BES.2021.17
nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse
1. Juli 2021Deutsch25 min
sowie Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 22. Januar 2021, vorgeworfen. Gleichentags
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.17
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2021 und vom 25. Januar 2021
betreffend nicht-invasive
Probenahme und DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführerin) sind bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwei
Strafverfahren hängig. Im vorliegenden Zusammenhang wird ihr Sachbeschädigung
sowie Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 22. Januar 2021, vorgeworfen. Gleichentags
wurde sie durch die Polizei angehalten, zwecks weiterer Kontrollen auf die
Polizeiwache [...] verbracht und im Verlaufe des Tages polizeilich
einvernommen. Die Kriminalpolizei erliess am 22. Januar 2021 einen Befehl für
eine erkennungsdienstliche Erfassung und eine nicht-invasive Entnahme einer
DNA-Probe. Diese beiden Zwangsmassnahmen wurden im Anschluss an die
polizeiliche Einvernahme vollzogen. Danach wurde A____ aus der Haft entlassen. Mit
Verfügung vom 25. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung
eines DNA-Profils an.
Mit Eingabe vom
1. Februar 2021 hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben, mit welcher sie sich «nur gegen die Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs [WSA]» wendet (act. 2 Ziff. I.5). Dabei wird
beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Erstellung
eines DNA-Profils aufzuheben und diese sei gerichtlich anzuweisen, den
abgenommenen Wangenschleimhautabstrich zu vernichten. Weiter beantragt die
Beschwerdeführerin die Gewährung der amtlichen Verteidigung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie Akteneinsicht. Schliesslich sei ihr
nach erfolgter Akteneinsicht und einer etwaigen Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft eine angemessene Frist zur Einreichung einer Replik
einzuräumen.
Der
Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
mit Verfügung vom 5. Februar 2021 bewilligt worden. Mit Eingabe vom 20.
Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft Stellung zum Antrag auf
aufschiebende Wirkung der Beschwerde genommen und dessen Abweisung beantragt.
Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat den Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Februar 2021
abgewiesen, da die Beschwerdeführerin aus der Abweisung des Antrags keine
nachteiligen Folgen zu gewärtigen habe, welche mit der Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verhindert werden müssten. Am 5. März
2021 hat die Staatsanwaltschaft zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin
Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zudem hat sie die
vorinstanzlichen Akten ([...]; act. 7) und weitere Unterlagen aus einem anderen
hängigen Verfahren [...] betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und die vorinstanzlichen Akten sind der
Beschwerdeführerin zugestellt worden, worauf sie mit Eingabe vom 11. Mai 2021
replicando an den Anträgen der Beschwerde festgehalten hat. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 20. Mai 2021 auf eine Duplik
verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten ([...], act. 7),
ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten
sind der Befehl der Kriminalpolizei vom 22. Januar 2021, mit dem die erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme angeordnet wurde, sowie die Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2021 betreffend DNA-Analyse. Dass die
Beschwerdeführerin nur den Befehl vom 22. Januar 2021 eingereicht hat und
in der Beschwerde ungenau einerseits ohne Angabe eines Datums von «Verfügung
betreffend DNA-Analyse» spricht und mit dem Rechtsbegehren deren Aufhebung
verlangt, andererseits sich «nur gegen die Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs» richtet, schadet nicht, denn sie wendet sich der
Sache nach klar gegen beide Verfügungen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen
lässt, dass sie sich «nur gegen die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs» (act.
2.
Ziff. I.5) wehrt, so ist damit offensichtlich gemeint, dass nicht die Zwangsmassnahme
der erkennungsdienstlichen Erfassung angefochten wird, sondern nur die
nicht-invasive Probenahme und die DNA-Analyse. Obwohl die Beschwerdeführerin einleitend
auch die unrichtige Anwendung von Art. 260 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
rügt (act. 2 Ziff. I.5), lassen ihre weiteren Ausführungen darauf schliessen,
dass sie sich nicht gegen die erkennungsdienstliche Erfassung wehrt, weshalb
vorliegend in der Sache nur die Rechtmässigkeit der nicht-invasiven Probenahme
und der DNA-Analyse geprüft wird, nicht jedoch diejenige der
erkennungsdienstlichen Erfassung.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordneten bzw. bereits vorgenommenen
Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit sie gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde
mit Verfügung vom 12. Februar 2021 abgewiesen. Es ergibt sich aus der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2021, dass der
Wangenschleimhautabstrich bereits vorgenommen worden ist, so dass das
DNA-Profil bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung hätte vernichtet und im
Falle der Abweisung der Beschwerde noch einmal hätte entnommen werden müssen.
Da im Falle der Gutheissung der Beschwerde das entnommene DNA-Profil ohnehin
vernichtet werden müsste und allfällige Erkenntnisse daraus einem absoluten
Beweisverwertungsverbot unterlägen, hat die Beschwerdeführerin aus der
Abweisung des Antrags keine nachteiligen Folgen zu gewärtigen, welche mit der
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hätten verhindert werden
müssen.
2.
Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Wangenschleimhautabstrich und die
DNA-Analyse zu Recht angeordnet worden sind.
2.1
2.1.1
Gemäss
Polizeirapport vom 22. Januar 2021 wurde durch Spezialformationen der
Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich des Dienstauftrages [...] eine mehrtägige
Aktion durchgeführt. Am 22. Januar 2021 um 02.20 Uhr seien fünf Personen in der
Umgebung des Gebäudes des […] festgestellt worden, welche der «LEX-Szene»
zugeordnet würden. Durch die Spezialformation sei beobachtet worden, wie sich
die Personen um 02.30 Uhr zum Gerichtsgebäude begeben und wie sie dort kurz die
Umgebung beobachtet hätten. Anschliessend hätten drei Personen die Hauptfassade
des Gerichtsgebäudes versprayt, während zwei weitere Personen die Umgebung
gesichert hätten. Bei den sichernden Personen habe es sich um die Beschuldigte
4.
(vorliegend Beschwerdeführerin) und einen Mann gehandelt. Die
Spezialformation habe versucht, die Personen vor Ort anzuhalten. Diese seien
jedoch in alle Richtungen geflüchtet. Durch die Spezialformation sei sofort die
Verfolgung aufgenommen worden und die Beschuldigten hätten an unterschiedlichen
Orten angehalten werden können. Der Ablauf der Anhaltung durch die Polizei ist
den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls wurde die Beschwerdeführerin gemäss
Polizeirapport [...] angehalten und auf die Polizeiwache [...] verbracht. Die
Spezialformation habe während der Flucht vom Tatort bis zum Anhaltungsort
ununterbrochen Blickkontakt zu den Beschuldigten gehabt. In einer ergänzenden
Notiz des Polizeikommissärs in den Akten ist von abweichenden Örtlichkeiten der
Anhaltung der betroffenen Personen die Rede. Es wird aber auch dort ausgeführt,
der Fahndungsmitarbeiter habe die Flucht sämtlicher Beteiligter beobachten und
weitermelden können.
2.1.2
Sämtliche
beschuldigten Personen wurden in der Folge auf unterschiedliche Polizeiwachen
verbracht. Die Fluchtwege wurden im Anschluss an die Anhaltungen jeweils nach
weiteren verdächtigen Gegenständen abgesucht, wobei die Suche gemäss
Polizeirapport überall erfolglos verlief. Auf der dem Polizeirapport
angehängten Fototafel sind relativ grossflächige, schwarze Sprayereien an
Fassade und Türen des Gebäudes des […] sowie auf dessen Steintreppen zu
erkennen.
2.2
Anlässlich
ihrer Einvernahme vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin, die ihre Aussage
konsequent verweigerte, vorgeworfen, am 22. Januar 2021 um 02.30 Uhr
Sachbeschädigungen zum Nachteil des […] und in der Folge eine Hinderung einer
Dispositiv
Amtshandlung begangen zu haben. Demnach sei sie mit mindestens vier anderen
Personen unterwegs gewesen, wobei drei Mitglieder der Gruppe die Fassade
versprayt hätten und zwei die Umgebung gesichert hätten. Durch ihre Flucht habe
sich die Beschwerdeführerin der Kontrolle zu entziehen versucht und dadurch die
Arbeit der Polizei erschwert. Die Polizei habe während der Flucht vom Tatort
bis zum Anhaltungsort ununterbrochenen Blickkontakt zur Beschwerdeführerin
gehabt.
2.3 Die
Kriminalpolizei erliess am 22. Januar 2021 einen Befehl für eine
erkennungsdienstliche Erfassung und eine nicht-invasive Entnahme einer
DNA-Probe. Diese beiden Zwangsmassnahmen wurden im Anschluss an die
polizeiliche Einvernahme vollzogen. Gleichentags wurde A____ aus der Haft
entlassen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die
Erstellung eines DNA-Profils an.
3.
3.1 Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann gemäss Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil
erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung
bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren
die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von
DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder
vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klarer hervorgeht, soll die
Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren,
die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um
vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei
der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern.
Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch
hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine
gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff., mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei
jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben,
geschweige denn deren generelle Analyse (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4
S. 267, 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f., je mit Hinweisen; BGer 1B_285/2020
vom 22. April 2021 E. 2.1, 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2,
1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.2 Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche
Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268, je mit
Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem
leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in
die informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267,
144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f., je mit Hinweisen; vgl.
aber die Kritik dazu in BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.3 f.).
3.3 Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern
müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1
StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung
der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur
dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen
Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87
E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_285/2020 vom 22. April
2021 E. 4.2, 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom
24. April 2019 E. 3.4). Dabei ist unter anderem auch zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5, 1B_13/2019
und 1B_14/2019 je vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Umgekehrt bedeutet
selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die
Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist
stattdessen – wie bereits erwähnt – als eines von vielen Kriterien im Rahmen
der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend
zu gewichten (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.2).
4.
Zu prüfen ist zunächst,
ob die Anordnung der Probenahme und der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung
der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Anlasstaten rechtmässig war.
4.1
4.1.1 Im
Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
vom 22. Januar 2021 führt die Kriminalpolizei im Rahmen einer «Kurzbegründung»
an, die Beschwerdeführerin werde eines Deliktes beschuldigt. Die Massnahmen
seien für die Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen bzw. für allfällige
spätere Verfahren sachdienlich und notwendig, insbesondere für einen Abgleich
mit Spurenträgern des Anlassdeliktes. Die Verfügung vom 25. Januar 2021 zur
DNA-Analyse enthält ebenfalls lediglich eine «Kurzbegründung». Die DNA-Analyse
diene der Aufklärung der Anlasstat, da DNA-Spurenträger in Form von
sichergestellten Spraydosen vorhanden seien. Im Weiteren äussert sich die
Staatsanwaltschaft zur DNA-Analyse zwecks Verwicklung der Beschwerdeführerin in
künftige Verbrechen oder Vergehen (vgl. dazu E. 5 unten).
4.1.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Wangenschleimhautabstrich diene vorliegend
weder ihrer Identifizierung noch der Sachverhaltsabklärung (act. 2 Ziff. II.B.4).
4.1.3 Die
Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, die Beschwerdeführerin habe die Aussage
zu den ihr zur Last gelegten Delikten verweigert, so dass davon auszugehen sei,
dass sie möglicherweise nicht nur die ihr vorgeworfene Sachbeschädigung,
sondern auch ihre Anwesenheit am Tatort überhaupt bestreite. Es seien
verschiedene Spurenträger – namentlich Handschuhe und Spraydosen –
sichergestellt worden. Der Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse diene
somit dazu, die Beschwerdeführerin, welche sämtliche Vorhalte mutmasslich
bestreite, einer nicht mehr leicht wiegenden Straftat zu überführen. Mildere
Massnahmen seien nicht ersichtlich. So genüge es namentlich nicht, dass die
Identität der Beschwerdeführerin geklärt sei. Die verfügte Massnahme sei sowohl
geeignet, wie auch zur Sachverhaltsermittlung erforderlich und somit auch
verhältnismässig.
4.1.4 Die
Beschwerdeführerin lässt replicando ausführen, es sei nicht zulässig, eine
Zwangsmassnahme damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft,
der Sachverhalt sei nicht geklärt, stehe in «klarem Widerspruch» zum
Polizeirapport vom 22. Januar 2021, wonach die Spezialformation sämtliche
beschuldigten Personen vor und während der Tatbegehung beobachtet und selbst
während der Flucht vom Tatort bis zum Anhaltungsort ununterbrochen Blickkontakt
zu den Beschuldigten gehabt haben wolle. Es werde dort angeführt, die
Beschwerdeführerin sei eine der «sichernden Personen» gewesen. Es sei somit
nach Auffassung der Staatsanwaltschaft vollkommen klar, dass die
Beschwerdeführerin selber keine Sachbeschädigung begangen habe und es
diesbezüglich auch nichts zu ermitteln gebe. Deshalb sei nicht ersichtlich,
inwiefern die DNA-Analyse des Wangenschleimhautabstrichs noch sachdienliche
Hinweise ergeben könnte. Es brauche deshalb auch keinen Abgleich der DNA mit
der Spraydose, bzw. sei ein Abgleich der DNA der Beschwerdeführerin mit der
Spraydose nicht geeignet, das in Frage stehende Delikt weiter aufzuklären.
4.2
4.2.1 Vorab
ist darauf hinzuweisen, dass die im Befehl vom 22. Januar 2021 angeführte
Kurzbegründung in keiner Weise auf die konkrete Situation eingeht. Es wird
nicht erklärt, inwiefern die Zwangsmassnahmen für die Aufklärung der
vorgeworfenen Straftaten erforderlich wären und um welche «allfälligen späteren
Verfahren» es sich handeln könnte. Auch anlässlich der Einvernahme, welche
gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft vor der erkennungsdienstlichen
Erfassung und der nicht-invasiven Probenahme stattfand, wurde die
Beschwerdeführerin nicht weiter über die Gründe der Zwangsmassnahme aufgeklärt.
Das Appellationsgericht hat in der Vergangenheit bereits mehrmals feststellen
müssen, dass derartige Textbausteine als Kurzbegründung das rechtliche Gehör
der betroffenen Personen verletzen und deshalb unzureichend sind, es sei denn,
die Begründung sei anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt
(vgl. AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen).
Ähnliches gilt für die Kurzbegründung der Verfügung vom 25. Januar 2021 hinsichtlich
der Aufklärung der Anlasstat, welche mit einem Satz relativ spärlich ausfällt,
aber immerhin erwähnt, dass DNA-Spurenträger in Form von sichergestellten
Spraydosen vorlägen.
4.2.2 Bei
den der Beschwerdeführerin vorliegend vorgeworfenen Straftatbeständen der
Sachbeschädigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich gemäss
der abstrakten Strafdrohung um Vergehen, für deren Aufklärung die Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils gesetzlich
vorgesehen ist (Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 286 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 3 StGB und Art. 255 Abs. 1 StPO; vgl. E. 3.1 hiervor). Ob
hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die DNA-Analyse diesbezüglich
als untaugliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung erscheint.
Der zur Probenahme
und für die Erstellung eines DNA-Profils notwendige hinreichende Tatverdacht der
Sachbeschädigung ergibt sich aus dem sich in den Akten befindlichen und in
Erwägung 2.1 zitierten Polizeirapport. Es trifft zwar zu, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Januar 2021 die Aussage
verweigert hat, was ihr strafprozessuales Recht ist. Indes konnte die Spezialformation
die Personengruppe, zu welcher die Beschwerdeführerin gehörte, gemäss Rapport
vor und während der Tat beobachten und hatten die Polizeimitarbeiter während
der Flucht vom Tatort zum Anhaltungsort die ganze Zeit Blickkontakt. Die
Personalien der Beschwerdeführerin konnten nach ihrer Anhaltung festgestellt
werden und ihre Identifikation wird anhand der – nicht angefochtenen –
erkennungsdienstlichen Erfassung unschwer möglich sein. Es ist nicht
ersichtlich, wie eine DNA-Analyse zur Identifikation weiter beitragen könnte,
wenn die Beschwerdeführerin durch die Polizei durchwegs beobachtet werden konnte.
Die angestrebten Ziele der Zwangsmassnahme, das heisst die Identifikation und
die Sachverhaltsabklärung, können im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäss
Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO zweifelsohne durch mildere Mittel, das heisst durch
die Beobachtungen der Polizeimitarbeiter und deren Befragung sowie durch die
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Erfassung, erreicht werden. Inwiefern ein
Abgleich der DNA der Beschwerdeführerin mit der gefundenen Spraydose notwendig
sein sollte, erschliesst sich nicht, da die Spezialformation die
Beschwerdeführerin nicht beim Sprayen, sondern lediglich beim «Schmiere stehen»
beobachtet haben will. Anzufügen bleibt, dass selbst das Auffinden allfälliger
DNA-Spuren ohnehin nur beweisen würde, dass die Beschwerdeführerin die
entsprechende Spraydose zu irgendeinem Zeitpunkt in den Händen gehalten haben
muss, dies indes nichts über die zu beurteilende Sachbeschädigung aussagen würde.
Insofern ist es – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 5. März 2021 – auch nicht notorisch, «dass sich eine
Gruppe von Sprayern in den frühen Morgenstunden nicht mit dem Beschädigen eines
einzigen Objekts begnügen» würden. Jedenfalls macht die Staatsanwaltschaft
nicht konkret geltend, es seien in jener Nacht weitere Objekte durch
Sprayereien verunstaltet worden, und das DNA-Profil sei auch deshalb notwendig.
Die
Staatsanwaltschaft führt erst in der Stellungnahme vom 5. März 2021 aus, es
seien neben den Spraydosen auch Handschuhe gefunden worden, wo ein DNA-Abgleich
notwendig sei. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin
selbst Handschuhe sichergestellt worden sind. Es ist somit offensichtlich, dass
diese ihr gehören. Inwiefern diesbezüglich ein Abgleich mit DNA der
Beschwerdeführerin notwendig wäre, erschliesst sich deshalb nicht. Dass neben
den erwähnten weitere Handschuhe gefunden worden wären, kann den Akten nicht entnommen
werden und ergibt sich auch aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht. Sodann
wurde bereits im Polizeirapport in allgemeiner Weise festgehalten, dass weder
am Tatort noch auf den Fluchtwegen weitere Gegenstände gefunden werden konnten
(vgl. E. 2.1 hiervor).
4.3 Es
kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die DNA‑Analyse
zur Identifizierung sowie Aufklärung der Täterschaft bzw. Teilnahme der
Beschwerdeführerin an dem zur Diskussion stehenden Vorfall nicht als
erforderlich erweist, respektive dass hierzu mildere Massnahmen zur Verfügung
stehen.
5.
Da die
angeordnete Probenahme und die entsprechende DNA-Analyse vorliegend für die
Identifizierung und Sachverhaltsklärung nicht notwendig sind, ist im Folgenden
weiter zu prüfen, ob die angefochtenen Zwangsmassnahmen für die Aufklärung noch
unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz zulässig ist. Die Erstellung eines DNA‑Profils,
das wie vorliegend nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten des
laufenden Strafverfahrens dient, ist nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bzw. die Beschuldigte in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. E. 3.3 hiervor).
5.1
5.1.1 Im
Befehl vom 22. Januar 2021 wird die Probenahme zwecks DNA-Analyse hinsichtlich
weiterer Delikte nicht begründet. Es findet sich lediglich der pauschale
Hinweis, die Massnahmen seien «für allfällige spätere Verfahren sachdienlich
und notwendig» (vgl. E. 4.1.1 hiervor). In der Verfügung vom 25. Januar 2021
führt die Staatsanwaltschaft aus, aufgrund konkreter Anhaltspunkte bestehe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in weitere, auch
künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könne, zu deren Aufklärung
die Erstellung eines DNA-Profils beitragen könne.
5.1.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Wangenschleimhautabstrich zwecks
Erstellung eines DNA-Profils sei unverhältnismässig, da vorliegend keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie in der Vergangenheit ähnliche oder
gleichgelagerte Taten begangen hätte oder zukünftig begehen würde. Die angeblichen
Anlasstaten der Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung erfüllten
zudem nicht die «Voraussetzung einer gewissen Schwere» (act. 2
Ziff. II.B.10).
5.1.3 Die
Staatsanwaltschaft führt aus, die Beschwerdeführerin stehe offensichtlich in
Verbindung zu militanten bzw. extremistischen, dem Staat ablehnend, wenn nicht
gar feindlich eingestellten Kreisen, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass sie in weitere, auch künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt
sein könne, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen
könne. Entscheidend sei vorliegend das mutmassliche Motiv der Tat: Diese sei
als direkte Reaktion auf das missliebige Urteil in einem Verfahren der
sogenannten «Basel Nazifrei»-Prozessserie begangen worden, was klar auf einen
ideellen Hintergrund hinweise. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin auch für weitere ähnliche Delikte motiviert sein könnte.
Dies werde auch durch den Umstand gestützt, dass bei der Staatsanwaltschaft ein
weiteres Verfahren [...] gegen die Beschwerdeführerin hängig sei, wo sie im Verdacht
stehe, sich an einer nicht bewilligten, «von gewaltbereiten anarchistischen
Kreisen mobilisierten Demonstration unter dem Motto "Solidarität mit den
Angeklagten im Nazifrei-Prozess" beteiligt zu haben», bei welcher es auch
zu Gewalt gegen die Polizei gekommen sei.
5.1.4 In
der Replik lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die Tatsache, dass ein
weiteres Verfahren gegen sie hängig sei, stelle keinen konkreten Anhaltspunkt
dar. Es gehe dort nicht um Sachbeschädigung, sondern lediglich um die Teilnahme
an einer Kundgebung. Hinzu komme, dass das der Beschwerdeführerin vorgeworfene
Delikt – und auch die angeblich noch unbekannten Delikte – nicht die
erforderliche «gewisse Schwere» erfüllten.
5.2
5.2.1 Die
der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbestände stellen Vergehen dar
(vgl. E. 4.2.2 hiervor). Bei der Beurteilung der Schwelle zur erforderlichen
Schwere des Delikts kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzig
auf die abstrakte Strafdrohung abgestellt werden, sondern ist insbesondere das
betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in die Beurteilung miteinzubeziehen
(vgl. zuletzt BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1). Vorab ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin vorliegend keine Delikte gegen die
besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen werden.
Die angeblich begangene
Sachbeschädigung stellt zwar einen Eingriff in das Vermögen dar, welcher unter
Umständen in hohem Mass sozialschädlich sein kann, aber grundsätzlich nicht
unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betrifft (BGer 1B_285/2020 vom 22.
April 2021E. 4.3.1, mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Dass es
sich beim versprayten Gebäude um Verwaltungsvermögen der öffentlichen Hand
handelt, ändert daran nichts. Zudem stand die Beschwerdeführerin gemäss
Polizeirapport «Schmiere», was ihren mutmasslichen Tatbeitrag relativiert.
Aufgrund der
Akten lässt sich vermuten, dass der Beschwerdeführerin Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB vorgeworfen wird, da sie vom Tatort
geflüchtet ist. Der genaue Ablauf der polizeilichen Anhaltung, wie sich die
Beschwerdeführerin anlässlich dieser verhielt und ob darin tatbestandsmässiges
Verhalten erblickt werden könnte, ist bei derzeitigem Kenntnisstand aus den
Akten nicht ersichtlich. Das geschützte Rechtsgut liegt bei Art. 286 StGB in
der staatlichen Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt; geschützt
werden weiter die zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 S. 105, mit weiteren Hinweisen). Ohne dem Sachgericht vorgreifen
zu wollen, erscheint aufgrund der Akten bzw. der bisherigen
Untersuchungsergebnisse bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch
Flucht den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung überhaupt erfüllte, oder
nicht lediglich eine straflose Selbstbegünstigung beging (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 97 ff. sowie Heimgartner, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 286 StGB N. 13). Mit einer
abstrakten Strafdrohung von einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen wiegt das
Delikt jedenfalls nicht schwer. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
kann folglich nicht die Rede davon sein, dass vorliegend durch die mutmassliche
Hinderung einer Amtshandlung von einer schwerwiegenden Rechtsgutsverletzung
bzw. einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgegangen werden kann.
Im konkreten
Kontext sind die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte nicht von der
notwendigen gewissen Schwere und können deshalb keine konkreten und erheblichen
Anhaltspunkte für weitere Delikte mit erforderlicher Deliktsschwere sein.
5.2.2 Die
Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft und bis anhin somit nicht durch die
Verübung von (Gewalt-)Delikten aufgefallen, weshalb sich auch aus ihrem
Strafregisterauszug keine konkreten Anhaltspunkte für andere – auch künftige –
Delikte ergeben können.
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, ein konkreter Anhaltspunkt sei ein hängiges
Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin wegen der Teilnahme an einer nicht
bewilligten «Basel Nazifrei»-Kundgebung vom 4. Juli 2020, an welcher
insbesondere Gewalt gegen die Polizei ausgeübt worden sei. Im von der
Staatsanwaltschaft angeführten Verfahren werden der Beschwerdeführerin
Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und Störung von Betrieben, die
der Allgemeinheit dienen, vorgeworfen. Vorab ist zu bemerken, dass in Bezug auf
diese vorgeworfenen Delikte aufgrund des Verfahrensstands die
Unschuldsvermutung gilt. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bisher keine massgebliche Straftat begangen hat. Die
Tatsache, dass in den aktuell gegen die Beschwerdeführerin eröffneten
Strafuntersuchungen Vergehen zu beurteilen sind, vermag die Wahrscheinlichkeit
für Delikte gewisser Schwere nicht zu begründen (BGer 1B_381/2015 vom 23.
Februar 2016 E. 3.5, mit Hinweis). Aus dem von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Polizeirapport vom 24. Juli 2020 ergibt sich höchstens – wiederum
ohne dem Sachgericht vorzugreifen –, dass die Beschwerdeführerin an einer nicht
bewilligten Kundgebung teilgenommen hat, bei der es zu Straftaten gekommen sein
könnte. Bei der Kundgebung wurde durch die Demonstranten wohl der öffentliche
sowie individuelle Verkehr blockiert und kam es offenbar vereinzelt zu
Gewalttätigkeiten (Flaschenwürfe, körperlicher Widerstand bei Festnahmen) sowie
Ehrverletzungen gegenüber der Polizei. Aus dem Polizeirapport vom 24. Juli 2020
ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin persönlich
Gewaltbereitschaft vorgeworfen würde, eher erscheint sie als blosse
Teilnehmerin und sowieso nicht als treibende Kraft der Kundgebung. Das hängige
Strafverfahren kann aus diesen Gründen jedenfalls nicht als konkreter und
erheblicher Anhaltspunkt für weitere Delikte herangezogen werden, die eine
DNA-Analyse erforderlich machten.
5.2.3 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdeführerin stehe offensichtlich
wiederholt in Verbindung zu militanten bzw. extremistischen, «dem Staat, seinen
mitunter repressiven Einrichtungen und Vertretern gegenüber ablehnend, wenn
nicht gar feindlich eingestellten Kreisen». Konkrete Anhaltspunkte dafür bringt
sie nicht vor und können auch nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft
erblickten zeitlichen Zusammenhang zwischen der mutmasslichen Straftat und der
Urteilseröffnung in einem der «Basel Nazifrei»-Prozesse abgeleitet werden.
5.3 Nach
dem Gesagten liegen derzeit keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte vor,
aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich wären, um das
im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von
künftigen Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen. Im Gegenteil: Die
angeordnete Probenahme und die entsprechende DNA-Analyse erscheinen als bloss
routinemässige Massnahmen, was nicht zulässig ist. Nicht ausreichend ist
jedenfalls, wenn von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, aufgrund
konkreter Anhaltspunkte bestehe eine «gewisse Wahrscheinlichkeit», dass die
Beschwerdeführerin in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Da bereits die
Erforderlichkeit der DNA-Analyse vorliegend nicht gegeben ist, kann an dieser
Stelle offenbleiben, ob die Massnahmen zumutbar wären.
6.
6.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die nicht-invasive Probenahme
und die Erstellung eines DNA-Profils nicht gegeben sind und die Beschwerde
damit gutzuheissen ist. Es sind der Befehl vom 22. Januar 2021 der
Kriminalpolizei hinsichtlich der nicht-invasiven Probenahme und die Verfügung
vom 25. Januar 2021 der Staatsanwaltschaft betreffend DNA-Analyse aufzuheben.
Die entnommene Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz nach Rechtskraft
des Entscheids zu vernichten und das aus dem Wangenschleimhautabstrich der
Beschwerdeführerin erstellte DNA-Profil ist zu löschen bzw. von der Erstellung
eines solchen abzusehen. Allfällige Erkenntnisse aus dem DNA-Profil der
Beschwerdeführerin unterliegen einem absoluten Beweisverbot.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO) und ist dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin ein
Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diese ist mangels Kostennote zu
schätzen, wobei im Vergleich mit anderen Verfahren ein Zeitaufwand von
insgesamt sechs Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) angemessen
erscheint. Der Aufwand ist angesichts der Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten
(BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2020.207 vom 5. März 2021 E. 4.2,
BES.2020.105 vom 14. August 2020 E. 3, BES.2019.49 vom 18. Oktober 2019 E.
6.2). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden der
Befehl vom 22. Januar 2021 hinsichtlich der nicht-invasiven Probenahme und
die Verfügung vom 25. Januar 2021 betreffend DNA-Analyse aufgehoben. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die entnommene Probe zu vernichten das aus
dem Wangenschleimhautabstrich der Beschwerdeführerin erstellte DNA-Profil zu
löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).