Lexipedia

Entscheid

BES.2021.37

Beschlagnahme und Verfahrenseinstellung (BGer 6B_417/2022 vom 22. April 2022)

3. Februar 2022Deutsch18 min

reichte A____, vertreten durch Advokat [...], gegen seine geschiedene Ehefrau B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.37

BES.2021.42

ENTSCHEID

vom 3.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegnerin

2

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 17. Februar 2021

betreffend

1) Beschlagnahme

(BES.2021.37)

2) Verfahrenseinstellung

(BES.2021.42)

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. März 2020

reichte A____, vertreten durch Advokat [...], gegen seine geschiedene Ehefrau B____

Strafanzeige wegen Veruntreuung ein, worin er ihr zusammengefasst vorwarf, in

den Jahren 2006 bis 2019 ohne sein Einverständnis diverse Bezüge und Zahlungen

zulasten seiner Konten getätigt zu haben. Ausserdem habe sie diverse dem

Anzeigesteller gehörende Goldmünzen veruntreut und in zwei Fällen

Blankounterschriften von ihm missbraucht, um Zahlungsaufträge zu fälschen. Er

konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger. Die

Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen B____ und

leitete Ermittlungen ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 kündigte sie

den Abschluss der Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung an und gewährte

den Parteien bis 15. Januar 2021 Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge

oder allfälliger Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung. Während B____ am

12. Januar durch ihre Anwältin eine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung

(Anwaltshonorar, Erwerbsausfall, Genugtuung) stellen liess, liess A____ durch

seinen Rechtsvertreter diverse Dokumente einreichen, welche die erhobenen

Anschuldigungen beweisen sollten. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft

weitere Ermittlungen vor und gab es mehrere Schriftenwechsel mit dem Vertreter

des Anzeigestellers, wobei dieser diverse weitere Beweisanträge stellte.

Mit Schreiben

vom 15. Februar 2021 an den Ersten Staatsanwalt beantragte der Rechtsvertreter

von A____ u.a. «die unverzügliche Beschlagnahme der Vermögenswerte der

Beanzeigten resp. des Deliktsgutes zur Beweissicherung, Restitution und

Sicherung der Verfahrenskosten». Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wies die

Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab. Am 1. März 2021 erhob A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft mit den

Anträgen, diese sei zu verpflichten, im Verfahren VT.[...] Deliktsgut, Surrogat

und der Beschlagnahme nach Art. 71 und Art. 73 StGB unterliegende

Vermögenswerte festzustellen und diese zu beschlagnahmen. Im Weiteren sei sie

zu verpflichten, den Verbleib der veruntreuten Goldmünzen zu ermitteln. Mit

Schreiben vom 20. März 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und

stellte die Verfahrensanträge auf einen superprovisorischen Entscheid und

Akteneinsicht. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer

BES.2021.37 geführt.

Mit Verfügung

vom 3. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____

ein, in Bezug auf die behaupteten Veruntreuungen bis zur Scheidung im Sommer

2017 wegen Fehlens eines gültigen Strafantrags und im Übrigen aus Mangel an

Beweisen. Der Beschuldigten wurde zu Lasten des Staates eine Entschädigung für

ihre Anwaltskosten von CHF 9'599.20 zugesprochen. Ihr darüber hinausgehendes

Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen. Gegen die Einstellungsverfügung liess A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2021 ebenfalls Beschwerde

erheben, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die

Staatsanwaltschaft beantragt, Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen

oder die Untersuchung fortzusetzen. Es sei zudem festzustellen, dass der

Beschwerdeführer für Akteneinsicht keine Kosten zu tragen habe und bereits

erhobene Gebühren zurückzuerstatten seien. Mit Schreiben vom 22. März 2021 korrigierte

der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift in mehreren Punkten und reichte

Dokumente als Beweise nach. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der

Verfahrensnummer BES.2021.42 geführt.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich im Verfahren BES.2021.37 am 26. März 2021 mit dem

Antrag auf kostenfällige Abweisung der Verfahrensanträge und auf Zusammenlegung

der beiden Beschwerdeverfahren vernehmen lassen. Eventualiter sei das Verfahren

BES.2021.37 bis zum Entscheid im Verfahren BES.2021.42 zu sistieren. Hierzu hat

der Beschwerdeführer am 15. April 2021 repliziert und am 11. Mai 2021 ein

weiteres Schreiben eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik

verzichtet.

Im Verfahren

BES.2021.42 hat die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2021 ihre Stellungnahme mit

folgenden Anträgen eingereicht: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen

und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Gebühren für die

Akteneinsicht schulde, unter o/e Kostenfolge. Beide Parteien haben in der Folge

das Gericht mit weiteren Schriftenwechseln zwischen ihnen bedient, welche zu

den Akten genommen wurden. Am 31. Mai 2021 hat sich B____ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokatin [...], ebenfalls mit dem Antrag

auf Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der o/e Kosten an den

Beschwerdeführer vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16.

August 2021 zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der

Beschwerdeführerin repliziert. Am 26. «August» (recte wohl: Oktober) 2021 hat

er betreffend die Kosten für die Akteneinsicht ein weiteres Schreiben

eingereicht. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht am 3. Januar

2022 ihren weiteren Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer zu Kenntnis

gebracht.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte in den beiden Verfahren ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Mit Verfügung

vom 27. Mai 2021 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die

Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES.2021.42 vereinigt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden. Dies gilt auch für

Einstellungsverfügungen (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs.

1.

StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat am 13. März 2020 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin

gestellt und sich als Privatkläger konstituiert. In dieser Eigenschaft hat er

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügungen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Seine diesbezügliche Beschwerde

ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben

worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.3

Im

Verfahren BES.2021.37 hat der Beschwerdeführer am 20. März 2021 beantragt, es

sei ein superprovisorsicher Entscheid betreffend die beantragte Beschlagnahme

der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin und allfälliger Beweismittel sowie

bezüglich der Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung vollständiger

Akteneinsicht an den Beschwerdeführer zu fällen.

Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2021 zutreffend ausführte,

besteht weder ein Grund noch eine gesetzliche Grundlage dafür, der

Staatsanwaltschaft während des hängigen Beschwerdeverfahrens Anweisungen

bezüglich weiterer Ermittlungen zu erteilen.

Was die

Akteneinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht

im Beschwerdeverfahren sämtliche Verfahrensakten beigezogen hat, was dem

Beschwerdeführer bekannt war. Es stand ihm frei, direkt beim Gericht Einsicht

in sämtliche Akten zu beantragen. Damit besteht kein Raum, die

Staatsanwaltschaft (superprovisorisch) anzuweisen, dem Beschwerdeführer in

einem grösseren Umfang als bis anhin geschehen Akteneinsicht zu gewähren.

Die

Verfahrensanträge des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen, soweit überhaupt

darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Nachfolgend

ist zunächst die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu behandeln

(BES.2021.42).

Gemäss Art. 319

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn

(a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein

Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand

unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden

können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein

Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als

Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138

IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1

S. 190; 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17.

August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der

Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder

Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin mit der

Begründung ein, dass es für die dem Beschwerdeführer vor dem 13. Dezember 2019

bereits bekannten Bezüge bis zur Scheidung (Juni 2017) bereits an einem

rechtzeitig gestellten, gültigen Strafantrag fehle und im Übrigen kein

Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.

2.3

Veruntreuung

zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt

(Art. 138 Ziff. 1 al. 4 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Dasselbe gilt bei

den Tatbeständen Betrug (Art. 146 Abs. 3 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung

(Art. 158 Ziff. 3 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten

seit Kenntnis der Tat und des Täters resp. der Täterin (Art. 31 StGB). Bis zur

Scheidung im Sommer 2017 war die Beschwerdegegnerin als Ehefrau Angehörige des

Beschwerdeführers i.S. des Gesetzes (Art. 110 Abs. 1 StGB), so dass allfällige

Delikte nur auf Antrag verfolgbar waren. Der Beschwerdeführer hat am 13. März

2020.

gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige erhoben und Strafantrag

gestellt. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend

ausführte, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis zu der im Jahr

2017.

vollzogenen Scheidung und darüber hinaus bis Dezember 2019 nichts von den

angeblich unberechtigten Bezügen der Beschwerdegegnerin bemerkt haben soll, trotz

der auch unter Beizug von Anwälten geführten Gesprächen über den ehelichen

Unterhalt und die Folgen der Scheidung. Dies umso mehr, als der

Beschwerdeführer jederzeit allein oder mit Hilfe Dritter (z.B. [...])

Gelegenheit gehabt hätte, sich die nötigen Informationen bei der Bank zu

beschaffen, wenn ihm diese von der Beschwerdegegnerin vorenthalten worden

wären. Auch in der Steuererklärung und -veranlagung konnte er jeweils genau sehen,

wie es um sein Vermögen stand. Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Scheidung von den bis

dahin erfolgten Bezügen seiner damaligen Ehefrau wusste. Damit war die

Antragsfrist für allfällige vor der Scheidung begangene Vermögensdelikte durch die

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anzeige vom 13. März 2020 längst

abgelaufen. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren aus

formellen Gründen eingestellt.

2.4

In

Bezug auf die nach der Scheidung erfolgten Transaktionen hat die

Beschwerdegegnerin geltend gemacht, diese seien – wie auch die früheren Transaktionen

und Bezüge – immer im Wissen und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers sowie

zu seinen Gunsten (Bezahlung seiner Rechnungen etc.) erfolgt. Die

Staatsanwaltschaft führt aus, dies lasse sich aufgrund der Akten nicht

widerlegen. Es stehe Aussage gegen Aussage, für die vom Beschwerdeführer in der

Strafanzeige erhobenen Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin gebe es keinerlei objektiven

Beweise. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe unbesehen

den Aussagen der Beschwerdegegnerin geglaubt, und führt in seiner Beschwerde

diverse «Indizien» für deliktische Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin an,

welche die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt habe. Diese «Indizien»

bestehen allerdings ihrerseits mehrheitlich aus reinen, unbewiesenen

Behauptungen des Beschwerdeführers (z. B. dass die Beschwerdegegnerin lüge und

manipuliere und mehrfach seine Unterschrift gefälscht habe). Der

Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass im Strafverfahren eine Beschuldigte

nicht ihre Unschuld beweisen muss, sondern dass ihr die ihr vorgeworfenen

Delikte nachgewiesen werden müssen. Wenn ein Untersuchungsverfahren zum

Ergebnis führt, dass die Aussagen einer Beschuldigten schlicht nicht widerlegt

werden können, dann ist mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu

rechnen und würde eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

erscheinen. In einem solchen Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren

einzustellen. Im vorliegenden Fall vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer

Beschwerdeantwort die Ansicht, dass keine realistischen Aussichten bestünden,

der Beschwerdegegnerin eine Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder

Urkundenfälschung zum Nachteil des Beschwerdeführers nachzuweisen. Daran

vermöchten auch weitere Ermittlungen nichts zu ändern. Dem ist zuzustimmen. Wenn

der Beschwerdeführer, der sich jahrelang überhaupt nicht um seine finanziellen

Angelegenheiten gekümmert, diese – auch noch nach der Scheidung – vollumfänglich

seiner (Ex-)Frau überlassen und die ihm vorgelegten Dokumente jeweils (nach

seiner Darstellung ohne genaue Prüfung) unterzeichnet hat, nun plötzlich

verlangt, dass die Staatsanwaltschaft die Hintergründe aller Bezüge und

Belastungen seines Kontos durch die Beschwerdegegnerin bis zurück ins Jahr 2009

abklärt, so verlangt er Unmögliches. Es ist davon auszugehen, dass für viele

der erfolgten Transaktionen keine Belege mehr vorhanden sind. Selbst wenn der

Verwendungszweck einzelner Bezüge und Belastungen noch eruiert werden könnte,

liesse sich dadurch nicht ermitteln, ob diese Transaktionen mit der Zustimmung

des Beschwerdeführers erfolgt sind oder nicht. Die diesbezüglichen Aussagen des

Beschwerdeführers vermögen dafür angesichts des Umstands, dass er ein direktes

Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und – wie aus seinen Eingaben klar hervorgeht

– offenbar heute einen tiefen Groll gegen die Beschwerdeführerin hegt, keinen

Beweis zu erbringen.

Nach dem

Gesagten hat die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die nach der Scheidung

erfolgten Transaktionen das Verfahren zu Recht eingestellt.

3.

3.1

Im

Weiteren beantragt der Beschwerdeführer im Verfahren BES.2021.42, es sei

festzustellen, dass er für Akteneinsicht keine Kosten zu tragen habe und ihm

bereits erhobene Gebühren zurückzuerstatten seien. Demgegenüber beantragt die

Staatsanwaltschaft die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Gebühren für

Akteneinsicht schulde. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin dreimal eine

Akten-CD zugestellt. Der Beschwerdeführer weigert sich unter Hinweis auf AGE BES.2020.78,

die Gebühren für die zweite und dritte Akten-CD zu bezahlen, da die

Staatsanwaltschaft die «zögerliche Beweismittelbeschaffung und damit

zusätzliche Akteneinsichtsgesuche zu vertreten» haben.

3.2

Die

Strafprozessordnung enthält unter dem Randtitel «Vorgehen bei Begehren um

Akteneinsicht» eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten, die

im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht entstehen. So können laut Art. 102 Abs.

3.

StPO Berechtigte gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien verlangen.

Darunter fallen auch Kopien, die in elektronischer Form auf einem Datenträger gespeichert

werden. Die Regelung wird durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung konkretisiert.

Der Kanton Basel-Stadt verlangt eine Pauschalgebühr, welche die Abgeltung der

Auslagen mitumfasst (Art. 424 Abs. 2 StPO). Gemäss § 10 Abs. 3 und 4 der

basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die

Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) können Anwältinnen und Anwälten der Parteien

die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die

elektronische Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der

Datenträger (inkl. Bearbeitung) haben sie eine Gebühr von CHF 35.– pro

Datenträger zu entrichten. Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine

Gebühr von CHF 30.– pro Ordner erhoben.

3.3

In

dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid BES.2020.78 vom 5. Mai 2020

Dispositiv

hat das Appellationsgericht erkannt, dass es sich bei den Kosten, die beim

Erstellen einer Daten-CD anfallen, um Gebühren und Auslagen i.S.v. Art. 422

StPO handelt und nicht um private Aufwendung der Partei für die Ausübung ihrer

Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizug einer Rechtsvertretung darstellt.

Unter Hinweis auf BGE 144 IV 207 E. 1.3 hat es festgehalten, dass die

Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlege (vgl. Art. 421 Abs. 1,

Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Das ergebe sich auch daraus, dass die

Kostenverlegung grundsätzlich dem Prozessausgang folge. Die staatsanwaltschaftlichen

Verfügungen über die Kostenauflage betreffend Akteneisicht stünden unter dem

Vorbehalt eines anderslautenden Endentscheids (a.a.O., E. 2.2.3, 2.3.1). Dies

ist zu bestätigen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer jedoch weder aus

dem AGE BES.2021.78 noch aus dem BGE 144 IV 207 etwas für sich ableiten, da

diese Entscheide sich ausschliesslich mit den Kostenfolgen für die beschuldigte

Person, nicht mit jenen für die Privatklägerschaft befassen.

Im vorliegenden

Fall hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer als Privatkläger die

Gebühren für die Akteneinsicht entsprechend den Vorschriften der Verordnung

betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden in Rechnung

gestellt. Dass diese Kostenauferlegung zu Unrecht erfolgt wäre, lässt sich aus

der Einstellungsverfügung (dem Endentscheid) nicht ableiten. Wenn dort in Ziff.

3 festgehalten wird, die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates, so ist

damit offensichtlich nur gemeint, dass der Beschuldigten keine Kosten auferlegt

werden. Über die dem Privatkläger bereits auferlegten Kosten für die

Akteneinsicht wurde nicht neu entschieden, womit der bisherige Entscheid

darüber stillschweigend bestätigt wurde.

3.4 Materiell

ist die Auferlegung der Gebühren für die Akten-CDs ebenfalls nicht zu

beanstanden. Sie ergibt sich aus Art. 102 Abs. 3 StPO und § 10 Abs. 3 und 4 der

basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die

Strafverfolgungsbehörden und steht im Einklang mit der grundsätzlichen

Konzeption der Kostenregelung in der Strafprozessordnung. Demnach richtet sich

die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer

sie verursacht (BGer 6B_93/2012 vom 26. September 2012 E. 4.4.1). Aus der

Regelung von Art. 427 StPO ergibt sich, dass Kosten, die durch Verfahrenshandlungen

verursacht wurden, die ausschliesslich im Interesse der Privatklägerschaft und

nicht im Interesse des Strafanspruchs des Staates erfolgten, der

Privatklägerschaft auferlegt werden können (vgl. dazu Botschaft vom 21.

Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1327 Ziff.

2.10.2 zu Art. 434 E-StPO). Es ist daher festzustellen, dass der

Beschwerdeführer die ihm von der Staatsanwaltschaft auferlegten Gebühren für

die Akteneinsicht zu bezahlen hat. Ebenso ist zu bestätigen, dass bei mehreren

Akteneinsichtsgesuchen im Laufe des Verfahrens die Kosten für die

Bereitstellung von Akten-CDs bei jeder CD erneut entstehen und zu begleichen

sind.

4.

Im Verfahren

BES.2021.37 hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

17. Februar 2021 angefochten, mit welcher diese die von ihm beantragte

unverzügliche Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin

abgewiesen hat. Diesen Antrag hatte der Beschwerdeführer gestellt, nachdem die

Staatsanwaltschaft bereits die Einstellung des Verfahrens angekündigt hatte.

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2021 zutreffend

feststellte, enthielt der Antrag des Beschwerdeführers weder nähere Angaben zu

den zu beschlagnahmenden Vermögenswerten noch zum angeblichen Deliktsgut. Die

Staatsanwaltschaft befand, «aufgrund der aktuellen Beweislage» wäre eine

derartige Zwangsmassnahme gegen die Beschwerdegegnerin unverhältnismässig. Wie vorstehend

(E. 2) dargelegt wurde, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die

Beschwerdegegnerin zu Recht eingestellt, da im Fall einer Anklage mit grosser

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschwerdegegnerin zu erwarten wäre.

Damit war auch ihre Einschätzung richtig, dass die geforderte Beschlagnahme

irgendwelcher Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin unverhältnismässig wäre. Dasselbe

gilt für die vom Beschwerdeführer geforderte Hausdurchsuchung bei der

Beschwerdegegnerin, um die angeblich von ihr veruntreuten Goldmünzen zu suchen.

Dafür, dass diese Münzen bei der Beschwerdegegnerin sein sollen, gibt es ausser

den reinen Behauptungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise.

5.

5.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die beiden Beschwerden abzuweisen sind. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende

Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf je CHF 800.– pro

Beschwerde festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren, SG 154.810).

5.2 Gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdegegnerin

Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Mangels Einreichung einer Kostennote

ist der Aufwand der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu schätzen. Für

die Lektüre der Beschwerde und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie

die Verfassung der kurzen eigenen Stellungnahme erscheint ein Aufwand von 3 Stunden

angemessen, welcher mit einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen ist.

Insgesamt ist der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von CHF

750.– zuzusprechen.

Art. 432 Abs. 2 StPO

sieht vor, dass bei Obsiegen der beschuldigten Person im Schuldpunkt bei

Antragsdelikten die Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, der

beschuldigten Person die Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte zu ersetzen. Bei den vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikten

handelt es sich zu einem grossen Teil (bis zur Scheidung im Jahr 2017) um

Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich daher, die Hälfte der Parteientschädigung

für die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen resp. ihn zu

verpflichten, dem Gericht die Hälfte der von diesem auszurichtenden

Parteientschädigung zu erstatten.

5.3 Der

Beschwerdeführer hat in den beiden Verfahren Kostenvorschüsse von insgesamt CHF

1'900.– geleistet. Dieser Betrag ist mit den dem Beschwerdeführer auferlegten

Verfahrenskosten und dem ihm auferlegten Teil der Parteientschädigung für die

Beschwerdegegnerin zu verrechnen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Verfahrensanträge des

Beschwerdeführers werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens im Betrag von insgesamt CHF 1'600.– (einschliesslich

Kanzleiauslagen).

Der Beschwerdegegnerin B____ ist eine

Parteientschädigung von CHF 750.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Der

Beschwerdeführer hat dem Gericht die Hälfte dieses Betrags, somit CHF 375.–, zu

erstatten.

Der Kostenvorschuss des Beschwerdeführers im Betrag von

insgesamt CHF 1'900.– wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten und mit

dem von ihm dem Gericht zu erstattenden Anteil der Parteientschädigung für die

Beschwerdegegnerin verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.