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Entscheid

BES.2021.20

Besuchsbewilligung

23. März 2021Deutsch9 min

ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.20

ENTSCHEID

vom 23.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Gefängnis

Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 29. Januar 2021

betreffend Dauerbesuchsbewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Begehung von Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittel- sowie gegen das Waffengesetz. Der Beschwerdeführer wurde

am 1. Oktober 2020 vorläufig festgenommen. Mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. Oktober 2020 wurde über ihn in

Anwendung von Art. 226 ff. StPO die Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2020

angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Oktober 2020 wies das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. November 2020 ab. In der

Folge wurde die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember 2020 wegen

Kollusionsgefahr vorläufig bis zum 22. März 2021 verlängert. Mit undatierter,

bei der Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2021 eingegangener Eingabe beantragte

der Beschwerdeführer, es sei seiner Lebenspartnerin B____ eine dauernde

Besuchsbewilligung auszustellen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2021 abgelehnt.

Hiergegen

richtet sich die handschriftlich verfasste Beschwerde von A____ vom 7. Februar

2021, mit welcher er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.

Januar 2021 sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und es sei seiner

Lebenspartnerin B____ eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen. Überdies sei

ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 24. Februar 2021 Stellung bezogen und um

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ersucht. Hierauf hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2021 repliziert.

Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafvollzug

bewilligt, wobei dauerhafte und unüberwachte Besuchsbewilligungen nur für seine

beiden Verteidiger, seine Eltern sowie für seinen Bruder – jedoch nicht für B____

– erteilt wurden.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind Verfügungen

bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft

beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N

107). Darunter fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer

Besuchsbewilligung (Guidon, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10).

1.2

Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zudem gemäss

Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf

sie einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet das Ablehnen der Besuchsbewilligung mit dem

Vorliegen einer fortbestehenden Kollusionsgefahr.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde

zusammengefasst geltend, sowohl er als auch B____ seien bereits zur Sache

befragt worden, weswegen keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Es lägen daher keine

Gründe mehr vor, den persönlichen Kontakt zwischen ihm und seiner

Lebenspartnerin zu verbieten.

2.3

In

ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, die

Verfahrensleitung verfüge über die Möglichkeit, zum Zweck der Wahrheitsfindung

gestützt auf Art. 235 Abs. 2 StPO Kontakte zwischen einer inhaftierten Person

und Dritten zu unterbinden. Im vorliegenden Fall lägen sachliche Gründe für

einen solchen Entscheid vor, weswegen sich die verweigerte Besuchsbewilligung

in Anbetracht des aktuellen Verfahrensstands weder als willkürlich noch als unangemessen

erweise. Aus den bisher vorgenommenen Einvernahmen ergebe sich, dass sich der

Beschwerdeführer und B____ bereits vor der Festnahme Gedanken darüber gemacht haben,

was sie – sollte dieser Fall eintreten – aussagen werden. Diese abgesprochenen

Aussagen manifestierten kolludierende Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer

und B____. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, dass die beiden auch weiterhin

kolludieren würden, sollte ein Besuch zum jetzigen Zeitpunkt, an welchem das

Vorverfahren – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – noch nicht

abgeschlossen sei, bewilligt werden. Überdies sei gegenüber B____ inzwischen

ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet worden, wobei sie sich in

Untersuchungshaft befinde. Derzeit sei es Gegenstand der in ihrem eigenen

Verfahren laufenden Ermittlungen, ob sich die zwei Verfahren inhaltlich

überschneiden.

3.

Durch den

Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft respektive im vorliegenden Fall

durch den vorzeitigen Strafvollzug wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit

nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) eingeschränkt.

Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf diese Freiheit nicht stärker

eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in

der Haft- bzw. der Vollzugsanstalt erfordern. Diese Bestimmung entspricht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und konkretisiert den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Einschränkung der Rechte des

Inhaftierten einer Interessenabwägung unterzogen werden, wobei die Behörde alle

Umstände zu berücksichtigen hat, insbesondere die Ziele der Inhaftierung wie

Verhinderung der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr, die

Sicherheitserfordernisse des Strafvollzugs, die Dauer der Inhaftierung und die

persönliche Situation des Beschuldigten (BGer 1B_17/2015 vom 15. März 2015

E. 3.2 und 3.4; KGer FR 502 2019 329 vom 8. Januar 2020 E. 2.2).

Anstrengungen

zur Verminderung der entsozialisierenden Wirkung der Haft bzw. des vorzeitigen

Strafvollzugs sind nicht nur zulässig, sondern geboten. Der Inhaftierte soll –

unter Beachtung des Haftzwecks sowie der Ordnung und Sicherheit in der

Haftanstalt – den Kontakt zu jenen Personen aufrechterhalten können, die ihm am

nächsten stehen. Als Besucher sind vorab die nahen Angehörigen des Gefangenen

zuzulassen, wozu auch nichteheliche Lebenspartner gehören. Gemäss Art. 235 Abs.

2.

Satz 2 StPO finden Besuche wenn nötig unter Aufsicht statt. Notwendig kann

die Aufsicht sein zur Sicherung des Haftzwecks, so namentlich, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Gefangene den Besuch für

Kollusionshandlungen oder Fluchtvorbereitungen nutzen könnte (vgl. Härri, in: Basler Kommentar StPO, Art. 235

N 1 ff., N. 37 ff.). Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten

ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel

einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.

b StPO).

4.

4.1

Im

vorliegenden Fall ist gegenwärtig bereits von der Erteilung einer Dauerbesuchsbewilligung

an B____ abzusehen, weil diese sich mittlerweile selbst in Untersuchungshaft

befindet. Inhaftierten beschuldigten Personen ist es nicht erlaubt, sich

gegenseitig zu besuchen, schon gar nicht, wenn sie – wie im vorliegenden Fall –

nicht in der gleichen Haftanstalt untergebracht sind (B____ befindet sich im Untersuchungsgefängnis

Waaghof, der Beschwerdeführer nach Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs im Gefängnis

Bässlergut). Sollte B____ allerdings wieder freikommen, würden sich ab diesem

Zeitpunkt die gleichen Fragen erneut stellen, weswegen die Sache für diesen

Fall zu entscheiden ist.

4.2

Der Beschwerdeführer ist nur in sehr geringem Umfang geständig. Hinsichtlich

der Personen, die mit ihm in den Handel mit Betäubungsmitteln involviert sind,

macht er bislang keine sachdienlichen Angaben. Ferner ist festzustellen, dass

zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis

besteht, da letztere Crystal Meth konsumiert und der Beschwerdeführer solches

besitzt. Zudem soll B____ auch für den Beschwerdeführer Crystal Meth an

Abnehmer ausliefern (vgl. Einvernahme von C____ als Beschuldigter vom 28. Oktober

2020.

sowie Einvernahme von D____ als Beschuldigter vom 3. November 2020). Des

Weiteren weisen die bis anhin getätigten Ermittlungshandlungen darauf hin, dass

sich der Beschwerdeführer und B____ in groben Zügen (nicht aber im Detail)

abgesprochen haben, falls die Polizei im Salon [...]» an der [...]strasse [...],

in welchem B____ arbeitet, die betreffende Kühltasche mit Drogeninhalt finden und

beschlagnahmen sollte. Aufgrund des bis anhin von B____ an den Tag gelegten

Verhaltens ist nicht auszuschliessen, dass sie weit mehr in die Geschäfte des

Beschwerdeführers involviert sein könnte, als bis anhin bekannt ist. Zudem erscheint

es als durchaus möglich, dass sie die gemäss Zwangsmassnahmengericht noch zu

tätigenden Ermittlungen (insbesondere zu den noch nicht identifizierten

Personen «E____» und «F____») behindern könnte. In vorliegender Sache gilt es sodann

zu berücksichtigen, dass drei engste Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Vater,

Dispositiv

Mutter und Bruder) bereits eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten haben. Demnach

ist es nicht so, dass der Beschwerdeführer keine Besuche erhalten würde. Zu

weiteren Personen kann er überdies brieflich Kontakt pflegen. Hinzu kommt, dass

dem Beschwerdeführer am 20. November 2020 ein einmalig bewilligter

beaufsichtigter Besuch mit B____ gewährt wurde.

Bei B____ handelt

es sich um die momentane Freundin des Beschwerdeführers. Allerdings war

anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Unterkunft an der [...]strasse [...] auch

G____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vor Ort. Mit letzterer hat er einen

gemeinsamen Sohn. Sie schreibt ihm weiterhin Briefe und ist – wie sich aus

ihrer Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ergibt – an ihm nach wie vor interessiert.

Zudem scheint der Beschwerdeführer (wiederum gemäss Briefpost) auch noch zu

weiteren Frauen regen Kontakt zu pflegen. Schliesslich gilt es ebenfalls zu

beachten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen geregelten

Aufenthalt verfügt und somit auch nicht von einer stabilen Beziehung (im Sinne

einer Lebensgemeinschaft) ausgegangen werden kann.

4.3

Unter Abwägung all dieser Aspekte ist die Verweigerung der Besuchsbewilligung

gegenüber B____ – selbst für den Fall, dass sie sich wieder in Freiheit befinden

würde – nicht als unverhältnismässig zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO haben die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen.

Demgemäss trägt

der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.