BES.2021.155
Polizeigewahrsam
20. Juli 2022Deutsch24 min
behandelt. Um 09:00 Uhr wurde er in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überführt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.155
ENTSCHEID
vom 20.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
[...]
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Polizeigewahrsam
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. Dezember
2021 um 21:11 Uhr wurde A____ (Beschwerdeführer) anlässlich einer Requisition
am Bahnhof Basel SBB durch die Polizei angehalten und kontrolliert. Er habe, so
die Requirierenden, mit einem Feuerlöscher hantiert und Passanten bespritzt.
Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war. Hintergrund
dieser Ausschreibung war unter anderem ein mutmasslich am 16. Februar 2022
in Basel begangener Raub.
Daraufhin wurde
der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache Clara verbracht und um 21:39 Uhr
vorläufig festgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 um
02:30 Uhr über Schmerzen an der rechten Hand geklagt hatte, wurde er zur
Kontrolle in das Universitätsspital Basel verbracht und dort ärztlich
behandelt. Um 09:00 Uhr wurde er in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überführt.
Um 10:25 Uhr wurde die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, [...],
aufgeboten. Aufgrund anderweitiger terminlicher Verpflichtungen der amtlichen
Verteidigerin wurde die Einvernahme auf 15:30 Uhr angesetzt. Sie musste erneut
um rund eine Stunde verschoben werden, da die amtliche Verteidigerin ein
Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer wünschte. Daraufhin teilte sie dem
zuständigen Sachbearbeiter mit, der Beschwerdeführer leide unter Schlafentzug
seit rund zwei Tagen, Entzugserscheinungen sowie Schmerzen aufgrund eines
gebrochenen Armes und sei nicht einvernahmefähig. Der Beschwerdeführer wurde
daraufhin entlassen und ein neuer Einvernahmetermin auf den 17. Dezember
2021, 10:00 Uhr, vereinbart.
Mit Schreiben
vom 17. Dezember 2021, welches gleichentags durch Tragen zugestellt wurde,
verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], von der
Staatsanwaltschaft eine Zusicherung, dass er inskünftig ordentlich vorgeladen
und die Verteidigung über den anstehenden Einvernahmetermin informiert werde.
Der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember
2021 gesetzt. Da bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft eingegangen war, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Dezember 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin
verlangt er, es sei festzustellen, dass die Haft vom 13.–14. Dezember 2021,
eventualiter lediglich der polizeiliche Gewahrsam vom 14. Dezember 2021,
rechtswidrig war. Des Weiteren beantragt er die amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren.
In ihrer
Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass sie zum
Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021 zwischenzeitlich mit
Schreiben vom 23. Dezember 2021 Stellung genommen habe.
Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. Februar 2022 repliziert und an seinen
Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 8. März 2022
auf eine Duplik verzichtet.
Die Vorakten
wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Fraglich
ist zunächst, ob sich die vorliegende strafrechtliche Beschwerde überhaupt
gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet.
1.1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft können mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Taugliche
Anfechtungsobjekte sind insbesondere die polizeiliche Anhaltung und die vorläufige
Festnahme (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178, 1311; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N
1005; Sträuli, in:
Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand Code de
procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 393 N 10).
1.1.2
Der
ursprüngliche Grund der Requisition der Polizei am 13. Dezember 2021 bestand
darin, dass der Beschwerdeführer sich am Bahnhof Basel SBB ungebührlich verhielt,
indem er unter anderem Passanten mit einem Feuerlöscher bespritzte. Denkbar
wäre daher auch ein vorübergehender Polizeigewahrsam wegen Störung der
öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung gemäss § 37 Abs. 1
Ziff. 2 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) gewesen. Dieser darf
bis zum Wegfall seines Grundes, jedoch maximal 24 Stunden dauern (§ 37 Abs. 2 PolG). Gegen einen solchen ist nicht eine Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu
erheben, sondern der verwaltungsrechtliche Weg (Verfügung über Realakte) zu
beschreiten (vgl. § 38a des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Aus
dem Festnahme-Rapport vom 13. Dezember 2021 ergibt sich indes, dass die
Verbringung auf die Polizeiwache erfolge, weil der Beschwerdeführer im RIPOL
zur Verhaftung ausgeschrieben war. Damit handelte es sich um eine vorläufige
Festnahme nach Art. 217 Abs. 1 lit. b StPO, gegen welche die Beschwerde im
Sinne von Art. 393 ff. StPO grundsätzlich zulässig ist.
1.2
1.2.1
Allerdings
erfordert eine Beschwerde auch ein aktuelles praktisches und rechtlich
geschütztes Interesse (Art. 382 StPO; BGer 1B_351/2012 vom 20. September
2012.
E. 2.3). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch
den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst
beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch
gegeben, das heisst aktuell sein (AGE BES.2020.170 vom 18. November 2020
E. 1.2; Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 und 13; vgl.
Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.). Der Wegfall der aktuellen
Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt grundsätzlich zur
Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 382 StPO N 2).
Nach der
Entlassung aus einer vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO besteht
an einer dagegen gerichteten Beschwerde grundsätzlich kein aktuelles
praktisches Interesse mehr (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3;
vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3; Weder,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 217 N 34; Sträuli, a.a.O., Art. 393 StPO N 11; Chaix, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier
Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 217 N 22). Die Rechtmässigkeit der Festnahme kann im
Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) oder im laufenden Strafverfahren
geprüft werden (BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.2.4).
Läuft gegen eine beschuldigte Person ein Strafverfahren, im Zuge dessen die
angefochtene Zwangsmassnahme angeordnet wurde, so hat die beschuldigte Person
Rügen gegen die Umstände und Dauer ihrer vorläufigen Festnahme im betreffenden
Strafverfahren geltend zu machen. Die Konzentration am Verfahrensende ist
geeignet, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, sodass es keiner
eigenständigen Behandlung bedarf. Sie ermöglicht es, die Zeit des Freiheitsentzugs
auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen oder bei Freispruch oder Einstellung
die Ansprüche von Art. 429 und 431 StPO zur Anwendung zu bringen. Darüber
hinaus dient sie der Prozessökonomie (BGer 1B_351/2012 vom 20. September
2012.
E. 2.3.2; Chaix, a.a.O., Art.
217.
StPO N 23).
1.2.2
Ausnahmsweise
kann das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde über die Beendigung einer
Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben.
Dies gilt erstens
dann, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte
Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens
nachteilig auswirken kann (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E.
2.3.1).
Eine Ausnahme
vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses besteht nach der
Rechtsprechung zweitens bei offensichtlichen Verletzungen der EMRK
(BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021
E. 1.3.2.4; vgl. Chaix,
a.a.O., Art. 217 StPO N 22). Erforderlich ist in Anlehnung an die
bundesgerichtliche Rechtsprechung indes, dass mit rechtsgenügender Begründung
und in vertretbarer Weise eine manifeste Verletzung der entsprechenden
Garantien gerügt wird (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; Chaix, a.a.O., Art. 217 StPO N 22). Ungenügend sind hingegen
insbesondere schlichte Einschränkungen im Wohlbefinden, welche durch den
legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden (vgl. BGer
6B_794/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1).
Drittens kann nach
ständiger Gerichtspraxis vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses
abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit
und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_313/2010
vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2020.170 vom 18. November 2020 E.
1.4, BES.2016.146 vom 1. Februar 2017 E. 1.3; Lieber,
a.a.O., Art. 382 StPO N 13 m.w.H.).
1.3
1.3.1
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, auf das Erfordernis eines
aktuellen praktischen Interesses sei in casu zu verzichten, denn es gehe um die
grundsätzliche Frage, «ob eine beschuldigte Person, welche im gleichen
Verfahren bereits polizeilich zugeführt worden war, für die Folgeeinvernahmen
ohne vorgängige Vorladung des Beschuldigten und ohne Mitteilung an die neu
bestellte Verteidigung nach einer Polizeikontrolle einfach vorübergehend in
Haft genommen und dort behalten werden [dürfe], um eine erneute Einvernahme
durchzuführen. Dies soweit (auch) Delikte vorgehalten werden, welche nicht in
Zusammenhang mit der Festnahme (Festnahme in flagranti) stehen». Dies stelle
zugleich eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK dar.
Ausserdem diene die Beschwerde dazu, «die Staatsanwaltschaft zu sensibilisieren
und künftig korrekte Vorladungen des Beschuldigten, und anderer Beschuldigten
in gleichgelagerten Fällen, gemäss StPO, sicherzustellen».
1.3.2
Die
Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe ihr eine zu kurze Frist
zur Stellungnahme gesetzt. Für eine blosse Sensibilisierung hätte er zudem die
Antwort der Staatsanwaltschaft abwarten können.
1.4
1.4.1
Wie
vom Beschwerdeführer implizit anerkannt, fehlt es vorliegend an einem aktuellen
praktischen Rechtsschutzinteresse. Er wurde bereits am 14. Dezember 2021, nach
weniger als 24 Stunden, aus der vorläufigen Festnahme nach Art. 217 StPO
entlassen. Auf die Beschwerde könnte daher nur eingetreten werden, wenn eine
der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vom Erfordernis eines
aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses vorläge.
1.4.2
Keine
Ausnahme begründet jedenfalls das blosse Anliegen, die Staatsanwaltschaft zu
«sensibilisieren». Gerichtliche Rechtsmittelverfahren dienen dem Schutz
individueller Rechtspositionen, nicht allgemeinen Feststellungen über behauptete,
angeblich unzulässige Verhaltensweisen von Behörden. Soweit der
Beschwerdeführer eine eigene Betroffenheit geltend macht, kann er die
entsprechenden Rügen im Hauptverfahren geltend machen. Dass ihm daraus
irgendwelche Nachteile (z.B. beweisrechtlicher Natur) erwachsen könnten,
behauptet er zu Recht nicht.
1.4.3
Des
Weiteren stellt sich die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche Rechtsfrage
von grundsätzlicher Behauptung in Wirklichkeit gar nicht. Der Beschwerdeführer
insinuiert in seiner Beschwerde, es habe sich um eine Festnahme in flagranti
gehandelt. Er sei dann einfach in Haft genommen bzw. behalten worden, um ihn in
einem bestehenden Verfahren erneut vorzuführen, ohne die gesetzlichen Vorgaben
betreffend Vorladung beachten zu müssen. Es wird mithin suggeriert, die
Staatsanwaltschaft habe sich aus Bequemlichkeit über die einschlägigen
gesetzlichen Vorgaben hinweggesetzt. In seiner Replik anerkennt der
Beschwerdeführer dann zwar, dass der eigentliche Grund seiner Festnahme die
Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Zuführung zur Einvernahme war. Er negiert
aber, ohne nähere Begründung, den Wegfall seines Rechtsschutzinteresses.
In Wirklichkeit sind
zwei Rechtsfragen zu thematisieren: Erstens fragt sich, ob die Polizei im konkreten
Fall gehalten war, eine Person, die auf RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben
war, zu verhaften. Zweitens stellt sich die Frage, ob die dieser Verhaftung zu
Grunde liegende Ausschreibung auf RIPOL in casu zu Recht erfolgte.
Diesen beiden Rügen ist gemein, dass sie die Umstände des konkreten Falles
betreffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich hierbei daher
regelmässig nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Die
vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit
politischen Kundgebungen und anderen Grossveranstaltungen entwickelt. Bei
diesen geht es in der Regel um polizeiliche Anhaltungen, wie sie im heutigen
Art. 215 StPO geregelt sind, und zwar in Fällen, in welchen gegen die
Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder im Zeitpunkt der Beschwerde
vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war (siehe unter
anderem BGE 107 Ia 138 E. 2). In solchen Fällen stellen sich in der Tat Grundsatzfragen
zur Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsausübung, welche sich für die
Öffentlichkeit jederzeit wieder in ähnlicher Weise stellen könnten und
gerichtlich nie rechtzeitig überprüft werden könnten (BGer 1B_351/2012 vom
20.
September 2012 E. 2.3.3). Bei einer vorläufigen Festnahme nach Art.
217.
StPO verhält es sich anders. Den dieser Bestimmung zu Grunde liegenden
Konstellationen liegt stets ein konkreter Tatverdacht zu Grunde. Die diesen
begründenden Umstände betreffen den jeweiligen Einzelfall, nicht beliebige
andere Personen. Daher fehlt es in der Regel an Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, die für eine Vielzahl von (potenziellen) Betroffenen einschlägig
sein könnten und deren Beantwortung daher von öffentlichem Interesse ist (BGer
1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Weder, a.a.O., Art. 217 StPO N 34). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte.
1.4.4
Keine
andere Behandlung rechtfertigen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen
betreffend eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK. Diese beruhen jedoch
auf der irrigen Prämisse, man habe den Beschwerdeführer nach Belieben in Haft
behalten. Es wurde bereits aufgezeigt (siehe Erwägung 1.4.3 oben), dass die
Verhaftung zufolge einer Ausschreibung erfolgte und der Beschwerdeführer in eben
diesem Verfahren einvernommen werden sollte.
1.4.5
Der
Beschwerdeführer behauptet, er habe aufgrund eines Armbruchs unter schweren
Schmerzen gelitten, sich aber während rund fünf Stunden (von 13. Dezember
2021, 21:39 Uhr, bis 14. Dezember 2021, 02:30 Uhr) nicht an eine
Betreuungsperson wenden können. Ob er damit sinngemäss eine Feststellung
beantragt, er sei unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert worden,
bleibt unklar. Auch auf diese Rüge könnte aber aufgrund offensichtlicher
Aktenwidrigkeit nicht eingetreten werden. Dokumentiert ist vielmehr, dass der
Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung ständig überwacht wurde und
er während rund fünf Stunden in seiner Zelle randalierte. Als er um 02:30 Uhr
erstmals über Schmerzen an der Hand klagte, wurde er umgehend in das
Universitätsspital Basel (USB) verbracht. Dass er sich aber bei der Festnahme
oder zu einem anderen Zeitpunkt einen Armbruch zugezogen hätte, ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat es denn auch bis heute
unterlassen, einen Beleg einzureichen. Insgesamt handelt es sich daher um
offensichtlich haltlose Vorwürfe. Auch diese Rüge rechtfertigt keinen Verzicht
auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses.
1.5
Aus
den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf die mit der Beschwerde erhobenen
Rügen mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann. Doch selbst
wenn vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses abgesehen würde, so
wäre, wie sich nachfolgend zeigen wird, der – im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichten – Beschwerde kein Erfolg beschieden.
2.
2.1
2.1.1
In
seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei
nach seiner Verhaftung bzw. nach verstrichener Nacht gestützt auf Art. 203 Abs. 2
StPO festgehalten worden, damit er später befragt werden könne. Dies sei jedoch
unzulässig gewesen, da er gemäss Art. 201 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 1 lit.
a StPO mindestens drei Tage vorher schriftlich hätte vorgeladen werden müssen. In
seiner Replik anerkennt der Beschwerdeführer zwar, dass die Festnahme am
13.
Dezember 2021 aufgrund einer Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Zuführung
zur Einvernahme erfolgte. Im Übrigen hält er aber an seinen Vorbringen fest. In
der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. September 2021
sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin im B____ Hotel in [...] wohnhaft
sei und auf Einladungen des Sozialen Dienstes [...] auch jeweils dort
erscheine. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Kriminalpolizei Basel-Stadt vom 14. Oktober
2021.
habe diese immer noch die falsche Adresse [...] vermerkt. Nichts zur Sache
tue der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf ein am 19. Juni 2021 ins B____
Hotel versandtes Formular zur Anerkennung einer Zivilforderung nicht reagiert
habe. Dort treffe ihn keine Mitwirkungspflicht. Bezüglich des Einvernahmetermins
vom Dezember 2021 habe man nicht einmal versucht, den Beschwerdeführer oder
zumindest seine Verteidigerin postalisch oder per Telefon zu kontaktieren. Dies
sei unverhältnismässig, denn der Beschwerdeführer wäre für die Verteidigung
stets erreichbar gewesen.
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, es hätten konkrete Anhaltspunkte bestanden,
dass der Beschwerdeführer einer Vorladung ohnehin nicht Folge leisten würde. Ein
Vorführbefehl, welchen die Polizei Basel-Landschaft am 20. Februar 2021 im inzwischen
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommenen Verfahren VT.[...] erlassen
habe, sei mit «Nichtfolgeleisten einer Vorladung» begründet. Im vorliegenden
Verfahren sei der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. September 2021 zur
Einvernahme auf den 20. Oktober 2021 vorgeladen worden. Diese sei per Einschreiben
und per A-Post an den Wohnort des Bruders ([...]) des Beschuldigten versendet
worden, da der Beschuldigte diesen gegenüber den Behörden als c/o Adresse
angegeben habe und um die Zustellung seiner Post an diese Adresse gebeten habe.
Dieses Einschreiben sei nicht abgeholt worden. Die dem aktuellen Verfahren zu
Grunde liegende Ausschreibung zur Festnahme sei am 7. Dezember 2021 ergangen,
nachdem weitere Delikte bekannt geworden seien. Auf eine Vorladung habe man
verzichtet, weil der Beschuldigte einer solchen bereits wiederholt keine Folge
geleistet habe. Zudem habe er mehrmals auf seinen unsteten und flottanten
Lebensstil hingewiesen. Anlässlich einer Einvernahme am 14. Oktober 2021 habe
er angegeben, er konsumiere regelmässig Kokain und Alkohol. Bei der Polizei
Basel-Landschaft habe er am 21. Februar 2021 nach seiner Selbstanzeige
betreffend Einbruchsdiebstahl ausgesagt, er habe die vergangene Nacht im Hotel C____
und die beiden vorgängigen Nächte im Hotel D____ in Basel übernachtet; die
Übernachtungen seien mit dem Erlös aus einem ihm vorgeworfenen
Einbruchsdiebstahl finanziert gewesen. Er müsse nun «untertauchen». Er gab als
Adresse das Hotel B____ in [...] an und sagte, er befinde sich dort und nehme
dort die Briefpost entgegen. Auch ein dorthin versendetes Formular vom 19. Juni
2021.
sei aber unbeantwortet geblieben. Zu einer Telefonnummer habe der
Beschwerdeführer nie Angaben gemacht. Die Behauptung der Verteidigung, sie habe
jederzeit problemlos mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen können, sei unbelegt.
Schliesslich beweise das «freiwillige» Erscheinen des Beschwerdeführers am 17.
Dezember 2021 nicht, dass die Ausschreibung zur Verhaftung und Zuführung nicht ex
ante betrachtet notwendig gewesen sei.
2.2
2.2.1
Zunächst
ist auf die Rechtmässigkeit der Festnahme durch die Polizei einzugehen. Die
Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den
Polizeiposten zu bringen, die zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217
Abs. 1 lit. b StPO). Hierbei geht es um Ausschreibungen zur
Verhaftung und Zuführung gemäss Art. 210 Abs. 2 StPO, welche die
Staatsanwaltschaft, ein Gericht oder (in dringenden Fällen, vgl. Art. 210
Abs. 1 Satz 2 StPO) die Polizei selbst veranlasst hat (Weder, a.a.O., Art. 217 StPO N 16).
Der Polizei trifft hierbei grundsätzlich eine Pflicht, der Anordnung Folge zu
leisten; sie kann höchstens bei Vorliegen gewichtiger Gründe davon absehen.
Andernfalls würde sie sich dem Vorwurf der Begünstigung (Art. 305
Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) aussetzen (Chaix, a.a.O., Art. 217 StPO N 17).
2.2.2
Im
vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer seit 7. Dezember 2021 zur Verhaftung
ausgeschrieben. Die Polizei war daher zur Festnahme verpflichtet und insoweit
auch berechtigt. Gewichtige Gründe, davon abzusehen, bestanden nicht, zumal
sich die Polizei aus der damaligen Sicht auch auf § 35 und 37 PolG hätte berufen
können.
2.3
2.3.1
Fraglich
könnte einzig sein, ob die der Festnahme zu Grunde liegende Ausschreibung zur
Verhaftung und Zuführung unrechtmässig war. Das Recht der Staatsanwaltschaft,
eine beschuldigte Person zur Verhaftung und Zuführung auszuschreiben, beruht
auf Art. 210 Abs. 2 StPO (sowie Art. 15 und 19 des Bundesgesetzes über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361] und der Verordnung über das
automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung, SR 361.0]). Eine
Fahndung darf angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht betreffend ein
Verbrechen oder Vergehen vorliegt und Haftgründe zu vermuten sind (Weder, a.a.O., Art. 210 StPO N 16).
2.3.2
Der
Beschwerdeführer wurde gemäss dem Auftrag Personenausschreibung RIPOL wegen
Verdachts auf Raub zur Verhaftung ausgeschrieben. Hierbei handelt es sich
gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen.
2.3.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2;
AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 3.1, HB.2022.12 vom 11. Mai
2022.
E. 3.1).
2.3.4
Aus
den Akten ergibt sich, dass der Tatverdacht dringend ist. Dem Verfahren liegen
verschiedene, zwischen dem 19. Februar 2021 und dem 14. Dezember 2021 begangene
mutmassliche Delikte zu Grunde. Am schwersten wiegt der Vorwurf eines
mutmasslichen Raubes, begangen am 12. Juni 2021. Dem Beschwerdeführer wird
vorgeworfen, zwei Opfer mit einem Messer bedroht und sie so zur Herausgabe
ihrer Wertsachen genötigt zu haben. Da die Opfer ihn daraufhin verfolgten,
händigte er ihnen die Wertsachen wieder aus. Der Vorfall ist dokumentiert durch
die Aussagen der beiden mutmasslichen Geschädigten sowie ein Geständnis des
Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 12. Juni
2021.
Ein dringender
Tatverdacht besteht des Weiteren in einem von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft übernommenen Verfahren. In der Nacht vom 29. August 2021 wurde
zum Nachteil der E____ Tankstelle/F____ Shop in [...] ein Einbruchsdiebstahl
verübt, bei welchem Waren (vorwiegend CBD-Hanf-Produkte) im Wert von mehreren
hundert Franken gestohlen wurden. Zudem verursachte die Täterschaft einen
Stromausfall, sodass dass Waren im Wert von über CHF 1'600.– in der
Tiefkühltruhe auftauten und vernichtet werden mussten. Die kriminaltechnische
Spurensicherung förderte dabei am Tatwerkzeug und ab der beschädigten Scheibe
der Schaufensterfront des Tankstellenshops mehrere Hits bezüglich der DNA des
Beschwerdeführers zu Tage.
2.3.5
Ferner
ist für eine Ausschreibung zur Verhaftung nach Art. 210 Abs. 2 StPO
erforderlich, dass Haftgründe zu vermuten sind (vgl. BGer 1B_332/332 vom
7.
November 2018 E. 4.4). Art. 210 Abs. 2 StPO nimmt auf
die in Art. 221 StPO definierten Haftgründe Bezug (BGer 1B_681/2021 vom 8.
Februar 2022 E. 2.1). Hinsichtlich des bei der Vermutung von Haftgründen
massgeblichen Beweismasses gelten die gleichen Kriterien wie bei Art. 207 Abs.
1.
lit. d StPO (vgl. Rüegger/Scherer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 210 StPO N 21). Erforderlich ist
nicht deren sicheres Vorliegen. Mit einer Ausschreibung zur Verhaftung soll
vielmehr auch möglich sein, die Anwesenheit einer Person sicherzustellen, bei
der ein dringender Tatverdacht besteht, und so die erforderlichen
Verfahrenshandlungen vorzunehmen und allfällige Haftgründe einer näheren
Prüfung zu unterziehen.
2.3.6
Der
besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) ist gegeben,
wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E.
2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die
Anordnung von Untersuchungshaft im Falle von Fluchtgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht zwar das Risiko einer Flucht ins
Ausland. Aber auch ein Untertauchen im Inland kann in qualifizierten Fällen
einen Haftgrund darstellen (Frei/Zuber,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Art. 221 N 12). Der Haftgrund
der Fluchtgefahr kann daher beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn ein
Beschuldigter ständig Vorladungen nicht beachtet oder innerhalb der Schweiz
ständig den Aufenthaltsort wechselt, ohne sich bei den Behörden ordnungsgemäss
an- und abzumelden. In solchen Fällen ist ein Beschuldigter für die
Strafbehörden regelmässig nur schwer greifbar, was eine ordnungsgemässe Untersuchung
verunmöglicht (Frei/Zuber, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 12).
2.3.7
Entgegen
den Behauptungen der Verteidigung bestand im vorliegenden Fall keineswegs
Klarheit über die Adresse des Beschwerdeführers. So bezeichnete er sich bei der
Befragung zur Person vom 14. Oktober 2021, bei welcher seine Verteidigung
anwesend war, als «obdachlos», er habe kein Zuhause. Er befinde sich momentan
im B____ in [...] Man solle ihn dort aber bitte nicht anrufen. Briefe könnten
an diese Adresse geschickt werden. Eine E‑Mail-Adresse oder
Mobiltelefonnummer habe er nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt, kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf das an die
angegebene Adresse verschickte Schreiben vom 19. Juni 2021 reagierte, durchaus
Bedeutung zu. Sie durfte nämlich zu Recht daran zweifeln, dass dem
Beschwerdeführer wirklich Post zugestellt werden kann bzw. er gewillt ist, mit
den Behörden zu kooperieren. Ob ihn eine Mitwirkungspflicht trifft, ist
einerlei. Unbehelflich ist die (ohnehin unbelegte) Behauptung der Verteidigung,
ihr Mandant sei für sie jederzeit erreichbar gewesen. Massgebend ist, dass der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gewillt schien, mit den Strafbehörden
zu kooperieren und deren Vorladungen Folge zu leisten. Ob er mit seiner
Verteidigung oder anderen Behörden (z.B. der Sozialhilfebehörde) kooperiert, ist
insoweit nicht ausschlaggebend. Dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021
der Vorladung Folge leistete, ist zwar erfreulich. Die Rechtmässigkeit einer
Ausschreibung zur Verhaftung
und Zuführung beurteilt sich jedoch aus der
Perspektive ex ante. Zudem lag der Ausschreibung gerade das Problem zu
Grunde, dass der Beschwerdeführer schon gar keine zuverlässige Postadresse oder
Telefonnummer bekannt gegeben hatte. Daraus ergibt sich, dass die der
Beschwerdeführer zu Recht zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben wurde.
3.
3.1
Aus
dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.
Ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde nicht gestellt. Ein solches
hätte aber zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin nicht gutgeheissen
werden können.
3.2
3.2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt für das Rechtsmittelverfahren die amtliche
Verteidigung. Zudem hat er mit Schreiben vom 17. März 2022 zwei Honorarnoten
eingereicht, in welchen er einen Aufwand von 6,5 Stunden geltend macht.
Für den Fall des Obsiegens seien diese mit einem Tarif von CHF 250.– zu
entschädigen, für den Fall des Unterliegens mit einem Tarif von CHF 200.–.
3.2.2
Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der ständigen Praxis des
Appellationsgerichts wirkt der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte
Rechtsbeistand nicht automatisch auch als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren.
Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte im Hauptverfahren notwendig
verteidigt werden muss. Die notwendige Verteidigung erstreckt sich nämlich nur
auf das Hauptverfahren, in welchem über Schuld und Strafe befunden wird, sowie
allfällige Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache (AGE BES.2011.36 E. 7.2.4).
Die notwendige Verteidigung im Hauptverfahren soll die Rechte des Beschuldigten
gewährleisten, soweit es um die Frage von Schuld und Strafe geht. Die
Verteidigungsrechte stehen einem Beschuldigten selbst bei erdrückender
Beweislage zu. Anders verhält es sich in Nebenverfahren. Es ist nicht Sinn und
Zweck der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten beliebige aussichtslose
Nebenverfahren zu ermöglichen, die nichts zur Sache beitragen und welche sich
eine Person, die selber für die Verfahrenskosten aufkommen muss, nicht leisten
würde.
3.2.3
Um
ein aussichtsloses Nebenverfahren handelt es sich vorliegend. Zu Gunsten des
Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser erst am
28.
Dezember 2021 die Möglichkeit zur Akteneinsicht erhielt, also nach
Ablauf der Beschwerdefrist am 24. Dezember 2021. An der Sache ändert dies aber
nichts. Wie sich bereits bei der Frage der Eintretensvoraussetzungen ergab
(siehe Erwägung 1.4 oben), fehlt es vorliegend an einem aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresse. Dies war schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
ersichtlich, befand sich der Beschwerdeführer doch bereits wieder in Freiheit. Dem
Anliegen, die Staatsanwaltschaft betreffend einer von ihm als inkorrekt
empfundenen Vorgehensweise zu «sensibilisieren», ist nicht mit einem nutzlosen
Feststellungsverfahren, sondern durch entsprechende Anträge im Hauptverfahren
Nachachtung zu verschaffen. Dass die Umstände einer Festnahme den konkreten
Einzelfall und nicht eine Grundsatzfrage, die sich jederzeit wieder stellen
kann, betreffen, hätte der amtlichen Verteidigung ebenfalls klar sein müssen. Ohne
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bedurfte es aber ohnehin keiner
Beschwerdeerhebung innert einer bestimmten Frist, sodass der Zeitpunkt der
Akteneinsicht keine Rolle spielte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bzw.
seine amtliche Vertretung sich selbst durch die Akteneinsicht nicht veranlasst
sahen, das aussichtslose Rechtsmittel zurückzuziehen. Im Gegenteil wird selbst
in der Replik unbeirrt an z.T. falschen Tatsachenbehauptungen festgehalten.
Exemplarisch zeigt sich dies daran, dass die Vorbringen mit Formulierungen wie
«Gemäss Darstellung meines Mandanten (…)» (Replik, S. 1) eingeleitet
werden, selbst wenn diese den Akten widersprechen. War das Rechtsmittel somit
von Anfang an ein aussichtsloses, der Hauptsache in keiner Weise dienendes
Nebenverfahren, so kann dafür keine amtliche Verteidigung gewährt werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich
Auslagen.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic.
iur. Liselotte Henz MLaw Cyrill
Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).