BES.2021.144
Sicherstellungen
5. August 2022Deutsch11 min
Am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.144
ENTSCHEID
vom 5.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. September 2021
betreffend Sicherstellungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
12. September 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) von der
Polizei aufgrund eines eingegangenen Notrufs angehalten, nachdem er dabei
beobachtet worden war, wie er die Schlösser mehrerer vor einem Lehrlingsheim
stehender Fahrräder mit Hilfe eines Bolzenschneiders aufbrach und diese in sein
Fahrzeug lud. Der Beschwerdeführer wurde mit Verdacht auf Diebstahl zur
Polizeiwache gebracht. Die sich in seinem Fahrzeug befindlichen Gegenstände
(mehrere Fahrräder sowie Fahrradschlösser, ein Bolzenschneider, ein
Winkelschleifer und ein Fahrradhelm) wurden auf Anweisung des diensthabenden
Kriminalkommissars zuhanden der Staatsanwaltschaft sichergestellt. Der
Beschwerdeführer unterzeichnete dabei für jeden Gegenstand ein Formular, in
dessen Rahmen er erklärte, auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte zu
verzichten, sofern der Verzicht nicht innert 10 Tagen gegenüber der
Kantonspolizei widerrufen würde.
Mit Eingabe vom
21. September 2021 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
(JSD) erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmen (recte:
Sicherstellungen) Beschwerde. Er verlangte die Herausgabe sämtlicher
beschlagnahmten (recte: sichergestellten) Gegenstände und konnte sein Eigentum
an einem der Fahrräder mittels einer Kaufquittung belegen.
Da die Sicherstellungen
durch die Staatsanwaltschaft verfügt wurden, leitete das JSD die Beschwerde an
diese weiter. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten schliesslich gestützt
auf Art. 393 StPO an das Appellationsgericht. Mit Vernehmlassung vom
27. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet. Da die Sicherstellungsverfügungen in
casu durch die Staatsanwaltschaft erfolgten (Vorakten, Schreiben der
Kantonspolizei, act. 5), ist das Appellationsgericht zuständig (so auch die
Annahme der Staatsanwaltschaft in ihrem Überweisungsschreiben vom
25.
November 2021, act. 2). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gegen die
Sicherstellungsverfügungen des 12. Septembers 2021 erhob der Beschwerdeführer
mit (weitergeleiteter) Eingabe vom 21. September 2022 frist- und
formgerecht Beschwerde.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel
ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die
beschwerdeerhebende Partei, um zur Beschwerdeführung befugt zu sein, selbst und
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein (BGer 6B_155/2014
vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt des
Rechtsmittels noch vorhanden sein (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 382 StPO N 2). Die Beschwer im Verfahren um eine Sicherstellung
ist aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Massnahmen per analogiam gleich zu
beurteilen wie jene bei einer Beschlagnahme (so auch das Obergericht Zürich in
UH130149 vom 27. Mai 2013 E. 3.3). Um im Fall einer Beschlagnahme zur
Beschwerde legitimiert zu sein, muss der Beschwerdeführer eine rechtlich
geschützte Beziehung zum beschlagnahmten Gegenstand geltend machen (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme,
Wesen, Arten und Wirkungen: Unter Berücksichtigung der Beweismittel-,
Einziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, Zürich 2011, S. 374)
respektive die Beschlagnahme muss in seine Verfügungs- oder Nutzungsrechte am
beschlagnahmten Gegenstand eingreifen (BGer 1B_574/2012 vom 5. Dezember
2012.
E. 2.2).
Vorliegend hat
der Beschwerdeführer im Rahmen der Sicherstellungen bezüglich aller Gegenstände
auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte verzichtet. Um ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse vorweisen zu können, müsste er diese Verzichtserklärungen
in der Folge widerrufen haben. Gemäss Sicherstellungsformular konnte er dies
innert 10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei tun. Die als Beschwerde entgegengenommene
Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2021 richtete sich denn
auch ursprünglich gegen das JSD, welchem die Kantonspolizei unterstellt ist,
und erfolgte innerhalb der 10-tägigen Widerrufsfrist. Der Beschwerdeführer
schrieb, es seien ihm sämtliche beschlagnahmten (recte: sichergestellten)
Gegenstände unverzüglich auszuhändigen (Beschwerde, act. 3). Einen
expliziten Widerruf der Verzichtserklärungen enthält das Schreiben nicht.
Allerdings handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht anwaltlich
vertretenen Laien, von welchem nicht erwartet werden kann, den Unterschied
zwischen dem Widerruf seiner Verzichtserklärung einerseits und einer Beschwerde
gegen die eigentlichen Sicherstellungen andererseits zu kennen. Sein Begehren
ist es, die sichergestellten Gegenstände zurückzuerhalten, mit anderen Worten
also seine behaupteten Besitz- respektive Eigentumsrechte auszuüben. Der
Widerruf seiner Verzichtserklärungen ist diesem Begehren inhärent. Diese
Interpretation drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Möglichkeit eines
Widerrufs der Verzichtserklärungen die einzige Rechtsmittelbelehrung war, die
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Sicherstellungen erhielt
(Sicherstellungsverfügungen, act. 1). Eine gegenteilige Auslegung der
Beschwerde erschiene widersprüchlich.
Da der
Beschwerdeführer einen sachenrechtlichen Anspruch an den sichergestellten
Gegenständen geltend macht und seine Verzichtserklärung diesbezüglich als
widerrufen anzusehen ist, ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Da dem
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sein eigenes Fahrrad inklusive Helm
ausgehändigt worden ist (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, act. 6), ist die
Beschwerde hinsichtlich der Sicherstellung dieser beiden Gegenstände als gegenstandslos
abzuschreiben.
3.
3.1
Die
übrigen Gegenstände betreffend führt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben
an, es lägen keine brauchbaren Beweise dafür vor, dass er die beschlagnahmten
(recte: sichergestellten) Fahrräder gestohlen hätte. Sämtliche beschlagnahmten
(recte: sichergestellten) Gegenstände seien unverzichtbarer Teil seiner Arbeit
als Velomechaniker, weshalb sie ihm unverzüglich auszuhändigen seien.
Insbesondere sei ihm sein eigenes Fahrrad inklusive Fahrradhelm zurückzugeben,
da er dessen Kauf mittels einer Kaufquittung belegen könne (Beschwerde, act.
3).
3.2
Zunächst
ist zwischen den vorliegend verfügten Sicherstellungen und dem vom
Beschwerdeführer fälschlicherweise angeführten Begriff der Beschlagnahme zu
unterscheiden.
Die polizeiliche
Zwangsmassnahme der vorläufigen Sicherstellung kann namentlich gestützt auf Art. 306
Abs. 2 lit. a StPO erfolgen, um im Rahmen eines polizeilichen
Ermittlungsverfahrens den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen.
Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO)
und eines hinreichenden Tatverdachts
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Beschlagnahme kann durch die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 und 2 StPO schriftlich
verfügt werden, wenn Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person
oder einer Drittperson voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur
Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen
gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit.
c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Nebst einer gesetzlichen Grundlage
und einem hinreichenden Tatverdacht bedarf es für eine Beschlagnahme zusätzlich
die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO) und
die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des
Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke
gebraucht werden (Heimgartner, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263
N 4, 12 und 22).
3.3
Vorliegend
ist fraglich, ob die Sicherstellung der Fahrräder und anderen Gegenstände aufzuheben
oder ein Strafverfahren zu eröffnen und die Beschlagnahme der sichergestellten
Gegenstände zu Beweiszwecken anzuordnen ist.
3.3.1
Nach
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung,
wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige
oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
Verlangt werden dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen,
nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, N 1228;
Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 309 N 24). Der Verdacht muss
sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Annahme
des Bestehens eines genügend konkreten Anfangsverdachts durch die
Strafverfolgungsbehörden beinhaltet entsprechend oft mangels gesicherter Fakten
einen gewissen Ermessensspielraum in der Rechtsanwendung (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 309 StPO N 28 ff.).
Eine
Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient
dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame
Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es
genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder
mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012
vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015
E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in
fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig
macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme
nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund
wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom
6.
Dezember 2013 E. 2.1).
3.3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, bei den in Frage stehenden Fahrrädern handle es
sich um «übliche[n] herrenlose[n] ‘Veloleichen’ die keinen nennenswerten Wert
haben» (act. 3). Gegenüber der Polizei gab er ausserdem an, mit dem Hauswart
des Lehrlingsheims Kontakt aufgenommen und die Abholung der Fahrräder
vereinbart zu haben (Vorakten, act. 5). Einen Namen des Hauswarts oder einen
entsprechenden Schriftenverkehr konnte er allerdings nicht vorweisen. Der
Sozialpädagoge B____ gab auf Nachfrage der Polizei an, der Beschwerdeführer
habe zwar mit dem Lehrlingsheim Kontakt aufgenommen, ihm sei die Abholung der
Fahrräder allerdings untersagt worden. Er wisse auch nicht genau, wem die
Fahrräder gehörten und vermute, diese seien von ehemaligen Lehrlingen
zurückgelassen worden (act. 5).
3.3.3
Es
ist primär festzuhalten, dass wer einen Bolzenschneider und aufgebrochene
Fahrradschlösser sowie mehrere Fahrräder in einem Mietwagen mitführt, damit
rechnen muss, wegen Verdachts auf Diebstahl ins Fadenkreuz der Justiz zu
gelangen. Aufgrund der Aktenlage lässt sich dennoch nicht abschliessend
beurteilen, ob die Sicherstellungen aufzuheben und die Fahrräder auszuhändigen
sind, oder vielmehr eine Beschlagnahme zu verfügen ist. Diesbezüglich sind
weitere Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft notwendig. Insbesondere
eine formelle Einvernahme von B____ erscheint sinnvoll. Es wäre dabei
abzuklären, ob die vor dem Lehrlingsheim deponierten Fahrräder von den
Lehrlingen noch gebraucht werden respektive ob sich das Lehrlingsheim jeweils selbst
um die Auffindung der Halter kümmert und dem Beschwerdeführer die Abholung
deshalb untersagt hat. In diesem Fall wäre eine Beschlagnahme zu verfügen. Die
Staatsanwaltschaft bemerkt in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2021
denn auch zutreffend, dass ein Teil der sichergestellten Fahrräder noch über
genügend Luft in den Reifen verfüge und auch sonst in brauchbarem Zustand sei,
was eine Dereliktion unwahrscheinlich mache. Zudem würde wohl jemand, der sein
Eigentum an einem Fahrrad aufgeben wolle, dieses nicht abschliessen
(Stellungnahme Staatsanwaltschaft, act. 6). Sollten die Fahrräder allerdings
tatsächlich von ehemaligen Lehrlingen zurückgelassen worden sein und würde das
Lehrlingsheim diese ohnehin entsorgen, könnte durchaus von derelinquierten
Fahrrädern ausgegangen werden. In diesem Fall wäre kein hinreichender
Tatverdacht bezüglich Diebstahl erfüllt und die Sicherstellungen wären
aufzuheben. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass keines der Fahrräder als
gestohlen gemeldet worden war (act. 5). Ebenso befinden sich einige der
sichergestellten Fahrräder aufgrund fehlender Sättel, Reifen oder Lenker in
schlechtem Zustand (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft, act. 7), was
eine Dereliktion ebenfalls plausibel erscheinen lässt.
3.4
Folglich
ist die Beschwerde vorläufig abzuweisen. Die Sache ist zur Vervollständigung
der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
4.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (AGE BES.2018.11 vom
5.
Dezember 2018 E. 2.1). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hätte
der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Auf die Kostenauferlegung wird
jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache wird zur
Vervollständigung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.