BES.2021.23
Nichteintreten infolge Verspätung
20. Mai 2021Deutsch13 min
Gegen diese beiden Nichteintretensverfügungen richtet sich die als Beschwerde entgegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.23
ENTSCHEID
vom 20.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Februar 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2018 sowie vom 20. Juni 2019
wurde A____ des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren
gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt
und zu Bussen von CHF 600.– bzw. CHF 700.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung
ersatzweise zu sechs bzw. sieben Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen die
beiden Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember
2020 bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss Einsprache. Nach erfolgter
Beschaffung sämtlicher Akten hielt die Staatsanwaltschaft an den Strafbefehlen
fest und überwies die Einsprache mit zwei Schreiben, beide vom 1. Februar 2021,
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügungen
vom 4. Februar 2021 entschied das Einzelgericht in Strafsachen in beiden Fällen
das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge Verspätung.
Gegen diese beiden Nichteintretensverfügungen richtet sich die als Beschwerde entgegen
genommene Eingabe von A____ vom 8. Februar 2021, mit welcher sinngemäss die
Aufhebung der Nichteintretensverfügungen bzw. ein Eintreten auf die Einsprachen
beantragt wird.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich –
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar
2021.
sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist,
die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich
Dispositiv
nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen
Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1
lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls
die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art.
385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69
vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.4 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens sind ausschliesslich die beiden Nichteintretensentscheide
der Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies
nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers
eingegangen werden.
2.
2.1 Die
Strafbefehle vom 16. Mai 2018 sowie vom 20. Juni 2019 wurden jeweils mit
eingeschriebener Postsendung versendet und beide mit dem Vermerk, sie seien
nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert (siehe Vorakten
jeweils S. 6). Am 9. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss
Einsprache.
2.2 Der
Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde den bereits in der Einsprache
vertretenen Standpunkt, es habe ein Systemfehler bei der Post vorgelegen,
weshalb verschiedene Briefe automatisch zurückgeschickt worden seien. Der
Beschwerdeführer bringt neu hervor, er könne dies beweisen und reicht zweierlei
Unterlagen ein. Dabei handelt es sich einerseits um eine undatierte Antwortmail
einer Kundenberaterin der Post, welche bestätigt, dass der Beschwerdeführer im
zentralen Adresssystem der Post bislang nicht erfasst gewesen sei. Die
Kundenberaterin schreibt zudem, die Kollegen der entsprechenden Zustellstelle
würden den Briefkasten nachprüfen und den Beschwerdeführer sofort nacherfassen.
So könne sichergestellt werden, dass keine Briefe automatisch vom Briefzentrum
zurückgeschickt würden. Andererseits legt der Beschwerdeführer eine E-Mail des [...]zentrums
Basel vom 12. November 2020 bei, dessen Anhang ein retourniertes Couvert
enthält, wonach der Beschwerdeführer an der B____strasse [...] nicht
ermittelbar gewesen sei.
2.3 Sowohl
das Strafgericht als auch die Staatsanwaltschaft führen aus, der
Beschwerdeführer habe in beiden Fällen im Zeitpunkt des Versands des
Strafbefehls an der jeweiligen Adresse gewohnt, an welche sie versendet wurden.
Zudem seien die Einschreiben retourniert worden, da sie nicht abgeholt wurden
und nicht etwa, weil die Postsendung dem Beschwerdeführer an besagten Adressen nicht
habe zugestellt werden können bzw. dort nicht habe ermittelt werden können. Darüber
hinaus habe der Beschwerdeführer aufgrund diverser vorgängiger Schreiben in
beiden Fällen mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen, weshalb die
Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelte und die Postsendungen gültig
zugestellt worden seien (Nichteintretensverfügungen des Strafgerichtspräsidenten
vom 4. Februar 2021, Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021). Die
Staatsanwaltschaft bringt überdies hervor, beide Strafbefehle seien nebst der
Zustellung als Einschreiben zusätzlich auch als A-Post-Plus-Sendung versendet
worden. Diese hätten dem Beschwerdeführer beide erfolgreich zugestellt werden
können (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021).
Auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, der Fehler habe bei
der Post gelegen, denn die Schreiben des Betreibungsamts seien (zusammen mit
anderen Briefen) nie bei ihm angekommen, entgegnete das Strafgericht, der
Beschwerdeführer sei hierfür beweispflichtig. Zudem könne es in seltenen
Einzelfällen zwar vorkommen, dass eine Sendung verloren gehe. Dass aber reihenweise
Sendungen an eine bestimmte Person einfach verschwinden würden, könne
allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden (Nichteintretensverfügungen des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Februar
2021).
3.
3.1 Die
Eintragungen im kantonalen Datenmarkt deuten darauf hin, dass der
Beschwerdeführer seine Umzüge dem Einwohneramt in der Vergangenheit nicht immer
bzw. nicht immer unverzüglich mitgeteilt hat. So weist der Beschwerdeführer einerseits
zwischen Ende November 2018 und Anfang August 2019 eine Lücke in seiner
Adresshistorie des kantonalen Datenmarkts auf (siehe Vorakten S. 13 bzw. S. 12).
Andererseits gibt der Beschwerdeführer auf dem Briefkopf seiner Beschwerde vom
8. Februar 2021 die Adresse «[...], [...] Basel» (sic!) an, im kantonalen
Datenmarkt hingegen ist noch immer die seit Anfang August 2019 eingetragene
B____strasse [...] als aktuelle Adresse registriert.
3.2 Der
Strafbefehl vom 16. Mai 2018 wurde mittels eingeschriebener Postsendung an die C____strasse
[...] versendet. An besagter Adresse war der Beschwerdeführer gemäss
Adresshistorie des kantonalen Datenmarkts zu diesem Zeitpunkt angemeldet (insgesamt
vom 16. Dezember 2014 bis zum 22. August 2018). Gemäss Kontrollgang der
Kantonspolizei Basel-Stadt am 22. Februar 2018 waren sowohl der Briefkasten als
auch die Glocke mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet und der
Briefkasten war leer (siehe Vorakten S. 28). Bereits die vorangehende Vorladung
und Verfügung des Betreibungsamts, welche am 11. April 2018 per Einschreiben
versendet wurde, konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (siehe
Vorakten S. 23 f.). Die identische Postsendung, welche gleichentags zusätzlich
als A-Post-Plus-Sendung versendet wurde, konnte am 13. April 2018 allerdings
zugestellt werden (siehe Beilage 2 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom
8. März 2021). Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb es sich bei der Adresse
an der C____strasse [...] im Zeitpunkt des Versands des Strafbefehls vom 16.
Mai 2018 nicht um die gültige Adresse des Beschwerdeführers gehandelt haben
soll. Da die eingeschriebene Postsendung dem Beschwerdeführer nicht persönlich
zugestellt werden konnte und die Postsendung nach erfolgter Abholungseinladung
während der siebentägigen Frist auf der örtlichen Poststelle nicht abgeholt
wurde (siehe Vorakten S. 6), ist daher zu prüfen, ob die Zustellung in Form der
«Zustellfiktion» gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO erfolgte.
3.3 Die
gleiche Frage stellt sich hinsichtlich des Strafbefehls vom 20. Juni 2019,
welcher mittels eingeschriebener Postsendung an die B____strasse [...]
versendet wurde. Die eingeschriebene Postsendung konnte dem Beschwerdeführer ebenfalls
nicht persönlich zugestellt werden und die Postsendung wurde nach erfolgter
Abholungseinladung während der siebentägigen Frist auf der örtlichen Poststelle
nicht abgeholt (siehe Vorakten S. 6). Gemäss Kontrollgang der Kantonspolizei
Basel-Stadt am 20. Mai 2019 war der Briefkasten angeschrieben und leer. Glocke
war keine vorhanden (siehe Vorakten S. 27). Bereits die vorangehende Vorladung
und Verfügung des Betreibungsamts, welche am 29. Mai 2019 per Einschreiben
versendet wurde, konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (siehe
Vorakten S. 24 f.). Die identische Postsendung, welche gleichentags zusätzlich
als A-Post-Plus-Sendung versendet wurde, konnte am 31. Mai 2019 allerdings
zugestellt werden (siehe Beilage 3 und 4 der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021).
Zwar war der
Beschwerdeführer an besagter Adresse zum Zeitpunkt des Versands des
Strafbefehls beim Einwohneramt noch nicht angemeldet, jedoch erfolgte die
einwohneramtliche Anmeldung an exakt diese Adresse rund zwei Monate später
(siehe Vorakten S. 12). Wie der Bericht des Kontrollgangs der Kantonspolizei am
20. Mai 2019, das heisst rund einen Monat vor Zustellung des Strafbefehls (und
somit auch rund zehn Tage vor Zustellung der Vorladung und Verfügung des Betreibungsamts)
zeigt, war der Beschwerdeführer am Briefkasten bereits angeschrieben (siehe
Vorakten S. 27). Die einwohneramtliche Anmeldung ist für die Zustellung von
Postsendungen zudem nicht von Relevanz und hat gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes
über Niederlassung und Aufenthalt [NAG, SG 122.200] nicht umgehend zu erfolgen.
Nach dem Gesagten sowie vor dem Hintergrund der Lücke im kantonalen Datenmarkt
für mehr als ein halbes Jahr vor der einwohneramtlichen Anmeldung an der B____strasse
[...] ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die damals gültige Adresse
des Beschwerdeführers handelte. Es wäre anderenfalls nicht nachvollziehbar,
weshalb die entsprechenden Behörden in Kenntnis dieser erst später beim
Einwohneramt registrierten Adresse gekommen sein sollten.
3.4 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.
Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als
eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls
erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine
eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem
Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt
werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch
informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei
der Poststelle abzuholen.
Unterbleibt die
Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung
dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt
jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit
einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden,
wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter
anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen
Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1
mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom
1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung
eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während
eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der
Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227,
130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
3.5 Vor
den beiden erfolglosen Zustellversuchen der Strafbefehle erging jeweils ein
Schreiben des Betreibungsamts (Vorladung und Verfügung), welche mittels
eingeschriebener Postsendung ebenfalls nicht persönlich zugestellt werden
konnten (siehe Vorakten S. 23 f. bzw. S. 24 f.). In beiden Schreiben wurde im
Falle eines Nichtfolgeleistens eine Verzeigung bei der Staatsanwaltschaft
gestützt auf Art. 323 Ziff. 1 StGB angedroht. Ob es sich bei den
eingeschriebenen Postsendungen des Betreibungsamtes um die betreibungsrechtlich
korrekte Zustellform handelte, gilt es an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
Jedenfalls konnten die beiden Schreiben mittels A-Post-Plus-Sendungen
erfolgreich zugestellt werden. Vor diesem Hintergrund muss daher davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die A-Post-Plus-Sendungen
über die strafrechtliche Verfolgung im Falle eines Nichtfolgeleistens im
Betreibungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden war. Ab diesem Zeitpunkt musste
er mit behördlicher Post im Strafverfahren rechnen. Somit ist die
Zustellfiktion hinsichtlich der Strafbefehle vom 16. Mai 2018 sowie vom 20.
Juni 2019 zu bejahen (siehe oben Ziff. 3.4). Damit gelten die Strafbefehle
gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 24. Mai 2018 bzw. am 1. Juli 2019 als
zugestellt und die Einsprache vom 9. Dezember 2020 erfolgte in beiden
Fällen deutlich verspätet.
3.6 Der
Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde vom 8. Februar 2021 zwei
Beweismittel ein, mit denen er darzulegen versucht, es würden ihm verschiedene
Briefe nichtzugestellt, sondern direkt zurückgeschickt, weshalb er gar nicht
habe reagieren können. Beide eingereichten Beweismittel sind allerdings auf
einen anderen Sachverhalt zugeschnitten. Die Antwortmail der Kundenberaterin
betrifft das Problem, dass Postsendungen automatisch vom Briefzentrum
zurückgeschickt würden und das retournierte Couvert des [...]zentrums Basel
wurde retourniert, da der Beschwerdeführer nicht ermittelbar gewesen sei. Die
für den vorliegenden Fall relevanten Postsendungen des Betreibungsamts sowie
der Staatsanwaltschaft wurden aber weder direkt vom Briefzentrum
zurückgeschickt noch enthielten sie den Vermerk, der Beschwerdeführer sei nicht
ermittelbar gewesen. Vielmehr konnten die eingeschriebenen Postsendungen durch
den örtlichen Pöstler lediglich nicht persönlich zugestellt werden, weshalb jeweils
eine Abholeinladung in den angeschriebenen Briefkasten gelegt wurde und die
Sendungen zur Abholung auf der örtlichen Poststelle bereitlagen. Die
eingereichten Beweismittel vermögen die erfolgten Zustellungen somit nicht zu
widerlegen, weshalb sich die Beschwerde nach Gesagtem als unbegründet erweist
und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– zu bemessen und dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten
Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Salome Nertz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.