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Entscheid

BES.2021.3

Verfügung vom 22. Dezember 2020

4. Mai 2021Deutsch11 min

Auf Strafanzeige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.3

ENTSCHEID

vom 4.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____ Beschwerdegegner

2

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Dezember 2020

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf Strafanzeige

von A____ vom 1. August 2017 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B____

ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. Am 5. März 2020 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen B____, wogegen dieser am 18. März

2020 Einsprache erhob und dieselbe am 18. Dezember 2020 wieder zurückzog. Mit

Verfügung des Strafgerichts vom 21. Dezember 2020 wurde das Einspracheverfahren

zufolge Rückzugs der Einsprache eingestellt und die Hauptverhandlung vom 22.

Dezember 2020 abgeboten. Am 21. Dezember 2020 reichte A____ – vorerst per

E-Mail – beim Strafgericht einen Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung für die Aufwendungen des Rechtsvertreters im gerichtlichen

Einspracheverfahren ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 verfügte das

Strafgericht, es sei mit Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 über die

Parteientschädigung nicht entschieden worden und verwies die Privatklägerschaft

diesbezüglich auf den Beschwerdeweg.

Gegen die

Verfügung vom 22. Dezember 2020 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

8. Januar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und das

Strafgericht sei anzuweisen, ihm eine Frist zur Bezifferung seiner

Entschädigungsansprüche anzusetzen und über diese materiell zu entscheiden. Mit

Stellungnahme vom 14. Januar 2021 erklärte die Strafgerichtspräsidentin, es sei

versäumt worden, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Erlass der

Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 Gelegenheit zur Geltendmachung

allfälliger Entschädigungsforderungen zu geben. Da das Strafgericht an seinen

Entscheid gebunden sei, sei die nachträgliche Zusprechung einer

Parteientschädigung nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 28. Januar 2021 auf eine Stellungnahme.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus der

angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

des Strafgerichts können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

[StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst

und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.

384.

f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382

Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht

in Frage stellen kann. Dies bedeutet, dass sie einen Entscheid in allen anderen

Punkten anfechten kann, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen

betroffen ist (BGE 139 IV 84; Pra 2013 Nr. 59; Ziegler/Keller,

Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 14

ff.). Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die

betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in

ihren Rechten betroffen und damit beschwert ist (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2).

1.2.2

Der

Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen B____ als Privatkläger beteiligt

(Akten 73, 75). Durch die angefochtene Verfügung des Strafgerichts, worin

unter Hinweis auf die am 21. Dezember 2020 ergangene Einstellungsverfügung über

die Parteientschädigung nicht entschieden wurde, ist er materiell-rechtlich

beschwert. Der Beschwerdeführer hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Beurteilung seiner Forderung auf Parteientschädigung und ist zur

Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung genüge weder in formeller

noch in materieller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei inhaltlich

völlig unklar, da die Abweisung des Anspruchs auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung nur unzureichend begründet werde, zudem fehle ein

entsprechendes Dispositiv (Beschwerde Ziff. 8 p. 5).

2.2

In

Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt des Kostenentscheids hat das Bundesgericht

in BGE 144 IV 207 (E. 1.3) festgehalten, dass die Strafbehörde

die Kostenfolge im Endentscheid festlegt. Dies ergibt sich unmissverständlich

aus Art. 421 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO

wonach das Dispositiv eines Endentscheids namentlich den Entscheid über Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu enthalten hat, andernfalls dieses unvollständig ist

(vgl. Domeisen, in: Basler

Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 421 N 6).

2.3

Das

Dispositv der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 enthält keinen; es

Dispositiv

erweist sich demnach als unvollständig, was zur Aufhebung der

Einstellungsverfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz führt.

Die Verfügung

vom 21. Dezember 2020 ist zwar bezüglich der Verfahrenseinstellung ausreichend

begründet, jedoch erfüllt sie nicht die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.

Insbesondere fehlt im Dispositiv ein Entscheid über die Nebenfolgen (Akten S.

244), wozu auch die Ausrichtung allfälliger Parteientschädigungen gehört. Es

ist somit festzustellen, dass bereits die Einstellungsverfügung nicht den

formellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies wird mit der ergänzenden

Verfügung vom 22. Dezember 2020 eingeräumt und der Beschwerdeführer auf den

Beschwerdeweg verwiesen.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts habe den Beschwerdeführer weder

über ihre Verfahrenshandlungen orientiert noch ihm eine Frist zur Einreichung

eines Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung angesetzt (Beschwerde

Ziff. 11 p. 5).

3.2 Das

rechtliche Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV stellt ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar, welche nicht als

blosse Verfahrensobjekte, sondern als Subjekte wahrgenommen werden sollen (Vest/Horber, in: Basler Kommentar zur

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 3). Es umfasst unter

anderem das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen,

einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern

und Beweisanträge zu stellen. Darin enthalten ist auch der Anspruch der am

Verfahren beteiligten Personen, über dessen Abschluss informiert zu werden

sowie ihre im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Aufwendungen geltend

zu machen. Schliesslich beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör die

Pflicht der Behörden, von den Anträgen der Parteien Kenntnis zu nehmen und

diese beim Entscheid (vorliegend über Einstellung des Verfahrens) in

gebührender Weise zu berücksichtigen (Vest/Horber,

a.a.O., Art. 107 StPO N 32).

3.3 Die

Strafgerichtspräsidentin hat eingeräumt, es sei versäumt worden, dem Vertreter

des Beschwerdeführers als Privatkläger vor Erlass der Einstellungsverfügung vom

21. Dezember 2020 Gelegenheit zur Stellung eines allfälligen

Entschädigungsanspruchs zu geben. Zudem sei die Einstellungsverfügung in

Unkenntnis seines am gleichen Tag eingereichten Antrags ergangen. Da das

Strafgericht indessen nach der Eröffnung seines Entscheides an diesen gebunden

sei und deshalb keine materiellen Änderungen mehr vornehmen könne, sei die

nachträgliche Zusprechung einer Parteientschädigung nicht möglich. Der

Beschwerdeführer wurde daher auf den Beschwerdeweg verwiesen (Stellungnahme p.

1). Die angefochtene Verfügung verweist den Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Parteientschädigung auf den Zivilweg und begründet dies damit, dass der

Rückzug des Strafantrags kein Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt

gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO bedeute. Zivilansprüche würden gemäss Art.

126 Abs. 2 lit. a StPO nicht im Strafverfahren entschädigt, sondern seien auf

dem Zivilweg geltend zu machen. Allfällige Verteidigungskosten im Strafpunkt

stellten keine notwendigen Aufwendungen dar, da es sich vorliegend um einen

leicht überschaubaren Straffall gehandelt habe, der zur Wahrung der Interessen

des Strafklägers keine anwaltliche Vertretung erfordert habe (Akten S. 258).

3.4 Bei

der vorliegend geltend gemachten Parteientschädigung handelt es sich weder um

mit der Zivilklage zusammenhängende Aufwendungen noch um Verteidigungskosten im

Sinne von Art. 128 ff. StPO. Im Fall der Verurteilung der beschuldigten Person

durch Strafbefehl obsiegt die Privatklägerschaft im Strafpunkt (BGer 139 IV 102

S. 108 E. 4.3). Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 in

Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist die Privatklägerschaft für die

ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu

entschädigen, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art.

426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Gemäss Einstellungsverfügung vom

21. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdegegner 2 eine Abstandsgebühr von CHF

200.– auferlegt. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten,

wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärungen wesentlich zur Abklärung der

Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat. Massgeblich für die

Entstehung eines Entschädigungsanspruchs ist insbesondere die Komplexität der

Rechtsfragen. Da auch in sogenannten Bagatellfällen die Rechts- und

Entschädigungsfolgen erheblich sein können, ist in solchen Fällen eine

Entschädigung nicht ohne weiteres unnötig und damit zu verweigern (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar

zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 433 N 19). Der Beschwerdeführer hat

gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde

beantragt, beziffert sowie belegt (Akten S. 252 ff.). Die Vorinstanz ist auf

seinen diesbezüglichen Antrag zu Unrecht nicht eingetreten, was zur Gutheissung

der Beschwerde führt.

4.

4.1 Gemäss

Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht bei Gutheissung einer

Beschwerde einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zum neuen

Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Zudem kann der Vorinstanz für den

weiteren Gang des Verfahrens gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO Weisungen erteilt

werden. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht

zurückzuweisen. Das Gericht sei zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine

Frist zur Bezifferung seiner Entschädigungsansprüche anzusetzen (Beschwerde

Ziff. 22 p. 8).

4.2 Der

Beschwerdeführer hat seine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nicht

beziffert. Zwar hat er gegenüber der Vorinstanz am 21. Dezember 2020 eine

Honorarnote eingereicht (Akten S. 252), jedoch wurde dem Beschwerdegegner 2

keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Obwohl mit Blick auf das

Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer einem kassatorischen

Entscheid vorzuziehen ist (vgl. Guidon,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397

N 5), erweist sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen

Entscheid zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdegegners 2 als

unumgänglich. Es ist folglich in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO

kein reformatorischer Entscheid

zu fällen, sondern die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, was im Übrigen auch dem Antrag

des Beschwerdeführers entspricht. Entsprechend ist die Einstellungsverfügung

vom 21. Dezember 2020 aufzuheben.

5.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dafür keine ordentlichen Kosten zu

erheben. Zudem ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse eine angemessene

Entschädigung für seine Rechtsvertretung auszurichten (Art. 428 StPO). Massgebend

für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen

nicht der zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vereinbarte Stundenansatz,

sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist im Kanton

Basel-Stadt die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl. die

Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 des seit 1. Januar 2021 geltenden

Honorarreglements, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses

Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des

Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt

das zu vergütende Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des

Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere

Schwierigkeiten CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar

2014). Dementsprechend ist die dem Beschwerdeführer zuzusprechende

Entschädigung auf 6 Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich CHF 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt somit auf CHF 1'615.50 zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und das Strafgericht

angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Geltendmachung, Bezifferung und

Begründung seiner Parteientschädigung anzusetzen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–, zuzüglich 7,7 % MWST aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 2 (B____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.