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Entscheid

BES.2021.30

Verfügung vom 10. Februar 2021

15. April 2021Deutsch8 min

Haschischhandel aus der gemeinsamen Wohnung heraus betrieben zu haben. Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.30

ENTSCHEID

vom 14. April

2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. Februar 2021

betreffend Abweisung eines

Beweisantrages

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)

wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer wird

beschuldigt, zusammen mit seiner Ehefrau einen umfangreichen Kokain- und

Haschischhandel aus der gemeinsamen Wohnung heraus betrieben zu haben. Mit Schreiben

vom 8. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der

Staatsanwaltschaft die Entnahme und Analyse einer Haarprobe. Damit solle zwecks

seiner Entlastung festgestellt werden, welche Betäubungsmittel er konsumiere

und in welcher Menge. Die Staatsanwaltschaft wies den Beweisantrag mit

Verfügung vom 10. Februar 2021 ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen

damit, dass eine Haaranalyse im Hinblick auf die Vorwürfe des qualifizierten

Verkaufs von Kokain und der Geldwäscherei keine Erkenntnisse zu liefern vermöge

und der regelmässige Kokainkonsum des Beschwerdeführers nicht in Abrede

gestellt würde.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die mit handschriftlicher Eingabe vom 15. Februar

2021 erhobene Beschwerde, die der Beschwerdeführer offensichtlich ohne

Mitwirkung seines amtlichen Verteidigers aus dem Hauptverfahren erhob. Darin

verlangt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung unter o/e‑Kostenfolge

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beantragte Beweiserhebung

durchzuführen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 16. März 2021 mit dem Antrag auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer

hielt mit Replik vom 8. April 2021 an seinen Begehren fest und reichte mit

ihr zwei Zeitungsartikel ein. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für

den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich

gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und

somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die

Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO form‑

und fristgemäss eingereicht worden.

1.2

1.2.1

Vom

Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Die

Beschwerde ist namentlich nicht

zulässig gegen die Ablehnung von

Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne

Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann

(Art. 394 lit. b StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung

liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt,

insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (BGer 1B_73/2014 vom

21.

Mai 2014 E. 1.4, 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7

[wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust

droht]; vgl. auch BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).

Auch in der Literatur wird im Zusammenhang mit dem Rechtsnachteil gemäss

Art. 394 lit. b StPO ausschliesslich auf den Aspekt eines drohenden

Beweisverlusts verwiesen (Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; Keller, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 394 N 3; Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 394 N 3; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.180 vom

5.

September 2019 E. 1.2.1, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.2,

BES.2017.60 vom 18. August 2017 E. 1.2). Der Nachweis eines konkret

drohenden Beweisverlusts muss vom Beschwerdeführer erbracht werden (Keller, a.a.O., Art. 394 N 3; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 394

N 3).

1.2.2

Der

Beschwerdeführer begründet sein Begehren betreffend die Entnahme einer

Haarprobe zusammengefasst damit, dass sein Konsumverhalten mit einer solchen

Analyse genauer nachgewiesen werden könne. Die bereits durchgeführte Urinprobe

sei in dieser Hinsicht nicht genügend aufschlussreich (act. 2 S. 3). Weiter

führt der Beschwerdeführer aus, dass die Zeitspanne des Konsums für die

Feststellung relevant sei, ob er Handel mit Betäubungsmitteln betrieben oder solche

lediglich selbst konsumiert habe (act. 2 S. 5).

1.2.3

Der

Beschwerdeführer legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern ihm bei einer

Wiederholung seines Beweisantrags vor dem Sachgericht ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil oder gar ein Beweisverlust im Sinne von Art. 394

lit. b StPO drohen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Haarprobe

kann jederzeit abgenommen werden. Die Aussagekraft einer solchen Probe hängt

davon ab, wie lange das Haar ist. Dies wiederum hat letztlich einzig der

Beschwerdeführer in der Hand. Der vorliegend in Frage stehende Beweisantrag des

Beschwerdeführers kann folglich ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen

Gericht wiederholt werden. Wie die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

25.

März 2021 mitteilte, wurde inzwischen Anklage erhoben und das

Verfahren wurde am 24. März 2021 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen

(act. 5). Dort kann der Antrag erneut gestellt werden. Auf die Beschwerde

ist daher nicht einzutreten (AGE BES.2019.180 vom 5. September 2019

E. 1.2.3, BES.2017.60 vom 18. August 2017 E. 1.2, BES.2015.147

vom 4. Januar 2016 E. 1.2.3).

2.

Ergänzend ist

festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell unbegründet ist. Selbst wenn

von einem drohenden Beweisverlust ausgegangen würde, wäre die Beschwerde im

Sinne der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (act. 3) abzuweisen. Die

Entnahme und Analyse einer Haarprobe macht grundsätzlich nur dort Sinn, wo

fraglich ist, ob die beschuldigte Person überhaupt Betäubungsmittel konsumiert

hat. Dass der Beschwerdeführer vorliegend Kokain konsumierte, ist aber unbestritten

und ergibt sich auch aus der immunochemischen Untersuchung des Urins. Eine

weitere Analyse, wie sie gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in

seiner Replik (act. 6) in anderen Verfahren vorgenommen worden sei, ist

vorliegend nicht notwendig.

Wird vom

Beschwerdeführer nun sinngemäss eine Abhängigkeitserkrankung im Sinne von

Art. 19 Abs. 3 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

SR 812.121) geltend gemacht, so wird es Sache des urteilenden Gerichts

sein, diese Aussagen zu verifizieren und zu beurteilen. Immerhin ist in diesem

Zusammenhang auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen.

So verneinte er anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2020 noch

jegliche Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, Alkohol oder anderen Suchtmitteln

sowie das Leiden an einer Krankheit. Weiter gab der Beschwerdeführer in der

genannten Einvernahme anlässlich der Befragung zur Person an, dass er stets

gearbeitet habe und am 2. November 2020 eigentlich eine neue Stelle

angetreten hätte. Zudem bezifferte er den Beschäftigungsgrad mit circa 70 Prozent

und den Lohn mit CHF 3'000.–. Diese Umstände sprechen gegen eine Abhängigkeitserkrankung

im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.–

(einschliesslich Auslagen) zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine

finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht

sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den

Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch

abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6

Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1

StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom

7.

Februar 2018 E. 5).

Bei diesem

Ergebnis erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss

Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden

Fall gegeben sind. Im Lichte der vorstehenden Begründung (E. 1.2) erweist

sich das Begehren indessen ohnehin als aussichtslos, hat doch der

Beschwerdeführer mit keinem Wort dargelegt und ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern er durch die Wiederholung seines Antrags vor dem Strafgericht einen

Rechtsnachteil erleiden könnte (vgl. AGE BES.2017.60 vom 18. August 2017

E. 2, BES.2015.147 vom 4. Januar 2016 E. 2).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Verteidiger (Orientierungskopie)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.