BES.2021.25
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
3. März 2021Deutsch8 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.25
ENTSCHEID
vom 3.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Februar 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Dezember 2020 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse in Höhe von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Ausserdem wurden dem
Beschwerdeführer Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr in
Höhe von CHF 200.– auferlegt. Mit einem Schreiben, das vom 20. Januar
2021 datiert und am 28. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das
Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021
(nachfolgend: Nichteintretensentscheid) trat dieses auf die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 gegen den Strafbefehl vom
30. Dezember 2020 infolge Verspätung, und unter Verzicht auf die Erhebung
von Gerichtskosten, nicht ein.
Der
Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom
8. Februar 2021 (Poststempel: 10. Februar 2020; Eingang beim
Appellationsgericht: 11. Februar 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt und beantragte dessen Aufhebung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim vorliegend
angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Entscheid, in
welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Es kommt
daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt auf § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die
Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten
Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines
Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat
des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde
legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person
werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. So wird von einem juristischen Laien zumindest
verlangt, dass dieser sinngemäss angibt, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig bzw. fehlerhaft hält.
1.2.2
In
seiner in französischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift, welche aufgrund
ihrer Kürze ausnahmsweise in dieser Fremdsprache entgegen genommen werden kann,
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Entscheid zwar nicht
verstanden, würde jedoch den «Preis» in Höhe von CHF 40.– für die
Zuwiderhandlung begleichen, um die Angelegenheit «regeln» zu können. So sei er
als Eigentümer des Motorfahrzeuges für dieses verantwortlich, was die
Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrsregeln durch andere
Motorfahrzeuglenker einschliesse. Jedoch sei ihm die Busse nie per Post
zugestellt worden. So sei ihm lediglich ein Schreiben vom 1. Februar 2021
(vermutungsweise meint der Beschwerdeführer damit die Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen) zugestellt worden. Weiter weist der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde auf seine berufliche und finanzielle Situation hin und
bezeichnet diese als «delikat». So sei er arbeitslos und habe keine Rechte
mehr, welche ihm als arbeitslose Person zustehen würden, wobei ihm aufgrund des
schlichten Besitzes des Motorfahrzeuges sogar der Mindestlohn verweigert würde.
Der Beschwerdeführer führt aus, er habe kein Geld, welches ihm zur Begleichung
einer zu Unrecht erhobenen Busse zur Verfügung stehen würde. Dass seine
finanzielle Situation «delikat» sei, könne er sodann auch beweisen. Ausserdem
habe er die Bussgelder für die Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsregeln stets
bezahlt. So habe er die Busse für eine weitere Zuwiderhandlung gegen die
Verkehrsregeln – begangen mit demselben Fahrzeug –, welche er nach Einsprache
gegen den Strafbefehl erhalten habe, noch am Tage der Zustellung beglichen. Der
Beschwerdeführer verstehe nicht, weshalb die streitbetroffene Busse, anders als
die früher erhaltene Busse, nicht zugestellt habe werden können und appelliert
in seiner Beschwerde daran, die Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls sehe er
sich gezwungen das Gericht anzurufen, um Verfahrensmängel geltend zu machen,
sodass dieses seine Unschuld darlege.
1.2.3
Der
Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung
der Vorinstanz, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei,
fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid in
der Beschwerde gar nicht erst auseinander, sondern führt als mögliche Gründe
lediglich seine persönlichen Lebensumstände an. Damit ist zweifelhaft, ob die
vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem Laien verfasste
Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die
Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb
der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag
nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss
Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art 85 Abs. 2 StPO
erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und
ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von
einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen
wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach
Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im
Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels
Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die
Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.
2.2
Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 30. Dezember 2020 zum
Versand per Einschreiben noch am gleichen Tag an die Adresse «[...]» bei der
Poststelle aufgegeben wurde. Am 31. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer
mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert,
den Strafbefehl innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.
Schliesslich konnte der Strafbefehl am 7. Januar 2021 am Schalter der
Poststelle [...] erfolgreich zugestellt werden (Akten, S. 8, S. 34).
Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntägigen Frist zur Erhebung der
Einsprache, welche mit dem Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des
Entscheids, vorliegend also am 8. Januar 2020 zu laufen begann, fiel der
letzte Tag der Frist somit auf den 17. Januar 2020. Den Akten lässt sich
entnehmen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021
datiert und am 28. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
abgegeben worden ist (vgl. Akten, S. 10, S. 17). Die Einsprache erfolge damit
klarerweise zu spät. Zu Recht ist das Einzelgericht in Strafsachen daher
zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Chronologie gemäss
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Februar 2021 hält einer
Überprüfung stand (Zustellung des Strafbefehls: 7. Januar 2021; Ablauf der
Einsprachefrist: 18. Januar 2021; Abgabe der Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft: 28. Januar 2021). Selbst wenn auf die Beschwerde aus
formellen Gründen einzutreten wäre, ist diese dennoch aufgrund der vorstehenden
Ausführungen materiell abzuweisen.
3.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber
umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv auf Französisch übersetzt)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.