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Entscheid

BES.2021.150

Parteistellung als Privatklägerschaft

13. Dezember 2022Deutsch17 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) übte seit mehr als zehn Jahren umfassende Dienstleistungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.150

ENTSCHEID

vom 13.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

und

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Dezember 2021

betreffend Parteistellung als

Privatklägerschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) übte seit mehr als zehn Jahren umfassende Dienstleistungen

für die C____ (nachfolgend: C____) unter anderem im Bereich der Besucherkasse

aus. Am 29. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...],

Strafanzeige gegen ihre ehemalige Arbeitnehmerin B____ (nachfolgend:

Beschuldigte) wegen des Verdachts von Vermögens- und Urkundendelikten im

Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Kassenmitarbeiterin bzw. -leiterin bei der

C____ ein.

Konkret

verdächtigte die Beschwerdeführerin die Beschuldigte, von November 2018 bis und

mit Mai 2019 Gelder aus dem Ticketverkauf an sich genommen zu haben, indem sie

einerseits Eintritte verkaufte, ohne die Verkäufe über die Kasse abzurechnen,

und anderseits reguläre Verkäufe im Kassensystem der C____ nachträglich

stornierte und dadurch ihre Geldentnahmen verschleierte. Gleichzeitig teilte die

Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, sich als Privatklägerschaft im

Strafverfahren konstituieren zu wollen. Sie werde den Schaden von rund CHF

85'000.–, den sie der C____ bereits habe ersetzen müssen, adhäsionsweise im

Strafverfahren gegen die Beschuldigte geltend machen.

Mit Verfügung

vom 3. Dezember 2021 aberkannte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin den

Parteistatus im Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Gegen diese Verfügung

hat die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der

Verfügung vom 3. Dezember 2021 und ihre Zulassung bzw. Belassung als

Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Eventualiter sei die Verfügung der

Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an

die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge. Zudem seien

die Akten des zugrundeliegenden Strafverfahrens von Amtes wegen beizuziehen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Januar 2022 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, vertreten durch [...],

teilt den Standpunkt der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Januar

2022 insofern, als dass der Parteistatus der Beschwerdeführerin als

Privatklägerin im obgenannten Verfahren abzuerkennen sei. Die

Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2022 auf eine

Replik. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1

lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen

Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids

hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zulassung als Straf- und Zivilklägerschaft

im zur Diskussion stehenden Verfahren bildet Gegenstand der angefochtenen

Verfügung vom 3. Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin ist von dieser Verfügung

selbst und unmittelbar in ihren Interessen berührt, da es um die Frage ihrer

Parteistellung im fraglichen Verfahren und die daraus für sich ableitbaren

Rechte geht. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde im vorliegenden

Verfahren legitimiert. Es ist auf ihr rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel

einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung

festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin weder als Straf- noch als

Zivilklägerin am streitgegenständlichen Verfahren beteiligen könne. Die

Beschwerdeführerin sei bezüglich der allfällig durch die Beschuldigte erfüllten

Vermögensdelikte nicht unmittelbar geschädigt worden, was für die

Konstituierung als Privatklägerschaft vorausgesetzt sei. Der unmittelbare

Deliktsschaden sei bei der C____ entstanden, welchen wiederum die

Beschwerdeführerin habe ersetzen müssen. Auch dass die Beschwerdeführerin

aufgrund ihres weitgehend auftragsrechtlichen Vertragsverhältnisses mit der C____

für das deliktische Verhalten ihrer Hilfsperson unmittelbar hafte, würde an der

bloss mittelbaren Schädigung der Beschwerdeführerin nichts ändern. Die

entsprechende Haftung setze zunächst die (unmittelbare) Schädigung der C____ am

Vermögen voraus.

2.1.2

Für

die als Urkundenfälschungen beanzeigten Stornierungen gelte nichts Anderes, da

die mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung sanktionierte Verletzung von Treu

und Glauben im Rechtsverkehr darüber hinaus die Individualinteressen derjenigen

Person schütze, deren private Rechte unmittelbar mitbeeinträchtigt worden seien.

Dies sei im vorliegenden Fall wiederum die C____ und nicht die

Beschwerdeführerin gewesen. Die zur Diskussion stehenden Stornierungsbelege

sollten zum Zweck der (kaufmännischen) Kassenbuchhaltung der C____ angefertigt werden

bzw. die Einnahmen der C____ aus [...]eintritten belegen. Sollten Belege

objektiv unwahr sein, würden sie dementsprechend die C____ und nicht die Beschwerdeführerin

über ihre tatsächlichen Einnahmen täuschen, weswegen lediglich die

Individualinteressen der C____ verletzt worden seien. Dementsprechend könne nur

die C____ als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in Betracht

gezogen werden. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin folglich bloss

Reflexgeschädigte und könne sich somit weder als Straf- noch als Zivilklägerin

konstituieren.

2.2

2.2.1

Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass die

Konstituierung als Privatklägerschaft grundsätzlich eine unmittelbare Rechtsgutsverletzung

durch die der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten bei der

Beschwerdeführerin selbst voraussetzt. Sie macht im Hauptbegehren geltend,

durch die in Frage stehenden Straftaten selbst unmittelbar geschädigt worden zu

sein, wohingegen die Schädigung mittelbar bei der C____ eingetreten sei.

2.2.2

So sei das Kassenwesen vertraglich komplett an die

Beschwerdeführerin ausgelagert worden. Die Beschwerdeführerin erstelle gemäss

Dienstleistungsvertrag täglich selbst einen Kassenabschluss und sorge für die

Einzahlung der Erlöse auf die Bank [der C____]. Die

Rapportierungspflicht der Beschuldigten als Kassenchefin innerhalb der A____

zeige das Bestehen eines weiteren Postens zwischen der Buchhaltung der C____

und der von der Beschwerdeführerin geführten Kasse. So zeige auch die

graphische Darstellung der relevanten internen Prozesse als Bestandteil des

Dienstleistungsvertrags, dass der Schaden unmittelbar bei der

Beschwerdeführerin und erst durch die vertraglich geschuldete Einzahlung bei

der Bank, das heisst erst mittelbar, bei der C____ entstanden sei. Die

Formulierung «der C____ (Schaden)ersatz leisten zu müssen» liesse zudem

entgegen der staatsanwaltlichen Auffassung keine zwangsläufige Herleitung eines

unmittelbaren Schadens bei der C____ und eines bloss mittelbaren Schadens bei

der Beschwerdeführerin zu, da Schadenersatz nicht nur aus Delikt, sondern auch

aus Vertrag geschuldet sein könne.

2.2.3

Hinsichtlich der als Urkundenfälschungen beanzeigten Stornierungen

seien die Individualinteressen der Beschwerdeführerin verletzt, da die

Beschuldigte mit ihrem Verhalten direkt auf die Schädigung der

Beschwerdeführerin abgezielt habe. Die Urkundenfälschungen hätten schliesslich

die vertragliche Audit-Pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der C____

beeinträchtigt. Der Beschuldigten zur Last gelegte Fälschungen von

Stornobelegen im Namen ihrer Arbeitskollegen hätten zudem auch diese

unmittelbar benachteiligt.

2.2.4

Eventualiter macht die Beschwerdeführerin eine zunehmende

Ausdehnung der Geschädigteneigenschaft und damit einhergehend der

Parteistellung durch das Bundesgericht geltend. So sei gemäss der

diesbezüglichen Rechtsprechung insbesondere bei den Rechtsgütern «Eigentum» und

«Vermögen» die Antragsberechtigung auch auf Nicht-Rechtsgutträger ausgeweitet

worden. Die Urteile BGE 118 IV 209 (nachfolgend: Alphirten-Fall) und BGE 121 IV 258 (nachfolgend: Bank-Fall) würden aufzeigen, dass das Bundesgericht auch ohne

unmittelbare Rechtsgutsverletzung die Parteistellung von Anzeigeerstattern schütze.

Hierfür müsse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des

strafrechtlich geschützten Rechtsguts bestehen. Auch sei die Beschwerdeführerin

ebenfalls Gewahrsamsinhaberin eines an sich fremden Rechtsguts gewesen. Die

Beschwerdeführerin habe sogar noch weitergehende Interessen an der Erhaltung

des verletzten Rechtsguts als der Anzeigeerstatter im Alphirten-Fall besessen. Diese

beiden Faktoren hätten dem Bundesgericht im vorliegenden Fall zur Legitimation der

Anzeigeerstattung und der damit einhergehenden Parteistellung genügt. Die

Situation im Bank-Fall sei mit der Situation der Beschwerdeführerin identisch: Sowohl

die Bank als auch die Beschwerdeführerin hätten ein Mitverschulden an einer eigenen

Vertragsverletzung durch eine Hilfsperson anerkannt und machten einen deswegen

an ihre Vertragspartnerinnen überwiesenen Betrag anschliessend adhäsionsweise

geltend.

2.2.5

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend,

aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensverlaufs und der bisherigen

Anerkennung als Verfahrenspartei in ihrem Vertrauen geschützt zu sein,

weiterhin als Privatklägerin zugelassen zu werden. Die Aberkennung ihres

Parteistatus sei zum jetzigen Zeitpunkt unangemessen.

2.3

2.3.1

Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der

Dienstleistungsvertrag, welcher in casu einen gewöhnlichen auftragsrechtlichen

Charakter aufweise, bezeuge eine lediglich mittelbare Schädigung der

Beschwerdeführerin. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass die

Rechenschafts- und Ablieferungspflicht der Beschwerdeführerin in einer

umfassenden Herausgabepflicht der Eintrittszahlungen münde. Die

entgegengenommenen Gelder würden folglich nicht auf eigene, sondern auf

Rechnung der C____ entgegengenommen. Dafür würde auch der Vertragsabschluss der

[...]besucher mit der C____ – und eben nicht mit der Beschwerdeführerin –

sprechen. Die entgegengenommenen Gelder seien folglich zu keinem Zeitpunkt ins

Vermögen der Beschwerdeführerin übergegangen und eine unmittelbare

Vermögensschädigung dementsprechend ausgeschlossen.

Die

Beschwerdeführerin verkenne zudem, dass sie als juristische Person nicht

Gewahrsamsinhaberin sein könne, so wie es im Alphirtenfall der Anzeigeerstatter

als natürliche Person gewesen sei.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Bundesgerichtsentscheide

seien ausserdem nicht einschlägig. Die den Urteilen zugrundeliegenden

Sachverhalte seien in wesentlichen Aspekten anders und zudem vor Einführung von

Art. 115 StPO erfolgt. Bei beiden Fällen habe es sich um die Verfolgung von

Antragsdelikten gehandelt. Mangels Privatklägerschaft hätte eindeutig

strafwürdiges Verhalten ohne Berechtigung zur Anzeigeerstattung nicht

weiterverfolgt werden können, weswegen die Parteistellung in derartigen

Konstellation – gemäss Lehre unter Verletzung des nulla poena-Grundsatzes –

nicht immer rechtmässig überprüft worden wäre. Die konstante bundesgerichtliche

Rechtsprechung nähme betreffend Dienstleistungs- bzw. Auftragsverhältnisse bei

Haftungsfällen in Folge von Vertragsverletzungen durch Hilfspersonen zudem grundsätzlich

einen mittelbaren Schaden bei der beauftragten Person, in casu der

Beschwerdeführerin, an.

2.3.2

Hinsichtlich der als Urkundenfälschung qualifizierten

Stornierungen fügt die Staatsanwaltschaft zu ihrer Verfügungsbegründung hinzu,

dass, sofern man überhaupt eine Schädigungsabsicht der Beschuldigten annehmen

könne, diese sich primär auf die C____ bezogen hätte. Abgesehen davon zögen

durch die Stornierungen verletzte Individualinteressen von Arbeitskollegen

(falls überhaupt gegeben), bloss eine Konstituierungsfähigkeit der betroffenen natürlichen

Personen als Privatklägerschaft und nicht der Beschwerdeführerin als

Arbeitgeberin nach sich.

2.3.3

Die Beschwerdeführerin könne schliesslich nicht entgegen

den gesetzlichen Voraussetzungen unter Berufung auf den Vertrauensschutz eine

Parteistellung beibehalten bzw. erwerben. Zu beachten sei auch, dass sich der

Staatsanwaltschaft die Frage der Parteilegitimation erst nach Abschluss der

kriminalpolizeilichen Untersuchung gestellt habe. Die Einholung von Auskünften bei

der Beschwerdeführerin habe zudem ungeachtet der Parteistellung weiter stattfinden

können.

2.4

Die Beschuldigte pflichtet den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft bei. Zusätzlich führt sie aus, dass die bereits erfolgte Zahlung

der Beschwerdeführerin an die C____ nicht als geschuldete Schadenersatzzahlung

angesehen werden könne. Es sei schliesslich bis zu einem rechtskräftigen Urteil

nicht geklärt, ob die Beschuldigte als Hilfsperson der Beschwerdeführerin

überhaupt einen Schaden bei der C____ verursacht habe. Die Beschwerdeführerin habe

freiwillig an die C____ «Schadenersatz» gezahlt, um ihre Geschäftsbeziehung

nicht (weiter) zu belasten. Es sei die Absicht der Beschwerdeführerin, durch

die Anerkennung als Privatklägerin im laufenden Verfahren adhäsionsweise ihre freiwillig

geleistete Zahlung an die C____ geltend machen zu können und damit ein aufwändiges

Zivilverfahren gegen die Beschuldigte zu vermeiden.

3.

3.1

3.1.1

Parteien im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1

StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- sowie

Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Als Privatkläger gilt die

geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als

Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als

geschädigte Person wiederum gilt die Person, die durch die Straftat in ihren

Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar in

seinen Rechten verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm

geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 28).

3.1.2

Keine

Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine bloss mittelbare

Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt (vgl. dazu

OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 5). Bloss mittelbar

verletzt und daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind

Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind,

weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts

stehen (sogenannte Reflexgeschädigte; vgl. dazu Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 28; AGE BES.2013.81 vom 14. Juli

2014.

E. 3.1, BES.2012.113 vom 25. April 2013 E. 2.3). Für die Zulassung

der Beschwerdeführerin als Privatklägerschaft ist somit entscheidend, ob sie

durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten unmittelbar in ihren Rechten

verletzt worden ist, unter der hypothetischen Annahme, dass die von ihr

erhobenen Vorwürfe der Veruntreuung (eventualiter Diebstahl), der

Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei zutreffen. Das materielle Strafrecht

muss folglich im konkreten Fall die Beschwerdeführerin unmittelbar im Bestand

ihrer Rechtsgüter schützen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,

Art. 115 StPO N 45).

3.2

3.2.1

Die

Artikel 138 (Veruntreuung) und 139 (Diebstahl) des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) gehören zum Zweiten Titel des besonderen Teils («Strafbare Handlungen

gegen das Vermögen»). Als Bestandteil der Aneignungsdelikte schützen die Art.

138.

und 139 StGB im Bereich des strafrechtlichen Vermögensschutzes die

Verfügungsmacht von Eigentümern gegenüber eigenmächtigen Anmassungen Dritter (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,

Art. 115 StPO N 54; Pieth,

Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. Basel 2018, S. 136). Auch wenn die Beschwerdeführerin

geltend macht, dass die an der Kasse entgegengenommenen Gelder zuerst für ihre

eigene Rechnung in ihren Gewahrsam genommen würden, rügt sie nicht explizit, als

Eigentümerin der von ihr entgegengenommenen Gelder Trägerin des verletzten

Rechtsguts zu sein. Hierfür bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, fehlt es

doch insbesondere an einer für die Eigentumsübertragung erforderlichen Causa

zwischen [...]besucher und Beschwerdeführerin. Ebenso wenig begründet der

Dienstleistungsvertrag zwischen C____ und der Beschwerdeführerin eine Eigentumsübertragung

zugunsten Letzterer.

3.2.2

Wie

die entgegengenommenen Eintrittsgelder bei allfällig durch die Beschuldigte

begangenem Diebstahl oder Veruntreuung ohne Verletzung von Eigentumsrechten der

Beschwerdeführerin eine unmittelbare Vermögensschädigung und damit Rechtsgutsverletzung

bei ihr auslösen sollen, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht

hervor und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3.3

3.3.1

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Art. 138 und 139 StGB sie auch

ohne eigentliches Eigentumsrecht in ihren rechtlich geschützten Interessen

schützten. Sie sei als Gewahrsamsinhaberin in einer eigentümerähnlichen

Stellung. Das Bundesgericht hätte in gleichartigen Situationen Gewahrsamsinhabern

eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO eingeräumt.

3.3.2

Dieser

Ansicht kann nicht gefolgt werden: So ist aufgrund der in den zitierten

Bundesgerichtsentscheiden verfolgten Antragsdelikte bereits ein wesentlicher

Unterschied zur hier in Frage stehenden Konstellation gegeben. Im geltendem

Recht ist der Kreis der Geschädigten bei Antragsdelikten gemäss Art. 115

Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art 30 Abs. 1 StGB grösser als bei der Verfolgung

von Offizialdelikten, bei denen sich die Geschädigtenstellung «lediglich» aus

Art. 115 Abs. 1 StPO herleitet. So ist gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (Art. 28 Abs.

1.

aStGB) bei Antragsdelikten jede Person antragsberechtigt, die durch die Tat verletzt

worden ist, während Offizialdelikte gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO eine unmittelbare

Rechtsverletzung voraussetzen (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 94 ff.).

3.3.3

Die

Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, weswegen bei

der Verfolgung von Offizialdelikten entgegen der ständigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und ohne gesetzliche Grundlage auf das Erfordernis einer

unmittelbaren Rechtsgutsverletzung verzichtet werden sollte. Ob die

Beschwerdeführerin als juristische Person überhaupt unmittelbar betroffene Gewahrsamsinhaberin

sein kann, wie es das Bundesgericht im Alphirtenfall für die

Strafantragsberechtigung voraussetzt, ist ebenfalls zweifelhaft. Diese Frage

kann aber offengelassen werden, da eine Beantwortung erst erforderlich wäre, wenn

Art. 30 Abs. 1 StGB überhaupt anwendbar wäre. Art. 30 Abs. 1 StGB ist aufgrund

der in casu verfolgten Offizialdelikte jedoch nicht einschlägig.

3.3.4

Unabhängig

davon kann der von der Beschwerdeführerin zitierte Bank-Fall ohnehin nicht als

Präjudiz beigezogen werden: Angestellte von Banken können auf (strafbare Art

und Weise) Buchgeldverluste bei ihren Bankkunden auslösen. Aufgrund der

materiellen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Bank und Bankkunde ist

eine unmittelbare Vermögensschädigung der Kunden dann entweder fraglich oder

gar komplett ausgeschlossen. Das Bundesgericht nimmt in diesen Fällen deshalb eine

unmittelbare Rechtsgutsverletzung der Bank an (Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 203 ff.; Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar

zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 115 N 5a). Die jeweilige Bank ist in

der beschriebenen Konstellation direkt verpflichtet, die unrechtmässige Saldoveränderung

auszugleichen, da die bereits erfolgte Buchung ohne eigentliche Rechtsgrundlage

gar keine Kundenvermögen betreffende Veränderung entfalten kann. Der

buchhalterische Kontostand und das tatsächliche Guthaben (Vermögen) sind

demgemäss auseinanderzuhalten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,

Art. 115 StPO N 57). Den Bankkunden widerfährt somit weder mittel-

noch unmittelbar eine Vermögensschädigung.

In casu verliert

die C____ als Kundin der Beschwerdeführerin durch die vorgeworfenen

Entziehungen der eingenommenen Eintrittsgelder den Zugriff auf ihr Barvermögen,

was einen unmittelbaren Vermögensschaden bei ihr auslöst. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur unmittelbaren Schädigung von Banken bei

Verlust anvertrauten Geldes ist deshalb nicht einschlägig.

3.3.5

Die

Stellung der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Kassenwesens der C____

lässt sie dem Dargelegten entsprechend insgesamt bloss als Reflexgeschädigte

erscheinen. Ohnehin könnte die Beschwerdeführerin sogar nur potentielle

Reflexgeschädigte sein, da gegen sie bislang offenbar keine Ansprüche erhoben

worden sind und die Zahlung an die C____ unbestrittenermassen freiwillig

erfolgte. Daran würde auch nichts ändern, wenn sie grundsätzlich für den Schaden

haften müsste, den eine Mitarbeiterin des Kassenwesens als Hilfsperson in

Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtung einem Dritten zugefügt hätte. Auch

bei einem Dreiecksbetrug ist der «bloss» Getäuschte nicht unmittelbar verletzt

und nicht geschädigte Person, selbst wenn ihm wegen der schädigenden

Vermögensdisposition eine Schadenersatzforderung droht (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO

N 56). Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Haftung Regress (auf die

beschuldigte Person) nehmen könnte, stellt wiederum eine nur indirekte und

potentielle Betroffenheit dar (vgl. dazu Lieber,

a.a.O., Art. 115 N 4).

3.4

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin wären auch bezüglich allfälliger

Urkundenfälschung(en) allenfalls unmittelbar geschützte Individualinteressen

der C____ verletzt worden. Die ordentliche Stornierung der Tickets dient hauptsächlich

der C____, ihre korrekte Finanzbuchhaltung zu gewährleisten und so deren

Vermögensentwicklung korrekt darzustellen. Die möglicherweise fälschlich stornierten

Tickets dienen somit nicht unmittelbar der Vermögenssicherung der

Beschwerdeführerin, sondern der C____.

Zudem ist der

Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach, falls die Beschuldigte im

Zuge der ihr vorgeworfenen Handlungen mit den stornierten Tickets eine

Schädigungsabsicht gehabt haben sollte, diese sich auf die C____ und nicht die

Beschwerdeführerin bezogen hätte. Mit den allfällig begangenen

Urkundenfälschungen sollten nach dem ihr zur Last gelegten Tatplan schliesslich

Geldentwendungen nicht zulasten der Beschwerdeführerin, sondern zulasten der C____

ermöglicht werden. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die allfällig gefälschten

Stornierungsbelege Individualinteressen der C____ und nicht der

Beschwerdeführerin schützen sollten.

3.5

3.5.1

Die

Berufung auf Vertrauensschutz setzt gemäss der Rechtsprechung kumulativ voraus,

dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die

Auskunft sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit

bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig

war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig

betrachten durfte; d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne

Weiteres hat erkennen können; e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne

Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage

zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der

Auskunftserteilung und g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven

Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (zum Ganzen: BGE 143 V 95

E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2 f.; BGer 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4.).

3.5.2

In

casu fehlt es insbesondere an einer vorbehaltlosen Auskunft der Staatsanwaltschaft,

wonach die Beschwerdeführerin als Klägerschaft anerkannt werde. Der bisherige Kontakt

zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft stellt keine

eigentliche Auskunft über die Stellung der Beschwerdeführerin im hängigen

Verfahren dar.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte macht

zwar keine Parteientschädigung geltend, doch ist der Anspruch auf Entschädigung

gemäss Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. 429 Abs. 2 und 432 StPO von Amtes zu prüfen

(vgl. dazu Wehrenberg/Frank, in: Basler

Kommentar, Art. 436 StPO N 7 ff. und Art 432 StPO N 15a). Mangels Kostennote

ist der Aufwand zu schätzen. Dem Vertreter der Beschuldigten ist eine pauschale

Entschädigung von CHF 1’077.– durch die Beschwerdeführerin auszurichten, was

einem Aufwand von vier Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich

Auslagen.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten eine

Parteientschädigung von CHF 1’077.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschuldigte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.