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Entscheid

BES.2021.149

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer-Nr. 6B_1435/2022 vom 25. Januar 2023)

1. November 2022Deutsch10 min

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.149

ENTSCHEID

vom 1.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. November 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 23. August 2021 wegen Fälschung

amtlicher Wertzeichen nach Art. 245 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre),

zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage

Freiheitsstrafe) und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 658.60

verurteilt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Autobahnvignette mit

einer unbekannten Flüssigkeit behandelt zu haben, so dass sie innen auf der

Windschutzscheibe klebt und mehrfach (d.h. an mehreren Autos) verwendet werden

kann.

Der Strafbefehl

wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt. Nachdem ihm am 19.

Oktober 2021 vom Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons

Basel-Stadt (Inkasso JSD) eine Zahlungsaufforderung für die Verfahrenskosten

von CHF 658.60 zugestellt worden war, wandte sich der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 10. November 2021 (der Deutschen Post am 17. November 2021

übergeben, Eingang beim Inkasso JSD am 22. November 2021) an das Inkasso JSD

und protestierte gegen die Zahlungsaufforderung. Er machte sinngemäss geltend,

er habe nie Vignetten manipuliert und werde darum keinerlei Strafen bezahlen.

Im Übrigen habe er bereits mehrfach und fristgerecht vorgetragen, dass er

keinerlei Verschulden trage. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe ein auf

den 12. September 2021 datiertes Schreiben bei, das er der

Staatsanwaltschaft per Boten zugestellt und in dem er bereits den

Anschuldigungen widersprochen habe.

Die

Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am

Strafbefehl festhalte, am 24. November 2021 zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Einsprache

sei verspätet erfolgt und das vom Beschwerdeführer angeführte Schreiben vom 12.

September 2021 sei nie bei ihr eingegangen. Ohnehin wäre die Einsprache auch am

12. September 2021 verspätet gewesen.

Mit Verfügung

vom 29. November 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache

infolge Verspätung nicht ein, wobei es von einer Kostenauflage absah. Das

Einzelgericht hielt fest, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 26.

August 2021 zugestellt worden, so dass die zehntägige Einsprachefrist am 6.

September 2021 geendet habe. Das Schreiben vom 10. November 2021, welches als

Einsprache verstanden werden könne, sei somit verspätet erfolgt. Selbst wenn

man das Schreiben vom 12. September 2021, dessen Versand und Zustellung nicht

nachgewiesen sei, berücksichtige, wäre die Einsprache zu spät erfolgt.

Am 7. Dezember

2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief an das

Appellationsgericht bzw. an den Einzelrichter in Strafsachen. Er beteuerte

erneut, niemals etwas Strafbares getan zu haben, und hielt daran fest, seine

Schreiben stets fristgerecht eingegeben zu haben. Er habe seinen «Widerspruch»

gegen den Strafbefehl nicht – wie irrtümlich geschrieben – am 12., sondern

bereits am 2. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht.

Das

Einzelgericht in Strafsachen überwies das Schreiben am 15. Dezember 2021 als

Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 29. November 2021 an das

Appellationsgericht.

Mit Verfügung

vom 19. Januar 2022 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die

Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers

aufgefordert. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 3. Februar 2022 mit dem Antrag

auf kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.

Hierzu hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2022 repliziert. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kommt daher das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung bzw.

Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die

Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt,

wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht

zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 1.

Dezember 2021 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, act. 5 S. 32). Die

am 8. Dezember 2021 in Deutschland aufgegebene Beschwerde wurde am 10. Dezember

2021.

der Schweizerischen Post übergeben und ist daher rechtzeitig innert der

bis zum 13. Dezember 2021 laufenden Frist erhoben worden. Es ist somit auf die

Beschwerde einzutreten.

1.3

Gegenstand

des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des

Einzelgerichts in Strafsachen. Es kann also nur geprüft werden, ob die

Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen

ist auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich materiell mit dem

Schuldspruch befassen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Einsprache verspätet

erfolgt sei. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 23. August 2021,

welcher dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt worden sei, habe am

6.

September 2021 geendet. Das am 17. November 2021 der Deutschen Post

übergebene Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er gegen die

Zahlungsaufforderung protestierte, sei somit als Einsprache eindeutig verspätet

erfolgt. Auch das diesem Schreiben beigelegte Schreiben an die

Staatsanwaltschaft vom 12. September 2021 wäre verspätet – sofern dessen

Eingang bei der Staatsanwaltschaft nachgewiesen wäre, was von der

Staatsanwaltschaft bestritten werde.

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2021, er habe

gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben resp. «Widerspruch»

angemeldet. Das Schreiben, das er seiner Eingabe an das Inkasso JSD vom 10.

November 2021 beigelegt habe, sei infolge seiner Aufregung falsch datiert

gewesen. Er habe es nicht am 12. September 2021, sondern bereits am 2.

September 2021 verfasst und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Zum Beweis

reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente nach: Zum einen ein auf den 1.

September 2021 datiertes Fax, das er gemäss Faxbestätigung am 1. September 2021

um 19:28 Uhr an die Nummer [...] schickte. Unter dem Betreff «Kurzmitteilung

zur Fristwahrung als Vorankündigung» teilte der Beschwerdeführer darin der

Staatsanwaltschaft mit, er habe gleichentags den Strafbefehl erhalten und werde

ihr am darauffolgenden Tag per Boten ein «Widerspruchsschreiben» zustellen. Zum

anderen legte der Beschwerdeführer ein «Zustellungsprotokoll Botengänge» bei,

auf dem eine gewisse B____ mit Unterschrift bezeugte, am 2. September 2021 um

15:26 Uhr der Staatsanwaltschaft Basel einen «Widerspruch zu Strafantrag vom

23.08.21» in den Hausbriefkasten der Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse

21, 4051 Basel, eingeworfen zu haben (act. 4).

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 geltend,

dass weder das Faxschreiben vom 1. September 2022 noch ein «Widerspruch zum

Strafantrag vom 23.08.21» bei ihr eingegangen seien. Der Grund für die fehlende

Zustellung des Faxschreibens könne darin liegen, dass die für den Versand

verwendete Fax-Nummer eine Null zu viel aufweise ([...]). Nach Eingabe dieser

Nummer sei die Meldung zu hören, dass diese Nummer ungültig sei. Unter diesen

Voraussetzungen sei eine erfolgreiche Übermittlung nicht möglich. Was die

Behauptung betreffe, eine Person namens B____ habe am 2. September 2021 ein

Schriftstück mit dem Titel «Widerspruch zu Strafantrag vom 23.08.21» in den

Hausbriefkasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21,

4051.

Basel geworfen, sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft keinen

Hausbriefkasten besitze. Eine Zustellung direkt an der Porte der

Staatsanwaltschaft sei ebenfalls nicht erfolgt.

2.2.3

Dem

hält der Beschwerdeführer entgegen, dass ein Fax aus dem Ausland mit dem

Faxdienst [...] trotz der angeblich überschüssigen Null durchgehe. Es ertöne

ein Klingelzeichen und kurz darauf der typische Faxton. Wäre das Fax nicht

versandt worden, wäre eine «Leitungsfehler»-Meldung gekommen. Zum andern

verlasse er sich auf den Beleg und die Aussage des Boten, dass die Dokumente

fristgerecht abgegeben oder eingeworfen worden seien. Wenn es keinen

Hausbriefkasten gebe, so bedeute das, dass die Unterlagen wohl an der Porte

oder in den dort stehenden Kasten abgegeben worden seien, zumal die Übergabe

gemäss Botenprotokoll um 15:36 Uhr, also innerhalb der Öffnungszeiten der

Staatsanwaltschaft, erfolgt sei. Es könne ja sein, dass die Unterlagen [von der

Staatsanwaltschaft] entgegengenommen und dann versehentlich fehlgeleitet worden

seien.

2.3

Die

Beweislast für die rechtzeitige Übergabe von Eingaben trägt, wer an die

fragliche Frist gebunden ist (Art. 8 ZGB; Riedo,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 91 N. 68). Vorliegend hat

somit der Beschwerdeführer den Beweis der rechtzeitigen Einsprache zu

erbringen. Dieser Beweis gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen

nicht.

Ob das

Faxschreiben vom 1. September 2021 trotz der überschüssigen Null in der Nummer

versandt worden ist oder nicht, kann offen gelassen werden. Zum einen ist es

nach Angaben der Staatsanwaltschaft nie bei dieser angekommen, zum andern

könnte das Faxschreiben selbst bei bewiesenem Eingang bei der

Staatsanwaltschaft nicht als Einsprache gewertet werden. Gemäss Art. 354 Abs. 1

StPO ist eine Einsprache gegen einen Strafbefehl schriftlich bei der

Staatsanwaltschaft einzureichen. Nach Art. 110 Abs. 1 StPO (2. Satz) sind

schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Ein Faxschreiben kann

mangels eigenhändiger Unterschrift keine gültige Einsprache darstellen. Auch

zur Fristwahrung ist ein Fax nicht geeignet.

Was das

angeblich durch die Botin B____ übermittelte Schreiben vom 2. September 2021

betrifft, so steht aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 3. Februar 2022 fest, dass auch dieses nie bei der

Staatsanwaltschaft eingetroffen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinen

verschiedenen Eingaben nie ausgeführt, wer die auf dem Dokument

«Zustellungsprotokoll – Botengänge» als Botin aufgeführte B____ ist und in

welchem Verhältnis er zu ihr steht. Zudem enthält dieses Dokument die

offensichtlich unrichtige Behauptung, das Schriftstück «Widerspruch zu

Strafantrag vom 23.08.2021» sei in den Hausbriefkasten mit der Beschriftung der

Staatsanwaltschaft eingeworfen worden. Die Versuche des Beschwerdeführers im Schreiben

vom 12. Februar 2022, diese Behauptung in eine Abgabe an der Porte oder in

einen dort stehenden Kasten umzudeuten, überzeugen nicht. Damit vermag dieses

Schriftstück keinen Beweis dafür zu erbringen, dass am 2. September 2021 ein

Einsprache- oder «Widerspruchs»-Schreiben bei der Staatsanwaltschaft

eingegangen ist.

2.4

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass einzig das Schreiben des Beschwerdeführers an das

Inkasso des JSD vom 10. November 2021 als Einsprache gedeutet werden könnte,

welches aber erst mehrere Monate nach Ablauf der Einsprachefrist eingegangen

ist. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten.

3.

Die Beschwerde

gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach

dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 800.– zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1

StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.