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Entscheid

BES.2021.144

Sicherstellungen

5. August 2022Deutsch11 min

Am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.144

ENTSCHEID

vom 5.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 12. September 2021

betreffend Sicherstellungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

12. September 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) von der

Polizei aufgrund eines eingegangenen Notrufs angehalten, nachdem er dabei

beobachtet worden war, wie er die Schlösser mehrerer vor einem Lehrlingsheim

stehender Fahrräder mit Hilfe eines Bolzenschneiders aufbrach und diese in sein

Fahrzeug lud. Der Beschwerdeführer wurde mit Verdacht auf Diebstahl zur

Polizeiwache gebracht. Die sich in seinem Fahrzeug befindlichen Gegenstände

(mehrere Fahrräder sowie Fahrradschlösser, ein Bolzenschneider, ein

Winkelschleifer und ein Fahrradhelm) wurden auf Anweisung des diensthabenden

Kriminalkommissars zuhanden der Staatsanwaltschaft sichergestellt. Der

Beschwerdeführer unterzeichnete dabei für jeden Gegenstand ein Formular, in

dessen Rahmen er erklärte, auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte zu

verzichten, sofern der Verzicht nicht innert 10 Tagen gegenüber der

Kantonspolizei widerrufen würde.

Mit Eingabe vom

21. September 2021 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

(JSD) erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmen (recte:

Sicherstellungen) Beschwerde. Er verlangte die Herausgabe sämtlicher

beschlagnahmten (recte: sichergestellten) Gegenstände und konnte sein Eigentum

an einem der Fahrräder mittels einer Kaufquittung belegen.

Da die Sicherstellungen

durch die Staatsanwaltschaft verfügt wurden, leitete das JSD die Beschwerde an

diese weiter. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten schliesslich gestützt

auf Art. 393 StPO an das Appellationsgericht. Mit Vernehmlassung vom

27. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet. Da die Sicherstellungsverfügungen in

casu durch die Staatsanwaltschaft erfolgten (Vorakten, Schreiben der

Kantonspolizei, act. 5), ist das Appellationsgericht zuständig (so auch die

Annahme der Staatsanwaltschaft in ihrem Überweisungsschreiben vom

25.

November 2021, act. 2). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die

Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gegen die

Sicherstellungsverfügungen des 12. Septembers 2021 erhob der Beschwerdeführer

mit (weitergeleiteter) Eingabe vom 21. September 2022 frist- und

formgerecht Beschwerde.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel

ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die

beschwerdeerhebende Partei, um zur Beschwerdeführung befugt zu sein, selbst und

unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein (BGer 6B_155/2014

vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt des

Rechtsmittels noch vorhanden sein (Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,

Art. 382 StPO N 2). Die Beschwer im Verfahren um eine Sicherstellung

ist aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Massnahmen per analogiam gleich zu

beurteilen wie jene bei einer Beschlagnahme (so auch das Obergericht Zürich in

UH130149 vom 27. Mai 2013 E. 3.3). Um im Fall einer Beschlagnahme zur

Beschwerde legitimiert zu sein, muss der Beschwerdeführer eine rechtlich

geschützte Beziehung zum beschlagnahmten Gegenstand geltend machen (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme,

Wesen, Arten und Wirkungen: Unter Berücksichtigung der Beweismittel-,

Einziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, Zürich 2011, S. 374)

respektive die Beschlagnahme muss in seine Verfügungs- oder Nutzungsrechte am

beschlagnahmten Gegenstand eingreifen (BGer 1B_574/2012 vom 5. Dezember

2012.

E. 2.2).

Vorliegend hat

der Beschwerdeführer im Rahmen der Sicherstellungen bezüglich aller Gegenstände

auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte verzichtet. Um ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse vorweisen zu können, müsste er diese Verzichtserklärungen

in der Folge widerrufen haben. Gemäss Sicherstellungsformular konnte er dies

innert 10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei tun. Die als Beschwerde entgegengenommene

Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2021 richtete sich denn

auch ursprünglich gegen das JSD, welchem die Kantonspolizei unterstellt ist,

und erfolgte innerhalb der 10-tägigen Widerrufsfrist. Der Beschwerdeführer

schrieb, es seien ihm sämtliche beschlagnahmten (recte: sichergestellten)

Gegenstände unverzüglich auszuhändigen (Beschwerde, act. 3). Einen

expliziten Widerruf der Verzichtserklärungen enthält das Schreiben nicht.

Allerdings handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht anwaltlich

vertretenen Laien, von welchem nicht erwartet werden kann, den Unterschied

zwischen dem Widerruf seiner Verzichtserklärung einerseits und einer Beschwerde

gegen die eigentlichen Sicherstellungen andererseits zu kennen. Sein Begehren

ist es, die sichergestellten Gegenstände zurückzuerhalten, mit anderen Worten

also seine behaupteten Besitz- respektive Eigentumsrechte auszuüben. Der

Widerruf seiner Verzichtserklärungen ist diesem Begehren inhärent. Diese

Interpretation drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Möglichkeit eines

Widerrufs der Verzichtserklärungen die einzige Rechtsmittelbelehrung war, die

der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Sicherstellungen erhielt

(Sicherstellungsverfügungen, act. 1). Eine gegenteilige Auslegung der

Beschwerde erschiene widersprüchlich.

Da der

Beschwerdeführer einen sachenrechtlichen Anspruch an den sichergestellten

Gegenständen geltend macht und seine Verzichtserklärung diesbezüglich als

widerrufen anzusehen ist, ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Da dem

Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sein eigenes Fahrrad inklusive Helm

ausgehändigt worden ist (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, act. 6), ist die

Beschwerde hinsichtlich der Sicherstellung dieser beiden Gegenstände als gegenstandslos

abzuschreiben.

3.

3.1

Die

übrigen Gegenstände betreffend führt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben

an, es lägen keine brauchbaren Beweise dafür vor, dass er die beschlagnahmten

(recte: sichergestellten) Fahrräder gestohlen hätte. Sämtliche beschlagnahmten

(recte: sichergestellten) Gegenstände seien unverzichtbarer Teil seiner Arbeit

als Velomechaniker, weshalb sie ihm unverzüglich auszuhändigen seien.

Insbesondere sei ihm sein eigenes Fahrrad inklusive Fahrradhelm zurückzugeben,

da er dessen Kauf mittels einer Kaufquittung belegen könne (Beschwerde, act.

3).

3.2

Zunächst

ist zwischen den vorliegend verfügten Sicherstellungen und dem vom

Beschwerdeführer fälschlicherweise angeführten Begriff der Beschlagnahme zu

unterscheiden.

Die polizeiliche

Zwangsmassnahme der vorläufigen Sicherstellung kann namentlich gestützt auf Art. 306

Abs. 2 lit. a StPO erfolgen, um im Rahmen eines polizeilichen

Ermittlungsverfahrens den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen.

Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO)

und eines hinreichenden Tatverdachts

(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Beschlagnahme kann durch die

Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 und 2 StPO schriftlich

verfügt werden, wenn Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person

oder einer Drittperson voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur

Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen

gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit.

c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Nebst einer gesetzlichen Grundlage

und einem hinreichenden Tatverdacht bedarf es für eine Beschlagnahme zusätzlich

die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO) und

die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des

Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke

gebraucht werden (Heimgartner, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263

N 4, 12 und 22).

3.3

Vorliegend

ist fraglich, ob die Sicherstellung der Fahrräder und anderen Gegenstände aufzuheben

oder ein Strafverfahren zu eröffnen und die Beschlagnahme der sichergestellten

Gegenstände zu Beweiszwecken anzuordnen ist.

3.3.1

Nach

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung,

wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige

oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.

Verlangt werden dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen,

nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, N 1228;

Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 309 N 24). Der Verdacht muss

sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Annahme

des Bestehens eines genügend konkreten Anfangsverdachts durch die

Strafverfolgungsbehörden beinhaltet entsprechend oft mangels gesicherter Fakten

einen gewissen Ermessensspielraum in der Rechtsanwendung (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 309 StPO N 28 ff.).

Eine

Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient

dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame

Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es

genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder

mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012

vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015

E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in

fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig

macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme

nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund

wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom

6.

Dezember 2013 E. 2.1).

3.3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, bei den in Frage stehenden Fahrrädern handle es

sich um «übliche[n] herrenlose[n] ‘Veloleichen’ die keinen nennenswerten Wert

haben» (act. 3). Gegenüber der Polizei gab er ausserdem an, mit dem Hauswart

des Lehrlingsheims Kontakt aufgenommen und die Abholung der Fahrräder

vereinbart zu haben (Vorakten, act. 5). Einen Namen des Hauswarts oder einen

entsprechenden Schriftenverkehr konnte er allerdings nicht vorweisen. Der

Sozialpädagoge B____ gab auf Nachfrage der Polizei an, der Beschwerdeführer

habe zwar mit dem Lehrlingsheim Kontakt aufgenommen, ihm sei die Abholung der

Fahrräder allerdings untersagt worden. Er wisse auch nicht genau, wem die

Fahrräder gehörten und vermute, diese seien von ehemaligen Lehrlingen

zurückgelassen worden (act. 5).

3.3.3

Es

ist primär festzuhalten, dass wer einen Bolzenschneider und aufgebrochene

Fahrradschlösser sowie mehrere Fahrräder in einem Mietwagen mitführt, damit

rechnen muss, wegen Verdachts auf Diebstahl ins Fadenkreuz der Justiz zu

gelangen. Aufgrund der Aktenlage lässt sich dennoch nicht abschliessend

beurteilen, ob die Sicherstellungen aufzuheben und die Fahrräder auszuhändigen

sind, oder vielmehr eine Beschlagnahme zu verfügen ist. Diesbezüglich sind

weitere Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft notwendig. Insbesondere

eine formelle Einvernahme von B____ erscheint sinnvoll. Es wäre dabei

abzuklären, ob die vor dem Lehrlingsheim deponierten Fahrräder von den

Lehrlingen noch gebraucht werden respektive ob sich das Lehrlingsheim jeweils selbst

um die Auffindung der Halter kümmert und dem Beschwerdeführer die Abholung

deshalb untersagt hat. In diesem Fall wäre eine Beschlagnahme zu verfügen. Die

Staatsanwaltschaft bemerkt in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2021

denn auch zutreffend, dass ein Teil der sichergestellten Fahrräder noch über

genügend Luft in den Reifen verfüge und auch sonst in brauchbarem Zustand sei,

was eine Dereliktion unwahrscheinlich mache. Zudem würde wohl jemand, der sein

Eigentum an einem Fahrrad aufgeben wolle, dieses nicht abschliessen

(Stellungnahme Staatsanwaltschaft, act. 6). Sollten die Fahrräder allerdings

tatsächlich von ehemaligen Lehrlingen zurückgelassen worden sein und würde das

Lehrlingsheim diese ohnehin entsorgen, könnte durchaus von derelinquierten

Fahrrädern ausgegangen werden. In diesem Fall wäre kein hinreichender

Tatverdacht bezüglich Diebstahl erfüllt und die Sicherstellungen wären

aufzuheben. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass keines der Fahrräder als

gestohlen gemeldet worden war (act. 5). Ebenso befinden sich einige der

sichergestellten Fahrräder aufgrund fehlender Sättel, Reifen oder Lenker in

schlechtem Zustand (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft, act. 7), was

eine Dereliktion ebenfalls plausibel erscheinen lässt.

3.4

Folglich

ist die Beschwerde vorläufig abzuweisen. Die Sache ist zur Vervollständigung

der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen.

4.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die

Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (AGE BES.2018.11 vom

5.

Dezember 2018 E. 2.1). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hätte

der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Auf die Kostenauferlegung wird

jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache wird zur

Vervollständigung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.