Lexipedia

Entscheid

BES.2021.28

Verfahrenseinstellung

30. Juni 2021Deutsch16 min

Mit Eingabe vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.28

ENTSCHEID

vom 30.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____ Beschwerdegegnerin

2

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 29. Januar 2021

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

3. April 2018 erstattete A____ Strafanzeige gegen B____ und C____ wegen übler

Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland,

ZH. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft

See/Oberland die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme der

Strafuntersuchung gegen B____. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte sich

mit Gerichtsstandverfügung vom 17. Februar 2020 zuständig für das

Strafverfahren gegen B____. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ ein.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Februar

2021 Beschwerde eingereicht. Sie lässt die vollumfängliche Aufhebung der

Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur

Weiterführung des Strafverfahrens beantragen.

Mit Eingabe vom

10. März 2021 hat B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung

einer Stellungnahme verzichtet.

Mit

Stellungnahme vom 15. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung

der Beschwerde.

Der Entscheid

ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den

Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1

lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der

Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur

Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als

auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein

rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N

18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Einstellung des

Verfahrens selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von ihr

beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Dementsprechend

ist die von ihr eingereichte Anzeige sinngemäss als Stellung eines

Strafantrages betreffend die beanzeigten Delikte zu werten (Art. 30

Strafgesetzbuch [StGB. SR 311.0]). Damit hat sie ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde

legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 1.2). Auf die rechtzeitig

und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1

StPO).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt

ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die

Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in

Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung

mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).

Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der

Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt

vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen

Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren

nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid

des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die

Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer

Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar

zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.;

statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung mit der

endgültigen Nichterfüllung von Prozessvoraussetzungen (Art. 319 Abs. 1 lit. d

StPO) und dem Nichterfüllen eines Straftatbestandes (Art. 319 Abs. 1 lit. a).

Betreffend die beanzeigten Vorfälle Anzeigebeilage 5, 7 und 9 sei zum Zeitpunkt

der Anzeigeerstattung die dreimonatige Frist zur Stellung eines Strafantrages

(Art. 31 StGB) bereits abgelaufen und betreffend die Vorfälle Anzeigebeilage

8,10, 11 und 12 liege kein Ehrverletzungsdelikt vor, da damit «allenfalls der

gesellschaftliche Ruf» der Beschwerdeführerin tangiert, nicht aber ihre

sittliche Ehre angegriffen oder beeinträchtigt worden sei. Strafrechtlich

geschützt sei indessen nur Letzteres. Dies habe auch für die Vorfälle der Anzeigebeilagen

13.

und 14 zu gelten, wobei offen gelassen werden müsse, ob der Verfasserin (C____)

dieser auf der Website der Beschwerdegegnerin veröffentlichen Texte angesichts

der konkreten Sachlage nicht der Gutglaubens- und Entlastungsbeweis gelungen

wäre. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde weist die Staatsanwaltschaft sodann

darauf hin, dass auch betreffend die Vorfälle Anzeigebeilage 5, 7 und 9 die

Voraussetzungen für die Erfüllung eines Ehrverletzungstatbestandes nicht

gegeben seien.

2.3

Demgegenüber

lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst monieren, sie habe mit der

Anzeigestellung am 3. April 2018 für sämtliche beanzeigten Delikte die

Strafantragsfrist gewahrt und die beanzeigten Vorfälle würden sie sehr wohl in

ihrer sittlichen Ehre tangieren. Die Vorwürfe des Mobbings, der Falschaussage,

des täuschenden Verhaltens und der Lüge beträfen sie nämlich nicht nur in ihrer

Eigenschaft als (vormaliges) Mitglied des Vorstandes der [...]genossenschaft [...]

(nachfolgend: D____), sondern in ihrem Ruf und der Wertschätzung als ehrbarer

Mensch. Deshalb sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin nicht einzustellen,

sondern weiterzuführen.

2.4

Sämtlichen

strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche

Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich. Geschützt

ist die sogenannte sittliche Ehre, und damit der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu

sein. Nicht geschützt ist gemäss langer und kontanter Rechtsprechung der

gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung einer Person.

Relativiert hat dies das Bundesgericht einzig insofern, als es bei Vorhalten,

die das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung

Dispositiv

der sittlichen Ehre anerkennt. Wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist demnach

das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des

Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre ist dies insbesondere der Fall, wenn ein

individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn

behauptet wird, jemand habe vorsätzliche eine strafbare Handlung begangen, wenn

jemand eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens im Sexualbereich bezichtigt

wird oder jemanden eine allgemein verpönte Gesinnung unterstellt wird. Auch der

Missbrauch psychiatrischer Ausdrücke für geistige Erkrankungen kann je nach

Kontext ein Ehrverletzungsdelikt begründen (vgl. zum Ganzen: Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 N 16 ff.). Entscheidend

ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die

Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff

auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Einzig diesfalls lässt sich

sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen

(Urteil 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2).

2.5 Hintergrund

der erfolgten Strafanzeige ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die

Beschwerdegegnerin im Zeitraum, in welchen die beanzeigten Vorfälle fallen, beide

Vorstandsmitglieder der D____ waren, wobei die Beschwerdegegnerin den Vorstand (soweit

bekannt) nach wie vor präsidiert, die Beschwerdeführerin hingegen zu Beginn des

Jahres 2018 von ihrem Amt zurückgetreten ist. In ihrer Funktion als

Vorstandsmitglieder kam es zu Differenzen zwischen den beiden Frauen. Die

Beschwerdegegnerin hatte in der Vergangenheit ihrerseits im Oktober 2017 Anzeige

gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohungen und Ehrverletzungen erstattet.

Diesbezüglich erging am 22. Februar 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft See/Oberland. Die Beschwerdeführerin und die

Beschwerdegegnerin werfen sich letztlich gegenseitig vor, sich im Rahmen ihrer

Tätigkeiten im Vorstand der D____ nicht korrekt verhalten zu haben. Die

Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige vom 3. April 2018 dementsprechend

zusammengefasst aus, die Beschwerdegegnerin habe als Präsidentin der D____ nach

dem Rücktritt zweier Vorstandmitglieder (eines davon war namentlich C____) eine

ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Dies sei von der

Beschwerdeführerin sowie weiteren Vorstandsmitgliedern als unnötig erachtet

worden; diese hätten die Nachfolge der beiden ausgeschiedenen

Vorstandmitglieder an der nächsten ordentlichen Versammlung regeln wollen. Die

Beschwerdegegnerin habe deshalb die Durchführung einer ausserordentlichen

Generalversammlung auf dem gerichtlichen Weg durchgesetzt. Die

Beschwerdeführerin habe sodann ihren Rücktritt aus dem Vorstand der D____ vor

Stattfinden der ausserordentlichen Generalversammlung erklärt. Konkret soll es

gemäss der Beschwerdeführerin darum gehen, dass die Beschwerdegegnerin in

diversen schriftlichen Stellungnahmen zu den Konflikten rund um die D____ dreien

(heute vormaligen) Vorstandsmitgliedern der D____, zu welchen auch die

Beschwerdeführerin gehört, vorwerfe, diese würden sie systematisch

boykottieren, ihr Informationen vorenthalten, Vorstandssitzungen in ihrer

Abwesenheit durchführen und ähnliches. Diese unter dem Titel «Wortmeldungen aus

der D____» auf der öffentlich einsehbaren homepage der Beschwerdegegnerin

([...]) veröffentlichten (teils von der Beschwerdegegnerin [Anzeigebeilagen Nr.

5 bis 10] und teils von C____ [Anzeigebeilagen Nr. 13 und 14] verfassten)

schriftlichen Stellungnahmen und Meinungsäusserungen sowie ein Schreiben an die

Mitglieder der D____ (Anzeigebeilage 11) und ein Traktandenantrag betreffend

die Generalversammlung der D____ vom 24. Februar 2018 (Anzeigebeilage 12) sollen

die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre verletzt haben.

2.6 Wie

dargelegt, haben sämtliche beanzeigten «Wortmeldungen» der Beschwerdegegnerin –

und auch die von ihr auf ihrer homepage zugänglich gemachten Äusserungen zur

Sache von C____ – damit ihren Ursprung im Konflikt der Beschwerdeführerin und

der Beschwerdegegnerin rund um ihre Funktionen als Vorstandsmitglieder der D____

und ihre Arbeit für die D____. Gegenstand der Anzeige gegen die

Beschwerdeführerin sind folglich Äusserungen, die grundsätzlich ihre Funktion

als (vormaliges) Mitglied des Vorstands der D____ betreffen, mithin ihre Person

in eine als berufliche Funktion einzuordnende Tätigkeit betreffen, was die

Beschwerdeführerin denn auch nicht bestreitet. Soweit sie gleichwohl geltend

macht, die über sie als Vorstandsmitglied getätigten Äusserungen wirkten sich

gleichzeitig auf ihren Ruf als Privatperson aus, ist festzustellen, dass dies auf

den grössten Teil der beanzeigten Äusserungen von Vornherein offensichtlich

nicht zutrifft. Wenn die Beschwerdegegnerin etwa festhält, der «Rest-Vorstand»

(gemeint die Beschwerdeführerin und zwei weitere vormalige Vorstandsmitglieder)

habe sich «verselbständigt» und sie (die Beschwerdegegnerin) werde systematisch

vom «D____-Tagesgeschehen ferngehalten» und es würden Vorstandssitzungen dann

einberufen, wenn sie im Ausland weile (act. 176), so liegt darin zwar klar der

Vorwurf von (aus Sicht der Beschwerdegegnerin) vorwerfbaren Verhaltens, welcher

sich aber einzig und ausschliesslich auf das Agieren der drei angesprochenen

Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die D____ beschränkt.

Dasselbe gilt für Aussagen wie, die drei Vorstandsmitglieder würden gegen die D____-Statuten

handeln (act. 176), die Beschwerdegegnerin in ihrer Arbeit für die D____ nicht

unterstützen (act. 176), der Beschwerdegegnerin nicht die notwendige Einsicht

in Unterlagen gewähren (act. 176), die Beschwerdegegnerin systematisch

boykottieren, so dass sie ihre Pflichten als D____-Präsidentin nicht wahrnehmen

könne (act. 177), sich weigern, dem Begehren von 30 % der D____-Mitglieder nach

Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung nachzukommen (act. 178),

und Ähnliches. Die Ehrverletzungstatbestände dienen nicht dazu, einer Person zu

verbieten, ihren Standpunkt im Rahmen eines in beruflicher oder ehrenamtlicher

Tätigkeit bestehenden Konflikts in einem einigermassen sachlichen Ton

darzulegen und folglich auch zu veröffentlichen. Aber auch in den auf der

Website der Beschwerdegegnerin veröffentlichten Textinhalten, welche in einer

etwas gröberen Tonalität verfasst sind, beschränken sich sämtliche Äusserungen

betreffend die drei Vorstandsmitglieder (und damit auch betreffend die

Beschwerdeführerin) ausschliesslich auf die Kritik und Wertung von deren

Vorgehen in Ausübung ihrer Funktion als Vorstandsmitglied. Damit wirft auch ein

Satz wie «Jedes Mitglied soll selber rechnen und sich die Frage stellen, ob

dies nicht eine "berechnende Verarschung der Mitglieder" ist» (act.

193; Satz erfolgt nach Aufrechnung des geschätzten Zeitaufwands für die

aufeinanderfolgende Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen

Generalversammlung am selben Nachmittag und Abend), nicht einen «persönlichen

Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch» (vgl. BGE 119 IV 44) auf die von

der kundgetanen Meinung der Verfasserin (namentlich C____) betroffenen Person.

Das Ausgeführte gilt auch für die von der Verteidigung im Beschwerdeverfahren

besonders hervorgehobenen Textpassagen aus der Anzeigebeilage 14 (act. 194 ff.).

Sämtliche in diesem Text vorhandenen Vorhalte (Mobbing, Falschaussage, Lüge)

betreffend drei Vorstandsmitglieder (gemeint auch die Beschwerdeführerin)

beziehen sich ausschliesslich auf konkrete Konfliktfelder und Amtshandlungen

innerhalb der D____ und werden gegenüber keiner der drei Vorstandsmitglieder in

verallgemeinernder Art und Weise zum Ausdruck gebracht (etwas indem gesagt

würde, die Vorstandsmitglieder seien Lügner). Die Texte beinhalten nebst den

genannten Äusserungen auch zahlreiche konkrete Informationen über die Vorfälle

im Vorstand der D____, welche zu dieser Wertung des Vorgehens der gerügten

Vorstandmitglieder durch die Beschwerdegegnerin bzw. durch C____ geführt haben.

Im Übrigen wird der Vorwurf des Mobbings zusätzlich in Anführungszeichen

gesetzt. Damit ist noch nicht einmal klar, ob die Verfasserin tatsächlich

Mobbing in seinem eigentlichen Wortsinn meint. Jedenfalls geht die Verteidigung

in ihrer Interpretation dieser Äusserung zu weit, wenn sie daraus schliesst,

der Vorhalt beinhalte sämtliche für die Arbeitswelt definierte mögliche Inhalte

von Mobbing. Letztlich ist gerade diese Äusserung völlig unspezifisch und

gemäss dem Text auch keiner einzelnen Person (der drei Vorstandsmitglieder) eindeutig

zuzuordnen (wie dies im Übrigen auch die anderen gerügten Vorgehensweisen nicht

sind). Damit kann die Beschwerdeführerin auch deshalb nicht in ihrer sittlichen

Ehre getroffen worden sein. Sodann sind bei der Bewertung der als ehrverletzend

beanzeigten Texte auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Sie stehen für

jeden Leser und jede Leserin unmissverständlich vor dem Hintergrund der

internen Probleme der D____. Dem interessierten Leser und der interessierten

Leserin ist deshalb durchaus zuzumuten, dass er oder sie die dargelegten

Umstände als Standpunkt der jeweiligen Verfasserin einordnen kann, mithin

weiss, dass es in einem Konflikt per se immer mindestens zwei divergierende

Ansichten zu einer Sache gibt. Letztlich erwecken die Texte vor allem anderen

den Eindruck, dass es um die Genossenschaft im Argen steht. Damit durfte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mangels Vorliegen

eines Ehrverletzungsstraftatbestandes einstellen.

2.7 Nicht

ganz so eindeutig präsentiert sich die Sachlage auf den ersten Blick in Bezug

auf die Anzeigebeilage 11. Hierbei handelt es sich um ein kurzes Schreiben der

Beschwerdegegnerin an die D____-Mitglieder. Sie bezieht sich darin auf ein

Schreiben des «Rest-Vorstands» (gemeint wohl auch die Beschwerdeführerin) vom

5. Februar 2018, mittels welchem eine Falschorientierung der Genossenschafter erfolgt

sein soll. Die «Falschmeldungen» sollen gemäss dem Schreiben «persönlichkeitsverletzend»

und «wohl auch strafrechtlich relevant» sein und eine «unzulässige Manipulation

des Wählerverhaltens vor einer wichtigen Abstimmung» darstellen und damit «in

klarer Weise auch gegen gesellschaftliche Grundsätze verstossen». Das Schreiben

vom 5. Februar 2018, auf welches Bezug genommen wird, findet sich nicht in den

Akten. Da mit diesem Schreiben dem «Rest-Vorstand» eventuell strafbares, in

jedem Fall aber persönlichkeitsverletzendes und gegen gesellschaftliche

Grundsätze verstossendes Verhalten vorgeworfen wird, kann die Tangierung des

sittlichen Ehrbegriffs nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Anders als in

den anderen Texten wird im Brief an die Genossenschafter auch nicht konkret

erläutert, welche Informationen des «Rest-Vorstands» diese Wertung

rechtfertigen sollen. Zudem kann aus den Akten (mangels Vorhandenseins des Schreibens

vom 5. Februar 2018) nicht nachvollzogen werden, ob der Wahrheits- oder

Gutglaubensbeweis (s. dazu Trechsel/Lieber,

in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 173 N 13 ff.)

der Beschwerdegegnerin mit so grosser Wahrscheinlichkeit gelingen würde, dass

sich die Einstellung des Verfahrens deswegen rechtfertigt. Allerdings muss bei

diesem Schreiben berücksichtigt werden, dass es nicht auf der homepage der

Beschwerdegegnerin veröffentlicht, sondern ausschliesslich den Genossenschaftsmitgliedern

zugestellt wurde. Diesen war zu diesem Zeitpunkt der zwischen den

Vorstandsmitgliedern herrschende Konflikt wohl ohnehin hinlänglich bekannt und

sie hatten das Schreiben der Gegenseite vom 5. Februar 2018 erhalten. Damit ist

davon auszugehen, dass sie den Inhalt dieses Schreibens in den Kontext

einzubetten wussten. Vor diesem Hintergrund erscheinen der potentielle Schaden und

das mögliche Verschulden der Beschwerdegegnerin äusserst gering. Dass die

Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des offensichtlich massiven Konflikts

innerhalb der D____ einmalig die Grenzen des Zulässigen etwas ausreizt, ist

menschlich und strafrechtlich kaum relevant. Die bereits über den Streit

umfassend ins Bild gesetzten Genossenschaftsmitglieder hatten sich zu diesem

Zeitpunkt wohl, sofern sie der Konflikt interessierte, ohnehin bereits ihre

Meinung zu Sache gebildet und wurden durch die Äusserung kaum umgestimmt. Sofern

nicht ohnehin eine im Rahmen der Ehrverletzungsdelikte irrelevante Äusserung

vorliegt oder der Entlastungsbeweis gelingen würde, könnte das Verfahren in

Bezug auf Anzeigebeilage 11 deshalb auch gemäss Art. 52 StGB und damit gestützt

auf das Opportunitätsprinzip eingestellt werden (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2019 Art. 52 StGB N 13a ff.). Damit erweist sich der

Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle beanzeigten

Umstände als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.

2.8 Damit

erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob zu einzelnen beanzeigten

Schriftstücken möglichweise die Frist für die Stellung eines Strafantrages

(Art. 31 StGB) zum Zeitpunkt der Anzeigestellung bereits abgelaufen war.

3.

Damit unterliegt

die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu

tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Höhe der Urteilsgebühr wird auf das

Dispositiv verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer

Stellungnahme verzichten lassen und ihre Verteidigerin hat keine Honorarnote

eingereicht. Der Verteidigerin ist unter diesen Umständen für die Kenntnisnahme

der Beschwerde der Aufwand von einer Arbeitsstunde (inkl. Auslagen und zzgl.

MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.–.

Der Verteidigerin der Beschwerdegegnerin, [...], wird

eine Parteientschädigung von CHF 250.–, inkl. Auslagen und zzgl. 7,7 % MWST von

CHF 19.25, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).