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Entscheid

BES.2021.140

Nichtanhandnahme

5. April 2022Deutsch27 min

2021 bei A____ Unterlagen zur Vervollständigung ihrer Strafanzeige an. Mit undatierter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.140

ENTSCHEID

vom 5. April

2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 11. November 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 11. Oktober 2021 erstattete A____ bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Strafanzeige gegen die B____ wegen des «Verdachts auf Begünstigung

bzw. Beteiligung an einer Veruntreuung bzw. Unterschlagung». Daraufhin forderte

die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 sowie vom 1. November

2021 bei A____ Unterlagen zur Vervollständigung ihrer Strafanzeige an. Mit undatierter

Eingabe sowie mit Schreiben vom 6. November 2021 reichte A____ Unterlagen nach.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2021 trat die

Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die

Strafanzeige ein, da kein hinreichender Anfangsverdacht vorliege (Ziff. 1).

Die Verfahrenskosten verlegte sie zulasten des Staates (Ziff. 2).

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. November 2021 Beschwerde

an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie, die

Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihrer Strafanzeige nachzugehen, um den

Verbleib des Vermögens ihres verstorbenen Ehemannes C____ zu klären, welches

sich in einem Wertschriftendepot bei der B____ befunden habe. Die

Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember

2021, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. Dezember

2021 hat die Verfahrensleitung der B____ Frist zur Einreichung einer

allfälligen ergänzenden Vernehmlassung gesetzt, welche diese ungenutzt hat verstreichen

lassen. Die Beschwerdeführerin hat sich demgegenüber mit unaufgeforderter

Eingabe vom 24. Dezember 2021 erneut vernehmen lassen mit den sinngemässen

Anträgen um Gutheissung ihrer Beschwerde und kostenpflichtige Abweisung des

Antrags der Staatsanwaltschaft. Mit zwei weiteren unaufgeforderten Eingaben vom

6. Januar 2022 an das Appellationsgericht bzw. die Staatsanwaltschaft hat

die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen gemacht und Unterlagen eingereicht.

Die Staatsanwaltschaft hat sodann mit Schreiben vom 10. Januar 2022 die an

sie adressierte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2022 zuständigkeitshalber

dem Appellationsgericht zukommen lassen sowie mit Stellungnahme vom 17. Januar

2022 innert gesetzter Frist zu den unaufgeforderten Eingaben der

Beschwerdeführerin Stellung genommen und hierbei an der angefochtenen Verfügung

festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer

UT.[...]), ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist

fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1

StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden

(siehe act.1, S.2, und act. 2).

1.2

Fraglich

ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist.

1.2.1

Zur

Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft berechtigt

ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Person, die Anzeige

erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO)

ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur

legitimiert, sofern sie durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten

Dispositiv

unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115

Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1

mit Hinweisen; siehe ferner Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende

Person hingegen nicht Geschädigte und kann sie folglich auch nicht als

Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie

bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage

mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende

Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3

StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE

BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.4).

1.2.2 Als

im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren

Rechten unmittelbar verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung

des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des

Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder

Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95

E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren

Hinweisen). Bloss mittelbar verletzt – und daher ausserhalb des persönlichen

Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO – sind die

Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich die Erben der

verstorbenen geschädigten Person (Mazzucchelli/Postiz­zi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 26 mit Hinweisen; siehe ferner BGer

1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 115 N 5d). Die Rechtsnachfolger

der unmittelbar geschädigten Person treten mithin nicht automatisch in die

strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Die gesetzlichen

Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind vielmehr in Art. 121

StPO geregelt (zum Ganzen BGE 140 IV 162 E. 4.4). Stirbt etwa die

geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft

verzichtet zu haben – hat sie beispielsweise wie vorliegend zu Lebzeiten gar keine

Erklärung betreffend ihre Konstituierung als Privatklägerschaft abgegeben – so gehen

gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO die entsprechenden Rechte in der

Reihenfolge der Erbberechtigung auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als mittelbar Geschädigte

über (Lieber, a.a.O., Art. 121

N 1 und 4). Gemäss der in Art. 110 Abs. 1 StGB enthaltenen

formalen Definition sind Angehörige der geschädigten Person u.a. der Ehegatte

des Verstorbenen (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 121 StPO N 10).

1.2.3 Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021, in welcher der

Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass auf ihre Strafanzeige vom 11. Oktober

2021 «wegen des Verdachts auf Begünstigung bzw. Beteiligung an einer

Veruntreuung bzw. Unterschlagung» nicht eingetreten wird. In ihrer Strafanzeige

hatte A____ im Wesentlichen ausgeführt, ihr am [...] (recte: [...], siehe

act. 3) verstorbener Ehemann C____ habe – gemeinsam mit seinem leiblichen

Sohn D____ – ein Erbe im Wert von ca. CHF 600'000.– von seiner am [...]

verstorbenen Mutter E____ angetreten. Ausserdem habe C____ von seinem Sohn eine

Ausgleichszahlung von CHF 300'000.– erhalten, während letzterer im Gegenzug

die Liegenschaft der Erblasserin in [...] übernommen habe. Der

Beschwerdeführerin sei der «gesamte Sachverhalt» erst nach dem Ableben von C____

bekannt geworden. Allerdings hätten weder der Advokat ihres verstorbenen

Ehemannes, F____, noch die B____, bei der ihr verstorbener Ehemann ein Konto

geführt habe, auf ihre Fragen nach dem Verbleib des Vermögens ihres Ehemannes

Auskunft geben wollen. Es dränge sich die Frage auf, weshalb die Informationen

verweigert worden seien und ob etwas verschwiegen bzw. verheimlicht werden

solle. Hierbei könne es sich nur um die Veruntreuung bzw. Unterschlagung des

geerbten Vermögens ihres verstorbenen Ehemannes handeln.

1.2.4 Die

Beschwerdeführerin zeigte den Verdacht «auf Begünstigung bzw. Beteiligung an

einer Veruntreuung bzw. Unterschlagung», an – sinngemäss machte sie also den

Verdacht auf Vermögensdelikte, insbesondere eine Veruntreuung gemäss Art. 138

StGB, betreffend das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes C____ geltend. Durch

die angezeigten Vermögensdelikte unmittelbar geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1

StPO wäre allenfalls C____, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst gewesen

(vgl. oben E. 1.2.2).

1.2.5 Die

Beschwerdeführerin ist allerdings als Ehegattin des verstorbenen C____ dessen

Angehörige im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 110

Abs. 1 StGB. Als solche war sie zwar zunächst auch – gemeinsam mit dessen Sohn

D____ – gesetzlich erbberechtigt. Wie indessen die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 17. Januar 2022 (act. 11, S. 1) zutreffend

ausführt, schlug die Beschwerdeführerin gemäss dem Schreiben des Erbschaftsamts

Arlesheim vom 28. Dezember 2021 (act. 9, S. 2) die Erbschaft ihres

verstorbenen Ehemannes aus. Das Erbschaftsamt führte weiter aus, die

Ausschlagungsprotokolle seien der Beschwerdeführerin im August 2021

zugestellt worden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte auch die

Ausschlagung des Erbes im August 2021 (siehe act. 9). Damit gilt die

Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Erbin. Fraglich ist, ob

sie sich dennoch auf einen Übergang allfälliger strafprozessualer Rechte des

Verstorbenen auf sich selbst als dessen Angehörige gemäss Art. 121 Abs. 1

StPO (siehe hierzu oben E. 1.2.2) berufen kann.

1.2.6 Entsprechend

der Auffassung der Staatsanwaltschaft (act. 11, S. 1) spricht Art. 121

Abs. 1 StPO zwar lediglich von den Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1

StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung. Er regelt die Situation einer

Ausschlagung mithin nicht explizit. Die Staatsanwaltschaft führt allerdings an,

angesichts des Hauptzwecks des Instituts der Privatklägerschaft – nämlich der

Durchsetzung aus der Straftat resultierender zivilrechtlicher Ansprüche – dürfe

Art. 121 Abs. 1 StPO implizieren, dass das Erbe von der betroffenen

Person nicht ausgeschlagen worden ist. Ferner sei die Beschwerdeführerin in der

vorliegenden Konstellation jedenfalls im Zivilpunkt mangels Alleinerbenstellung

nur gemeinsam mit dem mitberechtigten Sohn des Verstorbenen (welcher das Erbe

allerdings auch ausgeschlagen habe) zur Teilnahme am Strafverfahren legitimiert

(act. 11, S. 1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 82).

In der Literatur

wird in Bezug auf den Übergang allfälliger strafprozessualer Rechte des

Verstorbenen auf die Angehörigen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO ausgeführt,

die Strafbehörde habe vorfrageweise zu entscheiden, ob die fraglichen

privatrechtlichen Ansprüche der unmittelbar geschädigten Person an einen

Dritten übergegangen sind. Sei dies zu bejahen, so sei anschliessend gestützt

auf Art. 121 StPO zu entscheiden, ob daraus auch eine strafprozessuale

Nachfolge in die Rechte der geschädigten Person entsteht (Lieber, a.a.O., Art. 121 N 1

mit weiteren Hinweisen; Mazzucchel­li/Pos­tiz­zi,

a.a.O., Art. 121 StPO N 2). Vorliegend wäre mangels aktueller

Erbenstellung der Beschwerdeführerin zufolge Erbausschlagung die Vorfrage des

Übergangs der mit allfälligen Delikten konnexen privatrechtlichen Ansprüche des

Ehemannes auf die Beschwerdeführerin zu verneinen. Entsprechend der erwähnten

Auslegung von Art. 121 Abs. 1 StPO wäre damit auch ein Übergang

strafprozessualer Rechte des Verstorbenen auf die Beschwerdeführerin abzulehnen.

Diese

restriktive Auslegung könnte allerdings zu stossenden Ergebnissen führen, wenn

– wie vorliegend – eine grundsätzlich erbberechtigte Angehörige geltend macht,

sie habe die Erbschaft gerade aufgrund einer aus den angezeigten Delikten

resultierenden Überschuldung des Nachlasses ausschlagen müssen (siehe Schreiben

der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022,

act. 9). Es erscheint fragwürdig, wenn in solchen Fällen die Angehörigen letztlich

die Erbschaft mit dem Risiko der Überschuldung annehmen müssten, um sich in

einem allfälligen späteren Strafverfahren als Partei mit umfassenden

Verfahrensrechten konstituieren zu können.

Ferner ergibt

sich aus dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid, dass

es den Angehörigen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO möglich ist,

sich – kumulativ oder alternativ zum Zivilpunkt – auch im Strafpunkt als

Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, wobei sich im Strafpunkt (anders

als im Zivilpunkt) jeder Erbe einzeln als Privatkläger konstituieren kann (BGE 142 IV 82 E. 3.2 und E. 3.3.2; vgl. auch BGE 141 IV 380

E. 2.3.6). Im Strafpunkt hätte die Beschwerdeführerin also grundsätzlich unabhängig

vom Sohn des Verstorbenen vorgehen können (jedenfalls, wenn sie selbst das Erbe

nicht ausgeschlagen hätte). Mit Blick auf den Strafpunkt greift der Hinweis der

Staatsanwaltschaft auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als

Hauptzweck des Instituts der Privatklägerschaft nicht. Vielmehr können auch

ausschlagende Erben – gerade in Konstellationen wie der vorliegenden – durchaus

ein nachvollziehbares Interesse an einer Beteiligung am Strafverfahren als

Strafkläger haben.

Im Übrigen besteht

nach der (strengen) Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Umständen die

Möglichkeit, eine Ausschlagung wegen Irrtums anzufechten (vgl. hierzu BGer

5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen; Nonn, Voraussetzungen für die Anfechtung

einer Ausschlagungserklärung –BGE 5A_594/2009, in: successio 2011, S. 144 ff., 146 ff.), sodass

es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass ein ausschlagender Erbe bei

nachträglich bekanntwerdenden, zu Lebzeiten deliktisch entwendeten

Vermögenswerten des Erblassers auf seine Ausschlagungserklärung zurückkommen und

damit auch in die mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche des

Verstorbenen eintreten könnte.

1.3 Nach

dem Ausgeführten gibt es in gewissen Konstellationen durchaus Argumente für die

Rechtsnachfolge an sich erbberechtigter, aber ausschlagender Erben in Anwendung

von Art. 121 Abs. 1 StPO – vorbehaltlich einer Anfechtung der

Ausschlagungserklärung allenfalls beschränkt auf den Strafpunkt. Ob vor diesem

Hintergrund im vorliegenden Fall von einer Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ausgegangen

werden könnte, erscheint fraglich, muss jedoch nicht abschliessend geklärt

werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin

abzuweisen ist. Daher wird im Zweifel auf die Beschwerde eingetreten.

2.2

2.2.1 Die

Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichteintretensverfügung vom 11. November

2021 (act. 1) damit, es liege kein hinreichender Anfangsverdacht vor. Den

von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen lasse sich nichts entnehmen,

was ihren Verdacht gegen die B____ stützen würde. Dass die B____ der

Beschwerdeführerin ohne Vorlage ihres Erbscheins die gewünschten Auskünfte

nicht erteilen könne, entspräche dem Bankgeheimnis, an das die B____ gebunden

sei. Diesen Umstand als Verschleierung irgendeines Vermögensdelikts zu

interpretieren oder der Bank selbst gestützt darauf ein solches zu unterstellen,

gehe an der Sache vorbei.

2.2.2 In

ihrer Beschwerde vom 19. November 2021 (act. 2) trägt die

Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe der Staatsanwaltschaft alle

Unterlagen eingereicht, anhand derer sich nachvollziehen liesse, ihr

verstorbener Ehemann C____ habe im Jahre 2010 von seiner Mutter ca. CHF 970'000.–

geerbt, wovon CHF 300'000.– im Rahmen der Erbteilung auf das Postcheckkonto

[...], lautend auf die Advokatur [...], eingezahlt worden seien. Eine

Abrechnung diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden,

sodass der Verbleib dieses Geldes weitgehend unklar sei. Die restlichen

CHF 670'000.– hätten sich in einem Wertschriftendepot bei der B____

befunden, welches laut Auskunft der Bank inzwischen saldiert und aufgelöst sei.

Auf ihre Anfrage, wohin das Guthaben transferiert worden sei, verweigere die B____

ihr bis heute die Auskunft und verlange von der Beschwerdeführerin hierfür

einen Erbschein. Dessen Ausstellung werde der Beschwerdeführerin vom

Erbschaftsamt Arlesheim sowie dem Konkursamt Liestal verweigert. Der Verdacht der

Beschwerdeführerin auf Unregelmässigkeiten mit dem Erbe ihres Ehemannes gründe

– entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – nicht auf der

Kooperationsverweigerung seitens der B____. Vielmehr sei dieser Verdacht aufgekommen,

da sich die Gelder offenbar unter Aufsicht und Obhut der B____ in Luft

aufgelöst hätten – zumal sich auch im der Beschwerde beigelegten öffentlichen

Inventar des Erbschaftsamts Arlesheim (act. 3) keine Hinweise über dieses

Vermögen finden würden. Den fortlaufenden Kontoauszügen der Privatkonten ihres

verstorbenen Ehemannes vom Jahre 2010 bis 2020, welche er bei der B____ sowie

der [...] gehabt habe, liessen sich keine Gutschriften bzw. Nachweise entnehmen,

welche auch nur annähernd die vorstehend genannten Beträge abbilden würden.

2.2.3 In

ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 (act. 4) macht die

Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend, aus den Vorbringen der

Beschwerdeführerin sowie der vorliegenden Unterlagen sei unklar, weshalb ihr

die Ausstellung der Erbbescheinigung bisher verweigert worden sei; dies zu

klären sei aber nicht Sache der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin habe

lediglich Teile der erhaltenen Kontoauszüge eingereicht; nicht aber Unterlagen,

aus denen sich ergebe, in welchem Zusammenhang diese Kontoauszüge erstellt und

der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei daher nicht

belegt, dass sie diese wirklich durch die B____ erhalten habe. Dass letztere

eine Erbbescheinigung vor Auskunftserteilung verlange, entspreche dem normalen

Vorgehen einer Bank im Erbfall, was schlicht keinen Anfangsverdacht ihr gegenüber

auf irgendwelche Vermögensdelikte oder Ähnliches begründe.

2.2.4 In

einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 (act. 6) führt

die Beschwerdeführerin zusätzlich zum bereits in ihrer Beschwerde Vorgetragenen

im Wesentlichen aus, die Ausstellung einer Erbbescheinigung sei ihr bisher ohne

Angabe von Gründen verweigert worden; sie habe das Erbschaftsamt Arlesheim aber

erneut um Ausstellung derselben gebeten. Die eingereichten Kontoauszüge habe

sie auf eigene Anfrage hin von der B____ erhalten. Es sei zu prüfen, ob sich

die B____ überhaupt auf das Bankgeheimnis berufen könne, nachdem sie problemlos

Kontoauszüge für die betroffenen Konten ausgehändigt habe.

2.2.5 Mit

einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 6. Januar 2022 an das

Appellationsgericht (act. 8) hat die Beschwerdeführerin in der Beilage

eine Kopie ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022 (act. 9,

S. 1) sowie ein Schreiben des Erbschaftsamtes Arlesheim vom 28. Dezember

2021 (act. 9, S. 2) eingereicht. Mit ersterem hatte die

Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft einerseits die fehlenden Seiten des

Kontoauszugs vom 1. Januar bis 15. Juli 2021 für das Privatkonto [...]

bei der B____, lautend auf «C____» Erben, sowie andererseits besagtes Schreiben

des Erbschaftsamtes Arlesheim vom 28. Dezember 2021 nachgereicht

(act. 10). In ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft erklärt die

Beschwerdeführerin, sie habe im August 2021 das Erbe auf Anraten von F____,

Advokat, Willensvollstrecker und langjähriger Rechtsvertreter von C____, sowie

des Erbschaftsamts Arlesheim wegen Überschuldung ausgeschlagen. Hierauf habe

sie sich als juristisch ungebildete Person verlassen – was sie aus heutiger

Sicht möglicherweise besser nicht getan hätte. Erst danach sei ihr zur Kenntnis

gebracht worden, dass der Verbleib des geerbten Vermögens ihres verstorbenen

Ehemannes unklar sei.

2.2.6 In

ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 (act. 11) führt die

Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht aus, die Ausschlagung der Erbschaft

durch die Beschwerdeführerin habe zur Folge, dass die B____ ihr zu Recht keinen

Einblick in die Bankunterlagen ihres verstorbenen Ehemannes gewährt habe, da

das Bankgeheimnis nach dem Tod des Kunden auch gegenüber dessen Ehepartner

gelte – es sei denn, letzterer verfüge über eine Kontovollmacht, was vorliegend

offensichtlich nicht der Fall sei. Entsprechend entbehre es schlicht jeglicher

Grundlage, aus der Weigerung der B____, ableiten zu wollen, die Bank sei in

irgendwelche deliktischen Vermögensabflüsse verwickelt, zumal der Verstorbene

mit Sicherheit Strafanzeige erhoben hätte, wenn zu seinen Lebzeiten Gelder

gegen seinen Willen von seiner Kontobeziehung bei der B____ abgeflossen wären.

Noch vorhandene Vermögenswerte wären im Erbschaftsinventar verzeichnet. Angesichts

der Faktenlage fehle es für die Anhandnahme eines Strafverfahrens in jeglicher

Hinsicht an einem hinreichenden Anfangsverdacht.

3.

3.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,

Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet,

dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die

Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem

Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die

Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum

(siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen

nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus

der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer

6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs-

und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines

sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden

Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983,

S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt

Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon

ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli,

Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom

7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren

Hinweisen).

3.2 Zu

prüfen ist nach dem Gesagten, ob den Akten erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf die von der

Beschwerdeführerin angenommenen Vermögensdelikte, insbesondere Veruntreuung,

durch die B____ zu entnehmen sind. Gemäss Art. 138 Abs. 1 StGB des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Veruntreuung schuldig,

wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder

einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute

Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

3.2.1 Zur

Begründung, inwiefern die B____ die von der Beschwerdeführerin angezeigten Vermögensdelikte

mutmasslich erfüllt haben könnte, bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

vor, das Vermögen in Höhe von ca. CHF 970'000.–, welches ihr

verstorbener Ehemann von seiner Mutter geerbt hatte, habe sich «offenbar in

Luft aufgelöst». Aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen seien keine

Transaktionen ersichtlich, welche die geerbte Vermögenssumme ihres Ehemannes

auch nur annähernd abbilden würden. Ausserdem gebe es keine Hinweise auf

besagtes Vermögen im öffentlichen Inventar (siehe zum Ganzen insbesondere

Beschwerde, act. 2, S. 2 f.).

Hierzu ist

zunächst zu bemerken, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten

Unterlagen, insbesondere aus dem Erbteilungsvertrag vom 11./14. Dezember

2009 (act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 1, nachfolgend: Erbteilungsvertrag)

nicht ergibt, wie hoch die Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes tatsächlich gewesen

ist. So ist besagtem Erbteilungsvertrag zwar zu entnehmen, dass D____ an C____

CHF 300'000.– zu bezahlen habe (Ziff. 1 Erbteilungsvertrag). Demgegenüber

fehlt in den Akten die Beilage zum Erbteilungsvertrag «Exceltabelle über den

Nachlass E____», welche gemäss Ziff. 8 Erbteilungsvertrag integrierenden

Bestandteil desselben bildet und mutmasslich den Wert der übrigen

Nachlassbestandteile konkretisiert. Wie sich der Betrag von ca. CHF 970'000.–

zusammensetzt, den nach Auffassung der Beschwerdeführerin allein ihr

verstorbener Ehemann geerbt haben soll (siehe etwa Beschwerde, act. 2

S. 1), erschliesst sich nicht aus den vorliegenden Akten. Seltsam mutet im

Übrigen an, dass gewisse Ziffern (Ziff. 4–6) auf zwei Seiten des in Kopie

eingereichten Erbteilungsvertrages – d.h. doppelt – auftauchen. Deshalb sowie

aufgrund gestalterischer Diskrepanzen zwischen Seite 1 und 2 bzw. 3 der eingereichten

Kopie erscheint es fraglich, ob diese der gleichen (unterzeichneten) Version des

Erbteilungsvertrages entstammen.

Ferner ergibt

sich aus den vorliegenden Kontoauszügen zum Privatkonto [...] bei der [...] eine

Überweisung von CHF 200'000.– am 22. Januar 2010 seitens «[...]» (act.

5, Dokumente zur Sache, Nr. 6a). Am 21. August 2018 überwies «F____» C____

auf dessen Konto [...] bei der B____ weitere CHF 56'548.55 als

«Rueckerstattung Klientenkonto S vom 17.08.2018» (act. 10, S. 13). Insbesondere

erstere Transaktion scheint sowohl betragsmässig als auch zeitlich mit den

CHF 300'000.– zu korrespondieren, welche C____ gemäss Ziff. 1 des

Erbvertrages zugute hatte; wobei der Fehlbetrag mit der Verrechnung der gemäss Ziff. 1,

2 und 6 Erbteilungsvertrag von C____ zu bezahlenden mehrfachen Grundbuchgebühren,

allfälligen Steuern sowie offenen Rechnungen zulasten des Nachlasses von E____

erklärt werden kann. Aus den Kontoauszügen zum Privatkonto [...] bei der B____ sind

ausserdem zahlreiche «Verkäufe» (mutmasslich der geerbten Wertpapiere) mit

entsprechender Gutschrift auf dem Privatkonto ersichtlich (so etwa am 26. Januar

2011, 25. März 2011, 19. Mai 2011, 19. Juli 2011 etc., siehe act.

5, Dokumente zur Sache, Nr. 5).

Aus den vorliegenden

Kontoauszügen ergeben sich aber auch zahlreiche Belastungen, insbesondere Barbezüge

und Überweisungen zulasten der entsprechenden Konten. Darunter finden sich auch

mehrere periodische, teils hohe Beträge, etwa eine periodische

«Zins-/Amortisationsbelastung» betreffend die Hypothek für die Liegenschaft [...]

(wo die Beschwerdeführerin bis heute wohnt) von über CHF 2'000.– zulasten

des Privatkontos [...] bei der B____ (act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 5). Generell

ist festzustellen, dass sämtliche Privatkonten, zu denen sich Kontoauszüge in

den Akten befinden, bereits zu Lebzeiten von C____ keine nennenswerten Saldi

mehr aufwiesen. So betrug auf dem Privatkonto [...] bei der [...] der letzte

bekannte Saldo per 31. Dezember 2010 CHF 156.87 (siehe act. 5,

Dokumente zur Sache, Nr. 6a). Auf dem Privatkonto [...] bei der [...] belief

sich der letzte bekannte Saldo per 31. Dezember 2014 auf CHF 1'134.98

(siehe act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 6b-e). Und auf dem Privatkonto [...]

bei der B____ betrug der Saldo per 22. September 2020 – d.h. direkt vor

dem Todestag des Ehemannes der Beschwerdeführerin – CHF 311.94

(act. 10, S. 20). Dies ist gemäss den vorliegenden Kontoauszügen auf die

zahlreichen Barbezüge, Überweisungen sowie Daueraufträge über die Jahre

zurückzuführen, welche jedoch unauffällig bzw. üblichen Lebenshaltungskosten entsprechend

erscheinen.

Bei dieser

Aktenlage liegt der Schluss nahe, dass C____ die von seiner Mutter erhaltene

Erbschaft zu Lebzeiten verbraucht hat. Dies wäre auch sein gutes Recht gewesen,

stellen doch im vorliegend massgeblichen Güterstand der Ehegatten, der Errungenschaftsbeteiligung

(siehe act. 3, S. 2), Vermögenswerte, welche einem Ehegatten nach

Beginn des Güterstandes durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, von

Gesetzes wegen Eigengut des Begünstigten dar, über das er grundsätzlich

verfügen kann (vgl. Art. 198 Ziff. 2 und Art. 201 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB], SR 210). Anhand gewisser, sich

aus den Kontoauszügen ergebenden Transaktionen (etwa der Begleichung der

Hypothekzinsen für die Liegenschaft an der [...]) ist sogar davon auszugehen,

dass C____ das geerbte Vermögen zumindest teilweise für den gemeinsamen

Unterhalt auch der Beschwerdeführerin verwendet hat. Einem Schreiben von F____,

Advokat und Willensvollstrecker von C____ an das Erbschaftsamt Arlesheim vom

25. November 2020 (siehe act. 5, Dokumente zur Sache) ist ferner zu

entnehmen, dass die «Bankkonten, die auf den Namen A____ lauten, […]

mehrheitlich durch Schenkungen des Erblassers an seine Ehefrau gespiesen

worden» sind. Es erscheint durchaus möglich, dass C____ auch diese Schenkungen

zumindest teilweise aus der Erbschaft seiner Mutter ausrichtete.

Zusammenfassend

betrachtet finden sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in

den Akten durchaus Anhaltspunkte welche das «Verschwinden» des von seiner

Mutter geerbten Vermögens von C____ plausibel erklären können. Demgegenüber

sind aus den Akten keinerlei (konkrete) Anhaltspunkte für Vermögensdelikte,

insbesondere begangen durch die B____, ersichtlich. Im Übrigen ist der

Staatsanwaltschaft (siehe Stellungnahme vom 17. Januar 2022) darin

zuzustimmen, dass der Verstorbene wohl Strafanzeige erhoben hätte, wenn zu

seinen Lebzeiten Gelder gegen seinen Willen von seiner Kontobeziehung bei der B____

abgeflossen wären. Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene keinerlei

Überblick über sein Vermögen hatte und von allfälligen deliktischen Abflüssen

keine Kenntnis erlangt hätte, finden sich in den Akten wiederum keine.

Dass dem öffentlichen

Inventar vom 15. Juli 2021 (act. 3) keine Hinweise auf das erwähnte

geerbte Vermögen ihres Ehemannes zu entnehmen sind, ist bei gegebener Aktenlage

ebenso wenig als Verdachtsmoment gegen die B____ zu werten. Vielmehr ist dies mutmasslich

die Konsequenz des Verbrauchs dieses Vermögens durch C____ zu dessen Lebzeiten

– weshalb es naturgemäss nicht mehr im Nachlass vorhanden und auch nicht

Bestandteil des Inventars sein kann. Vor allem aber basiert das öffentliche

Inventar vom 15. Juli 2021 auf der Vermögensdeklaration vom 6. November

2020, welche aber die Beschwerdeführerin selbst erstellt hat (act. 3,

S. 11).

3.2.2 Im

Übrigen begründet auch die in den Eingaben der Beschwerdeführerin wiederholt

thematisierte Auskunftsverweigerung seitens der B____ – wie auch die

Staatsanwaltschaft ausgeführt hat – keinen Verdacht auf das Vorliegen von

Vermögensdelikten. Dieser Auffassung ist (inzwischen) offenbar auch die

Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde [act. 2, S. 2]; vgl. auch oben

E. 2.2.2). Anders mutete hingegen noch ihre Strafanzeige vom 11. Oktober

2021 an (vgl. act. 7, S. 4 sowie oben E. 1.2.3).

Die

Auskunftsverweigerung durch die B____ ist – entsprechend den zutreffenden

Ausführungen der Staatsanwaltschaft namentlich in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar

2022 – auch sonst nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdeführerin doch infolge

der Ausschlagung der Erbschaft von C____ auf ihre Erbenstellung verzichtet.

Dementsprechend hat sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung

(vgl. Art. 559 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar,

6. Auflage, Basel 2019, Art. 559 ZGB N 9 mit Hinweisen; Schreiben des

Erbschaftsamtes Arlesheim vom 28. Dezember 2021, act. 9, S. 2)

und kann sie auch keine entsprechende Auskunft von der Bank verlangen (vgl. Lombardini, Bankgeheimnis und

Auskunftsrecht der Erben, in: Not@lex 2018 S. 99 ff., 107).

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (act. 2, S. 2) sowie

insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 (act. 6,

S. 2) geltend, die B____ habe ihr die Kontoauszüge betreffend das Privatkonto

[...] bei der B____ bereitwillig zur Verfügung gestellt, weshalb zu prüfen sei,

ob sich letztere überhaupt noch auf das Bankgeheimnis berufen könne. Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass besagte Girokontoauszüge vom 15. Juli 2021 datieren

und auf «[...] Erben» lauten (siehe act. 5, Dokumente zur Sache,

Nr. 5 sowie act. 10, S. 4 ff.). Sofern die Girokontoauszüge

der Beschwerdeführerin überhaupt von der B____ zur Verfügung gestellt wurden –

was entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 unbelegt ist, vorliegend aber offenbleiben

kann – ist deren Herausgabe mutmasslich vor Ausschlagung der Erbschaft im August

2021 (vgl. act. 9) erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt als die

Beschwerdeführerin noch nicht auf ihre Erbenstellung verzichtet hatte.

3.2.3 Zusammenfassend

betrachtet sind – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Nichteintretensverfügung vom 11. November 2021, ihrer Vernehmlassung vom

13. Dez­ember 2021 sowie ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022

zutreffend ausführt – aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür

ersichtlich, dass die B____ in irgendeiner Art und Weise ein Vermögensdelikt

zulasten des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin begangen haben

könnte. Auch andere Delikte kommen nicht in Betracht. Eine

Strafuntersuchung bezüglich des in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober

2021 dargelegten Sachverhalts erweist sich dementsprechend von vornherein als

aussichtslos. Die Staatsanwaltschaft ging mithin zu Recht davon aus, dass kein

hinreichender Anfangsverdacht vorliegt – zumal sie bei dieser

Frage über einen gewissen Spielraum verfügt. Im Lichte des in E. 3.1

hiervor Erwogenen ist die Staatsanwaltschaft folglich zu Recht

nicht auf die Strafanzeige eingetreten. Die Beschwerde erweist sich somit

in allen Punkten als unbegründet.

4.

Aus den

vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt

(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]) und ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021 wird

abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Der Kostenvorschuss

von CHF 800.‒ wird damit verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. BGG

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist

beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.