BES.2021.157
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
8. Juni 2023Deutsch5 min
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2022 nicht ein.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.157
ENTSCHEID
vom 8.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Präsidenten des Appellationsgerichts wurde die Beschwerde von A____ gegen
eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2021
betreffend Übertretung der COVID-19-Verordnung abgewiesen und dem
Beschwerdeführer eine Gebühr von CHF 800.‒ auferlegt. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2022 nicht ein.
Am 2. Januar 2023 wurde eine Mahnung über die ausstehenden Gerichtsgebühren
versandt. Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 4. Januar 2023 ersuchte A____
(nachfolgend Gesuchsteller) darum, «den von Ihnen geforderten Betrag von CHF 2’500.‒»
abzuschreiben. Er bezog sich damit einerseits auf die Gerichtskosten von CHF
800. ‒ aus dem Beschwerdeverfahren BES.2022.157 und andererseits auf jene
von CHF 1’700.‒ aus dem Berufungsverfahren SB.2021.6. Eine zweite Mahnung
(beinhaltend eine Mahngebühr von CHF 40.‒) erfolgte am 8. März 2023. Mit
Schreiben vom 13. März 2023 beantragte der Gesuchsteller wiederum die
Abschreibung dieser Kosten inklusive der angefallenen Mahngebühr. Die vom
Gesuchsteller im Rahmen des Erlassgesuches betreffend das Verfahren SB.2021.6
eingereichte Veranlassungsverfügung der Steuerverwaltung BL wurde in Kopie
beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen
ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E.
2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass
von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1,
SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1
mit Hinweisen).
2.2
Der
Gesuchsteller argumentiert, er könne keine weiteren Gerichtskosten bezahlen,
nachdem er im vergangenen Jahr bereits solche von CHF 5’000.‒ sowie
sämtliche Forderungen aus Strafbefehlen und Bussen beglichen habe. Er sei seit
über zehn Jahren ausgesteuert, verfüge über keinerlei Einkommen und lebe von
seinem Vermögen.
Wie oben
erwähnt, wurde mit dem Schreiben vom 4. Januar 2023 um Erlass der Kosten aus
zwei verschiedenen Verfahren ersucht. Über jene aus dem Verfahren SB.2021.6
wurde bereits mit Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vom 26. April
2023.
befunden. Es wurde dort zusammenfassend erwogen, dass der Gesuchsteller
zwar im Verfahren SB.2015.52 nach Einreichung seiner Steuerunterlagen und eines
Bankauszugs einen Teilerlass der Verfahrenskosten erwirkt habe, es sei im
Kostenentscheid vom 24. Oktober 2022 jedoch erwogen worden, aus diesen
Unterlagen sei kein Vermögensverzehr ersichtlich, weshalb unklar sei, woraus
der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreite. Einzig aufgrund der hohen
Gerichtskosten von CHF 18’675.‒ sei ihm zugestanden worden, dass deren
vollumfängliche Bezahlung eine grosse wirtschaftliche Belastung darstellen
würde, weshalb ihm davon lediglich CHF 5'000.‒ auferlegt worden seien.
Die Appellationsgerichtspräsidentin hielt im Entscheid vom 26. April 2023 fest,
angesichts der Kosten von CHF 1’700.‒ aus dem Verfahren SB.2015.52 sei keine
vergleichbare Härte gegeben, und das Erlassgesuch sei daher abzuweisen. Umso
mehr muss dies im vorliegenden Verfahren gelten, aus welchem der Gesuchsteller
lediglich Kosten von CHF 800.‒ zu tragen hat. Das Erlassgesuch ist
Dispositiv
demnach abzuweisen, wobei ihm die Mahngebühr von CHF 40.‒ zu erlassen
ist, da das Gesuch bereits vor dem Versand der zweiten, kostenpflichtigen
Mahnung eingegangen ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten in
Form einer Entscheidgebühr zu tragen. Mit Entscheid betreffend Erlassgesuch vom
26. April 2023 wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet, da in weiten
Teilen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid SB.2015.52 abgestellt
werden konnte. Aus den gleichen Gründen ist auch im vorliegenden Verfahren in
Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf die
Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Kostenerlass im Umfang von
CHF 800.‒ wird abgewiesen. Auf die bereits in Rechnung gestellte
Mahngebühr von CHF 40.‒ wird verzichtet.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird
umständehalber ebenfalls verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. Iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.