Lexipedia

Entscheid

BES.2021.29

Verfügung vom 28. Januar 2021

15. März 2021Deutsch21 min

die Aufhebung der Beschlagnahme über das Mobiltelefon «[…]», eventualiter die Auslesung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.29

ENTSCHEID

vom 15.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. Januar 2021

betreffend Aufhebung der Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. Juni 2020

wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die Polizei festgenommen, weil

er unter Verdacht stand, sich ab Dezember 2009 im hiesigen Drogenhandel

betätigt zu haben. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Anhaltung unter

anderem ein «[…]» Mobiltelefon mit sich. Über dieses wurde mit Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 die Beschlagnahme verfügt.

Mit Eingabe ans

Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer

die Aufhebung der Beschlagnahme über das Mobiltelefon «[…]», eventualiter die Auslesung

aller Daten des Mobiltelefons. Diese Anträge wurden von der

Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 28. Januar 2021 abgewiesen. Mit

Beschwerde vom 11. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer sodann ans

Appellationsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 aufzuheben und das Mobiltelefon «[…]»

(Pos. 1002) des Beschwerdeführers zuhanden seiner Verteidigerin aus der

Beschlagnahme zu entlassen. Eventualiter seien sämtliche Daten des

Mobiltelefons auszulesen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen, dies unter

o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege mit [...], Advokatin, als seine amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 hielt die Strafgerichtspräsidentin weiterhin

an der Abweisung der Aufhebung der Beschlagnahme über das Mobiltelefon und

Herausgabe an den Beschwerdeführer sowie des Eventualantrags fest. Auch die

Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Stellungnahme vom 5. März 2021 die

Bestätigung der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 bzw.

die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

der erstinstanzlichen Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) der

Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der

Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht

eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Strafgerichtspräsidentin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass das Gericht

anlässlich der Hauptverhandlung über die deliktische Einziehung des

Mobiltelefons «[…]» zu befinden habe, weshalb der Antrag auf Herausgabe

abgewiesen werde. Betreffend Eventualantrag stehe es dem Beschwerdeführer frei,

die ihm seiner Meinung nach entlastenden Daten oder Indizien, die sich auf dem

Mobiltelefon «[…]» befinden sollen, zu benennen und eine entsprechende Aus-lesung

dieser konkret bezeichneten Daten zu beantragen. Die Auslesung aller Daten, um

diese der Verteidigung zur Sichtung zuzustellen, erscheine unverhältnismässig

und würde auch zu einem Aufwand der amtlichen Verteidigung führen, der

jedenfalls nicht mehr als angemessen zu bezeichnen wäre und folglich auch nicht

entschädigt werden würde (act. 1).

2.2

Der

Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er der Ansicht sei, dass

bei seinem Mobiltelefon «[…]» keine Einziehung in Frage komme, da sich keine

illegalen Daten darauf befänden. Fotos von (mutmasslichen) Betäubungsmitteln

unterstünden keiner Straftat und Textnachrichten mit deliktischem Inhalt befänden

sich nicht auf dem «[…]». Zu Beweiszwecken sei das Mobiltelefon als reiner

Datenträger nicht erforderlich, da die Daten ohnehin separat gesichert würden

(oder dies noch allenfalls nachgeholt werden könnte). Da die Vorinstanz in

ihrer Verfügung jedoch angezeigt habe, dass ihrer Ansicht nach eine Sicherungseinziehung

in Frage komme, sei hervorzuheben, dass zum einen bereits im jetzigen

Verfahrensstadium über diese entschieden werden könne. Jedoch würden die

Voraussetzungen für eine Einziehung beim Mobiltelefon nicht vorliegen. Zum

anderen sei zu beachten, dass bei einem Mobiltelefon (sowie auch bei anderen

Datenträgern) aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nur die deliktischen

Daten gelöscht werden dürften und es danach wieder auszuhändigen sei.

Schliesslich könne in der heutigen Zeit das Mobiltelefon wohl als immanentes

Mittel zur Grundrechtsausübung bezeichnet werden (informationellen

Selbstbestimmung, Recht auf Familienleben etc.). Da sich oftmals auch höchstpersönliche

Daten darauf befänden, komme dem Mobiltelefon eine erhebliche Bedeutung zu.

Hinsichtlich des

Eventualantrags führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern

es unverhältnismässig sein solle, Daten auf einen USB-Stick zu exportieren und

der Verteidigung zuzusenden. Noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft mache in

ihrer Stellungnahme geltend, dass durch die Gewährung der Einsicht in sämtliche

Daten ein unverhältnismässig grosser (Arbeits-)Aufwand für sie entstehen würde.

Die Vorinstanz weise ferner darauf hin, dass es auf jeden Fall für eine

amtliche Verteidigung kein angemessener Aufwand wäre, wenn die Daten von ihr

durchgesehen würden. Diese Argumentation sei doch etwas befremdlich, da es der Verteidigerin

nicht bekannt sei, dass ein Gericht jemals einen Aufwand entschädigt hätte, den

es für unangemessen befunden habe. Somit drohe dem Gericht respektive dem Staat

keine finanzielle «Gefahr», wenn die Verteidigung «zu viel» leiste. Das Risiko

trage schliesslich stets die amtliche Verteidigung selbst. Die Verteidigerin sei

dankbar für den vorgängigen Hinweis, dass mit einer entsprechenden Kürzung

ihrer Aufwendungen zu rechnen sei (obwohl dies fraglich sei, wenn entlastende

Elemente gefunden würden), aber es sei nicht einzusehen, dass mit dieser

Begründung die Einsichtnahme an sich verweigert werden könne. Dem Beschwerdeführer

müssten alle Verteidigungsrechte gewährt werden. Im Übrigen sei darauf

hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Daten mit Suchparametern eingegrenzt

habe. Die Verteidigung müsse die Möglichkeit haben ihre eigenen Suchparameter

anzuwenden. Ob dadurch ein so erheblicher Mehraufwand entstehe, wie ihn die Vorinstanz

fürchte, sei doch zumindest fraglich. Auf jeden Fall widerspreche es dem Gebot

der Waffengleichheit, dass der Verteidigung nicht derselbe Zugang zu den Daten

gewährt werde, wie der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz schlage (wie auch die

Staatsanwaltschaft) vor, dass die Verteidigung konkrete Daten benennen könne,

die anschliessend ausgelesen würden. Dies sei jedoch ein Zirkelschluss, denn

die Verteidigung wolle ja diese Daten einsehen um entlastende Elemente zu

finden. Ferner könne der Beschwerdeführer ohnehin keine konkreten Anträge

stellen, da er nicht auswendig wisse, wo sich was auf dem Mobiltelefon befinde.

Das bedeute, dass die Anträge sehr offen formuliert werden müssten, was wohl

wieder mit dem Argument der Unverhältnismässigkeit abgelehnt würde. Letztlich

wäre es ohnehin aufwändiger mehrmals gewisse Daten auszusortieren und

auszulesen, als ein einziges Mal alle. Weiter sehe sich die Verteidigung weder

im Recht noch in der Pflicht, potentielle Daten zu benennen, die sie selbst

noch nicht konsultiert habe, welche anschliessend in aller Ruhe durch die

Staatsanwaltschaft untersucht werden könnten und diese aufgrund eines

umfassenden Zugriffs auf die Daten die Möglichkeit habe, andere belastende

Daten zu suchen und beizufügen, so dass die Daten letztlich stets durch die

Staatsanwaltschaft gefärbt präsentiert würden. Es könne nicht mehr von

Waffengleichheit die Rede sein, wenn die Verteidigung (bildlich gesprochen)

alle ihre «Karten offenlegen» müsse, während die Staatsanwaltschaft ihr «Blatt»

bedeckt halten und sich durch umfassenden Zugriff dieses frei zusammenstellen könne,

um die «Karten» der Verteidigung schliesslich wieder auszustechen. Schliesslich

sei noch darauf hinzuweisen, dass die Daten der Mobiltelefone faktisch dem Beschwerdeführer

gehörten und es auch unter diesem Aspekt unverständlich sei, dass ihm selbst

respektive der Verteidigung die Einsicht in seine eigenen Daten verwehrt werde

(s. zum Ganzen act. 2).

2.3

Mit

Stellungnahme vom 3. März 2021 verwies die Strafgerichtspräsidentin für den

Hauptantrag auf ihre Verfügung vom 28. Januar 2021. Hinsichtlich des

Eventualantrags führte sie aus, dass es nicht darum gehe, die Waffengleichheit

des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigerin einzuschränken. Es sei nach wie

vor unklar, was auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers beweisentlastend

sein solle, das er selbst nicht zu bezeichnen vermöge und eine Durchforstung

durch seine Verteidigerin notwendig machen solle. Auslesen und

Datenextraktionen von elektronischen Datenträgern, worunter auch ein

Mobiltelefon falle, seien grundsätzlich kostspielig, weshalb diesem Antrag ohne

konkrete Ausführungen, was sich beweisentlastend auf dem Mobiltelefon befinden

solle, nach wie vor nicht stattzugeben sei. Mit Blick auf die geltend gemachte

Verletzung der Waffengleichheit wäre es allerdings grundsätzlich denkbar, der

Verteidigerin des Beschwerdeführers Einsichtnahme in das Mobiltelefon ihres

Mandanten bei der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, gegebenenfalls unter

Aufsicht und/oder Zusicherung, keinerlei Veränderungen/Löschun­gen vorzunehmen

(act. 4).

Die

Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2021 zudem aus,

dass die Beantwortung der Frage der Einziehung vom in der Sache urteilenden

Gericht vorzunehmen sei. Des Weiteren sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer die Einsichtnahme «in die kompletten Daten des Mobiltelefons»

verweigere. Die Vorinstanz gewähre ihm nämlich die Möglichkeit, «die ihm seiner

Meinung nach entlastenden Daten oder Indizien, die sich auf dem Mobiltelefon […]

befinden sollen, zu benennen und eine entsprechende Auslesung dieser konkret bezeichneten

Daten zu beantragen.» Der Beschwerdeführer möge nun zwar behaupten, diesfalls

müsste er «sehr offen formuliert[e]» Anträge stellen, da er rein aus dem

Gedächtnis heraus nicht sagen könne, wo sich welche Daten auf seinem

Mobiltelefon befänden. Bei dieser Argumentation müsse er sich jedoch

entgegenhalten lassen, dass es sich um Daten aus seinem Mobiltelefon handle, er

die Umstände deren Zustandekommens somit kennen bzw. zumindest grob wissen müsse,

welche Zeiträume und Chatverläufe in diesem Zusammenhang relevant sein dürften –

vor allem, da er explizit festhalte, dass die Daten «faktisch» ihm «gehören»

würden und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich

Benutzerinnen und Benutzer von Mobiltelefonen zumindest grob daran erinnern

würden, was sie auf ihren Geräten gespeichert hätten. Schliesslich sei

festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft – um es mit den Worten des

Beschwerdeführers zu sagen – ihre Karten offen dargelegt habe und es nun dem

Strafgericht obliegen werde, im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, ob

den der Anklage zugrundeliegenden Mobiltelefondaten Beweislast zukomme oder

nicht (act. 6).

3.

3.1

Voraussetzungen

der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer

Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage

(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs.

1.

lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände

im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten

Zwecke gebraucht werden (Heimgartner,

in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären

eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend

kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele

nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c

StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr

Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6.

Dezember 2013 E. 2.1).

Beschlagnahmt

werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte, wenn

sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur

Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen

gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit.

c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d).

3.2

3.2.1

Vorliegend

unbestritten ist, dass die drei Voraussetzungen der Beschlagnahme der Eröffnung

einer Strafuntersuchung, der gesetzlichen Grundlage sowie des hinreichenden

Tatverdachts erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die

einzelnen Beschlagnahmegründe. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft

sowie der Strafgerichtspräsidentin stützt sich die Beschlagnahme vorliegend

insbesondere auf Art. 263 Abs. 1 lit. a (Beweismittelbeschlagnahme) und lit. d (Einziehungsbeschlagnahme)

StPO. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass einerseits die

Wahrscheinlichkeit, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon im Verlauf des

Strafverfahrens – wohl als instrumentum sceleris – eingezogen werden

könne, nicht gegeben sei. Andererseits sei das Mobiltelefon zu Beweiszwecken zudem

als reiner Datenträger nicht erforderlich, da die Daten ohnehin separat

gesichert würden (oder dies noch allenfalls nachgeholt werden könnte).

3.2.2

Durch

die Beschwerdeinstanz ist vorliegend somit – neben der Verhältnismässigkeit –

nur die Wahrscheinlichkeit zu prüfen, ob der beschlagnahmte Gegenstand

im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten

Zwecke gebraucht wird.

3.2.2.1

3.2.2.1.1

Nach

Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit

einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat

gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht

worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die

Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung

ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor

rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das

Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich

ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit

von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweisen).

3.2.2.1.2

Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung stellt – im Gegensatz zur

endgültigen materiell-rechtlichen Einziehung gemäss Art. 69 ff. StGB – dabei lediglich

eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische)

prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der

Einziehung unterliegenden Gegenständen dar. Die Beschlagnahmung greift dem

Einziehungsentscheid nicht vor. Die abschliessende Beweiswürdigung bzw. der

Einziehungsentscheid obliegt vielmehr dem erkennenden Sachgericht (vgl. Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 69 StGB N 17).

3.2.2.1.3

Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen

Betäubungsmitteldelinquenz einschlägig vorbestraft und hat möglicherweise das

in Frage stehende Mobiltelefon zur Deliktsbegehung verwendet. Die

Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers im Bereich des Drogenhandels macht es

durchaus wahrscheinlich, dass er sich auch in Zukunft in diesem Bereich

betätigen und dadurch die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Menschen

gefährden könnte.

Es ist zwar

nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer (allenfalls mit Hilfe des

Verwertungserlöses) ein neues Mobiltelefon zur Deliktsbegehung beschafft,

jedoch hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Einziehung von

Mobiltelefonen, welche als instrumentum sceleris verwendet wurden,

zugelassen, da in dieser Art verwendete Mobiltelefone Mittätern die

Koordinierung ihrer kriminellen Handlungen ermöglicht hätten. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass diese Telefone und die darin enthaltenen Daten zur

Kontaktaufnahme mit dem kriminellen Netzwerk genutzt werden könnten (BGer

6B_548/2015 vom 29. Juni 2015 E. 5.2, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011

E. 4). Die Einziehung der Daten wäre so zumindest geeignet, weitere

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verzögern oder zu

erschweren. Es ist momentan auch keine mildere Massnahme ersichtlich, da das

Mobiltelefon mithin auch als Beweismittel gebraucht wird (s. sogleich E. 3.2.2.2).

3.2.2.1.4

Dispositiv

Es ist nach dem Gesagten demnach nicht auszuschliessen, dass das Strafgericht das

zur Diskussion stehende Mobiltelefon im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einziehen

wird. Die Beurteilung, ob und wie eine solche Einziehung schliesslich

durchgeführt würde, obliegt jedoch dem Sachgericht. Die strafprozessuale

Einziehungsbeschlagnahme erweist sich für die Dauer des Verfahrens daher als

zulässig. Im Falle einer Einziehung hat der Beschwerdeführer immer noch die

Möglichkeit, zu beantragen, es seien von ihm ausgewählte, persönliche, nicht

inkriminierte Daten zu extrahieren und an ihn auszuhändigen.

3.2.2.2

3.2.2.2.1

Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem

mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache

zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar

mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli

2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1).

3.2.2.2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Geeignetheit des Mobiltelefons zu

Beweiszwecken nicht (die Verteidigerin möchte sogar selbst das Gerät in Bezug

auf allfällige Entlastungsbeweise durchsuchen), bringt jedoch vor, dass das

Mobiltelefon als reiner Datenträger nicht erforderlich sei, da die Daten

ohnehin separat gesichert würden (oder dies noch allenfalls nachgeholt werden

könnte). Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 192 Abs. 1 StPO grundsätzlich besagt,

dass die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten zu

nehmen sind. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft

sowie der Vorinstanz kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das

Mobiltelefon etwa noch anlässlich der Hauptverhandlung seitens des

Strafgerichts und/oder der Parteien benötigt wird. Entsprechend muss auch

weiterhin gewährleistet sein, dass keine Daten verloren gehen und/oder

verändert werden.

3.2.2.2.3

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beweismittelbeschlagnahme ist

einerseits darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht

bereits am 19./20. April 2021, und somit in absehbarer Zeit, stattfindet (vgl.

Ausführungen der Verteidigerin im Schreiben vom 16. März 2021, act. 7).

Zudem ist auf die folgenden Erwägungen zu verweisen (s. sogleich E. 4), wonach

dem Berufungskläger bzw. seiner Verteidigung sämtliche auf dem in Frage

stehenden Mobiltelefon enthaltenen Daten zur Verfügung zu stellen sind. Es

besteht denn auch kein Anspruch auf Herausgabe von Originalbeweisgegenständen (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 192

N 18).

3.2.2.2.4

Zusammenfassend erweist sich mithin auch die strafprozessuale Beweismittelbeschlagnahme

für die Dauer des Verfahrens als zulässig.

4.

4.1 Eventualiter

beantragt der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Daten des Mobiltelefons

auszulesen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Dabei handle es sich

um einen Antrag auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht vermittle nicht

nur das Recht auf Einsicht in die schriftlichen Akten, sondern erstrecke sich

auch auf die den Akten beigefügten Beweismittel. Vorliegend seien sämtliche

Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft

zugänglichgemacht und anschliessend aussortiert worden. Weiter führe die

Staatsanwaltschaft selbst aus, dass die gefilterten Daten nicht gänzlich aus

dem Strafverfahren ausgeschieden und somit für dieses nicht mehr relevant

seien, vielmehr stelle das Mobiltelefon immer noch ein Beweismittel dar und es

müsse der Zugriff auf alle vorhandenen Daten sichergestellt werden, da diese

anlässlich der Hauptverhandlung eventuell noch benötigt würden. Diese Ausführung

der Staatsanwaltschaft beweise, dass die Daten der Mobiltelefone faktisch

Bestandteil der Akten seien, auch wenn sie nicht den nummerierten Papierakten

beigefügt worden seien. Die Verweigerung der Einsicht in dieselben stelle

demnach faktisch eine Verweigerung der Akteneinsicht dar. Auch stelle es keinen

unverhältnismässigen Aufwand dar, Daten auf einen USB-Stick zu exportieren und

der Verteidigung zuzusenden. Hinsichtlich eines möglicherweise gesteigerten

Aufwands für die amtliche Verteidigung sei darauf zu verweisen, dass dem

Gericht respektive dem Staat keine finanzielle «Gefahr» drohe, da das finanzielle

Risiko stets die amtliche Verteidigung selbst trage.

4.2

4.2.1 Aus

dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 3

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.1.1) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und

deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen

Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt

sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in

alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3

Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll

sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen

Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Der

Verteidigung steht dabei ein selbständiges Akteneinsichtsrecht zu (vgl. Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al.

(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 101 N 9).

Gemäss Art. 101

Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO

spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der

Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten

des Strafverfahrens einsehen. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die

Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen

Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte

Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Abgesehen von der Einschränkung des

Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO, darf

das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nur unter den

Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt werden, mithin

wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht (lit. a) oder die

Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen oder zur

Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist

(lit. b). Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen können eine Beschränkung

des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 108 StPO N 5). Bei der

Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu

wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden,

als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs.

3 und 5 StPO).

4.2.2 Vorliegend

begründen weder das Strafgericht noch die Staatsanwaltschaft die nicht gewährte

Einsicht in die auf dem in Frage stehenden Mobiltelefon vorhandenen Daten mit

einem der in Art. 108 StPO aufgeführten Gründe. Ein solcher ist insbesondere in

Bezug auf den Grund der Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von

Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen

nicht ersichtlich, da es sich bei den Daten auf dem Mobiltelefon um das

«Eigentum» des Beschwerdeführers handelt. Durch die Strafgerichtspräsidentin

wird als Begründung vielmehr der dadurch entstehende unverhältnismässige

Aufwand genannt, den die Auslesung aller Daten nach sich ziehen würde. Dem ist

entgegenzuhalten, dass das weiterhin beschlagnahmte Mobiltelefon – insbesondere

aufgrund der vorliegenden Beschlagnahme als Beweismittel – «Aktenbestandteil»

bleibt. Damit hat der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigerin Anspruch auf

umfassende Akteneinsicht auf die im Mobiltelefon enthaltenen Daten. Letztere

hat ferner zur Aufgabe, sämtlichen, möglicherweise den Beschwerdeführer

entlastenden Umständen nachzugehen und diese abzuklären. Zudem ist es einer

erfahrenen Anwältin zuzutrauen, dass sie sich dabei auf eine Querdurchsicht

beschränken und von ihr auch aufgrund der Arbeitsbelastung kein unnötiger

Aufwand betrieben wird. Sollte das urteilende Gericht dannzumal dennoch der

Auffassung sein, im Rahmen dieser Einsicht sei unnötig viel Aufwand betrieben

worden, steht es ihm frei, im Rahmen der Beurteilung der Honorarnote allfällige

Kürzungen vorzunehmen. Ein möglicher überhöhter Aufwand kann jedoch nicht als

Begründung dargetan werden, um vorliegend den Antrag auf Akteneinsicht des

Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigerin abzulehnen. Zudem ist auch davon

auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bereits einen Grossteil – wenn nicht

bereits alle – Daten aus dem Mobiltelefon ausgelesen hat und entsprechend der

Verteidigung zeitnah zur Verfügung stellen kann. Doch selbst wenn ein grösserer

Aufwand zu betreiben wäre, so dürfen solche Praktikabilitäts- oder

Effizienzüberlegungen keine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen.

5.

5.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung der

Strafgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 in Bezug auf die Abweisung

des Eventualantrags aufzuheben. Das Strafgericht hat dafür besorgt zu sein,

dass – im Sinne der Erwägungen – die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon «[…]»

enthaltenen Daten ausgelesen (sofern dies nicht bereits erfolgt ist) und diese der

Verteidigerin des Beschwerdeführers herausgegeben werden.

5.2 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer

unterliegt in seinem Hauptantrag, obsiegt jedoch mit seinem Eventualantrag. Ihm

sind daher die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit einer entsprechend

reduzierten Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) aufzuerlegen. Die übrigen

Kosten gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

6.

Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, beantragt die

Einsetzung als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine

vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im

Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer

Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf

das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein. Beide

Voraussetzungen können hier bejaht werden, weshalb das Gesuch um amtliche

Verteidigung gewährt werden kann. Der in der Honorarnote vom 16. März 2021

(act. 7) aufgeführte Zeitaufwand erscheint als angemessen. Der amtlichen

Verteidigerin werden damit im Ergebnis für das Beschwerdeverfahren ein Honorar

von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von CHF 2.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

57.95, somit total CHF 810.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten

verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung

zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Aufgrund

der teilweisen Gutheissung der Beschwerde bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang

von 50 %, d.h. CHF 405.15, vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 in Bezug auf die

Abweisung des Eventualantrags aufgehoben. Das Strafgericht wird angewiesen, die

Auslesung der auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon «[…]» (Pos. 1002) enthaltenen

Daten anzuordnen (sofern dies nicht bereits erfolgt ist) und diese der

Verteidigerin des Beschwerdeführers herauszugeben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich

Auslagen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz

von CHF 2.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.95, somit total CHF 810.35 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von CHF 405.15

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).