BES.2021.31
Nichtanhandnahme
29. Juli 2021Deutsch13 min
(Beschwerdeführer) ist Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft [...] in [...].
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.31
ENTSCHEID
vom 29.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
C____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____ Beschwerdegegnerin
3
[...]
Beschuldigte 2
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
F____ Beschwerdegegner
4
[...]
Beschuldigter 3
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Februar 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft [...] in [...].
C____ (Beschwerdegegner 2 bzw. Beschuldigter 1) und E____
(Beschwerdegegnerin 3 bzw. Beschuldigte 2) sind Mieter der besagten
Liegenschaft. Am 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer
Strafanzeige wegen versuchter Nötigung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3
und deren Rechtsvertretung, Advokat F____ (Beschwerdegegner 4 bzw.
Beschuldigter 3), ein. Grund dafür war das am 24. Dezember 2020
eingereichte Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten durch den Beschwerdegegner 4 namens und im Auftrag der
Beschwerdegegner 2 und 3 mit dem Begehren um Mängelbehebung und rückwirkende
Mietzinsreduktion. Am selben Tag setzte der Beschwerdegegner 4 namens und ihm
Auftrag seiner Klienten dem Beschwerdeführer in einem Schreiben Frist für die
Beseitigung der Mängel, ansonsten er ihm die Hinterlegung der künftig fällig
werdenden Mietzinse androhte.
Mit Verfügung
vom 8. Februar 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das
Strafverfahren nicht an die Hand, weil der fragliche Tatbestand eindeutig nicht
erfüllt sei. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B____,
mit Eingabe vom 19. Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei
anzuweisen, eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen. Überdies seien die
Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zu verurteilen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Nach Einholung
eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– beim Beschwerdeführer hat die Instruktionsrichterin
mit Verfügung vom 6. April 2021 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zur Vernehmlassung zugestellt und den Beschwerdegegnern die
Möglichkeit zur späteren Ergänzung derselben angekündigt. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lässt sich mit Eingabe vom
13. April 2021 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei
kostenfällig abzuweisen. In der Folge haben die Beschwerdegegner, unterdessen
vertreten durch Advokat D____, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Stellung
genommen und beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Mit seiner Eingabe vom 11. Juni 2021
verzichtet der Beschwerdeführer explizit auf sein Replikrecht, äussert sich
jedoch gleichwohl inhaltlich insbesondere zur Unrechtmässigkeit der
Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Duplik vom 30. Juni 2021 haben die
Beschwerdegegner an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch das
beanzeigte Delikt selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in
Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März
2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
Dispositiv
E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein
Beschwerderecht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Erlass
der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als
Privatkläger konstituiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indes
Geschädigten dann volle Parteirechte einzuräumen, wenn – wie hier – sie noch
keine Gelegenheit hatten, sich zur Konstituierung zu äussern, z.B. wenn gleich
zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht und sie unmittelbar
geschädigt sind (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 115 N 4).
Vorliegend
bildet Gegenstand des Verfahrens die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt
wurde, dass dem von ihm am 21. Januar 2021 angezeigten Sachverhalt in
strafrechtlicher Hinsicht nicht nachgegangen wird. Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, da das
angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll bzw. er dadurch
unmittelbar geschädigt wäre (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mail 2019 E.
1.2, BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3). Im Ergebnis ist der
Beschwerdeführer somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit
einzutreten.
1.3 Soweit
der Beschwerdeführer darauf abzielt, im Beschwerdeverfahren betreffend seine
Nichtanhandnahmeverfügung eine strafrechtliche Verurteilung der
Beschwerdegegner zu erlangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein
Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl.
BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3,
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die
Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen
über einen gewissen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 137 IV 219 E. 7 S. 226 ff., je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 6–10; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).
3.
3.1 Der Nötigung nach Art. 181 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung ernstlicher
Nachteile ist strafrechtlich nur relevant, sofern es sich dabei um eine
unzulässige Freiheitsbeschränkung handelt (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 181 StGB N 35). Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nötigung allerdings nur dann
unrechtmässig, wenn das Mittel
oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im
richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen
Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist
(BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f. S. 218 f.; BGer
6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Letzter Fall ist vor allem dann
gegeben, wenn mit der Einleitung von zivilrechtlichen Schritten sachfremde
Ziele verfolgt werden (vgl. Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 181 StGB N 57 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei der Tatbestand der (versuchten) Nötigung
erfüllt, weil die Beschwerdegegner ihm rechtswidrig ernstliche Nachteile
angedroht hätten, die dazu geeignet seien, seine (des Beschwerdeführers)
Handlungsfreiheit zu beschränken. Dadurch sei er unter «maximalen Druck»
gesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft habe im Übrigen ignoriert, dass der
Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern bereits zugesichert habe, den Verputz
der Fassade «aus ästhetischen Gründen» reparieren zu lassen (Beschwerde vom 19.
Februar 2021, act. 2 S. 3).
3.3 Die
Beschwerdegegner halten dem entgegen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt
falsch und verkürzt wiedergebe. In Wirklichkeit ziehe sich das Verfahren schon
sehr lange hin, ohne dass der Beschwerdeführer ein wirkliches Entgegenkommen
gezeigt habe (Stellungnahme der Beschwerdegnerschaft 2-3 vom 10. Mai 2021, act.
7, S. 2 ff.). Ferner wenden sie zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorwurf
der Rechtsmissbräuchlichkeit ein, der Beschwerdeführer bestreite weiterhin den
Bestand eines Mangels an der Mietsache, sodass sie zur Einleitung von
zivilrechtlichen Schritten gezwungen gewesen seien (Stellungnahme der
Beschwerdegegnerschaft 2-3 vom 10. Mai 2021, act. 7, S. 6).
4.
Vorliegend ist
der Tatbestand der Nötigung klar nicht erfüllt. Wie die Staatsanwaltschaft
bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Hinterlegung der Mietzinse eine vom
Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, den Vermieter unter Druck zu setzen, wenn
er Mängel nicht beseitigt (Art. 259g und Art. 259h des
Obligationsrechts [OR, SR 220]). Damit fehlt es bereits an der
Rechtswidrigkeit der Androhung. Auch die Verknüpfung von Mittel und Zweck ist
nicht rechtswidrig, da die Androhung in just dieser gesetzlich vorgesehenen
Situation nicht zu einer unrechtmässigen Verknüpfung führen kann, welche den
Tatbestand der Nötigung erfüllen würde. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist die Androhung eines ernstlichen
Nachteils nur dann strafrechtlich relevant, wenn dies zu einer unzulässigen
Freiheitsbeschränkung führt (Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 181 StGB N 8 f.). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die
Androhung der Hinterlegung von Mietzinsen, bis der Vermieter die Mängel
beseitigt hat, entspricht einem üblichen und korrekten Vorgehen.
Dass parallel
dazu dasselbe Vorbringen und zusätzlich ein Anspruch auf Mietzinsreduktion an
der Mietschlichtungsstelle rechtshängig gemacht wurde, ändert nichts an dieser
Situation: die Rechtshängigkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs steht einer
Hinterlegungsandrohung nicht im Wege bzw. macht diese nicht zu einer Nötigung.
Beide Wege sind gesetzlich vorgesehene Vorgehensweisen des Mietrechts, welche
durchaus auch nebeneinander möglich sind (vgl. Weber,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art.259a OR N 1a).
Dass der
Beschwerdeführer im Übrigen bereits zugesichert habe, die Mängel zu beheben,
trifft offensichtlich nicht zu (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner inkl.
Beilagen und Duplik, act. 7, 8, 10). Die Zusicherung einer Reparatur aus
ästhetischen Gründen entspricht nicht der Zusicherung einer Reparatur wegen der
geltend gemachten Mängel (Feuchtigkeit im Mauerwerk), welche zweifellos viel
weiter gehen würde. Somit wird auch durch diese «Zusicherung» die Androhung der
Mietzinshinterlegung nicht überflüssig, geschweige denn rechtswidrig bzw.
rechtsmissbräuchlich.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr
von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Diese ist mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen.
5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise
freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung
mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im
Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom
14. März 2016 E. 4.2). Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429
Abs. 2 lit. a StPO gelten qua Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im
Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung.
In BGer 6B_582/2020
vom 17. Dezember 2020 (vgl. auch BGE 141 IV 476 sowie 139 IV 45) hat sich das
Bundesgericht eingehend damit auseinandergesetzt, ob eine solche
Parteientschädigung zu Lasten der Anträge stellenden Privatklägerschaft oder
des Staates geht. Demnach hängt es für die Verlegung der Entschädigung für die
Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in
Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden
sind, einerseits davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid
handelt, der auf einem «vollständigen gerichtlichen Verfahren» beruht, oder um
eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung. Im ersteren Fall ist die
Privatklägerschaft Kostenträgerin, im zweiten Fall der Staat. Die
Kostenverlegung zu Lasten des Staates gilt jedoch andererseits nur, sofern es
sich um ein Offizialdelikt handelt, die Privatklägerschaft hat mithin im Falle
eines Antragsdelikts die Kosten zu tragen (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember
2020 E. 4.2.3 ff. m.w.H.).
Vorliegend hat
einzig der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben, das sich gegen die Nichtanhandnahme
eines Verfahrens, welches nicht gerichtlich beurteilt wurde, gerichtet hat. Zudem
handelt es sich bei dem den Beschwerdegegnern als beschuldigte Personen
vorgeworfenen Straftatbestand der Nötigung um ein Offizialdelikt. Folglich ist
den Beschwerdegegnern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung
aus der Gerichtskasse zu entrichten (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E.
4.2.3 ff.; vgl. auch BGE 141 IV 476, E. 1.1 f. S. 478 f.; Pra 2016 Nr. 41,
S. 398 ff.).
5.3 Massgebend
für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist nicht der
zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vereinbarte Stundenansatz, sondern der
zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist im Kanton Basel-Stadt das
Honorarreglement (HoR, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt
gemäss § 14 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HoR zwischen CHF 200.– und CHF
400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz
unter anderem nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen
juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende
Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts
in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.–
(Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Mit Honorarnote vom
30. Juni 2021 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner einen Aufwand von
18 Stunden zu je CHF 280.– aus. Dies erscheint zwar hoch, aber angesichts
des vom Beschwerdeführer verursachten erheblichen Aufwands gerade noch
angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz gemäss den obigen Ausführungen auf
CHF 250.– zu reduzieren, was ein Gesamthonorar von CHF 4'500.– ergibt (zuzüglich
CHF 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 346.50). Sodann sind in Bezug auf die geltend
gemachten Auslagen die Kopiaturen praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück
zu erstatten, was einen Betrag von CHF 31.50 ergibt. Dies führt zu Auslagen von
insgesamt CHF 52.50 (Kopiaturen plus Porto, zuzüglich CHF 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 4.05). Demnach ist den Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'903.05 aus der Gerichtskasse zu
entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.– wird
damit verrechnet.
Den Beschwerdegegnern
wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
4'903.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerschaft 2-4
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.