Lexipedia

Entscheid

BES.2021.153

Verfahrenseinstellung

18. Mai 2022Deutsch11 min

Verfügung bzw. gegen die Abweisung der Entschädigungsforderung hat die Beschwerdeführerin,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.153

ENTSCHEID

vom 25.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. Dezember 2021

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 8. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein gegen A____

(Beschwerdeführerin) geführtes Strafverfahren wegen mehrfacher Veruntreuung

mangels Beweises des Tatbestands teilweise eingestellt. Das von der

Beschwerdeführerin gestellte Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung bzw. gegen die Abweisung der Entschädigungsforderung hat die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 20. Dezember 2021

Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei Ziffer 3 der

Einstellungsverfügung insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als ihr als

Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter sei Ziffer 3 der

Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zum

Erlass eines bundesrechtskonformen Entschädigungsentscheids zurückzuweisen. Dies

alles unter o/e‑Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Die

Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 mit dem

Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die

Beschwerdeführerin hat am 15. März 2022 repliziert, wobei sie an ihren

Begehren festhält. Mit Duplik vom 18. März 2022 hält auch die

Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der

Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher

der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, dass die von ihr geltend gemachte

Entschädigungsforderung abgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin ist von dieser

Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend hat sie ein

rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert

10.

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht

Dispositiv

erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die

Staatsanwaltschaft verfügte die Abweisung der Entschädigungsforderungen mit der

Begründung, die Beschwerdeführerin habe Anlass zur Eröffnung des vorliegenden

Strafverfahrens gegeben. Sie habe Barbezüge im höheren fünfstelligen Bereich

zulasten der Kontobeziehungen ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter (verstorben

am 25. Juli 2020) getätigt. Konkret habe sie bei der Bank [...] am

1. April 2019 zwei Barbezüge über CHF 52’000.– und CHF 18’000.–

sowie am 22. April 2020 einen weiteren Barbezug über CHF 10’000.–

getätigt. Daneben verzeichne auch ein weiteres Konto der Mutter eine Vielzahl

von kleineren Barbezügen der Beschwerdeführerin. Zwar sei dies, wie sich

aufgrund von Gesprächsnotizen der Bank [...] herausgestellt habe, wohl im

Einverständnis mit der damals noch lebenden Mutter geschehen, doch habe sie in

der Folge ihre Auskunftspflichten gegenüber ihren Miterbinnen gemäss

Art. 607 Abs. 3 bzw. Art. 610 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) eindeutig verletzt. Mit ihrem Unwillen, sich zu ihren

massiven Geldbezügen zu erklären, habe sie ihren Miterbinnen berechtigten Anlass

zur Einreichung einer Strafanzeige gegeben, womit ihr eine Parteientschädigung gestützt

auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigert werden könne (act. 1,

3 und 7).

2.2 Die

Beschwerdeführerin entgegnet, die Begründung der Staatsanwaltschaft verletze

die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Garantie der

Unschuldsvermutung sei insbesondere dann verletzt, wenn die Kostenauflage an

eine nicht bewiesene Tatschuld anknüpfe bzw. wenn sich die Strafbehörde auf

einen Sachverhalt stütze, der Gegenstand eines eingestellten Strafverfahrens

gewesen und weder unbestritten, eingestanden noch klar nachgewiesen sei. Der

Sachverhalt, wonach sie ihre zivilrechtliche Auskunftspflicht verletzt haben

soll, sei bestritten und in keiner Weise nachgewiesen. Aus den Akten sei vielmehr

ersichtlich, dass sie sich innert kurzer Zeit schriftlich zum Auskunftsbegehren

der Miterbinnen geäussert habe. Weitere Auskunftsbegehren von Seiten der

Miterbinnen könnten aus den Akten nicht entnommen werden. Dies zeige, dass sie

ihren zivilrechtlichen Auskunftspflichten nachgekommen sei. Zudem habe die

Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1

und 2 StPO in ihrer Einstellungsverfügung nicht auf sie überbunden. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung präjudiziere die Staatsanwaltschaft damit

die Entschädigungsfrage, weshalb ihr auch deshalb eine Parteientschädigung

auszusprechen sei (act. 2 S. 4 f., act. 6).

3.

3.1 Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person

eingestellt oder wird diese ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie

Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der

Beurteilung, ob eine Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1

lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist, kann auf die Grundsätze

von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückgegriffen werden, wonach die

Verfahrenskosten trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung ganz

oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können, wenn diese

rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen

Durchführung erschwert hat. Nach der Praxis des Bundesgerichtes dürfen einer

beschuldigten Person nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter

rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des

Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das

Verhalten einer beschuldigten Person ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung

verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder

Unterlassen verpflichten. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage

nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE

119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2c-e

S. 168 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4,

6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,

2. Auflage 2014, Art. 426 N 29). Schliesslich bedarf es der

adäquaten Kausalität zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten

der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens.

Die Untersuchung muss wegen des Verhaltens eröffnet oder erschwert und zu Recht

von der Behörde geführt worden sein (Griesser,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage

2020, Art. 426 N 15; vgl. auch BGer 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020

E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer

6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Hingegen

verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens

gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung

des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein

strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017

E. 1.4).

3.2 Da

die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Auskunftspflicht gegenüber ihren

Miterbinnen verletzt zu haben, gilt es vorliegend in Anbetracht der zitierten

Rechtsprechung zu beurteilen, ob sich eine solche Verletzung eindeutig aus den

Akten ergibt.

3.2.1 Gemäss

Art. 607 Abs. 3 ZGB haben die Miterben bei der Teilung genauen Aufschluss zu

geben über ihren allfälligen Besitz von Erbschaftssachen und über ihre

allfälligen Schulden gegenüber dem Erblasser. Darüber hinaus haben sie einander

nach Art. 610 Abs. 2 ZGB über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen,

was für die gleichmässige Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Diese

umfassende Informations- und Auskunftspflicht, welche entgegen dem Wortlaut von

Art. 607 Abs. 3 ZGB bereits ab Eröffnung des Erbgangs besteht, ist

Voraussetzung für eine gerechte Verteilung und ordnungsgemässe Abwicklung des

Nachlasses (Schaufelberger/Keller Lüscher,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 607 N 11). Ihrem

Zweck entsprechend bezieht sich die Auskunftspflicht nicht bloss auf den

Nachlass: Sie erstreckt sich ebenso auf Zuwendungen unter Lebenden, die

möglicherweise zur Ausgleichung zu bringen sind oder der Herabsetzung

unterliegen und daher gleichfalls die Teilung zu beeinflussen vermögen (BGE 99 III 41

E. 3 S. 45; BGer 5A_994/2014 vom 11. November 2016 E. 2.1; Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O.,

Art. 610 N 18). Die Auskunftspflicht bezieht sich mit anderen Worten

auf alle Informationen und Unterlagen, die bei objektiver Betrachtung geeignet

erscheinen, den Nachlass zu bestimmen bzw. die Teilung zu beeinflussen (BGE 127 III 396 E. 3 S. 402). Der Erbe hat die Auskunft

namentlich auch dann zu erteilen, wenn er die Relevanz eines Geschäftes für die

Erbteilung bestreitet, denn dies zu beurteilen ist im Streitfall nicht Sache

des betreffenden Erben, sondern des zuständigen Gerichts (Wolf, in: Berner Kommentar, 2014,

Art. 610 ZGB N 23). Die Informationserteilung hat unaufgefordert und

umfassend zu erfolgen (Schaufelberger/Keller

Lüscher, a.a.O., Art. 607 N 11c).

3.2.2 Die

von der Staatsanwaltschaft erwähnten Geldbezüge bei der Bank [...] in Höhe von insgesamt

CHF 80’000.– ergeben sich aus den Akten (vgl. Strafakten

S. 396 f.). Da diese Vermögensverschiebungen zumindest geeignet

erscheinen, die Teilung zu beeinflussen (vgl. Art. 527 und 626 ZGB), war

die Beschwerdeführerin zur umfassenden und unaufgeforderten Auskunftserteilung

an ihre Miterbinnen verpflichtet. In Bezug auf eine solche Informationserteilung

befindet sich in den Akten lediglich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom

22. September 2020 (Strafakten S. 324). Darin gibt sie indes nur sehr

rudimentäre Antworten auf die von einer Miterbin mit Schreiben vom

13. September 2020 (Strafakten S. 321 ff.) gestellten Fragen. Insbesondere

lassen sich daraus keinerlei Informationen zur Verwendung der in Frage

stehenden Geldbezüge entnehmen. Die in dem Schreiben enthaltenen Auskünfte

genügen damit den in Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2

ZGB aufgestellten Anforderungen offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin

hat ihre Miterbinnen somit bis heute nie umfassend darüber informiert, was mit

den belegten Geldbezügen passiert ist. Da dieser Pflicht unaufgefordert

nachgekommen werden muss, kann die Beschwerdeführerin auch aus den fehlenden

weiteren Auskunftsbegehren von Seiten der Miterbinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Bei dieser Ausgangslage braucht es keine weiteren Beweismittel, welche eine

Auskunftspflichtverletzung nachzuweisen vermögen, wie dies die Beschwerdeführerin

geltend macht. Eine Verletzung der Auskunftspflicht ergibt sich mithin

eindeutig und ohne weiteres aus den Akten. Damit liegt ein klarer Verstoss

gegen eine zivilrechtliche Bestimmung vor, der auch kausal für die Einreichung

der Strafanzeige durch die Miterbinnen war.

3.3.3 In

Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der

Unschuldsvermutung gilt festzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren von

der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, da offenbar ein Einverständnis der

Erblasserin bezüglich der Geldbezüge vorgelegen ist und eine diesbezügliche

Urteils­unfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Nicht anlassgebend war

hingegen ein angeblich mangelnder Nachweis der Geldbezüge. Die

Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung der Entschädigungsforderung vielmehr

einzig mit den eindeutig belegten Bargeldbezügen der Beschwerdeführerin und der

damit verbundenen Auskunftspflichtverletzung. Eine Verletzung der

Unschuldsvermutung liegt somit offensichtlich nicht vor.

3.3.4 Schliesslich

ist ebenfalls nachvollziehbar und stellt es entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin keine Präjudizierung dar, wenn der Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten im separat ergangenen Strafbefehl vom 8. Dezember 2021 (vgl.

Strafakten S. 692 f.) auferlegt wurden und deshalb vorliegend keine

weiteren Kosten zu verlegen waren. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft

bereits in der Begründung der Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2021

festgehalten, dass keine separaten Verfahrenskosten entstanden seien, solche

aber unter denselben Voraussetzungen im eingestellten Verfahrensteil gemäss

Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären

(act. 1 S. 2).

3.4 Zusammenfassend

durfte die Staatsanwaltschaft die Entschädigungsforderung der

Beschwerdeführerin somit trotz Verfahrenseinstellung zu Recht verweigern.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten

mit einer Gebühr in Höhe von CHF 600.– gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.