BES.2021.19
Verfahrenskosten
17. März 2021Deutsch9 min
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den im Strafbefehl ergangenen Kostenentscheid,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.19
ENTSCHEID
vom 17.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Januar 2021
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. Dezember 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von
CHF 240.– verurteilt. Die Verfahrenskosten über CHF 235.30 wurden
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) dem Beschwerdeführer auferlegt. Am 28. Dezember 2020
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den im Strafbefehl ergangenen Kostenentscheid,
nicht jedoch gegen die ihm auferlegte Busse. Mit Verweis auf seine
Zahlungsunfähigkeit erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht verstehe,
weshalb ihm die Staatsanwaltschaft zusätzliche Kosten auferlegen würde, obschon
er sich nie geweigert habe, die Busse zu bezahlen und ihm dies aktuell einfach
nicht möglich sei. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer auf den Entscheid
des Bundesgerichts (BGer 6B_1250/2020) aufmerksam, mit welchem das
Bundesgericht seine Beschwerde gutgeheissen hatte und gemäss welchem er in
einem solchen Fall nun keine Gebühren bezahlen müsse.
Mit Schreiben
vom 4. Januar 2021 erklärte der Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt dem
Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl grundsätzlich nicht zu beanstanden sei
und er ohne Reaktion innert Monatsfrist davon ausgehe, dass der
Beschwerdeführer, um weitere Kosten zu vermeiden, nicht an seiner Einsprache festhalte.
Ohne Bericht des Beschwerdeführers werde der Strafbefehl vom 21. Dezember
2020 deshalb nach Ablauf der Frist rechtskräftig.
Mit Schreiben
vom 20. Januar 2021 brachte der Beschwerdeführer dem Strafgericht zur
Kenntnis, dass er an seiner «Beschwerde» festhalten werde. Diesem Schreiben
legte er den obgenannten Entscheid des Bundesgerichts vom 26. November
2020 (BGer 6B_1250/2020) bei.
Im daraufhin
ergangenen Entscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Januar 2021
wurde der Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 für rechtskräftig erklärt.
Folglich wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 235.30 auferlegt, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten
ausnahmsweise verzichtet wurde.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 Beschwerde am
Appellationsgericht erhoben. In seiner Eingabe führt er aus, er habe der
Polizei sowie der Staatsanwaltschaft erklärt, dass er derzeit zahlungsunfähig
sei und dass er deshalb Einsprache gegen die im Strafbefehl erhobenen Kosten
erhoben respektive um Kostenerlass gebeten habe.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Straf-gerichtspräsidenten
vom 22. Januar 2021, mit welchem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 für rechtskräftig erklärt und die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2020 gegen die ihm mit
dem Strafbefehl auferlegten Kosten sinngemäss abgewiesen wurde. Hierbei handelt
es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur
Anwendung (Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Dieses urteilt mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist genau
anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden
Dispositiv
(Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes)
Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53
vom 19. August 2014 E. 1.3). Praxisgemäss sind an die Begründung der
Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl.
AGE BES.2017.175 vom 9. April 2018 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli
2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Die
vorliegende Beschwerde entspricht den Erfordernissen von Art. 396
Abs. 1 StPO, wenngleich die Begründung äusserst knapp ausgefallen ist.
1.3 Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt und daher zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Erhebt die beschuldigte
Person Einsprache gegen einen Strafbefehl und hält die Staatsanwaltschaft an
diesem fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen
Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens bzw. zum Entscheid über die
Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 1 und 2
StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1
StPO). Eine Einsprache ist gemäss Art. 354 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 385 StPO zu begründen, wobei die beschuldigte Person von dieser
Pflicht ausgenommen ist. Bezieht sich die Einsprache jedoch nur auf die Kosten
und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen des Strafbefehls, so hat sie dies
zumindest im Verlauf des weiteren Verfahrens zum Ausdruck zu bringen (Riklin, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 16).
2.2 Die
Verlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem
Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. So gründet
die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs
(Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er die Einleitung und
Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasste und daher zur
Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren
Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_671/2012 vom
11. April 2013 E. 1.2, 6B_428/2012 vom 19. November 2012
E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer hat sowohl mit seiner Beschwerde vom 2. Februar 2021 als
auch mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Dezember 2020
lediglich geltend gemacht, dass er arbeitslos und zahlungsunfähig sei («Ich bin
zur Zeit arbeitslos […] weshalb ich mit Bedauern zur Zeit zahlungsunfähig bin»,
act. 2; «[…] zur zeit durch mein arbeitslosen Situation ohne mein
Verschulden zahlungsunfähig bin.», Vorakten, S. 13). Auch auf Hinweis des
Strafgerichtspräsidenten vom 4. Januar 2021, dass der Strafbefehl grundsätzlich
nicht zu beanstanden sei und im Falle einer Hauptverhandlung wohl weitere
Kosten auf den Beschwerdeführer zukommen würden, hielt der Beschwerdeführer an
seiner Einsprache gegen den Strafbefehl fest (Vorakten, S. 188, 192).
Dabei erläuterte der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht in einem
«gleichen» Fall seine Beschwerde gutgeheissen habe (Vorakten, S. 192; vgl.
BGer 6B_1250/2020 sowie AGE BES.2020.193 und Vorakten S. 13).
Sowohl im
vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren wendet sich der
Beschwerdeführer somit einzig gegen die ihm im Strafbefehlsverfahren
auferlegten Verfahrenskosten («Einsprache gegen oben genannte Strafbefehl, bzw.
nur gegen zusätzlich auferlegte Gebühren in höhe von Fr 235,30», Vorakten,
S. 13; «ich habe Einsprache nur gegen zusätzliche unnötige Verfahrens kosten
erhoben. Bzw. kostenerlas gebeten.», act. 2). Streitig ist demnach nur, ob
dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 im
Strafverfahren VT.2020.21743 zu Recht Verfahrenskosten von CHF 235.30
auferlegt wurden beziehungsweise, ob ihm diese erlassen werden können. Nicht zu
prüfen ist demgegenüber, ob dem Beschwerdeführer die ihm auferlegte
Ordnungsbusse zu erlassen ist, zumal das Appellationsgericht hierfür gar nicht
zu ständig wäre (vgl. AGE SB.2016.110 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2; SB.2012.8
vom 16. April 2014 E. 1.1).
2.3.2 Der
Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Erhebung von Verfahrenskosten
für den Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 materiell ungerechtfertigt wäre.
Er führt lediglich mehrfach aus, dass es nicht sein könne, dass jemand der
unverschuldet zahlungsunfähig sei, mit zusätzlichen Kosten belastet und damit
in den Ruin getrieben würde (act. 2; Vorakten S. 13, 192). Im
Übrigen, so der Beschwerdeführer, habe auch das Bundesgericht seine Beschwerde
gutgeheissen. Mit den Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten in dessen
Entscheid vom 22. Januar 2021 setzte sich der Beschwerdeführer hingegen
nicht auseinander.
2.3.3 Die
Begründung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend: Nachdem der
Beschwerdeführer die ihm auferlegten Ordnungsbussen nicht bezahlt hatte,
obschon er zuvor mehrfach auf die Folgen des Nichtbezahlens aufmerksam gemacht
worden war, wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 4 des
Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) zu Recht das Strafbefehlsverfahren
eingeleitet. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für
die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz
minim erhöht, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe
von CHF 5.30. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorgenommenen
Verfahrenshandlungen seien nicht adäquate Folge des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens
gewesen. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Demnach wurden ihm im
Strafverfahren VT.2020.21743 zu Recht die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 235.30 auferlegt. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das
Bundesgericht in BGer 6B_1250/2020 auch in keinster Weise festgehalten, dass
eine Verlegung der Verfahrenskosten in einem solchen Fall nicht rechtmässig
oder unbillig sei.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer wäre selbst im Falle der Beantragung und Gutheissung eines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht um die Zahlung der
Verfahrenskosten herumgekommen, da auch der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege nicht von der nachträglichen Leistung von Verfahrenskosten
entbindet (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
3.2 Dem
Beschwerdeführer steht indes die Möglichkeit offen, ein Gesuch um Kostenerlass
zu stellen. Dies hat er im vorliegenden Verfahren (noch) nicht getan. Der
Beschwerdeführer behauptete bis anhin lediglich, arbeitslos und zahlungsunfähig
zu sein, ohne dies jedoch näher zu begründen oder zu belegen, wozu er
spätestens im Beschwerdeverfahren Anlass gehabt hätte. Wohl bestätigte die
Sozialhilfe Basel-Stadt am 16. September 2020, dass der Beschwerdeführer
durch sie unterstützt werde, aus der nämlichen Bestätigung geht jedoch nicht
hervor, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer öffentliche Fürsorgeleistungen
ausgerichtet werden (Vorakten, S. 38). Auch ist die behauptete Zahlungsunfähigkeit
nicht erstellt. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer
zumindest Ratenzahlungen grundsätzlich möglich und zumutbar wären. Es bleibt
somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er ein Gesuch um
Kostenerlass stellen wollen, seine Mittelosigkeit sowie seine
Zahlungsunfähigkeit entsprechend belegen müsste.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch
umstandshalber auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Der
Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei allfälliger
nächster Beschwerde Gerichtskosten anfallen werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.