BES.2021.141
Anordnung einer Blutprobe
10. November 2022Deutsch9 min
Stellungnahme. Am 28. Dezember 2021 erstreckte der Appellationsgerichtspräsident
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.141
ENTSCHEID
vom 10.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. November 2021
betreffend Anordnung einer
Blutprobe
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. November
2021 um 21:43 Uhr ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mündlich die
Entnahme einer Blutprobe bei A____ (Beschwerdeführer) an. Mit
Untersuchungsbefehl vom 15. November 2021, welcher am 17. November 2021
dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, bestätigte die Staatsanwaltschaft die am
Vortag mündlich angeordnete Untersuchung. Zur Begründung führte sie an, die
Untersuchung habe vor dem Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem
Zustand der Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient.
Mit Beschwerde
vom 22. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt B____, es sei der Untersuchungsbefehl mit der Anordnung einer
Blutprobe vom 15. November 2021 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen,
dass der Untersuchungsbefehl ungültig sei. Dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Basel-Stadt.
Mit Eingabe vom
27. Dezember 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft an das Appellationsgericht
Basel-Stadt und ersuchte um angemessene Fristerstreckung zur Einreichung der
Stellungnahme. Am 28. Dezember 2021 erstreckte der Appellationsgerichtspräsident
die Frist für die Staatsanwaltschaft bis zum 1. Februar 2022. Mit Stellungnahme
vom 26. Januar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde
kostenpflichtig abzuweisen sei. Mit Replik vom 22. Februar 2022 hält der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, soweit diese nicht obsolet
geworden seien.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
In
Bezug auf die Beschwerde vom 22. November 2021 gegen den Untersuchungsbefehl
vom 15. November 2021 wird die Aufhebung der Anordnung zur Entnahme einer
Blutprobe, eventualiter die Feststellung der Ungültigkeit der
staatsanwaltschaftlichen Verfügung beantragt. Der Beschwerdeführer lässt ausführen,
die angeordnete Blutprobe erweise sich als untauglich zur Erreichung des
angestrebten Zwecks. So könne eine nachträglich angeordnete Untersuchung die
Führungsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht feststellen. Ausserdem
sei es die Pflicht der Kantonspolizei gewesen, die Staatsanwaltschaft darüber
zu informieren, dass vom mündlich erteilten Untersuchungsbefehl kein Gebrauch
gemacht worden sei. Schliesslich habe sich auch die Staatsanwaltschaft
vergewissern sollen, dass der mündliche Befehl tatsächlich verwendet worden
sei. Damit könne die schriftliche Bestätigung unterbleiben und der Betroffene
werde nicht unnötig in Unsicherheit versetzt. Wolle man argumentieren, dass die
schriftliche Bestätigung des mündlichen Untersuchungsbefehls gegenstandslos
geworden sei, weil vom mündlichen Befehl kein Gebrauch gemacht worden sei, habe
der Staat die Kosten zu tragen, die durch diese Gegenstandslosigkeit entstanden
seien. Solange nicht klar sei, ob der Untersuchungsbefehl noch ausgeführt
Dispositiv
werden soll oder nicht, bestehe demnach ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
1.3 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung voraus. Ein solches
ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch die angefochtene
Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die
Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell
sein (Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382
N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen
Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die
Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde
(AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom
5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2;
Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Damit soll
vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter bzw.
theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom
2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2;
Guidon, a.a.O., N 244).
Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu
erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2 mit weiteren
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen zur Rechtslage
grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise
ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; AGE
BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).
Vorliegend wird
dem Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom
14. November 2021 vorgeworfen, am 14. November 2021 um ca. 17:30 Uhr in
Riehen einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Die gleichentags um 21:43 Uhr
zunächst mündlich und am 15. November 2021 schriftlich durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnete Blutprobe diente der Feststellung
der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt. Tatsächlich wurde jedoch
weder im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2021 noch im
späteren Verlauf der Nacht auf den 15. November 2021 eine Blutprobe beim
Beschwerdeführer entnommen. Da eine spätere Durchführung der Zwangsmassnahme,
auch für den Beschwerdeführer leicht erkennbar, offensichtlich zwecklos sein würde,
kann er in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der der staatsanwaltlichen Verfügung mehr geltend machen. Insofern ist
der angefochtene Untersuchungsbefehl zum Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde am 22. November 2021 längst gegenstandslos geworden.
Ein
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wäre allenfalls erkennbar, wenn
kein Grund vorgelegen hätte, eine Blutprobe anzuordnen. Gemäss
Unfallaufnahmeprotokoll vom 30. November 2021 ergab ein nach knapp vier Stunden
nach dem in Frage stehenden Verkehrsunfall beim Beschwerdeführer durchgeführter
Atemalkoholtest den Wert von 0.20 mg/l. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b der
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) ist bereits bei einem
Resultat von 0.15 mg/l und einem Verdacht, dass die betroffene Person zwei
Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand
geführt hat, eine Blutprobe anzuordnen. Nachdem die Voraussetzungen zur
Anordnung der Blutprobe zweifelsohne erfüllt waren, fehlt es auch insofern an
einem ausgewiesenen Rechtsschutzinteresse.
Das
Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde kann dann über die Beendigung einer
Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn sich diese für den Betroffenen auf
den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt, etwa indem sie
zu einem nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis führt, oder die gerügte
Anordnung später nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BGer 1B_351/2012 vom
20. September 2012 E. 2.3.1). Dies gilt insbesondere auch für allfällige
Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss
Art. 431 StPO, über welche im Endentscheid befunden wird (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431
StPO N 3b; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Im
vorliegenden Fall sind aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 15. November
2021 keine Beweise erhoben worden (vgl. E. 1.3), weshalb dem Beschwerdeführer
kein Nachteil hinsichtlich des materiellen Ausgangs des Strafverfahrens
erwachsen ist. Ausserdem bleibt ihm das Recht gewahrt, sämtliche im
vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens erneut
vorzubringen (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2;
AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3). Auch unter diesem
Aspekt besteht kein ausgewiesenes Interesse, weder an der Aufhebung des
Untersuchungsbefehls noch an der Feststellung dessen Ungültigkeit.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts ist vom
Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich
die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und
ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und
eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom
20. September 2012 E 2.3.3; Guidon,
a.a.O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung
für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine «klar
umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art» (Keller, a.a.O., Art. 393 StPO N 36). Das
Vorliegen einer solchen Konstellation ist im hier zu beurteilenden Fall nicht
ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht.
Folglich kann nicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
verzichtet werden.
Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf die materiellen Vorbingen des Beschwerdeführers einzugehen.
Die Frage ob die angefochtene Verfügung vom 15. November 2021 korrekt
eröffnet wurde, ist allenfalls im materiellen Strafverfahren zu beurteilen.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von
CHF 1’000.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).