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Entscheid

BES.2021.36

amtliche Verteidigung

31. August 2021Deutsch9 min

Tagen sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt wurde. Gleichentags wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.36

ENTSCHEID

vom 31.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. Februar 2021

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. Dezember

2020 wurde A____ vorläufig festgenommen. Am 18. Dezember 2020 eröffnete die

Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch.

Als Anwältin der ersten Stunde wurde B____ aufgeboten. Diese beantragte mit

Schreiben vom 26. Dezember 2020 die Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Am

29. Dezember 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem

A____ des Diebstahls (mehrfache Begehung) und des rechtswidrigen Aufenthalts

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150

Tagen sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt wurde. Gleichentags wurde A____

aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen den Strafbefehl wurde Einsprache

erhoben. Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 setzte die Staatsanwaltschaft B____

rückwirkend für die Zeit vom 17. Dezember 2020 bis zum 10. Februar 2021 als

amtliche Verteidigerin ein, wies das Gesuch jedoch pro futuro ab dem 8. Januar

2021 ab.

Gegen diese

Verfügung hat A____, vertreten durch B____, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er

beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der

amtlichen Verteidigung in der Person seiner Rechtsvertreterin. Überdies ersucht

er um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 9.

April 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

lässt in seiner Replik vom 17. Mai 2021 an seinen Anträgen festhalten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Februar 2021, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um

Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab dem 8. Januar 2021 abgewiesen wurde.

Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist durch die Abweisung der amtlichen Verteidigung unmittelbar

in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist

innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht

und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Vertreterin des Beschwerdeführers weist darauf hin, dass die Verfügung vom

10.

Februar 2021 völlig unklar sei, denn einerseits werde die amtliche

Verteidigung bis zum 10. Februar 2021 bewilligt, nicht aber ab dem 8. Januar

2021.

pro futuro. In der Sache selbst macht sie geltend, sie dürfe nicht zur

Unzeit aus dem Mandat entlassen werden. Entweder werde die amtliche

Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens aufgrund einer angeblichen

Leichtigkeit des Falls nicht gewährt oder aber sie bleibe nach Einreichung

eines Rechtsmittels während des hängigen Verfahrens bis zum Entscheid über das

Rechtsmittel bestehen. Ein Widerruf während des hängigen Rechtsmittelverfahrens

erfolge zur Unzeit. Es werde auch bestritten, dass es sich in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht um einen einfachen Fall handle und sich der

Beschwerdeführer selber verteidigen könne. Dass er eigenständig keine

Einsprache erhoben habe, obwohl der Schuldspruch mit gravierenden

Ermittlungslücken im Ermittlungsverfahren behaftet sei, zeige bereits seine

offensichtliche Unbeholfenheit.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft gesteht in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021 zu, dass

die angefochtene Verfügung unklar formuliert sei. Das Gesuch um Anordnung einer

amtlichen Verteidigung habe sie am 10. Februar 2021 pro futuro ab dem

Erlassdatum und nicht rückwirkend ab dem 8. Januar 2021 abweisen wollen. Der

Beschwerdeführer habe sich im Dezember 2020 während 14 Tagen in

Untersuchungshaft befunden, weshalb es gestützt auf Art. 130 lit. a StPO einer

notwendigen Verteidigung bedurft habe. Als die Staatsanwaltschaft das Gesuch um

amtliche Verteidigung am 10. Februar 2021 geprüft habe, habe sie

festgestellt, dass die Voraussetzungen dafür zwischenzeitlich nicht mehr

gegeben gewesen seien. Der Widerruf sei alles andere als zur Unzeit erfolgt.

Die Einsprache sei bereits erhoben worden und weitere Verfahrensschritte seien

nicht geplant gewesen. Damit die amtliche Verteidigung hätte bewilligt werden

können, hätte der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bieten müssen, denen der Beschwerdeführer allein nicht

gewachsen wäre. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, so

wären sämtliche Personen, welche nicht über eine juristische Ausbildung

verfügen, ohne Rechtskenntnis und damit auf eine Verteidigung angewiesen. Dies

treffe gemäss geltender Praxis nicht zu. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft

werden, welche Schwierigkeiten der Straffall mit sich bringe. Wie bereits in

der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, sei eine Verteidigung zur Überwindung

sprachlicher Barrieren nicht erforderlich (BGer 1B_318/2018 vom 28. September

2018, E. 2.5). Vorliegend handle es sich weder um komplexe Sachverhalte noch

seien komplizierte beweismässige Abklärungen notwendig gewesen. Die

Beweismittel würden sich auf die Aussagen des Geschädigten sowie auf die

Aussagen des Beschwerdeführers beschränken. Es obliege dem Sachgericht, diese

Aussagen zu würdigen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Fall in

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten sollte, zumal sich keine heiklen

Abgrenzungsfragen stellen würden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat sich im Dezember 2020 während 14 Tagen in

Untersuchungshaft befunden. Damit hat der Fall einer notwendigen Verteidigung

vorgelegen (Art. 130 lit. a StPO), weshalb zu der Zeit angesichts der

unbestrittenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch ein Anspruch auf

amtliche Verteidigung bestanden hat. Allerdings führt der blosse Umstand, dass der

Beschwerdeführer mehr als 10 Tage Untersuchungshaft absolviert hat, nach erfolgter

Haftentlassung nicht automatisch zur Fortdauer der notwendigen amtlichen

Verteidigung (BGer 1B_313/2014 E. 5). Ein Widerruf der amtlichen Verteidigung

ist möglich, wenn der Grund für deren Bewilligung wegfällt (Art. 134 Abs. 1

StPO). Davon, dass der Widerruf nicht während eines hängigen

Einspracheverfahrens erfolgen darf, sagt das Gesetz nichts. Die

Staatsanwaltschaft hat deshalb am 10. Februar 2021 bei der Beurteilung des

Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung zu Recht geprüft, ob der vorliegende

Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen

der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Soweit

sie jedoch als Begründung für die Verweigerung der amtlichen Verteidigung

darauf hinweist, die Einsprache sei bereits erhoben worden und weitere

Verfahrensschritte seien nicht geplant gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden.

Gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erhebung

einer Einsprache die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache

erforderlich sind. Gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO entscheidet sie nach

Abnahme der Beweise, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt,

einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.

Im Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft mit der vorliegend angefochtenen

Verfügung die amtliche Verteidigung pro futuro abwies, hatte sie weder weitere

Beweise abgenommen noch hatte sie über das weitere Vorgehen entschieden. Erst

am 16. März 2021 findet sich in einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft der

Hinweis, dass ein neuer Strafbefehl erlassen werden müsse, da der Geschädigte

nach Erlass des ersten Strafbefehls Rechnungen eingereicht habe, welche zeigen

würden, dass der Deliktsbetrag offensichtlich zu hoch sei. Am 31. März 2021

erfolgte dann der neue Strafbefehl, ohne dass jedoch dem Beschwerdeführer zuvor

Gelegenheit geboten worden wäre, Beweisanträge einzureichen.

3.2

In

der Sache selbst ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall keineswegs so

einfach gestaltet, wie dies die Staatsanwaltschaft behauptet. Die

Staatsanwaltschaft hat vollumfänglich auf die Beschuldigung des Geschädigten,

wonach er vom Beschwerdeführer bestohlen worden sei, abgestellt, ohne diesen je

mit dem Beschwerdeführer, der den Vorwurf des Diebstahls bestreitet,

konfrontiert zu haben. Sie hat es überdies unterlassen, weitere Abklärungen

über das angebliche Diebesgut vorzunehmen, obschon sie ohne Weiteres die

Bekannte des Geschädigten, die ihm die fünf Goldmünzen und den Goldbarren am

Tag vor dem Diebstahl geschenkt haben will, hätte befragen können. Die durch

den Geschädigten eingereichten Bankbelege aus den Jahren 2012 und 2013,

ausgestellt an einen «Kassakunde» (Akten S. 154 und 155), sind kein

schlüssiger Beweis für deren Besitz durch den Geschädigten im Zeitpunkt des

behaupteten Diebstahls und können eine Befragung der Bekannten des Geschädigten

nicht ersetzen. Immerhin soll es sich um Werte von CHF 8'415.– für die

fünf Goldmünzen und von CHF 4'947.– für den Goldbarren handeln, was eine

sauberere Untersuchung des Sachverhalts erforderlich erscheinen lässt. Es kommt

hinzu, dass der Beschwerdeführer, dessen Muttersprache Ungarisch ist, nicht nur

zur Überwindung sprachlicher Barrieren auf eine juristisch geschulte Vertretung

angewiesen ist. Vielmehr hat er auch nie eine Schule besucht und bezeichnet

sich als Analphabet (Akten S. 4). Er ist somit nicht einmal in der Lage,

selbständig den Strafbefehl zu lesen. Nach dem Gesagten bietet das

Strafverfahren durchaus tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen der

Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. In Anwendung von Art. 397

Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid fällen.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die amtliche Verteidigung auch für

die Zeit seit dem 10. Februar 2021 zu bewilligen.

4.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das

Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Vertreterin hat die Festsetzung des

Honorars ins Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt. Angemessen erscheinen sechs

Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–, wobei die Auslagen, nicht aber

die Mehrwertsteuer, enthalten sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Advokatin B____ wird als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer eingesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigern B____ wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).