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Entscheid

BES.2021.27

Zwangsmassnahmen

16. Juni 2021Deutsch10 min

dieser Kontrolle stellten die Polizeiangestellten beim Beschwerdeführer körperliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.27

ENTSCHEID

vom 16.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. Februar 2021

betreffend Zwangsmassnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde am 31. Januar 2021 dabei beobachtet, wie er beim

Ausparkieren seines Fahrzeuges ein anderes korrekt parkiertes Auto beschädigte

und anschliessend davonfuhr, ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Basel-Stadt

telefonisch kontaktiert und es wurde eine Kontrolle durchgeführt. Im Rahmen

dieser Kontrolle stellten die Polizeiangestellten beim Beschwerdeführer körperliche

Auffälligkeiten (Schweissperlen auf der Stirn trotz winterlicher Kälte) fest.

Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle an, am Vorabend

Cannabis konsumiert zu haben. Daraufhin wurde er einem Drogenvortest (Urinprobe)

unterzogen, welcher positiv auf Cannabis und Benzodiazepine ausfiel. Die

diensthabende Staatsanwältin wurde über diesen Sachverhalt orientiert,

woraufhin sie mündlich die Abnahme von Blut und Urin zur Feststellung der

Fahrfähigkeit anordnete. Mit entsprechenden Formularen wurde der

Beschwerdeführer über diese mündliche Anordnung sowie über die vorläufige

Abnahme seines Führerausweises in Kenntnis gesetzt und anschliessend ins

Universitätsspital Basel verbracht, wo Blut- und Urinproben entnommen wurden

und eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft

Basel‑Stadt bestätigte mit Untersuchungsbefehl vom 1. Februar 2021

die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut- und Urinproben inklusive

der ärztlichen Untersuchung. Zur Begründung führte sie an, die Untersuchung

habe vor dem Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der

Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient.

Dagegen hat der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2020 (recte: 2021)

Beschwerde erhoben. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. April

2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Die

Entnahme bzw. Abnahme von körperlichen Substanzen wie Blut oder Urin stellt

eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar, deren Anordnung

vorliegend mit Untersuchungsbefehl vom 1. Februar 2021, mithin einer anfechtbaren

Verfügung der Staatsanwaltschaft, bestätigt wurde.

1.2.2

Der

Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich

geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde

wurde zudem frist- und formgerecht innert zehn Tagen nach Eröffnung der

Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die gegen die Anordnung der Blut-

und Urinprobe erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Die

vorläufige Abnahme des Führerausweises hingegen stellt keine strafprozessuale

Verfügung, sondern eine (superprovisorische) verwaltungsrechtliche

Administrativmassnahme im Interesse der Verkehrssicherheit dar. Sie findet ihre

gesetzliche Grundlage in Art. 54 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,

SR 741.01) und Art. 31 der Verordnung über die Kontrolle des

Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]).

Gemäss Art. 54 Abs. 5 SVG werden von der Polizei abgenommene

Ausweise sofort der Entzugsbehörde übermittelt, welche unverzüglich über den

Entzug entscheidet. In diesem Administrativverfahren kann sich die betroffene

Person aktiv beteiligen und entsprechende Entscheide anfechten. Im Rahmen des

strafprozessualen Beschwerdeverfahrens sind derartige Massnahmen dagegen nicht

anfechtbar. Auf die gegen die vorläufige Abnahme des Führerausweises erhobene

Beschwerde ist im vorliegenden Verfahren mangels zulässigen Anfechtungsobjekts

daher nicht einzutreten.

2.

2.1

In

materieller Hinsicht liegen der Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar

2021.

sowie die am Vortag durch die diensthabende Staatsanwältin mündlich

angeordnete Abnahme von Blut- und Urinproben beim Beschwerdeführer im Streit.

2.1.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe zum Zeitpunkt der polizeilichen

Kontrolle weder Rauschmittel konsumiert gehabt noch habe er Anzeichen für eine

Fahrunfähigkeit gezeigt. Benzodiazepine seien ihm ärztlich verschrieben worden,

da er an Panikattacken gelitten habe. Cannabis konsumiere er zwar ab und an, an

dem Tag der Kontrolle habe er jedoch nichts konsumiert. So habe sich selbst die

Ärztin im Rahmen der angeordneten ärztlichen Untersuchung aufgrund der nicht

merkbaren Anzeichen einer Drogen- oder Medikamenteneinwirkung gefragt, weshalb

diese Probe beziehungsweise Untersuchung überhaupt angeordnet worden sei. Der

Beschwerdeführer bestreitet damit sinngemäss, dass ein hinreichender

Tatverdacht für die fragliche Blut- und Urinuntersuchungen vorgelegen habe

(act. 2 und 6).

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet, die Polizei habe anlässlich der Kontrolle, neben

den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Drogenkonsums, Anzeichen

von Fahrunfähigkeit festgestellt (Schweissperlen auf der Stirn trotz tiefer

Temperatur). Daraufhin habe die Polizei einen Drogenvortest durchgeführt,

welcher positiv auf Cannabis und Benzodiazepine ausgefallen sei. Zudem habe

sich der Beschwerdeführer nach der Kollision pflichtwidrig von der Unfallstelle

entfernt. Unter den gegebenen Umständen habe er mit der Anordnung einer

entsprechenden Zwangsmassnahme rechnen müssen. Die Anordnung einer Blut- und

Urinprobe sei somit zwingend erforderlich gewesen (act. 4).

2.2

Bei

der Abnahme von Blut- und Urinproben handelt es sich um Zwangsmassnahmen nach

Art. 196 StPO, welche in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen (BGer

6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3). Sie sind daher gemäss Art. 36 der

Bundesverfassung (BV, SR 101), welcher von Art. 197 StPO konkretisiert

wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn sie (a)

gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (c) die

damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

2.2.1

Im

vorliegenden Fall ist insbesondere umstritten, ob ein hinreichender Tatverdacht

für die Anordnung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft vorlag.

Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde aber primär die Rechtmässigkeit

des von der Polizei angeordneten und durchgeführten Drogenvortests infrage. Da

es sich bei der Durchführung von Vortests gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung um eine sicherheitspolizeiliche Kontrolltätigkeit handelt (BGE 145 IV 50

E. 3.5 S. 54; BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018

E. 3.4 f.), können solche Handlungen grundsätzlich zwar nicht mit der

strafprozessualen Beschwerde angefochten werden (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 15 N 6). Vor dem Hintergrund, dass das Ergebnis des

Vortests für den Tatverdacht der darauffolgenden Zwangsmassnahme durch die

Staatsanwaltschaft aber von zentraler Bedeutung war und es sich um eine

Laienbeschwerde handelt, ist die Rechtmässigkeit des Vortests vorfrageweise

dennoch zu prüfen.

Gemäss

Art. 10 Abs. 2 SKV kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder

Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen,

wenn Hinweise vorliegen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz

als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines

Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine Beeinträchtigung

der Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88

E. 1.4.2 S. 93 f.; 145 IV 50 E. 3.4 S. 53). Nicht

zulässig ist hingegen eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des

früheren Drogenkonsums basiert (BGE 139 II 95 E. 2.2

S. 99). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich

der Kontrolle trotz winterlichen Temperaturen stark schwitzte und er überdies

selbst angegeben hat, gelegentlich Cannabis und regelmässig Medikamente zu

konsumieren. Zudem wurde er beobachtet, wie er kurz zuvor einen Parkschaden

verursachte und sich anschliessend pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte,

wobei es sich offenbar nicht nur um einen leichten Schaden handelte (vgl.

act. 5 S. 30, 38, wonach sich das parkierte Auto bewegt habe und der Fahrer

in Anbetracht dieser Schäden einerseits deutliche Schleifgeräusche wahrgenommen

und andererseits eine Bewegung im Fahrzeug verspürt haben müsse). Aufgrund der

festgestellten körperlichen Auffälligkeiten, der Aussage des Beschwerdeführers

betreffend seinen Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum und aufgrund seines

vorhergehenden Verhaltens rund um den verursachten Parkschaden sind die

geringen Anforderungen an die Hinweise für eine Beeinträchtigung der

Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV gegeben. Die Anordnung

und Durchführung des Vortests durch die Polizei ist somit nicht zu beanstanden.

Nachdem der

rechtmässig angeordnete und durchgeführte Vortest positiv ausfiel, verfügte die

Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 251 StPO eine Blut- und Urinprobe

inklusive ärztlicher Untersuchung. Gemäss Art. 10 Abs. 4 SKV wird auf

weitere Untersuchungen dann verzichtet, wenn die Vortests ein negatives

Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von

Fahrunfähigkeit aufweist. Im Umkehrschluss sind weitere Untersuchungen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit angezeigt, wenn die Vortests ein positives

Resultat ergeben. Das Ergebnis des Vortests kann folglich einen hinreichenden

Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen

(vgl. BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.5). Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Staatsanwaltschaft mit den

erwähnten Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen einer

Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist. Der

Cannabiskonsum ist grundsätzlich geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinflussen,

wird ab einem bestimmten THC-Wert im Blut doch die Fahrunfähigkeit gar

gesetzlich vermutet (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung

mit Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV,

SR 741.11]). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass selbst die

untersuchende Ärztin keine Anzeichen von Drogen- oder Medikamenteneinwirkungen

festgestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Einerseits konnte die

Einschätzung der Ärztin gar nicht berücksichtigt werden, weil sie zum Zeitpunkt

der Anordnung noch nicht vorlag und erst rund eine halbe Stunde später folgte

(act. 5 S. 17 in Verbindung mit 14). Andererseits hatte der

Beschwerdeführer bis zur ärztlichen Untersuchung Zeit, sich zu sammeln und zu

konzentrieren und folglich einen anderen Eindruck zu hinterlassen als noch

anlässlich der polizeilichen Kontrolle. Nach dem Gesagten ist der entsprechende

Tatverdacht der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden.

2.2.2

Die

für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen

sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1

lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete

körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl.

Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den

Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV).

Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und

erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums

nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im

Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler

BGE 145 IV 50 E. 3.6 S. 54 f. mit weiteren

Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich

vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als

verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197

Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).

2.3

Zusammenfassend

ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit

Untersuchungsbefehl vom 1. Februar 2021 bestätigte mündliche Anordnung der

Blut- und Urinproben recht- und verhältnismässig ist. Die vorliegende

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Der

Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und hat ausgangsgemäss die

Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das

vorliegende Beschwerdeverfahren werden diese auf CHF 500.– festgesetzt

(§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.