BES.2021.24
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
20. April 2021Deutsch7 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.24
ENTSCHEID
vom 20.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. März 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Februar 2021 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse in Höhe von CHF 250.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden der
Beschwerdeführerin Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr
in Höhe von CHF 200.– auferlegt (vgl. Strafbefehl vom 2. Februar
2021, act. 5, S. 6). Mit Schreiben vom 10. Februar 2021
(Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 18. Februar 2021) erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. Einsprache vom
10. Februar 2021 gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021,
act. 5, S. 8). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet
erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit
Verfügung vom 5. März 2021 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid) trat
dieses auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2021
gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021 infolge Verspätung, und
unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, nicht ein (vgl. Verfügung
vom 5. März 2021, act. 1).
Die
Beschwerdeführerin erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom
18. März 2021 (Eingang beim Einzelgericht in Strafsachen: 18. März
2021; Eingang beim Appellationsgericht: 19. März 2021) Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte die Aufhebung des
Strafbefehls (vgl. Beschwerde vom 18. März 2021, act. 3).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim
vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen
Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde
das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben.
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person
werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. So wird von einem juristischen Laien zumindest
verlangt, dass dieser sinngemäss angibt, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig bzw. fehlerhaft hält. Andernfalls ist die Eingabe zur
Verbesserung innerhalb einer kurzen Frist zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 1 und 2
StPO; vgl. dazu Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2020.177 vom 7. Dezember 2020
E. 1.3).
1.2.2
In
ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der
Polizei nie eine Rechnung mit der Nummer OB (Ordnungsbusse) Nr. X____
(Rechnung vom 27. April 2020) offen gehabt. So habe sie lediglich
eine Rechnung mit der Nummer OB (Ordnungsbusse) Nr. Y____
erhalten. Diese habe sie jedoch am Schalter der Polizeiwache Clara in Basel
beglichen. Bei der Polizei seien daher keine weiteren Rechnungen zu begleichen.
So habe sie offene Rechnungen ohnehin stets bezahlt. Die Beschwerdeführerin
führt in ihrer Beschwerde weiter aus, dass sie die Polizeiwache Clara um
Ausstellung eines Auszugs über ihre Rechnungen (Stand Bussen:
18.
März 2020) ersucht habe, auf welchem ebenfalls keine offenen
Rechnungen verzeichnet seien. Sodann sei auch auf weiteren Auszügen keine
Rechnung mit der Nummer OB Nr. X____ verzeichnet. Solch eine habe sie auch
nie per Post erhalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass man ihr bei
einem Besuch der Polizeiwache Clara am 7. Mai 2020 mitgeteilt habe,
dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und dass sie mit einer
Postzustellung zu rechnen habe. So sei sie an dem besagten Tag nicht auf der
Polizeiwache Clara gewesen. In ihrer Beschwerde fordert die Beschwerdeführerin gegenüber
dem Einzelgericht in Strafsachen und der Staatsanwaltschaft zudem die
Erbringung diverser Beweise (vgl. Beschwerde vom 18. März 2021,
act. 3).
Der Beschwerde
ist nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin die Frist versäumt hat,
sodass die Einsprache verspätet erfolgte. So setzt sich die Beschwerdeführerin
mit dem Fristversäumnis in der Beschwerde gar nicht erst auseinander. Fraglich
ist daher, ob vorliegend die Anforderungen an eine von einem juristischen Laien
verfasste Begründung überhaupt erfüllt sind. Diese Frage kann jedoch vorliegend
offenbleiben, da die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb einer
Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag
nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO
müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
Gemäss Art 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls
durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der
Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen
Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO).
Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten
oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der
Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post
abzuholen.
2.2
Aus
den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 2. Februar 2021 zum
Versand per Einschreiben noch am gleichen Tag bei der Poststelle aufgegeben
wurde. Am 3. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin mittels
Abholeinladung aufgefordert, den Strafbefehl innert einer Frist von sieben
Tagen bei der Post abzuholen. Schliesslich wurde der Strafbefehl der
Beschwerdeführerin am 5. Februar 2021 zugestellt (Schalter der
Poststelle 4018 Basel 18 Gundeldingen) (vgl. Sendungsverfolgung vom 18. Februar
2021.
der Sendungsnummer [...], act. 5, S. 17). Ausgehend von der
zehntägigen Frist zur Erhebung der Einsprache, welche mit dem Tag nach der
Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids, vorliegend also am 6. Februar
2021.
zu laufen begann, fiel der letzte Tag der Frist somit auf den
15.
Februar 2021. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2021 am 18. Februar 2021 bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingegangen ist (vgl. Einsprache vom
10.
Februar 2021 gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021,
act. 5, S. 8). Auch der Poststempel stammt vom 16. Februar 2021 und
wäre entsprechend verspätet (vgl. act. 5, S. 15). Die Einsprache erfolgte damit
zu spät. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten. Selbst wenn auf die vorliegende Beschwerde mithin aus
formellen Gründen einzutreten wäre, ist diese dennoch aufgrund der verpassten
Einsprachefrist materiell abzuweisen.
3.
Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs.
1.
StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.