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Entscheid

BES.2021.14

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

3. Februar 2021Deutsch7 min

Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.14

ENTSCHEID

vom 3.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

__________________________________________________________

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Januar 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-,

Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse

in Höhe von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer

Freiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden dem

Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– und Auslagen in

Höhe von CHF 158.60 auferlegt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2021

(Poststempel: 7. Januar 2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den

Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass

sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber

an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021

(nachfolgend: Nichteintretensentscheid) trat dieses auf die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 2. Januar 2021 infolge Verspätung nicht ein.

Der

Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 22.

Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte

sinngemäss dessen Aufhebung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim

vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen

Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt auf § 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich

geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der

Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend ist der

Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher

zur Beschwerde legitimiert.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. So

wird von einem juristischen Laien zumindest verlangt, dass dieser sinngemäss

angibt, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig bzw. fehlerhaft

hält. Andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Frist

zurückzuweisen (Art. 358 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 358 StPO N 1, 3; AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2,

BES.2020.177 vom 7. Dezember 2020 E. 1.3).

1.2.2

In

seiner rechtzeitig erfolgten Beschwerde macht der Beschwerdeführer persönliche

Umstände wie namentlich Naivität und Ignoranz geltend, welche ihn zur Förderung

der rechtswidrigen Einreise des Anhalters geleitet haben sollen. Somit sei es

ihm zu jenem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die entsprechende Situation und

deren Unrechtsgehalt angemessen einschätzen und bewerten zu können. Weiter

weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf seine berufliche und

finanzielle Situation hin und bezeichnet diese als «katastrophal». Schliesslich

appelliert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde daran, die Beschwerde

gutzuheissen, so dass er nicht in die Schweiz zurückkehren müsse, wo er mitsamt

seiner Familie gezwungen wäre, von Sozialhilfe zu leben.

1.2.3

Der

Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer die Frist

versäumt hat, sodass die Einsprache verspätet erfolgte. Der Beschwerdeführer

setzt sich mit dem Fristversäumnis in der Beschwerde gar nicht erst

auseinander. Vielmehr fokussiert er ausschliesslich auf seine subjektiven

Empfindungen zum Zeitpunkt der Tat sowie auf seine persönlichen Lebensumstände.

Damit ist zumindest fraglich, ob die in vorstehender Erwägung zitierten

Anforderungen an eine von einem Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese

Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen

Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei

die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt.

Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist

bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben werden. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines

Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die

Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder

im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs.

3.

StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder

einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der

Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post

abzuholen. Erfolgt jedoch keine Abholung der Postsendung durch den Adressaten,

gilt gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf der sieben

Tagen als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer

eingeschriebenen Postsendung hätte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).

2.2

Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 15. Dezember 2020 am 16.

Dezember 2020 per Einschreiben an die Adresse [...] versandt wurde (Akten, S.

22). Nach anfänglichen Zustellungsschwierigkeiten (keine erfolgreiche

Zustellung möglich) wurde der Strafbefehl schliesslich am 21. Dezember 2020

erfolgreich zugestellt (Akten, S. 30). Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntägigen

Frist zur Erhebung der Einsprache, welche mit dem Tag nach der Zustellung bzw.

Eröffnung des Entscheids, also am 22. Dezember 2020, zu laufen begann, fiel der

letzte Tag der Frist vorliegend auf den 31. Dezember 2020 (der 31.

Dezember ist kein Feiertag im Sinne von Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Eidgenössisches

Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der

Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden, Verzeichnis vom 1. Januar

2011, gestützt auf Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972

über die Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3], in Kraft getreten für die Schweiz

am 28. April 1983, einsehbar unter file://gepoolsvfil1.bs.ch/user$/sagjaj/myFiles/Downloads/kant-feiertage%20(2).pdf,

zuletzt besucht am 11. Februar 2021). Aus den Akten geht hervor, dass die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt am 7. Januar 2020 auf der Post aufgegeben wurde (vgl. Akten, S.

26). Die Einsprache erfolgte daher sieben Tage zu spät. Das Einzelgericht in

Strafsachen ist daher zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten.

3.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb

grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine

Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Entscheid auf [...] übersetzt)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.