BES.2021.148
Verfahrenseinstellung
25. Juli 2022Deutsch18 min
am 20. Dezember 2017 Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdeführer einreichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.148
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. November 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde von seinem in den USA wohnhaften Bruder B____ der
üblen Nachrede beschuldigt. Der Bruder liess bei Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
am 20. Dezember 2017 Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdeführer einreichen
(Vorakten S. 296), weil dieser ihn mit schriftlichen Äusserungen gegenüber
dem Arbeitgeber des Bruders, der C____ in Washington D.C., diffamiert habe. Die
Vorwürfe beziehen sich auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober
2017 und eine von ihm verfasste E-Mail vom 24. Oktober 2017, die beide an
Vertreter der C____ gerichtet waren. Am 21. Januar 2020 und am 4. Februar 2020
wurde der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen einvernommen. Er erklärte sein
Handeln zum einen als Reaktion auf gegen ihn gerichtete «Todesdrohungen» in
Schweden, zum anderen mit der Sorge wegen der Suizidalität seiner Schwester.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Januar 2021 wurde der
Beschwerdeführer wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 100.– (bedingter Vollzug) und zu einer Busse von CHF 300.–
verurteilt (Vorakten S. 812). Diese Verurteilung ist hinfällig geworden,
nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und
die Verjährung eingetreten ist. Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt (Vorinstanz)
stellte mit Verfügung vom 26. November 2021 das Strafverfahren zufolge
Eintritts der Verjährung ein und verwies die Genugtuungsforderung des Bruders
im Betrag von CHF 5’000.– auf den Zivilweg. Der Beschwerdeführer wurde
verpflichtet, dem Bruder eine Parteientschädigung von CHF 3’684.40
auszurichten und die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1’457.– zu tragen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 Beschwerde
erhoben. Er beantragt deren kostenfällige Aufhebung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Eventualiter seien die Absätze 3 und 4 der Einstellungsverfügung (betreffend
Kosten- und Entschädigungspflicht) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
eine neue Verfügung bezüglich der Kostenfolgen und bezüglich der Gewährung
einer Entschädigung nach Art. 429 der Strafprozessordnung zu erlassen. Die
Vorinstanz sei dabei anzuweisen, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu
verlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die
Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.
Die Vorinstanz
hat sich am 17. Dezember 2021 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 21.
April 2022 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen, unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Einstellungsverfügungen des Strafgerichts im Sinne von Art. 329 Abs. 4
i.V.m. Art. 320 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann innert
zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 393 N 12). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid
nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a
StPO). Der Beschwerdeführer ist durch den Kostenentscheid in seinen rechtlich
geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Umstritten
ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der
Verfahrenseinstellung Kosten und Entschädigungen auferlegen durfte. Nach
Ansicht der Vorinstanz ist die vierjährige Verjährungsfrist am 24. Oktober
2021.
abgelaufen, womit ein definitives Verfahrenshindernis vorliege und das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Da dieser aber
gegenüber seinem Bruder eine Persönlichkeitsverletzung begangen habe, die unter
zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sei, erscheine die Auferlegung der
angefallenen Verfahrenskosten, die Verweigerung der Entschädigung der eigenen
Verteidigung und die Auferlegung der Kosten der Privatklägerschaft als
gerechtfertigt. Der Bruder habe aufgrund seines Wohnsitzes in den USA einen
Anwalt in Basel mandatieren müssen, den der Beschwerdeführer im Umfang von 10,9
Stunden zu entschädigen habe.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Parteien zwar
Gelegenheit gegeben, sich zur Verjährung und zum weiteren Verfahren zu äussern (vgl.
Verfügung vom 3. November 2021, Vorakten S. 903). Dabei habe sie es aber unterlassen,
die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, weshalb der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt sei. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass
eine rechtswidrige und schuldhafte Persönlichkeitsverletzung erstellt sei, die
eine Kostenauflage rechtfertige, und beruft sich auf die Unschuldsvermutung,
die im Falle der Verfahrenseinstellung den Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens
verbiete. Er habe mit seinem Schreiben vom 3. Oktober 2017 und seinem E-Mail
vom 24. Oktober 2017 – beide gerichtet an den Arbeitgeber seines Bruders – nicht
dessen guten Ruf geschädigt. Vielmehr habe er mit dem Arbeitgeber Kontakt
aufgenommen, weil er seinen in den USA wohnhaften Bruder anders nicht erreicht
habe und weil er wegen der Suizidalität seiner Zwillingsschwester in grosser
Sorge gewesen sei. Der Bruder ignoriere die Schreiben des Beschwerdeführers
seit dem Jahr 2012. Die Kostenauflage müsse sich auf unbestrittene oder klar
nachgewiesene Umstände stützen, was vorliegend nicht erstellt sei. Entsprechend
seien auch die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung und
Genugtuung zu Gunsten des Beschwerdeführers nach Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO und die Verurteilung zur Entschädigung des Bruders gemäss Art. 433
StPO nicht gegeben.
3.
3.1
Was
zunächst die Rüge des unterbliebenen Hinweises der beabsichtigten Kostenauflage
angeht, so beruft sich der Beschwerdeführer auf die Garantie des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Das
rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus dieser Garantie folgt gemäss der
Rechtsprechung, dass mit der Ankündigung der Verfahrenseinstellung die
beabsichtigte bzw. mögliche Kostenauflage angekündigt wird. Die Kostenauflage
bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch hat Ausnahmecharakter. Da die
beschuldigte Person in diesen Fällen grundsätzlich von der Kostentragung
befreit wird, muss sie nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen.
Diese Möglichkeit ist daher explizit zu nennen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April
2016.
E. 2.3). Dem hat sich die kantonale Rechtsprechung angeschlossen, wobei
bisher nicht unterschieden werden musste, ob die Ankündigung der
Verfahrenseinstellung als solche oder bloss der Hinweis auf die möglichen
Kostenfolgen ausgeblieben war (vgl. AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 3.1,
BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1).
3.2
Aufgrund
des vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheids 6B_1247/2015 vom
15.
April 2016 muss im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
festgestellt werden. Das Strafgericht hat in seiner Verfügung vom 3. November
2021.
den Parteivertretern lediglich Frist gesetzt, um sich zur Frage der
Verjährung zu äussern, Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen und ihre
Honorarrechnungen für ihre Aufwendungen einzureichen (Vorakten S. 903). Das
Bundesgericht verlangt aber, wie vom Beschwerdeführer richtigerweise geltend
gemacht wird, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, was in der
Verfügung vom Strafgericht gerade nicht explizit gemacht wurde. Bei einer
Einstellung des Verfahrens auch zufolge Verjährung muss der Beschwerdeführer
nicht ohne weiteres mit einer Kostenauflage rechnen, weshalb er zu dieser
Absicht bzw. Möglichkeit hätte Stellung nehmen können müssen. Zwar weist die Vorinstanz
in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die von der Kostenauflage
betroffene Person im Bundesgerichtsurteil 6B_1247/2015 – anders als der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – nicht anwaltlich vertreten war.
Was im Falle anwaltlicher Vertretung gilt, lässt sich dem Bundesgerichtsurteil
nicht entnehmen, und die kantonale Rechtsprechung hat bisher nicht
unterschieden, ob die betroffene Person vertreten war oder nicht (vgl. AGE BES.2017.8
vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1,
beide zu anwaltlich vertretenen Parteien). Obwohl die Anwaltschaft das
Kostenrisiko in Fällen von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen zweifellos
kennt bzw. kennen muss, besteht kein Anlass, eine solche Differenzierung
einzuführen.
Zur vorinstanzlichen
Befürchtung von Befangenheitsvorwürfen wegen einer verfrühten Festlegung auf
die Kostenauflage ist zu bemerken, dass vorliegend die Ankündigung der «Prüfung»
oder «Möglichkeit» einer Kostenauflage gemeint ist und dies mittels geeigneter
Formulierungen deutlich gemacht werden kann, so dass es nicht zu entsprechenden
Missverständnissen und Befangenheitsvorwürfen kommt.
Bei
unterbliebener Ankündigung der Kostenfolgen stellte das Appellationsgericht
eine Gehörsverletzung fest, ohne die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (AGE BES.2017.8
vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017; vgl.
auch AGE BES.2018.26 vom 17. April 2018 E. 5: reformatorischer
Entscheid ohne Rückweisung). Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf
rechtliches Gehör kann die materielle Rechtmässigkeit eines Entscheides eine
Gehörsverletzung zwar nicht beseitigen. Auf eine Rückverweisung an das
Strafgericht kann vorliegend aber verzichtet werden, da dies tatsächlich einem
formalistischen Leerlauf gleichkommen würde (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April
2016.
E. 2.4.1) und die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin
abgewiesen werden muss.
4.
4.1
In
materieller Hinsicht kann sich eine Kostenauflage i.S.v. Art. 426 Abs. 2
StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine zivilrechtlich
vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) stützen (vgl. BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3,
bestätigt in: BGer 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3). Nach
dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt,
das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Widerrechtlich ist eine
Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2).
Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich,
wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu
prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung und ein Rechtfertigungsgrund vorliegt
(BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.; BGer 6B_1172/2016 vom
29.
August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zur zivilrechtlich geschützten
Persönlichkeit zählt zunächst der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und ein
gesellschaftliches und berufliches Ansehen zu geniessen, was durch die
Bekanntgabe eines strafrechtlichen Verdachts geschmälert wird (BGE 127 III 481 E. 2a; 126 III 305 E. 4a). Der zivilrechtliche
Persönlichkeitsschutz erstreckt sich sodann auch auf die Privatsphäre und das
Familienleben (BGE 143 III 297 E. 6.4.2; 142 III 263 E. 2.2.2;
97.
II 97 E. 3).
4.2
Im
auf Englisch verfassten Schreiben vom 3. Oktober 2017 an den Vizepräsidenten
der Personalabteilung der C____ in Washington D.C. (Vorakten S. 331) teilt
der Beschwerdeführer der C____ mit, dass er zwei Strafanzeigen eingereicht hat
und beschreibt auch warum. Im Ferienhaus der Familie in Schweden sei
Vandalismus festgestellt worden: Zerstörung eines Gemäldes und Verbrennung
einer LGBT-Fahne des Beschwerdeführers, zudem sei an der Wand der Schriftzug «R.I.P.»
angebracht worden, was der Beschwerdeführer als gegen ihn gerichtete Drohung auffasse.
Der Straftäter (perpetrator) sei einen der Schlüsselinhaber (vier Familienmitglieder
und ein Mieter). Zudem sei eine sowjetische Wanduhr des Bruders verschwunden.
Er bitte seinen Bruder, mit der Kantonspolizei Zürich Kontakt aufzunehmen, um weitere
Komplikationen zu verhindern. Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben zwei von
ihm verfasste Strafanzeigen an die Schwedische Polizei und an die Kantonspolizei
Zürich bei. Gemäss seiner auf Englisch geschriebenen Strafanzeige an die
Polizei von [...] vom 2. August 2017 gebe es «sehr starke Indizien, dass B____
direkt oder indirekt in die Straftat [offense] involviert» sei (Vorakten S.
332). Mit ebenfalls auf Englisch verfasster Strafanzeige an die Kantonspolizei
Zürich erhebt der Beschwerdeführer (in einem anderen Zusammenhang)
Ehrverletzungsvorwürfe gegen seine beiden Geschwister (Vorakten S. 338).
Der Beschwerdeführer schwärzt damit seinen Bruder bei dessen Arbeitgeber an,
ein Ehrverletzungsdelikt begangen zu haben. Zudem bezeichnet er ihn als
möglichen Täter des Vandalenaktes in Schweden. Beide Strafanzeigen wurden dem
Arbeitgeber des Bruders übermittelt.
Der
Beschwerdeführer ist im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren am 21.
Januar 2020 und am 4. Februar 2020 zu den Vorwürfen befragt worden. Gemäss
seinen Aussagen habe er sich mit dem Schreiben an die C____ gegen
«Todesdrohungen» wehren wollen. Er habe dem Bruder mitteilen wollen, dass seine
Schwester gefährdet sei und dafür keinen anderen Weg gesehen, als an die
Personalabteilung des Arbeitgebers zu gelangen (Vorakten S. 561). Er habe
dem Bruder mit dem Schreiben die Augen öffnen und erreichen wollen, dass er
Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnehme. Wenn sich die Schwester das Leben
genommen hätte, hätte sein Bruder mit Sicherheit gesagt, dass der
Beschwerdeführer alles unternehmen solle, um dies zu verhindern. Gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers hätte der Brief an die C____ dabei keine Rolle
gespielt; auch die Zerstörung der Wohnung in Schweden hätte der Bruder – sagte
der Beschwerdeführer – dann wahrscheinlich zugegeben (Vorakten S. 583).
Die Bitte des
Beschwerdeführers an einen aussenstehenden Dritten, dem Bruder strafrechtlich
relevante Informationen und Unterlagen weiterzuleiten, dient offensichtlich als
Vorwand, um dem Arbeitgeber kompromittierende Angaben offenzulegen und dem
Bruder damit zu schaden. Der Beschwerdeführer bezweckt mit seinem Schreiben vom
3.
Oktober 2017 nicht nur, seinen Bruder via den Arbeitgeber zu kontaktieren
und ihn darum zu ersuchen, in der weiteren Untersuchung dieser Angelegenheit
behilflich zu sein, sondern auch den dessen guten Ruf bei seinem Arbeitgeber zu
trüben. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind deshalb nicht zu beanstanden.
Es handelt sich ebenfalls nicht nur um ein «zur Kenntnis bringen» einer
hängigen Anzeige. Der Beschwerdeführer bezeichnet seinen Bruder im Schreiben
selber als einen der verdächtigen Schlüsselinhaber und verdächtigt ihn in der
Strafanzeige «direkt oder indirekt» dieser Taten. Die wiederholt vorgetragene
Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. Oktober
2017.
niemand beschuldige oder verdächtige, sondern lediglich darum ersucht habe,
dass sein Bruder bei der Untersuchung behilflich sei (Einstellungsantrag vom
28.
Oktober 2020 S. 2 f. Ziff. 2, Vorakten S. 61 f.; Beschwerde S. 6 Ziff.
2), erweist sich als offensichtlich aktenwidrig.
Es spielt bei
der Prüfung der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit auch keine Rolle, ob die
Vorwürfe den effektiven Tatsachen entsprechen. Auf die Abklärung des
Wahrheitsgehalts kann im Zivilrecht verzichtet werden, wenn die
persönlichkeitsverletzende Äusserung selbst im Falle ihrer Wahrheit als
widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB erscheint (BGE 122 IV 311 E. 1a;
BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 7.6). Es ist also lediglich eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Eine solche hat die Vorinstanz denn auch
nachvollziehbar vorgenommen (angefochtene Verfügung E. 3.4 S. 7 f.). Sie
ist nicht zu beanstanden.
4.3
Mit
E-Mail des Beschwerdeführers an [...], einen Verantwortlichen der
Personalabteilung der C____, vom 24. Oktober 2017 (Vorakten S. 343)
insistiert der Beschwerdeführer, dass es sich nicht um eine Familiensache
handle, nachdem die C____ den Beschwerdeführer zuvor (mit E-Mail vom 16.
Oktober 2017) gebeten hatte, direkt mit dem Bruder Kontakt aufzunehmen. Der
Beschwerdeführer schreibt, es bleibe offen, weshalb einzig die Uhr des Bruders
verschwunden und die Wände mit einer US-Flagge bedeckt worden seien. Dabei
wiederholt er, dass er seinen Bruder und seine Schwester wegen Ehrverletzung
angezeigt habe. Der Beschwerdeführer wolle mit seinem Handeln vermeiden, dass
sein Bruder bei einer künftigen Mission für die C____ Probleme mit den
Schweizer Behörden bekomme. Diese angebliche Fürsorge und die Beteuerung, dass
er seinen Bruder nicht beschuldigen wolle («without accusing B____!»), sind
wiederum als Vorwände zu qualifizieren, um gegenüber dessen Arbeitgeber die
strafrechtlichen Vorwürfe zu wiederholen.
Im E-Mail des
Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2017 geht es nur vordergründig um die
Anfrage, ob sein Bruder ihm in den Strafverfahren helfen könne. Der
Beschwerdeführer hat der C____ die Strafanzeigen überlassen, in denen der
Bruder als Verdächtiger genannt wird. Er hat die Vorwürfe im Detail beschrieben
und den Bruder wieder als Tatverdächtigen dargestellt. Der Beschwerdeführer hat
damit den Bruder erneut mit dem Vorwurf der Ehrverletzung und dem Verdacht, den
Vandalenakt in Schweden begangen zu haben, belastet. Er hat seinen Bruder
direkt mit Straftaten in Zusammenhang gebracht und damit seinen Ruf bei seinem
Arbeitgeber geschädigt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, war dieses
gewählte Mittel zur Verfolgung des angeblich beabsichtigten Zwecks der
Kontaktaufnahme offensichtlich untauglich (angefochtene Verfügung, S. 8 oben),
zumal der Beschwerdeführer das geltend gemachte überwiegende private Interesse
der Sorge um seine Schwester weder im Schreiben vom 3. Oktober 2017 noch im
E-Mail vom 24. Oktober 2017 erwähnt hat. Zur diesbezüglichen Rechtfertigung
macht der Beschwerdeführer geltend, dass er diese höchst schwierige Situation
seiner Schwester nicht Dritten habe offenlegen wollen, schildert aber umgekehrt
dem Arbeitgeber seines Bruders sehr genau, wie dieser sich strafbar gemacht
haben soll. Zudem hätte er die schwierige Situation seiner Schwester auch
lediglich andeuten können, um die Aufmerksamkeit seines Bruders zu wecken. Der rufschädigende
Zweck der beiden Mitteilungen ist also offensichtlich.
4.4
Damit
steht fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwand der Kontaktaufnahme und
Deliktsaufklärung seinen Bruder bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt und eines
strafbaren Verhaltens bezichtigt hat. Der Einbezug des Arbeitgebers war nicht
notwendig. Es gibt diverse andere Möglichkeiten, die für eine Kontaktaufnahme
zur Verfügung stehen und den Betroffenen keinem beruflichen Reputationsrisiko
aussetzen. Insbesondere ist kein öffentliches oder privates Interesse, keine
Einwilligung des Bruders oder eine gesetzliche Ermächtigung erkennbar, die die
Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber zwecks Überlassen rufschädigender, aus der
Privatsphäre stammender Informationen rechtfertigen würde. Wäre es dem
Beschwerdeführer wirklich um das Wohl seiner Schwester gegangen, hätte ein
Hinweis gereicht, dass die Schwester in Gefahr sei und sein Bruder daher
dringend gebeten werde, Kontakt aufzunehmen. Mangels eines
Rechtfertigungsgrunds im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB erweisen sich
die wiederholten rufschädigenden Behauptungen gegenüber dem Arbeitgeber als
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen. Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer die zivilrechtliche Verhaltensnorm, das Persönlichkeitsrecht
seines Bruders zu achten, klar missachtet. Genau aus diesem Grund wurde auf Anzeige
bzw. Antrag des Bruders ein Strafverfahren eröffnet und sind Verfahrenskosten
entstanden. Diese Kosten stehen mit dem vorwerfbaren Verhalten in einem
adäquaten Kausalzusammenhang.
4.5
Soweit
der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, ist
festzustellen, dass in den Erwägungen der Vorinstanz keine solche zu finden
ist und er diese auch nicht weiter begründet. Die Vorinstanz bringt nie zum
Ausdruck, den Beschwerdeführer treffe ein strafrechtliches Verschulden.
5.
Wird die beschuldigte
Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie
eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO; für das Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO). Die
Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die
beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO; siehe auch Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2
StPO). Die Grundsätze für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2
StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im
Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu
verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.
Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, so ist ihr grundsätzlich
keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_997/2020
vom 18. November 2021 E. 3.2.2; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3
mit Hinweisen) und wird die beschuldigte Person gegenüber der
Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO
entschädigungspflichtig (BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.7;
6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2).
Den
Beschwerdeführer trifft nach dem Gesagten (hiervor E. 4) ein zivilrechtlich
vorwerfbares Verhalten, womit die Verweigerung einer Entschädigung zu seinen
Gunsten wie auch die Verpflichtung zur Entschädigung des Bruders (Privatkläger)
gerechtfertigt ist.
6.
Die Beschwerde ist also in Feststellung der Verletzung des rechtlichen
Gehörs teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der
Parteien zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für sein anteilsmässiges
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 400.–
aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine
Gerichtsgebühr und ist ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Eine Honorarnote wurde nicht
eingereicht, so dass die Entschädigung auf dem Weg der Schätzung auf pauschal CHF 800.–
bemessen wird, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
im Vorfeld des vorinstanzlichen Kostenentscheids festgestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen,
einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
[...] (Vertretung Privatkläger)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.