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Entscheid

BES.2021.25

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

3. März 2021Deutsch8 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.25

ENTSCHEID

vom 3.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Februar 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Dezember 2020 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse in Höhe von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise

einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Ausserdem wurden dem

Beschwerdeführer Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr in

Höhe von CHF 200.– auferlegt. Mit einem Schreiben, das vom 20. Januar

2021 datiert und am 28. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die

Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das

Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021

(nachfolgend: Nichteintretensentscheid) trat dieses auf die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 gegen den Strafbefehl vom

30. Dezember 2020 infolge Verspätung, und unter Verzicht auf die Erhebung

von Gerichtskosten, nicht ein.

Der

Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom

8. Februar 2021 (Poststempel: 10. Februar 2020; Eingang beim

Appellationsgericht: 11. Februar 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt und beantragte dessen Aufhebung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim vorliegend

angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Entscheid, in

welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Es kommt

daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.

Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt auf § 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als

Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die

Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten

Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines

Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat

des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde

legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich

oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. So wird von einem juristischen Laien zumindest

verlangt, dass dieser sinngemäss angibt, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig bzw. fehlerhaft hält.

1.2.2

In

seiner in französischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift, welche aufgrund

ihrer Kürze ausnahmsweise in dieser Fremdsprache entgegen genommen werden kann,

macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Entscheid zwar nicht

verstanden, würde jedoch den «Preis» in Höhe von CHF 40.– für die

Zuwiderhandlung begleichen, um die Angelegenheit «regeln» zu können. So sei er

als Eigentümer des Motorfahrzeuges für dieses verantwortlich, was die

Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrsregeln durch andere

Motorfahrzeuglenker einschliesse. Jedoch sei ihm die Busse nie per Post

zugestellt worden. So sei ihm lediglich ein Schreiben vom 1. Februar 2021

(vermutungsweise meint der Beschwerdeführer damit die Verfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen) zugestellt worden. Weiter weist der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde auf seine berufliche und finanzielle Situation hin und

bezeichnet diese als «delikat». So sei er arbeitslos und habe keine Rechte

mehr, welche ihm als arbeitslose Person zustehen würden, wobei ihm aufgrund des

schlichten Besitzes des Motorfahrzeuges sogar der Mindestlohn verweigert würde.

Der Beschwerdeführer führt aus, er habe kein Geld, welches ihm zur Begleichung

einer zu Unrecht erhobenen Busse zur Verfügung stehen würde. Dass seine

finanzielle Situation «delikat» sei, könne er sodann auch beweisen. Ausserdem

habe er die Bussgelder für die Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsregeln stets

bezahlt. So habe er die Busse für eine weitere Zuwiderhandlung gegen die

Verkehrsregeln – begangen mit demselben Fahrzeug –, welche er nach Einsprache

gegen den Strafbefehl erhalten habe, noch am Tage der Zustellung beglichen. Der

Beschwerdeführer verstehe nicht, weshalb die streitbetroffene Busse, anders als

die früher erhaltene Busse, nicht zugestellt habe werden können und appelliert

in seiner Beschwerde daran, die Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls sehe er

sich gezwungen das Gericht anzurufen, um Verfahrensmängel geltend zu machen,

sodass dieses seine Unschuld darlege.

1.2.3

Der

Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung

der Vorinstanz, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei,

fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid in

der Beschwerde gar nicht erst auseinander, sondern führt als mögliche Gründe

lediglich seine persönlichen Lebensumstände an. Damit ist zweifelhaft, ob die

vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem Laien verfasste

Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die

Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb

der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag

nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss

Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art 85 Abs. 2 StPO

erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und

ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von

einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen

wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach

Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im

Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels

Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die

Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.

2.2

Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 30. Dezember 2020 zum

Versand per Einschreiben noch am gleichen Tag an die Adresse «[...]» bei der

Poststelle aufgegeben wurde. Am 31. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer

mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert,

den Strafbefehl innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.

Schliesslich konnte der Strafbefehl am 7. Januar 2021 am Schalter der

Poststelle [...] erfolgreich zugestellt werden (Akten, S. 8, S. 34).

Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntägigen Frist zur Erhebung der

Einsprache, welche mit dem Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des

Entscheids, vorliegend also am 8. Januar 2020 zu laufen begann, fiel der

letzte Tag der Frist somit auf den 17. Januar 2020. Den Akten lässt sich

entnehmen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021

datiert und am 28. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

abgegeben worden ist (vgl. Akten, S. 10, S. 17). Die Einsprache erfolge damit

klarerweise zu spät. Zu Recht ist das Einzelgericht in Strafsachen daher

zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Chronologie gemäss

der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Februar 2021 hält einer

Überprüfung stand (Zustellung des Strafbefehls: 7. Januar 2021; Ablauf der

Einsprachefrist: 18. Januar 2021; Abgabe der Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft: 28. Januar 2021). Selbst wenn auf die Beschwerde aus

formellen Gründen einzutreten wäre, ist diese dennoch aufgrund der vorstehenden

Ausführungen materiell abzuweisen.

3.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb

grundsätzlich dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber

umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv auf Französisch übersetzt)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.