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Entscheid

BES.2021.24

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

20. April 2021Deutsch7 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.24

ENTSCHEID

vom 20.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. März 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Februar 2021 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse in Höhe von CHF 250.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise

einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden der

Beschwerdeführerin Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr

in Höhe von CHF 200.– auferlegt (vgl. Strafbefehl vom 2. Februar

2021, act. 5, S. 6). Mit Schreiben vom 10. Februar 2021

(Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 18. Februar 2021) erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. Einsprache vom

10. Februar 2021 gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021,

act. 5, S. 8). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet

erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit

Verfügung vom 5. März 2021 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid) trat

dieses auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2021

gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021 infolge Verspätung, und

unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, nicht ein (vgl. Verfügung

vom 5. März 2021, act. 1).

Die

Beschwerdeführerin erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom

18. März 2021 (Eingang beim Einzelgericht in Strafsachen: 18. März

2021; Eingang beim Appellationsgericht: 19. März 2021) Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte die Aufhebung des

Strafbefehls (vgl. Beschwerde vom 18. März 2021, act. 3).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim

vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen

Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde

das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder

Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben.

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen

Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich

oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. So wird von einem juristischen Laien zumindest

verlangt, dass dieser sinngemäss angibt, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig bzw. fehlerhaft hält. Andernfalls ist die Eingabe zur

Verbesserung innerhalb einer kurzen Frist zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 1 und 2

StPO; vgl. dazu Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2020.177 vom 7. Dezember 2020

E. 1.3).

1.2.2

In

ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der

Polizei nie eine Rechnung mit der Nummer OB (Ordnungsbusse) Nr. X____

(Rechnung vom 27. April 2020) offen gehabt. So habe sie lediglich

eine Rechnung mit der Nummer OB (Ordnungsbusse) Nr. Y____

erhalten. Diese habe sie jedoch am Schalter der Polizeiwache Clara in Basel

beglichen. Bei der Polizei seien daher keine weiteren Rechnungen zu begleichen.

So habe sie offene Rechnungen ohnehin stets bezahlt. Die Beschwerdeführerin

führt in ihrer Beschwerde weiter aus, dass sie die Polizeiwache Clara um

Ausstellung eines Auszugs über ihre Rechnungen (Stand Bussen:

18.

März 2020) ersucht habe, auf welchem ebenfalls keine offenen

Rechnungen verzeichnet seien. Sodann sei auch auf weiteren Auszügen keine

Rechnung mit der Nummer OB Nr. X____ verzeichnet. Solch eine habe sie auch

nie per Post erhalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass man ihr bei

einem Besuch der Polizeiwache Clara am 7. Mai 2020 mitgeteilt habe,

dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und dass sie mit einer

Postzustellung zu rechnen habe. So sei sie an dem besagten Tag nicht auf der

Polizeiwache Clara gewesen. In ihrer Beschwerde fordert die Beschwerdeführerin gegenüber

dem Einzelgericht in Strafsachen und der Staatsanwaltschaft zudem die

Erbringung diverser Beweise (vgl. Beschwerde vom 18. März 2021,

act. 3).

Der Beschwerde

ist nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin die Frist versäumt hat,

sodass die Einsprache verspätet erfolgte. So setzt sich die Beschwerdeführerin

mit dem Fristversäumnis in der Beschwerde gar nicht erst auseinander. Fraglich

ist daher, ob vorliegend die Anforderungen an eine von einem juristischen Laien

verfasste Begründung überhaupt erfüllt sind. Diese Frage kann jedoch vorliegend

offenbleiben, da die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb einer

Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag

nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO

müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

Gemäss Art 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls

durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der

Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen

Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO).

Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten

oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der

Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post

abzuholen.

2.2

Aus

den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 2. Februar 2021 zum

Versand per Einschreiben noch am gleichen Tag bei der Poststelle aufgegeben

wurde. Am 3. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin mittels

Abholeinladung aufgefordert, den Strafbefehl innert einer Frist von sieben

Tagen bei der Post abzuholen. Schliesslich wurde der Strafbefehl der

Beschwerdeführerin am 5. Februar 2021 zugestellt (Schalter der

Poststelle 4018 Basel 18 Gundeldingen) (vgl. Sendungsverfolgung vom 18. Februar

2021.

der Sendungsnummer [...], act. 5, S. 17). Ausgehend von der

zehntägigen Frist zur Erhebung der Einsprache, welche mit dem Tag nach der

Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids, vorliegend also am 6. Februar

2021.

zu laufen begann, fiel der letzte Tag der Frist somit auf den

15.

Februar 2021. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2021 am 18. Februar 2021 bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingegangen ist (vgl. Einsprache vom

10.

Februar 2021 gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021,

act. 5, S. 8). Auch der Poststempel stammt vom 16. Februar 2021 und

wäre entsprechend verspätet (vgl. act. 5, S. 15). Die Einsprache erfolgte damit

zu spät. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die

Einsprache eingetreten. Selbst wenn auf die vorliegende Beschwerde mithin aus

formellen Gründen einzutreten wäre, ist diese dennoch aufgrund der verpassten

Einsprachefrist materiell abzuweisen.

3.

Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs.

1.

StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.