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Entscheid

BES.2021.15

Erkennungsdienstliche Erfassung

11. August 2021Deutsch18 min

auf dem Barfüsserplatz zusammen mit einem Mittäter einen Angestellten des B____-Sicherheitsdienstes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.15

ENTSCHEID

vom 11.

August 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Januar 2021

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung (Art. 260 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren.

Ihm wird vorgeworfen, am 3. Juni 2017 anlässlich einer Pokalfeier des FC Basel

auf dem Barfüsserplatz zusammen mit einem Mittäter einen Angestellten des B____-Sicherheitsdienstes

mit Fäusten angegriffen und verletzt zu haben. Die beiden Angreifer hätten auch

dessen Mobiltelefon beschädigt.

Auf schriftliche

Vorladung hin (PDF-Akten S. 131) wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2021

polizeilich befragt (Einvernahmeprotokoll, PDF-Akten S. 132). Sodann wurde ihm

der polizeiliche Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung gegen Unterschrift

ausgehändigt und die darin genannten Massnahmen vollzogen.

Mit Eingabe vom

29. Januar 2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung

und die Vernichtung der erhobenen Daten. Im Eventualpunkt ersucht er um

unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme

vom 3. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die

Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Dem

Beschwerdeführer wurden nach seinem Gesuch um Akteneinsicht (PDF-Akten S. 140)

und seinem ausgewählten Ausübungsmodus (PDF-Akten S. 143) die Aktienkopien in

elektronischer Form zugestellt. Sodann hält er mit Replik vom 8. April 2021 an

seinen Anträgen fest und äussert sich ausführlicher zur Sache. Mit Duplik vom

14. Mai 2021 nimmt die Staatsanwaltschaft Stellung zu den vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, einschliesslich der elektronischen

Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, die vorliegend als «PDF-Akten» zitiert werden.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde

an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw.

bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung, womit die

Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 383 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist

nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf

einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

Insbesondere hebt er hervor, dass der Entscheid über die erkennungsdienstliche

Erfassung bereits vor seiner ersten Anhörung gefasst wurde. Insofern sei es ihm

unmöglich gewesen, an dieser Verfügung mitzuwirken. Sodann kritisiert der

Beschwerdeführer die Begründungsdichte der Verfügung. Allgemeine Phrasen seien

Dispositiv

ungenügend und würden demnach zur Aufhebung der Verfügung führen. Zudem sei der

Verfügung VT.2021.316 nicht zu entnehmen, weshalb Fingerabdrücke und Fotografien

für die Aufklärung der vorgeworfenen Tat, welche über drei Jahre zurückliege,

notwendig seien. Beides sei offensichtlich nicht dienlich, die Anlasstat

aufzuklären.

2.2 Die

Staatsanwaltschaft verwehrt sich gegen den Vorwurf der Verletzung des

rechtlichen Gehörs und der ungenügenden Begründung. Sie macht geltend, die angeordneten

Massnahmen beruhten auf einem konkreten Deliktsvorwurf gegen den

Beschwerdeführer, nämlich dem Vorgang vom 3. Juni 2017 (Angriff auf einen

Wachmann anlässlich der Pokalfeier des FC Basel). Der angegriffene Wachmann

habe ein Foto des Beschwerdeführers aufgenommen, welches durch das aktuelle

erkennungsdienstliche Foto ergänzt werde und zur Deliktsaufklärung der Taten im

Dunstkreis von FC Basel-Anhängern unabdingbar sei. Zur Gehörsrüge führt die

Staatsanwaltschaft aus, dem Beschwerdeführer sei in der Einvernahme vom 25. Januar

2021 detailliert vorgehalten worden, dass er beschuldigt werde, den Wachmann an

der Meisterfeier tätlich angegangen zu haben. Der Befehl betreffend

erkennungsdienstliche Erfassung sei ihm im Nachgang zur Einvernahme in Kopie

gegen Unterschrift ausgehändigt worden. Im Hinblick auf den Vorwurf, der

Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, am Befehl mitzuwirken, macht

die Staatsanwaltschaft geltend, dass ein vorgängiges Mitspracherecht rechtlich

nicht vorgesehen sei.

2.3 Mit

einer Replik hält der Beschwerdeführer an allen seinen Anträgen fest. Er fügt

unter anderem an, dass das in den Akten befindliche Foto, das vom Geschädigten

eingereicht worden ist, nicht verwertbar sei, weil es eine

Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 12 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG,

SR 235.1) darstelle. Zudem sei die Einsichtnahme in die Datenbank FABER unrechtmässig

erfolgt und die Organisation der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unzulässig.

Insgesamt sei somit der Befehl zur erkennungsdienstliche Erfassung durch die

Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig oder zumindest ungültig.

3.

3.1 Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der

Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer

Person, dient, werden die Köpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke

von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die

Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs.

2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung

(Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S.

101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten

Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36

BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S.

247). Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss

Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu

begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen

Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung

zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie

umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen

Formel umschrieben werden (vgl. BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 199 N 6).

3.2 Die

erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Das Appellationsgericht

hat in der bisherigen Praxis bezüglich ihrer Anwendung im Rahmen von

Strafuntersuchungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt: Es stützte sich

auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die

erkennungsdienstliche Erfassung – im Unterschied zur DNA-Analyse – auch für

Übertretungen, also für weniger schwere Strafvorwürfe, zulässig sein kann (BGer

1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1).

Es stützte sich weiter auf die bewährten Kommentierungen, wonach bei einer

vorläufigen Festnahme bzw. bei hinreichender Verdachtsintensität von der

Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung ausgegangen werden kann (Hansjakob/Graf, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 260 N 6 f.). In den

Kommentierungen wurde – im Unterschied zur verbotenen routinemässigen

Erstellung von DNA-Profilen – die routinemässige Abnahme z.B. von

Fingerabdrücken einer Person, die einer Straftat von gewisser Schwere

beschuldigt wird, weiter zulässig erachtet, und dies sogar dann, wenn sie in

Bezug auf den vorliegenden Verdacht nicht erforderlich ist. Nach dieser Praxis

setzte die erkennungsdienstliche Erfassung keine Spur im Zusammenhang mit der

Anlasstat voraus. Die Erfassung konnte auch dazu dienen, bereits begangene oder

zukünftige Delikte der verdächtigen Person zuzuordnen, wenn aufgrund konkreter

Anhaltspunkte dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 260 N 5-6; Hansjakob/Graf,

a.a.O., Art. 260 N 6; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; AGE

BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.3).

Diese Praxis

muss im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil BGer 1B_285/2020 vom 22. April

2021 (E. 3.2) überdacht werden. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem

Urteil in der Hauptsache zur Durchführung einer DNA-Analyse bei Teilnehmenden

an einer friedlichen Demonstration gegen den Klimawandel. In diesem Urteil

finden sich aber auch Ausführungen, die die bisherige Praxis zur

erkennungsdienstlichen Erfassung in Frage stellen. Das Bundesgericht ging davon

aus, dass am «Tatort» keine Fingerabdruckspuren gesichert worden seien, die zur

Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung beizutragen vermögen. Eine

routinemässige Abnahme der Fingerabdrücke sei unzulässig. In der bisherigen

Rechtsprechung wurde das Routineverbot zunächst allein auf die DNA-Abnahme bezogen

(BGE 141 IV 87 E. 1.3 S. 90 f.). Die Ausdehnung des Routineverbots auf die

erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte beiläufig und ohne Diskussion der

bewährten, hiervor zitierten Kommentierungen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April

2021 E. 2.1; 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5, jeweils ohne

Diskussion der Kommentierungen von Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 260 N 5 und Hansjakob/Graf,

a.a.O., Art. 260 N 7). Ob das Ergebnis gleich ausgefallen wäre, wenn die

Unterschiede zwischen der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Analyse

explizit erörtert worden wären, lässt sich nur mutmassen. Trotz der dadurch

verbliebenden Unsicherheit ist aufgrund der neuesten, zur Publikation

bestimmten Entscheids vorläufig davon auszugehen, dass das Bundesgericht die

erkennungsdienstliche Abnahme von Fingerabdrücken ebenso restriktiv handhaben

will wie die DNA-Analyse.

Zwangsmassnahmen

können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen

nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen,

sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig,

wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.

Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist

insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist.

Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus,

sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und

ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer

1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).

3.3 Nach

Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder

DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE

BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E.

3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar

2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur

aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die

übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des

Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben

in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend

ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm

vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE

BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E.

3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E.

3.3).

4.

4.1 Aus

den Ermittlungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 3. Juni 2017, 19:10

Uhr, wurde der für den B____-Sicherheitsdienst arbeitende C____ im Rahmen einer

Pokalfeier des FC Basel auf dem Barfüsserplatz von mehreren Personen

angegriffen, nachdem er vier Personen, welche beim Barfüsserplatz ein Baugerüst

hochklettern wollten, darauf hingewiesen hatte, dass dies verboten sei und er

deshalb die Polizei rufen werde. Wegen des Verhaltens der vier Personen nahm er

sein Handy hervor und erstellte ein paar Fotos der Gruppe. Plötzlich kam eine Person

(Beschuldigter 1) auf ihn zu und riss ihm das Mobiltelefon aus den Händen,

welches dadurch zu Boden fiel und kaputtging. In der Folge kam es zwischen den

beiden Personen zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Beschuldigte 1 dem

Wachmann einen Faustschlag auf die Nase verpasste. Zudem gesellte sich der

Beschuldigte 2 dazu und schlug dem Wachmann seinerseits mit der Faust auf den

Hinterkopf. C____ stellte gleichentags Strafantrag wegen Sachbeschädigung und

Körperverletzung. Ein Arztzeugnis der Notfallstation des Universitätsspitals

Basel, welches die Körperverletzungen dokumentiert, liegt vor. Aus den vom

Wachmann via Mail zugestellten Angaben vom 7. April 2020 konnte die Beteiligung

des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden (PDF-Akten S. 81-82),

woraufhin das Verfahren gegen ihn als beschuldigte Person eingeleitet wurde

(PDF-Akten 129). Es handelt sich um eine dritte beschuldigte Person. Anhand der

sichergestellten Fotos konnte der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der

Kriminalpolizei am 10. Juni 2020 als Tatverdächtiger identifiziert werden

(PDF-Akten S. 97). Erkennungsdienstlich ist also abzuklären, ob es sich beim

Beschwerdeführer um einen Tatbeteiligten handelt, der ein T-Shirt «Fanatics»,

kurze Hosen und weisse Turnschuhe trug. Dieser ist auf dem Foto in den

PDF-Akten (S. 92) ganz links abgebildet und mit der Ziffer 3 bezeichnet.

Am 25. Januar

2021 wurde der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem körperlichen Angriff

auf den Wachmann auf der Staatsanwaltschaft zur Sache befragt. Dabei wurde ihm

die Gewalttat gegen den Wachmann auf dem Barfüsserplatz vorgehalten. Der

Beschwerdeführer machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

4.2 Zur

Beurteilung steht vorliegend die erkennungsdienstliche Erfassung durch die

Feststellung von Körpermerkmalen und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen.

Zur Beurteilung dieser Massnahmen ist auszuführen, dass aufgrund konkreter

Anhaltspunkte ein Tatverdacht bestand, der dem Beschwerdeführer in der

Einvernahme anlässlich der Eröffnung des Befehls vorgehalten wurde, und zwar

unter Nennung der belastenden Aussage des Geschädigten und unter Vorlage der

Fotografie der tatverdächtigen Personen. Die Verletzungen am Kopf des

Wachmannes sind durch den polizeilichen Rapport vom 3. Juni 2017, die

Verletzungsfotografien und ein ärztliches Zeugnis der Notfallstation des

Universitätsspitals Basel dokumentiert (PDF-Akten S. 47 f., 51 f., 57). Zu berichtigen

ist einzig das in der Einvernahme genannte Datum des Vorfalls

(Einvernahmeprotokoll S. 2 = PDF-Akten S. 133). Die Gewalttat gegenüber dem

Wachmann ereignete sich am 3. Juni 2017, nicht am 3. März 2017 (Schreiben

an Beschwerdeführer, PDF-Akten S. 159). Ansonsten stimmen die bekanntgegebenen

Details aber mit der Sach- und Aktenlage überein, sodass der Vorwurf richtig

eingeordnet werden konnte. Der Beschwerdeführer war vor der Einvernahme von

einem Mitarbeiter der Kriminalpolizei auf dem vorgelegten Foto als einer der

Verdächtigen identifiziert worden (Rapport vom 10. Juni 2020 = PDF-Akten S. 97).

In der Einvernahme vom 25. Januar 2021 wurde ihm folgerichtig die Teilnahme an

einer gewalttätigen Auseinandersetzung vorgehalten.

Das vorgeworfene

Körperverletzungsdelikt ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren

bedroht; es handelt sich also um ein Vergehen (Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 10 Abs. 3 Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), für dessen Abklärung die

erkennungsdienstliche Behandlung zulässig ist (hiervor E. 3.2). Bei konkreter

Betrachtung des Verdachtsfalls muss gesagt werden, dass die Faustschläge gegen

den Kopf zielten, weshalb eine erstzunehmende Gewalttat und ein grosses

Interesse an deren Aufklärung vorliegt. Zudem wurde die vorgeworfene Tat an

einem Anlass mit grossem Personenaufkommen auf einem öffentlichen Platz

begangen. Deswegen ist es nicht nur zur konkreten Identifikation, sondern auch

zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich, die verschiedenen zur Verfügung

stehenden erkennungsdienstlichen Mittel einzusetzen.

4.2.1 Auf

dem Foto, welches kurz vor dem Tatereignis vom Wachmann selbst geschossen wurde

(PDF-Akten S. 92), ist der Beschwerdeführer mutmasslich die ganz links

abgebildete Person Nr. 3. Er ist im Profil (seitlich) abgebildet. Anlass dazu

war der Umstand, dass der Beschuldigte mit weiteren Personen auf einem

Baugerüst am Barfüsserplatz hochklettern wollte. Am 10. Juni 2020 konnte der

Beschwerdeführer mit Hilfe einer Fotografie aus der FABER-Datenbank durch einen

Mitarbeiter der Kriminalpolizei «mit gewisser Wahrscheinlichkeit» als

Tatverdächtiger identifiziert werden. Die im FABER hinterlegte Foto zeigt eine

Frontalansicht (PDF-Akten S. 97, 157). Es ist wünschenswert, dass die

Identifikation mit möglichst zuverlässiger Wahrscheinlichkeit erfolgt. Insoweit

dient die Erstellung und Dokumentation aktueller Fotografien der

Wahrheitsfindung. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Polizei im Rahmen

ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung sowohl frontale wie auch seitliche

Bilder machte. Die erkennungsdienstlichen Fotografien tragen als

Vergleichsfotografien dazu bei, die verantwortlichen Personen auf den zur

Tatzeit angefertigten Fotos zu erkennen und in den Akten zu dokumentieren. So

zeigt sich gerade im Fall des Beschwerdeführers, dass sich sein Äusseres im

Verlauf der Zeit erheblich veränderte (vgl. die Abbildungen des

Beschwerdeführers auf der Identitätskarte, im FABER [PDF-Akten S. 16, 157] und

auf dem Screenshot, den die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren einlegte

[Beilage zur Duplik, act. 9]). Es besteht daher ein konkretes Bedürfnis nach

einer aktuellen Aufnahme. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Fotografie vom

Tatort eine Profilaufnahme darstellt (der Beschwerdeführer wendet sein seitlich

ab), weshalb ein praktisches Bedürfnis an einer erkennungsdienstlichen

Vergleichsfotografie aus demselben Blickwinkel besteht. Die aus der

FABER-Datenbank erhobene Fotografie zeigt lediglich eine Frontalansicht. Insgesamt

besteht an der Aufklärung der Gewalttat gegen den Wachmann ein erhebliches

öffentliches Interesse, welches das private Interesse des Tatverdächtigen an

seiner persönlichen Freiheit und informationellen Selbstbestimmung überwiegt. Die

erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers erweist sich hinsichtlich

den Fotos als rechtmässig.

4.2.2 Ferner

wurden dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke abgenommen. Soweit aus den Akten

ersichtlich, wurden keine Fingerabdrücke am Tatort gesichert. Ein

Spurenabgleich hinsichtlich der Anlasstag ist dementsprechend nicht möglich.

Sodann hat sich die Staatsanwaltschaft nicht dazu geäussert, inwiefern die

Fingerabdrücke vorliegend geeignet seien, zur Aufklärung der laufenden

Strafuntersuchung beizutragen. Eine routinemässige Abnahme der Fingerabdrücke

ist nach der neuestens Rechtsprechung – unter Vorbehalt eines Rückkommens nach

der Auseinandersetzung mit den genannten Kommentierungen (hiervor E. 3.2) –

wohl unzulässig. Zu prüfen bleibt insofern, ob die Erfassung dazu dienen darf,

bereits begangene oder zukünftige Delikte der verdächtigen Person zu erkennen.

4.3

4.3.1 Der

Beschwerdeführer hat keinen einwandfreien Leumund. Er ist wegen versuchten

Diebstahls, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vorbestraft.

In den Worten der Staatsanwaltschaft bewegt sich der Beschwerdeführer zudem im

«Dunstkreis aggressiver FC Basel Anhänger» (PDF-Akten S. 37). Ob diese

Anhaltspunkte reichen, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er könne in bereits

begangene oder künftige (konkrete) Delikte von gewisser Schwere verwickelt

sein, ist fraglich, kann zumindest hinsichtlich den Fotos offengelassen werden.

Sie dienen der Aufklärung des laufenden Verfahrens, wodurch die Erfassung

indiziert und rechtens ist (s. E. 4.2.1).

4.3.2 Im

Hinblick auf die Abnahme der Fingerabdrücke, ist die Verhältnismässigkeit der

Erfassung noch prüfungsbedürftig. Wie bereits festgehalten, ist der

Beschwerdeführer vorbestraft. Damit liege grundsätzlich ein konkreter

Anhaltspunkt vor, wonach er in andere – auch künftige – Delikte von gewisser

Schwere verwickelt sein könnte. Die Vorstrafe für sich allein bedeutet aber

nicht, dass die Erfassung automatisch verhältnismässig ist. Sie muss vielmehr

als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden

Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen und entsprechend gewichtet werden

(BGer 1B_285/2020 E. 4.3.2; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Ein zu beachtendes Faktum ist

in der Tat auch, dass der Beschwerdeführer auffälligen Kreisen von FC Basel

Fans angehört. Unterstrichen wird dies dadurch, dass der mutmasslich zu

erkennende Beschwerdeführer auf dem vom Wachmann geschossenen Foto ein T-Shirt

der Ultra-Gruppierung «Fanatics» trägt.

In einer

Gesamtwertung der Sachlage ergibt sich folgender Befund: Der Beschwerdeführer

machte sich im Jahr 2015 erstmals strafbar. Im Jahr 2017 ereignete sich

schliesslich die vorgeworfene Anlasstat gegenüber dem Wachmann. Erst im Januar

dieses Jahres (2021) wurden dem Beschwerdeführer unter anderem die

Fingerabdrücke abgenommen. Zwischen der vorgeworfenen Tat und der

erkennungsdienstlichen Behandlung sind über 3 Jahre vergangen, in denen sich

der Beschwerdeführer strafrechtlich unauffällig verhielt. Bis heute sind auch

keine konkreten Hinweise bekannt, die darauf hinweisen, der Beschwerdeführer

sei in weitere, künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt. Allein die

Zugehörigkeit zu einem Fanclub, deren Mitglieder, wie z.B. der Beschuldigte 1,

zugegebenermassen eine aggressive Vorgeschichte haben, reicht nicht, um das

Mass an Konkretheit zu erreichen. Letztlich erscheint die Abnahme der

Fingerabdrücke ohne Vergleichsspuren, ohne Hinweise auf eine weitere Tat und

zudem noch drei Jahre nach dem abzuklärenden Delikt als reine Routinearbeit.

Folglich ist die Abnahme der Fingerabdrücke als unverhältnismässig zu

qualifizieren.

4.4 Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör. Was die angeblich mangelhafte Begründung des Befehls angeht, ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Durchführung der Zwangsmassnahmen

wegen der Delikte, für welche diese angeordnet wurden, befragt wurde. Unter

diesem Aspekt darf die Begründung der Massnahmen durchaus kürzer ausfallen, wie

dies in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts immer wieder bestätigt

wurde (vgl. hiervor E. 3.3). Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2021

während 30 Minuten einvernommen. Er wurde mit dem Vorfall am Barfüsserplatz,

mit den Aussagen des Wachmannes und der Fotografie, die den Beschwerdeführer

zur Tatzeit zeigen soll, konfrontiert. Die Verdachtslage wurde detailliert und –

mit Ausnahme der später berichtigten Datumsangabe (vgl. hiervor E. 4.2) – zutreffend

geschildert. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Aussagen. Aufgrund der

Schilderung des Untersuchungsbeamten in der Befragung des Beschwerdeführers,

die im Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg niedergeschrieben wurde,

ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer völlig klar war, welche Delikte

zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Seine Gehörsrüge

erweist sich daher als unbegründet.

5.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde in Bezug auf die erkennungsdienstliche Abnahme von

Fingerabdrücken gutzuheissen und der angefochtene Befehl insoweit aufzuheben

ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem

Ausgang wird der Beschwerdeführer teilweise – nach Massgabe seines Unterliegens

– kostenpflichtig; er hat eine reduzierte Gebühr von CHF 300.– zu tragen. (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SR 154.810]). Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Dieser Anspruch entbindet jedoch nicht von der nachträglichen Leistung von

Verfahrenskosten (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.200

vom 18. Januar 2021 E. 3.2; BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit

Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Staats­anwaltschaft vom 25. Januar 2021 aufgehoben,

soweit damit die Abnahme von Fingerabdrücken angeordnet wird. Die

Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die gestützt auf diese Verfügung erhobenen

Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zu vernichten. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–

(einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Cédric Pittet

Rechtsittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.