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Entscheid

BES.2021.155

Polizeigewahrsam

20. Juli 2022Deutsch24 min

behandelt. Um 09:00 Uhr wurde er in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überführt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.155

ENTSCHEID

vom 20.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

[...]

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Polizeigewahrsam

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. Dezember

2021 um 21:11 Uhr wurde A____ (Beschwerdeführer) anlässlich einer Requisition

am Bahnhof Basel SBB durch die Polizei angehalten und kontrolliert. Er habe, so

die Requirierenden, mit einem Feuerlöscher hantiert und Passanten bespritzt.

Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war. Hintergrund

dieser Ausschreibung war unter anderem ein mutmasslich am 16. Februar 2022

in Basel begangener Raub.

Daraufhin wurde

der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache Clara verbracht und um 21:39 Uhr

vorläufig festgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 um

02:30 Uhr über Schmerzen an der rechten Hand geklagt hatte, wurde er zur

Kontrolle in das Universitätsspital Basel verbracht und dort ärztlich

behandelt. Um 09:00 Uhr wurde er in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überführt.

Um 10:25 Uhr wurde die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, [...],

aufgeboten. Aufgrund anderweitiger terminlicher Verpflichtungen der amtlichen

Verteidigerin wurde die Einvernahme auf 15:30 Uhr angesetzt. Sie musste erneut

um rund eine Stunde verschoben werden, da die amtliche Verteidigerin ein

Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer wünschte. Daraufhin teilte sie dem

zuständigen Sachbearbeiter mit, der Beschwerdeführer leide unter Schlafentzug

seit rund zwei Tagen, Entzugserscheinungen sowie Schmerzen aufgrund eines

gebrochenen Armes und sei nicht einvernahmefähig. Der Beschwerdeführer wurde

daraufhin entlassen und ein neuer Einvernahmetermin auf den 17. Dezember

2021, 10:00 Uhr, vereinbart.

Mit Schreiben

vom 17. Dezember 2021, welches gleichentags durch Tragen zugestellt wurde,

verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], von der

Staatsanwaltschaft eine Zusicherung, dass er inskünftig ordentlich vorgeladen

und die Verteidigung über den anstehenden Einvernahmetermin informiert werde.

Der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember

2021 gesetzt. Da bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft eingegangen war, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

23. Dezember 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin

verlangt er, es sei festzustellen, dass die Haft vom 13.–14. Dezember 2021,

eventualiter lediglich der polizeiliche Gewahrsam vom 14. Dezember 2021,

rechtswidrig war. Des Weiteren beantragt er die amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren.

In ihrer

Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung

der Beschwerde beantragt. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass sie zum

Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021 zwischenzeitlich mit

Schreiben vom 23. Dezember 2021 Stellung genommen habe.

Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. Februar 2022 repliziert und an seinen

Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 8. März 2022

auf eine Duplik verzichtet.

Die Vorakten

wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Fraglich

ist zunächst, ob sich die vorliegende strafrechtliche Beschwerde überhaupt

gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet.

1.1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft können mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Taugliche

Anfechtungsobjekte sind insbesondere die polizeiliche Anhaltung und die vorläufige

Festnahme (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178, 1311; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N

1005; Sträuli, in:

Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand Code de

procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 393 N 10).

1.1.2

Der

ursprüngliche Grund der Requisition der Polizei am 13. Dezember 2021 bestand

darin, dass der Beschwerdeführer sich am Bahnhof Basel SBB ungebührlich verhielt,

indem er unter anderem Passanten mit einem Feuerlöscher bespritzte. Denkbar

wäre daher auch ein vorübergehender Polizeigewahrsam wegen Störung der

öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung gemäss § 37 Abs. 1

Ziff. 2 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) gewesen. Dieser darf

bis zum Wegfall seines Grundes, jedoch maximal 24 Stunden dauern (§ 37 Abs. 2 PolG). Gegen einen solchen ist nicht eine Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu

erheben, sondern der verwaltungsrechtliche Weg (Verfügung über Realakte) zu

beschreiten (vgl. § 38a des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Aus

dem Festnahme-Rapport vom 13. Dezember 2021 ergibt sich indes, dass die

Verbringung auf die Polizeiwache erfolge, weil der Beschwerdeführer im RIPOL

zur Verhaftung ausgeschrieben war. Damit handelte es sich um eine vorläufige

Festnahme nach Art. 217 Abs. 1 lit. b StPO, gegen welche die Beschwerde im

Sinne von Art. 393 ff. StPO grundsätzlich zulässig ist.

1.2

1.2.1

Allerdings

erfordert eine Beschwerde auch ein aktuelles praktisches und rechtlich

geschütztes Interesse (Art. 382 StPO; BGer 1B_351/2012 vom 20. September

2012.

E. 2.3). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch

den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst

beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch

gegeben, das heisst aktuell sein (AGE BES.2020.170 vom 18. November 2020

E. 1.2; Lieber, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 und 13; vgl.

Ziegler/Keller, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.). Der Wegfall der aktuellen

Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt grundsätzlich zur

Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,

a.a.O., Art. 382 StPO N 2).

Nach der

Entlassung aus einer vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO besteht

an einer dagegen gerichteten Beschwerde grundsätzlich kein aktuelles

praktisches Interesse mehr (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3;

vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3; Weder,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 217 N 34; Sträuli, a.a.O., Art. 393 StPO N 11; Chaix, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier

Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 217 N 22). Die Rechtmässigkeit der Festnahme kann im

Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) oder im laufenden Strafverfahren

geprüft werden (BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.2.4).

Läuft gegen eine beschuldigte Person ein Strafverfahren, im Zuge dessen die

angefochtene Zwangsmassnahme angeordnet wurde, so hat die beschuldigte Person

Rügen gegen die Umstände und Dauer ihrer vorläufigen Festnahme im betreffenden

Strafverfahren geltend zu machen. Die Konzentration am Verfahrensende ist

geeignet, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, sodass es keiner

eigenständigen Behandlung bedarf. Sie ermöglicht es, die Zeit des Freiheitsentzugs

auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen oder bei Freispruch oder Einstellung

die Ansprüche von Art. 429 und 431 StPO zur Anwendung zu bringen. Darüber

hinaus dient sie der Prozessökonomie (BGer 1B_351/2012 vom 20. September

2012.

E. 2.3.2; Chaix, a.a.O., Art.

217.

StPO N 23).

1.2.2

Ausnahmsweise

kann das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde über die Beendigung einer

Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben.

Dies gilt erstens

dann, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte

Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens

nachteilig auswirken kann (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E.

2.3.1).

Eine Ausnahme

vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses besteht nach der

Rechtsprechung zweitens bei offensichtlichen Verletzungen der EMRK

(BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021

E. 1.3.2.4; vgl. Chaix,

a.a.O., Art. 217 StPO N 22). Erforderlich ist in Anlehnung an die

bundesgerichtliche Rechtsprechung indes, dass mit rechtsgenügender Begründung

und in vertretbarer Weise eine manifeste Verletzung der entsprechenden

Garantien gerügt wird (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; Chaix, a.a.O., Art. 217 StPO N 22). Ungenügend sind hingegen

insbesondere schlichte Einschränkungen im Wohlbefinden, welche durch den

legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden (vgl. BGer

6B_794/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1).

Drittens kann nach

ständiger Gerichtspraxis vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses

abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit

und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung

wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse

besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je

möglich wäre (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_313/2010

vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2020.170 vom 18. November 2020 E.

1.4, BES.2016.146 vom 1. Februar 2017 E. 1.3; Lieber,

a.a.O., Art. 382 StPO N 13 m.w.H.).

1.3

1.3.1

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, auf das Erfordernis eines

aktuellen praktischen Interesses sei in casu zu verzichten, denn es gehe um die

grundsätzliche Frage, «ob eine beschuldigte Person, welche im gleichen

Verfahren bereits polizeilich zugeführt worden war, für die Folgeeinvernahmen

ohne vorgängige Vorladung des Beschuldigten und ohne Mitteilung an die neu

bestellte Verteidigung nach einer Polizeikontrolle einfach vorübergehend in

Haft genommen und dort behalten werden [dürfe], um eine erneute Einvernahme

durchzuführen. Dies soweit (auch) Delikte vorgehalten werden, welche nicht in

Zusammenhang mit der Festnahme (Festnahme in flagranti) stehen». Dies stelle

zugleich eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK dar.

Ausserdem diene die Beschwerde dazu, «die Staatsanwaltschaft zu sensibilisieren

und künftig korrekte Vorladungen des Beschuldigten, und anderer Beschuldigten

in gleichgelagerten Fällen, gemäss StPO, sicherzustellen».

1.3.2

Die

Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe ihr eine zu kurze Frist

zur Stellungnahme gesetzt. Für eine blosse Sensibilisierung hätte er zudem die

Antwort der Staatsanwaltschaft abwarten können.

1.4

1.4.1

Wie

vom Beschwerdeführer implizit anerkannt, fehlt es vorliegend an einem aktuellen

praktischen Rechtsschutzinteresse. Er wurde bereits am 14. Dezember 2021, nach

weniger als 24 Stunden, aus der vorläufigen Festnahme nach Art. 217 StPO

entlassen. Auf die Beschwerde könnte daher nur eingetreten werden, wenn eine

der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vom Erfordernis eines

aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses vorläge.

1.4.2

Keine

Ausnahme begründet jedenfalls das blosse Anliegen, die Staatsanwaltschaft zu

«sensibilisieren». Gerichtliche Rechtsmittelverfahren dienen dem Schutz

individueller Rechtspositionen, nicht allgemeinen Feststellungen über behauptete,

angeblich unzulässige Verhaltensweisen von Behörden. Soweit der

Beschwerdeführer eine eigene Betroffenheit geltend macht, kann er die

entsprechenden Rügen im Hauptverfahren geltend machen. Dass ihm daraus

irgendwelche Nachteile (z.B. beweisrechtlicher Natur) erwachsen könnten,

behauptet er zu Recht nicht.

1.4.3

Des

Weiteren stellt sich die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche Rechtsfrage

von grundsätzlicher Behauptung in Wirklichkeit gar nicht. Der Beschwerdeführer

insinuiert in seiner Beschwerde, es habe sich um eine Festnahme in flagranti

gehandelt. Er sei dann einfach in Haft genommen bzw. behalten worden, um ihn in

einem bestehenden Verfahren erneut vorzuführen, ohne die gesetzlichen Vorgaben

betreffend Vorladung beachten zu müssen. Es wird mithin suggeriert, die

Staatsanwaltschaft habe sich aus Bequemlichkeit über die einschlägigen

gesetzlichen Vorgaben hinweggesetzt. In seiner Replik anerkennt der

Beschwerdeführer dann zwar, dass der eigentliche Grund seiner Festnahme die

Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Zuführung zur Einvernahme war. Er negiert

aber, ohne nähere Begründung, den Wegfall seines Rechtsschutzinteresses.

In Wirklichkeit sind

zwei Rechtsfragen zu thematisieren: Erstens fragt sich, ob die Polizei im konkreten

Fall gehalten war, eine Person, die auf RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben

war, zu verhaften. Zweitens stellt sich die Frage, ob die dieser Verhaftung zu

Grunde liegende Ausschreibung auf RIPOL in casu zu Recht erfolgte.

Diesen beiden Rügen ist gemein, dass sie die Umstände des konkreten Falles

betreffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich hierbei daher

regelmässig nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Die

vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit

politischen Kundgebungen und anderen Grossveranstaltungen entwickelt. Bei

diesen geht es in der Regel um polizeiliche Anhaltungen, wie sie im heutigen

Art. 215 StPO geregelt sind, und zwar in Fällen, in welchen gegen die

Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder im Zeitpunkt der Beschwerde

vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war (siehe unter

anderem BGE 107 Ia 138 E. 2). In solchen Fällen stellen sich in der Tat Grundsatzfragen

zur Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsausübung, welche sich für die

Öffentlichkeit jederzeit wieder in ähnlicher Weise stellen könnten und

gerichtlich nie rechtzeitig überprüft werden könnten (BGer 1B_351/2012 vom

20.

September 2012 E. 2.3.3). Bei einer vorläufigen Festnahme nach Art.

217.

StPO verhält es sich anders. Den dieser Bestimmung zu Grunde liegenden

Konstellationen liegt stets ein konkreter Tatverdacht zu Grunde. Die diesen

begründenden Umstände betreffen den jeweiligen Einzelfall, nicht beliebige

andere Personen. Daher fehlt es in der Regel an Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung, die für eine Vielzahl von (potenziellen) Betroffenen einschlägig

sein könnten und deren Beantwortung daher von öffentlichem Interesse ist (BGer

1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Weder, a.a.O., Art. 217 StPO N 34). Es ist nicht

ersichtlich, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte.

1.4.4

Keine

andere Behandlung rechtfertigen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen

betreffend eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK. Diese beruhen jedoch

auf der irrigen Prämisse, man habe den Beschwerdeführer nach Belieben in Haft

behalten. Es wurde bereits aufgezeigt (siehe Erwägung 1.4.3 oben), dass die

Verhaftung zufolge einer Ausschreibung erfolgte und der Beschwerdeführer in eben

diesem Verfahren einvernommen werden sollte.

1.4.5

Der

Beschwerdeführer behauptet, er habe aufgrund eines Armbruchs unter schweren

Schmerzen gelitten, sich aber während rund fünf Stunden (von 13. Dezember

2021, 21:39 Uhr, bis 14. Dezember 2021, 02:30 Uhr) nicht an eine

Betreuungsperson wenden können. Ob er damit sinngemäss eine Feststellung

beantragt, er sei unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert worden,

bleibt unklar. Auch auf diese Rüge könnte aber aufgrund offensichtlicher

Aktenwidrigkeit nicht eingetreten werden. Dokumentiert ist vielmehr, dass der

Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung ständig überwacht wurde und

er während rund fünf Stunden in seiner Zelle randalierte. Als er um 02:30 Uhr

erstmals über Schmerzen an der Hand klagte, wurde er umgehend in das

Universitätsspital Basel (USB) verbracht. Dass er sich aber bei der Festnahme

oder zu einem anderen Zeitpunkt einen Armbruch zugezogen hätte, ist aus den

Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat es denn auch bis heute

unterlassen, einen Beleg einzureichen. Insgesamt handelt es sich daher um

offensichtlich haltlose Vorwürfe. Auch diese Rüge rechtfertigt keinen Verzicht

auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses.

1.5

Aus

den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf die mit der Beschwerde erhobenen

Rügen mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann. Doch selbst

wenn vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses abgesehen würde, so

wäre, wie sich nachfolgend zeigen wird, der – im Übrigen form- und fristgerecht

eingereichten – Beschwerde kein Erfolg beschieden.

2.

2.1

2.1.1

In

seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei

nach seiner Verhaftung bzw. nach verstrichener Nacht gestützt auf Art. 203 Abs. 2

StPO festgehalten worden, damit er später befragt werden könne. Dies sei jedoch

unzulässig gewesen, da er gemäss Art. 201 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 1 lit.

a StPO mindestens drei Tage vorher schriftlich hätte vorgeladen werden müssen. In

seiner Replik anerkennt der Beschwerdeführer zwar, dass die Festnahme am

13.

Dezember 2021 aufgrund einer Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Zuführung

zur Einvernahme erfolgte. Im Übrigen hält er aber an seinen Vorbringen fest. In

der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. September 2021

sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin im B____ Hotel in [...] wohnhaft

sei und auf Einladungen des Sozialen Dienstes [...] auch jeweils dort

erscheine. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Kriminalpolizei Basel-Stadt vom 14. Oktober

2021.

habe diese immer noch die falsche Adresse [...] vermerkt. Nichts zur Sache

tue der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf ein am 19. Juni 2021 ins B____

Hotel versandtes Formular zur Anerkennung einer Zivilforderung nicht reagiert

habe. Dort treffe ihn keine Mitwirkungspflicht. Bezüglich des Einvernahmetermins

vom Dezember 2021 habe man nicht einmal versucht, den Beschwerdeführer oder

zumindest seine Verteidigerin postalisch oder per Telefon zu kontaktieren. Dies

sei unverhältnismässig, denn der Beschwerdeführer wäre für die Verteidigung

stets erreichbar gewesen.

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, es hätten konkrete Anhaltspunkte bestanden,

dass der Beschwerdeführer einer Vorladung ohnehin nicht Folge leisten würde. Ein

Vorführbefehl, welchen die Polizei Basel-Landschaft am 20. Februar 2021 im inzwischen

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommenen Verfahren VT.[...] erlassen

habe, sei mit «Nichtfolgeleisten einer Vorladung» begründet. Im vorliegenden

Verfahren sei der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. September 2021 zur

Einvernahme auf den 20. Oktober 2021 vorgeladen worden. Diese sei per Einschreiben

und per A-Post an den Wohnort des Bruders ([...]) des Beschuldigten versendet

worden, da der Beschuldigte diesen gegenüber den Behörden als c/o Adresse

angegeben habe und um die Zustellung seiner Post an diese Adresse gebeten habe.

Dieses Einschreiben sei nicht abgeholt worden. Die dem aktuellen Verfahren zu

Grunde liegende Ausschreibung zur Festnahme sei am 7. Dezember 2021 ergangen,

nachdem weitere Delikte bekannt geworden seien. Auf eine Vorladung habe man

verzichtet, weil der Beschuldigte einer solchen bereits wiederholt keine Folge

geleistet habe. Zudem habe er mehrmals auf seinen unsteten und flottanten

Lebensstil hingewiesen. Anlässlich einer Einvernahme am 14. Oktober 2021 habe

er angegeben, er konsumiere regelmässig Kokain und Alkohol. Bei der Polizei

Basel-Landschaft habe er am 21. Februar 2021 nach seiner Selbstanzeige

betreffend Einbruchsdiebstahl ausgesagt, er habe die vergangene Nacht im Hotel C____

und die beiden vorgängigen Nächte im Hotel D____ in Basel übernachtet; die

Übernachtungen seien mit dem Erlös aus einem ihm vorgeworfenen

Einbruchsdiebstahl finanziert gewesen. Er müsse nun «untertauchen». Er gab als

Adresse das Hotel B____ in [...] an und sagte, er befinde sich dort und nehme

dort die Briefpost entgegen. Auch ein dorthin versendetes Formular vom 19. Juni

2021.

sei aber unbeantwortet geblieben. Zu einer Telefonnummer habe der

Beschwerdeführer nie Angaben gemacht. Die Behauptung der Verteidigung, sie habe

jederzeit problemlos mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen können, sei unbelegt.

Schliesslich beweise das «freiwillige» Erscheinen des Beschwerdeführers am 17.

Dezember 2021 nicht, dass die Ausschreibung zur Verhaftung und Zuführung nicht ex

ante betrachtet notwendig gewesen sei.

2.2

2.2.1

Zunächst

ist auf die Rechtmässigkeit der Festnahme durch die Polizei einzugehen. Die

Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den

Polizeiposten zu bringen, die zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217

Abs. 1 lit. b StPO). Hierbei geht es um Ausschreibungen zur

Verhaftung und Zuführung gemäss Art. 210 Abs. 2 StPO, welche die

Staatsanwaltschaft, ein Gericht oder (in dringenden Fällen, vgl. Art. 210

Abs. 1 Satz 2 StPO) die Polizei selbst veranlasst hat (Weder, a.a.O., Art. 217 StPO N 16).

Der Polizei trifft hierbei grundsätzlich eine Pflicht, der Anordnung Folge zu

leisten; sie kann höchstens bei Vorliegen gewichtiger Gründe davon absehen.

Andernfalls würde sie sich dem Vorwurf der Begünstigung (Art. 305

Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) aussetzen (Chaix, a.a.O., Art. 217 StPO N 17).

2.2.2

Im

vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer seit 7. Dezember 2021 zur Verhaftung

ausgeschrieben. Die Polizei war daher zur Festnahme verpflichtet und insoweit

auch berechtigt. Gewichtige Gründe, davon abzusehen, bestanden nicht, zumal

sich die Polizei aus der damaligen Sicht auch auf § 35 und 37 PolG hätte berufen

können.

2.3

2.3.1

Fraglich

könnte einzig sein, ob die der Festnahme zu Grunde liegende Ausschreibung zur

Verhaftung und Zuführung unrechtmässig war. Das Recht der Staatsanwaltschaft,

eine beschuldigte Person zur Verhaftung und Zuführung auszuschreiben, beruht

auf Art. 210 Abs. 2 StPO (sowie Art. 15 und 19 des Bundesgesetzes über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361] und der Verordnung über das

automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung, SR 361.0]). Eine

Fahndung darf angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht betreffend ein

Verbrechen oder Vergehen vorliegt und Haftgründe zu vermuten sind (Weder, a.a.O., Art. 210 StPO N 16).

2.3.2

Der

Beschwerdeführer wurde gemäss dem Auftrag Personenausschreibung RIPOL wegen

Verdachts auf Raub zur Verhaftung ausgeschrieben. Hierbei handelt es sich

gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen.

2.3.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2;

AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 3.1, HB.2022.12 vom 11. Mai

2022.

E. 3.1).

2.3.4

Aus

den Akten ergibt sich, dass der Tatverdacht dringend ist. Dem Verfahren liegen

verschiedene, zwischen dem 19. Februar 2021 und dem 14. Dezember 2021 begangene

mutmassliche Delikte zu Grunde. Am schwersten wiegt der Vorwurf eines

mutmasslichen Raubes, begangen am 12. Juni 2021. Dem Beschwerdeführer wird

vorgeworfen, zwei Opfer mit einem Messer bedroht und sie so zur Herausgabe

ihrer Wertsachen genötigt zu haben. Da die Opfer ihn daraufhin verfolgten,

händigte er ihnen die Wertsachen wieder aus. Der Vorfall ist dokumentiert durch

die Aussagen der beiden mutmasslichen Geschädigten sowie ein Geständnis des

Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 12. Juni

2021.

Ein dringender

Tatverdacht besteht des Weiteren in einem von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft übernommenen Verfahren. In der Nacht vom 29. August 2021 wurde

zum Nachteil der E____ Tankstelle/F____ Shop in [...] ein Einbruchsdiebstahl

verübt, bei welchem Waren (vorwiegend CBD-Hanf-Produkte) im Wert von mehreren

hundert Franken gestohlen wurden. Zudem verursachte die Täterschaft einen

Stromausfall, sodass dass Waren im Wert von über CHF 1'600.– in der

Tiefkühltruhe auftauten und vernichtet werden mussten. Die kriminaltechnische

Spurensicherung förderte dabei am Tatwerkzeug und ab der beschädigten Scheibe

der Schaufensterfront des Tankstellenshops mehrere Hits bezüglich der DNA des

Beschwerdeführers zu Tage.

2.3.5

Ferner

ist für eine Ausschreibung zur Verhaftung nach Art. 210 Abs. 2 StPO

erforderlich, dass Haftgründe zu vermuten sind (vgl. BGer 1B_332/332 vom

7.

November 2018 E. 4.4). Art. 210 Abs. 2 StPO nimmt auf

die in Art. 221 StPO definierten Haftgründe Bezug (BGer 1B_681/2021 vom 8.

Februar 2022 E. 2.1). Hinsichtlich des bei der Vermutung von Haftgründen

massgeblichen Beweismasses gelten die gleichen Kriterien wie bei Art. 207 Abs.

1.

lit. d StPO (vgl. Rüegger/Scherer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 210 StPO N 21). Erforderlich ist

nicht deren sicheres Vorliegen. Mit einer Ausschreibung zur Verhaftung soll

vielmehr auch möglich sein, die Anwesenheit einer Person sicherzustellen, bei

der ein dringender Tatverdacht besteht, und so die erforderlichen

Verfahrenshandlungen vorzunehmen und allfällige Haftgründe einer näheren

Prüfung zu unterziehen.

2.3.6

Der

besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) ist gegeben,

wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe

durch Flucht entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E.

2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die

Anordnung von Untersuchungshaft im Falle von Fluchtgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden

Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht zwar das Risiko einer Flucht ins

Ausland. Aber auch ein Untertauchen im Inland kann in qualifizierten Fällen

einen Haftgrund darstellen (Frei/Zuber,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Art. 221 N 12). Der Haftgrund

der Fluchtgefahr kann daher beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn ein

Beschuldigter ständig Vorladungen nicht beachtet oder innerhalb der Schweiz

ständig den Aufenthaltsort wechselt, ohne sich bei den Behörden ordnungsgemäss

an- und abzumelden. In solchen Fällen ist ein Beschuldigter für die

Strafbehörden regelmässig nur schwer greifbar, was eine ordnungsgemässe Untersuchung

verunmöglicht (Frei/Zuber, a.a.O.,

Art. 221 StPO N 12).

2.3.7

Entgegen

den Behauptungen der Verteidigung bestand im vorliegenden Fall keineswegs

Klarheit über die Adresse des Beschwerdeführers. So bezeichnete er sich bei der

Befragung zur Person vom 14. Oktober 2021, bei welcher seine Verteidigung

anwesend war, als «obdachlos», er habe kein Zuhause. Er befinde sich momentan

im B____ in [...] Man solle ihn dort aber bitte nicht anrufen. Briefe könnten

an diese Adresse geschickt werden. Eine E‑Mail-Adresse oder

Mobiltelefonnummer habe er nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

ausführt, kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf das an die

angegebene Adresse verschickte Schreiben vom 19. Juni 2021 reagierte, durchaus

Bedeutung zu. Sie durfte nämlich zu Recht daran zweifeln, dass dem

Beschwerdeführer wirklich Post zugestellt werden kann bzw. er gewillt ist, mit

den Behörden zu kooperieren. Ob ihn eine Mitwirkungspflicht trifft, ist

einerlei. Unbehelflich ist die (ohnehin unbelegte) Behauptung der Verteidigung,

ihr Mandant sei für sie jederzeit erreichbar gewesen. Massgebend ist, dass der

Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gewillt schien, mit den Strafbehörden

zu kooperieren und deren Vorladungen Folge zu leisten. Ob er mit seiner

Verteidigung oder anderen Behörden (z.B. der Sozialhilfebehörde) kooperiert, ist

insoweit nicht ausschlaggebend. Dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021

der Vorladung Folge leistete, ist zwar erfreulich. Die Rechtmässigkeit einer

Ausschreibung zur Verhaftung

und Zuführung beurteilt sich jedoch aus der

Perspektive ex ante. Zudem lag der Ausschreibung gerade das Problem zu

Grunde, dass der Beschwerdeführer schon gar keine zuverlässige Postadresse oder

Telefonnummer bekannt gegeben hatte. Daraus ergibt sich, dass die der

Beschwerdeführer zu Recht zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben wurde.

3.

3.1

Aus

dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in

Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.

Ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde nicht gestellt. Ein solches

hätte aber zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin nicht gutgeheissen

werden können.

3.2

3.2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt für das Rechtsmittelverfahren die amtliche

Verteidigung. Zudem hat er mit Schreiben vom 17. März 2022 zwei Honorarnoten

eingereicht, in welchen er einen Aufwand von 6,5 Stunden geltend macht.

Für den Fall des Obsiegens seien diese mit einem Tarif von CHF 250.– zu

entschädigen, für den Fall des Unterliegens mit einem Tarif von CHF 200.–.

3.2.2

Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der ständigen Praxis des

Appellationsgerichts wirkt der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte

Rechtsbeistand nicht automatisch auch als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren.

Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte im Hauptverfahren notwendig

verteidigt werden muss. Die notwendige Verteidigung erstreckt sich nämlich nur

auf das Hauptverfahren, in welchem über Schuld und Strafe befunden wird, sowie

allfällige Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache (AGE BES.2011.36 E. 7.2.4).

Die notwendige Verteidigung im Hauptverfahren soll die Rechte des Beschuldigten

gewährleisten, soweit es um die Frage von Schuld und Strafe geht. Die

Verteidigungsrechte stehen einem Beschuldigten selbst bei erdrückender

Beweislage zu. Anders verhält es sich in Nebenverfahren. Es ist nicht Sinn und

Zweck der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten beliebige aussichtslose

Nebenverfahren zu ermöglichen, die nichts zur Sache beitragen und welche sich

eine Person, die selber für die Verfahrenskosten aufkommen muss, nicht leisten

würde.

3.2.3

Um

ein aussichtsloses Nebenverfahren handelt es sich vorliegend. Zu Gunsten des

Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser erst am

28.

Dezember 2021 die Möglichkeit zur Akteneinsicht erhielt, also nach

Ablauf der Beschwerdefrist am 24. Dezember 2021. An der Sache ändert dies aber

nichts. Wie sich bereits bei der Frage der Eintretensvoraussetzungen ergab

(siehe Erwägung 1.4 oben), fehlt es vorliegend an einem aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresse. Dies war schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

ersichtlich, befand sich der Beschwerdeführer doch bereits wieder in Freiheit. Dem

Anliegen, die Staatsanwaltschaft betreffend einer von ihm als inkorrekt

empfundenen Vorgehensweise zu «sensibilisieren», ist nicht mit einem nutzlosen

Feststellungsverfahren, sondern durch entsprechende Anträge im Hauptverfahren

Nachachtung zu verschaffen. Dass die Umstände einer Festnahme den konkreten

Einzelfall und nicht eine Grundsatzfrage, die sich jederzeit wieder stellen

kann, betreffen, hätte der amtlichen Verteidigung ebenfalls klar sein müssen. Ohne

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bedurfte es aber ohnehin keiner

Beschwerdeerhebung innert einer bestimmten Frist, sodass der Zeitpunkt der

Akteneinsicht keine Rolle spielte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bzw.

seine amtliche Vertretung sich selbst durch die Akteneinsicht nicht veranlasst

sahen, das aussichtslose Rechtsmittel zurückzuziehen. Im Gegenteil wird selbst

in der Replik unbeirrt an z.T. falschen Tatsachenbehauptungen festgehalten.

Exemplarisch zeigt sich dies daran, dass die Vorbringen mit Formulierungen wie

«Gemäss Darstellung meines Mandanten (…)» (Replik, S. 1) eingeleitet

werden, selbst wenn diese den Akten widersprechen. War das Rechtsmittel somit

von Anfang an ein aussichtsloses, der Hauptsache in keiner Weise dienendes

Nebenverfahren, so kann dafür keine amtliche Verteidigung gewährt werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich

Auslagen.

Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung wird

abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic.

iur. Liselotte Henz MLaw Cyrill

Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).