BES.2021.33
Verfahrenseinstellung / Kostenentscheid nach Rückzug der Beschwerde
26. Januar 2022Deutsch11 min
einging, erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.33
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Februar 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
/
Kostenentscheid nach Rückzug der
Beschwerde
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 28. Juli 2019
buchte B____ (Beschuldigte) über die Airbnb-App auf ihrem Mobiltelefon drei
Übernachtungen auf einem Segelboot in Frankreich. Bei der Buchung wurde der
Betrag von CHF 275.05 der bereits vorgängig in der App hinterlegten Kreditkarte
von A____ (Beschwerdeführer), dem ehemaligen Lebenspartner der Beschuldigten,
belastet. Der Buchungsbetrag von CHF 275.05 wurde dem Beschwerdeführer am 6.
Januar 2020 von der Beschuldigten zurücküberwiesen. Mit Schreiben vom 6. Januar
2020, welches am 13. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
einging, erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen
unbefugter Verwendung seiner Kreditkarte. Er stellte mit genanntem Schreiben überdies
Strafantrag und teilte mit, dass er sich als Privatkläger am Verfahren
beteilige. Das in der Folge eröffnete Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen
geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage stellte
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2021 ein. Sie verlegte die
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und wies den Antrag des
Beschwerdeführers auf erneute Befragung der Beschuldigten ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2021
Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die
Einstellungsverfügung aufzuheben und die Ermittlungstätigkeit fortzusetzen,
wobei namentlich die beantragten Beweise abzunehmen seien, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei
ihm im Falle einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft das Replikrecht zu
gewähren. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 22. April 2021 mit dem Antrag
auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit
Replik vom 30. August 2021 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Die
Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Duplik vom 9. September 2021 zur Replik
des Beschwerdeführers. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit
Verfügung vom 24. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleiterin den Parteien
zwei vom Gericht erstellte Screenshots der Airbnb-App zur Stellungnahme zu. Während
die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Januar 2022 auf eine Stellungnahme
verzichtete, ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 um Erstreckung
der Frist zur Stellungnahme. Am 20. Januar 2022 zog er innert der erstreckten
Frist seine Beschwerde zurück.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten [...]).
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid nicht
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 115
und 118 StPO; AGE BES.2020.132 vom 30. März 2021 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E.
2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Der Beschwerdeführer sieht
sich vorliegend in seinen Rechten unmittelbar verletzt und hat sich mit
Dispositiv
Schreiben vom 6. Januar 2020 als Privatkläger konstituiert. Er ist demnach zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zudem form- und
fristgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3 Da
der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurückgezogen hat, ist das
Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 137 I 123
E. 1.3 S. 24 f.).
2.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie im vorliegenden Fall ein
Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des
Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer
Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu
entscheiden (vgl. AGE BES.2020.179 vom 18 März 2021 E. 2.1; BGer 6B.109/2010
vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14; jeweils mit weiteren
Hinweisen).
2.2 Eine
Verfahrenseinstellung ist gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO dann anzuordnen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim
Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im
Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGer 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 2.3;
AGE BES.2020.208 vom 19. April 2021 E. 2.1).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit der
Begründung ein, die Beschuldigte habe die Kreditkarte des Beschwerdeführers
nicht in der Absicht benutzt, sich unrechtmässig zu bereichern. Anlässlich
ihrer Einvernahme habe sie zwar zugegeben, die Buchung unbefugt mit der
Kreditkarte ihres Ex-Partners getätigt zu haben. Allerdings habe sie glaubhaft
versichert, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe. Die Beschuldigte
habe denn auch dem Beschwerdeführer sogleich nach der Meldung, dass sie die
falsche Kreditkarte verwendet habe, den Betrag zurückerstattet. Mangels
Bereicherungsabsicht könne der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage demnach nicht erfüllt sein.
2.4 Der
Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, entgegen der Darstellung
der Staatsanwaltschaft sei die Rückerstattung des Betrags nicht aufgrund einer
blossen Meldung, sondern wegen der von ihm am 6. Januar 2020 eingereichten
Strafanzeige erfolgt. Die in der Einstellungsverfügung vertretene Annahme, die
Strafanzeige sei zeitlich nach der Rücküberweisung erfolgt, sei nachweislich falsch
(Beschwerde Ziff. 4 ff.). Überdies sei es technisch nicht möglich,
versehentlich die in der App hinterlegte Kreditkarte zu benutzen, da der auf
der Rückseite der Kreditkarte verzeichnete Card Validation Code (CVC) stets
manuell eingegeben werden müsse. Bei der Eingabe des CVC hätte der
Beschuldigten klar werden müssen, dass sie die Kreditkarte des
Beschwerdeführers benutze (Beschwerde Ziff. 8 f.).
2.5 Der
Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach
Art. 147 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) setzt in
subjektiver Hinsicht sowohl einen Vorsatz als auch eine Bereicherungsabsicht
der Täterin voraus (statt vieler Fiolka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 147 StGB N 40). Zum einen muss die
Täterin demnach mit Wissen und Willen durch die unbefugte Verwendung von Daten
auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang
einwirken und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern
herbeiführen (vgl. Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB).
Zum andern muss sie dies in der Absicht tun, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern (vgl. Art. 147 Abs. 1 StGB).
Zur Ermittlung
des mutmasslichen Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit zu
prüfen, ob es der Beschuldigten während der Airbnb-Buchung vom 28. Juli
2019 bewusst war, dass sie die Kreditkarte des Beschwerdeführers benutzte.
Hiergegen sprechen mehrere Gründe.
2.5.1 Entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers wird auf der Airbnb-App auch der CVC zur
entsprechenden Kreditkarte gespeichert und muss nicht bei jeder Buchung manuell
eingegeben werden. Die einschlägigen «Nutzungsbedingungen für Zahlungsdienste
für europäische Nutzer» von Airbnb (verfügbar unter https://www.airbnb.de/help/article/2909/zahlungsbedingungen#EU2)
sehen in Ziff. 2.1 Folgendes vor: «Wenn Sie Ihrem Airbnb-Nutzerkonto eine
Zahlungsart hinzufügen, werden Sie aufgefordert, Airbnb Payments oder einem
bzw. mehreren externen Zahlungsdienstleister(n) übliche Abrechnungsdaten wie
den Namen, die Rechnungsanschrift und Angaben zu Finanzinstrumenten zu
übermitteln. Sie ermächtigen Airbnb Payments und seine Zahlungsdienstleister,
Ihre Informationen über die Zahlungsart zu erheben und zu speichern». Zu den
«Angaben zum Finanzinstrument», welche bei einer Kreditkarte gespeichert
werden, gehört neben dem Namen des Inhabers, der Kartennummer und dem
Ablaufdatum auch der CVC. Nach der erstmaligen Speicherung des CVC muss dieser
bei der Buchung nicht erneut eigegeben werden. Dies ergibt sich einerseits aus
den Abklärungen des Gerichts auf der Airbnb-App für iOS (vgl. Verfügung vom 24.
Dezember 2021). Andererseits deutet hierauf auch der Umstand hin, dass die
Beschuldigte gemäss eigener, glaubhafter Aussage im Buchungszeitpunkt nicht im
Besitz der physischen Kreditkarte des Beschwerdeführers war (Einvernahme der
Beschuldigten vom 21. Oktober 2020 S. 4). Wenn mit dem Beschwerdeführer
angenommen würde, dass die Beschuldigte bei der Buchung den CVC erneut hätte eingeben
müssen, so hätte sie die Buchung nur abschliessen können, wenn sie vorgängig,
beispielsweise noch während der Beziehung mit dem Beschwerdeführer, den CVC für
dessen Kreditkarte notiert oder anderweitig erhältlich gemacht hätte. Hierfür
bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die Beschuldigte den CVC bei der Buchung nicht erneut eingeben musste. Demnach
kann der Beschuldigten nicht durch die manuelle Eingabe des CVC bewusst
geworden sein, dass sie die Kreditkarte des Beschwerdeführers benutzte. Auf der
Airbnb-App werden vor dem Buchungsabschluss unter dem Titel «Zahle mit» bloss das
Kreditkartenunternehmen (vorliegend MasterCard) und die letzten vier Ziffern
der 16-stelligen Kreditkartennummer angezeigt (vgl. auch Einvernahme der
Beschuldigten vom 21. Oktober 2020, Printscreen Airbnb Nr. 2). Aus
dem Umstand, dass allein diese nicht allzu aussagekräftigen Angaben für die
Beschuldigte ersichtlich waren, kann nicht auf ihr Wissen hinsichtlich der
Benutzung einer fremden Kreditkarte geschlossen werden. Naheliegend ist
vielmehr, dass die Kreditkarte des Beschwerdeführers im Buchungszeitpunkt
bereits seit längerer Zeit auf der Airbnb-App der Beschuldigten hinterlegt
gewesen (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020 S. 3) und
die Belastung derselben nach der Trennung ein Versehen war.
2.5.2 Dass
es sich bei der fraglichen Buchung um ein Versehen handelte, ergibt sich auch aus
der aktenmässig belegten Rückzahlung des Buchungsbetrags am 6. Januar 2020
(Einvernahme der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020, Printscreen
Kontoauszug). Der Beschwerdeführer, die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft
gehen allesamt davon aus, dass die Rückzahlung erfolgte, nachdem der
Beschwerdeführer die Beschuldigte über die Belastung seiner Kreditkarte durch
ihre Buchung informiert hatte (vgl. Beschwerde Ziff. 5; Duplik Ziff. 1; Einvernahme
der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020 S. 2; Einstellungsverfügung S. 2). Uneinig
sind sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer hingegen hinsichtlich
der Frage, ob die Einreichung der Strafanzeige vom 6. Januar 2020 am selben Tag
wie die Rückzahlung oder aber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Diese Frage
kann jedoch offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Beschuldigte den Betrag
umgehend zurücküberwies, nachdem sie vom Beschwerdeführer von der Belastung der
fremden Kreditkarte durch ihre Airbnb-Buchung erfahren hatte, und gemäss ihrer
Aussagen in der Einvernahme vom 21. Oktober 2020 (S. 3) die Kreditkarteninformationen
des Beschwerdeführer auf ihrer Airbnb-App gelöscht hat. Dieses Verhalten zeugt
davon, dass die Belastung der Kreditkarte des Beschwerdeführers versehentlich
und ohne Bereicherungsabsicht erfolgte.
2.6 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu Recht gestützt auf
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat.
Die Beschwerde
wäre daher im Fall ihrer materiellen Beurteilung abzuweisen gewesen, weshalb
der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Angesichts des Umfangs
der Rechtsschriften und des späten Zeitpunkts des Rückzugs ist dem
Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen (vgl. § 21 Abs.
2 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Diese wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet. Der nicht anwaltlich
vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände entstanden, sodass ihr keine
Entschädigung auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren BES.2021.33 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.