BES.2021.20
Besuchsbewilligung
23. März 2021Deutsch9 min
ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.20
ENTSCHEID
vom 23.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Gefängnis
Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Januar 2021
betreffend Dauerbesuchsbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Begehung von Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittel- sowie gegen das Waffengesetz. Der Beschwerdeführer wurde
am 1. Oktober 2020 vorläufig festgenommen. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. Oktober 2020 wurde über ihn in
Anwendung von Art. 226 ff. StPO die Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2020
angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Oktober 2020 wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. November 2020 ab. In der
Folge wurde die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember 2020 wegen
Kollusionsgefahr vorläufig bis zum 22. März 2021 verlängert. Mit undatierter,
bei der Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2021 eingegangener Eingabe beantragte
der Beschwerdeführer, es sei seiner Lebenspartnerin B____ eine dauernde
Besuchsbewilligung auszustellen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2021 abgelehnt.
Hiergegen
richtet sich die handschriftlich verfasste Beschwerde von A____ vom 7. Februar
2021, mit welcher er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.
Januar 2021 sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und es sei seiner
Lebenspartnerin B____ eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen. Überdies sei
ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 24. Februar 2021 Stellung bezogen und um
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ersucht. Hierauf hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2021 repliziert.
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafvollzug
bewilligt, wobei dauerhafte und unüberwachte Besuchsbewilligungen nur für seine
beiden Verteidiger, seine Eltern sowie für seinen Bruder – jedoch nicht für B____
– erteilt wurden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind Verfügungen
bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft
beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N
107). Darunter fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer
Besuchsbewilligung (Guidon, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10).
1.2
Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zudem gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf
sie einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet das Ablehnen der Besuchsbewilligung mit dem
Vorliegen einer fortbestehenden Kollusionsgefahr.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde
zusammengefasst geltend, sowohl er als auch B____ seien bereits zur Sache
befragt worden, weswegen keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Es lägen daher keine
Gründe mehr vor, den persönlichen Kontakt zwischen ihm und seiner
Lebenspartnerin zu verbieten.
2.3
In
ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, die
Verfahrensleitung verfüge über die Möglichkeit, zum Zweck der Wahrheitsfindung
gestützt auf Art. 235 Abs. 2 StPO Kontakte zwischen einer inhaftierten Person
und Dritten zu unterbinden. Im vorliegenden Fall lägen sachliche Gründe für
einen solchen Entscheid vor, weswegen sich die verweigerte Besuchsbewilligung
in Anbetracht des aktuellen Verfahrensstands weder als willkürlich noch als unangemessen
erweise. Aus den bisher vorgenommenen Einvernahmen ergebe sich, dass sich der
Beschwerdeführer und B____ bereits vor der Festnahme Gedanken darüber gemacht haben,
was sie – sollte dieser Fall eintreten – aussagen werden. Diese abgesprochenen
Aussagen manifestierten kolludierende Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer
und B____. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, dass die beiden auch weiterhin
kolludieren würden, sollte ein Besuch zum jetzigen Zeitpunkt, an welchem das
Vorverfahren – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – noch nicht
abgeschlossen sei, bewilligt werden. Überdies sei gegenüber B____ inzwischen
ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet worden, wobei sie sich in
Untersuchungshaft befinde. Derzeit sei es Gegenstand der in ihrem eigenen
Verfahren laufenden Ermittlungen, ob sich die zwei Verfahren inhaltlich
überschneiden.
3.
Durch den
Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft respektive im vorliegenden Fall
durch den vorzeitigen Strafvollzug wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit
nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) eingeschränkt.
Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf diese Freiheit nicht stärker
eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in
der Haft- bzw. der Vollzugsanstalt erfordern. Diese Bestimmung entspricht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und konkretisiert den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Einschränkung der Rechte des
Inhaftierten einer Interessenabwägung unterzogen werden, wobei die Behörde alle
Umstände zu berücksichtigen hat, insbesondere die Ziele der Inhaftierung wie
Verhinderung der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr, die
Sicherheitserfordernisse des Strafvollzugs, die Dauer der Inhaftierung und die
persönliche Situation des Beschuldigten (BGer 1B_17/2015 vom 15. März 2015
E. 3.2 und 3.4; KGer FR 502 2019 329 vom 8. Januar 2020 E. 2.2).
Anstrengungen
zur Verminderung der entsozialisierenden Wirkung der Haft bzw. des vorzeitigen
Strafvollzugs sind nicht nur zulässig, sondern geboten. Der Inhaftierte soll –
unter Beachtung des Haftzwecks sowie der Ordnung und Sicherheit in der
Haftanstalt – den Kontakt zu jenen Personen aufrechterhalten können, die ihm am
nächsten stehen. Als Besucher sind vorab die nahen Angehörigen des Gefangenen
zuzulassen, wozu auch nichteheliche Lebenspartner gehören. Gemäss Art. 235 Abs.
2.
Satz 2 StPO finden Besuche wenn nötig unter Aufsicht statt. Notwendig kann
die Aufsicht sein zur Sicherung des Haftzwecks, so namentlich, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Gefangene den Besuch für
Kollusionshandlungen oder Fluchtvorbereitungen nutzen könnte (vgl. Härri, in: Basler Kommentar StPO, Art. 235
N 1 ff., N. 37 ff.). Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO).
4.
4.1
Im
vorliegenden Fall ist gegenwärtig bereits von der Erteilung einer Dauerbesuchsbewilligung
an B____ abzusehen, weil diese sich mittlerweile selbst in Untersuchungshaft
befindet. Inhaftierten beschuldigten Personen ist es nicht erlaubt, sich
gegenseitig zu besuchen, schon gar nicht, wenn sie – wie im vorliegenden Fall –
nicht in der gleichen Haftanstalt untergebracht sind (B____ befindet sich im Untersuchungsgefängnis
Waaghof, der Beschwerdeführer nach Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs im Gefängnis
Bässlergut). Sollte B____ allerdings wieder freikommen, würden sich ab diesem
Zeitpunkt die gleichen Fragen erneut stellen, weswegen die Sache für diesen
Fall zu entscheiden ist.
4.2
Der Beschwerdeführer ist nur in sehr geringem Umfang geständig. Hinsichtlich
der Personen, die mit ihm in den Handel mit Betäubungsmitteln involviert sind,
macht er bislang keine sachdienlichen Angaben. Ferner ist festzustellen, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis
besteht, da letztere Crystal Meth konsumiert und der Beschwerdeführer solches
besitzt. Zudem soll B____ auch für den Beschwerdeführer Crystal Meth an
Abnehmer ausliefern (vgl. Einvernahme von C____ als Beschuldigter vom 28. Oktober
2020.
sowie Einvernahme von D____ als Beschuldigter vom 3. November 2020). Des
Weiteren weisen die bis anhin getätigten Ermittlungshandlungen darauf hin, dass
sich der Beschwerdeführer und B____ in groben Zügen (nicht aber im Detail)
abgesprochen haben, falls die Polizei im Salon [...]» an der [...]strasse [...],
in welchem B____ arbeitet, die betreffende Kühltasche mit Drogeninhalt finden und
beschlagnahmen sollte. Aufgrund des bis anhin von B____ an den Tag gelegten
Verhaltens ist nicht auszuschliessen, dass sie weit mehr in die Geschäfte des
Beschwerdeführers involviert sein könnte, als bis anhin bekannt ist. Zudem erscheint
es als durchaus möglich, dass sie die gemäss Zwangsmassnahmengericht noch zu
tätigenden Ermittlungen (insbesondere zu den noch nicht identifizierten
Personen «E____» und «F____») behindern könnte. In vorliegender Sache gilt es sodann
zu berücksichtigen, dass drei engste Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Vater,
Dispositiv
Mutter und Bruder) bereits eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten haben. Demnach
ist es nicht so, dass der Beschwerdeführer keine Besuche erhalten würde. Zu
weiteren Personen kann er überdies brieflich Kontakt pflegen. Hinzu kommt, dass
dem Beschwerdeführer am 20. November 2020 ein einmalig bewilligter
beaufsichtigter Besuch mit B____ gewährt wurde.
Bei B____ handelt
es sich um die momentane Freundin des Beschwerdeführers. Allerdings war
anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Unterkunft an der [...]strasse [...] auch
G____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vor Ort. Mit letzterer hat er einen
gemeinsamen Sohn. Sie schreibt ihm weiterhin Briefe und ist – wie sich aus
ihrer Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ergibt – an ihm nach wie vor interessiert.
Zudem scheint der Beschwerdeführer (wiederum gemäss Briefpost) auch noch zu
weiteren Frauen regen Kontakt zu pflegen. Schliesslich gilt es ebenfalls zu
beachten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen geregelten
Aufenthalt verfügt und somit auch nicht von einer stabilen Beziehung (im Sinne
einer Lebensgemeinschaft) ausgegangen werden kann.
4.3
Unter Abwägung all dieser Aspekte ist die Verweigerung der Besuchsbewilligung
gegenüber B____ – selbst für den Fall, dass sie sich wieder in Freiheit befinden
würde – nicht als unverhältnismässig zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO haben die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen.
Demgemäss trägt
der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.