BES.2021.153
Verfahrenseinstellung
18. Mai 2022Deutsch11 min
Verfügung bzw. gegen die Abweisung der Entschädigungsforderung hat die Beschwerdeführerin,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.153
ENTSCHEID
vom 25.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Dezember 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 8. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein gegen A____
(Beschwerdeführerin) geführtes Strafverfahren wegen mehrfacher Veruntreuung
mangels Beweises des Tatbestands teilweise eingestellt. Das von der
Beschwerdeführerin gestellte Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung bzw. gegen die Abweisung der Entschädigungsforderung hat die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 20. Dezember 2021
Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei Ziffer 3 der
Einstellungsverfügung insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als ihr als
Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter sei Ziffer 3 der
Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zum
Erlass eines bundesrechtskonformen Entschädigungsentscheids zurückzuweisen. Dies
alles unter o/e‑Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 mit dem
Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die
Beschwerdeführerin hat am 15. März 2022 repliziert, wobei sie an ihren
Begehren festhält. Mit Duplik vom 18. März 2022 hält auch die
Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der
Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher
der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, dass die von ihr geltend gemachte
Entschädigungsforderung abgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin ist von dieser
Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend hat sie ein
rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert
10.
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht
Dispositiv
erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft verfügte die Abweisung der Entschädigungsforderungen mit der
Begründung, die Beschwerdeführerin habe Anlass zur Eröffnung des vorliegenden
Strafverfahrens gegeben. Sie habe Barbezüge im höheren fünfstelligen Bereich
zulasten der Kontobeziehungen ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter (verstorben
am 25. Juli 2020) getätigt. Konkret habe sie bei der Bank [...] am
1. April 2019 zwei Barbezüge über CHF 52’000.– und CHF 18’000.–
sowie am 22. April 2020 einen weiteren Barbezug über CHF 10’000.–
getätigt. Daneben verzeichne auch ein weiteres Konto der Mutter eine Vielzahl
von kleineren Barbezügen der Beschwerdeführerin. Zwar sei dies, wie sich
aufgrund von Gesprächsnotizen der Bank [...] herausgestellt habe, wohl im
Einverständnis mit der damals noch lebenden Mutter geschehen, doch habe sie in
der Folge ihre Auskunftspflichten gegenüber ihren Miterbinnen gemäss
Art. 607 Abs. 3 bzw. Art. 610 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) eindeutig verletzt. Mit ihrem Unwillen, sich zu ihren
massiven Geldbezügen zu erklären, habe sie ihren Miterbinnen berechtigten Anlass
zur Einreichung einer Strafanzeige gegeben, womit ihr eine Parteientschädigung gestützt
auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigert werden könne (act. 1,
3 und 7).
2.2 Die
Beschwerdeführerin entgegnet, die Begründung der Staatsanwaltschaft verletze
die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Garantie der
Unschuldsvermutung sei insbesondere dann verletzt, wenn die Kostenauflage an
eine nicht bewiesene Tatschuld anknüpfe bzw. wenn sich die Strafbehörde auf
einen Sachverhalt stütze, der Gegenstand eines eingestellten Strafverfahrens
gewesen und weder unbestritten, eingestanden noch klar nachgewiesen sei. Der
Sachverhalt, wonach sie ihre zivilrechtliche Auskunftspflicht verletzt haben
soll, sei bestritten und in keiner Weise nachgewiesen. Aus den Akten sei vielmehr
ersichtlich, dass sie sich innert kurzer Zeit schriftlich zum Auskunftsbegehren
der Miterbinnen geäussert habe. Weitere Auskunftsbegehren von Seiten der
Miterbinnen könnten aus den Akten nicht entnommen werden. Dies zeige, dass sie
ihren zivilrechtlichen Auskunftspflichten nachgekommen sei. Zudem habe die
Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1
und 2 StPO in ihrer Einstellungsverfügung nicht auf sie überbunden. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung präjudiziere die Staatsanwaltschaft damit
die Entschädigungsfrage, weshalb ihr auch deshalb eine Parteientschädigung
auszusprechen sei (act. 2 S. 4 f., act. 6).
3.
3.1 Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person
eingestellt oder wird diese ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der
Beurteilung, ob eine Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1
lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist, kann auf die Grundsätze
von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückgegriffen werden, wonach die
Verfahrenskosten trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung ganz
oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können, wenn diese
rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat. Nach der Praxis des Bundesgerichtes dürfen einer
beschuldigten Person nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter
rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des
Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das
Verhalten einer beschuldigten Person ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung
verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder
Unterlassen verpflichten. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage
nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE
119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2c-e
S. 168 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4,
6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 426 N 29). Schliesslich bedarf es der
adäquaten Kausalität zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten
der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens.
Die Untersuchung muss wegen des Verhaltens eröffnet oder erschwert und zu Recht
von der Behörde geführt worden sein (Griesser,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage
2020, Art. 426 N 15; vgl. auch BGer 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020
E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer
6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Hingegen
verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung
des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein
strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017
E. 1.4).
3.2 Da
die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Auskunftspflicht gegenüber ihren
Miterbinnen verletzt zu haben, gilt es vorliegend in Anbetracht der zitierten
Rechtsprechung zu beurteilen, ob sich eine solche Verletzung eindeutig aus den
Akten ergibt.
3.2.1 Gemäss
Art. 607 Abs. 3 ZGB haben die Miterben bei der Teilung genauen Aufschluss zu
geben über ihren allfälligen Besitz von Erbschaftssachen und über ihre
allfälligen Schulden gegenüber dem Erblasser. Darüber hinaus haben sie einander
nach Art. 610 Abs. 2 ZGB über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen,
was für die gleichmässige Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Diese
umfassende Informations- und Auskunftspflicht, welche entgegen dem Wortlaut von
Art. 607 Abs. 3 ZGB bereits ab Eröffnung des Erbgangs besteht, ist
Voraussetzung für eine gerechte Verteilung und ordnungsgemässe Abwicklung des
Nachlasses (Schaufelberger/Keller Lüscher,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 607 N 11). Ihrem
Zweck entsprechend bezieht sich die Auskunftspflicht nicht bloss auf den
Nachlass: Sie erstreckt sich ebenso auf Zuwendungen unter Lebenden, die
möglicherweise zur Ausgleichung zu bringen sind oder der Herabsetzung
unterliegen und daher gleichfalls die Teilung zu beeinflussen vermögen (BGE 99 III 41
E. 3 S. 45; BGer 5A_994/2014 vom 11. November 2016 E. 2.1; Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O.,
Art. 610 N 18). Die Auskunftspflicht bezieht sich mit anderen Worten
auf alle Informationen und Unterlagen, die bei objektiver Betrachtung geeignet
erscheinen, den Nachlass zu bestimmen bzw. die Teilung zu beeinflussen (BGE 127 III 396 E. 3 S. 402). Der Erbe hat die Auskunft
namentlich auch dann zu erteilen, wenn er die Relevanz eines Geschäftes für die
Erbteilung bestreitet, denn dies zu beurteilen ist im Streitfall nicht Sache
des betreffenden Erben, sondern des zuständigen Gerichts (Wolf, in: Berner Kommentar, 2014,
Art. 610 ZGB N 23). Die Informationserteilung hat unaufgefordert und
umfassend zu erfolgen (Schaufelberger/Keller
Lüscher, a.a.O., Art. 607 N 11c).
3.2.2 Die
von der Staatsanwaltschaft erwähnten Geldbezüge bei der Bank [...] in Höhe von insgesamt
CHF 80’000.– ergeben sich aus den Akten (vgl. Strafakten
S. 396 f.). Da diese Vermögensverschiebungen zumindest geeignet
erscheinen, die Teilung zu beeinflussen (vgl. Art. 527 und 626 ZGB), war
die Beschwerdeführerin zur umfassenden und unaufgeforderten Auskunftserteilung
an ihre Miterbinnen verpflichtet. In Bezug auf eine solche Informationserteilung
befindet sich in den Akten lediglich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
22. September 2020 (Strafakten S. 324). Darin gibt sie indes nur sehr
rudimentäre Antworten auf die von einer Miterbin mit Schreiben vom
13. September 2020 (Strafakten S. 321 ff.) gestellten Fragen. Insbesondere
lassen sich daraus keinerlei Informationen zur Verwendung der in Frage
stehenden Geldbezüge entnehmen. Die in dem Schreiben enthaltenen Auskünfte
genügen damit den in Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2
ZGB aufgestellten Anforderungen offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin
hat ihre Miterbinnen somit bis heute nie umfassend darüber informiert, was mit
den belegten Geldbezügen passiert ist. Da dieser Pflicht unaufgefordert
nachgekommen werden muss, kann die Beschwerdeführerin auch aus den fehlenden
weiteren Auskunftsbegehren von Seiten der Miterbinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Bei dieser Ausgangslage braucht es keine weiteren Beweismittel, welche eine
Auskunftspflichtverletzung nachzuweisen vermögen, wie dies die Beschwerdeführerin
geltend macht. Eine Verletzung der Auskunftspflicht ergibt sich mithin
eindeutig und ohne weiteres aus den Akten. Damit liegt ein klarer Verstoss
gegen eine zivilrechtliche Bestimmung vor, der auch kausal für die Einreichung
der Strafanzeige durch die Miterbinnen war.
3.3.3 In
Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der
Unschuldsvermutung gilt festzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren von
der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, da offenbar ein Einverständnis der
Erblasserin bezüglich der Geldbezüge vorgelegen ist und eine diesbezügliche
Urteilsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Nicht anlassgebend war
hingegen ein angeblich mangelnder Nachweis der Geldbezüge. Die
Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung der Entschädigungsforderung vielmehr
einzig mit den eindeutig belegten Bargeldbezügen der Beschwerdeführerin und der
damit verbundenen Auskunftspflichtverletzung. Eine Verletzung der
Unschuldsvermutung liegt somit offensichtlich nicht vor.
3.3.4 Schliesslich
ist ebenfalls nachvollziehbar und stellt es entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin keine Präjudizierung dar, wenn der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten im separat ergangenen Strafbefehl vom 8. Dezember 2021 (vgl.
Strafakten S. 692 f.) auferlegt wurden und deshalb vorliegend keine
weiteren Kosten zu verlegen waren. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft
bereits in der Begründung der Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2021
festgehalten, dass keine separaten Verfahrenskosten entstanden seien, solche
aber unter denselben Voraussetzungen im eingestellten Verfahrensteil gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären
(act. 1 S. 2).
3.4 Zusammenfassend
durfte die Staatsanwaltschaft die Entschädigungsforderung der
Beschwerdeführerin somit trotz Verfahrenseinstellung zu Recht verweigern.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
mit einer Gebühr in Höhe von CHF 600.– gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.