BES.2021.30
Verfügung vom 10. Februar 2021
15. April 2021Deutsch8 min
Haschischhandel aus der gemeinsamen Wohnung heraus betrieben zu haben. Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.30
ENTSCHEID
vom 14. April
2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Februar 2021
betreffend Abweisung eines
Beweisantrages
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer wird
beschuldigt, zusammen mit seiner Ehefrau einen umfangreichen Kokain- und
Haschischhandel aus der gemeinsamen Wohnung heraus betrieben zu haben. Mit Schreiben
vom 8. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft die Entnahme und Analyse einer Haarprobe. Damit solle zwecks
seiner Entlastung festgestellt werden, welche Betäubungsmittel er konsumiere
und in welcher Menge. Die Staatsanwaltschaft wies den Beweisantrag mit
Verfügung vom 10. Februar 2021 ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen
damit, dass eine Haaranalyse im Hinblick auf die Vorwürfe des qualifizierten
Verkaufs von Kokain und der Geldwäscherei keine Erkenntnisse zu liefern vermöge
und der regelmässige Kokainkonsum des Beschwerdeführers nicht in Abrede
gestellt würde.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit handschriftlicher Eingabe vom 15. Februar
2021 erhobene Beschwerde, die der Beschwerdeführer offensichtlich ohne
Mitwirkung seines amtlichen Verteidigers aus dem Hauptverfahren erhob. Darin
verlangt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung unter o/e‑Kostenfolge
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beantragte Beweiserhebung
durchzuführen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 16. März 2021 mit dem Antrag auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer
hielt mit Replik vom 8. April 2021 an seinen Begehren fest und reichte mit
ihr zwei Zeitungsartikel ein. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für
den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO form‑
und fristgemäss eingereicht worden.
1.2
1.2.1
Vom
Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Die
Beschwerde ist namentlich nicht
zulässig gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann
(Art. 394 lit. b StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung
liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt,
insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (BGer 1B_73/2014 vom
21.
Mai 2014 E. 1.4, 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7
[wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust
droht]; vgl. auch BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).
Auch in der Literatur wird im Zusammenhang mit dem Rechtsnachteil gemäss
Art. 394 lit. b StPO ausschliesslich auf den Aspekt eines drohenden
Beweisverlusts verwiesen (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 394 N 3; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 394 N 3; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.180 vom
5.
September 2019 E. 1.2.1, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.2,
BES.2017.60 vom 18. August 2017 E. 1.2). Der Nachweis eines konkret
drohenden Beweisverlusts muss vom Beschwerdeführer erbracht werden (Keller, a.a.O., Art. 394 N 3; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 394
N 3).
1.2.2
Der
Beschwerdeführer begründet sein Begehren betreffend die Entnahme einer
Haarprobe zusammengefasst damit, dass sein Konsumverhalten mit einer solchen
Analyse genauer nachgewiesen werden könne. Die bereits durchgeführte Urinprobe
sei in dieser Hinsicht nicht genügend aufschlussreich (act. 2 S. 3). Weiter
führt der Beschwerdeführer aus, dass die Zeitspanne des Konsums für die
Feststellung relevant sei, ob er Handel mit Betäubungsmitteln betrieben oder solche
lediglich selbst konsumiert habe (act. 2 S. 5).
1.2.3
Der
Beschwerdeführer legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern ihm bei einer
Wiederholung seines Beweisantrags vor dem Sachgericht ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil oder gar ein Beweisverlust im Sinne von Art. 394
lit. b StPO drohen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Haarprobe
kann jederzeit abgenommen werden. Die Aussagekraft einer solchen Probe hängt
davon ab, wie lange das Haar ist. Dies wiederum hat letztlich einzig der
Beschwerdeführer in der Hand. Der vorliegend in Frage stehende Beweisantrag des
Beschwerdeführers kann folglich ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen
Gericht wiederholt werden. Wie die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
25.
März 2021 mitteilte, wurde inzwischen Anklage erhoben und das
Verfahren wurde am 24. März 2021 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen
(act. 5). Dort kann der Antrag erneut gestellt werden. Auf die Beschwerde
ist daher nicht einzutreten (AGE BES.2019.180 vom 5. September 2019
E. 1.2.3, BES.2017.60 vom 18. August 2017 E. 1.2, BES.2015.147
vom 4. Januar 2016 E. 1.2.3).
2.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell unbegründet ist. Selbst wenn
von einem drohenden Beweisverlust ausgegangen würde, wäre die Beschwerde im
Sinne der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (act. 3) abzuweisen. Die
Entnahme und Analyse einer Haarprobe macht grundsätzlich nur dort Sinn, wo
fraglich ist, ob die beschuldigte Person überhaupt Betäubungsmittel konsumiert
hat. Dass der Beschwerdeführer vorliegend Kokain konsumierte, ist aber unbestritten
und ergibt sich auch aus der immunochemischen Untersuchung des Urins. Eine
weitere Analyse, wie sie gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in
seiner Replik (act. 6) in anderen Verfahren vorgenommen worden sei, ist
vorliegend nicht notwendig.
Wird vom
Beschwerdeführer nun sinngemäss eine Abhängigkeitserkrankung im Sinne von
Art. 19 Abs. 3 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) geltend gemacht, so wird es Sache des urteilenden Gerichts
sein, diese Aussagen zu verifizieren und zu beurteilen. Immerhin ist in diesem
Zusammenhang auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen.
So verneinte er anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2020 noch
jegliche Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, Alkohol oder anderen Suchtmitteln
sowie das Leiden an einer Krankheit. Weiter gab der Beschwerdeführer in der
genannten Einvernahme anlässlich der Befragung zur Person an, dass er stets
gearbeitet habe und am 2. November 2020 eigentlich eine neue Stelle
angetreten hätte. Zudem bezifferte er den Beschäftigungsgrad mit circa 70 Prozent
und den Lohn mit CHF 3'000.–. Diese Umstände sprechen gegen eine Abhängigkeitserkrankung
im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG.
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine
finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht
sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den
Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch
abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom
7.
Februar 2018 E. 5).
Bei diesem
Ergebnis erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss
Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden
Fall gegeben sind. Im Lichte der vorstehenden Begründung (E. 1.2) erweist
sich das Begehren indessen ohnehin als aussichtslos, hat doch der
Beschwerdeführer mit keinem Wort dargelegt und ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern er durch die Wiederholung seines Antrags vor dem Strafgericht einen
Rechtsnachteil erleiden könnte (vgl. AGE BES.2017.60 vom 18. August 2017
E. 2, BES.2015.147 vom 4. Januar 2016 E. 2).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verteidiger (Orientierungskopie)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.