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Entscheid

BES.2021.148

Verfahrenseinstellung

25. Juli 2022Deutsch18 min

am 20. Dezember 2017 Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdeführer einreichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.148

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. November 2021

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde von seinem in den USA wohnhaften Bruder B____ der

üblen Nachrede beschuldigt. Der Bruder liess bei Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

am 20. Dezember 2017 Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdeführer einreichen

(Vorakten S. 296), weil dieser ihn mit schriftlichen Äusserungen gegenüber

dem Arbeitgeber des Bruders, der C____ in Washington D.C., diffamiert habe. Die

Vorwürfe beziehen sich auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober

2017 und eine von ihm verfasste E-Mail vom 24. Oktober 2017, die beide an

Vertreter der C____ gerichtet waren. Am 21. Januar 2020 und am 4. Februar 2020

wurde der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen einvernommen. Er erklärte sein

Handeln zum einen als Reaktion auf gegen ihn gerichtete «Todesdrohungen» in

Schweden, zum anderen mit der Sorge wegen der Suizidalität seiner Schwester.

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Januar 2021 wurde der

Beschwerdeführer wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 100.– (bedingter Vollzug) und zu einer Busse von CHF 300.–

verurteilt (Vorakten S. 812). Diese Verurteilung ist hinfällig geworden,

nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und

die Verjährung eingetreten ist. Das Einzelgericht in Straf­sachen Basel-Stadt (Vor­instanz)

stellte mit Verfügung vom 26. November 2021 das Strafverfahren zufolge

Eintritts der Verjährung ein und verwies die Genugtuungsforderung des Bruders

im Betrag von CHF 5’000.– auf den Zivil­weg. Der Beschwerdeführer wurde

verpflichtet, dem Bruder eine Parteientschädigung von CHF 3’684.40

auszurichten und die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1’457.– zu tragen.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 Beschwerde

erhoben. Er beantragt deren kostenfällige Aufhebung und die Rückweisung der

Sache an die Vor­instanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Eventualiter seien die Absätze 3 und 4 der Einstellungsverfügung (betreffend

Kosten- und Entschädigungspflicht) aufzuheben und die Vor­instanz anzuweisen,

eine neue Verfügung bezüglich der Kostenfolgen und bezüglich der Gewährung

einer Entschädigung nach Art. 429 der Strafprozessordnung zu erlassen. Die

Vor­instanz sei dabei anzuweisen, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu

verlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die

Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.

Die Vor­instanz

hat sich am 17. Dezember 2021 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 21.

April 2022 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen, unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Einstellungsverfügungen des Strafgerichts im Sinne von Art. 329 Abs. 4

i.V.m. Art. 320 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann innert

zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 393 N 12). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid

nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a

StPO). Der Beschwerdeführer ist durch den Kostenentscheid in seinen rechtlich

geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Umstritten

ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der

Verfahrenseinstellung Kosten und Entschädigungen auferlegen durfte. Nach

Ansicht der Vor­instanz ist die vierjährige Verjährungsfrist am 24. Oktober

2021.

abgelaufen, womit ein definitives Verfahrenshindernis vorliege und das

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Da dieser aber

gegenüber seinem Bruder eine Persönlichkeitsverletzung begangen habe, die unter

zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sei, erscheine die Auferlegung der

angefallenen Verfahrenskosten, die Verweigerung der Entschädigung der eigenen

Verteidigung und die Auferlegung der Kosten der Privatklägerschaft als

gerechtfertigt. Der Bruder habe aufgrund seines Wohnsitzes in den USA einen

Anwalt in Basel mandatieren müssen, den der Beschwerdeführer im Umfang von 10,9

Stunden zu entschädigen habe.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vor­instanz habe den Parteien zwar

Gelegenheit gegeben, sich zur Verjährung und zum weiteren Verfahren zu äussern (vgl.

Verfügung vom 3. November 2021, Vorakten S. 903). Dabei habe sie es aber unterlassen,

die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, weshalb der Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt sei. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass

eine rechtswidrige und schuldhafte Persönlichkeitsverletzung erstellt sei, die

eine Kostenauflage rechtfertige, und beruft sich auf die Unschuldsvermutung,

die im Falle der Verfahrens­einstellung den Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens

verbiete. Er habe mit seinem Schreiben vom 3. Oktober 2017 und seinem E-Mail

vom 24. Oktober 2017 – beide gerichtet an den Arbeitgeber seines Bruders – nicht

dessen guten Ruf geschädigt. Vielmehr habe er mit dem Arbeitgeber Kontakt

aufgenommen, weil er seinen in den USA wohnhaften Bruder anders nicht erreicht

habe und weil er wegen der Suizidalität seiner Zwillingsschwester in grosser

Sorge gewesen sei. Der Bruder ignoriere die Schreiben des Beschwerdeführers

seit dem Jahr 2012. Die Kostenauflage müsse sich auf unbestrittene oder klar

nachgewiesene Umstände stützen, was vorliegend nicht erstellt sei. Entsprechend

seien auch die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung und

Genugtuung zu Gunsten des Beschwerdeführers nach Art. 430 Abs. 1 lit. a

StPO und die Verurteilung zur Entschädigung des Bruders gemäss Art. 433

StPO nicht gegeben.

3.

3.1

Was

zunächst die Rüge des unterbliebenen Hinweises der beabsichtigten Kostenauflage

angeht, so beruft sich der Beschwerdeführer auf die Garantie des rechtlichen

Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Das

rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus dieser Garantie folgt gemäss der

Rechtsprechung, dass mit der Ankündigung der Verfahrenseinstellung die

beabsichtigte bzw. mögliche Kostenauflage angekündigt wird. Die Kostenauflage

bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch hat Ausnahmecharakter. Da die

beschuldigte Person in diesen Fällen grundsätzlich von der Kostentragung

befreit wird, muss sie nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen.

Diese Möglichkeit ist daher explizit zu nennen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April

2016.

E. 2.3). Dem hat sich die kantonale Rechtsprechung angeschlossen, wobei

bisher nicht unterschieden werden musste, ob die Ankündigung der

Verfahrenseinstellung als solche oder bloss der Hinweis auf die möglichen

Kostenfolgen ausgeblieben war (vgl. AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 3.1,

BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1).

3.2

Aufgrund

des vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheids 6B_1247/2015 vom

15.

April 2016 muss im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

festgestellt werden. Das Strafgericht hat in seiner Verfügung vom 3. November

2021.

den Parteivertretern lediglich Frist gesetzt, um sich zur Frage der

Verjährung zu äussern, Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen und ihre

Honorarrechnungen für ihre Aufwendungen einzureichen (Vorakten S. 903). Das

Bundesgericht verlangt aber, wie vom Beschwerdeführer richtigerweise geltend

gemacht wird, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, was in der

Verfügung vom Straf­gericht gerade nicht explizit gemacht wurde. Bei einer

Einstellung des Verfahrens auch zufolge Verjährung muss der Beschwerdeführer

nicht ohne weiteres mit einer Kostenauflage rechnen, weshalb er zu dieser

Absicht bzw. Möglichkeit hätte Stellung nehmen können müssen. Zwar weist die Vor­instanz

in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die von der Kostenauflage

betroffene Person im Bundesgerichtsurteil 6B_1247/2015 – anders als der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – nicht anwaltlich vertreten war.

Was im Falle anwaltlicher Vertretung gilt, lässt sich dem Bundesgerichtsurteil

nicht entnehmen, und die kantonale Rechtsprechung hat bisher nicht

unterschieden, ob die betroffene Person vertreten war oder nicht (vgl. AGE BES.2017.8

vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1,

beide zu anwaltlich vertretenen Parteien). Obwohl die Anwaltschaft das

Kostenrisiko in Fällen von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen zweifellos

kennt bzw. kennen muss, besteht kein Anlass, eine solche Differenzierung

einzuführen.

Zur vor­instanzlichen

Befürchtung von Befangenheitsvorwürfen wegen einer verfrühten Festlegung auf

die Kostenauflage ist zu bemerken, dass vorliegend die Ankündigung der «Prüfung»

oder «Möglichkeit» einer Kostenauflage gemeint ist und dies mittels geeigneter

Formulierungen deutlich gemacht werden kann, so dass es nicht zu entsprechenden

Missverständnissen und Befangenheitsvorwürfen kommt.

Bei

unterbliebener Ankündigung der Kostenfolgen stellte das Appellationsgericht

eine Gehörsverletzung fest, ohne die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen (AGE BES.2017.8

vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017; vgl.

auch AGE BES.2018.26 vom 17. April 2018 E. 5: reformatorischer

Entscheid ohne Rückweisung). Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf

rechtliches Gehör kann die materielle Rechtmässigkeit eines Entscheides eine

Gehörsverletzung zwar nicht beseitigen. Auf eine Rückverweisung an das

Strafgericht kann vorliegend aber verzichtet werden, da dies tatsächlich einem

formalistischen Leerlauf gleichkommen würde (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April

2016.

E. 2.4.1) und die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin

abgewiesen werden muss.

4.

4.1

In

materieller Hinsicht kann sich eine Kostenauflage i.S.v. Art. 426 Abs. 2

StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine zivilrechtlich

vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) stützen (vgl. BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3,

bestätigt in: BGer 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3). Nach

dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt,

das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Widerrechtlich ist eine

Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes

privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2).

Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich,

wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu

prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung und ein Rechtfertigungsgrund vorliegt

(BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.; BGer 6B_1172/2016 vom

29.

August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zur zivilrechtlich geschützten

Persönlichkeit zählt zunächst der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und ein

gesellschaftliches und berufliches Ansehen zu geniessen, was durch die

Bekanntgabe eines strafrechtlichen Verdachts geschmälert wird (BGE 127 III 481 E. 2a; 126 III 305 E. 4a). Der zivilrechtliche

Persönlichkeitsschutz erstreckt sich sodann auch auf die Privatsphäre und das

Familienleben (BGE 143 III 297 E. 6.4.2; 142 III 263 E. 2.2.2;

97.

II 97 E. 3).

4.2

Im

auf Englisch verfassten Schreiben vom 3. Oktober 2017 an den Vizepräsidenten

der Personalabteilung der C____ in Washington D.C. (Vorakten S. 331) teilt

der Beschwerdeführer der C____ mit, dass er zwei Strafanzeigen eingereicht hat

und beschreibt auch warum. Im Ferienhaus der Familie in Schweden sei

Vandalismus festgestellt worden: Zerstörung eines Gemäldes und Verbrennung

einer LGBT-Fahne des Beschwerdeführers, zudem sei an der Wand der Schriftzug «R.I.P.»

angebracht worden, was der Beschwerdeführer als gegen ihn gerichtete Drohung auffasse.

Der Straftäter (perpetrator) sei einen der Schlüsselinhaber (vier Familien­mitglieder

und ein Mieter). Zudem sei eine sowjetische Wanduhr des Bruders verschwunden.

Er bitte seinen Bruder, mit der Kantonspolizei Zürich Kontakt aufzunehmen, um weitere

Komplikationen zu verhindern. Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben zwei von

ihm verfasste Strafanzeigen an die Schwedische Polizei und an die Kantonspolizei

Zürich bei. Gemäss seiner auf Englisch geschriebenen Strafanzeige an die

Polizei von [...] vom 2. August 2017 gebe es «sehr starke Indizien, dass B____

direkt oder indirekt in die Straftat [offense] involviert» sei (Vorakten S.

332). Mit ebenfalls auf Englisch verfasster Strafanzeige an die Kantonspolizei

Zürich erhebt der Beschwerdeführer (in einem anderen Zusammenhang)

Ehrverletzungsvorwürfe gegen seine beiden Geschwister (Vorakten S. 338).

Der Beschwerdeführer schwärzt damit seinen Bruder bei dessen Arbeitgeber an,

ein Ehrverletzungsdelikt begangen zu haben. Zudem bezeichnet er ihn als

möglichen Täter des Vandalenaktes in Schweden. Beide Strafanzeigen wurden dem

Arbeitgeber des Bruders übermittelt.

Der

Beschwerdeführer ist im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren am 21.

Januar 2020 und am 4. Februar 2020 zu den Vorwürfen befragt worden. Gemäss

seinen Aussagen habe er sich mit dem Schreiben an die C____ gegen

«Todesdrohungen» wehren wollen. Er habe dem Bruder mitteilen wollen, dass seine

Schwester gefährdet sei und dafür keinen anderen Weg gesehen, als an die

Personalabteilung des Arbeitgebers zu gelangen (Vorakten S. 561). Er habe

dem Bruder mit dem Schreiben die Augen öffnen und erreichen wollen, dass er

Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnehme. Wenn sich die Schwester das Leben

genommen hätte, hätte sein Bruder mit Sicherheit gesagt, dass der

Beschwerdeführer alles unternehmen solle, um dies zu verhindern. Gemäss den

Aussagen des Beschwerdeführers hätte der Brief an die C____ dabei keine Rolle

gespielt; auch die Zerstörung der Wohnung in Schweden hätte der Bruder – sagte

der Beschwerdeführer – dann wahrscheinlich zugegeben (Vorakten S. 583).

Die Bitte des

Beschwerdeführers an einen aussenstehenden Dritten, dem Bruder strafrechtlich

relevante Informationen und Unterlagen weiterzuleiten, dient offensichtlich als

Vorwand, um dem Arbeitgeber kompromittierende Angaben offenzulegen und dem

Bruder damit zu schaden. Der Beschwerdeführer bezweckt mit seinem Schreiben vom

3.

Oktober 2017 nicht nur, seinen Bruder via den Arbeitgeber zu kontaktieren

und ihn darum zu ersuchen, in der weiteren Untersuchung dieser Angelegenheit

behilflich zu sein, sondern auch den dessen guten Ruf bei seinem Arbeitgeber zu

trüben. Die vor­instanzlichen Feststellungen sind deshalb nicht zu beanstanden.

Es handelt sich ebenfalls nicht nur um ein «zur Kenntnis bringen» einer

hängigen Anzeige. Der Beschwerdeführer bezeichnet seinen Bruder im Schreiben

selber als einen der verdächtigen Schlüsselinhaber und verdächtigt ihn in der

Strafanzeige «direkt oder indirekt» dieser Taten. Die wiederholt vorgetragene

Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. Oktober

2017.

niemand beschuldige oder verdächtige, sondern lediglich darum ersucht habe,

dass sein Bruder bei der Untersuchung behilflich sei (Einstellungsantrag vom

28.

Oktober 2020 S. 2 f. Ziff. 2, Vorakten S. 61 f.; Beschwerde S. 6 Ziff.

2), erweist sich als offensichtlich aktenwidrig.

Es spielt bei

der Prüfung der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit auch keine Rolle, ob die

Vorwürfe den effektiven Tatsachen entsprechen. Auf die Abklärung des

Wahrheitsgehalts kann im Zivilrecht verzichtet werden, wenn die

persönlichkeitsverletzende Äusserung selbst im Falle ihrer Wahrheit als

widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB erscheint (BGE 122 IV 311 E. 1a;

BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 7.6). Es ist also lediglich eine

Interessenabwägung vorzunehmen. Eine solche hat die Vor­instanz denn auch

nachvollziehbar vorgenommen (angefochtene Verfügung E. 3.4 S. 7 f.). Sie

ist nicht zu beanstanden.

4.3

Mit

E-Mail des Beschwerdeführers an [...], einen Verantwortlichen der

Personalabteilung der C____, vom 24. Oktober 2017 (Vorakten S. 343)

insistiert der Beschwerdeführer, dass es sich nicht um eine Familiensache

handle, nachdem die C____ den Beschwerdeführer zuvor (mit E-Mail vom 16.

Oktober 2017) gebeten hatte, direkt mit dem Bruder Kontakt aufzunehmen. Der

Beschwerdeführer schreibt, es bleibe offen, weshalb einzig die Uhr des Bruders

verschwunden und die Wände mit einer US-Flagge bedeckt worden seien. Dabei

wiederholt er, dass er seinen Bruder und seine Schwester wegen Ehrverletzung

angezeigt habe. Der Beschwerdeführer wolle mit seinem Handeln vermeiden, dass

sein Bruder bei einer künftigen Mission für die C____ Probleme mit den

Schweizer Behörden bekomme. Diese angebliche Fürsorge und die Beteuerung, dass

er seinen Bruder nicht beschuldigen wolle («without accusing B____!»), sind

wiederum als Vorwände zu qualifizieren, um gegenüber dessen Arbeitgeber die

strafrechtlichen Vorwürfe zu wiederholen.

Im E-Mail des

Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2017 geht es nur vordergründig um die

Anfrage, ob sein Bruder ihm in den Strafverfahren helfen könne. Der

Beschwerdeführer hat der C____ die Strafanzeigen überlassen, in denen der

Bruder als Verdächtiger genannt wird. Er hat die Vorwürfe im Detail beschrieben

und den Bruder wieder als Tatverdächtigen dargestellt. Der Beschwerdeführer hat

damit den Bruder erneut mit dem Vorwurf der Ehrverletzung und dem Verdacht, den

Vandalenakt in Schweden begangen zu haben, belastet. Er hat seinen Bruder

direkt mit Straftaten in Zusammenhang gebracht und damit seinen Ruf bei seinem

Arbeitgeber geschädigt. Wie die Vor­instanz zu Recht erwogen hat, war dieses

gewählte Mittel zur Verfolgung des angeblich beabsichtigten Zwecks der

Kontaktaufnahme offensichtlich untauglich (angefochtene Verfügung, S. 8 oben),

zumal der Beschwerdeführer das geltend gemachte überwiegende private Interesse

der Sorge um seine Schwester weder im Schreiben vom 3. Oktober 2017 noch im

E-Mail vom 24. Oktober 2017 erwähnt hat. Zur diesbezüglichen Rechtfertigung

macht der Beschwerdeführer geltend, dass er diese höchst schwierige Situation

seiner Schwester nicht Dritten habe offenlegen wollen, schildert aber umgekehrt

dem Arbeitgeber seines Bruders sehr genau, wie dieser sich strafbar gemacht

haben soll. Zudem hätte er die schwierige Situation seiner Schwester auch

lediglich andeuten können, um die Aufmerksamkeit seines Bruders zu wecken. Der rufschädigende

Zweck der beiden Mitteilungen ist also offensichtlich.

4.4

Damit

steht fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwand der Kontaktaufnahme und

Deliktsaufklärung seinen Bruder bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt und eines

strafbaren Verhaltens bezichtigt hat. Der Einbezug des Arbeitgebers war nicht

notwendig. Es gibt diverse andere Möglichkeiten, die für eine Kontaktaufnahme

zur Verfügung stehen und den Betroffenen keinem beruflichen Reputationsrisiko

aussetzen. Insbesondere ist kein öffentliches oder privates Interesse, keine

Einwilligung des Bruders oder eine gesetzliche Ermächtigung erkennbar, die die

Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber zwecks Überlassen rufschädigender, aus der

Privatsphäre stammender Informationen rechtfertigen würde. Wäre es dem

Beschwerdeführer wirklich um das Wohl seiner Schwester gegangen, hätte ein

Hinweis gereicht, dass die Schwester in Gefahr sei und sein Bruder daher

dringend gebeten werde, Kontakt aufzunehmen. Mangels eines

Rechtfertigungsgrunds im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB erweisen sich

die wiederholten rufschädigenden Behauptungen gegenüber dem Arbeitgeber als

widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen. Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer die zivilrechtliche Verhaltensnorm, das Persönlichkeitsrecht

seines Bruders zu achten, klar missachtet. Genau aus diesem Grund wurde auf Anzeige

bzw. Antrag des Bruders ein Strafverfahren eröffnet und sind Verfahrenskosten

entstanden. Diese Kosten stehen mit dem vorwerfbaren Verhalten in einem

adäquaten Kausalzusammenhang.

4.5

Soweit

der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, ist

festzustellen, dass in den Erwägungen der Vor­instanz keine solche zu finden

ist und er diese auch nicht weiter begründet. Die Vor­instanz bringt nie zum

Ausdruck, den Beschwerdeführer treffe ein strafrechtliches Verschulden.

5.

Wird die beschuldigte

Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie

eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die

angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO; für das Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO). Die

Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die

beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens

bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a

StPO; siehe auch Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2

StPO). Die Grundsätze für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2

StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im

Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu

verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.

Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, so ist ihr grundsätzlich

keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_997/2020

vom 18. November 2021 E. 3.2.2; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3

mit Hinweisen) und wird die beschuldigte Person gegenüber der

Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO

entschädigungspflichtig (BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.7;

6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2).

Den

Beschwerdeführer trifft nach dem Gesagten (hiervor E. 4) ein zivilrechtlich

vorwerfbares Verhalten, womit die Verweigerung einer Entschädigung zu seinen

Gunsten wie auch die Verpflichtung zur Entschädigung des Bruders (Privatkläger)

gerechtfertigt ist.

6.

Die Beschwerde ist also in Feststellung der Verletzung des rechtlichen

Gehörs teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der

Parteien zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für sein anteilsmässiges

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 400.–

aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine

Gerichtsgebühr und ist ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten

(vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Eine Honorarnote wurde nicht

eingereicht, so dass die Entschädigung auf dem Weg der Schätzung auf pauschal CHF 800.–

bemessen wird, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör

im Vorfeld des vor­instanzlichen Kostenentscheids festgestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Partei­entschädigung von CHF 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen,

einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

[...] (Vertretung Privatkläger)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.