BES.2021.149
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer-Nr. 6B_1435/2022 vom 25. Januar 2023)
1. November 2022Deutsch10 min
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.149
ENTSCHEID
vom 1.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. November 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 23. August 2021 wegen Fälschung
amtlicher Wertzeichen nach Art. 245 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre),
zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage
Freiheitsstrafe) und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 658.60
verurteilt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Autobahnvignette mit
einer unbekannten Flüssigkeit behandelt zu haben, so dass sie innen auf der
Windschutzscheibe klebt und mehrfach (d.h. an mehreren Autos) verwendet werden
kann.
Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt. Nachdem ihm am 19.
Oktober 2021 vom Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt (Inkasso JSD) eine Zahlungsaufforderung für die Verfahrenskosten
von CHF 658.60 zugestellt worden war, wandte sich der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 10. November 2021 (der Deutschen Post am 17. November 2021
übergeben, Eingang beim Inkasso JSD am 22. November 2021) an das Inkasso JSD
und protestierte gegen die Zahlungsaufforderung. Er machte sinngemäss geltend,
er habe nie Vignetten manipuliert und werde darum keinerlei Strafen bezahlen.
Im Übrigen habe er bereits mehrfach und fristgerecht vorgetragen, dass er
keinerlei Verschulden trage. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe ein auf
den 12. September 2021 datiertes Schreiben bei, das er der
Staatsanwaltschaft per Boten zugestellt und in dem er bereits den
Anschuldigungen widersprochen habe.
Die
Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, am 24. November 2021 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Einsprache
sei verspätet erfolgt und das vom Beschwerdeführer angeführte Schreiben vom 12.
September 2021 sei nie bei ihr eingegangen. Ohnehin wäre die Einsprache auch am
12. September 2021 verspätet gewesen.
Mit Verfügung
vom 29. November 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
infolge Verspätung nicht ein, wobei es von einer Kostenauflage absah. Das
Einzelgericht hielt fest, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 26.
August 2021 zugestellt worden, so dass die zehntägige Einsprachefrist am 6.
September 2021 geendet habe. Das Schreiben vom 10. November 2021, welches als
Einsprache verstanden werden könne, sei somit verspätet erfolgt. Selbst wenn
man das Schreiben vom 12. September 2021, dessen Versand und Zustellung nicht
nachgewiesen sei, berücksichtige, wäre die Einsprache zu spät erfolgt.
Am 7. Dezember
2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief an das
Appellationsgericht bzw. an den Einzelrichter in Strafsachen. Er beteuerte
erneut, niemals etwas Strafbares getan zu haben, und hielt daran fest, seine
Schreiben stets fristgerecht eingegeben zu haben. Er habe seinen «Widerspruch»
gegen den Strafbefehl nicht – wie irrtümlich geschrieben – am 12., sondern
bereits am 2. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht.
Das
Einzelgericht in Strafsachen überwies das Schreiben am 15. Dezember 2021 als
Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 29. November 2021 an das
Appellationsgericht.
Mit Verfügung
vom 19. Januar 2022 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die
Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
aufgefordert. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 3. Februar 2022 mit dem Antrag
auf kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Hierzu hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2022 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kommt daher das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung bzw.
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt,
wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht
zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 1.
Dezember 2021 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, act. 5 S. 32). Die
am 8. Dezember 2021 in Deutschland aufgegebene Beschwerde wurde am 10. Dezember
2021.
der Schweizerischen Post übergeben und ist daher rechtzeitig innert der
bis zum 13. Dezember 2021 laufenden Frist erhoben worden. Es ist somit auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3
Gegenstand
des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen. Es kann also nur geprüft werden, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen
ist auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich materiell mit dem
Schuldspruch befassen.
2.
2.1
Die
Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Einsprache verspätet
erfolgt sei. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 23. August 2021,
welcher dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt worden sei, habe am
6.
September 2021 geendet. Das am 17. November 2021 der Deutschen Post
übergebene Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er gegen die
Zahlungsaufforderung protestierte, sei somit als Einsprache eindeutig verspätet
erfolgt. Auch das diesem Schreiben beigelegte Schreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 12. September 2021 wäre verspätet – sofern dessen
Eingang bei der Staatsanwaltschaft nachgewiesen wäre, was von der
Staatsanwaltschaft bestritten werde.
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2021, er habe
gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben resp. «Widerspruch»
angemeldet. Das Schreiben, das er seiner Eingabe an das Inkasso JSD vom 10.
November 2021 beigelegt habe, sei infolge seiner Aufregung falsch datiert
gewesen. Er habe es nicht am 12. September 2021, sondern bereits am 2.
September 2021 verfasst und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Zum Beweis
reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente nach: Zum einen ein auf den 1.
September 2021 datiertes Fax, das er gemäss Faxbestätigung am 1. September 2021
um 19:28 Uhr an die Nummer [...] schickte. Unter dem Betreff «Kurzmitteilung
zur Fristwahrung als Vorankündigung» teilte der Beschwerdeführer darin der
Staatsanwaltschaft mit, er habe gleichentags den Strafbefehl erhalten und werde
ihr am darauffolgenden Tag per Boten ein «Widerspruchsschreiben» zustellen. Zum
anderen legte der Beschwerdeführer ein «Zustellungsprotokoll Botengänge» bei,
auf dem eine gewisse B____ mit Unterschrift bezeugte, am 2. September 2021 um
15:26 Uhr der Staatsanwaltschaft Basel einen «Widerspruch zu Strafantrag vom
23.08.21» in den Hausbriefkasten der Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse
21, 4051 Basel, eingeworfen zu haben (act. 4).
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 geltend,
dass weder das Faxschreiben vom 1. September 2022 noch ein «Widerspruch zum
Strafantrag vom 23.08.21» bei ihr eingegangen seien. Der Grund für die fehlende
Zustellung des Faxschreibens könne darin liegen, dass die für den Versand
verwendete Fax-Nummer eine Null zu viel aufweise ([...]). Nach Eingabe dieser
Nummer sei die Meldung zu hören, dass diese Nummer ungültig sei. Unter diesen
Voraussetzungen sei eine erfolgreiche Übermittlung nicht möglich. Was die
Behauptung betreffe, eine Person namens B____ habe am 2. September 2021 ein
Schriftstück mit dem Titel «Widerspruch zu Strafantrag vom 23.08.21» in den
Hausbriefkasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21,
4051.
Basel geworfen, sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft keinen
Hausbriefkasten besitze. Eine Zustellung direkt an der Porte der
Staatsanwaltschaft sei ebenfalls nicht erfolgt.
2.2.3
Dem
hält der Beschwerdeführer entgegen, dass ein Fax aus dem Ausland mit dem
Faxdienst [...] trotz der angeblich überschüssigen Null durchgehe. Es ertöne
ein Klingelzeichen und kurz darauf der typische Faxton. Wäre das Fax nicht
versandt worden, wäre eine «Leitungsfehler»-Meldung gekommen. Zum andern
verlasse er sich auf den Beleg und die Aussage des Boten, dass die Dokumente
fristgerecht abgegeben oder eingeworfen worden seien. Wenn es keinen
Hausbriefkasten gebe, so bedeute das, dass die Unterlagen wohl an der Porte
oder in den dort stehenden Kasten abgegeben worden seien, zumal die Übergabe
gemäss Botenprotokoll um 15:36 Uhr, also innerhalb der Öffnungszeiten der
Staatsanwaltschaft, erfolgt sei. Es könne ja sein, dass die Unterlagen [von der
Staatsanwaltschaft] entgegengenommen und dann versehentlich fehlgeleitet worden
seien.
2.3
Die
Beweislast für die rechtzeitige Übergabe von Eingaben trägt, wer an die
fragliche Frist gebunden ist (Art. 8 ZGB; Riedo,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 91 N. 68). Vorliegend hat
somit der Beschwerdeführer den Beweis der rechtzeitigen Einsprache zu
erbringen. Dieser Beweis gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
nicht.
Ob das
Faxschreiben vom 1. September 2021 trotz der überschüssigen Null in der Nummer
versandt worden ist oder nicht, kann offen gelassen werden. Zum einen ist es
nach Angaben der Staatsanwaltschaft nie bei dieser angekommen, zum andern
könnte das Faxschreiben selbst bei bewiesenem Eingang bei der
Staatsanwaltschaft nicht als Einsprache gewertet werden. Gemäss Art. 354 Abs. 1
StPO ist eine Einsprache gegen einen Strafbefehl schriftlich bei der
Staatsanwaltschaft einzureichen. Nach Art. 110 Abs. 1 StPO (2. Satz) sind
schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Ein Faxschreiben kann
mangels eigenhändiger Unterschrift keine gültige Einsprache darstellen. Auch
zur Fristwahrung ist ein Fax nicht geeignet.
Was das
angeblich durch die Botin B____ übermittelte Schreiben vom 2. September 2021
betrifft, so steht aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 3. Februar 2022 fest, dass auch dieses nie bei der
Staatsanwaltschaft eingetroffen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinen
verschiedenen Eingaben nie ausgeführt, wer die auf dem Dokument
«Zustellungsprotokoll – Botengänge» als Botin aufgeführte B____ ist und in
welchem Verhältnis er zu ihr steht. Zudem enthält dieses Dokument die
offensichtlich unrichtige Behauptung, das Schriftstück «Widerspruch zu
Strafantrag vom 23.08.2021» sei in den Hausbriefkasten mit der Beschriftung der
Staatsanwaltschaft eingeworfen worden. Die Versuche des Beschwerdeführers im Schreiben
vom 12. Februar 2022, diese Behauptung in eine Abgabe an der Porte oder in
einen dort stehenden Kasten umzudeuten, überzeugen nicht. Damit vermag dieses
Schriftstück keinen Beweis dafür zu erbringen, dass am 2. September 2021 ein
Einsprache- oder «Widerspruchs»-Schreiben bei der Staatsanwaltschaft
eingegangen ist.
2.4
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass einzig das Schreiben des Beschwerdeführers an das
Inkasso des JSD vom 10. November 2021 als Einsprache gedeutet werden könnte,
welches aber erst mehrere Monate nach Ablauf der Einsprachefrist eingegangen
ist. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten.
3.
Die Beschwerde
gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach
dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 800.– zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.