BES.2021.35
Nichtanhandnahme
9. Juli 2021Deutsch9 min
Am 7. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.35
ENTSCHEID
vom 29.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 2. Februar 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. November
2018 erstattete A____ (Beschwerdeführer) auf der Polizeiwache Clara in Basel
Strafanzeige wegen Sachentziehung gegen B____ (Beschwerdegegnerin). Hintergrund
des Vorwurfs bilden zwei Fischtanks und ein Container, welche der
Beschwerdeführer im April 2018 an seinen Kollegen C____ ausgeliehen hat,
welcher zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin wohnte. Im Juni 2018 zog
C____ bei der Beschwerdegegnerin aus und liess die Tanks und Container vorerst
dort. Anschliessend habe der Beschwerdeführer offenbar erfolglos versucht,
seine Tanks von der Beschwerdegegnerin zurück zu erhalten.
Mit Schreiben
vom 10. April 2020 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf,
Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen der beanzeigten Tanks und Container
einzureichen. In der Folge machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli
2020 Rechtsverzögerung geltend und forderte die Staatsanwaltschaft auf, ihm den
Verfahrensstand mitzuteilen und die nächsten Verfahrensschritte zu eröffnen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft daraufhin dem
Beschwerdeführer mit, er habe auf das Schreiben vom 10. April 2020 betreffend
Eigentumsverhältnisse nie reagiert. Solange nicht klar sei, wer wirklich der
rechtmässige Besitzer dieser Container sei, würden vorerst keine weiteren
Ermittlungen getätigt.
Mit Verfügung
vom 2. Februar 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige des
Beschwerdeführers vom 7. November 2018 nicht ein, da der fragliche
Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien
(Ziffer 1). Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziffer 2).
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung erhob A____ am 22. Februar 2021 Beschwerde. Er
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu
nehmen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und rechtliches Gehör,
alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung
vom 31. Mai 2021 erhielt die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme
zur Beschwerde, auf welche sie mit Eingabe vom 4. Juni 2021 verzichtete.
Die
Beschwerdegegnerin B____ hat innert mit verfahrensleitender Verfügung vom 16.
Juli 2021 bis zum 16. August 2021 angesetzter Frist keine fakultative
Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten [...]. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde an
einem My-Post-24-Automaten, betrieben
durch die Schweizerische Post, aufgegeben. Die Einsicht in den
Track&Trace-Auszug hat ergeben, dass die undatierte Beschwerde am 22.
Februar 2021 und somit rechtzeitig zu Handen des Appellationsgerichts der
Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts
vom 31. Mai 2021). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens gegen B____ damit, dass die Eigentumsverhältnisse an den
betreffenden Gegenständen nicht eindeutig feststünden. Trotz Aufforderung sei
seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis betreffend die
Eigentumsverhältnisse erbracht worden. Überhaupt sei kein Wille der
Beschuldigten, die Sache(n) zu entziehen, nachgewiesen worden, weshalb der
Tatbestand nicht eindeutig erfüllt sei und das Verfahren nicht anhand genommen
werde.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Anzeigeerstattung
telefonisch bereits zugegeben, dass sie wisse, dass die Tanks nicht in ihrem
Eigentum stünden, sie diese aber nicht herausgeben wolle. Aus Ziff. b der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2021 bzw. aus den entsprechenden
Aussagen der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sie vom Eigentum des
Beschwerdeführers an den Tanks ausgehe. Weiter führt er aus, er habe entgegen
den Ausführungen in Ziff. c der Nichtanhandnahmeverfügung den Kaufvertrag der Fischtanks
– zusammen mit einer Eingabe, auf welche er keinen Zugriff mehr habe – bereits
am 24. Mai 2020 eingereicht. Nachweisen könne er die Einreichung dieser Eingabe
allerdings nicht. Zudem habe er Zeugen angegeben, welche nicht kontaktiert
worden seien. Ferner gibt der Beschwerdeführer an, es sei ihm seit dem Auszug von
C____ und dessen Mitbewohnerin «[...]» bei der Beschwerdegegnerin nicht ermöglicht
worden, die Gegenstände abzuholen. Dies sei bis zum heutigen Tage der Fall. Es
gehe sodann aus den Belegen hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstände
für sich selbst verwende. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die
Untersuchung sei auf «unrechtmässige Aneignung respektive Diebstahl» zu
erweitern.
3.
Nach Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein
Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,
Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom
3.
April 2014 E. 2.2 und 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach
darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so
bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz
verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E.
2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;
Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018
E. 2.1 f.).
4.
4.1
Vor
dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit a StPO ist zu prüfen, ob im hier zu
beurteilenden Fall eine Sachentziehung nach Art. 141 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eindeutig nicht vorliegt. Der Tatbestand ist
erfüllt, wenn jemand dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche
Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.
4.2
Als
Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag ein,
wonach er am 12. Mai 2018 von der [...] AG vier Fischtanks gekauft haben soll. Aus
dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
zwischen dem 9. und dem 15. August 2018 geht hervor, dass C____ die
Beschwerdegegnerin aufgefordert hat, dem Beschwerdeführer «seine» Container
herauszugeben. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe
nicht gewusst, dass diese dem Beschwerdeführer gehörten. Sie würde die Behälter
nun selbst verwenden, weshalb der Beschwerdeführer sie nicht mehr einfach
abholen könne. Ferner gibt sie an, den grossen blauen Behälter könne sie entbehren,
allerdings erst ab Herbst (E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018,
siehe Vorakten). Hierauf reagierte der Beschwerdeführer und hielt fest, er
bestehe auf sein Eigentumsrecht und forderte die Beschwerdegegnerin auf, ihm
innert 24 Stunden mitzuteilen, wie er sein Eigentum umgehend abholen könne
(E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. August 2018, siehe Vorakten).
Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin aus, C____ habe ihr bei seinem Auszug
gesagt, sie könne die Behälter nutzen und dies tue sie nun auch (E-Mail der
Beschwerdegegnerin vom 10. August 2018, siehe Vorakten). Als der
Beschwerdeführer erneut festhielt, dass er Eigentümer sei und Abmachungen
zwischen ihr und C____ dies nicht tangierten, entgegnete die Beschwerdegegnerin
– nach angeblicher Rücksprache mit einem Rechtsbeistand – die Gegenstände seien
zu ihrem Eigentum geworden, da C____ sie bei seinem Auszug bei ihr gelassen
habe (E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. August 2018; E-Mail der
Beschwerdegegnerin vom 15. August 2018, siehe Vorakten). Schliesslich bot sie indessen
an, dem Beschwerdeführer im Herbst «alle Dinge» zurückzugeben (E-Mail der
Beschwerdegegnerin vom 15. August 2018, siehe Vorakten).
4.3
Aufgrund
der genannten Unterlagen können die Eigentumsverhältnisse der betreffenden Tanks
und Container nicht als eindeutig beurteilt werden. Im genannten E-Mail-Verkehr
gibt die Beschwerdegegnerin an, sie habe nicht gewusst, dass der
Beschwerdeführer Eigentümer der Tanks und Container sei und bestreitet die
Eigentümerschaft grundsätzlich nicht (E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 9. und
10.
August 2018, siehe Vorakten). Dies wird dadurch bestätigt, dass sie
letztendlich anbietet, der Beschwerdeführer könne «alle Dinge» im Herbst
abholen. Jedoch betont sie davor mehrfach, sie würde die Behälter nun verwenden
und der Beschwerdeführer könne sie nicht einfach abholen (E-Mails der
Beschwerdegegnerin vom 9., 10. und 15. August 2018, siehe Vorakten). Die
Beschwerdegegnerin führt sogar aus, die Gegenstände würden zu ihrem Eigentum,
da sie sich bei ihr befänden (E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 15. August
2018, siehe Vorakten). Zudem stellt sich bezüglich des Tatbestands der
unrechtmässigen Aneignung die Frage, ob die Beschwerdegegnerin – wenn auch nur
vorübergehend – über einen Aneignungswillen verfügte (vgl. Beschwerde, S. 2). Es
handelt sich somit nicht um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall
und die fraglichen Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen können nicht als
eindeutig nicht erfüllt qualifiziert werden. Wie bereits ausgeführt, muss das
Verfahren, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, im Zweifelsfall eröffnet werden.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B____
an die Hand zu nehmen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dem Beschwerdeführer ist mangels anwaltlicher Vertretung keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2021 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren gegen B____ an die Hand zu
nehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Salome Nertz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.