BES.2021.18
Rechtsverweigerung (BGer 1B_217/2021 vom 3. Mai 2021)
25. Februar 2021Deutsch11 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.18
ENTSCHEID
vom 25. Februar
2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 1. Februar 2021 reichte A____ (Beschwerdeführerin) eine als
«Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Amtspflichtverletzung,
Amtsmissbrauch, Verletzung der Prozessrechte und Grundrechte Bundesverfassung»
Erwägungen
bezeichnete Rechtsschrift beim Appellationsgericht ein.
In ihrer nicht
leicht verständlichen Eingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe am
13.
Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Straftaten zur
Anzeige gebracht, diese habe aber bis heute keine Strafuntersuchung eröffnet.
Dispositiv
Sinngemäss beantragt sie demnach, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
von ihr zur Anzeige gebrachten Straftaten zu untersuchen.
Die Beschwerdeführerin
nahm auf verschiedene Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bezug, reichte aber
keines dieser Schreiben ein. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin wird aber
deutlich, dass diese Schreiben im parallellaufenden Strafverfahren SB.2020.111
eingereicht wurden. Deshalb wurden die Akten dieses Verfahrens (Strafakten)
beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Auf die
Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Einzelheiten ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch
eine Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind somit auch
Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden
wegen Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO; Guidon, Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17
f.).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO
verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. zum
Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch vorliegen, ansonsten das
Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist. Dieses Erfordernis gilt auch für
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 19).
1.3 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe
persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben
juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE
HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1
mit Hinweisen). Auch wenn die Eingabe wirr und schwer verständlich ist, legt die
Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht sinngemäss dar, dass die Staatsanwaltschaft
diverse von der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2019 zur Anzeige
gebrachte Straftaten trotz nochmaliger Aufforderung vom 12. Oktober 2020
bis zum heutigen Datum nicht an Hand genommen habe. Die Eingabe der
Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an von juristischen Laien verfasste
Eingaben daher knapp, weshalb sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde
entgegengenommen wird. Auf diese ist einzutreten.
2.
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung
liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung
verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine
Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 22
N 4). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsverbot im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots,
wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Steht
fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus anderen
Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, so erlässt die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 StPO eine
Nichtanhandnahmeverfügung (Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 4).
3.
3.1 In
ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2021 führt die Beschwerdeführerin aus, sie
sei entgegen den Angaben in den zwei forensisch-psychiatrischen Gutachten (2006
und 2019) im Jahr 2005 nie stationär in den Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) behandelt worden. Der Klinikaufenthalt habe nie
stattgefunden. Es gehe ausserdem eindeutig aus den Ermittlungsakten hervor,
dass 2005 keine Strafuntersuchung gegen sie geführt worden sei, weshalb sie
folglich auch nicht in die UPK hätte eingewiesen werden können, da hierfür eine
gravierende Straftat verlangt worden wäre. Ein weiterer Beweis für einen Betrug
bestehe in einem angeblichen Schreiben vom 25. April 2005 betreffend eine
Forderung für den Aufenthalt in den UPK, das von ihrem ehemaligen
Strafverteidiger am 11. August 2019 [recte: wohl 2020] nach der
Hauptverhandlung vorgelegt worden sei. Aus diesem Schreiben gehe aber hervor,
dass sie sich am 15. April 2005 betreffend ihre Lebensunterhaltskosten an
den Landrat gewandt habe. Somit sei der Amtsmissbrauch, der Amtsbetrug, der Betrug
der UPK und des Verteidigers bewiesen. Dies habe sie der Staatsanwaltschaft
unterbreitet. Trotz dieser Anzeige habe diese es aber unterlassen, eine
Strafuntersuchung zu eröffnen. Sinngemäss wirft sie der Staatsanwaltschaft
demnach vor, ihre Anzeige vom 13. Oktober 2019 nicht berücksichtigt zu
haben.
3.2 Eine
Strafanzeige ist eine Wissenserklärung, aus welcher hervorgehen sollte, «wer
welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den
Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis
gibt» (Landshut/Bosshard a.a.O.,
Art. 301 N 1 und 2). Wenn eine solche Erklärung keinen Bezug auf eine
konkrete strafbare Handlung nimmt, sondern sich mit pauschalen
Schuldzuweisungen begnügt, kann nicht von einer Strafanzeige im Sinne von
Art. 301 StPO gesprochen werden, welche eine Pflicht zur förmlichen
Behandlung begründet (Landshut/Bosshard
in: a.a.O., Art. 301 N 2; Verfügung und Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 7. August 2018 UE180167 E. 1.1 und 1.2).
3.3
3.3.1 Aus
den beigezogenen Verfahrensakten SB.2020.111 wird ersichtlich, dass es sich bei
der von der Beschwerdeführerin erwähnten Mitteilung vom 13. Oktober 2019,
in welcher sie die Straftaten zur Anzeige gebracht haben soll, um ihr
sogenanntes «Protokoll zum Gutachten vom 17. September 2019» handelt (vgl.
Strafakten, S. 2179 ff.). In diesem Schriftstück nimmt die
Beschwerdeführerin auf insgesamt neun Seiten zu einzelnen, im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2019 gemachten
Aussagen Stellung. In Bezug auf den in diesem Gutachten festgestellten
Aufenthalt in der Psychiatrie vom 23. März 2005 bis zum 20. April 2005
erklärt die Beschwerdeführerin, dass dieser nicht «stimmt» (Strafakten,
S. 2181). Weder aus diesem konkreten Absatz noch aus dem Rest der Eingabe
vom 13. Oktober 2019 ist aber ersichtlich, dass sie jemandem in Bezug auf
ihren (angeblichen) Aufenthalt in den UPK eine Straftat vorwirft. Vielmehr
scheint die Beschwerdeführerin in ihrem Protokoll einfach ihre Sichtweise
betreffend die im Gutachten abgehandelten Punkte darzulegen. Allein aufgrund
dieser Darstellung war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, irgendwelche
Untersuchungen in die Wege zu leiten, zumal unklar ist, ob die
Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft dieses Protokoll überhaupt zugehen
liess. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sie es nur als Beilage zu einem
Schreiben an das Strafgericht Basel-Stadt versandt. Unter diesen Umständen kann
von einer Strafanzeige keine Rede sein.
3.3.2
3.3.2.1 In
der Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Strafakten, S. 2520 ff.) führte die
Beschwerdeführerin nunmehr gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass der
Aufenthalt in den UPK 2005 nicht stattgefunden habe. Zudem habe das Gutachten
von 2006 nichts mit einem Verfahren «631/03» zu tun und sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch ihr ehemaliger Verteidiger hätten ab
Oktober 2019 zwar Kenntnis von ihrem Verdacht auf Amtsbetrug gehabt,
jedoch nichts unternommen (Strafakten, S. 2522). Sie ersuchte die
Staatsanwaltschaft, Akten aus einem ihr nicht bekannten Strafverfahren vom
Statthalteramt [...] einzuholen und jenes Verfahren auf Amtsbetrug,
Amtsunterschlagung, Amtserpressung, Amtsfälschung und Arztbetrug zu untersuchen
(Strafakten, S. 2522).
3.3.2.2 Die
Beschwerdeführerin scheint namentlich aus dem Umstand, dass im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2019 auf ein Gutachten aus
dem Jahr 2006 Bezug genommen worden sei, welches ihr einen Aufenthalt in einer
Psychiatrie im Jahr 2005 attestiert habe, eine betrügerische Handlung zu sehen,
da sie der Ansicht ist, dieser Aufenthalt sei ihr «angedichtet» worden (vgl.
Beschwerde, S. 3). Dieses Gutachten sei nur ausgestellt worden, um ihre
Schuldunfähigkeit und die Wahnvorstellungen zu beweisen (Strafakten,
S. 2522). Soweit verständlich, wirft sie jedoch nicht der sie
begutachtenden Person des Gutachtens vom 17. September 2019 eine strafbare
Handlung vor, sondern dem Arzt Dr. [...], welcher das Gutachten aus dem
Jahr 2006 über sie erstellte. In dieser Hinsicht ist zunächst erwähnenswert,
dass bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine
persönliche Untersuchung durch den Gutachter stattgefunden hat (vgl. Strafakten,
S. 182) und die Beschwerdeführerin dabei selbst gegenüber dem Gutachter
angab, sich ca. 2005 einmal für ungefähr drei Wochen in Basel in der
Klinik aufgehalten zu haben (Strafakten, S. 238). Bereits aus diesem Grund
erscheint der Vorwurf der Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar. Kommt
hinzu, dass sie sich in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2020 gleich mehrfach
widerspricht, indem sie einerseits zugesteht, dass es im Jahr 2005 ein
Strafverfahren gegen sie gegeben haben müsse, ein entsprechender Festnahme-Rapport
bestehe und sie die weiteren Akten nun einsehen wolle, andererseits aber
behauptet, dass keine Straftat vorläge, aufgrund welcher ein Verfahren hätte
eingeleitet werden und so zum UPK-Aufenthalt hätte führen können (vgl.
Strafakten, S. 2520 ff.). Auch gibt es in den Akten keinerlei Hinweise
dafür, dass Dr. [...] irgendwelche falschen Diagnosen gestellt oder
anderweitig falsche Angaben gemacht hätte. Aufgrund ihrer Eingabe wird vielmehr
offenkundig, dass es sich bei ihrem Vorwurf um eine nicht substantiierte und
sich widersprechende Schuldzuweisung handelt. Es wird demnach nicht im Ansatz ersichtlich,
welcher Sachverhalt dem Arzt Dr. [...] (bzw. irgendeiner anderen Person)
zur Last gelegt werden soll.
3.3.2.3 In
Bezug auf die Vorwürfe gegenüber ihrem ehemaligen Strafverteidiger ist einleitend
zu bemerken, dass solche in ihrer als Strafanzeige verstandenen Eingabe vom
13. Oktober 2019 mit keinem Wort erwähnt wurden. Die Vorwürfe beziehen
sich denn auch – soweit verständlich – auf Vorkommnisse anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom August 2020. Selbst wenn sich der
ehemalige Strafverteidiger anlässlich dieser Verhandlung Straftaten hätte zu
Schulden kommen lassen, wäre fraglich, ob von einer Rechtsverweigerung der
Staatsanwaltschaft gesprochen werden könnte, da diese Vorwürfe erstmals mit der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2020 erhoben wurden. Diese Frage
kann vorliegend indes offenbleiben, da den Ausführungen der Beschwerdeführerin ohnehin
nicht entnommen werden kann, welche Straftaten sie dem ehemaligen
Strafverteidiger konkret vorwirft. Sollte sie der Meinung sein, er habe im
Strafverfahren Fehler begangen, wirft sie ihm kein Verhalten vor, welches
strafrechtlich relevant und von der Staatsanwaltschaft zu untersuchen wäre. Sofern
die Beschwerdeführerin dem ehemaligen Strafverteidiger ferner vorhielte, dass
er ein Dokument gefälscht haben sollte, handelt es sich offensichtlich um einen
aus der Luft gegriffenen Vorwurf. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben,
welches ihren Angaben zufolge am Mittag nach der Hauptverhandlung vor dem
Strafgericht vom 11. August 2019 (recte: wohl 2020) vorgelegt worden sein
soll, liegt weder bei den Akten noch wird aus dem Protokoll der
Hauptverhandlung des Strafgerichts ersichtlich, dass ein solches Schreiben
eingereicht worden wäre. Ein solches wird nicht einmal erwähnt. Auch die
Beschwerdeführerin reichte diesen «Beweis» nicht ein. Es gibt somit absolut
keinen Anhaltspunkt für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des ehemaligen
Strafverteidigers.
3.3.2.4 In
Bezug auf die anderen Vorwürfe (Amtsmissbrauch und Amtsbetrug [vgl. Beschwerde,
S. 2 f.]) erhebt die Beschwerdeführerin keinerlei Tatverdacht gegen eine
bestimmte Person oder gibt auch nur im mindesten an, worin allfällige
Verfehlungen in ihren Augen überhaupt bestehen sollen.
3.4 Zusammenfassend
wird also nicht klar, welcher Sachverhalt gegenüber wem zur Anzeige hätte
gebracht werden sollen. Einigermassen konkrete Hinweise fehlen entweder gänzlich
oder sind diffus und unplausibel. In dieser Konstellation ist es deshalb nicht
zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2019 sowie vom 12. Oktober 2020 nicht
als Anzeigen entgegennahm. Es liegt folglich keine Rechtsverweigerung vor. Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
Es sei an dieser
Stelle angemerkt, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche analoge
Beschwerden eingereicht hatte, welche allesamt abgewiesen wurden, soweit darauf
einzutreten war. Entsprechend scheint hier der Hinweis angebracht, dass
allfällige künftige, offensichtlich abstruse Eingaben nicht mehr formell als
Beschwerde behandelt, sondern formlos zu den Akten genommen werden.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch umstandshalber auf die Auferlegung von
Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.