BES.2021.38
Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei
14. Dezember 2021Deutsch8 min
Am 18. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.38
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Verfahrenshandlung der
Kantonspolizei vom 18. Februar 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 18. Februar
2021 meldete B____ der Polizei, er sei in seiner Wohnliegenschaft von «A____»
mehrmals ins Gesicht geschlagen worden. Der Requirierende wurde blutüberströmt
in seiner Wohnung an der [...] angetroffen und der Beschuldigte A____ im
Anschluss in dessen Wohnung an der [...] festgenommen. Er wurde zunächst auf
die Polizeiwache [...], dann zur Abnahme von Blut- und Urinproben auf die
Notfallstation des USB und schliesslich wieder auf die Polizeiwache gebracht.
Mit Beschwerde
vom 1. März 2021 beantragt der Beschuldigte, es sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen festzustellen, es sei unverhältnismässig gewesen, dass ihm
bei dieser Festnahme Handschellen angelegt worden seien und es ihm verweigert
worden sei, sich vor dem Transport auf die Polizeiwache anzukleiden. Mit
Stellungnahme vom 12. Mai 2021 beantragt die Kantonspolizei, die Beschwerde sei
kostenfällig abzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Handlungen
der Kantonspolizei Basel-Stadt im Rahmen der vorläufigen Festnahme vom 18.
Februar 2021 verhältnismässig gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat am 30.
Juli 2021 replicando beantragt, in Gutheissung seiner Beschwerde seien die
Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
Mit Verfügung
der Einzelrichterin vom 9. September 2021 wurden die elektronischen
Verfahrensakten beigezogen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist als Betroffener
der polizeilichen Massnahmen zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist
nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt bezüglich des polizeilichen Vorgehens anlässlich seiner Festnahme,
es sei ihm verweigert worden, sich anzukleiden. Auch seine Bitte, Schuhe
anziehen zu dürfen, sei abschlägig beantwortet worden, worauf er nur mit
Boxershorts bekleidet und barfuss vom vierten Stock der Liegenschaft nach
draussen geführt worden sei und bei ca. null Grad Celsius einige Minuten habe
warten müssen, ehe er in das Polizeifahrzeug habe einsteigen können. Auf dem
Polizeiposten sei es ihm für die Dauer der Identitätsfeststellung und weiterer
Abklärungen weiterhin verweigert worden, Kleider und Schuhe anzuziehen. Erst
nach über einer Stunde habe er in der Zelle des Polizeipostens seine Kleidung
erhalten. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für eine Fesselung nicht
gegeben gewesen, und diese sei somit rechtswidrig erfolgt. Dass dem Beschwerdeführer
über eine Stunde lang Kleider und Schuhe vorenthalten worden seien, habe eine
erniedrigende Behandlung dargestellt, was gemäss EMRK verboten sei. Dieses
Vorgehen sei weder für die Festnahme noch für die Überführung auf den
Polizeiposten notwendig und somit unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen.
2.2
Die
Kantonspolizei verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die involvierten
Polizisten angesichts des Zustands des blutüberströmten Requirierenden und des Wissens,
dass der Beschuldigte Kampfsport betreibe und bezüglich Körperverletzung und
Drohung im Rapportierungssystem verzeichnet sei, davon hätten ausgehen müssen,
dass er eine Gefahr für sie darstelle. Aufgrund dessen sei grösster Wert auf
den Eigenschutz gelegt und dem Beschuldigten Handschellen angelegt worden.
Hätte er sich in der Folge ankleiden dürfen, hätten diese wieder entfernt
werden müssen, was als zu gefährlich eingestuft und ihm erst in der Zelle der
Polizeiwache gestattet worden sei. Bestritten wird, dass bis dahin über eine Stunde
vergangen sein soll ‒ es seien lediglich 20 Minuten gewesen. Ebenfalls
bestritten wird, dass der Beschuldigte barfuss gewesen sei. Er habe noch in
seiner Wohnung Schuhe erhalten.
2.3
2.3.1
Hinsichtlich
der Frage, ob sich der Beschwerdeführer barfuss zum Polizeifahrzeug begeben
musste, steht es Aussage gegen Aussage. Für die Darstellung der Polizei spricht
indes, dass der Beschwerdeführer auf der Fotodokumentation vom 18. Februar
2021.
noch in Boxershorts aber bereits in Schuhen und Socken zu sehen ist, was
keinen Sinn ergäbe, wenn er Kleider und Schuhe gleichzeitig zurückerhalten
hätte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht
gestattet worden sein sollte, in seine Schuhe zu schlüpfen, denn hierfür
mussten die Handschellen nicht geöffnet werden und es entstand kein
Sicherheitsrisiko.
Auch
hinsichtlich der geschilderten Zeitdauer liegen unterschiedliche Angaben der
Beteiligten vor, wobei die Zeitangaben der Polizei sich mit den Angaben im
Rapport decken. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik, die von der
Polizei angegebene Zeitdauer von 20 Minuten sei nicht realistisch, da er
zunächst in seiner Wohnung gefesselt worden sei. Dann sei die Wohnung
kontrolliert und seine Freundin befragt worden. Daraufhin sei der
Beschwerdeführer vom vierten Stock der Liegenschaft nach draussen geführt worden,
wo er einige Minuten auf die zwei in der Wohnung gebliebenen Polizisten habe warten
müssen. Nachdem in der Polizeiwache die Identität des Beschwerdeführers
überprüft worden sei, sei er in die Zelle verbracht worden, wobei ihm seine
Kleidung nicht sofort übergeben worden sei. Die Weigerung, dem Beschwerdeführer
Kleidung und die Schuhe zu übergeben, habe daher mindestens eine Stunde
gedauert.
Aus dem
geschilderten Verlauf lässt sich dies jedoch nicht ableiten: Die Fahrt vom
Wohnort des Beschuldigten ([...]) zur Polizeiwache [...] dauert nur kurz
(gemäss Routenplaner von Google Maps 2 Minuten), und weder das Anlegen der
Handfesseln noch das Umschauen in der Wohnung und die kurze Befragung der
Freundin des Beschuldigten dürften mehr als ein paar Minuten in Anspruch
genommen haben. Es ist somit weder davon auszugehen, dass der Beschuldigte barfuss
auf die Polizeiwache gebracht wurde, noch dass es übermässig lange dauerte, bis
er in der Zelle der Wache [...] seine Kleider zurückerhielt.
2.3.2
Unbestritten
ist hingegen, dass der Beschuldigte nur mit Boxershorts bekleidet in seiner
Wohnung angetroffen wurde, ihm sogleich Handschellen angelegt wurden und er in
dieser Bekleidung zum Polizeifahrzeug gebracht und auf die Wache transportiert
wurde.
§ 47 Abs. 1 des
kantonalen Polizeigesetzes (PolG; SG 510.100) sieht vor: «Eine Person, die
nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf mit
Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie Menschen
angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird.» Dass es aus Sicht der
beteiligten Polizisten im Einklang mit dieser Bestimmung einer Fesselung
bedurfte, ist nachvollziehbar. Aus den Bildern des blutüberströmten B____ und
den Blutspuren im Treppenhaus und in der Wohnung des Geschädigten geht klar
hervor, dass die requirierten Polizisten von massiver Gewaltanwendung durch den
bezeichneten Täter ausgehen und sie daraus auf eine fortbestehende Gefahr für sich
selbst schliessen mussten. Hinzu kam das Wissen darum, dass der Beschuldigte
ein Karatestudio betreibt und wegen Körperverletzung und Drohung bereits im
Rapportierungssystem der Kantonspolizei Basel-Stadt verzeichnet war. Dass die
Polizisten aufgrund dieser Elemente von einer erhöhten Gefährlichkeit
ausgegangen sind, zeigt sich bereits darin, dass sie eine zweite Patrouille zur
Unterstützung beigezogen und den Wohnort des Beschuldigten zu fünft aufgesucht
haben. Auch wenn der Beschuldigte gegenüber den Polizisten zu keinem Zeitpunkt
aggressiv aufgefallen ist und sich kooperativ verhalten hat, ist nicht zu
beanstanden, dass die angelegten Handschellen erst wieder abgenommen wurden,
als sich der Beschuldigte in der Zelle der Polizeiwache befand. Eine
anfängliche Kooperation ist nicht mit der dauerhaften Bannung einer
anzunehmenden Gefahr gleichzusetzen. Auch dass das Ankleiden des Beschuldigten
der kurzzeitigen Entfernung der Handfesseln bedurft hätte und die dadurch
gebannte Gefahr wieder aufgelebt hätte, weshalb dies nicht gestattet worden
sei, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Das Vorgehen der
Polizei erweist sich nach dem Gesagten sowohl hinsichtlich der Fesselung als
auch des Transports in unveränderter Bekleidung als begründet. Idealerweise
wäre dem Beschuldigten aber für den Transport ein Mantel oder eine Decke
umgelegt worden – sowohl wegen der herrschenden Temperaturen als auch wegen des
zweifellos erniedrigenden Aspekts, in Unterwäsche abgeführt zu werden – auch
wenn ein Polizist ihn beim Einsteigen in das Fahrzeug vor neugierigen Blicken
abgeschirmt haben soll.
Obschon das
Vorgehen der Polizisten nach dem Gesagten grundsätzlich angezeigt war, erweist
sich die Verhältnismässigkeit als nur noch knapp gegeben, und diesem Umstand
ist im Rahmen der Kostenauflage Rechnung zu tragen. Obschon die Beschwerde
abzuweisen ist und der Beschwerdeführer somit die Kosten des Verfahrens trägt,
gehen sowohl die ordentlichen Kosten (Urteilsgebühr: CHF 600.–; Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]) als auch die Kosten der Rechtsvertretung zu einem Viertel zu Lasten
des Staates. Der Aufwand der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird auf
acht Stunden geschätzt, wovon zwei Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.–
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50 als Parteientschädigung dem Beschwerdeführer
auszurichten sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit
einer reduzierten Entscheidgebühr von CHF 450.–. Es wird ihm aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 538.50 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.