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Entscheid

BES.2021.141

Anordnung einer Blutprobe

10. November 2022Deutsch9 min

Stellungnahme. Am 28. Dezember 2021 erstreckte der Appellationsgerichtspräsident

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.141

ENTSCHEID

vom 10.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. November 2021

betreffend Anordnung einer

Blutprobe

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. November

2021 um 21:43 Uhr ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mündlich die

Entnahme einer Blutprobe bei A____ (Beschwerdeführer) an. Mit

Untersuchungsbefehl vom 15. November 2021, welcher am 17. November 2021

dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, bestätigte die Staatsanwaltschaft die am

Vortag mündlich angeordnete Untersuchung. Zur Begründung führte sie an, die

Untersuchung habe vor dem Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem

Zustand der Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient.

Mit Beschwerde

vom 22. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt B____, es sei der Untersuchungsbefehl mit der Anordnung einer

Blutprobe vom 15. November 2021 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen,

dass der Untersuchungsbefehl ungültig sei. Dies alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Basel-Stadt.

Mit Eingabe vom

27. Dezember 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft an das Appellationsgericht

Basel-Stadt und ersuchte um angemessene Fristerstreckung zur Einreichung der

Stellungnahme. Am 28. Dezember 2021 erstreckte der Appellationsgerichtspräsident

die Frist für die Staatsanwaltschaft bis zum 1. Februar 2022. Mit Stellungnahme

vom 26. Januar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde

kostenpflichtig abzuweisen sei. Mit Replik vom 22. Februar 2022 hält der

Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, soweit diese nicht obsolet

geworden seien.

Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

In

Bezug auf die Beschwerde vom 22. November 2021 gegen den Untersuchungsbefehl

vom 15. November 2021 wird die Aufhebung der Anordnung zur Entnahme einer

Blutprobe, eventualiter die Feststellung der Ungültigkeit der

staatsanwaltschaftlichen Verfügung beantragt. Der Beschwerdeführer lässt ausführen,

die angeordnete Blutprobe erweise sich als untauglich zur Erreichung des

angestrebten Zwecks. So könne eine nachträglich angeordnete Untersuchung die

Führungsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht feststellen. Ausserdem

sei es die Pflicht der Kantonspolizei gewesen, die Staatsanwaltschaft darüber

zu informieren, dass vom mündlich erteilten Untersuchungsbefehl kein Gebrauch

gemacht worden sei. Schliesslich habe sich auch die Staatsanwaltschaft

vergewissern sollen, dass der mündliche Befehl tatsächlich verwendet worden

sei. Damit könne die schriftliche Bestätigung unterbleiben und der Betroffene

werde nicht unnötig in Unsicherheit versetzt. Wolle man argumentieren, dass die

schriftliche Bestätigung des mündlichen Untersuchungsbefehls gegenstandslos

geworden sei, weil vom mündlichen Befehl kein Gebrauch gemacht worden sei, habe

der Staat die Kosten zu tragen, die durch diese Gegenstandslosigkeit entstanden

seien. Solange nicht klar sei, ob der Untersuchungsbefehl noch ausgeführt

Dispositiv

werden soll oder nicht, bestehe demnach ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.

1.3 Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung voraus. Ein solches

ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch die angefochtene

Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die

Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell

sein (Lieber, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382

N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen

Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzu­treten. Fällt die

Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde

(AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom

5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2;

Zieg­ler/Keller, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Damit soll

vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter bzw.

theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom

2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2;

Guidon, a.a.O., N 244).

Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu

erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2 mit weiteren

Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen zur Rechtslage

grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise

ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; AGE

BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).

Vorliegend wird

dem Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom

14. November 2021 vorgeworfen, am 14. November 2021 um ca. 17:30 Uhr in

Riehen einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Die gleichentags um 21:43 Uhr

zunächst mündlich und am 15. November 2021 schriftlich durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnete Blutprobe diente der Feststellung

der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt. Tatsächlich wurde jedoch

weder im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2021 noch im

späteren Verlauf der Nacht auf den 15. November 2021 eine Blutprobe beim

Beschwerdeführer entnommen. Da eine spätere Durchführung der Zwangsmassnahme,

auch für den Beschwerdeführer leicht erkennbar, offensichtlich zwecklos sein würde,

kann er in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der der staatsanwaltlichen Verfügung mehr geltend machen. Insofern ist

der angefochtene Untersuchungsbefehl zum Zeitpunkt der Einreichung der

Beschwerde am 22. November 2021 längst gegenstandslos geworden.

Ein

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wäre allenfalls erkennbar, wenn

kein Grund vorgelegen hätte, eine Blutprobe anzuordnen. Gemäss

Unfallaufnahmeprotokoll vom 30. November 2021 ergab ein nach knapp vier Stunden

nach dem in Frage stehenden Verkehrsunfall beim Beschwerdeführer durchgeführter

Atemalkoholtest den Wert von 0.20 mg/l. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b der

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) ist bereits bei einem

Resultat von 0.15 mg/l und einem Verdacht, dass die betroffene Person zwei

Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand

geführt hat, eine Blutprobe anzuordnen. Nachdem die Voraussetzungen zur

Anordnung der Blutprobe zweifelsohne erfüllt waren, fehlt es auch insofern an

einem ausgewiesenen Rechtsschutzinteresse.

Das

Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde kann dann über die Beendigung einer

Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn sich diese für den Betroffenen auf

den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt, etwa indem sie

zu einem nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis führt, oder die gerügte

Anordnung später nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BGer 1B_351/2012 vom

20. September 2012 E. 2.3.1). Dies gilt insbesondere auch für allfällige

Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss

Art. 431 StPO, über welche im Endentscheid befunden wird (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431

StPO N 3b; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Im

vorliegenden Fall sind aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 15. November

2021 keine Beweise erhoben worden (vgl. E. 1.3), weshalb dem Beschwerdeführer

kein Nachteil hinsichtlich des materiellen Ausgangs des Strafverfahrens

erwachsen ist. Ausserdem bleibt ihm das Recht gewahrt, sämtliche im

vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens erneut

vorzubringen (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2;

AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3). Auch unter diesem

Aspekt besteht kein ausgewiesenes Interesse, weder an der Aufhebung des

Untersuchungsbefehls noch an der Feststellung dessen Ungültigkeit.

Nach ständiger

Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts ist vom

Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich

die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und

ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer

grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und

eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich

wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom

20. September 2012 E 2.3.3; Guidon,

a.a.O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung

für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine «klar

umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art» (Keller, a.a.O., Art. 393 StPO N 36). Das

Vorliegen einer solchen Konstellation ist im hier zu beurteilenden Fall nicht

ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht.

Folglich kann nicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

verzichtet werden.

Bei dieser

Sachlage erübrigt es sich, auf die materiellen Vorbingen des Beschwerdeführers einzugehen.

Die Frage ob die angefochtene Verfügung vom 15. November 2021 korrekt

eröffnet wurde, ist allenfalls im materiellen Strafverfahren zu beurteilen.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von

CHF 1’000.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).