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Entscheid

BES.2021.19

Verfahrenskosten

17. März 2021Deutsch9 min

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den im Strafbefehl ergangenen Kostenentscheid,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.19

ENTSCHEID

vom 17.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Januar 2021

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 21. Dezember 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von

CHF 240.– verurteilt. Die Verfahrenskosten über CHF 235.30 wurden

gestützt auf Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) dem Beschwerdeführer auferlegt. Am 28. Dezember 2020

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den im Strafbefehl ergangenen Kostenentscheid,

nicht jedoch gegen die ihm auferlegte Busse. Mit Verweis auf seine

Zahlungsunfähigkeit erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht verstehe,

weshalb ihm die Staatsanwaltschaft zusätzliche Kosten auferlegen würde, obschon

er sich nie geweigert habe, die Busse zu bezahlen und ihm dies aktuell einfach

nicht möglich sei. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer auf den Entscheid

des Bundesgerichts (BGer 6B_1250/2020) aufmerksam, mit welchem das

Bundesgericht seine Beschwerde gutgeheissen hatte und gemäss welchem er in

einem solchen Fall nun keine Gebühren bezahlen müsse.

Mit Schreiben

vom 4. Januar 2021 erklärte der Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt dem

Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl grundsätzlich nicht zu beanstanden sei

und er ohne Reaktion innert Monatsfrist davon ausgehe, dass der

Beschwerdeführer, um weitere Kosten zu vermeiden, nicht an seiner Einsprache festhalte.

Ohne Bericht des Beschwerdeführers werde der Strafbefehl vom 21. Dezember

2020 deshalb nach Ablauf der Frist rechtskräftig.

Mit Schreiben

vom 20. Januar 2021 brachte der Beschwerdeführer dem Strafgericht zur

Kenntnis, dass er an seiner «Beschwerde» festhalten werde. Diesem Schreiben

legte er den obgenannten Entscheid des Bundesgerichts vom 26. November

2020 (BGer 6B_1250/2020) bei.

Im daraufhin

ergangenen Entscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Januar 2021

wurde der Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 für rechtskräftig erklärt.

Folglich wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 235.30 auferlegt, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten

ausnahmsweise verzichtet wurde.

Gegen diesen

Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 Beschwerde am

Appellationsgericht erhoben. In seiner Eingabe führt er aus, er habe der

Polizei sowie der Staatsanwaltschaft erklärt, dass er derzeit zahlungsunfähig

sei und dass er deshalb Einsprache gegen die im Strafbefehl erhobenen Kosten

erhoben respektive um Kostenerlass gebeten habe.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Straf-gerichtspräsidenten

vom 22. Januar 2021, mit welchem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 für rechtskräftig erklärt und die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2020 gegen die ihm mit

dem Strafbefehl auferlegten Kosten sinngemäss abgewiesen wurde. Hierbei handelt

es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder

Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur

Anwendung (Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Dieses urteilt mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist genau

anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen

anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden

Dispositiv

(Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes)

Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53

vom 19. August 2014 E. 1.3). Praxisgemäss sind an die Begründung der

Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl.

AGE BES.2017.175 vom 9. April 2018 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli

2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Die

vorliegende Beschwerde entspricht den Erfordernissen von Art. 396

Abs. 1 StPO, wenngleich die Begründung äusserst knapp ausgefallen ist.

1.3 Der

Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt und daher zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Erhebt die beschuldigte

Person Einsprache gegen einen Strafbefehl und hält die Staatsanwaltschaft an

diesem fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen

Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens bzw. zum Entscheid über die

Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 1 und 2

StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1

StPO). Eine Einsprache ist gemäss Art. 354 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 385 StPO zu begründen, wobei die beschuldigte Person von dieser

Pflicht ausgenommen ist. Bezieht sich die Einsprache jedoch nur auf die Kosten

und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen des Strafbefehls, so hat sie dies

zumindest im Verlauf des weiteren Verfahrens zum Ausdruck zu bringen (Riklin, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 16).

2.2 Die

Verlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem

Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. So gründet

die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs

(Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er die Einleitung und

Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasste und daher zur

Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein

adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren

Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_671/2012 vom

11. April 2013 E. 1.2, 6B_428/2012 vom 19. November 2012

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Der

Beschwerdeführer hat sowohl mit seiner Beschwerde vom 2. Februar 2021 als

auch mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Dezember 2020

lediglich geltend gemacht, dass er arbeitslos und zahlungsunfähig sei («Ich bin

zur Zeit arbeitslos […] weshalb ich mit Bedauern zur Zeit zahlungsunfähig bin»,

act. 2; «[…] zur zeit durch mein arbeitslosen Situation ohne mein

Verschulden zahlungsunfähig bin.», Vorakten, S. 13). Auch auf Hinweis des

Strafgerichtspräsidenten vom 4. Januar 2021, dass der Strafbefehl grundsätzlich

nicht zu beanstanden sei und im Falle einer Hauptverhandlung wohl weitere

Kosten auf den Beschwerdeführer zukommen würden, hielt der Beschwerdeführer an

seiner Einsprache gegen den Strafbefehl fest (Vorakten, S. 188, 192).

Dabei erläuterte der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht in einem

«gleichen» Fall seine Beschwerde gutgeheissen habe (Vorakten, S. 192; vgl.

BGer 6B_1250/2020 sowie AGE BES.2020.193 und Vorakten S. 13).

Sowohl im

vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren wendet sich der

Beschwerdeführer somit einzig gegen die ihm im Strafbefehlsverfahren

auferlegten Verfahrenskosten («Einsprache gegen oben genannte Strafbefehl, bzw.

nur gegen zusätzlich auferlegte Gebühren in höhe von Fr 235,30», Vorakten,

S. 13; «ich habe Einsprache nur gegen zusätzliche unnötige Verfahrens kosten

erhoben. Bzw. kostenerlas gebeten.», act. 2). Streitig ist demnach nur, ob

dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 im

Strafverfahren VT.2020.21743 zu Recht Verfahrenskosten von CHF 235.30

auferlegt wurden beziehungsweise, ob ihm diese erlassen werden können. Nicht zu

prüfen ist demgegenüber, ob dem Beschwerdeführer die ihm auferlegte

Ordnungsbusse zu erlassen ist, zumal das Appellationsgericht hierfür gar nicht

zu ständig wäre (vgl. AGE SB.2016.110 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2; SB.2012.8

vom 16. April 2014 E. 1.1).

2.3.2 Der

Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Erhebung von Verfahrenskosten

für den Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 materiell ungerechtfertigt wäre.

Er führt lediglich mehrfach aus, dass es nicht sein könne, dass jemand der

unverschuldet zahlungsunfähig sei, mit zusätzlichen Kosten belastet und damit

in den Ruin getrieben würde (act. 2; Vorakten S. 13, 192). Im

Übrigen, so der Beschwerdeführer, habe auch das Bundesgericht seine Beschwerde

gutgeheissen. Mit den Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten in dessen

Entscheid vom 22. Januar 2021 setzte sich der Beschwerdeführer hingegen

nicht auseinander.

2.3.3 Die

Begründung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend: Nachdem der

Beschwerdeführer die ihm auferlegten Ordnungsbussen nicht bezahlt hatte,

obschon er zuvor mehrfach auf die Folgen des Nichtbezahlens aufmerksam gemacht

worden war, wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 4 des

Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) zu Recht das Strafbefehlsverfahren

eingeleitet. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,

welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für

die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz

minim erhöht, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe

von CHF 5.30. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorgenommenen

Verfahrenshandlungen seien nicht adäquate Folge des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens

gewesen. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Demnach wurden ihm im

Strafverfahren VT.2020.21743 zu Recht die Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 235.30 auferlegt. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das

Bundesgericht in BGer 6B_1250/2020 auch in keinster Weise festgehalten, dass

eine Verlegung der Verfahrenskosten in einem solchen Fall nicht rechtmässig

oder unbillig sei.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer wäre selbst im Falle der Beantragung und Gutheissung eines

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht um die Zahlung der

Verfahrenskosten herumgekommen, da auch der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege nicht von der nachträglichen Leistung von Verfahrenskosten

entbindet (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

3.2 Dem

Beschwerdeführer steht indes die Möglichkeit offen, ein Gesuch um Kostenerlass

zu stellen. Dies hat er im vorliegenden Verfahren (noch) nicht getan. Der

Beschwerdeführer behauptete bis anhin lediglich, arbeitslos und zahlungsunfähig

zu sein, ohne dies jedoch näher zu begründen oder zu belegen, wozu er

spätestens im Beschwerdeverfahren Anlass gehabt hätte. Wohl bestätigte die

Sozialhilfe Basel-Stadt am 16. September 2020, dass der Beschwerdeführer

durch sie unterstützt werde, aus der nämlichen Bestätigung geht jedoch nicht

hervor, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer öffentliche Fürsorgeleistungen

ausgerichtet werden (Vorakten, S. 38). Auch ist die behauptete Zahlungsunfähigkeit

nicht erstellt. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer

zumindest Ratenzahlungen grundsätzlich möglich und zumutbar wären. Es bleibt

somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er ein Gesuch um

Kostenerlass stellen wollen, seine Mittelosigkeit sowie seine

Zahlungsunfähigkeit entsprechend belegen müsste.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch

umstandshalber auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Der

Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei allfälliger

nächster Beschwerde Gerichtskosten anfallen werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.