Lexipedia

Entscheid

BES.2021.23

Nichteintreten infolge Verspätung

20. Mai 2021Deutsch13 min

Gegen diese beiden Nichteintretensverfügungen richtet sich die als Beschwerde entgegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.23

ENTSCHEID

vom 20.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Februar 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2018 sowie vom 20. Juni 2019

wurde A____ des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren

gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt

und zu Bussen von CHF 600.– bzw. CHF 700.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung

ersatzweise zu sechs bzw. sieben Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen die

beiden Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember

2020 bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss Einsprache. Nach erfolgter

Beschaffung sämtlicher Akten hielt die Staatsanwaltschaft an den Strafbefehlen

fest und überwies die Einsprache mit zwei Schreiben, beide vom 1. Februar 2021,

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügungen

vom 4. Februar 2021 entschied das Einzelgericht in Strafsachen in beiden Fällen

das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge Verspätung.

Gegen diese beiden Nichteintretensverfügungen richtet sich die als Beschwerde entgegen

genommene Eingabe von A____ vom 8. Februar 2021, mit welcher sinngemäss die

Aufhebung der Nichteintretensverfügungen bzw. ein Eintreten auf die Einsprachen

beantragt wird.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich –

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar

2021.

sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist,

die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich

Dispositiv

nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche

Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen

Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1

lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls

die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art.

385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

1.4 Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens sind ausschliesslich die beiden Nichteintretensentscheide

der Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies

nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers

eingegangen werden.

2.

2.1 Die

Strafbefehle vom 16. Mai 2018 sowie vom 20. Juni 2019 wurden jeweils mit

eingeschriebener Postsendung versendet und beide mit dem Vermerk, sie seien

nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert (siehe Vorakten

jeweils S. 6). Am 9. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss

Einsprache.

2.2 Der

Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde den bereits in der Einsprache

vertretenen Standpunkt, es habe ein Systemfehler bei der Post vorgelegen,

weshalb verschiedene Briefe automatisch zurückgeschickt worden seien. Der

Beschwerdeführer bringt neu hervor, er könne dies beweisen und reicht zweierlei

Unterlagen ein. Dabei handelt es sich einerseits um eine undatierte Antwortmail

einer Kundenberaterin der Post, welche bestätigt, dass der Beschwerdeführer im

zentralen Adresssystem der Post bislang nicht erfasst gewesen sei. Die

Kundenberaterin schreibt zudem, die Kollegen der entsprechenden Zustellstelle

würden den Briefkasten nachprüfen und den Beschwerdeführer sofort nacherfassen.

So könne sichergestellt werden, dass keine Briefe automatisch vom Briefzentrum

zurückgeschickt würden. Andererseits legt der Beschwerdeführer eine E-Mail des [...]zentrums

Basel vom 12. November 2020 bei, dessen Anhang ein retourniertes Couvert

enthält, wonach der Beschwerdeführer an der B____strasse [...] nicht

ermittelbar gewesen sei.

2.3 Sowohl

das Strafgericht als auch die Staatsanwaltschaft führen aus, der

Beschwerdeführer habe in beiden Fällen im Zeitpunkt des Versands des

Strafbefehls an der jeweiligen Adresse gewohnt, an welche sie versendet wurden.

Zudem seien die Einschreiben retourniert worden, da sie nicht abgeholt wurden

und nicht etwa, weil die Postsendung dem Beschwerdeführer an besagten Adressen nicht

habe zugestellt werden können bzw. dort nicht habe ermittelt werden können. Darüber

hinaus habe der Beschwerdeführer aufgrund diverser vorgängiger Schreiben in

beiden Fällen mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen, weshalb die

Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelte und die Postsendungen gültig

zugestellt worden seien (Nichteintretensverfügungen des Strafgerichtspräsidenten

vom 4. Februar 2021, Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021). Die

Staatsanwaltschaft bringt überdies hervor, beide Strafbefehle seien nebst der

Zustellung als Einschreiben zusätzlich auch als A-Post-Plus-Sendung versendet

worden. Diese hätten dem Beschwerdeführer beide erfolgreich zugestellt werden

können (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021).

Auf die

Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, der Fehler habe bei

der Post gelegen, denn die Schreiben des Betreibungsamts seien (zusammen mit

anderen Briefen) nie bei ihm angekommen, entgegnete das Strafgericht, der

Beschwerdeführer sei hierfür beweispflichtig. Zudem könne es in seltenen

Einzelfällen zwar vorkommen, dass eine Sendung verloren gehe. Dass aber reihenweise

Sendungen an eine bestimmte Person einfach verschwinden würden, könne

allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen

werden (Nichteintretensverfügungen des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Februar

2021).

3.

3.1 Die

Eintragungen im kantonalen Datenmarkt deuten darauf hin, dass der

Beschwerdeführer seine Umzüge dem Einwohneramt in der Vergangenheit nicht immer

bzw. nicht immer unverzüglich mitgeteilt hat. So weist der Beschwerdeführer einerseits

zwischen Ende November 2018 und Anfang August 2019 eine Lücke in seiner

Adresshistorie des kantonalen Datenmarkts auf (siehe Vorakten S. 13 bzw. S. 12).

Andererseits gibt der Beschwerdeführer auf dem Briefkopf seiner Beschwerde vom

8. Februar 2021 die Adresse «[...], [...] Basel» (sic!) an, im kantonalen

Datenmarkt hingegen ist noch immer die seit Anfang August 2019 eingetragene

B____strasse [...] als aktuelle Adresse registriert.

3.2 Der

Strafbefehl vom 16. Mai 2018 wurde mittels eingeschriebener Postsendung an die C____strasse

[...] versendet. An besagter Adresse war der Beschwerdeführer gemäss

Adresshistorie des kantonalen Datenmarkts zu diesem Zeitpunkt angemeldet (insgesamt

vom 16. Dezember 2014 bis zum 22. August 2018). Gemäss Kontrollgang der

Kantonspolizei Basel-Stadt am 22. Februar 2018 waren sowohl der Briefkasten als

auch die Glocke mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet und der

Briefkasten war leer (siehe Vorakten S. 28). Bereits die vorangehende Vorladung

und Verfügung des Betreibungsamts, welche am 11. April 2018 per Einschreiben

versendet wurde, konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (siehe

Vorakten S. 23 f.). Die identische Postsendung, welche gleichentags zusätzlich

als A-Post-Plus-Sendung versendet wurde, konnte am 13. April 2018 allerdings

zugestellt werden (siehe Beilage 2 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom

8. März 2021). Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb es sich bei der Adresse

an der C____strasse [...] im Zeitpunkt des Versands des Strafbefehls vom 16.

Mai 2018 nicht um die gültige Adresse des Beschwerdeführers gehandelt haben

soll. Da die eingeschriebene Postsendung dem Beschwerdeführer nicht persönlich

zugestellt werden konnte und die Postsendung nach erfolgter Abholungseinladung

während der siebentägigen Frist auf der örtlichen Poststelle nicht abgeholt

wurde (siehe Vorakten S. 6), ist daher zu prüfen, ob die Zustellung in Form der

«Zustellfiktion» gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO erfolgte.

3.3 Die

gleiche Frage stellt sich hinsichtlich des Strafbefehls vom 20. Juni 2019,

welcher mittels eingeschriebener Postsendung an die B____strasse [...]

versendet wurde. Die eingeschriebene Postsendung konnte dem Beschwerdeführer ebenfalls

nicht persönlich zugestellt werden und die Postsendung wurde nach erfolgter

Abholungseinladung während der siebentägigen Frist auf der örtlichen Poststelle

nicht abgeholt (siehe Vorakten S. 6). Gemäss Kontrollgang der Kantonspolizei

Basel-Stadt am 20. Mai 2019 war der Briefkasten angeschrieben und leer. Glocke

war keine vorhanden (siehe Vorakten S. 27). Bereits die vorangehende Vorladung

und Verfügung des Betreibungsamts, welche am 29. Mai 2019 per Einschreiben

versendet wurde, konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (siehe

Vorakten S. 24 f.). Die identische Postsendung, welche gleichentags zusätzlich

als A-Post-Plus-Sendung versendet wurde, konnte am 31. Mai 2019 allerdings

zugestellt werden (siehe Beilage 3 und 4 der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021).

Zwar war der

Beschwerdeführer an besagter Adresse zum Zeitpunkt des Versands des

Strafbefehls beim Einwohneramt noch nicht angemeldet, jedoch erfolgte die

einwohneramtliche Anmeldung an exakt diese Adresse rund zwei Monate später

(siehe Vorakten S. 12). Wie der Bericht des Kontrollgangs der Kantonspolizei am

20. Mai 2019, das heisst rund einen Monat vor Zustellung des Strafbefehls (und

somit auch rund zehn Tage vor Zustellung der Vorladung und Verfügung des Betreibungsamts)

zeigt, war der Beschwerdeführer am Briefkasten bereits angeschrieben (siehe

Vorakten S. 27). Die einwohneramtliche Anmeldung ist für die Zustellung von

Postsendungen zudem nicht von Relevanz und hat gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes

über Niederlassung und Aufenthalt [NAG, SG 122.200] nicht umgehend zu erfolgen.

Nach dem Gesagten sowie vor dem Hintergrund der Lücke im kantonalen Datenmarkt

für mehr als ein halbes Jahr vor der einwohneramtlichen Anmeldung an der B____strasse

[...] ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die damals gültige Adresse

des Beschwerdeführers handelte. Es wäre anderenfalls nicht nachvollziehbar,

weshalb die entsprechenden Behörden in Kenntnis dieser erst später beim

Einwohneramt registrierten Adresse gekommen sein sollten.

3.4 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw.

Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als

eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls

erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine

eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem

Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt

werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch

informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei

der Poststelle abzuholen.

Unterbleibt die

Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung

dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt

jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit

einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden,

wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter

anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen

Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1

mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom

1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung

eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während

eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der

Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227,

130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

3.5 Vor

den beiden erfolglosen Zustellversuchen der Strafbefehle erging jeweils ein

Schreiben des Betreibungsamts (Vorladung und Verfügung), welche mittels

eingeschriebener Postsendung ebenfalls nicht persönlich zugestellt werden

konnten (siehe Vorakten S. 23 f. bzw. S. 24 f.). In beiden Schreiben wurde im

Falle eines Nichtfolgeleistens eine Verzeigung bei der Staatsanwaltschaft

gestützt auf Art. 323 Ziff. 1 StGB angedroht. Ob es sich bei den

eingeschriebenen Postsendungen des Betreibungsamtes um die betreibungsrechtlich

korrekte Zustellform handelte, gilt es an dieser Stelle nicht zu beurteilen.

Jedenfalls konnten die beiden Schreiben mittels A-Post-Plus-Sendungen

erfolgreich zugestellt werden. Vor diesem Hintergrund muss daher davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die A-Post-Plus-Sendungen

über die strafrechtliche Verfolgung im Falle eines Nichtfolgeleistens im

Betreibungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden war. Ab diesem Zeitpunkt musste

er mit behördlicher Post im Strafverfahren rechnen. Somit ist die

Zustellfiktion hinsichtlich der Strafbefehle vom 16. Mai 2018 sowie vom 20.

Juni 2019 zu bejahen (siehe oben Ziff. 3.4). Damit gelten die Strafbefehle

gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 24. Mai 2018 bzw. am 1. Juli 2019 als

zugestellt und die Einsprache vom 9. Dezember 2020 erfolgte in beiden

Fällen deutlich verspätet.

3.6 Der

Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde vom 8. Februar 2021 zwei

Beweismittel ein, mit denen er darzulegen versucht, es würden ihm verschiedene

Briefe nichtzugestellt, sondern direkt zurückgeschickt, weshalb er gar nicht

habe reagieren können. Beide eingereichten Beweismittel sind allerdings auf

einen anderen Sachverhalt zugeschnitten. Die Antwortmail der Kundenberaterin

betrifft das Problem, dass Postsendungen automatisch vom Briefzentrum

zurückgeschickt würden und das retournierte Couvert des [...]zentrums Basel

wurde retourniert, da der Beschwerdeführer nicht ermittelbar gewesen sei. Die

für den vorliegenden Fall relevanten Postsendungen des Betreibungsamts sowie

der Staatsanwaltschaft wurden aber weder direkt vom Briefzentrum

zurückgeschickt noch enthielten sie den Vermerk, der Beschwerdeführer sei nicht

ermittelbar gewesen. Vielmehr konnten die eingeschriebenen Postsendungen durch

den örtlichen Pöstler lediglich nicht persönlich zugestellt werden, weshalb jeweils

eine Abholeinladung in den angeschriebenen Briefkasten gelegt wurde und die

Sendungen zur Abholung auf der örtlichen Poststelle bereitlagen. Die

eingereichten Beweismittel vermögen die erfolgten Zustellungen somit nicht zu

widerlegen, weshalb sich die Beschwerde nach Gesagtem als unbegründet erweist

und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– zu bemessen und dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten

Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Salome Nertz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.