BES.2021.146
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
4. Februar 2022Deutsch8 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.146
ENTSCHEID
vom 4.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. November 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise
zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine
Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie
Auslagen in der Höhe von CHF 8.60
auferlegt.
Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2021 mit eingeschriebener
Postsendung zugestellt (act. 3, Vorakten S. 39). Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe
bei der Französischen Post am 19. November 2021) sinngemäss Einsprache bei
der Staatsanwaltschaft (act. 3, Vorakten S. 35). Die Staatsanwaltschaft
nahm das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. Oktober 2021 entgegen und überwies sie
zusammen mit den Akten am 23. November
2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie
halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet
erhoben (act. 3, Vorakten S. 40). Mit
Verfügung vom 26. November 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf
die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten nicht ein (act. 1).
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. Dezember 2021 sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt
erhoben (act. 2).
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren
unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 26. November 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit
dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das
Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung
des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt
werden kann (vgl. Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist
beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2
StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine
fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am
1.
Dezember 2021 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung und Rückschein der
Post, act. 3, Vorakten S. 46 f.). Die Beschwerdefrist begann somit am
2.
Dezember 2021 zu laufen und endete am 13. Dezember 2021
(Art. 90 Abs. 2 StPO), weshalb die auf den 2. Dezember 2021
datierte Beschwerde (Postaufgabe in Frankreich am 2. Dezember 2021;
Eintreffen bei der Schweizerischen Post am 6. Dezember 2021) insofern
rechtzeitig erhoben wurde (act. 2).
1.4
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c
StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385
Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69
vom 23. April 2020 E. 1.2).
Zunächst ist
festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ausschliesslich die Nichteintretensverf.ung der Vorinstanz bildet. Begründet
wurde der Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die
undatierte Einsprache (Aufgabe bei der Französischen Post am 19. November
2021) gegen den Strafbefehl vom 22. Oktober 2021 verspätet sei. Es kann
somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht
auf die Einsprache eingetreten ist.
Der vorliegenden
Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung
der Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft
sein sollte. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen
und dem Fristversäumnis erst gar nicht auseinander, sondern führt seine
persönlichen Lebensumstände an. Sodann macht der Beschwerdeführer die gleichen
Einwendungen wie in der Einsprache selber geltend. Dabei verkennt er
offensichtlich den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Damit ist
zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem
juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen
offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie
nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl
eingetreten, weil diese zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Dem
Strafbefehl beigefügt gewesen sei zudem das Informationsblatt für
fremdsprachige Personen, welches u.a. auch auf Französisch die Hinweise auf die
Rechtsmittel enthalte (vgl. angefochtene Verfügung, act. 1).
2.2 Die
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1
StPO). Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt,
ist eine Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO
explizit festhält (vgl. hierzu Riedo,
a.a.O., Art. 89 StPO N 6; für die Modalitäten zur Fristwahrung siehe E. 1.3
oben). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
22. Oktober 2021 per Einschreiben noch am gleichen Tag bei der
Schweizerischen Post aufgegeben und am 26. Oktober 2021 erfolgreich
zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Post [...], act. 3, Vorakten S. 39).
Die vorstehend dargestellte zehntägige Einsprachefrist begann somit am 27. Oktober
2021 und endete am 5. November 2021. Die Einsprache des Beschwerdeführers
wurde allerdings erst am 19. November 2021 uneingeschrieben bei der
Französischen Post aufgegeben (act. 3, Vorakten S. 37). Die
Einsprache gegen den Strafbefehl ist erst nach Fristende und demzufolge
zweifellos verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf
diese eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind
somit nicht zu beanstanden.
Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist
gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu
ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der
Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein
verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden
Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und
insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu
handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht
ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge
Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
statt vieler AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen).
3.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber
verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.