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Entscheid

BES.2021.152

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

7. Februar 2022Deutsch17 min

Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 27. September 2021 zuständigkeitshalber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.152

ENTSCHEID

vom 7. Februar

2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Oktober 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ wurde mit

Übertretungsanzeige vom 17. September 2020 in französischer Sprache («Avis

d’Infraction») wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

innerorts um 1 - 5 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer

Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft (act. 4, S. 32 f.),

nachdem die Halterin des entsprechenden Fahrzeugs, die Firma C____, auf eine an

sie adressierte Übertretungsanzeige vom 30. Juli 2020 hin den Lenker des

Fahrzeugs zur Tatzeit angegeben hatte. Die handschriftlichen Lenkerangaben der

Firma C____ auf dem Formular «Halterhaftung» sind schlecht lesbar, lauten aber

wohl auf «A____».

Als B____ die

Busse auch nach der Mahnung («rappel de facture») vom 20. Mai 2021

(act. 4, S. 34) nicht fristgerecht bezahlte, überwies die

Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 23. Juli 2021 an die

Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. act. 4,

S. 2). Diese erklärte B____ mit Strafbefehl vom 26. August 2021 der

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte B____ mit einer Busse von

CHF 40.–; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer

Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden B____ Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 208.60 auferlegt (act. 4, S. 3 f.). Dieser Strafbefehl

wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 31. August

2021 zugestellt (act. 4, S. 37).

Mit Eingabe vom

11. September 2021 (act. 4, S. 5), welche am 21. September

2021 im internationalen Logistikzentrum der deutschen Post zur

Weiterbeförderung in die Schweiz übergeben wurde (act. 4, S. 9-11)

erhob B____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. 4, S. 5). Die

Staatsanwaltschaft überwies hierauf die Akten mit dem Hinweis, dass sie am

Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 27. September 2021 zuständigkeitshalber

an das Strafgericht Basel-Stadt (act. 4, S. 38).

Mit Verfügung vom

11. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache

infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von

Gerichtskosten (act. 1). Ein erster Zustellungsversuch dieser Verfügung an

die bisher bekannte Adresse «[...]» scheiterte, da der Empfänger an der

angegebenen Adresse unbekannt war (act. 4, S. 41-47). In einem

zweiten Anlauf wurde diese Verfügung (mit Begleitschreiben vom 28. Oktober

2021) gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. November

2021 B____ an die – neue – Adresse «[...]» zugestellt (act. 1, act. 3

sowie act. 4, S. 49-55).

Gegen die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 hat A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit in französischer Sprache verfasstem

Schreiben, datiert vom 9. Dezember 2021, an das Strafgericht sinngemäss

Beschwerde erhoben. Gemäss Sendungsverfolgung der französischen Post ging

dieses Schreiben am 15. Dezember 2021 bei der schweizerischen Postgrenzstelle

ein. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Einsprache

und damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2021 (siehe

zum Ganzen act. 3). Das Strafgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers

mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht weitergeleitet, wo es am 20. Dezember 2021 eingegangen

ist.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten

ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober

2021.

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle

Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die

Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss

§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der

Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher

Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im

Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die

Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119).

Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache

einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die

Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu

verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie

sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1

S. 119 f.). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache

verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch

für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht

verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017

E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die

Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache

verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache

gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen

– womit noch nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch einzutreten ist.

1.2.2

Dessen

ungeachtet besteht im Übrigen kein Anlass, auch bei der Redaktion des

Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch

abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom

20.

Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die

Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt,

womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE

SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120

f.).

1.3

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,

inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft

hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist

zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der

Beschwerdeführer nimmt im zweiten Absatz seiner Beschwerde insofern auf die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die

verspätete Einreichung seiner Einsprache damit begründet, dass er umgezogen sei

und die Post regelmässig von seinem Vorvermieter zugestellt erhalten habe.

Deshalb habe das Schreiben («votre courrier») erst am 19. September [2021]

erhalten. Mit diesem Schreiben soll wohl der Strafbefehl vom 26. August

2021 gemeint sein, obgleich dieser von der Staatsanwaltschaft und nicht vom angesprochenen

Adressaten der Beschwerde («Strafgericht Basel-Stadt») erlassen wurde. Weiter

beantragt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Einsprache (siehe den

Betreff: «Objet: Demande de prise en compte de mon objection»). Darin kann

sinngemäss eine Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen gesehen werden. Damit genügt seine Beschwerde den Anforderungen an

eine Laienbeschwerde.

1.4 Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen

eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des

Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend

bestehen zwar gewisse Zweifel, ob der Beschwerdeführer mit dem Adressaten/der

Adressatin der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

11. Oktober 2021 übereinstimmt, da in den Akten diesbezüglich gewisse

Unstimmigkeiten bestehen. So lauten die Übertretungsanzeige vom 17. September

2020 (act. 4, S. 32. f.), die Mahnung vom 20. Mai 2021

(act. 4, S. 34) und der Strafbefehl vom 26. August 2021

(act. 4, S. 3 f.) auf «Frau B____». Die Verfügung des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 lautet ebenfalls auf «B____», allerdings

ist darin von «dem Einsprecher» die Rede (act. 1). Die Beschwerde des

Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 wiederum wurde mit «B____» – also

mit einem sehr ähnlichen, männlichen Vornamen und dem gleichen Nachnamen –

unterzeichnet (act. 2). Auch in der Einsprache vom 11. September 2021

gegen den Strafbefehl (act. 4, S. 5) taucht der Name «MR [also Herr] A____»

auf. Bei näherem Hinsehen lauten wohl auch die handschriftlichen und schlecht

lesbaren Lenkerangaben der Fahrzeughalterin, der Firma C____, auf dem Formular

«Halterhaftung» auf «A____» in Grossbuchstaben und nicht auf «B____» – zumal

als Beruf der betreffenden Person «CHAUFFEUR» in männlicher Form angegeben

wurde (act. 4, S. 22 f.). Hinzu kommt, dass «B____» im Gegensatz

zu «A____» kein üblicher Vorname ist. Vor diesem Hintergrund ist wohl davon

auszugehen, dass es sich bei der Bezeichnung «B____» um einen redaktionellen

Fehler der Strafbehörden handelt und vielmehr der Beschwerdeführer Adressat der

Übertretungsanzeige vom 17. September 2020, der Mahnung vom 20. Mai

2021, des Strafbefehls vom 26. August 2021 sowie der Verfügung des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 ist – und sich insbesondere auch als

solchen verstanden hat. Dies korrespondiert auch mit den sinngemässen Ausführungen

des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2021, wonach er

gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe und die Verfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen erhalten habe (vgl. act. 2). Ferner ähnelt

die Unterschrift in der Einsprache vom 11. September 2021 jener in der

Beschwerde vom 9. Dezember 2021. Da die beiden Unterschriften aber auch

nicht eindeutig als identisch qualifiziert werden können, verbleiben gewisse

Zweifel. Als Adressat der genannten Verfügungen wäre der Beschwerdeführer zur

Beschwerde legitimiert. Ob dies der Fall ist, muss indes nicht abschliessend

beantwortet werden, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten

ist (siehe hierzu sogleich).

1.5

1.5.1 Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche

Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt

werden kann (vgl. Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 91 StPO N 21). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post

hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6.

September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3,

6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1.

Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

[BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem

die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang

genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).

Die Nichteintretensverfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 enthält eine

umfassende Rechtsmittelbelehrung, aus welcher insbesondere hervorgeht, dass

lediglich die Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post oder die Abgabe an

eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend sind

(act. 1, S. 3). Diese Belehrung wurde der Verfügung vom

11. Oktober 2021 auch in französischer Übersetzung beigelegt (act. 1,

S. 3). Hieraus hätte dem Beschwerdeführer klarwerden müssen, dass eine im

Ausland aufgegebene Sendung spätestens im Zeitpunkt des Fristablaufs bei der

Grenzstelle der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein

muss, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten.

1.5.2 Vorliegend

wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 11. Oktober 2021 – nach einem gescheiterten ersten

Zustellungsversuch – gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am

6. November 2021 mittels eingeschriebener Postsendung an die neue Adresse

des Beschwerdeführers, [...], zugestellt (vgl. act. 1, act. 3 und

act. 4, S. 41-45). Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach

Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur

Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die

Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der

Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen,

die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt

per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten

Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8.

November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich

angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.

Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S.

19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52

Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html,

besucht am 3. Februar 2022; vgl. auch BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E.

2.4). Die Zustellung der Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich

gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. mit Blick auf die

eingeschriebene Zustellung von Strafbefehlen BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E.

3.2).

1.5.3 Die

Beschwerdefrist begann somit am 6. November 2021 zu laufen und endete am

16. November 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde beim

Appellationsgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden müssen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde

allerdings erst am 10. Dezember 2021 – im Übrigen zuhanden des «Strafgerichts

Basel-Stadt» – bei der französischen Post aufgegeben. Davon abgesehen, dass die

Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe bei der französischen Post

abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine

fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt,

in dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in

Empfang genommen wird (siehe oben E. 1.5.1). Da die Sendung erst am

15. Dezember 2021 – also über einen Monat nach Ablauf der Beschwerdefrist

– von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde,

hat der Beschwerdeführer die zehntätige Beschwerdefrist nicht eingehalten.

1.5.4 Auch

eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet aus. Der

Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keine Gründe für sein

verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche

Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere

Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive

Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu

beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu

ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom

24. Januar 2011 mit weiteren

Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013

E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art.

94 StPO N 37 ff.).

Auch ein Grund,

die Frist angesichts der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers ausnahmsweise

wiederherzustellen, liegt trotz seiner französischsprachigen Eingaben nicht vor

– zumal sowohl die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen, als auch die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung jeweils auch

auf Französisch übersetzt an den Beschwerdeführer zugestellt wurden (siehe E. 1.5.1

hiervor). Ferner geht aus der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdeführer den

Inhalt der Nichteintretensverfügung hinreichend verstanden hat. Im Übrigen macht

er auch keine sprachlichen Hindernisse geltend, welche zu seinem Säumnis

geführt hätten.

Auf die

Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

2.

Ergänzend ist festzuhalten,

dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des Nichteintretens der

Vorinstanz unbegründet wäre. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte

Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung

schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl

zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung bzw. zur

direkten Zustellung behördlicher Akte nach Frankreich per eingeschriebener Post

(statt per Rechtshilfe) gilt das unter E 1.5.1 bzw. E. 1.5.2 hiervor Gesagte.

Der vom 26. August 2021 datierte Strafbefehl wurde gemäss der

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachweislich am 31. August

2021 zugestellt (act. 4, S. 37). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl

endete dementsprechend am 10. September 2021. Die vom 11. September

2021 – also bereits nach Ablauf der Einsprachefrist – datierte sinngemässe

Einsprache des Beschwerdeführers wurde jedoch erst am 21. September 2021 im

internationalen Logistikzentrum der deutschen Post zur Weiterbeförderung in die

Schweiz übergeben (act. 4 S. 5-11). Abgesehen von der offenbar

bereits verspäteten Postaufgabe bei der französischen Post, lag die lange

Übermittlungsdauer in die Schweiz darin begründet, dass der Beschwerdeführer

unter die Adresse der Staatsanwaltschaft in Basel irrtümlicherweise die

Landesangabe Deutschland («Allemagne») gemacht hatte (act. 4, S. 9). Vor

dem Hintergrund, dass die Einsprache vom 11. September 2021 datiert und

der Strafbefehl als Einschreiben nachweislich am 31. August 2021 zugestellt

wurde, vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er

habe den Strafbefehl umzugsbedingt erst am 19. September 2021 erhalten

(act. 2), nicht zu überzeugen und ist somit als reine Schutzbehauptung zu

qualifizieren. Dies umso mehr, als die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen zunächst infolge des Wohnsitzwechsels des

Beschwerdeführers als unzustellbar zurück an den Absender ging und erst an die

neue Adresse des Beschwerdeführers erfolgreich zugestellt werden konnte (act. 1,

act. 3 sowie act. 4, S. 41-55; siehe auch die Ausführungen zum

Sachverhalt oben). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Strafbefehl

demgegenüber an eine unberechtigte bzw. nicht im gleichen Haushalt mit dem

Beschwerdeführer lebende Person (etwa den Vermieter) zugestellt wurde.

Ohnehin musste

der Beschwerdeführer nach – unbestrittener – Zustellung der Übertretungsanzeige

vom 17. September 2020 (act. 4, S. 32 f.) sowie der Mahnung

vom 20. Mai 2021 (act. 4, S. 34), damit rechnen, dass ihm bei

weiterem Nichtbezahlen der Ordnungsbusse innerhalb der nächsten Monate –

konkret am 31. August 2021 – ein weiterer behördlicher Akt zugestellt

werden würde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der

Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien nämlich, unter anderem dafür Sorge

zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt

werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren

Hinweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017

E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines

Verfahrensverhältnisses und gilt während eines hängigen Verfahrens so lange,

als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen

Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 mit weiteren

Hinweisen). Der Zeitraum zwischen Zustellung der Mahnung und des Strafbefehls

von rund drei Monaten liegt innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich – je nachdem – zwischen

sechs und neun Monaten bewegt. Diesbezüglich besteht kein Zweifel,

dass der Beschwerdeführer mit weiterer Korrespondenz in dieser Angelegenheit

rechnen und die Zustellung entsprechender behördlicher Akte sicherstellen

musste.

Das Einzelgericht

in Strafsachen ist somit zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht

eingetreten.

3.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel

nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend, hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen

Kosten zu tragen. Vorliegend werden indessen umständehalber keine Kosten

erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird infolge

Verspätung nicht eingetreten.

Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer

Übersetzung)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.