BES.2021.32
amtliche resp. notwendige Verteidigung (BGer 1B_379/2021 vom 6. April 2022)
21. Mai 2021Deutsch19 min
des Beschwerdeführers gestellten Anträge (Teilnahmerecht und die amtliche Verteidigung)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.32
ENTSCHEID
vom 21.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, Postfach
375, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 9. Februar 2021
betreffend amtliche resp.
notwendige Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom
14. Oktober 2020 der Drohung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 80.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3
Jahren, und einer Busse von CHF 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen, verurteilt. Davon sind
durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz der Geldstrafe getilgt (vgl. Strafbefehl
vom 14. Oktober 2020, act. 5, S. 122).
Mit Eingabe vom
21. Oktober 2020 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...]
(vgl. Vollmacht vom 4. Januar 2020, act. 5, S. 33),
fristgemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Abtretung des Verfahrens an den Kanton
Basel-Landschaft sowie eventualiter um Einsicht in die Akten (vgl. Einsprache
vom 21. Oktober 2020 gegen den Strafbefehl vom 14. Oktober 2020,
act. 5, S. 125).
Unter Verweis
auf Art. 34 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) informierte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Schreiben vom 22. Oktober 2020 den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers über den Verbleib des Verfahrens in der Zuständigkeit des
Kantons Basel-Stadt und legte – zum Eventualbegehren um Akteneinsicht – dem
Schreiben die Mitteilung betreffend Akteneinsicht bei (vgl. Schreiben der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2020, act. 5,
S. 128).
Mit Schreiben
vom 29. Oktober 2020 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Einsetzung als amtlichen
Verteidiger – unter Hinweis auf das parallele Strafverfahren im Kanton
Basel-Landschaft sowie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – und machte
zudem Teilnahme- und Informationsrechte geltend (vgl. Schreiben des
Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2020, act. 5, S. 130; Formular
Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 23. Oktober 2020,
act. 5, S. 131).
Darauf forderte
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 30. Oktober 2020
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung der Stellungnahme zur
Einsprache bis zum 30. November 2020 (peremptorisch) auf. Bis zum
Eingang der Stellungnahme würden die vom Rechtsvertreter im Namen und Auftrag
des Beschwerdeführers gestellten Anträge (Teilnahmerecht und die amtliche Verteidigung)
pendent gehalten. Im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um amtliche
Verteidigung würde die amtliche Entschädigung rückwirkend gewährt werden (vgl.
Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Oktober 2020,
act. 5, S. 132).
Es folgte die
Eingabe vom 27. November 2020 zur Einsprache vom 21. Oktober 2020,
in welchem der Rechtsvertreter den Vorwurf der Drohung – eventualiter ein
strafbares Verhalten des Beschwerdeführers – bestritt. In seiner Eingabe machte
der Rechtsvertreter weiter die Unzulässigkeit der im Strafbefehl vorgesehenen
Sanktion geltend und bat um Annullierung der Rechnung für die erfolgte
Gewährung der Einsicht in die Akten. Ferner stellte der Rechtsvertreter in
seiner Eingabe den Antrag auf Befragung von B____ und C____ (vgl. Eingabe des
Rechtsvertreters vom 27. November 2020, act. 5, S. 133).
Mit Verfügung
vom 7. Dezember 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
Abweisung der Anträge auf amtliche Verteidigung (und Teilnahmerecht) und
kostenlose Akteneinsicht gemäss den Anträgen vom 29. Oktober und
27. November 2020. Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
die Überweisung des (Einsprache-)Verfahrens zuständigkeitshalber an das
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt (vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2020,
act. 5, S. 135). Die Überweisung des Strafbefehls erfolgte, zusammen
mit den Akten, mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 und unter Hinweis,
dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte (vgl. Schreiben der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Dezember 2020, act. 5,
S. 139).
Mit Verfügung
vom 9. Februar 2021 lehnte die Instruktionsrichterin des
Einzelgerichts in Strafsachen den Antrag auf Bewilligung der amtlichen
Verteidigung ab. Ebenso wies sie den Antrag auf Befragung von B____ ab und trat
auf den Antrag auf Befragung von C____ nicht ein. Ferner verfügte sie die Zustellung
der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2021 in Kopie
zur Kenntnisnahme an den Rechtsvertreter (vgl. Verfügung vom
9. Februar 2021, act. 1). Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt, mit der
er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021,
act. 2). Die Instruktionsrichterin des Einzelgerichts in Strafsachen nahm
mit Eingabe vom 4. März 2021 zur Beschwerde Stellung, worauf der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Mai 2021 replizierte. Die
Staatsanwaltschaft nahm schliesslich noch mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO). So auch gegen Entscheide betreffend die
Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen Verteidigung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung
und ist, gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO, somit zur Beschwerde berechtigt.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO sind, bei mehreren Straftaten, welche von
der beschuldigten Person an verschiedenen Orten verübt wurden, für die
Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig,
an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Ist in
einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtstandverfahrens nach Art. 39–42
StPO wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die
Verfahren getrennt geführt (Abs. 2).
1.2.2
Der
Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Fehlen der
Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Stadt für die Verfolgung und
Beurteilung der mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2020 sanktionierten
Drohung geltend. Der Beschwerde des Beschwerdeführers zu Folge, fiele das
Verfahren, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO, – seit Beginn – in die
Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Landschaft, zumal der Kanton
Basel-Landschaft bereits gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und
sexueller Nötigung sowie anderer Straftaten ermittle. So habe die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen gemäss
Art. 39 ff. StPO, zu Unrecht einen Strafbefehl wegen Drohung gegenüber dem
Beschwerdeführer erlassen, wobei sie Verfahrensvorschriften missachtet und die
Anfechtung ihrer Zuständigkeit durch den Beschwerdeführer oder die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verhindert habe. Daraus dürften dem
Beschwerdeführer keine Nachteile, wie namentlich der Entzug der notwendigen
bzw. amtlichen Verteidigung, entstehen. So sei der Beschwerdeführer zu stellen,
wie wenn das Verfahren im Kanton Basel-Landschaft geführt würde. Auch sei das
Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für den Beschwerdeführer mutmasslich
nachteilig, da dieser dadurch zwei Verfahren führen müsse, wobei dem Einzelgericht
in Strafsachen im Übrigen die «Gesamtsicht» fehle.
1.2.3
Gemäss
Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von
Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die
beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente
des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2).
Vorliegend wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag des
Beschwerdeführers um Zusammenführung eines im Kanton Basel-Landschaft seit 2019
hängigen Verfahrens (gemäss Einsprache vom 21. Oktober 2020) mit dem
Verfahren betreffend die mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2020
sanktionierte Drohung ab. Dies mit der Begründung, dass das Verfahren
betreffend die Drohung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StPO in der
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu verbleiben habe (vgl.
Einsprache vom 21. Oktober 2020 gegen den Strafbefehl vom
14.
Oktober 2020, act. 5, S. 125; Schreiben der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2020, act. 5,
S. 128).
1.2.4
In
ihrer Stellungnahme vom 4. März 2021 zur Beschwerde, im Rahmen welcher die
Strafgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde beantragt, begründet sie die
Ablehnung des Antrags um Zusammenführung der Verfahren damit, dass der
diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers verspätet gestellt worden und daher
nicht rechtmässig erfolgt sei. So habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 41
Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige
Strafbehörde zu beantragen, wolle dieser die Zuständigkeit der mit dem
Strafverfahren befassten Behörde anfechten. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch
erst nach Abschluss der Untersuchung getan, wobei der Strafbefehl bereits
erlassen und damit schon Anklage erhoben worden sei.
Die Frist zur
Stellung eines solchen Gesuchs beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem
der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen
bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im
Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens
durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Die letzte Möglichkeit für die
Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ist
damit die Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. BGer 1B_209/2016 vom
29.
August 2016 mit Hinweis auf Kuhn,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 41 StPO N 5; 6B_215/2007 vom 2. Mai
2008.
E. 4). Ein mit Einsprache belegter Strafbefehl setzt dem Vorverfahren
sodann kein Ende und fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34
Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2013.2 vom 20. Juni
2013.
E. 2). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend zwar zu
Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers um
Zusammenführung der Verfahren zu spät erfolgt sei, jedoch hat es der
Beschwerdeführer unterlassen, gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
über den Gerichtsstand vom 22. Oktober 2020 (act. 5, S. 128) Beschwerde zu
erheben. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Antrag um Zusammenführung
der Verfahren (Ziff. 6 der Beschwerde) ist folglich nicht weiter
einzugehen. Die Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin, wonach die
verschiedenen Verfahren in verschiedenen Kantonen bezüglich Verteidigung
einzeln und nicht kumulativ zu beurteilen sind, sind somit vollumfänglich zu
bestätigen (vgl. Verfügung vom 9. Februar 2021, act. 1,
S. 1, Ziff. 1).
1.3
In
Bezug auf die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, ergibt sich diese gestützt
auf § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) für das Appellationsgericht als Einzelgericht. Im Übrigen erfüllt
die Beschwerde das Erfordernis von Frist und Form (Art. 396 StPO), sodass
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Mit
Schreiben vom 29. Oktober 2020 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der
amtlichen Verteidigung, welches er damit begründete, dass gegen den
Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft diverse Verfahren geführt würden,
deren Sanktion einen Bagatellfall überschreiten würden. Da diese Sanktionen
«vice versa» zu berücksichtigen seien, sei somit von einem Fall der notwendigen
Verteidigung auszugehen. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit Längerem von
Hartz IV und sei daher (im prozessualen Sinne) bedürftig (vgl. Schreiben des
Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2020, act. 5, S. 130). Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies den Antrag mit Verfügung vom
7.
Dezember 2020 ab und begründete die Abweisung damit, dass, mangels
Verfahrenszusammenlegung (Art. 34 Abs. 2 StPO), die Voraussetzungen
nach Art. 130 StPO nicht gegeben seien, sodass kein Fall der notwendigen
Verteidigung vorliegen würde. Es sei zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung
nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen sei. Auch diese sei
nicht gegeben, da es sich bei der mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2020
sanktionierten Drohung (bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 80.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren), an welchem die
Staatsanwaltschaft sodann festhalte, um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132
Abs. 3 StPO handle. So sei für eine Gesamtstrafenbildung im Sinne von
Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kein Platz.
Im Übrigen böten die in der Einsprachebegründung aufgeführten Punkte in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer
allein nicht gewachsen wäre. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer sehr wohl
über die erforderlichen Mittel, um eine Verteidigung selbst bezahlen zu können.
So sei der Beschwerdeführer schliesslich als Metzger im Betrieb seines Bruders
erwerbstätig, was dieser anlässlich einer Einvernahme (4. Januar 2020) zur
Person selber angegeben habe und monatlich ungefähr CHF 4000.– verdiene.
Es sei nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer dies behaupten solle, wenn
er seit 2019 arbeitslos und von einer Hartz IV-Rente in Höhe von monatlich
EUR 375.– leben würde (vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2020,
act. 5, S. 135 f.).
2.2
In
seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die notwendige Verteidigung
sei zu gewähren, zumal aufgrund eines möglichen Ausspruchs einer Gesamtstrafe
(Art. 49 StGB) diese aufgrund ihrer mutmasslichen Höhe bzw. einer
allfälligen Massnahme bzw. eines Landesverweises gerechtfertigt sei. Überdies
seien nebst den Voraussetzungen für die notwendige auch jene für die amtliche
Verteidigung gegeben. So seien für die rechtliche Einordnung der Drohung eine
differenzierte Sachverhaltsabklärung und die Zeugenbefragung notwendig. Eine
entsprechende Befragung könne den Beschwerdeführer, als juristischen Laien,
wiederum überfordern. So werfe die juristische Einordnung, aufgrund der
scherzhaften Absicht der Drohung, Fragen auf. Auch sei das Vorliegen der
formellen Prozessvoraussetzungen fraglich. Es könne von einem juristischen
Laien somit nicht erwartet werden, dass dieser seine Rechte selbst wahrnehmen
könne. Hinzu käme, dass die angedrohten Strafen (bedingte Geldstrafe und Busse)
für den Beschwerdeführer de facto einer Freiheitsstrafe gleichkämen. So sei der
Beschwerdeführer seit Jahren ohne Erwerb, leide unter einer Suchterkrankung und
könne daher keine Bussen bezahlen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer
bereits eine Freiheitsstrafe wegen einer nicht bezahlten Busse verbüsst.
Konkret bedeute die angedrohte Strafe für den Beschwerdeführer die Androhung
einer Freiheitsstrafe. Aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes und der
Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe könne auch eine unbedingte Freiheitsstrafe
nicht ausgeschlossen werden. Sodann sei eine Gesamtstrafenbildung nicht
ausgeschlossen, zumal dem Beschwerdeführer für unterschiedliche Delikte sowohl
Freiheitsstrafe als auch Busse drohen würden. Nachdem die Übernahme des
Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ohne Begründung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, rechtfertige sich die Einsetzung
einer amtlichen Verteidigung zur Kompensation von Nachteilen (vgl. Beschwerde
vom 22. Februar 2021, act. 2).
3.
3.1
In
Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte notwendige Verteidigung ist
der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend, mangels Verfahrenszusammenlegung,
keine der Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130
StPO erfüllt sei, zu folgen. Eine Prüfung des Anspruchs auf notwendige
Verteidigung gemäss Art. 130 StPO kann daher unterbleiben.
3.2
Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Abs. 3 lit. c Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) für
den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119).
Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche
Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die
Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich geboten, wenn es sich
nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr
vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von
mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu
erwarten ist (Abs. 3). Während der Bagatellfall in Art. 132
Abs. 3 StPO näher umschrieben wird, bedürfen die Schwierigkeiten in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht der Konkretisierung. So spricht man
insbesondere von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, wenn der objektive
oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen
einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in
rechtlicher Hinsicht liegen bspw. vor, wenn es um komplexe Tatbestände geht,
die rechtliche Subsumtion umstritten ist, ein unübersichtlicher Sachverhalt
vorliegt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGE 138 IV 35 E. 6.3 und 6.4 S. 38 f.; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 38 f.).
Mittellosigkeit
oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn
die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Partei- und
Prozesskosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, welche sie zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche
finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
unzulässig ist. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der
erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt, wobei dieser in der Regel
einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat-
und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, umfasst (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 23).
3.3
Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2020 der Drohung
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.–,
unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von
CHF 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe
von 14 Tagen, verurteilt (vgl. Strafbefehl vom 14. Oktober 2020,
act. 5, S. 122). Damit bewegt sich das Strafmass des in Frage
stehenden Strafbefehls mit 90 Tagessätzen unterhalb des Schwellenwertes von 120
Tagessätzen für einen Bagatellfall (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Abs. 2 der Bestimmung hält jedoch fest, dass eine Verteidigung im
Interesse der beschuldigten Person namentlich dann geboten sein kann, wenn es
sich nicht um einen Bagatellfall handle und die Sache in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeit biete, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor bestreitet, die Drohung effektiv begangen zu
haben und im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens noch diverse Einvernahmen stattfinden
werden. So sind anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nebst dem
Beschuldigten noch Privatkläger und Auskunftspersonen zu befragen (vgl.
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Dezember 2020, act. 5,
S. 147). Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus
beweisrechtlicher Sicht diverse Fragen stellen werden, wie der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde zu Recht geltend macht. So sind beispielsweise den
Protokollen betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen unterschiedliche
Angaben zum persönlichen Zustand des Beschwerdeführers während der Tat zu
entnehmen, womit auch der Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
während der Tat nachzugehen sein wird, zumal dieser während der Tat
alkoholisiert war. So wird konkret zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt fähig war, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder nicht und ob die Einholung eines Gutachtens
erforderlich scheint oder unterbleiben kann, zumal ab einer
Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille die Schuldfähigkeit in Frage
zu stellen ist (vgl. Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft vom
4.
Januar 2020, act. 5, S. 74, 81; Rapport der Kantonspolizei
vom 4. Januar 2020, act. 5, S. 47; Auszug aus dem
Schweizerischen Strafregister vom 1. Oktober 2020 und 6. Januar 2020, act.
5, S. 9 und 11). Ferner wird die rechtliche Qualifikation der Straftat zu
prüfen sein, zumal die Drohung gemäss Art. 180 StGB lediglich auf Antrag
hin verfolgt wird. Vorliegend wurde der Vorfall hingegen als versuchter Raub
beanzeigt, was zur Folge hatte, dass die Polizei auf die Einholung eines
Strafantrags verzichtet hat. Der Strafantrag wegen Drohung sei sodann durch die
Geschädigten anlässlich der Einvernahmen konkludent eingegangen. So wird
konkret zu prüfen sein, ob diese Ausgangslage für die Verfolgung einer Drohung
im Sinne von Art. 180 StGB ausreicht (vgl. Strafbefehl vom 14. Oktober
2020, act. 5, S. 123). Diese Umstände stellen den Beschwerdeführer, der
sich in seiner Beschwerde selbst als juristischer Laie bezeichnet, vor Schwierigkeiten,
welche die ordentliche Vertretung des Beschwerdeführers gebieten würde. Aus den
oben genannten Gründen ist vorliegend von einem komplexen Sachverhalt
auszugehen, welcher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
aufweist, so dass in Bezug auf die Interessenswahrung in dieser Hinsicht die
amtliche Verteidigung zu bejahen wäre.
3.4
Bei
der Ermittlung der Mittellosigkeit lässt sich eine Bedürftigkeit aufgrund der
Akten vorliegend nicht klar eruieren. So lässt sich der Einvernahme zur Person vom
4.
Januar 2020 im basel-städtischen Verfahren einerseits entnehmen, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung als Metzger im Metzgereibetrieb
seines Bruders in [...] gearbeitet haben will. Dabei will er ein monatliches
Netto-Einkommen von CHF 4'000.–, wobei ihm eine Unterhaltspflicht von ca.
CHF 440.– pro Monat zukäme (vgl. Einvernahme zur Person vom
4.
Januar 2020, act. 5, S. 4 f.) erzielt haben. Andererseits lässt
sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beiblatt des basellandschaftlichen
Verfahrens zum Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29.
Oktober 2020 die Information entnehmen, dass dieser seit 2019 erwerbslos sei
und von Hartz IV lebe. Dabei handelt es sich um einen eklatanten Widerspruch zu
den im Rahmen der Einvernahme zur Person gemachten Angaben (vgl. Formular
Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 23. Oktober 2020, act. 5,
S. 131). Des Weiteren kann der vom Beschwerdeführer eingereichten Bewilligung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 27. Oktober 2020 zwar entnommen
werden, dass dieser monatliche Gesamtbeträge für September 2020 und Oktober
2020.
bis August 2021 erhalten hat bzw. noch erhalten wird. Dennoch stehen auch
diese vom Jobcenter ausgerichteten Beträge bzw. der scheinbar damit erbrachte
Nachweis der Mittellosigkeit in Widerspruch zu den Aussagen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in der Metzgerei. Auch dieses
Dokument genügt daher für den Nachweis der Mittellosigkeit nicht (vgl.
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 27. Oktober
2020, act. 5, S. 190). Die für die unentgeltliche Verbeiständung erforderliche
Voraussetzung der Mittellosigkeit ist damit durch die widersprüchlichen Angaben
des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend belegt.
Da die
Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der amtlichen
Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO kumulativ erfüllt sein müssen,
ist die amtliche Verteidigung, mangels Bedürftigkeit, daher nicht zu gewähren.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Strafgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung zu Recht
verweigert hat. Die Beschwerde gegen ihre Verfügung ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist
aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
[...], Advokat
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Julia
Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.