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Entscheid

BES.2021.157

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

8. Juni 2023Deutsch5 min

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2022 nicht ein.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.157

ENTSCHEID

vom 8.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

des Präsidenten des Appellationsgerichts wurde die Beschwerde von A____ gegen

eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2021

betreffend Übertretung der COVID-19-Verordnung abgewiesen und dem

Beschwerdeführer eine Gebühr von CHF 800.‒ auferlegt. Auf die dagegen

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2022 nicht ein.

Am 2. Januar 2023 wurde eine Mahnung über die ausstehenden Gerichtsgebühren

versandt. Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 4. Januar 2023 ersuchte A____

(nachfolgend Gesuchsteller) darum, «den von Ihnen geforderten Betrag von CHF 2’500.‒»

abzuschreiben. Er bezog sich damit einerseits auf die Gerichtskosten von CHF

800. ‒ aus dem Beschwerdeverfahren BES.2022.157 und andererseits auf jene

von CHF 1’700.‒ aus dem Berufungsverfahren SB.2021.6. Eine zweite Mahnung

(beinhaltend eine Mahngebühr von CHF 40.‒) erfolgte am 8. März 2023. Mit

Schreiben vom 13. März 2023 beantragte der Gesuchsteller wiederum die

Abschreibung dieser Kosten inklusive der angefallenen Mahngebühr. Die vom

Gesuchsteller im Rahmen des Erlassgesuches betreffend das Verfahren SB.2021.6

eingereichte Veranlassungsverfügung der Steuerverwaltung BL wurde in Kopie

beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen

ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der

Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E.

2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass

von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1,

SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1

mit Hinweisen).

2.2

Der

Gesuchsteller argumentiert, er könne keine weiteren Gerichtskosten bezahlen,

nachdem er im vergangenen Jahr bereits solche von CHF 5’000.‒ sowie

sämtliche Forderungen aus Strafbefehlen und Bussen beglichen habe. Er sei seit

über zehn Jahren ausgesteuert, verfüge über keinerlei Einkommen und lebe von

seinem Vermögen.

Wie oben

erwähnt, wurde mit dem Schreiben vom 4. Januar 2023 um Erlass der Kosten aus

zwei verschiedenen Verfahren ersucht. Über jene aus dem Verfahren SB.2021.6

wurde bereits mit Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vom 26. April

2023.

befunden. Es wurde dort zusammenfassend erwogen, dass der Gesuchsteller

zwar im Verfahren SB.2015.52 nach Einreichung seiner Steuerunterlagen und eines

Bankauszugs einen Teilerlass der Verfahrenskosten erwirkt habe, es sei im

Kostenentscheid vom 24. Oktober 2022 jedoch erwogen worden, aus diesen

Unterlagen sei kein Vermögensverzehr ersichtlich, weshalb unklar sei, woraus

der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreite. Einzig aufgrund der hohen

Gerichtskosten von CHF 18’675.‒ sei ihm zugestanden worden, dass deren

vollumfängliche Bezahlung eine grosse wirtschaftliche Belastung darstellen

würde, weshalb ihm davon lediglich CHF 5'000.‒ auferlegt worden seien.

Die Appellationsgerichtspräsidentin hielt im Entscheid vom 26. April 2023 fest,

angesichts der Kosten von CHF 1’700.‒ aus dem Verfahren SB.2015.52 sei keine

vergleichbare Härte gegeben, und das Erlassgesuch sei daher abzuweisen. Umso

mehr muss dies im vorliegenden Verfahren gelten, aus welchem der Gesuchsteller

lediglich Kosten von CHF 800.‒ zu tragen hat. Das Erlassgesuch ist

Dispositiv

demnach abzuweisen, wobei ihm die Mahngebühr von CHF 40.‒ zu erlassen

ist, da das Gesuch bereits vor dem Versand der zweiten, kostenpflichtigen

Mahnung eingegangen ist.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten in

Form einer Entscheidgebühr zu tragen. Mit Entscheid betreffend Erlassgesuch vom

26. April 2023 wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet, da in weiten

Teilen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid SB.2015.52 abgestellt

werden konnte. Aus den gleichen Gründen ist auch im vorliegenden Verfahren in

Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf die

Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Kostenerlass im Umfang von

CHF 800.‒ wird abgewiesen. Auf die bereits in Rechnung gestellte

Mahngebühr von CHF 40.‒ wird verzichtet.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird

umständehalber ebenfalls verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. Iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.