BES.2021.15
Erkennungsdienstliche Erfassung
11. August 2021Deutsch18 min
auf dem Barfüsserplatz zusammen mit einem Mittäter einen Angestellten des B____-Sicherheitsdienstes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.15
ENTSCHEID
vom 11.
August 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Januar 2021
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren.
Ihm wird vorgeworfen, am 3. Juni 2017 anlässlich einer Pokalfeier des FC Basel
auf dem Barfüsserplatz zusammen mit einem Mittäter einen Angestellten des B____-Sicherheitsdienstes
mit Fäusten angegriffen und verletzt zu haben. Die beiden Angreifer hätten auch
dessen Mobiltelefon beschädigt.
Auf schriftliche
Vorladung hin (PDF-Akten S. 131) wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2021
polizeilich befragt (Einvernahmeprotokoll, PDF-Akten S. 132). Sodann wurde ihm
der polizeiliche Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung gegen Unterschrift
ausgehändigt und die darin genannten Massnahmen vollzogen.
Mit Eingabe vom
29. Januar 2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung
und die Vernichtung der erhobenen Daten. Im Eventualpunkt ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme
vom 3. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Dem
Beschwerdeführer wurden nach seinem Gesuch um Akteneinsicht (PDF-Akten S. 140)
und seinem ausgewählten Ausübungsmodus (PDF-Akten S. 143) die Aktienkopien in
elektronischer Form zugestellt. Sodann hält er mit Replik vom 8. April 2021 an
seinen Anträgen fest und äussert sich ausführlicher zur Sache. Mit Duplik vom
14. Mai 2021 nimmt die Staatsanwaltschaft Stellung zu den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, einschliesslich der elektronischen
Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, die vorliegend als «PDF-Akten» zitiert werden.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde
an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw.
bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung, womit die
Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 383 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Insbesondere hebt er hervor, dass der Entscheid über die erkennungsdienstliche
Erfassung bereits vor seiner ersten Anhörung gefasst wurde. Insofern sei es ihm
unmöglich gewesen, an dieser Verfügung mitzuwirken. Sodann kritisiert der
Beschwerdeführer die Begründungsdichte der Verfügung. Allgemeine Phrasen seien
Dispositiv
ungenügend und würden demnach zur Aufhebung der Verfügung führen. Zudem sei der
Verfügung VT.2021.316 nicht zu entnehmen, weshalb Fingerabdrücke und Fotografien
für die Aufklärung der vorgeworfenen Tat, welche über drei Jahre zurückliege,
notwendig seien. Beides sei offensichtlich nicht dienlich, die Anlasstat
aufzuklären.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft verwehrt sich gegen den Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der ungenügenden Begründung. Sie macht geltend, die angeordneten
Massnahmen beruhten auf einem konkreten Deliktsvorwurf gegen den
Beschwerdeführer, nämlich dem Vorgang vom 3. Juni 2017 (Angriff auf einen
Wachmann anlässlich der Pokalfeier des FC Basel). Der angegriffene Wachmann
habe ein Foto des Beschwerdeführers aufgenommen, welches durch das aktuelle
erkennungsdienstliche Foto ergänzt werde und zur Deliktsaufklärung der Taten im
Dunstkreis von FC Basel-Anhängern unabdingbar sei. Zur Gehörsrüge führt die
Staatsanwaltschaft aus, dem Beschwerdeführer sei in der Einvernahme vom 25. Januar
2021 detailliert vorgehalten worden, dass er beschuldigt werde, den Wachmann an
der Meisterfeier tätlich angegangen zu haben. Der Befehl betreffend
erkennungsdienstliche Erfassung sei ihm im Nachgang zur Einvernahme in Kopie
gegen Unterschrift ausgehändigt worden. Im Hinblick auf den Vorwurf, der
Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, am Befehl mitzuwirken, macht
die Staatsanwaltschaft geltend, dass ein vorgängiges Mitspracherecht rechtlich
nicht vorgesehen sei.
2.3 Mit
einer Replik hält der Beschwerdeführer an allen seinen Anträgen fest. Er fügt
unter anderem an, dass das in den Akten befindliche Foto, das vom Geschädigten
eingereicht worden ist, nicht verwertbar sei, weil es eine
Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 12 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1) darstelle. Zudem sei die Einsichtnahme in die Datenbank FABER unrechtmässig
erfolgt und die Organisation der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unzulässig.
Insgesamt sei somit der Befehl zur erkennungsdienstliche Erfassung durch die
Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig oder zumindest ungültig.
3.
3.1 Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der
Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer
Person, dient, werden die Köpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke
von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die
Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs.
2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S.
101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten
Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36
BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S.
247). Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss
Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu
begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen
Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung
zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie
umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen
Formel umschrieben werden (vgl. BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 199 N 6).
3.2 Die
erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Das Appellationsgericht
hat in der bisherigen Praxis bezüglich ihrer Anwendung im Rahmen von
Strafuntersuchungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt: Es stützte sich
auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die
erkennungsdienstliche Erfassung – im Unterschied zur DNA-Analyse – auch für
Übertretungen, also für weniger schwere Strafvorwürfe, zulässig sein kann (BGer
1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1).
Es stützte sich weiter auf die bewährten Kommentierungen, wonach bei einer
vorläufigen Festnahme bzw. bei hinreichender Verdachtsintensität von der
Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung ausgegangen werden kann (Hansjakob/Graf, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 260 N 6 f.). In den
Kommentierungen wurde – im Unterschied zur verbotenen routinemässigen
Erstellung von DNA-Profilen – die routinemässige Abnahme z.B. von
Fingerabdrücken einer Person, die einer Straftat von gewisser Schwere
beschuldigt wird, weiter zulässig erachtet, und dies sogar dann, wenn sie in
Bezug auf den vorliegenden Verdacht nicht erforderlich ist. Nach dieser Praxis
setzte die erkennungsdienstliche Erfassung keine Spur im Zusammenhang mit der
Anlasstat voraus. Die Erfassung konnte auch dazu dienen, bereits begangene oder
zukünftige Delikte der verdächtigen Person zuzuordnen, wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 260 N 5-6; Hansjakob/Graf,
a.a.O., Art. 260 N 6; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; AGE
BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.3).
Diese Praxis
muss im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil BGer 1B_285/2020 vom 22. April
2021 (E. 3.2) überdacht werden. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem
Urteil in der Hauptsache zur Durchführung einer DNA-Analyse bei Teilnehmenden
an einer friedlichen Demonstration gegen den Klimawandel. In diesem Urteil
finden sich aber auch Ausführungen, die die bisherige Praxis zur
erkennungsdienstlichen Erfassung in Frage stellen. Das Bundesgericht ging davon
aus, dass am «Tatort» keine Fingerabdruckspuren gesichert worden seien, die zur
Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung beizutragen vermögen. Eine
routinemässige Abnahme der Fingerabdrücke sei unzulässig. In der bisherigen
Rechtsprechung wurde das Routineverbot zunächst allein auf die DNA-Abnahme bezogen
(BGE 141 IV 87 E. 1.3 S. 90 f.). Die Ausdehnung des Routineverbots auf die
erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte beiläufig und ohne Diskussion der
bewährten, hiervor zitierten Kommentierungen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April
2021 E. 2.1; 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5, jeweils ohne
Diskussion der Kommentierungen von Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 260 N 5 und Hansjakob/Graf,
a.a.O., Art. 260 N 7). Ob das Ergebnis gleich ausgefallen wäre, wenn die
Unterschiede zwischen der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Analyse
explizit erörtert worden wären, lässt sich nur mutmassen. Trotz der dadurch
verbliebenden Unsicherheit ist aufgrund der neuesten, zur Publikation
bestimmten Entscheids vorläufig davon auszugehen, dass das Bundesgericht die
erkennungsdienstliche Abnahme von Fingerabdrücken ebenso restriktiv handhaben
will wie die DNA-Analyse.
Zwangsmassnahmen
können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen
nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen,
sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig,
wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.
Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist.
Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus,
sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und
ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer
1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).
3.3 Nach
Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder
DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE
BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E.
3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar
2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur
aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die
übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des
Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben
in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend
ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm
vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE
BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E.
3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E.
3.3).
4.
4.1 Aus
den Ermittlungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 3. Juni 2017, 19:10
Uhr, wurde der für den B____-Sicherheitsdienst arbeitende C____ im Rahmen einer
Pokalfeier des FC Basel auf dem Barfüsserplatz von mehreren Personen
angegriffen, nachdem er vier Personen, welche beim Barfüsserplatz ein Baugerüst
hochklettern wollten, darauf hingewiesen hatte, dass dies verboten sei und er
deshalb die Polizei rufen werde. Wegen des Verhaltens der vier Personen nahm er
sein Handy hervor und erstellte ein paar Fotos der Gruppe. Plötzlich kam eine Person
(Beschuldigter 1) auf ihn zu und riss ihm das Mobiltelefon aus den Händen,
welches dadurch zu Boden fiel und kaputtging. In der Folge kam es zwischen den
beiden Personen zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Beschuldigte 1 dem
Wachmann einen Faustschlag auf die Nase verpasste. Zudem gesellte sich der
Beschuldigte 2 dazu und schlug dem Wachmann seinerseits mit der Faust auf den
Hinterkopf. C____ stellte gleichentags Strafantrag wegen Sachbeschädigung und
Körperverletzung. Ein Arztzeugnis der Notfallstation des Universitätsspitals
Basel, welches die Körperverletzungen dokumentiert, liegt vor. Aus den vom
Wachmann via Mail zugestellten Angaben vom 7. April 2020 konnte die Beteiligung
des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden (PDF-Akten S. 81-82),
woraufhin das Verfahren gegen ihn als beschuldigte Person eingeleitet wurde
(PDF-Akten 129). Es handelt sich um eine dritte beschuldigte Person. Anhand der
sichergestellten Fotos konnte der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der
Kriminalpolizei am 10. Juni 2020 als Tatverdächtiger identifiziert werden
(PDF-Akten S. 97). Erkennungsdienstlich ist also abzuklären, ob es sich beim
Beschwerdeführer um einen Tatbeteiligten handelt, der ein T-Shirt «Fanatics»,
kurze Hosen und weisse Turnschuhe trug. Dieser ist auf dem Foto in den
PDF-Akten (S. 92) ganz links abgebildet und mit der Ziffer 3 bezeichnet.
Am 25. Januar
2021 wurde der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem körperlichen Angriff
auf den Wachmann auf der Staatsanwaltschaft zur Sache befragt. Dabei wurde ihm
die Gewalttat gegen den Wachmann auf dem Barfüsserplatz vorgehalten. Der
Beschwerdeführer machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
4.2 Zur
Beurteilung steht vorliegend die erkennungsdienstliche Erfassung durch die
Feststellung von Körpermerkmalen und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen.
Zur Beurteilung dieser Massnahmen ist auszuführen, dass aufgrund konkreter
Anhaltspunkte ein Tatverdacht bestand, der dem Beschwerdeführer in der
Einvernahme anlässlich der Eröffnung des Befehls vorgehalten wurde, und zwar
unter Nennung der belastenden Aussage des Geschädigten und unter Vorlage der
Fotografie der tatverdächtigen Personen. Die Verletzungen am Kopf des
Wachmannes sind durch den polizeilichen Rapport vom 3. Juni 2017, die
Verletzungsfotografien und ein ärztliches Zeugnis der Notfallstation des
Universitätsspitals Basel dokumentiert (PDF-Akten S. 47 f., 51 f., 57). Zu berichtigen
ist einzig das in der Einvernahme genannte Datum des Vorfalls
(Einvernahmeprotokoll S. 2 = PDF-Akten S. 133). Die Gewalttat gegenüber dem
Wachmann ereignete sich am 3. Juni 2017, nicht am 3. März 2017 (Schreiben
an Beschwerdeführer, PDF-Akten S. 159). Ansonsten stimmen die bekanntgegebenen
Details aber mit der Sach- und Aktenlage überein, sodass der Vorwurf richtig
eingeordnet werden konnte. Der Beschwerdeführer war vor der Einvernahme von
einem Mitarbeiter der Kriminalpolizei auf dem vorgelegten Foto als einer der
Verdächtigen identifiziert worden (Rapport vom 10. Juni 2020 = PDF-Akten S. 97).
In der Einvernahme vom 25. Januar 2021 wurde ihm folgerichtig die Teilnahme an
einer gewalttätigen Auseinandersetzung vorgehalten.
Das vorgeworfene
Körperverletzungsdelikt ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
bedroht; es handelt sich also um ein Vergehen (Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 3 Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), für dessen Abklärung die
erkennungsdienstliche Behandlung zulässig ist (hiervor E. 3.2). Bei konkreter
Betrachtung des Verdachtsfalls muss gesagt werden, dass die Faustschläge gegen
den Kopf zielten, weshalb eine erstzunehmende Gewalttat und ein grosses
Interesse an deren Aufklärung vorliegt. Zudem wurde die vorgeworfene Tat an
einem Anlass mit grossem Personenaufkommen auf einem öffentlichen Platz
begangen. Deswegen ist es nicht nur zur konkreten Identifikation, sondern auch
zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich, die verschiedenen zur Verfügung
stehenden erkennungsdienstlichen Mittel einzusetzen.
4.2.1 Auf
dem Foto, welches kurz vor dem Tatereignis vom Wachmann selbst geschossen wurde
(PDF-Akten S. 92), ist der Beschwerdeführer mutmasslich die ganz links
abgebildete Person Nr. 3. Er ist im Profil (seitlich) abgebildet. Anlass dazu
war der Umstand, dass der Beschuldigte mit weiteren Personen auf einem
Baugerüst am Barfüsserplatz hochklettern wollte. Am 10. Juni 2020 konnte der
Beschwerdeführer mit Hilfe einer Fotografie aus der FABER-Datenbank durch einen
Mitarbeiter der Kriminalpolizei «mit gewisser Wahrscheinlichkeit» als
Tatverdächtiger identifiziert werden. Die im FABER hinterlegte Foto zeigt eine
Frontalansicht (PDF-Akten S. 97, 157). Es ist wünschenswert, dass die
Identifikation mit möglichst zuverlässiger Wahrscheinlichkeit erfolgt. Insoweit
dient die Erstellung und Dokumentation aktueller Fotografien der
Wahrheitsfindung. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Polizei im Rahmen
ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung sowohl frontale wie auch seitliche
Bilder machte. Die erkennungsdienstlichen Fotografien tragen als
Vergleichsfotografien dazu bei, die verantwortlichen Personen auf den zur
Tatzeit angefertigten Fotos zu erkennen und in den Akten zu dokumentieren. So
zeigt sich gerade im Fall des Beschwerdeführers, dass sich sein Äusseres im
Verlauf der Zeit erheblich veränderte (vgl. die Abbildungen des
Beschwerdeführers auf der Identitätskarte, im FABER [PDF-Akten S. 16, 157] und
auf dem Screenshot, den die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren einlegte
[Beilage zur Duplik, act. 9]). Es besteht daher ein konkretes Bedürfnis nach
einer aktuellen Aufnahme. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Fotografie vom
Tatort eine Profilaufnahme darstellt (der Beschwerdeführer wendet sein seitlich
ab), weshalb ein praktisches Bedürfnis an einer erkennungsdienstlichen
Vergleichsfotografie aus demselben Blickwinkel besteht. Die aus der
FABER-Datenbank erhobene Fotografie zeigt lediglich eine Frontalansicht. Insgesamt
besteht an der Aufklärung der Gewalttat gegen den Wachmann ein erhebliches
öffentliches Interesse, welches das private Interesse des Tatverdächtigen an
seiner persönlichen Freiheit und informationellen Selbstbestimmung überwiegt. Die
erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers erweist sich hinsichtlich
den Fotos als rechtmässig.
4.2.2 Ferner
wurden dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke abgenommen. Soweit aus den Akten
ersichtlich, wurden keine Fingerabdrücke am Tatort gesichert. Ein
Spurenabgleich hinsichtlich der Anlasstag ist dementsprechend nicht möglich.
Sodann hat sich die Staatsanwaltschaft nicht dazu geäussert, inwiefern die
Fingerabdrücke vorliegend geeignet seien, zur Aufklärung der laufenden
Strafuntersuchung beizutragen. Eine routinemässige Abnahme der Fingerabdrücke
ist nach der neuestens Rechtsprechung – unter Vorbehalt eines Rückkommens nach
der Auseinandersetzung mit den genannten Kommentierungen (hiervor E. 3.2) –
wohl unzulässig. Zu prüfen bleibt insofern, ob die Erfassung dazu dienen darf,
bereits begangene oder zukünftige Delikte der verdächtigen Person zu erkennen.
4.3
4.3.1 Der
Beschwerdeführer hat keinen einwandfreien Leumund. Er ist wegen versuchten
Diebstahls, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vorbestraft.
In den Worten der Staatsanwaltschaft bewegt sich der Beschwerdeführer zudem im
«Dunstkreis aggressiver FC Basel Anhänger» (PDF-Akten S. 37). Ob diese
Anhaltspunkte reichen, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er könne in bereits
begangene oder künftige (konkrete) Delikte von gewisser Schwere verwickelt
sein, ist fraglich, kann zumindest hinsichtlich den Fotos offengelassen werden.
Sie dienen der Aufklärung des laufenden Verfahrens, wodurch die Erfassung
indiziert und rechtens ist (s. E. 4.2.1).
4.3.2 Im
Hinblick auf die Abnahme der Fingerabdrücke, ist die Verhältnismässigkeit der
Erfassung noch prüfungsbedürftig. Wie bereits festgehalten, ist der
Beschwerdeführer vorbestraft. Damit liege grundsätzlich ein konkreter
Anhaltspunkt vor, wonach er in andere – auch künftige – Delikte von gewisser
Schwere verwickelt sein könnte. Die Vorstrafe für sich allein bedeutet aber
nicht, dass die Erfassung automatisch verhältnismässig ist. Sie muss vielmehr
als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen und entsprechend gewichtet werden
(BGer 1B_285/2020 E. 4.3.2; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Ein zu beachtendes Faktum ist
in der Tat auch, dass der Beschwerdeführer auffälligen Kreisen von FC Basel
Fans angehört. Unterstrichen wird dies dadurch, dass der mutmasslich zu
erkennende Beschwerdeführer auf dem vom Wachmann geschossenen Foto ein T-Shirt
der Ultra-Gruppierung «Fanatics» trägt.
In einer
Gesamtwertung der Sachlage ergibt sich folgender Befund: Der Beschwerdeführer
machte sich im Jahr 2015 erstmals strafbar. Im Jahr 2017 ereignete sich
schliesslich die vorgeworfene Anlasstat gegenüber dem Wachmann. Erst im Januar
dieses Jahres (2021) wurden dem Beschwerdeführer unter anderem die
Fingerabdrücke abgenommen. Zwischen der vorgeworfenen Tat und der
erkennungsdienstlichen Behandlung sind über 3 Jahre vergangen, in denen sich
der Beschwerdeführer strafrechtlich unauffällig verhielt. Bis heute sind auch
keine konkreten Hinweise bekannt, die darauf hinweisen, der Beschwerdeführer
sei in weitere, künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt. Allein die
Zugehörigkeit zu einem Fanclub, deren Mitglieder, wie z.B. der Beschuldigte 1,
zugegebenermassen eine aggressive Vorgeschichte haben, reicht nicht, um das
Mass an Konkretheit zu erreichen. Letztlich erscheint die Abnahme der
Fingerabdrücke ohne Vergleichsspuren, ohne Hinweise auf eine weitere Tat und
zudem noch drei Jahre nach dem abzuklärenden Delikt als reine Routinearbeit.
Folglich ist die Abnahme der Fingerabdrücke als unverhältnismässig zu
qualifizieren.
4.4 Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Was die angeblich mangelhafte Begründung des Befehls angeht, ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Durchführung der Zwangsmassnahmen
wegen der Delikte, für welche diese angeordnet wurden, befragt wurde. Unter
diesem Aspekt darf die Begründung der Massnahmen durchaus kürzer ausfallen, wie
dies in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts immer wieder bestätigt
wurde (vgl. hiervor E. 3.3). Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2021
während 30 Minuten einvernommen. Er wurde mit dem Vorfall am Barfüsserplatz,
mit den Aussagen des Wachmannes und der Fotografie, die den Beschwerdeführer
zur Tatzeit zeigen soll, konfrontiert. Die Verdachtslage wurde detailliert und –
mit Ausnahme der später berichtigten Datumsangabe (vgl. hiervor E. 4.2) – zutreffend
geschildert. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Aussagen. Aufgrund der
Schilderung des Untersuchungsbeamten in der Befragung des Beschwerdeführers,
die im Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg niedergeschrieben wurde,
ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer völlig klar war, welche Delikte
zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Seine Gehörsrüge
erweist sich daher als unbegründet.
5.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde in Bezug auf die erkennungsdienstliche Abnahme von
Fingerabdrücken gutzuheissen und der angefochtene Befehl insoweit aufzuheben
ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang wird der Beschwerdeführer teilweise – nach Massgabe seines Unterliegens
– kostenpflichtig; er hat eine reduzierte Gebühr von CHF 300.– zu tragen. (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SR 154.810]). Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Dieser Anspruch entbindet jedoch nicht von der nachträglichen Leistung von
Verfahrenskosten (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.200
vom 18. Januar 2021 E. 3.2; BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit
Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2021 aufgehoben,
soweit damit die Abnahme von Fingerabdrücken angeordnet wird. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die gestützt auf diese Verfügung erhobenen
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zu vernichten. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Cédric Pittet
Rechtsittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.