BES.2021.151
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
14. September 2022Deutsch4 min
Staatsanwaltschaft dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.151
ENTSCHEID
vom 14.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Dezember 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt und
Erwägungen
Sachverhalt
1.
Am 15. November
2021 erging gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafbefehl wegen Nichtabgabe
der entzogenen Kontrollschilder seines Fahrzeugs sowie des Führerausweises. Der
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführ am 16. November 2021 ausgehändigt. Mit
Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Strafbefehl ein (Abgabe an der Porte der Staatsanwaltschaft). Die
Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies das Verfahren
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung
vom 7. Dezember 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die
Einsprache ein, weil diese verspätet eingereicht worden sei. Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde ans Appellationsgericht (undatiert; Eingang
beim Appellationsgericht am 17. Dezember 2021), mit der er geltend machte, dass
er die Frist aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Der
Beschwerde legte er ein Arztzeugnis bei, mit welchem Dr. med. [...], Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte, dass der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, gegen den
Strafbefehl vom 16. November 2021 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 26.
November 2021 Einsprache einzulegen.
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts überwies die Eingabe des
Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zu ihrer Prüfung als
Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).
Mit Verfügung
vom 18. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Widerherstellung
der Einsprachefrist für den Strafbefehl vom 15. November 2021 ab und stellte
fest, dass damit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar
sei. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer indessen nicht zugestellt
werden, weil er die eingeschriebene Sendung nicht abholte.
Der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts liess in der Folge die Verfügung der
Staatsanwaltschaft dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. [...],
zustellen und bat ihn unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis vom 16. Dezember
2021 um Beurteilung, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage sei, seine prozessualen Obliegenheiten zu erfüllen bzw. einen
Vertreter zu bestellen, der diese Pflichten (Entgegennahme von Verfügungen,
rechtzeitiges Erheben von Einsprachen) wahrnimmt. Mit ärztlichem Bericht vom 2. Juli
2022 teilte Dr. [...] dem Appellationsgericht nach Absprache mit dem
Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seine prozessualen
Obliegenheiten zu erfüllen bzw. einen Vertreter zu bestellen. Erst nach
längerer Behandlung, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum Arzt und
nachdem die depressiven Symptome in Rückbildung begriffen gewesen seien, sei es
dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Hilfe anzunehmen. Am 18. März 2022 habe
er sich mit seinem Treuhänder in Verbindung gesetzt und mit dessen Hilfe
begonnen, die administrativen Rückstände abzubauen.
Dieser Bericht
wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt
und die Staatsanwaltschaft wurde um Mitteilung gebeten, ob sie ihre Verfügung
vom 18. Februar 2022 in Wiedererwägung ziehen wollen oder den Entscheid dem
Beschwerdegericht überlasse.
Mit Eingabe vom
13. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschwerdeführer die
offene Forderung von CHF 10’808.80 am 14. April 2022 beglichen habe. Sie
überliess den Entscheid über den Abschluss des Verfahrens dem Gericht.
Mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 18. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung
bis 9. August 2022 gebeten, ob er an der Beschwerde festhalte, nachdem er nun
offenbar die Forderung beglichen habe. Der Beschwerdeführer hat sich dazu
innert Frist nicht geäussert.
Erwägungen
2.
Es ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit
welcher diese das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, nicht angefochten und
dass er die offene Forderung aus dem Strafbefehl vom 15. November 2021
inzwischen bezahlt hat. Der Beschwerdeführer hat somit kein Interesse mehr an
einer Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. Die Beschwerde ist
demzufolge wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.
Umständehalber
sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.