BES.2021.27
Zwangsmassnahmen
16. Juni 2021Deutsch10 min
dieser Kontrolle stellten die Polizeiangestellten beim Beschwerdeführer körperliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.27
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Februar 2021
betreffend Zwangsmassnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde am 31. Januar 2021 dabei beobachtet, wie er beim
Ausparkieren seines Fahrzeuges ein anderes korrekt parkiertes Auto beschädigte
und anschliessend davonfuhr, ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Basel-Stadt
telefonisch kontaktiert und es wurde eine Kontrolle durchgeführt. Im Rahmen
dieser Kontrolle stellten die Polizeiangestellten beim Beschwerdeführer körperliche
Auffälligkeiten (Schweissperlen auf der Stirn trotz winterlicher Kälte) fest.
Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle an, am Vorabend
Cannabis konsumiert zu haben. Daraufhin wurde er einem Drogenvortest (Urinprobe)
unterzogen, welcher positiv auf Cannabis und Benzodiazepine ausfiel. Die
diensthabende Staatsanwältin wurde über diesen Sachverhalt orientiert,
woraufhin sie mündlich die Abnahme von Blut und Urin zur Feststellung der
Fahrfähigkeit anordnete. Mit entsprechenden Formularen wurde der
Beschwerdeführer über diese mündliche Anordnung sowie über die vorläufige
Abnahme seines Führerausweises in Kenntnis gesetzt und anschliessend ins
Universitätsspital Basel verbracht, wo Blut- und Urinproben entnommen wurden
und eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft
Basel‑Stadt bestätigte mit Untersuchungsbefehl vom 1. Februar 2021
die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut- und Urinproben inklusive
der ärztlichen Untersuchung. Zur Begründung führte sie an, die Untersuchung
habe vor dem Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der
Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2020 (recte: 2021)
Beschwerde erhoben. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. April
2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Die
Entnahme bzw. Abnahme von körperlichen Substanzen wie Blut oder Urin stellt
eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar, deren Anordnung
vorliegend mit Untersuchungsbefehl vom 1. Februar 2021, mithin einer anfechtbaren
Verfügung der Staatsanwaltschaft, bestätigt wurde.
1.2.2
Der
Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde
wurde zudem frist- und formgerecht innert zehn Tagen nach Eröffnung der
Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die gegen die Anordnung der Blut-
und Urinprobe erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Die
vorläufige Abnahme des Führerausweises hingegen stellt keine strafprozessuale
Verfügung, sondern eine (superprovisorische) verwaltungsrechtliche
Administrativmassnahme im Interesse der Verkehrssicherheit dar. Sie findet ihre
gesetzliche Grundlage in Art. 54 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) und Art. 31 der Verordnung über die Kontrolle des
Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]).
Gemäss Art. 54 Abs. 5 SVG werden von der Polizei abgenommene
Ausweise sofort der Entzugsbehörde übermittelt, welche unverzüglich über den
Entzug entscheidet. In diesem Administrativverfahren kann sich die betroffene
Person aktiv beteiligen und entsprechende Entscheide anfechten. Im Rahmen des
strafprozessualen Beschwerdeverfahrens sind derartige Massnahmen dagegen nicht
anfechtbar. Auf die gegen die vorläufige Abnahme des Führerausweises erhobene
Beschwerde ist im vorliegenden Verfahren mangels zulässigen Anfechtungsobjekts
daher nicht einzutreten.
2.
2.1
In
materieller Hinsicht liegen der Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar
2021.
sowie die am Vortag durch die diensthabende Staatsanwältin mündlich
angeordnete Abnahme von Blut- und Urinproben beim Beschwerdeführer im Streit.
2.1.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe zum Zeitpunkt der polizeilichen
Kontrolle weder Rauschmittel konsumiert gehabt noch habe er Anzeichen für eine
Fahrunfähigkeit gezeigt. Benzodiazepine seien ihm ärztlich verschrieben worden,
da er an Panikattacken gelitten habe. Cannabis konsumiere er zwar ab und an, an
dem Tag der Kontrolle habe er jedoch nichts konsumiert. So habe sich selbst die
Ärztin im Rahmen der angeordneten ärztlichen Untersuchung aufgrund der nicht
merkbaren Anzeichen einer Drogen- oder Medikamenteneinwirkung gefragt, weshalb
diese Probe beziehungsweise Untersuchung überhaupt angeordnet worden sei. Der
Beschwerdeführer bestreitet damit sinngemäss, dass ein hinreichender
Tatverdacht für die fragliche Blut- und Urinuntersuchungen vorgelegen habe
(act. 2 und 6).
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, die Polizei habe anlässlich der Kontrolle, neben
den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Drogenkonsums, Anzeichen
von Fahrunfähigkeit festgestellt (Schweissperlen auf der Stirn trotz tiefer
Temperatur). Daraufhin habe die Polizei einen Drogenvortest durchgeführt,
welcher positiv auf Cannabis und Benzodiazepine ausgefallen sei. Zudem habe
sich der Beschwerdeführer nach der Kollision pflichtwidrig von der Unfallstelle
entfernt. Unter den gegebenen Umständen habe er mit der Anordnung einer
entsprechenden Zwangsmassnahme rechnen müssen. Die Anordnung einer Blut- und
Urinprobe sei somit zwingend erforderlich gewesen (act. 4).
2.2
Bei
der Abnahme von Blut- und Urinproben handelt es sich um Zwangsmassnahmen nach
Art. 196 StPO, welche in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen (BGer
6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3). Sie sind daher gemäss Art. 36 der
Bundesverfassung (BV, SR 101), welcher von Art. 197 StPO konkretisiert
wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn sie (a)
gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (c) die
damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2.2.1
Im
vorliegenden Fall ist insbesondere umstritten, ob ein hinreichender Tatverdacht
für die Anordnung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft vorlag.
Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde aber primär die Rechtmässigkeit
des von der Polizei angeordneten und durchgeführten Drogenvortests infrage. Da
es sich bei der Durchführung von Vortests gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung um eine sicherheitspolizeiliche Kontrolltätigkeit handelt (BGE 145 IV 50
E. 3.5 S. 54; BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018
E. 3.4 f.), können solche Handlungen grundsätzlich zwar nicht mit der
strafprozessualen Beschwerde angefochten werden (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 15 N 6). Vor dem Hintergrund, dass das Ergebnis des
Vortests für den Tatverdacht der darauffolgenden Zwangsmassnahme durch die
Staatsanwaltschaft aber von zentraler Bedeutung war und es sich um eine
Laienbeschwerde handelt, ist die Rechtmässigkeit des Vortests vorfrageweise
dennoch zu prüfen.
Gemäss
Art. 10 Abs. 2 SKV kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder
Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen,
wenn Hinweise vorliegen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz
als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines
Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine Beeinträchtigung
der Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88
E. 1.4.2 S. 93 f.; 145 IV 50 E. 3.4 S. 53). Nicht
zulässig ist hingegen eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des
früheren Drogenkonsums basiert (BGE 139 II 95 E. 2.2
S. 99). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Kontrolle trotz winterlichen Temperaturen stark schwitzte und er überdies
selbst angegeben hat, gelegentlich Cannabis und regelmässig Medikamente zu
konsumieren. Zudem wurde er beobachtet, wie er kurz zuvor einen Parkschaden
verursachte und sich anschliessend pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte,
wobei es sich offenbar nicht nur um einen leichten Schaden handelte (vgl.
act. 5 S. 30, 38, wonach sich das parkierte Auto bewegt habe und der Fahrer
in Anbetracht dieser Schäden einerseits deutliche Schleifgeräusche wahrgenommen
und andererseits eine Bewegung im Fahrzeug verspürt haben müsse). Aufgrund der
festgestellten körperlichen Auffälligkeiten, der Aussage des Beschwerdeführers
betreffend seinen Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum und aufgrund seines
vorhergehenden Verhaltens rund um den verursachten Parkschaden sind die
geringen Anforderungen an die Hinweise für eine Beeinträchtigung der
Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV gegeben. Die Anordnung
und Durchführung des Vortests durch die Polizei ist somit nicht zu beanstanden.
Nachdem der
rechtmässig angeordnete und durchgeführte Vortest positiv ausfiel, verfügte die
Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 251 StPO eine Blut- und Urinprobe
inklusive ärztlicher Untersuchung. Gemäss Art. 10 Abs. 4 SKV wird auf
weitere Untersuchungen dann verzichtet, wenn die Vortests ein negatives
Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von
Fahrunfähigkeit aufweist. Im Umkehrschluss sind weitere Untersuchungen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit angezeigt, wenn die Vortests ein positives
Resultat ergeben. Das Ergebnis des Vortests kann folglich einen hinreichenden
Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen
(vgl. BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.5). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Staatsanwaltschaft mit den
erwähnten Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen einer
Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist. Der
Cannabiskonsum ist grundsätzlich geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinflussen,
wird ab einem bestimmten THC-Wert im Blut doch die Fahrunfähigkeit gar
gesetzlich vermutet (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV,
SR 741.11]). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass selbst die
untersuchende Ärztin keine Anzeichen von Drogen- oder Medikamenteneinwirkungen
festgestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Einerseits konnte die
Einschätzung der Ärztin gar nicht berücksichtigt werden, weil sie zum Zeitpunkt
der Anordnung noch nicht vorlag und erst rund eine halbe Stunde später folgte
(act. 5 S. 17 in Verbindung mit 14). Andererseits hatte der
Beschwerdeführer bis zur ärztlichen Untersuchung Zeit, sich zu sammeln und zu
konzentrieren und folglich einen anderen Eindruck zu hinterlassen als noch
anlässlich der polizeilichen Kontrolle. Nach dem Gesagten ist der entsprechende
Tatverdacht der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden.
2.2.2
Die
für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen
sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1
lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete
körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl.
Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den
Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV).
Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und
erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums
nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im
Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler
BGE 145 IV 50 E. 3.6 S. 54 f. mit weiteren
Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich
vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als
verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197
Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).
2.3
Zusammenfassend
ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit
Untersuchungsbefehl vom 1. Februar 2021 bestätigte mündliche Anordnung der
Blut- und Urinproben recht- und verhältnismässig ist. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Der
Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und hat ausgangsgemäss die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das
vorliegende Beschwerdeverfahren werden diese auf CHF 500.– festgesetzt
(§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.