BES.2021.36
amtliche Verteidigung
31. August 2021Deutsch9 min
Tagen sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt wurde. Gleichentags wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.36
ENTSCHEID
vom 31.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Februar 2021
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 17. Dezember
2020 wurde A____ vorläufig festgenommen. Am 18. Dezember 2020 eröffnete die
Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch.
Als Anwältin der ersten Stunde wurde B____ aufgeboten. Diese beantragte mit
Schreiben vom 26. Dezember 2020 die Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Am
29. Dezember 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem
A____ des Diebstahls (mehrfache Begehung) und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150
Tagen sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt wurde. Gleichentags wurde A____
aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen den Strafbefehl wurde Einsprache
erhoben. Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 setzte die Staatsanwaltschaft B____
rückwirkend für die Zeit vom 17. Dezember 2020 bis zum 10. Februar 2021 als
amtliche Verteidigerin ein, wies das Gesuch jedoch pro futuro ab dem 8. Januar
2021 ab.
Gegen diese
Verfügung hat A____, vertreten durch B____, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der
amtlichen Verteidigung in der Person seiner Rechtsvertreterin. Überdies ersucht
er um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 9.
April 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
lässt in seiner Replik vom 17. Mai 2021 an seinen Anträgen festhalten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. Februar 2021, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab dem 8. Januar 2021 abgewiesen wurde.
Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist durch die Abweisung der amtlichen Verteidigung unmittelbar
in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist
innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Vertreterin des Beschwerdeführers weist darauf hin, dass die Verfügung vom
10.
Februar 2021 völlig unklar sei, denn einerseits werde die amtliche
Verteidigung bis zum 10. Februar 2021 bewilligt, nicht aber ab dem 8. Januar
2021.
pro futuro. In der Sache selbst macht sie geltend, sie dürfe nicht zur
Unzeit aus dem Mandat entlassen werden. Entweder werde die amtliche
Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens aufgrund einer angeblichen
Leichtigkeit des Falls nicht gewährt oder aber sie bleibe nach Einreichung
eines Rechtsmittels während des hängigen Verfahrens bis zum Entscheid über das
Rechtsmittel bestehen. Ein Widerruf während des hängigen Rechtsmittelverfahrens
erfolge zur Unzeit. Es werde auch bestritten, dass es sich in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht um einen einfachen Fall handle und sich der
Beschwerdeführer selber verteidigen könne. Dass er eigenständig keine
Einsprache erhoben habe, obwohl der Schuldspruch mit gravierenden
Ermittlungslücken im Ermittlungsverfahren behaftet sei, zeige bereits seine
offensichtliche Unbeholfenheit.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft gesteht in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021 zu, dass
die angefochtene Verfügung unklar formuliert sei. Das Gesuch um Anordnung einer
amtlichen Verteidigung habe sie am 10. Februar 2021 pro futuro ab dem
Erlassdatum und nicht rückwirkend ab dem 8. Januar 2021 abweisen wollen. Der
Beschwerdeführer habe sich im Dezember 2020 während 14 Tagen in
Untersuchungshaft befunden, weshalb es gestützt auf Art. 130 lit. a StPO einer
notwendigen Verteidigung bedurft habe. Als die Staatsanwaltschaft das Gesuch um
amtliche Verteidigung am 10. Februar 2021 geprüft habe, habe sie
festgestellt, dass die Voraussetzungen dafür zwischenzeitlich nicht mehr
gegeben gewesen seien. Der Widerruf sei alles andere als zur Unzeit erfolgt.
Die Einsprache sei bereits erhoben worden und weitere Verfahrensschritte seien
nicht geplant gewesen. Damit die amtliche Verteidigung hätte bewilligt werden
können, hätte der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bieten müssen, denen der Beschwerdeführer allein nicht
gewachsen wäre. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, so
wären sämtliche Personen, welche nicht über eine juristische Ausbildung
verfügen, ohne Rechtskenntnis und damit auf eine Verteidigung angewiesen. Dies
treffe gemäss geltender Praxis nicht zu. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft
werden, welche Schwierigkeiten der Straffall mit sich bringe. Wie bereits in
der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, sei eine Verteidigung zur Überwindung
sprachlicher Barrieren nicht erforderlich (BGer 1B_318/2018 vom 28. September
2018, E. 2.5). Vorliegend handle es sich weder um komplexe Sachverhalte noch
seien komplizierte beweismässige Abklärungen notwendig gewesen. Die
Beweismittel würden sich auf die Aussagen des Geschädigten sowie auf die
Aussagen des Beschwerdeführers beschränken. Es obliege dem Sachgericht, diese
Aussagen zu würdigen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Fall in
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten sollte, zumal sich keine heiklen
Abgrenzungsfragen stellen würden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer hat sich im Dezember 2020 während 14 Tagen in
Untersuchungshaft befunden. Damit hat der Fall einer notwendigen Verteidigung
vorgelegen (Art. 130 lit. a StPO), weshalb zu der Zeit angesichts der
unbestrittenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch ein Anspruch auf
amtliche Verteidigung bestanden hat. Allerdings führt der blosse Umstand, dass der
Beschwerdeführer mehr als 10 Tage Untersuchungshaft absolviert hat, nach erfolgter
Haftentlassung nicht automatisch zur Fortdauer der notwendigen amtlichen
Verteidigung (BGer 1B_313/2014 E. 5). Ein Widerruf der amtlichen Verteidigung
ist möglich, wenn der Grund für deren Bewilligung wegfällt (Art. 134 Abs. 1
StPO). Davon, dass der Widerruf nicht während eines hängigen
Einspracheverfahrens erfolgen darf, sagt das Gesetz nichts. Die
Staatsanwaltschaft hat deshalb am 10. Februar 2021 bei der Beurteilung des
Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung zu Recht geprüft, ob der vorliegende
Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen
der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Soweit
sie jedoch als Begründung für die Verweigerung der amtlichen Verteidigung
darauf hinweist, die Einsprache sei bereits erhoben worden und weitere
Verfahrensschritte seien nicht geplant gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erhebung
einer Einsprache die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache
erforderlich sind. Gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO entscheidet sie nach
Abnahme der Beweise, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt,
einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
Im Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft mit der vorliegend angefochtenen
Verfügung die amtliche Verteidigung pro futuro abwies, hatte sie weder weitere
Beweise abgenommen noch hatte sie über das weitere Vorgehen entschieden. Erst
am 16. März 2021 findet sich in einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft der
Hinweis, dass ein neuer Strafbefehl erlassen werden müsse, da der Geschädigte
nach Erlass des ersten Strafbefehls Rechnungen eingereicht habe, welche zeigen
würden, dass der Deliktsbetrag offensichtlich zu hoch sei. Am 31. März 2021
erfolgte dann der neue Strafbefehl, ohne dass jedoch dem Beschwerdeführer zuvor
Gelegenheit geboten worden wäre, Beweisanträge einzureichen.
3.2
In
der Sache selbst ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall keineswegs so
einfach gestaltet, wie dies die Staatsanwaltschaft behauptet. Die
Staatsanwaltschaft hat vollumfänglich auf die Beschuldigung des Geschädigten,
wonach er vom Beschwerdeführer bestohlen worden sei, abgestellt, ohne diesen je
mit dem Beschwerdeführer, der den Vorwurf des Diebstahls bestreitet,
konfrontiert zu haben. Sie hat es überdies unterlassen, weitere Abklärungen
über das angebliche Diebesgut vorzunehmen, obschon sie ohne Weiteres die
Bekannte des Geschädigten, die ihm die fünf Goldmünzen und den Goldbarren am
Tag vor dem Diebstahl geschenkt haben will, hätte befragen können. Die durch
den Geschädigten eingereichten Bankbelege aus den Jahren 2012 und 2013,
ausgestellt an einen «Kassakunde» (Akten S. 154 und 155), sind kein
schlüssiger Beweis für deren Besitz durch den Geschädigten im Zeitpunkt des
behaupteten Diebstahls und können eine Befragung der Bekannten des Geschädigten
nicht ersetzen. Immerhin soll es sich um Werte von CHF 8'415.– für die
fünf Goldmünzen und von CHF 4'947.– für den Goldbarren handeln, was eine
sauberere Untersuchung des Sachverhalts erforderlich erscheinen lässt. Es kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer, dessen Muttersprache Ungarisch ist, nicht nur
zur Überwindung sprachlicher Barrieren auf eine juristisch geschulte Vertretung
angewiesen ist. Vielmehr hat er auch nie eine Schule besucht und bezeichnet
sich als Analphabet (Akten S. 4). Er ist somit nicht einmal in der Lage,
selbständig den Strafbefehl zu lesen. Nach dem Gesagten bietet das
Strafverfahren durchaus tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen der
Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. In Anwendung von Art. 397
Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid fällen.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die amtliche Verteidigung auch für
die Zeit seit dem 10. Februar 2021 zu bewilligen.
4.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Vertreterin hat die Festsetzung des
Honorars ins Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt. Angemessen erscheinen sechs
Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–, wobei die Auslagen, nicht aber
die Mehrwertsteuer, enthalten sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Advokatin B____ wird als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigern B____ wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).