BES.2021.37
Beschlagnahme und Verfahrenseinstellung (BGer 6B_417/2022 vom 22. April 2022)
3. Februar 2022Deutsch18 min
reichte A____, vertreten durch Advokat [...], gegen seine geschiedene Ehefrau B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.37
BES.2021.42
ENTSCHEID
vom 3.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Februar 2021
betreffend
1) Beschlagnahme
(BES.2021.37)
2) Verfahrenseinstellung
(BES.2021.42)
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. März 2020
reichte A____, vertreten durch Advokat [...], gegen seine geschiedene Ehefrau B____
Strafanzeige wegen Veruntreuung ein, worin er ihr zusammengefasst vorwarf, in
den Jahren 2006 bis 2019 ohne sein Einverständnis diverse Bezüge und Zahlungen
zulasten seiner Konten getätigt zu haben. Ausserdem habe sie diverse dem
Anzeigesteller gehörende Goldmünzen veruntreut und in zwei Fällen
Blankounterschriften von ihm missbraucht, um Zahlungsaufträge zu fälschen. Er
konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger. Die
Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen B____ und
leitete Ermittlungen ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 kündigte sie
den Abschluss der Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung an und gewährte
den Parteien bis 15. Januar 2021 Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge
oder allfälliger Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung. Während B____ am
12. Januar durch ihre Anwältin eine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung
(Anwaltshonorar, Erwerbsausfall, Genugtuung) stellen liess, liess A____ durch
seinen Rechtsvertreter diverse Dokumente einreichen, welche die erhobenen
Anschuldigungen beweisen sollten. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft
weitere Ermittlungen vor und gab es mehrere Schriftenwechsel mit dem Vertreter
des Anzeigestellers, wobei dieser diverse weitere Beweisanträge stellte.
Mit Schreiben
vom 15. Februar 2021 an den Ersten Staatsanwalt beantragte der Rechtsvertreter
von A____ u.a. «die unverzügliche Beschlagnahme der Vermögenswerte der
Beanzeigten resp. des Deliktsgutes zur Beweissicherung, Restitution und
Sicherung der Verfahrenskosten». Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wies die
Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab. Am 1. März 2021 erhob A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft mit den
Anträgen, diese sei zu verpflichten, im Verfahren VT.[...] Deliktsgut, Surrogat
und der Beschlagnahme nach Art. 71 und Art. 73 StGB unterliegende
Vermögenswerte festzustellen und diese zu beschlagnahmen. Im Weiteren sei sie
zu verpflichten, den Verbleib der veruntreuten Goldmünzen zu ermitteln. Mit
Schreiben vom 20. März 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und
stellte die Verfahrensanträge auf einen superprovisorischen Entscheid und
Akteneinsicht. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer
BES.2021.37 geführt.
Mit Verfügung
vom 3. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____
ein, in Bezug auf die behaupteten Veruntreuungen bis zur Scheidung im Sommer
2017 wegen Fehlens eines gültigen Strafantrags und im Übrigen aus Mangel an
Beweisen. Der Beschuldigten wurde zu Lasten des Staates eine Entschädigung für
ihre Anwaltskosten von CHF 9'599.20 zugesprochen. Ihr darüber hinausgehendes
Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen. Gegen die Einstellungsverfügung liess A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2021 ebenfalls Beschwerde
erheben, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die
Staatsanwaltschaft beantragt, Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen
oder die Untersuchung fortzusetzen. Es sei zudem festzustellen, dass der
Beschwerdeführer für Akteneinsicht keine Kosten zu tragen habe und bereits
erhobene Gebühren zurückzuerstatten seien. Mit Schreiben vom 22. März 2021 korrigierte
der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift in mehreren Punkten und reichte
Dokumente als Beweise nach. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der
Verfahrensnummer BES.2021.42 geführt.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich im Verfahren BES.2021.37 am 26. März 2021 mit dem
Antrag auf kostenfällige Abweisung der Verfahrensanträge und auf Zusammenlegung
der beiden Beschwerdeverfahren vernehmen lassen. Eventualiter sei das Verfahren
BES.2021.37 bis zum Entscheid im Verfahren BES.2021.42 zu sistieren. Hierzu hat
der Beschwerdeführer am 15. April 2021 repliziert und am 11. Mai 2021 ein
weiteres Schreiben eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik
verzichtet.
Im Verfahren
BES.2021.42 hat die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2021 ihre Stellungnahme mit
folgenden Anträgen eingereicht: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen
und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Gebühren für die
Akteneinsicht schulde, unter o/e Kostenfolge. Beide Parteien haben in der Folge
das Gericht mit weiteren Schriftenwechseln zwischen ihnen bedient, welche zu
den Akten genommen wurden. Am 31. Mai 2021 hat sich B____ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokatin [...], ebenfalls mit dem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der o/e Kosten an den
Beschwerdeführer vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16.
August 2021 zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der
Beschwerdeführerin repliziert. Am 26. «August» (recte wohl: Oktober) 2021 hat
er betreffend die Kosten für die Akteneinsicht ein weiteres Schreiben
eingereicht. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht am 3. Januar
2022 ihren weiteren Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer zu Kenntnis
gebracht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte in den beiden Verfahren ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Mit Verfügung
vom 27. Mai 2021 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die
Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES.2021.42 vereinigt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden. Dies gilt auch für
Einstellungsverfügungen (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs.
1.
StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat am 13. März 2020 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin
gestellt und sich als Privatkläger konstituiert. In dieser Eigenschaft hat er
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Seine diesbezügliche Beschwerde
ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben
worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3
Im
Verfahren BES.2021.37 hat der Beschwerdeführer am 20. März 2021 beantragt, es
sei ein superprovisorsicher Entscheid betreffend die beantragte Beschlagnahme
der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin und allfälliger Beweismittel sowie
bezüglich der Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung vollständiger
Akteneinsicht an den Beschwerdeführer zu fällen.
Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2021 zutreffend ausführte,
besteht weder ein Grund noch eine gesetzliche Grundlage dafür, der
Staatsanwaltschaft während des hängigen Beschwerdeverfahrens Anweisungen
bezüglich weiterer Ermittlungen zu erteilen.
Was die
Akteneinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht
im Beschwerdeverfahren sämtliche Verfahrensakten beigezogen hat, was dem
Beschwerdeführer bekannt war. Es stand ihm frei, direkt beim Gericht Einsicht
in sämtliche Akten zu beantragen. Damit besteht kein Raum, die
Staatsanwaltschaft (superprovisorisch) anzuweisen, dem Beschwerdeführer in
einem grösseren Umfang als bis anhin geschehen Akteneinsicht zu gewähren.
Die
Verfahrensanträge des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Nachfolgend
ist zunächst die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu behandeln
(BES.2021.42).
Gemäss Art. 319
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn
(a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein
Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden
können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138
IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1
S. 190; 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17.
August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der
Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder
Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin mit der
Begründung ein, dass es für die dem Beschwerdeführer vor dem 13. Dezember 2019
bereits bekannten Bezüge bis zur Scheidung (Juni 2017) bereits an einem
rechtzeitig gestellten, gültigen Strafantrag fehle und im Übrigen kein
Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.
2.3
Veruntreuung
zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt
(Art. 138 Ziff. 1 al. 4 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Dasselbe gilt bei
den Tatbeständen Betrug (Art. 146 Abs. 3 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung
(Art. 158 Ziff. 3 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten
seit Kenntnis der Tat und des Täters resp. der Täterin (Art. 31 StGB). Bis zur
Scheidung im Sommer 2017 war die Beschwerdegegnerin als Ehefrau Angehörige des
Beschwerdeführers i.S. des Gesetzes (Art. 110 Abs. 1 StGB), so dass allfällige
Delikte nur auf Antrag verfolgbar waren. Der Beschwerdeführer hat am 13. März
2020.
gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige erhoben und Strafantrag
gestellt. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend
ausführte, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis zu der im Jahr
2017.
vollzogenen Scheidung und darüber hinaus bis Dezember 2019 nichts von den
angeblich unberechtigten Bezügen der Beschwerdegegnerin bemerkt haben soll, trotz
der auch unter Beizug von Anwälten geführten Gesprächen über den ehelichen
Unterhalt und die Folgen der Scheidung. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer jederzeit allein oder mit Hilfe Dritter (z.B. [...])
Gelegenheit gehabt hätte, sich die nötigen Informationen bei der Bank zu
beschaffen, wenn ihm diese von der Beschwerdegegnerin vorenthalten worden
wären. Auch in der Steuererklärung und -veranlagung konnte er jeweils genau sehen,
wie es um sein Vermögen stand. Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Scheidung von den bis
dahin erfolgten Bezügen seiner damaligen Ehefrau wusste. Damit war die
Antragsfrist für allfällige vor der Scheidung begangene Vermögensdelikte durch die
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anzeige vom 13. März 2020 längst
abgelaufen. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren aus
formellen Gründen eingestellt.
2.4
In
Bezug auf die nach der Scheidung erfolgten Transaktionen hat die
Beschwerdegegnerin geltend gemacht, diese seien – wie auch die früheren Transaktionen
und Bezüge – immer im Wissen und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers sowie
zu seinen Gunsten (Bezahlung seiner Rechnungen etc.) erfolgt. Die
Staatsanwaltschaft führt aus, dies lasse sich aufgrund der Akten nicht
widerlegen. Es stehe Aussage gegen Aussage, für die vom Beschwerdeführer in der
Strafanzeige erhobenen Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin gebe es keinerlei objektiven
Beweise. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe unbesehen
den Aussagen der Beschwerdegegnerin geglaubt, und führt in seiner Beschwerde
diverse «Indizien» für deliktische Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin an,
welche die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt habe. Diese «Indizien»
bestehen allerdings ihrerseits mehrheitlich aus reinen, unbewiesenen
Behauptungen des Beschwerdeführers (z. B. dass die Beschwerdegegnerin lüge und
manipuliere und mehrfach seine Unterschrift gefälscht habe). Der
Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass im Strafverfahren eine Beschuldigte
nicht ihre Unschuld beweisen muss, sondern dass ihr die ihr vorgeworfenen
Delikte nachgewiesen werden müssen. Wenn ein Untersuchungsverfahren zum
Ergebnis führt, dass die Aussagen einer Beschuldigten schlicht nicht widerlegt
werden können, dann ist mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu
rechnen und würde eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen. In einem solchen Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren
einzustellen. Im vorliegenden Fall vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer
Beschwerdeantwort die Ansicht, dass keine realistischen Aussichten bestünden,
der Beschwerdegegnerin eine Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder
Urkundenfälschung zum Nachteil des Beschwerdeführers nachzuweisen. Daran
vermöchten auch weitere Ermittlungen nichts zu ändern. Dem ist zuzustimmen. Wenn
der Beschwerdeführer, der sich jahrelang überhaupt nicht um seine finanziellen
Angelegenheiten gekümmert, diese – auch noch nach der Scheidung – vollumfänglich
seiner (Ex-)Frau überlassen und die ihm vorgelegten Dokumente jeweils (nach
seiner Darstellung ohne genaue Prüfung) unterzeichnet hat, nun plötzlich
verlangt, dass die Staatsanwaltschaft die Hintergründe aller Bezüge und
Belastungen seines Kontos durch die Beschwerdegegnerin bis zurück ins Jahr 2009
abklärt, so verlangt er Unmögliches. Es ist davon auszugehen, dass für viele
der erfolgten Transaktionen keine Belege mehr vorhanden sind. Selbst wenn der
Verwendungszweck einzelner Bezüge und Belastungen noch eruiert werden könnte,
liesse sich dadurch nicht ermitteln, ob diese Transaktionen mit der Zustimmung
des Beschwerdeführers erfolgt sind oder nicht. Die diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers vermögen dafür angesichts des Umstands, dass er ein direktes
Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und – wie aus seinen Eingaben klar hervorgeht
– offenbar heute einen tiefen Groll gegen die Beschwerdeführerin hegt, keinen
Beweis zu erbringen.
Nach dem
Gesagten hat die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die nach der Scheidung
erfolgten Transaktionen das Verfahren zu Recht eingestellt.
3.
3.1
Im
Weiteren beantragt der Beschwerdeführer im Verfahren BES.2021.42, es sei
festzustellen, dass er für Akteneinsicht keine Kosten zu tragen habe und ihm
bereits erhobene Gebühren zurückzuerstatten seien. Demgegenüber beantragt die
Staatsanwaltschaft die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Gebühren für
Akteneinsicht schulde. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin dreimal eine
Akten-CD zugestellt. Der Beschwerdeführer weigert sich unter Hinweis auf AGE BES.2020.78,
die Gebühren für die zweite und dritte Akten-CD zu bezahlen, da die
Staatsanwaltschaft die «zögerliche Beweismittelbeschaffung und damit
zusätzliche Akteneinsichtsgesuche zu vertreten» haben.
3.2
Die
Strafprozessordnung enthält unter dem Randtitel «Vorgehen bei Begehren um
Akteneinsicht» eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten, die
im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht entstehen. So können laut Art. 102 Abs.
3.
StPO Berechtigte gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien verlangen.
Darunter fallen auch Kopien, die in elektronischer Form auf einem Datenträger gespeichert
werden. Die Regelung wird durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung konkretisiert.
Der Kanton Basel-Stadt verlangt eine Pauschalgebühr, welche die Abgeltung der
Auslagen mitumfasst (Art. 424 Abs. 2 StPO). Gemäss § 10 Abs. 3 und 4 der
basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) können Anwältinnen und Anwälten der Parteien
die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die
elektronische Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der
Datenträger (inkl. Bearbeitung) haben sie eine Gebühr von CHF 35.– pro
Datenträger zu entrichten. Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine
Gebühr von CHF 30.– pro Ordner erhoben.
3.3
In
dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid BES.2020.78 vom 5. Mai 2020
Dispositiv
hat das Appellationsgericht erkannt, dass es sich bei den Kosten, die beim
Erstellen einer Daten-CD anfallen, um Gebühren und Auslagen i.S.v. Art. 422
StPO handelt und nicht um private Aufwendung der Partei für die Ausübung ihrer
Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizug einer Rechtsvertretung darstellt.
Unter Hinweis auf BGE 144 IV 207 E. 1.3 hat es festgehalten, dass die
Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlege (vgl. Art. 421 Abs. 1,
Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Das ergebe sich auch daraus, dass die
Kostenverlegung grundsätzlich dem Prozessausgang folge. Die staatsanwaltschaftlichen
Verfügungen über die Kostenauflage betreffend Akteneisicht stünden unter dem
Vorbehalt eines anderslautenden Endentscheids (a.a.O., E. 2.2.3, 2.3.1). Dies
ist zu bestätigen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer jedoch weder aus
dem AGE BES.2021.78 noch aus dem BGE 144 IV 207 etwas für sich ableiten, da
diese Entscheide sich ausschliesslich mit den Kostenfolgen für die beschuldigte
Person, nicht mit jenen für die Privatklägerschaft befassen.
Im vorliegenden
Fall hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer als Privatkläger die
Gebühren für die Akteneinsicht entsprechend den Vorschriften der Verordnung
betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden in Rechnung
gestellt. Dass diese Kostenauferlegung zu Unrecht erfolgt wäre, lässt sich aus
der Einstellungsverfügung (dem Endentscheid) nicht ableiten. Wenn dort in Ziff.
3 festgehalten wird, die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates, so ist
damit offensichtlich nur gemeint, dass der Beschuldigten keine Kosten auferlegt
werden. Über die dem Privatkläger bereits auferlegten Kosten für die
Akteneinsicht wurde nicht neu entschieden, womit der bisherige Entscheid
darüber stillschweigend bestätigt wurde.
3.4 Materiell
ist die Auferlegung der Gebühren für die Akten-CDs ebenfalls nicht zu
beanstanden. Sie ergibt sich aus Art. 102 Abs. 3 StPO und § 10 Abs. 3 und 4 der
basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden und steht im Einklang mit der grundsätzlichen
Konzeption der Kostenregelung in der Strafprozessordnung. Demnach richtet sich
die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer
sie verursacht (BGer 6B_93/2012 vom 26. September 2012 E. 4.4.1). Aus der
Regelung von Art. 427 StPO ergibt sich, dass Kosten, die durch Verfahrenshandlungen
verursacht wurden, die ausschliesslich im Interesse der Privatklägerschaft und
nicht im Interesse des Strafanspruchs des Staates erfolgten, der
Privatklägerschaft auferlegt werden können (vgl. dazu Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1327 Ziff.
2.10.2 zu Art. 434 E-StPO). Es ist daher festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die ihm von der Staatsanwaltschaft auferlegten Gebühren für
die Akteneinsicht zu bezahlen hat. Ebenso ist zu bestätigen, dass bei mehreren
Akteneinsichtsgesuchen im Laufe des Verfahrens die Kosten für die
Bereitstellung von Akten-CDs bei jeder CD erneut entstehen und zu begleichen
sind.
4.
Im Verfahren
BES.2021.37 hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
17. Februar 2021 angefochten, mit welcher diese die von ihm beantragte
unverzügliche Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin
abgewiesen hat. Diesen Antrag hatte der Beschwerdeführer gestellt, nachdem die
Staatsanwaltschaft bereits die Einstellung des Verfahrens angekündigt hatte.
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2021 zutreffend
feststellte, enthielt der Antrag des Beschwerdeführers weder nähere Angaben zu
den zu beschlagnahmenden Vermögenswerten noch zum angeblichen Deliktsgut. Die
Staatsanwaltschaft befand, «aufgrund der aktuellen Beweislage» wäre eine
derartige Zwangsmassnahme gegen die Beschwerdegegnerin unverhältnismässig. Wie vorstehend
(E. 2) dargelegt wurde, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die
Beschwerdegegnerin zu Recht eingestellt, da im Fall einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschwerdegegnerin zu erwarten wäre.
Damit war auch ihre Einschätzung richtig, dass die geforderte Beschlagnahme
irgendwelcher Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin unverhältnismässig wäre. Dasselbe
gilt für die vom Beschwerdeführer geforderte Hausdurchsuchung bei der
Beschwerdegegnerin, um die angeblich von ihr veruntreuten Goldmünzen zu suchen.
Dafür, dass diese Münzen bei der Beschwerdegegnerin sein sollen, gibt es ausser
den reinen Behauptungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise.
5.
5.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die beiden Beschwerden abzuweisen sind. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf je CHF 800.– pro
Beschwerde festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810).
5.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdegegnerin
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Mangels Einreichung einer Kostennote
ist der Aufwand der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu schätzen. Für
die Lektüre der Beschwerde und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie
die Verfassung der kurzen eigenen Stellungnahme erscheint ein Aufwand von 3 Stunden
angemessen, welcher mit einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen ist.
Insgesamt ist der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von CHF
750.– zuzusprechen.
Art. 432 Abs. 2 StPO
sieht vor, dass bei Obsiegen der beschuldigten Person im Schuldpunkt bei
Antragsdelikten die Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, der
beschuldigten Person die Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte zu ersetzen. Bei den vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikten
handelt es sich zu einem grossen Teil (bis zur Scheidung im Jahr 2017) um
Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich daher, die Hälfte der Parteientschädigung
für die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen resp. ihn zu
verpflichten, dem Gericht die Hälfte der von diesem auszurichtenden
Parteientschädigung zu erstatten.
5.3 Der
Beschwerdeführer hat in den beiden Verfahren Kostenvorschüsse von insgesamt CHF
1'900.– geleistet. Dieser Betrag ist mit den dem Beschwerdeführer auferlegten
Verfahrenskosten und dem ihm auferlegten Teil der Parteientschädigung für die
Beschwerdegegnerin zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Verfahrensanträge des
Beschwerdeführers werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens im Betrag von insgesamt CHF 1'600.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Der Beschwerdegegnerin B____ ist eine
Parteientschädigung von CHF 750.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Der
Beschwerdeführer hat dem Gericht die Hälfte dieses Betrags, somit CHF 375.–, zu
erstatten.
Der Kostenvorschuss des Beschwerdeführers im Betrag von
insgesamt CHF 1'900.– wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten und mit
dem von ihm dem Gericht zu erstattenden Anteil der Parteientschädigung für die
Beschwerdegegnerin verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.