BES.2021.140
Nichtanhandnahme
5. April 2022Deutsch27 min
2021 bei A____ Unterlagen zur Vervollständigung ihrer Strafanzeige an. Mit undatierter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.140
ENTSCHEID
vom 5. April
2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. November 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 11. Oktober 2021 erstattete A____ bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen die B____ wegen des «Verdachts auf Begünstigung
bzw. Beteiligung an einer Veruntreuung bzw. Unterschlagung». Daraufhin forderte
die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 sowie vom 1. November
2021 bei A____ Unterlagen zur Vervollständigung ihrer Strafanzeige an. Mit undatierter
Eingabe sowie mit Schreiben vom 6. November 2021 reichte A____ Unterlagen nach.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2021 trat die
Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die
Strafanzeige ein, da kein hinreichender Anfangsverdacht vorliege (Ziff. 1).
Die Verfahrenskosten verlegte sie zulasten des Staates (Ziff. 2).
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. November 2021 Beschwerde
an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie, die
Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihrer Strafanzeige nachzugehen, um den
Verbleib des Vermögens ihres verstorbenen Ehemannes C____ zu klären, welches
sich in einem Wertschriftendepot bei der B____ befunden habe. Die
Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember
2021, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. Dezember
2021 hat die Verfahrensleitung der B____ Frist zur Einreichung einer
allfälligen ergänzenden Vernehmlassung gesetzt, welche diese ungenutzt hat verstreichen
lassen. Die Beschwerdeführerin hat sich demgegenüber mit unaufgeforderter
Eingabe vom 24. Dezember 2021 erneut vernehmen lassen mit den sinngemässen
Anträgen um Gutheissung ihrer Beschwerde und kostenpflichtige Abweisung des
Antrags der Staatsanwaltschaft. Mit zwei weiteren unaufgeforderten Eingaben vom
6. Januar 2022 an das Appellationsgericht bzw. die Staatsanwaltschaft hat
die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen gemacht und Unterlagen eingereicht.
Die Staatsanwaltschaft hat sodann mit Schreiben vom 10. Januar 2022 die an
sie adressierte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2022 zuständigkeitshalber
dem Appellationsgericht zukommen lassen sowie mit Stellungnahme vom 17. Januar
2022 innert gesetzter Frist zu den unaufgeforderten Eingaben der
Beschwerdeführerin Stellung genommen und hierbei an der angefochtenen Verfügung
festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer
UT.[...]), ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist
fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1
StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden
(siehe act.1, S.2, und act. 2).
1.2
Fraglich
ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist.
1.2.1
Zur
Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft berechtigt
ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Person, die Anzeige
erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO)
ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur
legitimiert, sofern sie durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten
Dispositiv
unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1
mit Hinweisen; siehe ferner Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende
Person hingegen nicht Geschädigte und kann sie folglich auch nicht als
Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie
bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage
mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende
Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3
StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE
BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.4).
1.2.2 Als
im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung
des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95
E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren
Hinweisen). Bloss mittelbar verletzt – und daher ausserhalb des persönlichen
Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO – sind die
Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich die Erben der
verstorbenen geschädigten Person (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 26 mit Hinweisen; siehe ferner BGer
1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 115 N 5d). Die Rechtsnachfolger
der unmittelbar geschädigten Person treten mithin nicht automatisch in die
strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Die gesetzlichen
Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind vielmehr in Art. 121
StPO geregelt (zum Ganzen BGE 140 IV 162 E. 4.4). Stirbt etwa die
geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft
verzichtet zu haben – hat sie beispielsweise wie vorliegend zu Lebzeiten gar keine
Erklärung betreffend ihre Konstituierung als Privatklägerschaft abgegeben – so gehen
gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO die entsprechenden Rechte in der
Reihenfolge der Erbberechtigung auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als mittelbar Geschädigte
über (Lieber, a.a.O., Art. 121
N 1 und 4). Gemäss der in Art. 110 Abs. 1 StGB enthaltenen
formalen Definition sind Angehörige der geschädigten Person u.a. der Ehegatte
des Verstorbenen (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 121 StPO N 10).
1.2.3 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021, in welcher der
Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass auf ihre Strafanzeige vom 11. Oktober
2021 «wegen des Verdachts auf Begünstigung bzw. Beteiligung an einer
Veruntreuung bzw. Unterschlagung» nicht eingetreten wird. In ihrer Strafanzeige
hatte A____ im Wesentlichen ausgeführt, ihr am [...] (recte: [...], siehe
act. 3) verstorbener Ehemann C____ habe – gemeinsam mit seinem leiblichen
Sohn D____ – ein Erbe im Wert von ca. CHF 600'000.– von seiner am [...]
verstorbenen Mutter E____ angetreten. Ausserdem habe C____ von seinem Sohn eine
Ausgleichszahlung von CHF 300'000.– erhalten, während letzterer im Gegenzug
die Liegenschaft der Erblasserin in [...] übernommen habe. Der
Beschwerdeführerin sei der «gesamte Sachverhalt» erst nach dem Ableben von C____
bekannt geworden. Allerdings hätten weder der Advokat ihres verstorbenen
Ehemannes, F____, noch die B____, bei der ihr verstorbener Ehemann ein Konto
geführt habe, auf ihre Fragen nach dem Verbleib des Vermögens ihres Ehemannes
Auskunft geben wollen. Es dränge sich die Frage auf, weshalb die Informationen
verweigert worden seien und ob etwas verschwiegen bzw. verheimlicht werden
solle. Hierbei könne es sich nur um die Veruntreuung bzw. Unterschlagung des
geerbten Vermögens ihres verstorbenen Ehemannes handeln.
1.2.4 Die
Beschwerdeführerin zeigte den Verdacht «auf Begünstigung bzw. Beteiligung an
einer Veruntreuung bzw. Unterschlagung», an – sinngemäss machte sie also den
Verdacht auf Vermögensdelikte, insbesondere eine Veruntreuung gemäss Art. 138
StGB, betreffend das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes C____ geltend. Durch
die angezeigten Vermögensdelikte unmittelbar geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1
StPO wäre allenfalls C____, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst gewesen
(vgl. oben E. 1.2.2).
1.2.5 Die
Beschwerdeführerin ist allerdings als Ehegattin des verstorbenen C____ dessen
Angehörige im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 110
Abs. 1 StGB. Als solche war sie zwar zunächst auch – gemeinsam mit dessen Sohn
D____ – gesetzlich erbberechtigt. Wie indessen die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 17. Januar 2022 (act. 11, S. 1) zutreffend
ausführt, schlug die Beschwerdeführerin gemäss dem Schreiben des Erbschaftsamts
Arlesheim vom 28. Dezember 2021 (act. 9, S. 2) die Erbschaft ihres
verstorbenen Ehemannes aus. Das Erbschaftsamt führte weiter aus, die
Ausschlagungsprotokolle seien der Beschwerdeführerin im August 2021
zugestellt worden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte auch die
Ausschlagung des Erbes im August 2021 (siehe act. 9). Damit gilt die
Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Erbin. Fraglich ist, ob
sie sich dennoch auf einen Übergang allfälliger strafprozessualer Rechte des
Verstorbenen auf sich selbst als dessen Angehörige gemäss Art. 121 Abs. 1
StPO (siehe hierzu oben E. 1.2.2) berufen kann.
1.2.6 Entsprechend
der Auffassung der Staatsanwaltschaft (act. 11, S. 1) spricht Art. 121
Abs. 1 StPO zwar lediglich von den Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1
StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung. Er regelt die Situation einer
Ausschlagung mithin nicht explizit. Die Staatsanwaltschaft führt allerdings an,
angesichts des Hauptzwecks des Instituts der Privatklägerschaft – nämlich der
Durchsetzung aus der Straftat resultierender zivilrechtlicher Ansprüche – dürfe
Art. 121 Abs. 1 StPO implizieren, dass das Erbe von der betroffenen
Person nicht ausgeschlagen worden ist. Ferner sei die Beschwerdeführerin in der
vorliegenden Konstellation jedenfalls im Zivilpunkt mangels Alleinerbenstellung
nur gemeinsam mit dem mitberechtigten Sohn des Verstorbenen (welcher das Erbe
allerdings auch ausgeschlagen habe) zur Teilnahme am Strafverfahren legitimiert
(act. 11, S. 1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 82).
In der Literatur
wird in Bezug auf den Übergang allfälliger strafprozessualer Rechte des
Verstorbenen auf die Angehörigen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO ausgeführt,
die Strafbehörde habe vorfrageweise zu entscheiden, ob die fraglichen
privatrechtlichen Ansprüche der unmittelbar geschädigten Person an einen
Dritten übergegangen sind. Sei dies zu bejahen, so sei anschliessend gestützt
auf Art. 121 StPO zu entscheiden, ob daraus auch eine strafprozessuale
Nachfolge in die Rechte der geschädigten Person entsteht (Lieber, a.a.O., Art. 121 N 1
mit weiteren Hinweisen; Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 121 StPO N 2). Vorliegend wäre mangels aktueller
Erbenstellung der Beschwerdeführerin zufolge Erbausschlagung die Vorfrage des
Übergangs der mit allfälligen Delikten konnexen privatrechtlichen Ansprüche des
Ehemannes auf die Beschwerdeführerin zu verneinen. Entsprechend der erwähnten
Auslegung von Art. 121 Abs. 1 StPO wäre damit auch ein Übergang
strafprozessualer Rechte des Verstorbenen auf die Beschwerdeführerin abzulehnen.
Diese
restriktive Auslegung könnte allerdings zu stossenden Ergebnissen führen, wenn
– wie vorliegend – eine grundsätzlich erbberechtigte Angehörige geltend macht,
sie habe die Erbschaft gerade aufgrund einer aus den angezeigten Delikten
resultierenden Überschuldung des Nachlasses ausschlagen müssen (siehe Schreiben
der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022,
act. 9). Es erscheint fragwürdig, wenn in solchen Fällen die Angehörigen letztlich
die Erbschaft mit dem Risiko der Überschuldung annehmen müssten, um sich in
einem allfälligen späteren Strafverfahren als Partei mit umfassenden
Verfahrensrechten konstituieren zu können.
Ferner ergibt
sich aus dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid, dass
es den Angehörigen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO möglich ist,
sich – kumulativ oder alternativ zum Zivilpunkt – auch im Strafpunkt als
Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, wobei sich im Strafpunkt (anders
als im Zivilpunkt) jeder Erbe einzeln als Privatkläger konstituieren kann (BGE 142 IV 82 E. 3.2 und E. 3.3.2; vgl. auch BGE 141 IV 380
E. 2.3.6). Im Strafpunkt hätte die Beschwerdeführerin also grundsätzlich unabhängig
vom Sohn des Verstorbenen vorgehen können (jedenfalls, wenn sie selbst das Erbe
nicht ausgeschlagen hätte). Mit Blick auf den Strafpunkt greift der Hinweis der
Staatsanwaltschaft auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als
Hauptzweck des Instituts der Privatklägerschaft nicht. Vielmehr können auch
ausschlagende Erben – gerade in Konstellationen wie der vorliegenden – durchaus
ein nachvollziehbares Interesse an einer Beteiligung am Strafverfahren als
Strafkläger haben.
Im Übrigen besteht
nach der (strengen) Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Umständen die
Möglichkeit, eine Ausschlagung wegen Irrtums anzufechten (vgl. hierzu BGer
5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen; Nonn, Voraussetzungen für die Anfechtung
einer Ausschlagungserklärung –BGE 5A_594/2009, in: successio 2011, S. 144 ff., 146 ff.), sodass
es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass ein ausschlagender Erbe bei
nachträglich bekanntwerdenden, zu Lebzeiten deliktisch entwendeten
Vermögenswerten des Erblassers auf seine Ausschlagungserklärung zurückkommen und
damit auch in die mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche des
Verstorbenen eintreten könnte.
1.3 Nach
dem Ausgeführten gibt es in gewissen Konstellationen durchaus Argumente für die
Rechtsnachfolge an sich erbberechtigter, aber ausschlagender Erben in Anwendung
von Art. 121 Abs. 1 StPO – vorbehaltlich einer Anfechtung der
Ausschlagungserklärung allenfalls beschränkt auf den Strafpunkt. Ob vor diesem
Hintergrund im vorliegenden Fall von einer Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ausgegangen
werden könnte, erscheint fraglich, muss jedoch nicht abschliessend geklärt
werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin
abzuweisen ist. Daher wird im Zweifel auf die Beschwerde eingetreten.
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichteintretensverfügung vom 11. November
2021 (act. 1) damit, es liege kein hinreichender Anfangsverdacht vor. Den
von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen lasse sich nichts entnehmen,
was ihren Verdacht gegen die B____ stützen würde. Dass die B____ der
Beschwerdeführerin ohne Vorlage ihres Erbscheins die gewünschten Auskünfte
nicht erteilen könne, entspräche dem Bankgeheimnis, an das die B____ gebunden
sei. Diesen Umstand als Verschleierung irgendeines Vermögensdelikts zu
interpretieren oder der Bank selbst gestützt darauf ein solches zu unterstellen,
gehe an der Sache vorbei.
2.2.2 In
ihrer Beschwerde vom 19. November 2021 (act. 2) trägt die
Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe der Staatsanwaltschaft alle
Unterlagen eingereicht, anhand derer sich nachvollziehen liesse, ihr
verstorbener Ehemann C____ habe im Jahre 2010 von seiner Mutter ca. CHF 970'000.–
geerbt, wovon CHF 300'000.– im Rahmen der Erbteilung auf das Postcheckkonto
[...], lautend auf die Advokatur [...], eingezahlt worden seien. Eine
Abrechnung diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden,
sodass der Verbleib dieses Geldes weitgehend unklar sei. Die restlichen
CHF 670'000.– hätten sich in einem Wertschriftendepot bei der B____
befunden, welches laut Auskunft der Bank inzwischen saldiert und aufgelöst sei.
Auf ihre Anfrage, wohin das Guthaben transferiert worden sei, verweigere die B____
ihr bis heute die Auskunft und verlange von der Beschwerdeführerin hierfür
einen Erbschein. Dessen Ausstellung werde der Beschwerdeführerin vom
Erbschaftsamt Arlesheim sowie dem Konkursamt Liestal verweigert. Der Verdacht der
Beschwerdeführerin auf Unregelmässigkeiten mit dem Erbe ihres Ehemannes gründe
– entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – nicht auf der
Kooperationsverweigerung seitens der B____. Vielmehr sei dieser Verdacht aufgekommen,
da sich die Gelder offenbar unter Aufsicht und Obhut der B____ in Luft
aufgelöst hätten – zumal sich auch im der Beschwerde beigelegten öffentlichen
Inventar des Erbschaftsamts Arlesheim (act. 3) keine Hinweise über dieses
Vermögen finden würden. Den fortlaufenden Kontoauszügen der Privatkonten ihres
verstorbenen Ehemannes vom Jahre 2010 bis 2020, welche er bei der B____ sowie
der [...] gehabt habe, liessen sich keine Gutschriften bzw. Nachweise entnehmen,
welche auch nur annähernd die vorstehend genannten Beträge abbilden würden.
2.2.3 In
ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 (act. 4) macht die
Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend, aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin sowie der vorliegenden Unterlagen sei unklar, weshalb ihr
die Ausstellung der Erbbescheinigung bisher verweigert worden sei; dies zu
klären sei aber nicht Sache der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin habe
lediglich Teile der erhaltenen Kontoauszüge eingereicht; nicht aber Unterlagen,
aus denen sich ergebe, in welchem Zusammenhang diese Kontoauszüge erstellt und
der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei daher nicht
belegt, dass sie diese wirklich durch die B____ erhalten habe. Dass letztere
eine Erbbescheinigung vor Auskunftserteilung verlange, entspreche dem normalen
Vorgehen einer Bank im Erbfall, was schlicht keinen Anfangsverdacht ihr gegenüber
auf irgendwelche Vermögensdelikte oder Ähnliches begründe.
2.2.4 In
einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 (act. 6) führt
die Beschwerdeführerin zusätzlich zum bereits in ihrer Beschwerde Vorgetragenen
im Wesentlichen aus, die Ausstellung einer Erbbescheinigung sei ihr bisher ohne
Angabe von Gründen verweigert worden; sie habe das Erbschaftsamt Arlesheim aber
erneut um Ausstellung derselben gebeten. Die eingereichten Kontoauszüge habe
sie auf eigene Anfrage hin von der B____ erhalten. Es sei zu prüfen, ob sich
die B____ überhaupt auf das Bankgeheimnis berufen könne, nachdem sie problemlos
Kontoauszüge für die betroffenen Konten ausgehändigt habe.
2.2.5 Mit
einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 6. Januar 2022 an das
Appellationsgericht (act. 8) hat die Beschwerdeführerin in der Beilage
eine Kopie ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022 (act. 9,
S. 1) sowie ein Schreiben des Erbschaftsamtes Arlesheim vom 28. Dezember
2021 (act. 9, S. 2) eingereicht. Mit ersterem hatte die
Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft einerseits die fehlenden Seiten des
Kontoauszugs vom 1. Januar bis 15. Juli 2021 für das Privatkonto [...]
bei der B____, lautend auf «C____» Erben, sowie andererseits besagtes Schreiben
des Erbschaftsamtes Arlesheim vom 28. Dezember 2021 nachgereicht
(act. 10). In ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft erklärt die
Beschwerdeführerin, sie habe im August 2021 das Erbe auf Anraten von F____,
Advokat, Willensvollstrecker und langjähriger Rechtsvertreter von C____, sowie
des Erbschaftsamts Arlesheim wegen Überschuldung ausgeschlagen. Hierauf habe
sie sich als juristisch ungebildete Person verlassen – was sie aus heutiger
Sicht möglicherweise besser nicht getan hätte. Erst danach sei ihr zur Kenntnis
gebracht worden, dass der Verbleib des geerbten Vermögens ihres verstorbenen
Ehemannes unklar sei.
2.2.6 In
ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 (act. 11) führt die
Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht aus, die Ausschlagung der Erbschaft
durch die Beschwerdeführerin habe zur Folge, dass die B____ ihr zu Recht keinen
Einblick in die Bankunterlagen ihres verstorbenen Ehemannes gewährt habe, da
das Bankgeheimnis nach dem Tod des Kunden auch gegenüber dessen Ehepartner
gelte – es sei denn, letzterer verfüge über eine Kontovollmacht, was vorliegend
offensichtlich nicht der Fall sei. Entsprechend entbehre es schlicht jeglicher
Grundlage, aus der Weigerung der B____, ableiten zu wollen, die Bank sei in
irgendwelche deliktischen Vermögensabflüsse verwickelt, zumal der Verstorbene
mit Sicherheit Strafanzeige erhoben hätte, wenn zu seinen Lebzeiten Gelder
gegen seinen Willen von seiner Kontobeziehung bei der B____ abgeflossen wären.
Noch vorhandene Vermögenswerte wären im Erbschaftsinventar verzeichnet. Angesichts
der Faktenlage fehle es für die Anhandnahme eines Strafverfahrens in jeglicher
Hinsicht an einem hinreichenden Anfangsverdacht.
3.
3.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,
Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet,
dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die
Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum
(siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen
nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus
der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer
6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch
BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs-
und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines
sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden
Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983,
S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt
Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon
ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli,
Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom
7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Zu
prüfen ist nach dem Gesagten, ob den Akten erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf die von der
Beschwerdeführerin angenommenen Vermögensdelikte, insbesondere Veruntreuung,
durch die B____ zu entnehmen sind. Gemäss Art. 138 Abs. 1 StGB des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Veruntreuung schuldig,
wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder
einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute
Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
3.2.1 Zur
Begründung, inwiefern die B____ die von der Beschwerdeführerin angezeigten Vermögensdelikte
mutmasslich erfüllt haben könnte, bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, das Vermögen in Höhe von ca. CHF 970'000.–, welches ihr
verstorbener Ehemann von seiner Mutter geerbt hatte, habe sich «offenbar in
Luft aufgelöst». Aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen seien keine
Transaktionen ersichtlich, welche die geerbte Vermögenssumme ihres Ehemannes
auch nur annähernd abbilden würden. Ausserdem gebe es keine Hinweise auf
besagtes Vermögen im öffentlichen Inventar (siehe zum Ganzen insbesondere
Beschwerde, act. 2, S. 2 f.).
Hierzu ist
zunächst zu bemerken, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten
Unterlagen, insbesondere aus dem Erbteilungsvertrag vom 11./14. Dezember
2009 (act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 1, nachfolgend: Erbteilungsvertrag)
nicht ergibt, wie hoch die Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes tatsächlich gewesen
ist. So ist besagtem Erbteilungsvertrag zwar zu entnehmen, dass D____ an C____
CHF 300'000.– zu bezahlen habe (Ziff. 1 Erbteilungsvertrag). Demgegenüber
fehlt in den Akten die Beilage zum Erbteilungsvertrag «Exceltabelle über den
Nachlass E____», welche gemäss Ziff. 8 Erbteilungsvertrag integrierenden
Bestandteil desselben bildet und mutmasslich den Wert der übrigen
Nachlassbestandteile konkretisiert. Wie sich der Betrag von ca. CHF 970'000.–
zusammensetzt, den nach Auffassung der Beschwerdeführerin allein ihr
verstorbener Ehemann geerbt haben soll (siehe etwa Beschwerde, act. 2
S. 1), erschliesst sich nicht aus den vorliegenden Akten. Seltsam mutet im
Übrigen an, dass gewisse Ziffern (Ziff. 4–6) auf zwei Seiten des in Kopie
eingereichten Erbteilungsvertrages – d.h. doppelt – auftauchen. Deshalb sowie
aufgrund gestalterischer Diskrepanzen zwischen Seite 1 und 2 bzw. 3 der eingereichten
Kopie erscheint es fraglich, ob diese der gleichen (unterzeichneten) Version des
Erbteilungsvertrages entstammen.
Ferner ergibt
sich aus den vorliegenden Kontoauszügen zum Privatkonto [...] bei der [...] eine
Überweisung von CHF 200'000.– am 22. Januar 2010 seitens «[...]» (act.
5, Dokumente zur Sache, Nr. 6a). Am 21. August 2018 überwies «F____» C____
auf dessen Konto [...] bei der B____ weitere CHF 56'548.55 als
«Rueckerstattung Klientenkonto S vom 17.08.2018» (act. 10, S. 13). Insbesondere
erstere Transaktion scheint sowohl betragsmässig als auch zeitlich mit den
CHF 300'000.– zu korrespondieren, welche C____ gemäss Ziff. 1 des
Erbvertrages zugute hatte; wobei der Fehlbetrag mit der Verrechnung der gemäss Ziff. 1,
2 und 6 Erbteilungsvertrag von C____ zu bezahlenden mehrfachen Grundbuchgebühren,
allfälligen Steuern sowie offenen Rechnungen zulasten des Nachlasses von E____
erklärt werden kann. Aus den Kontoauszügen zum Privatkonto [...] bei der B____ sind
ausserdem zahlreiche «Verkäufe» (mutmasslich der geerbten Wertpapiere) mit
entsprechender Gutschrift auf dem Privatkonto ersichtlich (so etwa am 26. Januar
2011, 25. März 2011, 19. Mai 2011, 19. Juli 2011 etc., siehe act.
5, Dokumente zur Sache, Nr. 5).
Aus den vorliegenden
Kontoauszügen ergeben sich aber auch zahlreiche Belastungen, insbesondere Barbezüge
und Überweisungen zulasten der entsprechenden Konten. Darunter finden sich auch
mehrere periodische, teils hohe Beträge, etwa eine periodische
«Zins-/Amortisationsbelastung» betreffend die Hypothek für die Liegenschaft [...]
(wo die Beschwerdeführerin bis heute wohnt) von über CHF 2'000.– zulasten
des Privatkontos [...] bei der B____ (act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 5). Generell
ist festzustellen, dass sämtliche Privatkonten, zu denen sich Kontoauszüge in
den Akten befinden, bereits zu Lebzeiten von C____ keine nennenswerten Saldi
mehr aufwiesen. So betrug auf dem Privatkonto [...] bei der [...] der letzte
bekannte Saldo per 31. Dezember 2010 CHF 156.87 (siehe act. 5,
Dokumente zur Sache, Nr. 6a). Auf dem Privatkonto [...] bei der [...] belief
sich der letzte bekannte Saldo per 31. Dezember 2014 auf CHF 1'134.98
(siehe act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 6b-e). Und auf dem Privatkonto [...]
bei der B____ betrug der Saldo per 22. September 2020 – d.h. direkt vor
dem Todestag des Ehemannes der Beschwerdeführerin – CHF 311.94
(act. 10, S. 20). Dies ist gemäss den vorliegenden Kontoauszügen auf die
zahlreichen Barbezüge, Überweisungen sowie Daueraufträge über die Jahre
zurückzuführen, welche jedoch unauffällig bzw. üblichen Lebenshaltungskosten entsprechend
erscheinen.
Bei dieser
Aktenlage liegt der Schluss nahe, dass C____ die von seiner Mutter erhaltene
Erbschaft zu Lebzeiten verbraucht hat. Dies wäre auch sein gutes Recht gewesen,
stellen doch im vorliegend massgeblichen Güterstand der Ehegatten, der Errungenschaftsbeteiligung
(siehe act. 3, S. 2), Vermögenswerte, welche einem Ehegatten nach
Beginn des Güterstandes durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, von
Gesetzes wegen Eigengut des Begünstigten dar, über das er grundsätzlich
verfügen kann (vgl. Art. 198 Ziff. 2 und Art. 201 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB], SR 210). Anhand gewisser, sich
aus den Kontoauszügen ergebenden Transaktionen (etwa der Begleichung der
Hypothekzinsen für die Liegenschaft an der [...]) ist sogar davon auszugehen,
dass C____ das geerbte Vermögen zumindest teilweise für den gemeinsamen
Unterhalt auch der Beschwerdeführerin verwendet hat. Einem Schreiben von F____,
Advokat und Willensvollstrecker von C____ an das Erbschaftsamt Arlesheim vom
25. November 2020 (siehe act. 5, Dokumente zur Sache) ist ferner zu
entnehmen, dass die «Bankkonten, die auf den Namen A____ lauten, […]
mehrheitlich durch Schenkungen des Erblassers an seine Ehefrau gespiesen
worden» sind. Es erscheint durchaus möglich, dass C____ auch diese Schenkungen
zumindest teilweise aus der Erbschaft seiner Mutter ausrichtete.
Zusammenfassend
betrachtet finden sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in
den Akten durchaus Anhaltspunkte welche das «Verschwinden» des von seiner
Mutter geerbten Vermögens von C____ plausibel erklären können. Demgegenüber
sind aus den Akten keinerlei (konkrete) Anhaltspunkte für Vermögensdelikte,
insbesondere begangen durch die B____, ersichtlich. Im Übrigen ist der
Staatsanwaltschaft (siehe Stellungnahme vom 17. Januar 2022) darin
zuzustimmen, dass der Verstorbene wohl Strafanzeige erhoben hätte, wenn zu
seinen Lebzeiten Gelder gegen seinen Willen von seiner Kontobeziehung bei der B____
abgeflossen wären. Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene keinerlei
Überblick über sein Vermögen hatte und von allfälligen deliktischen Abflüssen
keine Kenntnis erlangt hätte, finden sich in den Akten wiederum keine.
Dass dem öffentlichen
Inventar vom 15. Juli 2021 (act. 3) keine Hinweise auf das erwähnte
geerbte Vermögen ihres Ehemannes zu entnehmen sind, ist bei gegebener Aktenlage
ebenso wenig als Verdachtsmoment gegen die B____ zu werten. Vielmehr ist dies mutmasslich
die Konsequenz des Verbrauchs dieses Vermögens durch C____ zu dessen Lebzeiten
– weshalb es naturgemäss nicht mehr im Nachlass vorhanden und auch nicht
Bestandteil des Inventars sein kann. Vor allem aber basiert das öffentliche
Inventar vom 15. Juli 2021 auf der Vermögensdeklaration vom 6. November
2020, welche aber die Beschwerdeführerin selbst erstellt hat (act. 3,
S. 11).
3.2.2 Im
Übrigen begründet auch die in den Eingaben der Beschwerdeführerin wiederholt
thematisierte Auskunftsverweigerung seitens der B____ – wie auch die
Staatsanwaltschaft ausgeführt hat – keinen Verdacht auf das Vorliegen von
Vermögensdelikten. Dieser Auffassung ist (inzwischen) offenbar auch die
Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde [act. 2, S. 2]; vgl. auch oben
E. 2.2.2). Anders mutete hingegen noch ihre Strafanzeige vom 11. Oktober
2021 an (vgl. act. 7, S. 4 sowie oben E. 1.2.3).
Die
Auskunftsverweigerung durch die B____ ist – entsprechend den zutreffenden
Ausführungen der Staatsanwaltschaft namentlich in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar
2022 – auch sonst nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdeführerin doch infolge
der Ausschlagung der Erbschaft von C____ auf ihre Erbenstellung verzichtet.
Dementsprechend hat sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung
(vgl. Art. 559 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar,
6. Auflage, Basel 2019, Art. 559 ZGB N 9 mit Hinweisen; Schreiben des
Erbschaftsamtes Arlesheim vom 28. Dezember 2021, act. 9, S. 2)
und kann sie auch keine entsprechende Auskunft von der Bank verlangen (vgl. Lombardini, Bankgeheimnis und
Auskunftsrecht der Erben, in: Not@lex 2018 S. 99 ff., 107).
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (act. 2, S. 2) sowie
insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 (act. 6,
S. 2) geltend, die B____ habe ihr die Kontoauszüge betreffend das Privatkonto
[...] bei der B____ bereitwillig zur Verfügung gestellt, weshalb zu prüfen sei,
ob sich letztere überhaupt noch auf das Bankgeheimnis berufen könne. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass besagte Girokontoauszüge vom 15. Juli 2021 datieren
und auf «[...] Erben» lauten (siehe act. 5, Dokumente zur Sache,
Nr. 5 sowie act. 10, S. 4 ff.). Sofern die Girokontoauszüge
der Beschwerdeführerin überhaupt von der B____ zur Verfügung gestellt wurden –
was entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 unbelegt ist, vorliegend aber offenbleiben
kann – ist deren Herausgabe mutmasslich vor Ausschlagung der Erbschaft im August
2021 (vgl. act. 9) erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt als die
Beschwerdeführerin noch nicht auf ihre Erbenstellung verzichtet hatte.
3.2.3 Zusammenfassend
betrachtet sind – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Nichteintretensverfügung vom 11. November 2021, ihrer Vernehmlassung vom
13. Dezember 2021 sowie ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022
zutreffend ausführt – aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die B____ in irgendeiner Art und Weise ein Vermögensdelikt
zulasten des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin begangen haben
könnte. Auch andere Delikte kommen nicht in Betracht. Eine
Strafuntersuchung bezüglich des in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober
2021 dargelegten Sachverhalts erweist sich dementsprechend von vornherein als
aussichtslos. Die Staatsanwaltschaft ging mithin zu Recht davon aus, dass kein
hinreichender Anfangsverdacht vorliegt – zumal sie bei dieser
Frage über einen gewissen Spielraum verfügt. Im Lichte des in E. 3.1
hiervor Erwogenen ist die Staatsanwaltschaft folglich zu Recht
nicht auf die Strafanzeige eingetreten. Die Beschwerde erweist sich somit
in allen Punkten als unbegründet.
4.
Aus den
vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt
(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]) und ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021 wird
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Der Kostenvorschuss
von CHF 800.‒ wird damit verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. BGG
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.