BES.2021.150
Parteistellung als Privatklägerschaft
13. Dezember 2022Deutsch17 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) übte seit mehr als zehn Jahren umfassende Dienstleistungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.150
ENTSCHEID
vom 13.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
und
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Dezember 2021
betreffend Parteistellung als
Privatklägerschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) übte seit mehr als zehn Jahren umfassende Dienstleistungen
für die C____ (nachfolgend: C____) unter anderem im Bereich der Besucherkasse
aus. Am 29. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...],
Strafanzeige gegen ihre ehemalige Arbeitnehmerin B____ (nachfolgend:
Beschuldigte) wegen des Verdachts von Vermögens- und Urkundendelikten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Kassenmitarbeiterin bzw. -leiterin bei der
C____ ein.
Konkret
verdächtigte die Beschwerdeführerin die Beschuldigte, von November 2018 bis und
mit Mai 2019 Gelder aus dem Ticketverkauf an sich genommen zu haben, indem sie
einerseits Eintritte verkaufte, ohne die Verkäufe über die Kasse abzurechnen,
und anderseits reguläre Verkäufe im Kassensystem der C____ nachträglich
stornierte und dadurch ihre Geldentnahmen verschleierte. Gleichzeitig teilte die
Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, sich als Privatklägerschaft im
Strafverfahren konstituieren zu wollen. Sie werde den Schaden von rund CHF
85'000.–, den sie der C____ bereits habe ersetzen müssen, adhäsionsweise im
Strafverfahren gegen die Beschuldigte geltend machen.
Mit Verfügung
vom 3. Dezember 2021 aberkannte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin den
Parteistatus im Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Gegen diese Verfügung
hat die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der
Verfügung vom 3. Dezember 2021 und ihre Zulassung bzw. Belassung als
Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Eventualiter sei die Verfügung der
Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge. Zudem seien
die Akten des zugrundeliegenden Strafverfahrens von Amtes wegen beizuziehen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Januar 2022 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, vertreten durch [...],
teilt den Standpunkt der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Januar
2022 insofern, als dass der Parteistatus der Beschwerdeführerin als
Privatklägerin im obgenannten Verfahren abzuerkennen sei. Die
Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2022 auf eine
Replik. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1
lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zulassung als Straf- und Zivilklägerschaft
im zur Diskussion stehenden Verfahren bildet Gegenstand der angefochtenen
Verfügung vom 3. Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin ist von dieser Verfügung
selbst und unmittelbar in ihren Interessen berührt, da es um die Frage ihrer
Parteistellung im fraglichen Verfahren und die daraus für sich ableitbaren
Rechte geht. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde im vorliegenden
Verfahren legitimiert. Es ist auf ihr rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel
einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung
festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin weder als Straf- noch als
Zivilklägerin am streitgegenständlichen Verfahren beteiligen könne. Die
Beschwerdeführerin sei bezüglich der allfällig durch die Beschuldigte erfüllten
Vermögensdelikte nicht unmittelbar geschädigt worden, was für die
Konstituierung als Privatklägerschaft vorausgesetzt sei. Der unmittelbare
Deliktsschaden sei bei der C____ entstanden, welchen wiederum die
Beschwerdeführerin habe ersetzen müssen. Auch dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres weitgehend auftragsrechtlichen Vertragsverhältnisses mit der C____
für das deliktische Verhalten ihrer Hilfsperson unmittelbar hafte, würde an der
bloss mittelbaren Schädigung der Beschwerdeführerin nichts ändern. Die
entsprechende Haftung setze zunächst die (unmittelbare) Schädigung der C____ am
Vermögen voraus.
2.1.2
Für
die als Urkundenfälschungen beanzeigten Stornierungen gelte nichts Anderes, da
die mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung sanktionierte Verletzung von Treu
und Glauben im Rechtsverkehr darüber hinaus die Individualinteressen derjenigen
Person schütze, deren private Rechte unmittelbar mitbeeinträchtigt worden seien.
Dies sei im vorliegenden Fall wiederum die C____ und nicht die
Beschwerdeführerin gewesen. Die zur Diskussion stehenden Stornierungsbelege
sollten zum Zweck der (kaufmännischen) Kassenbuchhaltung der C____ angefertigt werden
bzw. die Einnahmen der C____ aus [...]eintritten belegen. Sollten Belege
objektiv unwahr sein, würden sie dementsprechend die C____ und nicht die Beschwerdeführerin
über ihre tatsächlichen Einnahmen täuschen, weswegen lediglich die
Individualinteressen der C____ verletzt worden seien. Dementsprechend könne nur
die C____ als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in Betracht
gezogen werden. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin folglich bloss
Reflexgeschädigte und könne sich somit weder als Straf- noch als Zivilklägerin
konstituieren.
2.2
2.2.1
Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass die
Konstituierung als Privatklägerschaft grundsätzlich eine unmittelbare Rechtsgutsverletzung
durch die der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten bei der
Beschwerdeführerin selbst voraussetzt. Sie macht im Hauptbegehren geltend,
durch die in Frage stehenden Straftaten selbst unmittelbar geschädigt worden zu
sein, wohingegen die Schädigung mittelbar bei der C____ eingetreten sei.
2.2.2
So sei das Kassenwesen vertraglich komplett an die
Beschwerdeführerin ausgelagert worden. Die Beschwerdeführerin erstelle gemäss
Dienstleistungsvertrag täglich selbst einen Kassenabschluss und sorge für die
Einzahlung der Erlöse auf die Bank [der C____]. Die
Rapportierungspflicht der Beschuldigten als Kassenchefin innerhalb der A____
zeige das Bestehen eines weiteren Postens zwischen der Buchhaltung der C____
und der von der Beschwerdeführerin geführten Kasse. So zeige auch die
graphische Darstellung der relevanten internen Prozesse als Bestandteil des
Dienstleistungsvertrags, dass der Schaden unmittelbar bei der
Beschwerdeführerin und erst durch die vertraglich geschuldete Einzahlung bei
der Bank, das heisst erst mittelbar, bei der C____ entstanden sei. Die
Formulierung «der C____ (Schaden)ersatz leisten zu müssen» liesse zudem
entgegen der staatsanwaltlichen Auffassung keine zwangsläufige Herleitung eines
unmittelbaren Schadens bei der C____ und eines bloss mittelbaren Schadens bei
der Beschwerdeführerin zu, da Schadenersatz nicht nur aus Delikt, sondern auch
aus Vertrag geschuldet sein könne.
2.2.3
Hinsichtlich der als Urkundenfälschungen beanzeigten Stornierungen
seien die Individualinteressen der Beschwerdeführerin verletzt, da die
Beschuldigte mit ihrem Verhalten direkt auf die Schädigung der
Beschwerdeführerin abgezielt habe. Die Urkundenfälschungen hätten schliesslich
die vertragliche Audit-Pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der C____
beeinträchtigt. Der Beschuldigten zur Last gelegte Fälschungen von
Stornobelegen im Namen ihrer Arbeitskollegen hätten zudem auch diese
unmittelbar benachteiligt.
2.2.4
Eventualiter macht die Beschwerdeführerin eine zunehmende
Ausdehnung der Geschädigteneigenschaft und damit einhergehend der
Parteistellung durch das Bundesgericht geltend. So sei gemäss der
diesbezüglichen Rechtsprechung insbesondere bei den Rechtsgütern «Eigentum» und
«Vermögen» die Antragsberechtigung auch auf Nicht-Rechtsgutträger ausgeweitet
worden. Die Urteile BGE 118 IV 209 (nachfolgend: Alphirten-Fall) und BGE 121 IV 258 (nachfolgend: Bank-Fall) würden aufzeigen, dass das Bundesgericht auch ohne
unmittelbare Rechtsgutsverletzung die Parteistellung von Anzeigeerstattern schütze.
Hierfür müsse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des
strafrechtlich geschützten Rechtsguts bestehen. Auch sei die Beschwerdeführerin
ebenfalls Gewahrsamsinhaberin eines an sich fremden Rechtsguts gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe sogar noch weitergehende Interessen an der Erhaltung
des verletzten Rechtsguts als der Anzeigeerstatter im Alphirten-Fall besessen. Diese
beiden Faktoren hätten dem Bundesgericht im vorliegenden Fall zur Legitimation der
Anzeigeerstattung und der damit einhergehenden Parteistellung genügt. Die
Situation im Bank-Fall sei mit der Situation der Beschwerdeführerin identisch: Sowohl
die Bank als auch die Beschwerdeführerin hätten ein Mitverschulden an einer eigenen
Vertragsverletzung durch eine Hilfsperson anerkannt und machten einen deswegen
an ihre Vertragspartnerinnen überwiesenen Betrag anschliessend adhäsionsweise
geltend.
2.2.5
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend,
aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensverlaufs und der bisherigen
Anerkennung als Verfahrenspartei in ihrem Vertrauen geschützt zu sein,
weiterhin als Privatklägerin zugelassen zu werden. Die Aberkennung ihres
Parteistatus sei zum jetzigen Zeitpunkt unangemessen.
2.3
2.3.1
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der
Dienstleistungsvertrag, welcher in casu einen gewöhnlichen auftragsrechtlichen
Charakter aufweise, bezeuge eine lediglich mittelbare Schädigung der
Beschwerdeführerin. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass die
Rechenschafts- und Ablieferungspflicht der Beschwerdeführerin in einer
umfassenden Herausgabepflicht der Eintrittszahlungen münde. Die
entgegengenommenen Gelder würden folglich nicht auf eigene, sondern auf
Rechnung der C____ entgegengenommen. Dafür würde auch der Vertragsabschluss der
[...]besucher mit der C____ – und eben nicht mit der Beschwerdeführerin –
sprechen. Die entgegengenommenen Gelder seien folglich zu keinem Zeitpunkt ins
Vermögen der Beschwerdeführerin übergegangen und eine unmittelbare
Vermögensschädigung dementsprechend ausgeschlossen.
Die
Beschwerdeführerin verkenne zudem, dass sie als juristische Person nicht
Gewahrsamsinhaberin sein könne, so wie es im Alphirtenfall der Anzeigeerstatter
als natürliche Person gewesen sei.
Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Bundesgerichtsentscheide
seien ausserdem nicht einschlägig. Die den Urteilen zugrundeliegenden
Sachverhalte seien in wesentlichen Aspekten anders und zudem vor Einführung von
Art. 115 StPO erfolgt. Bei beiden Fällen habe es sich um die Verfolgung von
Antragsdelikten gehandelt. Mangels Privatklägerschaft hätte eindeutig
strafwürdiges Verhalten ohne Berechtigung zur Anzeigeerstattung nicht
weiterverfolgt werden können, weswegen die Parteistellung in derartigen
Konstellation – gemäss Lehre unter Verletzung des nulla poena-Grundsatzes –
nicht immer rechtmässig überprüft worden wäre. Die konstante bundesgerichtliche
Rechtsprechung nähme betreffend Dienstleistungs- bzw. Auftragsverhältnisse bei
Haftungsfällen in Folge von Vertragsverletzungen durch Hilfspersonen zudem grundsätzlich
einen mittelbaren Schaden bei der beauftragten Person, in casu der
Beschwerdeführerin, an.
2.3.2
Hinsichtlich der als Urkundenfälschung qualifizierten
Stornierungen fügt die Staatsanwaltschaft zu ihrer Verfügungsbegründung hinzu,
dass, sofern man überhaupt eine Schädigungsabsicht der Beschuldigten annehmen
könne, diese sich primär auf die C____ bezogen hätte. Abgesehen davon zögen
durch die Stornierungen verletzte Individualinteressen von Arbeitskollegen
(falls überhaupt gegeben), bloss eine Konstituierungsfähigkeit der betroffenen natürlichen
Personen als Privatklägerschaft und nicht der Beschwerdeführerin als
Arbeitgeberin nach sich.
2.3.3
Die Beschwerdeführerin könne schliesslich nicht entgegen
den gesetzlichen Voraussetzungen unter Berufung auf den Vertrauensschutz eine
Parteistellung beibehalten bzw. erwerben. Zu beachten sei auch, dass sich der
Staatsanwaltschaft die Frage der Parteilegitimation erst nach Abschluss der
kriminalpolizeilichen Untersuchung gestellt habe. Die Einholung von Auskünften bei
der Beschwerdeführerin habe zudem ungeachtet der Parteistellung weiter stattfinden
können.
2.4
Die Beschuldigte pflichtet den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft bei. Zusätzlich führt sie aus, dass die bereits erfolgte Zahlung
der Beschwerdeführerin an die C____ nicht als geschuldete Schadenersatzzahlung
angesehen werden könne. Es sei schliesslich bis zu einem rechtskräftigen Urteil
nicht geklärt, ob die Beschuldigte als Hilfsperson der Beschwerdeführerin
überhaupt einen Schaden bei der C____ verursacht habe. Die Beschwerdeführerin habe
freiwillig an die C____ «Schadenersatz» gezahlt, um ihre Geschäftsbeziehung
nicht (weiter) zu belasten. Es sei die Absicht der Beschwerdeführerin, durch
die Anerkennung als Privatklägerin im laufenden Verfahren adhäsionsweise ihre freiwillig
geleistete Zahlung an die C____ geltend machen zu können und damit ein aufwändiges
Zivilverfahren gegen die Beschuldigte zu vermeiden.
3.
3.1
3.1.1
Parteien im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1
StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- sowie
Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Als Privatkläger gilt die
geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als
geschädigte Person wiederum gilt die Person, die durch die Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar in
seinen Rechten verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm
geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 28).
3.1.2
Keine
Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine bloss mittelbare
Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt (vgl. dazu
OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 5). Bloss mittelbar
verletzt und daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind
Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind,
weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts
stehen (sogenannte Reflexgeschädigte; vgl. dazu Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 28; AGE BES.2013.81 vom 14. Juli
2014.
E. 3.1, BES.2012.113 vom 25. April 2013 E. 2.3). Für die Zulassung
der Beschwerdeführerin als Privatklägerschaft ist somit entscheidend, ob sie
durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten unmittelbar in ihren Rechten
verletzt worden ist, unter der hypothetischen Annahme, dass die von ihr
erhobenen Vorwürfe der Veruntreuung (eventualiter Diebstahl), der
Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei zutreffen. Das materielle Strafrecht
muss folglich im konkreten Fall die Beschwerdeführerin unmittelbar im Bestand
ihrer Rechtsgüter schützen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 115 StPO N 45).
3.2
3.2.1
Die
Artikel 138 (Veruntreuung) und 139 (Diebstahl) des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) gehören zum Zweiten Titel des besonderen Teils («Strafbare Handlungen
gegen das Vermögen»). Als Bestandteil der Aneignungsdelikte schützen die Art.
138.
und 139 StGB im Bereich des strafrechtlichen Vermögensschutzes die
Verfügungsmacht von Eigentümern gegenüber eigenmächtigen Anmassungen Dritter (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 115 StPO N 54; Pieth,
Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. Basel 2018, S. 136). Auch wenn die Beschwerdeführerin
geltend macht, dass die an der Kasse entgegengenommenen Gelder zuerst für ihre
eigene Rechnung in ihren Gewahrsam genommen würden, rügt sie nicht explizit, als
Eigentümerin der von ihr entgegengenommenen Gelder Trägerin des verletzten
Rechtsguts zu sein. Hierfür bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, fehlt es
doch insbesondere an einer für die Eigentumsübertragung erforderlichen Causa
zwischen [...]besucher und Beschwerdeführerin. Ebenso wenig begründet der
Dienstleistungsvertrag zwischen C____ und der Beschwerdeführerin eine Eigentumsübertragung
zugunsten Letzterer.
3.2.2
Wie
die entgegengenommenen Eintrittsgelder bei allfällig durch die Beschuldigte
begangenem Diebstahl oder Veruntreuung ohne Verletzung von Eigentumsrechten der
Beschwerdeführerin eine unmittelbare Vermögensschädigung und damit Rechtsgutsverletzung
bei ihr auslösen sollen, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
hervor und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.3
3.3.1
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Art. 138 und 139 StGB sie auch
ohne eigentliches Eigentumsrecht in ihren rechtlich geschützten Interessen
schützten. Sie sei als Gewahrsamsinhaberin in einer eigentümerähnlichen
Stellung. Das Bundesgericht hätte in gleichartigen Situationen Gewahrsamsinhabern
eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO eingeräumt.
3.3.2
Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden: So ist aufgrund der in den zitierten
Bundesgerichtsentscheiden verfolgten Antragsdelikte bereits ein wesentlicher
Unterschied zur hier in Frage stehenden Konstellation gegeben. Im geltendem
Recht ist der Kreis der Geschädigten bei Antragsdelikten gemäss Art. 115
Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art 30 Abs. 1 StGB grösser als bei der Verfolgung
von Offizialdelikten, bei denen sich die Geschädigtenstellung «lediglich» aus
Art. 115 Abs. 1 StPO herleitet. So ist gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (Art. 28 Abs.
1.
aStGB) bei Antragsdelikten jede Person antragsberechtigt, die durch die Tat verletzt
worden ist, während Offizialdelikte gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO eine unmittelbare
Rechtsverletzung voraussetzen (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 94 ff.).
3.3.3
Die
Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, weswegen bei
der Verfolgung von Offizialdelikten entgegen der ständigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und ohne gesetzliche Grundlage auf das Erfordernis einer
unmittelbaren Rechtsgutsverletzung verzichtet werden sollte. Ob die
Beschwerdeführerin als juristische Person überhaupt unmittelbar betroffene Gewahrsamsinhaberin
sein kann, wie es das Bundesgericht im Alphirtenfall für die
Strafantragsberechtigung voraussetzt, ist ebenfalls zweifelhaft. Diese Frage
kann aber offengelassen werden, da eine Beantwortung erst erforderlich wäre, wenn
Art. 30 Abs. 1 StGB überhaupt anwendbar wäre. Art. 30 Abs. 1 StGB ist aufgrund
der in casu verfolgten Offizialdelikte jedoch nicht einschlägig.
3.3.4
Unabhängig
davon kann der von der Beschwerdeführerin zitierte Bank-Fall ohnehin nicht als
Präjudiz beigezogen werden: Angestellte von Banken können auf (strafbare Art
und Weise) Buchgeldverluste bei ihren Bankkunden auslösen. Aufgrund der
materiellen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Bank und Bankkunde ist
eine unmittelbare Vermögensschädigung der Kunden dann entweder fraglich oder
gar komplett ausgeschlossen. Das Bundesgericht nimmt in diesen Fällen deshalb eine
unmittelbare Rechtsgutsverletzung der Bank an (Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 203 ff.; Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar
zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 115 N 5a). Die jeweilige Bank ist in
der beschriebenen Konstellation direkt verpflichtet, die unrechtmässige Saldoveränderung
auszugleichen, da die bereits erfolgte Buchung ohne eigentliche Rechtsgrundlage
gar keine Kundenvermögen betreffende Veränderung entfalten kann. Der
buchhalterische Kontostand und das tatsächliche Guthaben (Vermögen) sind
demgemäss auseinanderzuhalten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 115 StPO N 57). Den Bankkunden widerfährt somit weder mittel-
noch unmittelbar eine Vermögensschädigung.
In casu verliert
die C____ als Kundin der Beschwerdeführerin durch die vorgeworfenen
Entziehungen der eingenommenen Eintrittsgelder den Zugriff auf ihr Barvermögen,
was einen unmittelbaren Vermögensschaden bei ihr auslöst. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur unmittelbaren Schädigung von Banken bei
Verlust anvertrauten Geldes ist deshalb nicht einschlägig.
3.3.5
Die
Stellung der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Kassenwesens der C____
lässt sie dem Dargelegten entsprechend insgesamt bloss als Reflexgeschädigte
erscheinen. Ohnehin könnte die Beschwerdeführerin sogar nur potentielle
Reflexgeschädigte sein, da gegen sie bislang offenbar keine Ansprüche erhoben
worden sind und die Zahlung an die C____ unbestrittenermassen freiwillig
erfolgte. Daran würde auch nichts ändern, wenn sie grundsätzlich für den Schaden
haften müsste, den eine Mitarbeiterin des Kassenwesens als Hilfsperson in
Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtung einem Dritten zugefügt hätte. Auch
bei einem Dreiecksbetrug ist der «bloss» Getäuschte nicht unmittelbar verletzt
und nicht geschädigte Person, selbst wenn ihm wegen der schädigenden
Vermögensdisposition eine Schadenersatzforderung droht (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO
N 56). Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Haftung Regress (auf die
beschuldigte Person) nehmen könnte, stellt wiederum eine nur indirekte und
potentielle Betroffenheit dar (vgl. dazu Lieber,
a.a.O., Art. 115 N 4).
3.4
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin wären auch bezüglich allfälliger
Urkundenfälschung(en) allenfalls unmittelbar geschützte Individualinteressen
der C____ verletzt worden. Die ordentliche Stornierung der Tickets dient hauptsächlich
der C____, ihre korrekte Finanzbuchhaltung zu gewährleisten und so deren
Vermögensentwicklung korrekt darzustellen. Die möglicherweise fälschlich stornierten
Tickets dienen somit nicht unmittelbar der Vermögenssicherung der
Beschwerdeführerin, sondern der C____.
Zudem ist der
Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach, falls die Beschuldigte im
Zuge der ihr vorgeworfenen Handlungen mit den stornierten Tickets eine
Schädigungsabsicht gehabt haben sollte, diese sich auf die C____ und nicht die
Beschwerdeführerin bezogen hätte. Mit den allfällig begangenen
Urkundenfälschungen sollten nach dem ihr zur Last gelegten Tatplan schliesslich
Geldentwendungen nicht zulasten der Beschwerdeführerin, sondern zulasten der C____
ermöglicht werden. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die allfällig gefälschten
Stornierungsbelege Individualinteressen der C____ und nicht der
Beschwerdeführerin schützen sollten.
3.5
3.5.1
Die
Berufung auf Vertrauensschutz setzt gemäss der Rechtsprechung kumulativ voraus,
dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die
Auskunft sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit
bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig
war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte; d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
Weiteres hat erkennen können; e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne
Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage
zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der
Auskunftserteilung und g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven
Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (zum Ganzen: BGE 143 V 95
E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2 f.; BGer 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4.).
3.5.2
In
casu fehlt es insbesondere an einer vorbehaltlosen Auskunft der Staatsanwaltschaft,
wonach die Beschwerdeführerin als Klägerschaft anerkannt werde. Der bisherige Kontakt
zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft stellt keine
eigentliche Auskunft über die Stellung der Beschwerdeführerin im hängigen
Verfahren dar.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte macht
zwar keine Parteientschädigung geltend, doch ist der Anspruch auf Entschädigung
gemäss Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. 429 Abs. 2 und 432 StPO von Amtes zu prüfen
(vgl. dazu Wehrenberg/Frank, in: Basler
Kommentar, Art. 436 StPO N 7 ff. und Art 432 StPO N 15a). Mangels Kostennote
ist der Aufwand zu schätzen. Dem Vertreter der Beschuldigten ist eine pauschale
Entschädigung von CHF 1’077.– durch die Beschwerdeführerin auszurichten, was
einem Aufwand von vier Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich
Auslagen.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten eine
Parteientschädigung von CHF 1’077.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschuldigte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.