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Entscheid

BES.2021.18

Rechtsverweigerung (BGer 1B_217/2021 vom 3. Mai 2021)

25. Februar 2021Deutsch11 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.18

ENTSCHEID

vom 25. Februar

2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Rechtsverweigerungsbeschwerde

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 1. Februar 2021 reichte A____ (Beschwerdeführerin) eine als

«Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Amtspflichtverletzung,

Amtsmissbrauch, Verletzung der Prozessrechte und Grundrechte Bundesverfassung»

Erwägungen

bezeichnete Rechtsschrift beim Appellationsgericht ein.

In ihrer nicht

leicht verständlichen Eingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe am

13.

Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Straftaten zur

Anzeige gebracht, diese habe aber bis heute keine Strafuntersuchung eröffnet.

Dispositiv

Sinngemäss beantragt sie demnach, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

von ihr zur Anzeige gebrachten Straftaten zu untersuchen.

Die Beschwerdeführerin

nahm auf verschiedene Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bezug, reichte aber

keines dieser Schreiben ein. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin wird aber

deutlich, dass diese Schreiben im parallellaufenden Strafverfahren SB.2020.111

eingereicht wurden. Deshalb wurden die Akten dieses Verfahrens (Strafakten)

beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Auf die

Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Einzelheiten ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss

Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch

eine Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind somit auch

Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss

§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das nach

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden

wegen Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396

Abs. 2 StPO; Guidon, Basler

Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17

f.).

1.2 Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO

verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. zum

Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch vorliegen, ansonsten das

Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist. Dieses Erfordernis gilt auch für

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 19).

1.3 Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei

der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe

persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben

juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE

HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1

mit Hinweisen). Auch wenn die Eingabe wirr und schwer verständlich ist, legt die

Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht sinngemäss dar, dass die Staatsanwaltschaft

diverse von der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2019 zur Anzeige

gebrachte Straftaten trotz nochmaliger Aufforderung vom 12. Oktober 2020

bis zum heutigen Datum nicht an Hand genommen habe. Die Eingabe der

Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an von juristischen Laien verfasste

Eingaben daher knapp, weshalb sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde

entgegengenommen wird. Auf diese ist einzutreten.

2.

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person

in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung

liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung

verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine

Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 22

N 4). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsverbot im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots,

wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Steht

fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus anderen

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, so erlässt die

Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 StPO eine

Nichtanhandnahmeverfügung (Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 4).

3.

3.1 In

ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2021 führt die Beschwerdeführerin aus, sie

sei entgegen den Angaben in den zwei forensisch-psychiatrischen Gutachten (2006

und 2019) im Jahr 2005 nie stationär in den Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK) behandelt worden. Der Klinikaufenthalt habe nie

stattgefunden. Es gehe ausserdem eindeutig aus den Ermittlungsakten hervor,

dass 2005 keine Strafuntersuchung gegen sie geführt worden sei, weshalb sie

folglich auch nicht in die UPK hätte eingewiesen werden können, da hierfür eine

gravierende Straftat verlangt worden wäre. Ein weiterer Beweis für einen Betrug

bestehe in einem angeblichen Schreiben vom 25. April 2005 betreffend eine

Forderung für den Aufenthalt in den UPK, das von ihrem ehemaligen

Strafverteidiger am 11. August 2019 [recte: wohl 2020] nach der

Hauptverhandlung vorgelegt worden sei. Aus diesem Schreiben gehe aber hervor,

dass sie sich am 15. April 2005 betreffend ihre Lebensunterhaltskosten an

den Landrat gewandt habe. Somit sei der Amtsmissbrauch, der Amtsbetrug, der Betrug

der UPK und des Verteidigers bewiesen. Dies habe sie der Staatsanwaltschaft

unterbreitet. Trotz dieser Anzeige habe diese es aber unterlassen, eine

Strafuntersuchung zu eröffnen. Sinngemäss wirft sie der Staatsanwaltschaft

demnach vor, ihre Anzeige vom 13. Oktober 2019 nicht berücksichtigt zu

haben.

3.2 Eine

Strafanzeige ist eine Wissenserklärung, aus welcher hervorgehen sollte, «wer

welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den

Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis

gibt» (Landshut/Bosshard a.a.O.,

Art. 301 N 1 und 2). Wenn eine solche Erklärung keinen Bezug auf eine

konkrete strafbare Handlung nimmt, sondern sich mit pauschalen

Schuldzuweisungen begnügt, kann nicht von einer Strafanzeige im Sinne von

Art. 301 StPO gesprochen werden, welche eine Pflicht zur förmlichen

Behandlung begründet (Landshut/Bosshard

in: a.a.O., Art. 301 N 2; Verfügung und Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 7. August 2018 UE180167 E. 1.1 und 1.2).

3.3

3.3.1 Aus

den beigezogenen Verfahrensakten SB.2020.111 wird ersichtlich, dass es sich bei

der von der Beschwerdeführerin erwähnten Mitteilung vom 13. Oktober 2019,

in welcher sie die Straftaten zur Anzeige gebracht haben soll, um ihr

sogenanntes «Protokoll zum Gutachten vom 17. September 2019» handelt (vgl.

Strafakten, S. 2179 ff.). In diesem Schriftstück nimmt die

Beschwerdeführerin auf insgesamt neun Seiten zu einzelnen, im

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2019 gemachten

Aussagen Stellung. In Bezug auf den in diesem Gutachten festgestellten

Aufenthalt in der Psychiatrie vom 23. März 2005 bis zum 20. April 2005

erklärt die Beschwerdeführerin, dass dieser nicht «stimmt» (Strafakten,

S. 2181). Weder aus diesem konkreten Absatz noch aus dem Rest der Eingabe

vom 13. Oktober 2019 ist aber ersichtlich, dass sie jemandem in Bezug auf

ihren (angeblichen) Aufenthalt in den UPK eine Straftat vorwirft. Vielmehr

scheint die Beschwerdeführerin in ihrem Protokoll einfach ihre Sichtweise

betreffend die im Gutachten abgehandelten Punkte darzulegen. Allein aufgrund

dieser Darstellung war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, irgendwelche

Untersuchungen in die Wege zu leiten, zumal unklar ist, ob die

Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft dieses Protokoll überhaupt zugehen

liess. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sie es nur als Beilage zu einem

Schreiben an das Strafgericht Basel-Stadt versandt. Unter diesen Umständen kann

von einer Strafanzeige keine Rede sein.

3.3.2

3.3.2.1 In

der Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Strafakten, S. 2520 ff.) führte die

Beschwerdeführerin nunmehr gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass der

Aufenthalt in den UPK 2005 nicht stattgefunden habe. Zudem habe das Gutachten

von 2006 nichts mit einem Verfahren «631/03» zu tun und sowohl die

Staatsanwaltschaft als auch ihr ehemaliger Verteidiger hätten ab

Oktober 2019 zwar Kenntnis von ihrem Verdacht auf Amtsbetrug gehabt,

jedoch nichts unternommen (Strafakten, S. 2522). Sie ersuchte die

Staatsanwaltschaft, Akten aus einem ihr nicht bekannten Strafverfahren vom

Statthalteramt [...] einzuholen und jenes Verfahren auf Amtsbetrug,

Amtsunterschlagung, Amtserpressung, Amtsfälschung und Arztbetrug zu untersuchen

(Strafakten, S. 2522).

3.3.2.2 Die

Beschwerdeführerin scheint namentlich aus dem Umstand, dass im

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2019 auf ein Gutachten aus

dem Jahr 2006 Bezug genommen worden sei, welches ihr einen Aufenthalt in einer

Psychiatrie im Jahr 2005 attestiert habe, eine betrügerische Handlung zu sehen,

da sie der Ansicht ist, dieser Aufenthalt sei ihr «angedichtet» worden (vgl.

Beschwerde, S. 3). Dieses Gutachten sei nur ausgestellt worden, um ihre

Schuldunfähigkeit und die Wahnvorstellungen zu beweisen (Strafakten,

S. 2522). Soweit verständlich, wirft sie jedoch nicht der sie

begutachtenden Person des Gutachtens vom 17. September 2019 eine strafbare

Handlung vor, sondern dem Arzt Dr. [...], welcher das Gutachten aus dem

Jahr 2006 über sie erstellte. In dieser Hinsicht ist zunächst erwähnenswert,

dass bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine

persönliche Untersuchung durch den Gutachter stattgefunden hat (vgl. Strafakten,

S. 182) und die Beschwerdeführerin dabei selbst gegenüber dem Gutachter

angab, sich ca. 2005 einmal für ungefähr drei Wochen in Basel in der

Klinik aufgehalten zu haben (Strafakten, S. 238). Bereits aus diesem Grund

erscheint der Vorwurf der Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar. Kommt

hinzu, dass sie sich in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2020 gleich mehrfach

widerspricht, indem sie einerseits zugesteht, dass es im Jahr 2005 ein

Strafverfahren gegen sie gegeben haben müsse, ein entsprechender Festnahme-Rapport

bestehe und sie die weiteren Akten nun einsehen wolle, andererseits aber

behauptet, dass keine Straftat vorläge, aufgrund welcher ein Verfahren hätte

eingeleitet werden und so zum UPK-Aufenthalt hätte führen können (vgl.

Strafakten, S. 2520 ff.). Auch gibt es in den Akten keinerlei Hinweise

dafür, dass Dr. [...] irgendwelche falschen Diagnosen gestellt oder

anderweitig falsche Angaben gemacht hätte. Aufgrund ihrer Eingabe wird vielmehr

offenkundig, dass es sich bei ihrem Vorwurf um eine nicht substantiierte und

sich widersprechende Schuldzuweisung handelt. Es wird demnach nicht im Ansatz ersichtlich,

welcher Sachverhalt dem Arzt Dr. [...] (bzw. irgendeiner anderen Person)

zur Last gelegt werden soll.

3.3.2.3 In

Bezug auf die Vorwürfe gegenüber ihrem ehemaligen Strafverteidiger ist einleitend

zu bemerken, dass solche in ihrer als Strafanzeige verstandenen Eingabe vom

13. Oktober 2019 mit keinem Wort erwähnt wurden. Die Vorwürfe beziehen

sich denn auch – soweit verständlich – auf Vorkommnisse anlässlich der

Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom August 2020. Selbst wenn sich der

ehemalige Strafverteidiger anlässlich dieser Verhandlung Straftaten hätte zu

Schulden kommen lassen, wäre fraglich, ob von einer Rechtsverweigerung der

Staatsanwaltschaft gesprochen werden könnte, da diese Vorwürfe erstmals mit der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2020 erhoben wurden. Diese Frage

kann vorliegend indes offenbleiben, da den Ausführungen der Beschwerdeführerin ohnehin

nicht entnommen werden kann, welche Straftaten sie dem ehemaligen

Strafverteidiger konkret vorwirft. Sollte sie der Meinung sein, er habe im

Strafverfahren Fehler begangen, wirft sie ihm kein Verhalten vor, welches

strafrechtlich relevant und von der Staatsanwaltschaft zu untersuchen wäre. Sofern

die Beschwerdeführerin dem ehemaligen Strafverteidiger ferner vorhielte, dass

er ein Dokument gefälscht haben sollte, handelt es sich offensichtlich um einen

aus der Luft gegriffenen Vorwurf. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben,

welches ihren Angaben zufolge am Mittag nach der Hauptverhandlung vor dem

Strafgericht vom 11. August 2019 (recte: wohl 2020) vorgelegt worden sein

soll, liegt weder bei den Akten noch wird aus dem Protokoll der

Hauptverhandlung des Strafgerichts ersichtlich, dass ein solches Schreiben

eingereicht worden wäre. Ein solches wird nicht einmal erwähnt. Auch die

Beschwerdeführerin reichte diesen «Beweis» nicht ein. Es gibt somit absolut

keinen Anhaltspunkt für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des ehemaligen

Strafverteidigers.

3.3.2.4 In

Bezug auf die anderen Vorwürfe (Amtsmissbrauch und Amtsbetrug [vgl. Beschwerde,

S. 2 f.]) erhebt die Beschwerdeführerin keinerlei Tatverdacht gegen eine

bestimmte Person oder gibt auch nur im mindesten an, worin allfällige

Verfehlungen in ihren Augen überhaupt bestehen sollen.

3.4 Zusammenfassend

wird also nicht klar, welcher Sachverhalt gegenüber wem zur Anzeige hätte

gebracht werden sollen. Einigermassen konkrete Hinweise fehlen entweder gänzlich

oder sind diffus und unplausibel. In dieser Konstellation ist es deshalb nicht

zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2019 sowie vom 12. Oktober 2020 nicht

als Anzeigen entgegennahm. Es liegt folglich keine Rechtsverweigerung vor. Die

Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

Es sei an dieser

Stelle angemerkt, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche analoge

Beschwerden eingereicht hatte, welche allesamt abgewiesen wurden, soweit darauf

einzutreten war. Entsprechend scheint hier der Hinweis angebracht, dass

allfällige künftige, offensichtlich abstruse Eingaben nicht mehr formell als

Beschwerde behandelt, sondern formlos zu den Akten genommen werden.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich

kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch umstandshalber auf die Auferlegung von

Kosten zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.