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Entscheid

BES.2021.146

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

4. Februar 2022Deutsch8 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.146

ENTSCHEID

vom 4.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. November 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt

und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise

zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie

Auslagen in der Höhe von CHF 8.60

auferlegt.

Der Strafbefehl

wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2021 mit eingeschriebener

Postsendung zugestellt (act. 3, Vorakten S. 39). Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe

bei der Französischen Post am 19. November 2021) sinngemäss Einsprache bei

der Staatsanwaltschaft (act. 3, Vorakten S. 35). Die Staatsanwaltschaft

nahm das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. Oktober 2021 entgegen und überwies sie

zusammen mit den Akten am 23. November

2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie

halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet

erhoben (act. 3, Vorakten S. 40). Mit

Verfügung vom 26. November 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf

die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten nicht ein (act. 1).

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

2. Dezember 2021 sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt

erhoben (act. 2).

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren

unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 26. November 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit

dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren

zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das

Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung

des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids.

Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen

Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche

Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt

werden kann (vgl. Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist

beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2

StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine

fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am

1.

Dezember 2021 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung und Rückschein der

Post, act. 3, Vorakten S. 46 f.). Die Beschwerdefrist begann somit am

2.

Dezember 2021 zu laufen und endete am 13. Dezember 2021

(Art. 90 Abs. 2 StPO), weshalb die auf den 2. Dezember 2021

datierte Beschwerde (Postaufgabe in Frankreich am 2. Dezember 2021;

Eintreffen bei der Schweizerischen Post am 6. Dezember 2021) insofern

rechtzeitig erhoben wurde (act. 2).

1.4

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c

StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385

Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2).

Zunächst ist

festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

ausschliesslich die Nichteintretensverf.ung der Vorinstanz bildet. Begründet

wurde der Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die

undatierte Einsprache (Aufgabe bei der Französischen Post am 19. November

2021) gegen den Strafbefehl vom 22. Oktober 2021 verspätet sei. Es kann

somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht

auf die Einsprache eingetreten ist.

Der vorliegenden

Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung

der Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft

sein sollte. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen

und dem Fristversäumnis erst gar nicht auseinander, sondern führt seine

persönlichen Lebensumstände an. Sodann macht der Beschwerdeführer die gleichen

Einwendungen wie in der Einsprache selber geltend. Dabei verkennt er

offensichtlich den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Damit ist

zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem

juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen

offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie

nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

2.1 Das

Einzelgericht in Strafsachen ist nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl

eingetreten, weil diese zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Dem

Strafbefehl beigefügt gewesen sei zudem das Informationsblatt für

fremdsprachige Personen, welches u.a. auch auf Französisch die Hinweise auf die

Rechtsmittel enthalte (vgl. angefochtene Verfügung, act. 1).

2.2 Die

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1

StPO). Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt,

ist eine Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO

explizit festhält (vgl. hierzu Riedo,

a.a.O., Art. 89 StPO N 6; für die Modalitäten zur Fristwahrung siehe E. 1.3

oben). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil

(Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3 Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

22. Oktober 2021 per Einschreiben noch am gleichen Tag bei der

Schweizerischen Post aufgegeben und am 26. Oktober 2021 erfolgreich

zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Post [...], act. 3, Vorakten S. 39).

Die vorstehend dargestellte zehntägige Einsprachefrist begann somit am 27. Oktober

2021 und endete am 5. November 2021. Die Einsprache des Beschwerdeführers

wurde allerdings erst am 19. November 2021 uneingeschrieben bei der

Französischen Post aufgegeben (act. 3, Vorakten S. 37). Die

Einsprache gegen den Strafbefehl ist erst nach Fristende und demzufolge

zweifellos verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf

diese eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind

somit nicht zu beanstanden.

Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu

ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der

Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein

verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden

Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und

insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu

handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht

ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge

Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

statt vieler AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen).

3.

Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber

verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.