BES.2021.29
Verfügung vom 28. Januar 2021
15. März 2021Deutsch21 min
die Aufhebung der Beschlagnahme über das Mobiltelefon «[…]», eventualiter die Auslesung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.29
ENTSCHEID
vom 15.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. Januar 2021
betreffend Aufhebung der Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. Juni 2020
wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die Polizei festgenommen, weil
er unter Verdacht stand, sich ab Dezember 2009 im hiesigen Drogenhandel
betätigt zu haben. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Anhaltung unter
anderem ein «[…]» Mobiltelefon mit sich. Über dieses wurde mit Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 die Beschlagnahme verfügt.
Mit Eingabe ans
Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Beschlagnahme über das Mobiltelefon «[…]», eventualiter die Auslesung
aller Daten des Mobiltelefons. Diese Anträge wurden von der
Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 28. Januar 2021 abgewiesen. Mit
Beschwerde vom 11. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer sodann ans
Appellationsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 aufzuheben und das Mobiltelefon «[…]»
(Pos. 1002) des Beschwerdeführers zuhanden seiner Verteidigerin aus der
Beschlagnahme zu entlassen. Eventualiter seien sämtliche Daten des
Mobiltelefons auszulesen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen, dies unter
o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege mit [...], Advokatin, als seine amtliche Verteidigung zu gewähren.
Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 hielt die Strafgerichtspräsidentin weiterhin
an der Abweisung der Aufhebung der Beschlagnahme über das Mobiltelefon und
Herausgabe an den Beschwerdeführer sowie des Eventualantrags fest. Auch die
Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Stellungnahme vom 5. März 2021 die
Bestätigung der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 bzw.
die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der erstinstanzlichen Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht
eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Strafgerichtspräsidentin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass das Gericht
anlässlich der Hauptverhandlung über die deliktische Einziehung des
Mobiltelefons «[…]» zu befinden habe, weshalb der Antrag auf Herausgabe
abgewiesen werde. Betreffend Eventualantrag stehe es dem Beschwerdeführer frei,
die ihm seiner Meinung nach entlastenden Daten oder Indizien, die sich auf dem
Mobiltelefon «[…]» befinden sollen, zu benennen und eine entsprechende Aus-lesung
dieser konkret bezeichneten Daten zu beantragen. Die Auslesung aller Daten, um
diese der Verteidigung zur Sichtung zuzustellen, erscheine unverhältnismässig
und würde auch zu einem Aufwand der amtlichen Verteidigung führen, der
jedenfalls nicht mehr als angemessen zu bezeichnen wäre und folglich auch nicht
entschädigt werden würde (act. 1).
2.2
Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er der Ansicht sei, dass
bei seinem Mobiltelefon «[…]» keine Einziehung in Frage komme, da sich keine
illegalen Daten darauf befänden. Fotos von (mutmasslichen) Betäubungsmitteln
unterstünden keiner Straftat und Textnachrichten mit deliktischem Inhalt befänden
sich nicht auf dem «[…]». Zu Beweiszwecken sei das Mobiltelefon als reiner
Datenträger nicht erforderlich, da die Daten ohnehin separat gesichert würden
(oder dies noch allenfalls nachgeholt werden könnte). Da die Vorinstanz in
ihrer Verfügung jedoch angezeigt habe, dass ihrer Ansicht nach eine Sicherungseinziehung
in Frage komme, sei hervorzuheben, dass zum einen bereits im jetzigen
Verfahrensstadium über diese entschieden werden könne. Jedoch würden die
Voraussetzungen für eine Einziehung beim Mobiltelefon nicht vorliegen. Zum
anderen sei zu beachten, dass bei einem Mobiltelefon (sowie auch bei anderen
Datenträgern) aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nur die deliktischen
Daten gelöscht werden dürften und es danach wieder auszuhändigen sei.
Schliesslich könne in der heutigen Zeit das Mobiltelefon wohl als immanentes
Mittel zur Grundrechtsausübung bezeichnet werden (informationellen
Selbstbestimmung, Recht auf Familienleben etc.). Da sich oftmals auch höchstpersönliche
Daten darauf befänden, komme dem Mobiltelefon eine erhebliche Bedeutung zu.
Hinsichtlich des
Eventualantrags führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern
es unverhältnismässig sein solle, Daten auf einen USB-Stick zu exportieren und
der Verteidigung zuzusenden. Noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft mache in
ihrer Stellungnahme geltend, dass durch die Gewährung der Einsicht in sämtliche
Daten ein unverhältnismässig grosser (Arbeits-)Aufwand für sie entstehen würde.
Die Vorinstanz weise ferner darauf hin, dass es auf jeden Fall für eine
amtliche Verteidigung kein angemessener Aufwand wäre, wenn die Daten von ihr
durchgesehen würden. Diese Argumentation sei doch etwas befremdlich, da es der Verteidigerin
nicht bekannt sei, dass ein Gericht jemals einen Aufwand entschädigt hätte, den
es für unangemessen befunden habe. Somit drohe dem Gericht respektive dem Staat
keine finanzielle «Gefahr», wenn die Verteidigung «zu viel» leiste. Das Risiko
trage schliesslich stets die amtliche Verteidigung selbst. Die Verteidigerin sei
dankbar für den vorgängigen Hinweis, dass mit einer entsprechenden Kürzung
ihrer Aufwendungen zu rechnen sei (obwohl dies fraglich sei, wenn entlastende
Elemente gefunden würden), aber es sei nicht einzusehen, dass mit dieser
Begründung die Einsichtnahme an sich verweigert werden könne. Dem Beschwerdeführer
müssten alle Verteidigungsrechte gewährt werden. Im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Daten mit Suchparametern eingegrenzt
habe. Die Verteidigung müsse die Möglichkeit haben ihre eigenen Suchparameter
anzuwenden. Ob dadurch ein so erheblicher Mehraufwand entstehe, wie ihn die Vorinstanz
fürchte, sei doch zumindest fraglich. Auf jeden Fall widerspreche es dem Gebot
der Waffengleichheit, dass der Verteidigung nicht derselbe Zugang zu den Daten
gewährt werde, wie der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz schlage (wie auch die
Staatsanwaltschaft) vor, dass die Verteidigung konkrete Daten benennen könne,
die anschliessend ausgelesen würden. Dies sei jedoch ein Zirkelschluss, denn
die Verteidigung wolle ja diese Daten einsehen um entlastende Elemente zu
finden. Ferner könne der Beschwerdeführer ohnehin keine konkreten Anträge
stellen, da er nicht auswendig wisse, wo sich was auf dem Mobiltelefon befinde.
Das bedeute, dass die Anträge sehr offen formuliert werden müssten, was wohl
wieder mit dem Argument der Unverhältnismässigkeit abgelehnt würde. Letztlich
wäre es ohnehin aufwändiger mehrmals gewisse Daten auszusortieren und
auszulesen, als ein einziges Mal alle. Weiter sehe sich die Verteidigung weder
im Recht noch in der Pflicht, potentielle Daten zu benennen, die sie selbst
noch nicht konsultiert habe, welche anschliessend in aller Ruhe durch die
Staatsanwaltschaft untersucht werden könnten und diese aufgrund eines
umfassenden Zugriffs auf die Daten die Möglichkeit habe, andere belastende
Daten zu suchen und beizufügen, so dass die Daten letztlich stets durch die
Staatsanwaltschaft gefärbt präsentiert würden. Es könne nicht mehr von
Waffengleichheit die Rede sein, wenn die Verteidigung (bildlich gesprochen)
alle ihre «Karten offenlegen» müsse, während die Staatsanwaltschaft ihr «Blatt»
bedeckt halten und sich durch umfassenden Zugriff dieses frei zusammenstellen könne,
um die «Karten» der Verteidigung schliesslich wieder auszustechen. Schliesslich
sei noch darauf hinzuweisen, dass die Daten der Mobiltelefone faktisch dem Beschwerdeführer
gehörten und es auch unter diesem Aspekt unverständlich sei, dass ihm selbst
respektive der Verteidigung die Einsicht in seine eigenen Daten verwehrt werde
(s. zum Ganzen act. 2).
2.3
Mit
Stellungnahme vom 3. März 2021 verwies die Strafgerichtspräsidentin für den
Hauptantrag auf ihre Verfügung vom 28. Januar 2021. Hinsichtlich des
Eventualantrags führte sie aus, dass es nicht darum gehe, die Waffengleichheit
des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigerin einzuschränken. Es sei nach wie
vor unklar, was auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers beweisentlastend
sein solle, das er selbst nicht zu bezeichnen vermöge und eine Durchforstung
durch seine Verteidigerin notwendig machen solle. Auslesen und
Datenextraktionen von elektronischen Datenträgern, worunter auch ein
Mobiltelefon falle, seien grundsätzlich kostspielig, weshalb diesem Antrag ohne
konkrete Ausführungen, was sich beweisentlastend auf dem Mobiltelefon befinden
solle, nach wie vor nicht stattzugeben sei. Mit Blick auf die geltend gemachte
Verletzung der Waffengleichheit wäre es allerdings grundsätzlich denkbar, der
Verteidigerin des Beschwerdeführers Einsichtnahme in das Mobiltelefon ihres
Mandanten bei der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, gegebenenfalls unter
Aufsicht und/oder Zusicherung, keinerlei Veränderungen/Löschungen vorzunehmen
(act. 4).
Die
Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2021 zudem aus,
dass die Beantwortung der Frage der Einziehung vom in der Sache urteilenden
Gericht vorzunehmen sei. Des Weiteren sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Einsichtnahme «in die kompletten Daten des Mobiltelefons»
verweigere. Die Vorinstanz gewähre ihm nämlich die Möglichkeit, «die ihm seiner
Meinung nach entlastenden Daten oder Indizien, die sich auf dem Mobiltelefon […]
befinden sollen, zu benennen und eine entsprechende Auslesung dieser konkret bezeichneten
Daten zu beantragen.» Der Beschwerdeführer möge nun zwar behaupten, diesfalls
müsste er «sehr offen formuliert[e]» Anträge stellen, da er rein aus dem
Gedächtnis heraus nicht sagen könne, wo sich welche Daten auf seinem
Mobiltelefon befänden. Bei dieser Argumentation müsse er sich jedoch
entgegenhalten lassen, dass es sich um Daten aus seinem Mobiltelefon handle, er
die Umstände deren Zustandekommens somit kennen bzw. zumindest grob wissen müsse,
welche Zeiträume und Chatverläufe in diesem Zusammenhang relevant sein dürften –
vor allem, da er explizit festhalte, dass die Daten «faktisch» ihm «gehören»
würden und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich
Benutzerinnen und Benutzer von Mobiltelefonen zumindest grob daran erinnern
würden, was sie auf ihren Geräten gespeichert hätten. Schliesslich sei
festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft – um es mit den Worten des
Beschwerdeführers zu sagen – ihre Karten offen dargelegt habe und es nun dem
Strafgericht obliegen werde, im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, ob
den der Anklage zugrundeliegenden Mobiltelefondaten Beweislast zukomme oder
nicht (act. 6).
3.
3.1
Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer
Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs.
1.
lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände
im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten
Zwecke gebraucht werden (Heimgartner,
in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären
eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend
kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c
StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr
Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6.
Dezember 2013 E. 2.1).
Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte, wenn
sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur
Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen
gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit.
c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d).
3.2
3.2.1
Vorliegend
unbestritten ist, dass die drei Voraussetzungen der Beschlagnahme der Eröffnung
einer Strafuntersuchung, der gesetzlichen Grundlage sowie des hinreichenden
Tatverdachts erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die
einzelnen Beschlagnahmegründe. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
sowie der Strafgerichtspräsidentin stützt sich die Beschlagnahme vorliegend
insbesondere auf Art. 263 Abs. 1 lit. a (Beweismittelbeschlagnahme) und lit. d (Einziehungsbeschlagnahme)
StPO. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass einerseits die
Wahrscheinlichkeit, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon im Verlauf des
Strafverfahrens – wohl als instrumentum sceleris – eingezogen werden
könne, nicht gegeben sei. Andererseits sei das Mobiltelefon zu Beweiszwecken zudem
als reiner Datenträger nicht erforderlich, da die Daten ohnehin separat
gesichert würden (oder dies noch allenfalls nachgeholt werden könnte).
3.2.2
Durch
die Beschwerdeinstanz ist vorliegend somit – neben der Verhältnismässigkeit –
nur die Wahrscheinlichkeit zu prüfen, ob der beschlagnahmte Gegenstand
im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten
Zwecke gebraucht wird.
3.2.2.1
3.2.2.1.1
Nach
Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat
gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht
worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung
ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor
rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das
Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich
ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit
von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweisen).
3.2.2.1.2
Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung stellt – im Gegensatz zur
endgültigen materiell-rechtlichen Einziehung gemäss Art. 69 ff. StGB – dabei lediglich
eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische)
prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der
Einziehung unterliegenden Gegenständen dar. Die Beschlagnahmung greift dem
Einziehungsentscheid nicht vor. Die abschliessende Beweiswürdigung bzw. der
Einziehungsentscheid obliegt vielmehr dem erkennenden Sachgericht (vgl. Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 69 StGB N 17).
3.2.2.1.3
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen
Betäubungsmitteldelinquenz einschlägig vorbestraft und hat möglicherweise das
in Frage stehende Mobiltelefon zur Deliktsbegehung verwendet. Die
Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers im Bereich des Drogenhandels macht es
durchaus wahrscheinlich, dass er sich auch in Zukunft in diesem Bereich
betätigen und dadurch die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Menschen
gefährden könnte.
Es ist zwar
nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer (allenfalls mit Hilfe des
Verwertungserlöses) ein neues Mobiltelefon zur Deliktsbegehung beschafft,
jedoch hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Einziehung von
Mobiltelefonen, welche als instrumentum sceleris verwendet wurden,
zugelassen, da in dieser Art verwendete Mobiltelefone Mittätern die
Koordinierung ihrer kriminellen Handlungen ermöglicht hätten. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass diese Telefone und die darin enthaltenen Daten zur
Kontaktaufnahme mit dem kriminellen Netzwerk genutzt werden könnten (BGer
6B_548/2015 vom 29. Juni 2015 E. 5.2, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011
E. 4). Die Einziehung der Daten wäre so zumindest geeignet, weitere
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verzögern oder zu
erschweren. Es ist momentan auch keine mildere Massnahme ersichtlich, da das
Mobiltelefon mithin auch als Beweismittel gebraucht wird (s. sogleich E. 3.2.2.2).
3.2.2.1.4
Dispositiv
Es ist nach dem Gesagten demnach nicht auszuschliessen, dass das Strafgericht das
zur Diskussion stehende Mobiltelefon im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einziehen
wird. Die Beurteilung, ob und wie eine solche Einziehung schliesslich
durchgeführt würde, obliegt jedoch dem Sachgericht. Die strafprozessuale
Einziehungsbeschlagnahme erweist sich für die Dauer des Verfahrens daher als
zulässig. Im Falle einer Einziehung hat der Beschwerdeführer immer noch die
Möglichkeit, zu beantragen, es seien von ihm ausgewählte, persönliche, nicht
inkriminierte Daten zu extrahieren und an ihn auszuhändigen.
3.2.2.2
3.2.2.2.1
Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem
mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache
zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar
mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli
2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1).
3.2.2.2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die Geeignetheit des Mobiltelefons zu
Beweiszwecken nicht (die Verteidigerin möchte sogar selbst das Gerät in Bezug
auf allfällige Entlastungsbeweise durchsuchen), bringt jedoch vor, dass das
Mobiltelefon als reiner Datenträger nicht erforderlich sei, da die Daten
ohnehin separat gesichert würden (oder dies noch allenfalls nachgeholt werden
könnte). Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 192 Abs. 1 StPO grundsätzlich besagt,
dass die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten zu
nehmen sind. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
sowie der Vorinstanz kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das
Mobiltelefon etwa noch anlässlich der Hauptverhandlung seitens des
Strafgerichts und/oder der Parteien benötigt wird. Entsprechend muss auch
weiterhin gewährleistet sein, dass keine Daten verloren gehen und/oder
verändert werden.
3.2.2.2.3
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beweismittelbeschlagnahme ist
einerseits darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
bereits am 19./20. April 2021, und somit in absehbarer Zeit, stattfindet (vgl.
Ausführungen der Verteidigerin im Schreiben vom 16. März 2021, act. 7).
Zudem ist auf die folgenden Erwägungen zu verweisen (s. sogleich E. 4), wonach
dem Berufungskläger bzw. seiner Verteidigung sämtliche auf dem in Frage
stehenden Mobiltelefon enthaltenen Daten zur Verfügung zu stellen sind. Es
besteht denn auch kein Anspruch auf Herausgabe von Originalbeweisgegenständen (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 192
N 18).
3.2.2.2.4
Zusammenfassend erweist sich mithin auch die strafprozessuale Beweismittelbeschlagnahme
für die Dauer des Verfahrens als zulässig.
4.
4.1 Eventualiter
beantragt der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Daten des Mobiltelefons
auszulesen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Dabei handle es sich
um einen Antrag auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht vermittle nicht
nur das Recht auf Einsicht in die schriftlichen Akten, sondern erstrecke sich
auch auf die den Akten beigefügten Beweismittel. Vorliegend seien sämtliche
Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft
zugänglichgemacht und anschliessend aussortiert worden. Weiter führe die
Staatsanwaltschaft selbst aus, dass die gefilterten Daten nicht gänzlich aus
dem Strafverfahren ausgeschieden und somit für dieses nicht mehr relevant
seien, vielmehr stelle das Mobiltelefon immer noch ein Beweismittel dar und es
müsse der Zugriff auf alle vorhandenen Daten sichergestellt werden, da diese
anlässlich der Hauptverhandlung eventuell noch benötigt würden. Diese Ausführung
der Staatsanwaltschaft beweise, dass die Daten der Mobiltelefone faktisch
Bestandteil der Akten seien, auch wenn sie nicht den nummerierten Papierakten
beigefügt worden seien. Die Verweigerung der Einsicht in dieselben stelle
demnach faktisch eine Verweigerung der Akteneinsicht dar. Auch stelle es keinen
unverhältnismässigen Aufwand dar, Daten auf einen USB-Stick zu exportieren und
der Verteidigung zuzusenden. Hinsichtlich eines möglicherweise gesteigerten
Aufwands für die amtliche Verteidigung sei darauf zu verweisen, dass dem
Gericht respektive dem Staat keine finanzielle «Gefahr» drohe, da das finanzielle
Risiko stets die amtliche Verteidigung selbst trage.
4.2
4.2.1 Aus
dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.1.1) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und
deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen
Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt
sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in
alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3
Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll
sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen
Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Der
Verteidigung steht dabei ein selbständiges Akteneinsichtsrecht zu (vgl. Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al.
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 101 N 9).
Gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO –
spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten
des Strafverfahrens einsehen. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die
Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen
Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte
Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Abgesehen von der Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO, darf
das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nur unter den
Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt werden, mithin
wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht (lit. a) oder die
Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen oder zur
Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist
(lit. b). Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen können eine Beschränkung
des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 108 StPO N 5). Bei der
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu
wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden,
als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs.
3 und 5 StPO).
4.2.2 Vorliegend
begründen weder das Strafgericht noch die Staatsanwaltschaft die nicht gewährte
Einsicht in die auf dem in Frage stehenden Mobiltelefon vorhandenen Daten mit
einem der in Art. 108 StPO aufgeführten Gründe. Ein solcher ist insbesondere in
Bezug auf den Grund der Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von
Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen
nicht ersichtlich, da es sich bei den Daten auf dem Mobiltelefon um das
«Eigentum» des Beschwerdeführers handelt. Durch die Strafgerichtspräsidentin
wird als Begründung vielmehr der dadurch entstehende unverhältnismässige
Aufwand genannt, den die Auslesung aller Daten nach sich ziehen würde. Dem ist
entgegenzuhalten, dass das weiterhin beschlagnahmte Mobiltelefon – insbesondere
aufgrund der vorliegenden Beschlagnahme als Beweismittel – «Aktenbestandteil»
bleibt. Damit hat der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigerin Anspruch auf
umfassende Akteneinsicht auf die im Mobiltelefon enthaltenen Daten. Letztere
hat ferner zur Aufgabe, sämtlichen, möglicherweise den Beschwerdeführer
entlastenden Umständen nachzugehen und diese abzuklären. Zudem ist es einer
erfahrenen Anwältin zuzutrauen, dass sie sich dabei auf eine Querdurchsicht
beschränken und von ihr auch aufgrund der Arbeitsbelastung kein unnötiger
Aufwand betrieben wird. Sollte das urteilende Gericht dannzumal dennoch der
Auffassung sein, im Rahmen dieser Einsicht sei unnötig viel Aufwand betrieben
worden, steht es ihm frei, im Rahmen der Beurteilung der Honorarnote allfällige
Kürzungen vorzunehmen. Ein möglicher überhöhter Aufwand kann jedoch nicht als
Begründung dargetan werden, um vorliegend den Antrag auf Akteneinsicht des
Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigerin abzulehnen. Zudem ist auch davon
auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bereits einen Grossteil – wenn nicht
bereits alle – Daten aus dem Mobiltelefon ausgelesen hat und entsprechend der
Verteidigung zeitnah zur Verfügung stellen kann. Doch selbst wenn ein grösserer
Aufwand zu betreiben wäre, so dürfen solche Praktikabilitäts- oder
Effizienzüberlegungen keine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 in Bezug auf die Abweisung
des Eventualantrags aufzuheben. Das Strafgericht hat dafür besorgt zu sein,
dass – im Sinne der Erwägungen – die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon «[…]»
enthaltenen Daten ausgelesen (sofern dies nicht bereits erfolgt ist) und diese der
Verteidigerin des Beschwerdeführers herausgegeben werden.
5.2 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer
unterliegt in seinem Hauptantrag, obsiegt jedoch mit seinem Eventualantrag. Ihm
sind daher die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit einer entsprechend
reduzierten Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) aufzuerlegen. Die übrigen
Kosten gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
6.
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, beantragt die
Einsetzung als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine
vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im
Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer
Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf
das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein. Beide
Voraussetzungen können hier bejaht werden, weshalb das Gesuch um amtliche
Verteidigung gewährt werden kann. Der in der Honorarnote vom 16. März 2021
(act. 7) aufgeführte Zeitaufwand erscheint als angemessen. Der amtlichen
Verteidigerin werden damit im Ergebnis für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von CHF 2.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
57.95, somit total CHF 810.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Aufgrund
der teilweisen Gutheissung der Beschwerde bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang
von 50 %, d.h. CHF 405.15, vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 in Bezug auf die
Abweisung des Eventualantrags aufgehoben. Das Strafgericht wird angewiesen, die
Auslesung der auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon «[…]» (Pos. 1002) enthaltenen
Daten anzuordnen (sofern dies nicht bereits erfolgt ist) und diese der
Verteidigerin des Beschwerdeführers herauszugeben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich
Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz
von CHF 2.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.95, somit total CHF 810.35 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von CHF 405.15
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).