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Entscheid

BES.2021.33

Verfahrenseinstellung / Kostenentscheid nach Rückzug der Beschwerde

26. Januar 2022Deutsch11 min

einging, erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.33

ENTSCHEID

vom 26. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. Februar 2021

betreffend Verfahrenseinstellung

/

Kostenentscheid nach Rückzug der

Beschwerde

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 28. Juli 2019

buchte B____ (Beschuldigte) über die Airbnb-App auf ihrem Mobiltelefon drei

Übernachtungen auf einem Segelboot in Frankreich. Bei der Buchung wurde der

Betrag von CHF 275.05 der bereits vorgängig in der App hinterlegten Kreditkarte

von A____ (Beschwerdeführer), dem ehemaligen Lebenspartner der Beschuldigten,

belastet. Der Buchungsbetrag von CHF 275.05 wurde dem Beschwerdeführer am 6.

Januar 2020 von der Beschuldigten zurücküberwiesen. Mit Schreiben vom 6. Januar

2020, welches am 13. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

einging, erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen

unbefugter Verwendung seiner Kreditkarte. Er stellte mit genanntem Schreiben überdies

Strafantrag und teilte mit, dass er sich als Privatkläger am Verfahren

beteilige. Das in der Folge eröffnete Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen

geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage stellte

die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2021 ein. Sie verlegte die

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und wies den Antrag des

Beschwerdeführers auf erneute Befragung der Beschuldigten ab.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2021

Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die

Einstellungsverfügung aufzuheben und die Ermittlungstätigkeit fortzusetzen,

wobei namentlich die beantragten Beweise abzunehmen seien, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei

ihm im Falle einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft das Replikrecht zu

gewähren. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 22. April 2021 mit dem Antrag

auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit

Replik vom 30. August 2021 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Die

Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Duplik vom 9. September 2021 zur Replik

des Beschwerdeführers. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit

Verfügung vom 24. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleiterin den Parteien

zwei vom Gericht erstellte Screenshots der Airbnb-App zur Stellungnahme zu. Während

die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Januar 2022 auf eine Stellungnahme

verzichtete, ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 um Erstreckung

der Frist zur Stellungnahme. Am 20. Januar 2022 zog er innert der erstreckten

Frist seine Beschwerde zurück.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten [...]).

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid nicht

an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 115

und 118 StPO; AGE BES.2020.132 vom 30. März 2021 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E.

2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Der Beschwerdeführer sieht

sich vorliegend in seinen Rechten unmittelbar verletzt und hat sich mit

Dispositiv

Schreiben vom 6. Januar 2020 als Privatkläger konstituiert. Er ist demnach zur

Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zudem form- und

fristgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.3 Da

der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurückgezogen hat, ist das

Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 137 I 123

E. 1.3 S. 24 f.).

2.

2.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie im vorliegenden Fall ein

Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des

Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer

Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu

entscheiden (vgl. AGE BES.2020.179 vom 18 März 2021 E. 2.1; BGer 6B.109/2010

vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14; jeweils mit weiteren

Hinweisen).

2.2 Eine

Verfahrenseinstellung ist gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO dann anzuordnen, wenn ein

Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als

Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim

Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im

Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen (BGer 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 2.3;

AGE BES.2020.208 vom 19. April 2021 E. 2.1).

2.3 Die

Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit der

Begründung ein, die Beschuldigte habe die Kreditkarte des Beschwerdeführers

nicht in der Absicht benutzt, sich unrechtmässig zu bereichern. Anlässlich

ihrer Einvernahme habe sie zwar zugegeben, die Buchung unbefugt mit der

Kreditkarte ihres Ex-Partners getätigt zu haben. Allerdings habe sie glaubhaft

versichert, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe. Die Beschuldigte

habe denn auch dem Beschwerdeführer sogleich nach der Meldung, dass sie die

falsche Kreditkarte verwendet habe, den Betrag zurückerstattet. Mangels

Bereicherungsabsicht könne der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage demnach nicht erfüllt sein.

2.4 Der

Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, entgegen der Darstellung

der Staatsanwaltschaft sei die Rückerstattung des Betrags nicht aufgrund einer

blossen Meldung, sondern wegen der von ihm am 6. Januar 2020 eingereichten

Strafanzeige erfolgt. Die in der Einstellungsverfügung vertretene Annahme, die

Strafanzeige sei zeitlich nach der Rücküberweisung erfolgt, sei nachweislich falsch

(Beschwerde Ziff. 4 ff.). Überdies sei es technisch nicht möglich,

versehentlich die in der App hinterlegte Kreditkarte zu benutzen, da der auf

der Rückseite der Kreditkarte verzeichnete Card Validation Code (CVC) stets

manuell eingegeben werden müsse. Bei der Eingabe des CVC hätte der

Beschuldigten klar werden müssen, dass sie die Kreditkarte des

Beschwerdeführers benutze (Beschwerde Ziff. 8 f.).

2.5 Der

Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach

Art. 147 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) setzt in

subjektiver Hinsicht sowohl einen Vorsatz als auch eine Bereicherungsabsicht

der Täterin voraus (statt vieler Fiolka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 147 StGB N 40). Zum einen muss die

Täterin demnach mit Wissen und Willen durch die unbefugte Verwendung von Daten

auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang

einwirken und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern

herbeiführen (vgl. Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB).

Zum andern muss sie dies in der Absicht tun, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern (vgl. Art. 147 Abs. 1 StGB).

Zur Ermittlung

des mutmasslichen Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit zu

prüfen, ob es der Beschuldigten während der Airbnb-Buchung vom 28. Juli

2019 bewusst war, dass sie die Kreditkarte des Beschwerdeführers benutzte.

Hiergegen sprechen mehrere Gründe.

2.5.1 Entgegen

der Darstellung des Beschwerdeführers wird auf der Airbnb-App auch der CVC zur

entsprechenden Kreditkarte gespeichert und muss nicht bei jeder Buchung manuell

eingegeben werden. Die einschlägigen «Nutzungsbedingungen für Zahlungsdienste

für europäische Nutzer» von Airbnb (verfügbar unter https://www.airbnb.de/help/article/2909/zahlungsbedingungen#EU2)

sehen in Ziff. 2.1 Folgendes vor: «Wenn Sie Ihrem Airbnb-Nutzerkonto eine

Zahlungsart hinzufügen, werden Sie aufgefordert, Airbnb Payments oder einem

bzw. mehreren externen Zahlungsdienstleister(n) übliche Abrechnungsdaten wie

den Namen, die Rechnungsanschrift und Angaben zu Finanzinstrumenten zu

übermitteln. Sie ermächtigen Airbnb Payments und seine Zahlungsdienstleister,

Ihre Informationen über die Zahlungsart zu erheben und zu speichern». Zu den

«Angaben zum Finanzinstrument», welche bei einer Kreditkarte gespeichert

werden, gehört neben dem Namen des Inhabers, der Kartennummer und dem

Ablaufdatum auch der CVC. Nach der erstmaligen Speicherung des CVC muss dieser

bei der Buchung nicht erneut eigegeben werden. Dies ergibt sich einerseits aus

den Abklärungen des Gerichts auf der Airbnb-App für iOS (vgl. Verfügung vom 24.

Dezember 2021). Andererseits deutet hierauf auch der Umstand hin, dass die

Beschuldigte gemäss eigener, glaubhafter Aussage im Buchungszeitpunkt nicht im

Besitz der physischen Kreditkarte des Beschwerdeführers war (Einvernahme der

Beschuldigten vom 21. Oktober 2020 S. 4). Wenn mit dem Beschwerdeführer

angenommen würde, dass die Beschuldigte bei der Buchung den CVC erneut hätte eingeben

müssen, so hätte sie die Buchung nur abschliessen können, wenn sie vorgängig,

beispielsweise noch während der Beziehung mit dem Beschwerdeführer, den CVC für

dessen Kreditkarte notiert oder anderweitig erhältlich gemacht hätte. Hierfür

bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass die Beschuldigte den CVC bei der Buchung nicht erneut eingeben musste. Demnach

kann der Beschuldigten nicht durch die manuelle Eingabe des CVC bewusst

geworden sein, dass sie die Kreditkarte des Beschwerdeführers benutzte. Auf der

Airbnb-App werden vor dem Buchungsabschluss unter dem Titel «Zahle mit» bloss das

Kreditkartenunternehmen (vorliegend MasterCard) und die letzten vier Ziffern

der 16-stelligen Kreditkartennummer angezeigt (vgl. auch Einvernahme der

Beschuldigten vom 21. Oktober 2020, Printscreen Airbnb Nr. 2). Aus

dem Umstand, dass allein diese nicht allzu aussagekräftigen Angaben für die

Beschuldigte ersichtlich waren, kann nicht auf ihr Wissen hinsichtlich der

Benutzung einer fremden Kreditkarte geschlossen werden. Naheliegend ist

vielmehr, dass die Kreditkarte des Beschwerdeführers im Buchungszeitpunkt

bereits seit längerer Zeit auf der Airbnb-App der Beschuldigten hinterlegt

gewesen (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020 S. 3) und

die Belastung derselben nach der Trennung ein Versehen war.

2.5.2 Dass

es sich bei der fraglichen Buchung um ein Versehen handelte, ergibt sich auch aus

der aktenmässig belegten Rückzahlung des Buchungsbetrags am 6. Januar 2020

(Einvernahme der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020, Printscreen

Kontoauszug). Der Beschwerdeführer, die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft

gehen allesamt davon aus, dass die Rückzahlung erfolgte, nachdem der

Beschwerdeführer die Beschuldigte über die Belastung seiner Kreditkarte durch

ihre Buchung informiert hatte (vgl. Beschwerde Ziff. 5; Duplik Ziff. 1; Einvernahme

der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020 S. 2; Einstellungsverfügung S. 2). Uneinig

sind sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer hingegen hinsichtlich

der Frage, ob die Einreichung der Strafanzeige vom 6. Januar 2020 am selben Tag

wie die Rückzahlung oder aber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Diese Frage

kann jedoch offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Beschuldigte den Betrag

umgehend zurücküberwies, nachdem sie vom Beschwerdeführer von der Belastung der

fremden Kreditkarte durch ihre Airbnb-Buchung erfahren hatte, und gemäss ihrer

Aussagen in der Einvernahme vom 21. Oktober 2020 (S. 3) die Kreditkarteninformationen

des Beschwerdeführer auf ihrer Airbnb-App gelöscht hat. Dieses Verhalten zeugt

davon, dass die Belastung der Kreditkarte des Beschwerdeführers versehentlich

und ohne Bereicherungsabsicht erfolgte.

2.6 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu Recht gestützt auf

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat.

Die Beschwerde

wäre daher im Fall ihrer materiellen Beurteilung abzuweisen gewesen, weshalb

der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Angesichts des Umfangs

der Rechtsschriften und des späten Zeitpunkts des Rückzugs ist dem

Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen (vgl. § 21 Abs.

2 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Diese wird mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet. Der nicht anwaltlich

vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände entstanden, sodass ihr keine

Entschädigung auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren BES.2021.33 wird zufolge

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.