BES.2021.28
Verfahrenseinstellung
30. Juni 2021Deutsch16 min
Mit Eingabe vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.28
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Januar 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
3. April 2018 erstattete A____ Strafanzeige gegen B____ und C____ wegen übler
Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland,
ZH. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft
See/Oberland die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme der
Strafuntersuchung gegen B____. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte sich
mit Gerichtsstandverfügung vom 17. Februar 2020 zuständig für das
Strafverfahren gegen B____. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Februar
2021 Beschwerde eingereicht. Sie lässt die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur
Weiterführung des Strafverfahrens beantragen.
Mit Eingabe vom
10. März 2021 hat B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung
einer Stellungnahme verzichtet.
Mit
Stellungnahme vom 15. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung
der Beschwerde.
Der Entscheid
ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1
lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der
Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur
Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als
auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N
18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Einstellung des
Verfahrens selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von ihr
beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Dementsprechend
ist die von ihr eingereichte Anzeige sinngemäss als Stellung eines
Strafantrages betreffend die beanzeigten Delikte zu werten (Art. 30
Strafgesetzbuch [StGB. SR 311.0]). Damit hat sie ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde
legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 1.2). Auf die rechtzeitig
und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1
StPO).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt
ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die
Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung
mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).
Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der
Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt
vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen
Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid
des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die
Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.;
statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung mit der
endgültigen Nichterfüllung von Prozessvoraussetzungen (Art. 319 Abs. 1 lit. d
StPO) und dem Nichterfüllen eines Straftatbestandes (Art. 319 Abs. 1 lit. a).
Betreffend die beanzeigten Vorfälle Anzeigebeilage 5, 7 und 9 sei zum Zeitpunkt
der Anzeigeerstattung die dreimonatige Frist zur Stellung eines Strafantrages
(Art. 31 StGB) bereits abgelaufen und betreffend die Vorfälle Anzeigebeilage
8,10, 11 und 12 liege kein Ehrverletzungsdelikt vor, da damit «allenfalls der
gesellschaftliche Ruf» der Beschwerdeführerin tangiert, nicht aber ihre
sittliche Ehre angegriffen oder beeinträchtigt worden sei. Strafrechtlich
geschützt sei indessen nur Letzteres. Dies habe auch für die Vorfälle der Anzeigebeilagen
13.
und 14 zu gelten, wobei offen gelassen werden müsse, ob der Verfasserin (C____)
dieser auf der Website der Beschwerdegegnerin veröffentlichen Texte angesichts
der konkreten Sachlage nicht der Gutglaubens- und Entlastungsbeweis gelungen
wäre. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde weist die Staatsanwaltschaft sodann
darauf hin, dass auch betreffend die Vorfälle Anzeigebeilage 5, 7 und 9 die
Voraussetzungen für die Erfüllung eines Ehrverletzungstatbestandes nicht
gegeben seien.
2.3
Demgegenüber
lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst monieren, sie habe mit der
Anzeigestellung am 3. April 2018 für sämtliche beanzeigten Delikte die
Strafantragsfrist gewahrt und die beanzeigten Vorfälle würden sie sehr wohl in
ihrer sittlichen Ehre tangieren. Die Vorwürfe des Mobbings, der Falschaussage,
des täuschenden Verhaltens und der Lüge beträfen sie nämlich nicht nur in ihrer
Eigenschaft als (vormaliges) Mitglied des Vorstandes der [...]genossenschaft [...]
(nachfolgend: D____), sondern in ihrem Ruf und der Wertschätzung als ehrbarer
Mensch. Deshalb sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin nicht einzustellen,
sondern weiterzuführen.
2.4
Sämtlichen
strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche
Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich. Geschützt
ist die sogenannte sittliche Ehre, und damit der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu
sein. Nicht geschützt ist gemäss langer und kontanter Rechtsprechung der
gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung einer Person.
Relativiert hat dies das Bundesgericht einzig insofern, als es bei Vorhalten,
die das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung
Dispositiv
der sittlichen Ehre anerkennt. Wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist demnach
das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des
Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre ist dies insbesondere der Fall, wenn ein
individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn
behauptet wird, jemand habe vorsätzliche eine strafbare Handlung begangen, wenn
jemand eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens im Sexualbereich bezichtigt
wird oder jemanden eine allgemein verpönte Gesinnung unterstellt wird. Auch der
Missbrauch psychiatrischer Ausdrücke für geistige Erkrankungen kann je nach
Kontext ein Ehrverletzungsdelikt begründen (vgl. zum Ganzen: Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 N 16 ff.). Entscheidend
ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die
Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff
auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Einzig diesfalls lässt sich
sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen
(Urteil 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2).
2.5 Hintergrund
der erfolgten Strafanzeige ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegnerin im Zeitraum, in welchen die beanzeigten Vorfälle fallen, beide
Vorstandsmitglieder der D____ waren, wobei die Beschwerdegegnerin den Vorstand (soweit
bekannt) nach wie vor präsidiert, die Beschwerdeführerin hingegen zu Beginn des
Jahres 2018 von ihrem Amt zurückgetreten ist. In ihrer Funktion als
Vorstandsmitglieder kam es zu Differenzen zwischen den beiden Frauen. Die
Beschwerdegegnerin hatte in der Vergangenheit ihrerseits im Oktober 2017 Anzeige
gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohungen und Ehrverletzungen erstattet.
Diesbezüglich erging am 22. Februar 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft See/Oberland. Die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegnerin werfen sich letztlich gegenseitig vor, sich im Rahmen ihrer
Tätigkeiten im Vorstand der D____ nicht korrekt verhalten zu haben. Die
Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige vom 3. April 2018 dementsprechend
zusammengefasst aus, die Beschwerdegegnerin habe als Präsidentin der D____ nach
dem Rücktritt zweier Vorstandmitglieder (eines davon war namentlich C____) eine
ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Dies sei von der
Beschwerdeführerin sowie weiteren Vorstandsmitgliedern als unnötig erachtet
worden; diese hätten die Nachfolge der beiden ausgeschiedenen
Vorstandmitglieder an der nächsten ordentlichen Versammlung regeln wollen. Die
Beschwerdegegnerin habe deshalb die Durchführung einer ausserordentlichen
Generalversammlung auf dem gerichtlichen Weg durchgesetzt. Die
Beschwerdeführerin habe sodann ihren Rücktritt aus dem Vorstand der D____ vor
Stattfinden der ausserordentlichen Generalversammlung erklärt. Konkret soll es
gemäss der Beschwerdeführerin darum gehen, dass die Beschwerdegegnerin in
diversen schriftlichen Stellungnahmen zu den Konflikten rund um die D____ dreien
(heute vormaligen) Vorstandsmitgliedern der D____, zu welchen auch die
Beschwerdeführerin gehört, vorwerfe, diese würden sie systematisch
boykottieren, ihr Informationen vorenthalten, Vorstandssitzungen in ihrer
Abwesenheit durchführen und ähnliches. Diese unter dem Titel «Wortmeldungen aus
der D____» auf der öffentlich einsehbaren homepage der Beschwerdegegnerin
([...]) veröffentlichten (teils von der Beschwerdegegnerin [Anzeigebeilagen Nr.
5 bis 10] und teils von C____ [Anzeigebeilagen Nr. 13 und 14] verfassten)
schriftlichen Stellungnahmen und Meinungsäusserungen sowie ein Schreiben an die
Mitglieder der D____ (Anzeigebeilage 11) und ein Traktandenantrag betreffend
die Generalversammlung der D____ vom 24. Februar 2018 (Anzeigebeilage 12) sollen
die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre verletzt haben.
2.6 Wie
dargelegt, haben sämtliche beanzeigten «Wortmeldungen» der Beschwerdegegnerin –
und auch die von ihr auf ihrer homepage zugänglich gemachten Äusserungen zur
Sache von C____ – damit ihren Ursprung im Konflikt der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdegegnerin rund um ihre Funktionen als Vorstandsmitglieder der D____
und ihre Arbeit für die D____. Gegenstand der Anzeige gegen die
Beschwerdeführerin sind folglich Äusserungen, die grundsätzlich ihre Funktion
als (vormaliges) Mitglied des Vorstands der D____ betreffen, mithin ihre Person
in eine als berufliche Funktion einzuordnende Tätigkeit betreffen, was die
Beschwerdeführerin denn auch nicht bestreitet. Soweit sie gleichwohl geltend
macht, die über sie als Vorstandsmitglied getätigten Äusserungen wirkten sich
gleichzeitig auf ihren Ruf als Privatperson aus, ist festzustellen, dass dies auf
den grössten Teil der beanzeigten Äusserungen von Vornherein offensichtlich
nicht zutrifft. Wenn die Beschwerdegegnerin etwa festhält, der «Rest-Vorstand»
(gemeint die Beschwerdeführerin und zwei weitere vormalige Vorstandsmitglieder)
habe sich «verselbständigt» und sie (die Beschwerdegegnerin) werde systematisch
vom «D____-Tagesgeschehen ferngehalten» und es würden Vorstandssitzungen dann
einberufen, wenn sie im Ausland weile (act. 176), so liegt darin zwar klar der
Vorwurf von (aus Sicht der Beschwerdegegnerin) vorwerfbaren Verhaltens, welcher
sich aber einzig und ausschliesslich auf das Agieren der drei angesprochenen
Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die D____ beschränkt.
Dasselbe gilt für Aussagen wie, die drei Vorstandsmitglieder würden gegen die D____-Statuten
handeln (act. 176), die Beschwerdegegnerin in ihrer Arbeit für die D____ nicht
unterstützen (act. 176), der Beschwerdegegnerin nicht die notwendige Einsicht
in Unterlagen gewähren (act. 176), die Beschwerdegegnerin systematisch
boykottieren, so dass sie ihre Pflichten als D____-Präsidentin nicht wahrnehmen
könne (act. 177), sich weigern, dem Begehren von 30 % der D____-Mitglieder nach
Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung nachzukommen (act. 178),
und Ähnliches. Die Ehrverletzungstatbestände dienen nicht dazu, einer Person zu
verbieten, ihren Standpunkt im Rahmen eines in beruflicher oder ehrenamtlicher
Tätigkeit bestehenden Konflikts in einem einigermassen sachlichen Ton
darzulegen und folglich auch zu veröffentlichen. Aber auch in den auf der
Website der Beschwerdegegnerin veröffentlichten Textinhalten, welche in einer
etwas gröberen Tonalität verfasst sind, beschränken sich sämtliche Äusserungen
betreffend die drei Vorstandsmitglieder (und damit auch betreffend die
Beschwerdeführerin) ausschliesslich auf die Kritik und Wertung von deren
Vorgehen in Ausübung ihrer Funktion als Vorstandsmitglied. Damit wirft auch ein
Satz wie «Jedes Mitglied soll selber rechnen und sich die Frage stellen, ob
dies nicht eine "berechnende Verarschung der Mitglieder" ist» (act.
193; Satz erfolgt nach Aufrechnung des geschätzten Zeitaufwands für die
aufeinanderfolgende Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen
Generalversammlung am selben Nachmittag und Abend), nicht einen «persönlichen
Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch» (vgl. BGE 119 IV 44) auf die von
der kundgetanen Meinung der Verfasserin (namentlich C____) betroffenen Person.
Das Ausgeführte gilt auch für die von der Verteidigung im Beschwerdeverfahren
besonders hervorgehobenen Textpassagen aus der Anzeigebeilage 14 (act. 194 ff.).
Sämtliche in diesem Text vorhandenen Vorhalte (Mobbing, Falschaussage, Lüge)
betreffend drei Vorstandsmitglieder (gemeint auch die Beschwerdeführerin)
beziehen sich ausschliesslich auf konkrete Konfliktfelder und Amtshandlungen
innerhalb der D____ und werden gegenüber keiner der drei Vorstandsmitglieder in
verallgemeinernder Art und Weise zum Ausdruck gebracht (etwas indem gesagt
würde, die Vorstandsmitglieder seien Lügner). Die Texte beinhalten nebst den
genannten Äusserungen auch zahlreiche konkrete Informationen über die Vorfälle
im Vorstand der D____, welche zu dieser Wertung des Vorgehens der gerügten
Vorstandmitglieder durch die Beschwerdegegnerin bzw. durch C____ geführt haben.
Im Übrigen wird der Vorwurf des Mobbings zusätzlich in Anführungszeichen
gesetzt. Damit ist noch nicht einmal klar, ob die Verfasserin tatsächlich
Mobbing in seinem eigentlichen Wortsinn meint. Jedenfalls geht die Verteidigung
in ihrer Interpretation dieser Äusserung zu weit, wenn sie daraus schliesst,
der Vorhalt beinhalte sämtliche für die Arbeitswelt definierte mögliche Inhalte
von Mobbing. Letztlich ist gerade diese Äusserung völlig unspezifisch und
gemäss dem Text auch keiner einzelnen Person (der drei Vorstandsmitglieder) eindeutig
zuzuordnen (wie dies im Übrigen auch die anderen gerügten Vorgehensweisen nicht
sind). Damit kann die Beschwerdeführerin auch deshalb nicht in ihrer sittlichen
Ehre getroffen worden sein. Sodann sind bei der Bewertung der als ehrverletzend
beanzeigten Texte auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Sie stehen für
jeden Leser und jede Leserin unmissverständlich vor dem Hintergrund der
internen Probleme der D____. Dem interessierten Leser und der interessierten
Leserin ist deshalb durchaus zuzumuten, dass er oder sie die dargelegten
Umstände als Standpunkt der jeweiligen Verfasserin einordnen kann, mithin
weiss, dass es in einem Konflikt per se immer mindestens zwei divergierende
Ansichten zu einer Sache gibt. Letztlich erwecken die Texte vor allem anderen
den Eindruck, dass es um die Genossenschaft im Argen steht. Damit durfte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mangels Vorliegen
eines Ehrverletzungsstraftatbestandes einstellen.
2.7 Nicht
ganz so eindeutig präsentiert sich die Sachlage auf den ersten Blick in Bezug
auf die Anzeigebeilage 11. Hierbei handelt es sich um ein kurzes Schreiben der
Beschwerdegegnerin an die D____-Mitglieder. Sie bezieht sich darin auf ein
Schreiben des «Rest-Vorstands» (gemeint wohl auch die Beschwerdeführerin) vom
5. Februar 2018, mittels welchem eine Falschorientierung der Genossenschafter erfolgt
sein soll. Die «Falschmeldungen» sollen gemäss dem Schreiben «persönlichkeitsverletzend»
und «wohl auch strafrechtlich relevant» sein und eine «unzulässige Manipulation
des Wählerverhaltens vor einer wichtigen Abstimmung» darstellen und damit «in
klarer Weise auch gegen gesellschaftliche Grundsätze verstossen». Das Schreiben
vom 5. Februar 2018, auf welches Bezug genommen wird, findet sich nicht in den
Akten. Da mit diesem Schreiben dem «Rest-Vorstand» eventuell strafbares, in
jedem Fall aber persönlichkeitsverletzendes und gegen gesellschaftliche
Grundsätze verstossendes Verhalten vorgeworfen wird, kann die Tangierung des
sittlichen Ehrbegriffs nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Anders als in
den anderen Texten wird im Brief an die Genossenschafter auch nicht konkret
erläutert, welche Informationen des «Rest-Vorstands» diese Wertung
rechtfertigen sollen. Zudem kann aus den Akten (mangels Vorhandenseins des Schreibens
vom 5. Februar 2018) nicht nachvollzogen werden, ob der Wahrheits- oder
Gutglaubensbeweis (s. dazu Trechsel/Lieber,
in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 173 N 13 ff.)
der Beschwerdegegnerin mit so grosser Wahrscheinlichkeit gelingen würde, dass
sich die Einstellung des Verfahrens deswegen rechtfertigt. Allerdings muss bei
diesem Schreiben berücksichtigt werden, dass es nicht auf der homepage der
Beschwerdegegnerin veröffentlicht, sondern ausschliesslich den Genossenschaftsmitgliedern
zugestellt wurde. Diesen war zu diesem Zeitpunkt der zwischen den
Vorstandsmitgliedern herrschende Konflikt wohl ohnehin hinlänglich bekannt und
sie hatten das Schreiben der Gegenseite vom 5. Februar 2018 erhalten. Damit ist
davon auszugehen, dass sie den Inhalt dieses Schreibens in den Kontext
einzubetten wussten. Vor diesem Hintergrund erscheinen der potentielle Schaden und
das mögliche Verschulden der Beschwerdegegnerin äusserst gering. Dass die
Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des offensichtlich massiven Konflikts
innerhalb der D____ einmalig die Grenzen des Zulässigen etwas ausreizt, ist
menschlich und strafrechtlich kaum relevant. Die bereits über den Streit
umfassend ins Bild gesetzten Genossenschaftsmitglieder hatten sich zu diesem
Zeitpunkt wohl, sofern sie der Konflikt interessierte, ohnehin bereits ihre
Meinung zu Sache gebildet und wurden durch die Äusserung kaum umgestimmt. Sofern
nicht ohnehin eine im Rahmen der Ehrverletzungsdelikte irrelevante Äusserung
vorliegt oder der Entlastungsbeweis gelingen würde, könnte das Verfahren in
Bezug auf Anzeigebeilage 11 deshalb auch gemäss Art. 52 StGB und damit gestützt
auf das Opportunitätsprinzip eingestellt werden (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019 Art. 52 StGB N 13a ff.). Damit erweist sich der
Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle beanzeigten
Umstände als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.
2.8 Damit
erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob zu einzelnen beanzeigten
Schriftstücken möglichweise die Frist für die Stellung eines Strafantrages
(Art. 31 StGB) zum Zeitpunkt der Anzeigestellung bereits abgelaufen war.
3.
Damit unterliegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Höhe der Urteilsgebühr wird auf das
Dispositiv verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer
Stellungnahme verzichten lassen und ihre Verteidigerin hat keine Honorarnote
eingereicht. Der Verteidigerin ist unter diesen Umständen für die Kenntnisnahme
der Beschwerde der Aufwand von einer Arbeitsstunde (inkl. Auslagen und zzgl.
MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.–.
Der Verteidigerin der Beschwerdegegnerin, [...], wird
eine Parteientschädigung von CHF 250.–, inkl. Auslagen und zzgl. 7,7 % MWST von
CHF 19.25, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).