BES.2021.3
Verfügung vom 22. Dezember 2020
4. Mai 2021Deutsch11 min
Auf Strafanzeige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.3
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Dezember 2020
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf Strafanzeige
von A____ vom 1. August 2017 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B____
ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. Am 5. März 2020 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen B____, wogegen dieser am 18. März
2020 Einsprache erhob und dieselbe am 18. Dezember 2020 wieder zurückzog. Mit
Verfügung des Strafgerichts vom 21. Dezember 2020 wurde das Einspracheverfahren
zufolge Rückzugs der Einsprache eingestellt und die Hauptverhandlung vom 22.
Dezember 2020 abgeboten. Am 21. Dezember 2020 reichte A____ – vorerst per
E-Mail – beim Strafgericht einen Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für die Aufwendungen des Rechtsvertreters im gerichtlichen
Einspracheverfahren ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 verfügte das
Strafgericht, es sei mit Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 über die
Parteientschädigung nicht entschieden worden und verwies die Privatklägerschaft
diesbezüglich auf den Beschwerdeweg.
Gegen die
Verfügung vom 22. Dezember 2020 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
8. Januar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und das
Strafgericht sei anzuweisen, ihm eine Frist zur Bezifferung seiner
Entschädigungsansprüche anzusetzen und über diese materiell zu entscheiden. Mit
Stellungnahme vom 14. Januar 2021 erklärte die Strafgerichtspräsidentin, es sei
versäumt worden, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Erlass der
Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 Gelegenheit zur Geltendmachung
allfälliger Entschädigungsforderungen zu geben. Da das Strafgericht an seinen
Entscheid gebunden sei, sei die nachträgliche Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 28. Januar 2021 auf eine Stellungnahme.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus der
angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
des Strafgerichts können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst
und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384.
f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382
Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht
in Frage stellen kann. Dies bedeutet, dass sie einen Entscheid in allen anderen
Punkten anfechten kann, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen
betroffen ist (BGE 139 IV 84; Pra 2013 Nr. 59; Ziegler/Keller,
Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 14
ff.). Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in
ihren Rechten betroffen und damit beschwert ist (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2).
1.2.2
Der
Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen B____ als Privatkläger beteiligt
(Akten 73, 75). Durch die angefochtene Verfügung des Strafgerichts, worin
unter Hinweis auf die am 21. Dezember 2020 ergangene Einstellungsverfügung über
die Parteientschädigung nicht entschieden wurde, ist er materiell-rechtlich
beschwert. Der Beschwerdeführer hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Beurteilung seiner Forderung auf Parteientschädigung und ist zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung genüge weder in formeller
noch in materieller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei inhaltlich
völlig unklar, da die Abweisung des Anspruchs auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung nur unzureichend begründet werde, zudem fehle ein
entsprechendes Dispositiv (Beschwerde Ziff. 8 p. 5).
2.2
In
Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt des Kostenentscheids hat das Bundesgericht
in BGE 144 IV 207 (E. 1.3) festgehalten, dass die Strafbehörde
die Kostenfolge im Endentscheid festlegt. Dies ergibt sich unmissverständlich
aus Art. 421 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO
wonach das Dispositiv eines Endentscheids namentlich den Entscheid über Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu enthalten hat, andernfalls dieses unvollständig ist
(vgl. Domeisen, in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 421 N 6).
2.3
Das
Dispositv der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 enthält keinen; es
Dispositiv
erweist sich demnach als unvollständig, was zur Aufhebung der
Einstellungsverfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz führt.
Die Verfügung
vom 21. Dezember 2020 ist zwar bezüglich der Verfahrenseinstellung ausreichend
begründet, jedoch erfüllt sie nicht die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Insbesondere fehlt im Dispositiv ein Entscheid über die Nebenfolgen (Akten S.
244), wozu auch die Ausrichtung allfälliger Parteientschädigungen gehört. Es
ist somit festzustellen, dass bereits die Einstellungsverfügung nicht den
formellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies wird mit der ergänzenden
Verfügung vom 22. Dezember 2020 eingeräumt und der Beschwerdeführer auf den
Beschwerdeweg verwiesen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts habe den Beschwerdeführer weder
über ihre Verfahrenshandlungen orientiert noch ihm eine Frist zur Einreichung
eines Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung angesetzt (Beschwerde
Ziff. 11 p. 5).
3.2 Das
rechtliche Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV stellt ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar, welche nicht als
blosse Verfahrensobjekte, sondern als Subjekte wahrgenommen werden sollen (Vest/Horber, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 3). Es umfasst unter
anderem das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen,
einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern
und Beweisanträge zu stellen. Darin enthalten ist auch der Anspruch der am
Verfahren beteiligten Personen, über dessen Abschluss informiert zu werden
sowie ihre im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Aufwendungen geltend
zu machen. Schliesslich beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör die
Pflicht der Behörden, von den Anträgen der Parteien Kenntnis zu nehmen und
diese beim Entscheid (vorliegend über Einstellung des Verfahrens) in
gebührender Weise zu berücksichtigen (Vest/Horber,
a.a.O., Art. 107 StPO N 32).
3.3 Die
Strafgerichtspräsidentin hat eingeräumt, es sei versäumt worden, dem Vertreter
des Beschwerdeführers als Privatkläger vor Erlass der Einstellungsverfügung vom
21. Dezember 2020 Gelegenheit zur Stellung eines allfälligen
Entschädigungsanspruchs zu geben. Zudem sei die Einstellungsverfügung in
Unkenntnis seines am gleichen Tag eingereichten Antrags ergangen. Da das
Strafgericht indessen nach der Eröffnung seines Entscheides an diesen gebunden
sei und deshalb keine materiellen Änderungen mehr vornehmen könne, sei die
nachträgliche Zusprechung einer Parteientschädigung nicht möglich. Der
Beschwerdeführer wurde daher auf den Beschwerdeweg verwiesen (Stellungnahme p.
1). Die angefochtene Verfügung verweist den Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Parteientschädigung auf den Zivilweg und begründet dies damit, dass der
Rückzug des Strafantrags kein Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt
gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO bedeute. Zivilansprüche würden gemäss Art.
126 Abs. 2 lit. a StPO nicht im Strafverfahren entschädigt, sondern seien auf
dem Zivilweg geltend zu machen. Allfällige Verteidigungskosten im Strafpunkt
stellten keine notwendigen Aufwendungen dar, da es sich vorliegend um einen
leicht überschaubaren Straffall gehandelt habe, der zur Wahrung der Interessen
des Strafklägers keine anwaltliche Vertretung erfordert habe (Akten S. 258).
3.4 Bei
der vorliegend geltend gemachten Parteientschädigung handelt es sich weder um
mit der Zivilklage zusammenhängende Aufwendungen noch um Verteidigungskosten im
Sinne von Art. 128 ff. StPO. Im Fall der Verurteilung der beschuldigten Person
durch Strafbefehl obsiegt die Privatklägerschaft im Strafpunkt (BGer 139 IV 102
S. 108 E. 4.3). Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 in
Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist die Privatklägerschaft für die
ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu
entschädigen, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art.
426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Gemäss Einstellungsverfügung vom
21. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdegegner 2 eine Abstandsgebühr von CHF
200.– auferlegt. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten,
wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärungen wesentlich zur Abklärung der
Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat. Massgeblich für die
Entstehung eines Entschädigungsanspruchs ist insbesondere die Komplexität der
Rechtsfragen. Da auch in sogenannten Bagatellfällen die Rechts- und
Entschädigungsfolgen erheblich sein können, ist in solchen Fällen eine
Entschädigung nicht ohne weiteres unnötig und damit zu verweigern (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 433 N 19). Der Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde
beantragt, beziffert sowie belegt (Akten S. 252 ff.). Die Vorinstanz ist auf
seinen diesbezüglichen Antrag zu Unrecht nicht eingetreten, was zur Gutheissung
der Beschwerde führt.
4.
4.1 Gemäss
Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht bei Gutheissung einer
Beschwerde einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Zudem kann der Vorinstanz für den
weiteren Gang des Verfahrens gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO Weisungen erteilt
werden. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht
zurückzuweisen. Das Gericht sei zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Bezifferung seiner Entschädigungsansprüche anzusetzen (Beschwerde
Ziff. 22 p. 8).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat seine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nicht
beziffert. Zwar hat er gegenüber der Vorinstanz am 21. Dezember 2020 eine
Honorarnote eingereicht (Akten S. 252), jedoch wurde dem Beschwerdegegner 2
keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Obwohl mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer einem kassatorischen
Entscheid vorzuziehen ist (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397
N 5), erweist sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen
Entscheid zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdegegners 2 als
unumgänglich. Es ist folglich in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO
kein reformatorischer Entscheid
zu fällen, sondern die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, was im Übrigen auch dem Antrag
des Beschwerdeführers entspricht. Entsprechend ist die Einstellungsverfügung
vom 21. Dezember 2020 aufzuheben.
5.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dafür keine ordentlichen Kosten zu
erheben. Zudem ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse eine angemessene
Entschädigung für seine Rechtsvertretung auszurichten (Art. 428 StPO). Massgebend
für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen
nicht der zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vereinbarte Stundenansatz,
sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist im Kanton
Basel-Stadt die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl. die
Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 des seit 1. Januar 2021 geltenden
Honorarreglements, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses
Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des
Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt
das zu vergütende Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des
Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere
Schwierigkeiten CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar
2014). Dementsprechend ist die dem Beschwerdeführer zuzusprechende
Entschädigung auf 6 Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich CHF 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt somit auf CHF 1'615.50 zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und das Strafgericht
angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Geltendmachung, Bezifferung und
Begründung seiner Parteientschädigung anzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–, zuzüglich 7,7 % MWST aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 2 (B____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.