Lexipedia

Entscheid

BES.2021.38

Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei

14. Dezember 2021Deutsch8 min

Am 18. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.38

ENTSCHEID

vom 23.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Verfahrenshandlung der

Kantonspolizei vom 18. Februar 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 18. Februar

2021 meldete B____ der Polizei, er sei in seiner Wohnliegenschaft von «A____»

mehrmals ins Gesicht geschlagen worden. Der Requirierende wurde blutüberströmt

in seiner Wohnung an der [...] angetroffen und der Beschuldigte A____ im

Anschluss in dessen Wohnung an der [...] festgenommen. Er wurde zunächst auf

die Polizeiwache [...], dann zur Abnahme von Blut- und Urinproben auf die

Notfallstation des USB und schliesslich wieder auf die Polizeiwache gebracht.

Mit Beschwerde

vom 1. März 2021 beantragt der Beschuldigte, es sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen festzustellen, es sei unverhältnismässig gewesen, dass ihm

bei dieser Festnahme Handschellen angelegt worden seien und es ihm verweigert

worden sei, sich vor dem Transport auf die Polizeiwache anzukleiden. Mit

Stellungnahme vom 12. Mai 2021 beantragt die Kantonspolizei, die Beschwerde sei

kostenfällig abzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Handlungen

der Kantonspolizei Basel-Stadt im Rahmen der vorläufigen Festnahme vom 18.

Februar 2021 verhältnismässig gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat am 30.

Juli 2021 replicando beantragt, in Gutheissung seiner Beschwerde seien die

Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen.

Mit Verfügung

der Einzelrichterin vom 9. September 2021 wurden die elektronischen

Verfahrensakten beigezogen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der

Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist als Betroffener

der polizeilichen Massnahmen zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist

nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf

einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt bezüglich des polizeilichen Vorgehens anlässlich seiner Festnahme,

es sei ihm verweigert worden, sich anzukleiden. Auch seine Bitte, Schuhe

anziehen zu dürfen, sei abschlägig beantwortet worden, worauf er nur mit

Boxershorts bekleidet und barfuss vom vierten Stock der Liegenschaft nach

draussen geführt worden sei und bei ca. null Grad Celsius einige Minuten habe

warten müssen, ehe er in das Polizeifahrzeug habe einsteigen können. Auf dem

Polizeiposten sei es ihm für die Dauer der Identitätsfeststellung und weiterer

Abklärungen weiterhin verweigert worden, Kleider und Schuhe anzuziehen. Erst

nach über einer Stunde habe er in der Zelle des Polizeipostens seine Kleidung

erhalten. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für eine Fesselung nicht

gegeben gewesen, und diese sei somit rechtswidrig erfolgt. Dass dem Beschwerdeführer

über eine Stunde lang Kleider und Schuhe vorenthalten worden seien, habe eine

erniedrigende Behandlung dargestellt, was gemäss EMRK verboten sei. Dieses

Vorgehen sei weder für die Festnahme noch für die Überführung auf den

Polizeiposten notwendig und somit unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen.

2.2

Die

Kantonspolizei verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die involvierten

Polizisten angesichts des Zustands des blutüberströmten Requirierenden und des Wissens,

dass der Beschuldigte Kampfsport betreibe und bezüglich Körperverletzung und

Drohung im Rapportierungssystem verzeichnet sei, davon hätten ausgehen müssen,

dass er eine Gefahr für sie darstelle. Aufgrund dessen sei grösster Wert auf

den Eigenschutz gelegt und dem Beschuldigten Handschellen angelegt worden.

Hätte er sich in der Folge ankleiden dürfen, hätten diese wieder entfernt

werden müssen, was als zu gefährlich eingestuft und ihm erst in der Zelle der

Polizeiwache gestattet worden sei. Bestritten wird, dass bis dahin über eine Stunde

vergangen sein soll ‒ es seien lediglich 20 Minuten gewesen. Ebenfalls

bestritten wird, dass der Beschuldigte barfuss gewesen sei. Er habe noch in

seiner Wohnung Schuhe erhalten.

2.3

2.3.1

Hinsichtlich

der Frage, ob sich der Beschwerdeführer barfuss zum Polizeifahrzeug begeben

musste, steht es Aussage gegen Aussage. Für die Darstellung der Polizei spricht

indes, dass der Beschwerdeführer auf der Fotodokumentation vom 18. Februar

2021.

noch in Boxershorts aber bereits in Schuhen und Socken zu sehen ist, was

keinen Sinn ergäbe, wenn er Kleider und Schuhe gleichzeitig zurückerhalten

hätte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht

gestattet worden sein sollte, in seine Schuhe zu schlüpfen, denn hierfür

mussten die Handschellen nicht geöffnet werden und es entstand kein

Sicherheitsrisiko.

Auch

hinsichtlich der geschilderten Zeitdauer liegen unterschiedliche Angaben der

Beteiligten vor, wobei die Zeitangaben der Polizei sich mit den Angaben im

Rapport decken. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik, die von der

Polizei angegebene Zeitdauer von 20 Minuten sei nicht realistisch, da er

zunächst in seiner Wohnung gefesselt worden sei. Dann sei die Wohnung

kontrolliert und seine Freundin befragt worden. Daraufhin sei der

Beschwerdeführer vom vierten Stock der Liegenschaft nach draussen geführt worden,

wo er einige Minuten auf die zwei in der Wohnung gebliebenen Polizisten habe warten

müssen. Nachdem in der Polizeiwache die Identität des Beschwerdeführers

überprüft worden sei, sei er in die Zelle verbracht worden, wobei ihm seine

Kleidung nicht sofort übergeben worden sei. Die Weigerung, dem Beschwerdeführer

Kleidung und die Schuhe zu übergeben, habe daher mindestens eine Stunde

gedauert.

Aus dem

geschilderten Verlauf lässt sich dies jedoch nicht ableiten: Die Fahrt vom

Wohnort des Beschuldigten ([...]) zur Polizeiwache [...] dauert nur kurz

(gemäss Routenplaner von Google Maps 2 Minuten), und weder das Anlegen der

Handfesseln noch das Umschauen in der Wohnung und die kurze Befragung der

Freundin des Beschuldigten dürften mehr als ein paar Minuten in Anspruch

genommen haben. Es ist somit weder davon auszugehen, dass der Beschuldigte barfuss

auf die Polizeiwache gebracht wurde, noch dass es übermässig lange dauerte, bis

er in der Zelle der Wache [...] seine Kleider zurückerhielt.

2.3.2

Unbestritten

ist hingegen, dass der Beschuldigte nur mit Boxershorts bekleidet in seiner

Wohnung angetroffen wurde, ihm sogleich Handschellen angelegt wurden und er in

dieser Bekleidung zum Polizeifahrzeug gebracht und auf die Wache transportiert

wurde.

§ 47 Abs. 1 des

kantonalen Polizeigesetzes (PolG; SG 510.100) sieht vor: «Eine Person, die

nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf mit

Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie Menschen

angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird.» Dass es aus Sicht der

beteiligten Polizisten im Einklang mit dieser Bestimmung einer Fesselung

bedurfte, ist nachvollziehbar. Aus den Bildern des blutüberströmten B____ und

den Blutspuren im Treppenhaus und in der Wohnung des Geschädigten geht klar

hervor, dass die requirierten Polizisten von massiver Gewaltanwendung durch den

bezeichneten Täter ausgehen und sie daraus auf eine fortbestehende Gefahr für sich

selbst schliessen mussten. Hinzu kam das Wissen darum, dass der Beschuldigte

ein Karatestudio betreibt und wegen Körperverletzung und Drohung bereits im

Rapportierungssystem der Kantonspolizei Basel-Stadt verzeichnet war. Dass die

Polizisten aufgrund dieser Elemente von einer erhöhten Gefährlichkeit

ausgegangen sind, zeigt sich bereits darin, dass sie eine zweite Patrouille zur

Unterstützung beigezogen und den Wohnort des Beschuldigten zu fünft aufgesucht

haben. Auch wenn der Beschuldigte gegenüber den Polizisten zu keinem Zeitpunkt

aggressiv aufgefallen ist und sich kooperativ verhalten hat, ist nicht zu

beanstanden, dass die angelegten Handschellen erst wieder abgenommen wurden,

als sich der Beschuldigte in der Zelle der Polizeiwache befand. Eine

anfängliche Kooperation ist nicht mit der dauerhaften Bannung einer

anzunehmenden Gefahr gleichzusetzen. Auch dass das Ankleiden des Beschuldigten

der kurzzeitigen Entfernung der Handfesseln bedurft hätte und die dadurch

gebannte Gefahr wieder aufgelebt hätte, weshalb dies nicht gestattet worden

sei, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Das Vorgehen der

Polizei erweist sich nach dem Gesagten sowohl hinsichtlich der Fesselung als

auch des Transports in unveränderter Bekleidung als begründet. Idealerweise

wäre dem Beschuldigten aber für den Transport ein Mantel oder eine Decke

umgelegt worden – sowohl wegen der herrschenden Temperaturen als auch wegen des

zweifellos erniedrigenden Aspekts, in Unterwäsche abgeführt zu werden – auch

wenn ein Polizist ihn beim Einsteigen in das Fahrzeug vor neugierigen Blicken

abgeschirmt haben soll.

Obschon das

Vorgehen der Polizisten nach dem Gesagten grundsätzlich angezeigt war, erweist

sich die Verhältnismässigkeit als nur noch knapp gegeben, und diesem Umstand

ist im Rahmen der Kostenauflage Rechnung zu tragen. Obschon die Beschwerde

abzuweisen ist und der Beschwerdeführer somit die Kosten des Verfahrens trägt,

gehen sowohl die ordentlichen Kosten (Urteilsgebühr: CHF 600.–; Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]) als auch die Kosten der Rechtsvertretung zu einem Viertel zu Lasten

des Staates. Der Aufwand der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird auf

acht Stunden geschätzt, wovon zwei Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.–

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50 als Parteientschädigung dem Beschwerdeführer

auszurichten sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit

einer reduzierten Entscheidgebühr von CHF 450.–. Es wird ihm aus der

Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 538.50 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.