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Entscheid

BES.2021.35

Nichtanhandnahme

9. Juli 2021Deutsch9 min

Am 7. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.35

ENTSCHEID

vom 29.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Februar 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. November

2018 erstattete A____ (Beschwerdeführer) auf der Polizeiwache Clara in Basel

Strafanzeige wegen Sachentziehung gegen B____ (Beschwerdegegnerin). Hintergrund

des Vorwurfs bilden zwei Fischtanks und ein Container, welche der

Beschwerdeführer im April 2018 an seinen Kollegen C____ ausgeliehen hat,

welcher zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin wohnte. Im Juni 2018 zog

C____ bei der Beschwerdegegnerin aus und liess die Tanks und Container vorerst

dort. Anschliessend habe der Beschwerdeführer offenbar erfolglos versucht,

seine Tanks von der Beschwerdegegnerin zurück zu erhalten.

Mit Schreiben

vom 10. April 2020 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf,

Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen der beanzeigten Tanks und Container

einzureichen. In der Folge machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli

2020 Rechtsverzögerung geltend und forderte die Staatsanwaltschaft auf, ihm den

Verfahrensstand mitzuteilen und die nächsten Verfahrensschritte zu eröffnen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft daraufhin dem

Beschwerdeführer mit, er habe auf das Schreiben vom 10. April 2020 betreffend

Eigentumsverhältnisse nie reagiert. Solange nicht klar sei, wer wirklich der

rechtmässige Besitzer dieser Container sei, würden vorerst keine weiteren

Ermittlungen getätigt.

Mit Verfügung

vom 2. Februar 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige des

Beschwerdeführers vom 7. November 2018 nicht ein, da der fragliche

Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien

(Ziffer 1). Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziffer 2).

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung erhob A____ am 22. Februar 2021 Beschwerde. Er

beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu

nehmen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und rechtliches Gehör,

alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung

vom 31. Mai 2021 erhielt die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme

zur Beschwerde, auf welche sie mit Eingabe vom 4. Juni 2021 verzichtete.

Die

Beschwerdegegnerin B____ hat innert mit verfahrensleitender Verfügung vom 16.

Juli 2021 bis zum 16. August 2021 angesetzter Frist keine fakultative

Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten [...]. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde an

einem My-Post-24-Automaten, betrieben

durch die Schweizerische Post, aufgegeben. Die Einsicht in den

Track&Trace-Auszug hat ergeben, dass die undatierte Beschwerde am 22.

Februar 2021 und somit rechtzeitig zu Handen des Appellationsgerichts der

Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts

vom 31. Mai 2021). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des

Strafverfahrens gegen B____ damit, dass die Eigentumsverhältnisse an den

betreffenden Gegenständen nicht eindeutig feststünden. Trotz Aufforderung sei

seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis betreffend die

Eigentumsverhältnisse erbracht worden. Überhaupt sei kein Wille der

Beschuldigten, die Sache(n) zu entziehen, nachgewiesen worden, weshalb der

Tatbestand nicht eindeutig erfüllt sei und das Verfahren nicht anhand genommen

werde.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen

geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Anzeigeerstattung

telefonisch bereits zugegeben, dass sie wisse, dass die Tanks nicht in ihrem

Eigentum stünden, sie diese aber nicht herausgeben wolle. Aus Ziff. b der

Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2021 bzw. aus den entsprechenden

Aussagen der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sie vom Eigentum des

Beschwerdeführers an den Tanks ausgehe. Weiter führt er aus, er habe entgegen

den Ausführungen in Ziff. c der Nichtanhandnahmeverfügung den Kaufvertrag der Fischtanks

– zusammen mit einer Eingabe, auf welche er keinen Zugriff mehr habe – bereits

am 24. Mai 2020 eingereicht. Nachweisen könne er die Einreichung dieser Eingabe

allerdings nicht. Zudem habe er Zeugen angegeben, welche nicht kontaktiert

worden seien. Ferner gibt der Beschwerdeführer an, es sei ihm seit dem Auszug von

C____ und dessen Mitbewohnerin «[...]» bei der Beschwerdegegnerin nicht ermöglicht

worden, die Gegenstände abzuholen. Dies sei bis zum heutigen Tage der Fall. Es

gehe sodann aus den Belegen hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstände

für sich selbst verwende. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die

Untersuchung sei auf «unrechtmässige Aneignung respektive Diebstahl» zu

erweitern.

3.

Nach Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des

Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein

Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die

Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende

Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,

Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom

3.

April 2014 E. 2.2 und 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach

darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so

bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz

verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E.

2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;

Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018

E. 2.1 f.).

4.

4.1

Vor

dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit a StPO ist zu prüfen, ob im hier zu

beurteilenden Fall eine Sachentziehung nach Art. 141 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eindeutig nicht vorliegt. Der Tatbestand ist

erfüllt, wenn jemand dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche

Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.

4.2

Als

Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag ein,

wonach er am 12. Mai 2018 von der [...] AG vier Fischtanks gekauft haben soll. Aus

dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin

zwischen dem 9. und dem 15. August 2018 geht hervor, dass C____ die

Beschwerdegegnerin aufgefordert hat, dem Beschwerdeführer «seine» Container

herauszugeben. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe

nicht gewusst, dass diese dem Beschwerdeführer gehörten. Sie würde die Behälter

nun selbst verwenden, weshalb der Beschwerdeführer sie nicht mehr einfach

abholen könne. Ferner gibt sie an, den grossen blauen Behälter könne sie entbehren,

allerdings erst ab Herbst (E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018,

siehe Vorakten). Hierauf reagierte der Beschwerdeführer und hielt fest, er

bestehe auf sein Eigentumsrecht und forderte die Beschwerdegegnerin auf, ihm

innert 24 Stunden mitzuteilen, wie er sein Eigentum umgehend abholen könne

(E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. August 2018, siehe Vorakten).

Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin aus, C____ habe ihr bei seinem Auszug

gesagt, sie könne die Behälter nutzen und dies tue sie nun auch (E-Mail der

Beschwerdegegnerin vom 10. August 2018, siehe Vorakten). Als der

Beschwerdeführer erneut festhielt, dass er Eigentümer sei und Abmachungen

zwischen ihr und C____ dies nicht tangierten, entgegnete die Beschwerdegegnerin

– nach angeblicher Rücksprache mit einem Rechtsbeistand – die Gegenstände seien

zu ihrem Eigentum geworden, da C____ sie bei seinem Auszug bei ihr gelassen

habe (E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. August 2018; E-Mail der

Beschwerdegegnerin vom 15. August 2018, siehe Vorakten). Schliesslich bot sie indessen

an, dem Beschwerdeführer im Herbst «alle Dinge» zurückzugeben (E-Mail der

Beschwerdegegnerin vom 15. August 2018, siehe Vorakten).

4.3

Aufgrund

der genannten Unterlagen können die Eigentumsverhältnisse der betreffenden Tanks

und Container nicht als eindeutig beurteilt werden. Im genannten E-Mail-Verkehr

gibt die Beschwerdegegnerin an, sie habe nicht gewusst, dass der

Beschwerdeführer Eigentümer der Tanks und Container sei und bestreitet die

Eigentümerschaft grundsätzlich nicht (E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 9. und

10.

August 2018, siehe Vorakten). Dies wird dadurch bestätigt, dass sie

letztendlich anbietet, der Beschwerdeführer könne «alle Dinge» im Herbst

abholen. Jedoch betont sie davor mehrfach, sie würde die Behälter nun verwenden

und der Beschwerdeführer könne sie nicht einfach abholen (E-Mails der

Beschwerdegegnerin vom 9., 10. und 15. August 2018, siehe Vorakten). Die

Beschwerdegegnerin führt sogar aus, die Gegenstände würden zu ihrem Eigentum,

da sie sich bei ihr befänden (E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 15. August

2018, siehe Vorakten). Zudem stellt sich bezüglich des Tatbestands der

unrechtmässigen Aneignung die Frage, ob die Beschwerdegegnerin – wenn auch nur

vorübergehend – über einen Aneignungswillen verfügte (vgl. Beschwerde, S. 2). Es

handelt sich somit nicht um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall

und die fraglichen Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen können nicht als

eindeutig nicht erfüllt qualifiziert werden. Wie bereits ausgeführt, muss das

Verfahren, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, im Zweifelsfall eröffnet werden.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B____

an die Hand zu nehmen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dem Beschwerdeführer ist mangels anwaltlicher Vertretung keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2021 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren gegen B____ an die Hand zu

nehmen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Salome Nertz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.