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Entscheid

BES.2021.32

amtliche resp. notwendige Verteidigung (BGer 1B_379/2021 vom 6. April 2022)

21. Mai 2021Deutsch19 min

des Beschwerdeführers gestellten Anträge (Teilnahmerecht und die amtliche Verteidigung)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.32

ENTSCHEID

vom 21.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, Postfach

375, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin

vom 9. Februar 2021

betreffend amtliche resp.

notwendige Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom

14. Oktober 2020 der Drohung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu CHF 80.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3

Jahren, und einer Busse von CHF 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen, verurteilt. Davon sind

durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz der Geldstrafe getilgt (vgl. Strafbefehl

vom 14. Oktober 2020, act. 5, S. 122).

Mit Eingabe vom

21. Oktober 2020 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...]

(vgl. Vollmacht vom 4. Januar 2020, act. 5, S. 33),

fristgemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Abtretung des Verfahrens an den Kanton

Basel-Landschaft sowie eventualiter um Einsicht in die Akten (vgl. Einsprache

vom 21. Oktober 2020 gegen den Strafbefehl vom 14. Oktober 2020,

act. 5, S. 125).

Unter Verweis

auf Art. 34 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) informierte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit

Schreiben vom 22. Oktober 2020 den Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers über den Verbleib des Verfahrens in der Zuständigkeit des

Kantons Basel-Stadt und legte – zum Eventualbegehren um Akteneinsicht – dem

Schreiben die Mitteilung betreffend Akteneinsicht bei (vgl. Schreiben der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2020, act. 5,

S. 128).

Mit Schreiben

vom 29. Oktober 2020 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Einsetzung als amtlichen

Verteidiger – unter Hinweis auf das parallele Strafverfahren im Kanton

Basel-Landschaft sowie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – und machte

zudem Teilnahme- und Informationsrechte geltend (vgl. Schreiben des

Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2020, act. 5, S. 130; Formular

Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 23. Oktober 2020,

act. 5, S. 131).

Darauf forderte

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 30. Oktober 2020

den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung der Stellungnahme zur

Einsprache bis zum 30. November 2020 (peremptorisch) auf. Bis zum

Eingang der Stellungnahme würden die vom Rechtsvertreter im Namen und Auftrag

des Beschwerdeführers gestellten Anträge (Teilnahmerecht und die amtliche Verteidigung)

pendent gehalten. Im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um amtliche

Verteidigung würde die amtliche Entschädigung rückwirkend gewährt werden (vgl.

Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Oktober 2020,

act. 5, S. 132).

Es folgte die

Eingabe vom 27. November 2020 zur Einsprache vom 21. Okto­ber 2020,

in welchem der Rechtsvertreter den Vorwurf der Drohung – eventualiter ein

strafbares Verhalten des Beschwerdeführers – bestritt. In seiner Eingabe machte

der Rechtsvertreter weiter die Unzulässigkeit der im Strafbefehl vorgesehenen

Sanktion geltend und bat um Annullierung der Rechnung für die erfolgte

Gewährung der Einsicht in die Akten. Ferner stellte der Rechtsvertreter in

seiner Eingabe den Antrag auf Befragung von B____ und C____ (vgl. Eingabe des

Rechtsvertreters vom 27. November 2020, act. 5, S. 133).

Mit Verfügung

vom 7. Dezember 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die

Abweisung der Anträge auf amtliche Verteidigung (und Teilnahmerecht) und

kostenlose Akteneinsicht gemäss den Anträgen vom 29. Oktober und

27. November 2020. Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

die Überweisung des (Einsprache-)Verfahrens zuständigkeitshalber an das

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt (vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2020,

act. 5, S. 135). Die Überweisung des Strafbefehls erfolgte, zusammen

mit den Akten, mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 und unter Hinweis,

dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte (vgl. Schreiben der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Dezember 2020, act. 5,

S. 139).

Mit Verfügung

vom 9. Februar 2021 lehnte die Instruktionsrichterin des

Einzelgerichts in Strafsachen den Antrag auf Bewilligung der amtlichen

Verteidigung ab. Ebenso wies sie den Antrag auf Befragung von B____ ab und trat

auf den Antrag auf Befragung von C____ nicht ein. Ferner verfügte sie die Zustellung

der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2021 in Kopie

zur Kenntnisnahme an den Rechtsvertreter (vgl. Verfügung vom

9. Februar 2021, act. 1). Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt, mit der

er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtspflege beantragt (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021,

act. 2). Die Instruktionsrichterin des Einzelgerichts in Strafsachen nahm

mit Eingabe vom 4. März 2021 zur Beschwerde Stellung, worauf der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Mai 2021 replizierte. Die

Staatsanwaltschaft nahm schliesslich noch mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO). So auch gegen Entscheide betreffend die

Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen Verteidigung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung

und ist, gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO, somit zur Beschwerde berechtigt.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO sind, bei mehreren Straftaten, welche von

der beschuldigten Person an verschiedenen Orten verübt wurden, für die

Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig,

an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Ist in

einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtstandverfahrens nach Art. 39–42

StPO wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die

Verfahren getrennt geführt (Abs. 2).

1.2.2

Der

Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Fehlen der

Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Stadt für die Verfolgung und

Beurteilung der mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2020 sanktionierten

Drohung geltend. Der Beschwerde des Beschwerdeführers zu Folge, fiele das

Verfahren, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO, – seit Beginn – in die

Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Landschaft, zumal der Kanton

Basel-Landschaft bereits gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und

sexueller Nötigung sowie anderer Straftaten ermittle. So habe die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen gemäss

Art. 39 ff. StPO, zu Unrecht einen Strafbefehl wegen Drohung gegenüber dem

Beschwerdeführer erlassen, wobei sie Verfahrensvorschriften missachtet und die

Anfechtung ihrer Zuständigkeit durch den Beschwerdeführer oder die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verhindert habe. Daraus dürften dem

Beschwerdeführer keine Nachteile, wie namentlich der Entzug der notwendigen

bzw. amtlichen Verteidigung, entstehen. So sei der Beschwerdeführer zu stellen,

wie wenn das Verfahren im Kanton Basel-Landschaft geführt würde. Auch sei das

Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für den Beschwerdeführer mutmasslich

nachteilig, da dieser dadurch zwei Verfahren führen müsse, wobei dem Einzelgericht

in Strafsachen im Übrigen die «Gesamtsicht» fehle.

1.2.3

Gemäss

Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von

Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.

Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die

beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente

des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2).

Vorliegend wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag des

Beschwerdeführers um Zusammenführung eines im Kanton Basel-Landschaft seit 2019

hängigen Verfahrens (gemäss Einsprache vom 21. Oktober 2020) mit dem

Verfahren betreffend die mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2020

sanktionierte Drohung ab. Dies mit der Begründung, dass das Verfahren

betreffend die Drohung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StPO in der

Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu verbleiben habe (vgl.

Einsprache vom 21. Oktober 2020 gegen den Strafbefehl vom

14.

Oktober 2020, act. 5, S. 125; Schreiben der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2020, act. 5,

S. 128).

1.2.4

In

ihrer Stellungnahme vom 4. März 2021 zur Beschwerde, im Rahmen welcher die

Strafgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde beantragt, begründet sie die

Ablehnung des Antrags um Zusammenführung der Verfahren damit, dass der

diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers verspätet gestellt worden und daher

nicht rechtmässig erfolgt sei. So habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 41

Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige

Strafbehörde zu beantragen, wolle dieser die Zuständigkeit der mit dem

Strafverfahren befassten Behörde anfechten. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch

erst nach Abschluss der Untersuchung getan, wobei der Strafbefehl bereits

erlassen und damit schon Anklage erhoben worden sei.

Die Frist zur

Stellung eines solchen Gesuchs beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem

der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen

bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im

Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens

durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Die letzte Möglichkeit für die

Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ist

damit die Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. BGer 1B_209/2016 vom

29.

August 2016 mit Hinweis auf Kuhn,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 41 StPO N 5; 6B_215/2007 vom 2. Mai

2008.

E. 4). Ein mit Einsprache belegter Strafbefehl setzt dem Vorverfahren

sodann kein Ende und fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34

Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2013.2 vom 20. Juni

2013.

E. 2). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend zwar zu

Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers um

Zusammenführung der Verfahren zu spät erfolgt sei, jedoch hat es der

Beschwerdeführer unterlassen, gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft

über den Gerichtsstand vom 22. Oktober 2020 (act. 5, S. 128) Beschwerde zu

erheben. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Antrag um Zusammenführung

der Verfahren (Ziff. 6 der Beschwerde) ist folglich nicht weiter

einzugehen. Die Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin, wonach die

verschiedenen Verfahren in verschiedenen Kantonen bezüglich Verteidigung

einzeln und nicht kumulativ zu beurteilen sind, sind somit vollumfänglich zu

bestätigen (vgl. Verfügung vom 9. Februar 2021, act. 1,

S. 1, Ziff. 1).

1.3

In

Bezug auf die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, ergibt sich diese gestützt

auf § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) für das Appellationsgericht als Einzelgericht. Im Übrigen erfüllt

die Beschwerde das Erfordernis von Frist und Form (Art. 396 StPO), sodass

auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Mit

Schreiben vom 29. Oktober 2020 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der

amtlichen Verteidigung, welches er damit begründete, dass gegen den

Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft diverse Verfahren geführt würden,

deren Sanktion einen Bagatellfall überschreiten würden. Da diese Sanktionen

«vice versa» zu berücksichtigen seien, sei somit von einem Fall der notwendigen

Verteidigung auszugehen. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit Längerem von

Hartz IV und sei daher (im prozessualen Sinne) bedürftig (vgl. Schreiben des

Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2020, act. 5, S. 130). Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies den Antrag mit Verfügung vom

7.

Dezember 2020 ab und begründete die Abweisung damit, dass, mangels

Verfahrenszusammenlegung (Art. 34 Abs. 2 StPO), die Voraussetzungen

nach Art. 130 StPO nicht gegeben seien, sodass kein Fall der notwendigen

Verteidigung vorliegen würde. Es sei zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung

nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen sei. Auch diese sei

nicht gegeben, da es sich bei der mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2020

sanktionierten Drohung (bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 80.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren), an welchem die

Staatsanwaltschaft sodann festhalte, um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132

Abs. 3 StPO handle. So sei für eine Gesamtstrafenbildung im Sinne von

Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kein Platz.

Im Übrigen böten die in der Einsprachebegründung aufgeführten Punkte in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer

allein nicht gewachsen wäre. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer sehr wohl

über die erforderlichen Mittel, um eine Verteidigung selbst bezahlen zu können.

So sei der Beschwerdeführer schliesslich als Metzger im Betrieb seines Bruders

erwerbstätig, was dieser anlässlich einer Einvernahme (4. Januar 2020) zur

Person selber angegeben habe und monatlich ungefähr CHF 4000.– verdiene.

Es sei nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer dies behaupten solle, wenn

er seit 2019 arbeitslos und von einer Hartz IV-Rente in Höhe von monatlich

EUR 375.– leben würde (vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2020,

act. 5, S. 135 f.).

2.2

In

seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die notwendige Verteidigung

sei zu gewähren, zumal aufgrund eines möglichen Ausspruchs einer Gesamtstrafe

(Art. 49 StGB) diese aufgrund ihrer mutmasslichen Höhe bzw. einer

allfälligen Massnahme bzw. eines Landesverweises gerechtfertigt sei. Überdies

seien nebst den Voraussetzungen für die notwendige auch jene für die amtliche

Verteidigung gegeben. So seien für die rechtliche Einordnung der Drohung eine

differenzierte Sachverhaltsabklärung und die Zeugenbefragung notwendig. Eine

entsprechende Befragung könne den Beschwerdeführer, als juristischen Laien,

wiederum überfordern. So werfe die juristische Einordnung, aufgrund der

scherzhaften Absicht der Drohung, Fragen auf. Auch sei das Vorliegen der

formellen Prozessvoraussetzungen fraglich. Es könne von einem juristischen

Laien somit nicht erwartet werden, dass dieser seine Rechte selbst wahrnehmen

könne. Hinzu käme, dass die angedrohten Strafen (bedingte Geldstrafe und Busse)

für den Beschwerdeführer de facto einer Freiheitsstrafe gleichkämen. So sei der

Beschwerdeführer seit Jahren ohne Erwerb, leide unter einer Suchterkrankung und

könne daher keine Bussen bezahlen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer

bereits eine Freiheitsstrafe wegen einer nicht bezahlten Busse verbüsst.

Konkret bedeute die angedrohte Strafe für den Beschwerdeführer die Androhung

einer Freiheitsstrafe. Aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes und der

Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe könne auch eine unbedingte Freiheitsstrafe

nicht ausgeschlossen werden. Sodann sei eine Gesamtstrafenbildung nicht

ausgeschlossen, zumal dem Beschwerdeführer für unterschiedliche Delikte sowohl

Freiheitsstrafe als auch Busse drohen würden. Nachdem die Übernahme des

Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ohne Begründung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, rechtfertige sich die Einsetzung

einer amtlichen Verteidigung zur Kompensation von Nachteilen (vgl. Beschwerde

vom 22. Februar 2021, act. 2).

3.

3.1

In

Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte notwendige Verteidigung ist

der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend, mangels Verfahrenszusammenlegung,

keine der Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130

StPO erfüllt sei, zu folgen. Eine Prüfung des Anspruchs auf notwendige

Verteidigung gemäss Art. 130 StPO kann daher unterbleiben.

3.2

Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Abs. 3 lit. c Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) für

den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119).

Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche

Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen

geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die

Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich geboten, wenn es sich

nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr

vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von

mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu

erwarten ist (Abs. 3). Während der Bagatellfall in Art. 132

Abs. 3 StPO näher umschrieben wird, bedürfen die Schwierigkeiten in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht der Konkretisierung. So spricht man

insbesondere von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, wenn der objektive

oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen

einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in

rechtlicher Hinsicht liegen bspw. vor, wenn es um komplexe Tatbestände geht,

die rechtliche Subsumtion umstritten ist, ein unübersichtlicher Sachverhalt

vorliegt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGE 138 IV 35 E. 6.3 und 6.4 S. 38 f.; Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 38 f.).

Mittellosigkeit

oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn

die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Partei- und

Prozesskosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, welche sie zur

Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale

Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche

finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

unzulässig ist. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der

erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt, wobei dieser in der Regel

einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat-

und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, umfasst (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 23).

3.3

Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2020 der Drohung

schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.–,

unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von

CHF 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe

von 14 Tagen, verurteilt (vgl. Strafbefehl vom 14. Oktober 2020,

act. 5, S. 122). Damit bewegt sich das Strafmass des in Frage

stehenden Strafbefehls mit 90 Tagessätzen unterhalb des Schwellenwertes von 120

Tagessätzen für einen Bagatellfall (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Abs. 2 der Bestimmung hält jedoch fest, dass eine Verteidigung im

Interesse der beschuldigten Person namentlich dann geboten sein kann, wenn es

sich nicht um einen Bagatellfall handle und die Sache in tatsächlicher

oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeit biete, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor bestreitet, die Drohung effektiv begangen zu

haben und im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens noch diverse Einvernahmen stattfinden

werden. So sind anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nebst dem

Beschuldigten noch Privatkläger und Auskunftspersonen zu befragen (vgl.

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Dezember 2020, act. 5,

S. 147). Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus

beweisrechtlicher Sicht diverse Fragen stellen werden, wie der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde zu Recht geltend macht. So sind beispielsweise den

Protokollen betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen unterschiedliche

Angaben zum persönlichen Zustand des Beschwerdeführers während der Tat zu

entnehmen, womit auch der Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers

während der Tat nachzugehen sein wird, zumal dieser während der Tat

alkoholisiert war. So wird konkret zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt fähig war, das

Unrecht seiner Tat einzusehen oder nicht und ob die Einholung eines Gutachtens

erforderlich scheint oder unterbleiben kann, zumal ab einer

Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille die Schuldfähigkeit in Frage

zu stellen ist (vgl. Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft vom

4.

Januar 2020, act. 5, S. 74, 81; Rapport der Kantonspolizei

vom 4. Januar 2020, act. 5, S. 47; Auszug aus dem

Schweizerischen Strafregister vom 1. Oktober 2020 und 6. Januar 2020, act.

5, S. 9 und 11). Ferner wird die rechtliche Qualifikation der Straftat zu

prüfen sein, zumal die Drohung gemäss Art. 180 StGB lediglich auf Antrag

hin verfolgt wird. Vorliegend wurde der Vorfall hingegen als versuchter Raub

beanzeigt, was zur Folge hatte, dass die Polizei auf die Einholung eines

Strafantrags verzichtet hat. Der Strafantrag wegen Drohung sei sodann durch die

Geschädigten anlässlich der Einvernahmen konkludent eingegangen. So wird

konkret zu prüfen sein, ob diese Ausgangslage für die Verfolgung einer Drohung

im Sinne von Art. 180 StGB ausreicht (vgl. Strafbefehl vom 14. Oktober

2020, act. 5, S. 123). Diese Umstände stellen den Beschwerdeführer, der

sich in seiner Beschwerde selbst als juristischer Laie bezeichnet, vor Schwierigkeiten,

welche die ordentliche Vertretung des Beschwerdeführers gebieten würde. Aus den

oben genannten Gründen ist vorliegend von einem komplexen Sachverhalt

auszugehen, welcher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

aufweist, so dass in Bezug auf die Interessenswahrung in dieser Hinsicht die

amtliche Verteidigung zu bejahen wäre.

3.4

Bei

der Ermittlung der Mittellosigkeit lässt sich eine Bedürftigkeit aufgrund der

Akten vorliegend nicht klar eruieren. So lässt sich der Einvernahme zur Person vom

4.

Januar 2020 im basel-städtischen Verfahren einerseits entnehmen, dass der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung als Metzger im Metzgereibetrieb

seines Bruders in [...] gearbeitet haben will. Dabei will er ein monatliches

Netto-Einkommen von CHF 4'000.–, wobei ihm eine Unterhaltspflicht von ca.

CHF 440.– pro Monat zukäme (vgl. Einvernahme zur Person vom

4.

Januar 2020, act. 5, S. 4 f.) erzielt haben. Andererseits lässt

sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beiblatt des basellandschaftlichen

Verfahrens zum Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29.

Oktober 2020 die Information entnehmen, dass dieser seit 2019 erwerbslos sei

und von Hartz IV lebe. Dabei handelt es sich um einen eklatanten Widerspruch zu

den im Rahmen der Einvernahme zur Person gemachten Angaben (vgl. Formular

Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 23. Okto­ber 2020, act. 5,

S. 131). Des Weiteren kann der vom Beschwerdeführer eingereichten Bewilligung

von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 27. Oktober 2020 zwar entnommen

werden, dass dieser monatliche Gesamtbeträge für September 2020 und Oktober

2020.

bis August 2021 erhalten hat bzw. noch erhalten wird. Dennoch stehen auch

diese vom Jobcenter ausgerichteten Beträge bzw. der scheinbar damit erbrachte

Nachweis der Mittellosigkeit in Widerspruch zu den Aussagen des

Beschwerdeführers bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in der Metzgerei. Auch dieses

Dokument genügt daher für den Nachweis der Mittellosigkeit nicht (vgl.

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 27. Oktober

2020, act. 5, S. 190). Die für die unentgeltliche Verbeiständung erforderliche

Voraussetzung der Mittellosigkeit ist damit durch die widersprüchlichen Angaben

des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend belegt.

Da die

Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der amtlichen

Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO kumulativ erfüllt sein müssen,

ist die amtliche Verteidigung, mangels Bedürftigkeit, daher nicht zu gewähren.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Strafgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung zu Recht

verweigert hat. Die Beschwerde gegen ihre Verfügung ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist

aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

[...], Advokat

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Julia

Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.