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Entscheid

BES.2021.31

Nichtanhandnahme

29. Juli 2021Deutsch13 min

(Beschwerdeführer) ist Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft [...] in [...].

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.31

ENTSCHEID

vom 29.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____,

Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

C____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

E____ Beschwerdegegnerin

3

[...]

Beschuldigte 2

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

F____ Beschwerdegegner

4

[...]

Beschuldigter 3

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. Februar 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) ist Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft [...] in [...].

C____ (Beschwerdegegner 2 bzw. Beschuldigter 1) und E____

(Beschwerdegegnerin 3 bzw. Beschuldigte 2) sind Mieter der besagten

Liegenschaft. Am 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer

Strafanzeige wegen versuchter Nötigung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3

und deren Rechtsvertretung, Advokat F____ (Beschwerdegegner 4 bzw.

Beschuldigter 3), ein. Grund dafür war das am 24. Dezember 2020

eingereichte Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten durch den Beschwerdegegner 4 namens und im Auftrag der

Beschwerdegegner 2 und 3 mit dem Begehren um Mängelbehebung und rückwirkende

Mietzinsreduktion. Am selben Tag setzte der Beschwerdegegner 4 namens und ihm

Auftrag seiner Klienten dem Beschwerdeführer in einem Schreiben Frist für die

Beseitigung der Mängel, ansonsten er ihm die Hinterlegung der künftig fällig

werdenden Mietzinse androhte.

Mit Verfügung

vom 8. Februar 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das

Strafverfahren nicht an die Hand, weil der fragliche Tatbestand eindeutig nicht

erfüllt sei. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B____,

mit Eingabe vom 19. Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei

anzuweisen, eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen. Überdies seien die

Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zu verurteilen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Nach Einholung

eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– beim Beschwerdeführer hat die Instruktionsrichterin

mit Verfügung vom 6. April 2021 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zur Vernehmlassung zugestellt und den Beschwerdegegnern die

Möglichkeit zur späteren Ergänzung derselben angekündigt. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lässt sich mit Eingabe vom

13. April 2021 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei

kostenfällig abzuweisen. In der Folge haben die Beschwerdegegner, unterdessen

vertreten durch Advokat D____, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Stellung

genommen und beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. Mit seiner Eingabe vom 11. Juni 2021

verzichtet der Beschwerdeführer explizit auf sein Replikrecht, äussert sich

jedoch gleichwohl inhaltlich insbesondere zur Unrechtmässigkeit der

Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Duplik vom 30. Juni 2021 haben die

Beschwerdegegner an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1

lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch das

beanzeigte Delikt selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als

Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in

Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März

2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016

Dispositiv

E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein

Beschwerderecht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Erlass

der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als

Privatkläger konstituiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indes

Geschädigten dann volle Parteirechte einzuräumen, wenn – wie hier – sie noch

keine Gelegenheit hatten, sich zur Konstituierung zu äussern, z.B. wenn gleich

zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht und sie unmittelbar

geschädigt sind (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 115 N 4).

Vorliegend

bildet Gegenstand des Verfahrens die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt

wurde, dass dem von ihm am 21. Januar 2021 angezeigten Sachverhalt in

strafrechtlicher Hinsicht nicht nachgegangen wird. Der Beschwerdeführer hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, da das

angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll bzw. er dadurch

unmittelbar geschädigt wäre (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mail 2019 E.

1.2, BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3). Im Ergebnis ist der

Beschwerdeführer somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit

einzutreten.

1.3 Soweit

der Beschwerdeführer darauf abzielt, im Beschwerdeverfahren betreffend seine

Nichtanhandnahmeverfügung eine strafrechtliche Verurteilung der

Beschwerdegegner zu erlangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein

Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die

Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl.

BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3,

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die

Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen

über einen gewissen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 137 IV 219 E. 7 S. 226 ff., je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 310 StPO N 6–10; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).

3.

3.1 Der Nötigung nach Art. 181 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung ernstlicher

Nachteile ist strafrechtlich nur relevant, sofern es sich dabei um eine

unzulässige Freiheitsbeschränkung handelt (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 181 StGB N 35). Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nötigung allerdings nur dann

unrechtmässig, wenn das Mittel

oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im

richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen

Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist

(BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f. S. 218 f.; BGer

6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Letzter Fall ist vor allem dann

gegeben, wenn mit der Einleitung von zivilrechtlichen Schritten sachfremde

Ziele verfolgt werden (vgl. Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 181 StGB N 57 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei der Tatbestand der (versuchten) Nötigung

erfüllt, weil die Beschwerdegegner ihm rechtswidrig ernstliche Nachteile

angedroht hätten, die dazu geeignet seien, seine (des Beschwerdeführers)

Handlungsfreiheit zu beschränken. Dadurch sei er unter «maximalen Druck»

gesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft habe im Übrigen ignoriert, dass der

Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern bereits zugesichert habe, den Verputz

der Fassade «aus ästhetischen Gründen» reparieren zu lassen (Beschwerde vom 19.

Februar 2021, act. 2 S. 3).

3.3 Die

Beschwerdegegner halten dem entgegen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt

falsch und verkürzt wiedergebe. In Wirklichkeit ziehe sich das Verfahren schon

sehr lange hin, ohne dass der Beschwerdeführer ein wirkliches Entgegenkommen

gezeigt habe (Stellungnahme der Beschwerdegnerschaft 2-3 vom 10. Mai 2021, act.

7, S. 2 ff.). Ferner wenden sie zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorwurf

der Rechtsmissbräuchlichkeit ein, der Beschwerdeführer bestreite weiterhin den

Bestand eines Mangels an der Mietsache, sodass sie zur Einleitung von

zivilrechtlichen Schritten gezwungen gewesen seien (Stellungnahme der

Beschwerdegegnerschaft 2-3 vom 10. Mai 2021, act. 7, S. 6).

4.

Vorliegend ist

der Tatbestand der Nötigung klar nicht erfüllt. Wie die Staatsanwaltschaft

bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Hinterlegung der Mietzinse eine vom

Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, den Vermieter unter Druck zu setzen, wenn

er Mängel nicht beseitigt (Art. 259g und Art. 259h des

Obligationsrechts [OR, SR 220]). Damit fehlt es bereits an der

Rechtswidrigkeit der Androhung. Auch die Verknüpfung von Mittel und Zweck ist

nicht rechtswidrig, da die Androhung in just dieser gesetzlich vorgesehenen

Situation nicht zu einer unrechtmässigen Verknüpfung führen kann, welche den

Tatbestand der Nötigung erfüllen würde. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist die Androhung eines ernstlichen

Nachteils nur dann strafrechtlich relevant, wenn dies zu einer unzulässigen

Freiheitsbeschränkung führt (Delnon/Rüdy, a.a.O.,

Art. 181 StGB N 8 f.). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die

Androhung der Hinterlegung von Mietzinsen, bis der Vermieter die Mängel

beseitigt hat, entspricht einem üblichen und korrekten Vorgehen.

Dass parallel

dazu dasselbe Vorbringen und zusätzlich ein Anspruch auf Mietzinsreduktion an

der Mietschlichtungsstelle rechtshängig gemacht wurde, ändert nichts an dieser

Situation: die Rechtshängigkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs steht einer

Hinterlegungsandrohung nicht im Wege bzw. macht diese nicht zu einer Nötigung.

Beide Wege sind gesetzlich vorgesehene Vorgehensweisen des Mietrechts, welche

durchaus auch nebeneinander möglich sind (vgl. Weber,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art.259a OR N 1a).

Dass der

Beschwerdeführer im Übrigen bereits zugesichert habe, die Mängel zu beheben,

trifft offensichtlich nicht zu (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner inkl.

Beilagen und Duplik, act. 7, 8, 10). Die Zusicherung einer Reparatur aus

ästhetischen Gründen entspricht nicht der Zusicherung einer Reparatur wegen der

geltend gemachten Mängel (Feuchtigkeit im Mauerwerk), welche zweifellos viel

weiter gehen würde. Somit wird auch durch diese «Zusicherung» die Androhung der

Mietzinshinterlegung nicht überflüssig, geschweige denn rechtswidrig bzw.

rechtsmissbräuchlich.

5.

5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr

von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Diese ist mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen.

5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für

die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise

freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung

mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im

Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom

14. März 2016 E. 4.2). Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429

Abs. 2 lit. a StPO gelten qua Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im

Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung.

In BGer 6B_582/2020

vom 17. Dezember 2020 (vgl. auch BGE 141 IV 476 sowie 139 IV 45) hat sich das

Bundesgericht eingehend damit auseinandergesetzt, ob eine solche

Parteientschädigung zu Lasten der Anträge stellenden Privatklägerschaft oder

des Staates geht. Demnach hängt es für die Verlegung der Entschädigung für die

Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in

Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden

sind, einerseits davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid

handelt, der auf einem «vollständigen gerichtlichen Verfahren» beruht, oder um

eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung. Im ersteren Fall ist die

Privatklägerschaft Kostenträgerin, im zweiten Fall der Staat. Die

Kostenverlegung zu Lasten des Staates gilt jedoch andererseits nur, sofern es

sich um ein Offizialdelikt handelt, die Privatklägerschaft hat mithin im Falle

eines Antragsdelikts die Kosten zu tragen (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember

2020 E. 4.2.3 ff. m.w.H.).

Vorliegend hat

einzig der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben, das sich gegen die Nichtanhandnahme

eines Verfahrens, welches nicht gerichtlich beurteilt wurde, gerichtet hat. Zudem

handelt es sich bei dem den Beschwerdegegnern als beschuldigte Personen

vorgeworfenen Straftatbestand der Nötigung um ein Offizialdelikt. Folglich ist

den Beschwerdegegnern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung

aus der Gerichtskasse zu entrichten (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E.

4.2.3 ff.; vgl. auch BGE 141 IV 476, E. 1.1 f. S. 478 f.; Pra 2016 Nr. 41,

S. 398 ff.).

5.3 Massgebend

für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist nicht der

zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vereinbarte Stundenansatz, sondern der

zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist im Kanton Basel-Stadt das

Honorarreglement (HoR, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt

gemäss § 14 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HoR zwischen CHF 200.– und CHF

400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz

unter anderem nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen

juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende

Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts

in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.–

(Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Mit Honorarnote vom

30. Juni 2021 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner einen Aufwand von

18 Stunden zu je CHF 280.– aus. Dies erscheint zwar hoch, aber angesichts

des vom Beschwerdeführer verursachten erheblichen Aufwands gerade noch

angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz gemäss den obigen Ausführungen auf

CHF 250.– zu reduzieren, was ein Gesamthonorar von CHF 4'500.– ergibt (zuzüglich

CHF 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 346.50). Sodann sind in Bezug auf die geltend

gemachten Auslagen die Kopiaturen praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück

zu erstatten, was einen Betrag von CHF 31.50 ergibt. Dies führt zu Auslagen von

insgesamt CHF 52.50 (Kopiaturen plus Porto, zuzüglich CHF 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 4.05). Demnach ist den Beschwerdegegnern eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'903.05 aus der Gerichtskasse zu

entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.– wird

damit verrechnet.

Den Beschwerdegegnern

wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF

4'903.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerschaft 2-4

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Ela Smajic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.