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Entscheid

BES.2021.151

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

14. September 2022Deutsch4 min

Staatsanwaltschaft dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.151

ENTSCHEID

vom 14.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Dezember 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt und

Erwägungen

Sachverhalt

1.

Am 15. November

2021 erging gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafbefehl wegen Nichtabgabe

der entzogenen Kontrollschilder seines Fahrzeugs sowie des Führerausweises. Der

Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführ am 16. November 2021 ausgehändigt. Mit

Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer Einsprache gegen den

Strafbefehl ein (Abgabe an der Porte der Staatsanwaltschaft). Die

Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies das Verfahren

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung

vom 7. Dezember 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die

Einsprache ein, weil diese verspätet eingereicht worden sei. Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer Beschwerde ans Appellationsgericht (undatiert; Eingang

beim Appellationsgericht am 17. Dezember 2021), mit der er geltend machte, dass

er die Frist aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Der

Beschwerde legte er ein Arztzeugnis bei, mit welchem Dr. med. [...], Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte, dass der Beschwerdeführer

aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, gegen den

Strafbefehl vom 16. November 2021 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 26.

November 2021 Einsprache einzulegen.

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts überwies die Eingabe des

Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zu ihrer Prüfung als

Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Mit Verfügung

vom 18. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Widerherstellung

der Einsprachefrist für den Strafbefehl vom 15. November 2021 ab und stellte

fest, dass damit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar

sei. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer indessen nicht zugestellt

werden, weil er die eingeschriebene Sendung nicht abholte.

Der Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts liess in der Folge die Verfügung der

Staatsanwaltschaft dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. [...],

zustellen und bat ihn unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis vom 16. Dezember

2021 um Beurteilung, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht

in der Lage sei, seine prozessualen Obliegenheiten zu erfüllen bzw. einen

Vertreter zu bestellen, der diese Pflichten (Entgegennahme von Verfügungen,

rechtzeitiges Erheben von Einsprachen) wahrnimmt. Mit ärztlichem Bericht vom 2. Juli

2022 teilte Dr. [...] dem Appellationsgericht nach Absprache mit dem

Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seine prozessualen

Obliegenheiten zu erfüllen bzw. einen Vertreter zu bestellen. Erst nach

längerer Behandlung, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum Arzt und

nachdem die depressiven Symptome in Rückbildung begriffen gewesen seien, sei es

dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Hilfe anzunehmen. Am 18. März 2022 habe

er sich mit seinem Treuhänder in Verbindung gesetzt und mit dessen Hilfe

begonnen, die administrativen Rückstände abzubauen.

Dieser Bericht

wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt

und die Staatsanwaltschaft wurde um Mitteilung gebeten, ob sie ihre Verfügung

vom 18. Februar 2022 in Wiedererwägung ziehen wollen oder den Entscheid dem

Beschwerdegericht überlasse.

Mit Eingabe vom

13. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschwerdeführer die

offene Forderung von CHF 10’808.80 am 14. April 2022 beglichen habe. Sie

überliess den Entscheid über den Abschluss des Verfahrens dem Gericht.

Mit Verfügung des

Verfahrensleiters vom 18. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung

bis 9. August 2022 gebeten, ob er an der Beschwerde festhalte, nachdem er nun

offenbar die Forderung beglichen habe. Der Beschwerdeführer hat sich dazu

innert Frist nicht geäussert.

Erwägungen

2.

Es ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit

welcher diese das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, nicht angefochten und

dass er die offene Forderung aus dem Strafbefehl vom 15. November 2021

inzwischen bezahlt hat. Der Beschwerdeführer hat somit kein Interesse mehr an

einer Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. Die Beschwerde ist

demzufolge wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3.

Umständehalber

sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.