BES.2021.152
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
7. Februar 2022Deutsch17 min
Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 27. September 2021 zuständigkeitshalber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.152
ENTSCHEID
vom 7. Februar
2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Oktober 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ wurde mit
Übertretungsanzeige vom 17. September 2020 in französischer Sprache («Avis
d’Infraction») wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
innerorts um 1 - 5 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer
Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft (act. 4, S. 32 f.),
nachdem die Halterin des entsprechenden Fahrzeugs, die Firma C____, auf eine an
sie adressierte Übertretungsanzeige vom 30. Juli 2020 hin den Lenker des
Fahrzeugs zur Tatzeit angegeben hatte. Die handschriftlichen Lenkerangaben der
Firma C____ auf dem Formular «Halterhaftung» sind schlecht lesbar, lauten aber
wohl auf «A____».
Als B____ die
Busse auch nach der Mahnung («rappel de facture») vom 20. Mai 2021
(act. 4, S. 34) nicht fristgerecht bezahlte, überwies die
Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 23. Juli 2021 an die
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. act. 4,
S. 2). Diese erklärte B____ mit Strafbefehl vom 26. August 2021 der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte B____ mit einer Busse von
CHF 40.–; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer
Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden B____ Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 208.60 auferlegt (act. 4, S. 3 f.). Dieser Strafbefehl
wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 31. August
2021 zugestellt (act. 4, S. 37).
Mit Eingabe vom
11. September 2021 (act. 4, S. 5), welche am 21. September
2021 im internationalen Logistikzentrum der deutschen Post zur
Weiterbeförderung in die Schweiz übergeben wurde (act. 4, S. 9-11)
erhob B____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. 4, S. 5). Die
Staatsanwaltschaft überwies hierauf die Akten mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 27. September 2021 zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt (act. 4, S. 38).
Mit Verfügung vom
11. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von
Gerichtskosten (act. 1). Ein erster Zustellungsversuch dieser Verfügung an
die bisher bekannte Adresse «[...]» scheiterte, da der Empfänger an der
angegebenen Adresse unbekannt war (act. 4, S. 41-47). In einem
zweiten Anlauf wurde diese Verfügung (mit Begleitschreiben vom 28. Oktober
2021) gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. November
2021 B____ an die – neue – Adresse «[...]» zugestellt (act. 1, act. 3
sowie act. 4, S. 49-55).
Gegen die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 hat A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit in französischer Sprache verfasstem
Schreiben, datiert vom 9. Dezember 2021, an das Strafgericht sinngemäss
Beschwerde erhoben. Gemäss Sendungsverfolgung der französischen Post ging
dieses Schreiben am 15. Dezember 2021 bei der schweizerischen Postgrenzstelle
ein. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Einsprache
und damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2021 (siehe
zum Ganzen act. 3). Das Strafgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weitergeleitet, wo es am 20. Dezember 2021 eingegangen
ist.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten
ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober
2021.
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle
Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die
Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss
§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der
Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im
Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die
Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119).
Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache
einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die
Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu
verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie
sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1
S. 119 f.). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache
verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch
für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht
verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017
E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die
Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache
verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache
gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen
– womit noch nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch einzutreten ist.
1.2.2
Dessen
ungeachtet besteht im Übrigen kein Anlass, auch bei der Redaktion des
Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch
abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom
20.
Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt,
womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE
SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120
f.).
1.3
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,
inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft
hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist
zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der
Beschwerdeführer nimmt im zweiten Absatz seiner Beschwerde insofern auf die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die
verspätete Einreichung seiner Einsprache damit begründet, dass er umgezogen sei
und die Post regelmässig von seinem Vorvermieter zugestellt erhalten habe.
Deshalb habe das Schreiben («votre courrier») erst am 19. September [2021]
erhalten. Mit diesem Schreiben soll wohl der Strafbefehl vom 26. August
2021 gemeint sein, obgleich dieser von der Staatsanwaltschaft und nicht vom angesprochenen
Adressaten der Beschwerde («Strafgericht Basel-Stadt») erlassen wurde. Weiter
beantragt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Einsprache (siehe den
Betreff: «Objet: Demande de prise en compte de mon objection»). Darin kann
sinngemäss eine Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen gesehen werden. Damit genügt seine Beschwerde den Anforderungen an
eine Laienbeschwerde.
1.4 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen
eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des
Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend
bestehen zwar gewisse Zweifel, ob der Beschwerdeführer mit dem Adressaten/der
Adressatin der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
11. Oktober 2021 übereinstimmt, da in den Akten diesbezüglich gewisse
Unstimmigkeiten bestehen. So lauten die Übertretungsanzeige vom 17. September
2020 (act. 4, S. 32. f.), die Mahnung vom 20. Mai 2021
(act. 4, S. 34) und der Strafbefehl vom 26. August 2021
(act. 4, S. 3 f.) auf «Frau B____». Die Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 lautet ebenfalls auf «B____», allerdings
ist darin von «dem Einsprecher» die Rede (act. 1). Die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 wiederum wurde mit «B____» – also
mit einem sehr ähnlichen, männlichen Vornamen und dem gleichen Nachnamen –
unterzeichnet (act. 2). Auch in der Einsprache vom 11. September 2021
gegen den Strafbefehl (act. 4, S. 5) taucht der Name «MR [also Herr] A____»
auf. Bei näherem Hinsehen lauten wohl auch die handschriftlichen und schlecht
lesbaren Lenkerangaben der Fahrzeughalterin, der Firma C____, auf dem Formular
«Halterhaftung» auf «A____» in Grossbuchstaben und nicht auf «B____» – zumal
als Beruf der betreffenden Person «CHAUFFEUR» in männlicher Form angegeben
wurde (act. 4, S. 22 f.). Hinzu kommt, dass «B____» im Gegensatz
zu «A____» kein üblicher Vorname ist. Vor diesem Hintergrund ist wohl davon
auszugehen, dass es sich bei der Bezeichnung «B____» um einen redaktionellen
Fehler der Strafbehörden handelt und vielmehr der Beschwerdeführer Adressat der
Übertretungsanzeige vom 17. September 2020, der Mahnung vom 20. Mai
2021, des Strafbefehls vom 26. August 2021 sowie der Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 ist – und sich insbesondere auch als
solchen verstanden hat. Dies korrespondiert auch mit den sinngemässen Ausführungen
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2021, wonach er
gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe und die Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen erhalten habe (vgl. act. 2). Ferner ähnelt
die Unterschrift in der Einsprache vom 11. September 2021 jener in der
Beschwerde vom 9. Dezember 2021. Da die beiden Unterschriften aber auch
nicht eindeutig als identisch qualifiziert werden können, verbleiben gewisse
Zweifel. Als Adressat der genannten Verfügungen wäre der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert. Ob dies der Fall ist, muss indes nicht abschliessend
beantwortet werden, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten
ist (siehe hierzu sogleich).
1.5
1.5.1 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt
werden kann (vgl. Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 91 StPO N 21). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post
hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6.
September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3,
6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1.
Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem
die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang
genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).
Die Nichteintretensverfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 enthält eine
umfassende Rechtsmittelbelehrung, aus welcher insbesondere hervorgeht, dass
lediglich die Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post oder die Abgabe an
eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend sind
(act. 1, S. 3). Diese Belehrung wurde der Verfügung vom
11. Oktober 2021 auch in französischer Übersetzung beigelegt (act. 1,
S. 3). Hieraus hätte dem Beschwerdeführer klarwerden müssen, dass eine im
Ausland aufgegebene Sendung spätestens im Zeitpunkt des Fristablaufs bei der
Grenzstelle der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein
muss, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten.
1.5.2 Vorliegend
wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. Oktober 2021 – nach einem gescheiterten ersten
Zustellungsversuch – gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am
6. November 2021 mittels eingeschriebener Postsendung an die neue Adresse
des Beschwerdeführers, [...], zugestellt (vgl. act. 1, act. 3 und
act. 4, S. 41-45). Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach
Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der
Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen,
die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt
per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten
Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8.
November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich
angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.
Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S.
19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52
Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html,
besucht am 3. Februar 2022; vgl. auch BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E.
2.4). Die Zustellung der Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich
gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. mit Blick auf die
eingeschriebene Zustellung von Strafbefehlen BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E.
3.2).
1.5.3 Die
Beschwerdefrist begann somit am 6. November 2021 zu laufen und endete am
16. November 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde beim
Appellationsgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden müssen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde
allerdings erst am 10. Dezember 2021 – im Übrigen zuhanden des «Strafgerichts
Basel-Stadt» – bei der französischen Post aufgegeben. Davon abgesehen, dass die
Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe bei der französischen Post
abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine
fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt,
in dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in
Empfang genommen wird (siehe oben E. 1.5.1). Da die Sendung erst am
15. Dezember 2021 – also über einen Monat nach Ablauf der Beschwerdefrist
– von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde,
hat der Beschwerdeführer die zehntätige Beschwerdefrist nicht eingehalten.
1.5.4 Auch
eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet aus. Der
Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keine Gründe für sein
verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche
Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere
Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive
Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu
beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu
ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom
24. Januar 2011 mit weiteren
Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013
E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art.
94 StPO N 37 ff.).
Auch ein Grund,
die Frist angesichts der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers ausnahmsweise
wiederherzustellen, liegt trotz seiner französischsprachigen Eingaben nicht vor
– zumal sowohl die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen, als auch die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung jeweils auch
auf Französisch übersetzt an den Beschwerdeführer zugestellt wurden (siehe E. 1.5.1
hiervor). Ferner geht aus der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdeführer den
Inhalt der Nichteintretensverfügung hinreichend verstanden hat. Im Übrigen macht
er auch keine sprachlichen Hindernisse geltend, welche zu seinem Säumnis
geführt hätten.
Auf die
Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
2.
Ergänzend ist festzuhalten,
dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des Nichteintretens der
Vorinstanz unbegründet wäre. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte
Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung
schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl
zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung bzw. zur
direkten Zustellung behördlicher Akte nach Frankreich per eingeschriebener Post
(statt per Rechtshilfe) gilt das unter E 1.5.1 bzw. E. 1.5.2 hiervor Gesagte.
Der vom 26. August 2021 datierte Strafbefehl wurde gemäss der
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachweislich am 31. August
2021 zugestellt (act. 4, S. 37). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl
endete dementsprechend am 10. September 2021. Die vom 11. September
2021 – also bereits nach Ablauf der Einsprachefrist – datierte sinngemässe
Einsprache des Beschwerdeführers wurde jedoch erst am 21. September 2021 im
internationalen Logistikzentrum der deutschen Post zur Weiterbeförderung in die
Schweiz übergeben (act. 4 S. 5-11). Abgesehen von der offenbar
bereits verspäteten Postaufgabe bei der französischen Post, lag die lange
Übermittlungsdauer in die Schweiz darin begründet, dass der Beschwerdeführer
unter die Adresse der Staatsanwaltschaft in Basel irrtümlicherweise die
Landesangabe Deutschland («Allemagne») gemacht hatte (act. 4, S. 9). Vor
dem Hintergrund, dass die Einsprache vom 11. September 2021 datiert und
der Strafbefehl als Einschreiben nachweislich am 31. August 2021 zugestellt
wurde, vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er
habe den Strafbefehl umzugsbedingt erst am 19. September 2021 erhalten
(act. 2), nicht zu überzeugen und ist somit als reine Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Dies umso mehr, als die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen zunächst infolge des Wohnsitzwechsels des
Beschwerdeführers als unzustellbar zurück an den Absender ging und erst an die
neue Adresse des Beschwerdeführers erfolgreich zugestellt werden konnte (act. 1,
act. 3 sowie act. 4, S. 41-55; siehe auch die Ausführungen zum
Sachverhalt oben). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Strafbefehl
demgegenüber an eine unberechtigte bzw. nicht im gleichen Haushalt mit dem
Beschwerdeführer lebende Person (etwa den Vermieter) zugestellt wurde.
Ohnehin musste
der Beschwerdeführer nach – unbestrittener – Zustellung der Übertretungsanzeige
vom 17. September 2020 (act. 4, S. 32 f.) sowie der Mahnung
vom 20. Mai 2021 (act. 4, S. 34), damit rechnen, dass ihm bei
weiterem Nichtbezahlen der Ordnungsbusse innerhalb der nächsten Monate –
konkret am 31. August 2021 – ein weiterer behördlicher Akt zugestellt
werden würde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der
Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien nämlich, unter anderem dafür Sorge
zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt
werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren
Hinweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017
E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines
Verfahrensverhältnisses und gilt während eines hängigen Verfahrens so lange,
als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen
Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 mit weiteren
Hinweisen). Der Zeitraum zwischen Zustellung der Mahnung und des Strafbefehls
von rund drei Monaten liegt innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich – je nachdem – zwischen
sechs und neun Monaten bewegt. Diesbezüglich besteht kein Zweifel,
dass der Beschwerdeführer mit weiterer Korrespondenz in dieser Angelegenheit
rechnen und die Zustellung entsprechender behördlicher Akte sicherstellen
musste.
Das Einzelgericht
in Strafsachen ist somit zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht
eingetreten.
3.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend, hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen
Kosten zu tragen. Vorliegend werden indessen umständehalber keine Kosten
erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird infolge
Verspätung nicht eingetreten.
Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer
Übersetzung)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.