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Entscheid

BES.2021.39

Entschädigung bei Verfahrenseinstellung

31. August 2021Deutsch16 min

eines Vorfalls aus dem Jahre 2018 wegen Raufhandels gegen zahlreiche Personen. A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.39

ENTSCHEID

vom 31.

August 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Februar 2021

betreffend Parteientschädigung

bei Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg ermittelte in einem Strafverfahren infolge

eines Vorfalls aus dem Jahre 2018 wegen Raufhandels gegen zahlreiche Personen. A____

wurde als Auskunftsperson einvernommen und nahm an einer Tatrekonstruktion

teil. Da er auch selbst angegriffen worden war, reichte er Strafanzeige gegen

Unbekannt ein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 wurde seitens der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die

Hauptbeschuldigten nun in Basel weitergeführt werde und allfällige

Entschädigungsforderungen hier geltend zu machen seien. Darauf hat A____

verzichtet, da zum damaligen Zeitpunkt alles abgerechnet gewesen sei.

Mit Verfügung

vom 25. Januar 2021 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Abschluss

des Verfahrens gegen A____ an und verlangte die Einreichung der Kostennote. Der

Verteidiger reichte daraufhin am 4. Februar 2021 eine Honorarnote in Höhe von

CHF 5'022.60 ein. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 erfolgte die Einstellung

des Verfahrens gegen A____ mangels Beweises der Täterschaft. Es wurde ihm eine gekürzte

Parteientschädigung von gesamthaft CHF 522.45 zugesprochen.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen

Rechtsvertreter am 1. März 2021 Beschwerde erheben lassen. Er verlangt die Aufhebung

von Dispositiv-Ziffer 4 sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe

von CHF 4'562.70 unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit

Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 2021

repliziert, die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in

Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]),

das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Vorliegend

ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer

angefochten. Vielmehr handelt es sich um eine Beschwerde betreffend die in

Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Kürzung der Parteientschädigung.

Aktivlegitimiert ist in solchen Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO diejenige

Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die Beschwerde

wurde daher richtigerweise namens des Beschwerdeführers erhoben. Da diese im

Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396 StPO), ist darauf

einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1

StPO).

2.

2.1

Der

Verteidiger des Beschwerdeführers hat ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft

mit Eingabe vom 4. Februar 2021 für den Zeitraum vom 2. September 2019 bis 4.

Februar 2021 ein Honorar von CHF 4'437.50 sowie Barauslagen von CHF 226.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 359.10, und damit gesamthaft CHF 5'022.60 als

Entschädigung für Verteidigungskosten in Rechnung gestellt (Honorarnote vom

4.

Februar 2021). In ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2021 hat

die Staatsanwaltschaft die Entschädigung für die Verteidigungskosten auf

CHF 462.50, zuzüglich 10 % der geltend gemachten Barauslagen von CHF 22.60

und damit auf gesamthaft CHF 522.45 (inkl. MWST) gekürzt.

2.2

Als

Begründung für die Kürzung des Anwaltshonorars führte die Staatsanwaltschaft

an, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei erst am 25. Januar 2021

formell eröffnet worden. Da vor dem 18. August 2020 «keine eigentlichen

Verfahrenshandlungen» gegen ihn vorgenommen worden seien, sehe sich die

Staatsanwaltschaft «im Grundsatz nicht verpflichtet», vor diesem Zeitpunkt

entstandene Aufwendungen des Verteidigers zu entschädigen. Nicht zuletzt habe

dieser zugleich als privat mandatierter Privatklägervertreter geamtet. «Um

jedoch eine mögliche Ungleichbehandlung zu vermeiden», würden dem Verteidiger –

analog zum Verfahren in Sachen B____, gegen welchen das Strafverfahren am 28.

Oktober 2019 eingeleitet worden sei – die Aufwendungen bereits ab Oktober 2019

vergütet. Entsprechend würden folgende Posten der Kostennote berücksichtigt:

10.

Dezember 2019, 3. April 2020, 23. Juli 2020, 27. Januar 2021. Die

restlichen Posten würden gestrichen. Dies ergebe ein Total von 1,85 Stunden und

entsprechend ein Honorar in Höhe von CHF 462.50. Anteilmässig würden die

geltend gemachten Barauslagen im Umfang von 10 % und damit von CHF 22.60

vergütet. Gesamthaft sei dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in

Höhe von CHF 522.45 (inkl. 7,7 % MWST) auszurichten (Einstellungsverfügung

Ziff. 4).

2.3

Mit

seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Forderung von

CHF 5'022.60 insofern korrigiert, als er unter Abzug der Aufwendungen, welche

als Privatkläger für das Verfahren vor dem Strafgericht getätigt worden seien

(Positionen vom 13. Mai 2020: 0.30h, 14. Mai 2020: 0.60h und 27. Juli 2020: 0.80h),

eine um den Betrag von CHF 425.– reduzierte Parteientschädigung von nunmehr CHF

4'012.50 geltend macht (Beschwerde Ziff. 7). Zur Begründung seiner

Entschädigungsforderung macht der Beschwerdeführer geltend, die von der

Staatsanwaltschaft vorgenommene analoge Behandlung betreffend den Zeitpunkt der

Entschädigung zu einem am 28. Oktober 2019 eröffneten Verfahren in Sachen B____

sei nicht nachvollziehbar, sei doch jenes Verfahren weder am gleichen Tag

eröffnet noch am gleichen Tag eingestellt worden (Beschwerde Ziff. 6). Er

stellt sich auf den Standpunkt, das Strafverfahren gegen ihn sei gemäss

mündlicher Zusicherung der Staatsanwaltschaft bereits Anfang September 2019

eingeleitet worden, weshalb ihm sämtliche Aufwendungen seit diesem Zeitpunkt zu

entschädigen seien. Zwar befinde sich keine schriftlich dokumentierte

Verfahrenseröffnung in den Akten; aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

25.

Januar 2021 mit dem Betreff «Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung»

ergebe sich jedoch, dass das Verfahren jedenfalls nicht gleichentags, sondern

bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden sei (Replik Ziff. 14).

Der Nachweis des genauen Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung obliege nicht dem

Beschwerdeführer, sondern der Staatsanwaltschaft, welche die Herrschaft über

das Verfahren ausübe (Replik Ziff. 13). Die in der angefochtenen Verfügung

vorgenommenen Kürzungen seien ungerechtfertigt und entbehrten einer

gesetzlichen Grundlage (Beschwerde Ziff. 5). Insbesondere in Bezug auf die

Position vom 16. September 2019 (Aktenstudium) sei festzuhalten, dass diese im

Rahmen der Vorbereitung auf die Einvernahme von C____ am 18. September 2019 im

Verfahren des Kantons Basel-Stadt und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft

behauptet, für das Verfahren im Kanton Aargau als Privatkläger angefallen sei.

Zu diesem Zeitpunkt sei noch unklar gewesen, ob C____ den Beschwerdeführer

belasten würde, weshalb der Rechtsvertreter nicht als Vertreter des

Beschwerdeführers als Privatkläger, sondern als sein Verteidiger tätig gewesen

sei (Replik Ziff. 17). Unter Abzug der Auslagen für das Verfahren vor

Strafgericht als Privatkläger (Positionen vom 13. Mai 2020, 14. Mai 2020 und

27.

Juli 2020) resultiere ein Entschädigungsanspruch in Höhe von CHF 4'012.50

(Beschwerde Ziff. 6 f., Replik Ziff. 16). Weiter seien ihm die Barauslagen –

unter Abzug von CHF 2.– für jeweils zwei Fotokopien für zwei Schreiben an das

Strafgericht vom 14. Mai 2021 und vom 27. Juli 2020 – in Höhe von CHF 224.00 zu

entgelten (Beschwerde Ziff. 8). Daraus resultiere eine Parteientschädigung (inkl.

MWST) von insgesamt CHF 4'562.70 (Beschwerde Ziff. 9).

3.

3.1

Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO). Die dabei zu ersetzenden Aufwendungen sind in erster

Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Höhe der Entschädigung

des Wahlverteidigers richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach

dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten

Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung ungekürzt zu

gewähren (Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2018, Art. 429 N 9; Wehrenberg/Frank,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 429 N 12 ff.; BGE 137 IV 357). Allfällige Kürzungen sind zu begründen

(BGer 6B_752/2008 vom 28. November 2008 E. 1.5.2). Gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung müssen sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der

von dieser betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4

S. 203; vgl. dazu Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche

Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt

verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen,

Verpflegung, Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17). Eine Herabsetzung

der Entschädigung ist unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft bestreitet weder die Angemessenheit des Beizugs eines

Verteidigers noch die Angemessenheit des durch diesen betriebenen Aufwands. Sie

stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer sei erst am 25. Januar 2021 eröffnet worden, daher sei der

Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt Beschuldigter gewesen. Die vor diesem

Dispositiv

Zeitpunkt erfolgten Aufwendungen seines Rechtsvertreters seien demnach nicht

nach Art. 429 StPO zu entschädigen.

3.3

3.3.1 Zu

beurteilen ist somit, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer

beschuldigte Person war. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass mit

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2021 bereits der Abschluss der

Untersuchungen angekündigt worden sei, weshalb es unlogisch erscheine, dass die

Untersuchung am gleichen Tag eröffnet worden sein soll. Zwar behaupte die

Staatsanwaltschaft, er sei zuvor lediglich als Auskunftsperson befragt worden. Dessen

ungeachtet sei er faktisch aber schon lange «im Fokus der Strafbehörden»

gestanden. Obwohl ein entsprechendes Dokument in den Akten fehle, sei gemäss

mündlicher Zusicherung des Staatsanwaltes bereits ab Anfang September 2019 ein

Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten eingeleitet worden.

3.3.2 Dass

der Zeitpunkt der formellen Verfahrenseröffnung nicht (allein) massgeblich ist,

erhellt auch aus Art. 111 Abs. 1 StPO, der von einem materiellen Beschuldigtenbegriff

ausgeht. Als beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung haben gemäss Art.

111 Abs. 1 StPO Personen, die einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder

angeklagt werden (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 N 8). Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht konkrete

Verdachtsgründe, die auf die Begehung (oder Teilnahme an) einer Straftat

hindeuten, vorliegen. Das Vorverfahren wird durch die Ermittlungstätigkeit der

Polizei oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet

(Art. 300 Abs. 1 StPO). Somit wird spätestens mit der formellen Eröffnung

der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person

bezeichnet (Art. 309 Abs. 1 StPO). Doch schon die Einleitung eines

polizeilichen Ermittlungsverfahrens setzt das Bestehen eines Anfangsverdachts

voraus. Sofern ein solcher Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht,

hat sie den Status der beschuldigten Person (Engler,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 111 N 2a). Voraussetzung

ist somit nicht, dass jemand formell als beschuldigte Person geführt bzw. dass

eine Eröffnungsverfügung ergangen ist. Es fallen vielmehr bereits Aufwendungen

darunter, wenn jemand bloss einer Straftat verdächtig ist.

3.3.3 Vorliegend

wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2019 von der

Staatsanwaltschaft mitgeteilt, das Verfahren gegen die «Hauptbeschuldigten»

werde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Der Beschwerdeführer

wurde aufgefordert, allfällige Forderungen einzureichen. Bereits aus dieser

Formulierung erhellt, dass es allenfalls neben den Haupt- noch weitere

Beschuldigte geben könnte, wie es gerade beim Tatbestand des Raufhandels

typisch ist. Andernfalls wäre in der genannten Verfügung einzig von

«Beschuldigten» die Rede gewesen, womit klargestellt gewesen wäre, dass die

anderen Adressaten der Verfügung nicht Beschuldigte, sondern allenfalls Zeugen oder

Privatkläger waren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass an einem

Raufhandel typischerweise mehrere Personen involviert sind, welche allesamt als

mögliche Beschuldigte in Frage kommen; deren Status im Ermittlungsverfahren ist

nicht vergleichbar mit einem Delikt, wo unbeteiligte Personen als

Auskunftspersonen befragt werden, um nähere Angaben zum Tathergang zu erhalten.

Deshalb durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass Verfahrenshandlungen,

welche im Zusammenhang mit dem fraglichen Raufhandel vorgenommen wurden –

selbst wenn andere Personen als Hauptbeschuldigte genannt wurden – auch ihn als

Beschuldigten betreffen könnten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass

der Beschwerdeführer an einer Aufstellung zur Tatrekonstruktion beteiligt war.

Insofern ist durchaus nachvollziehbar, dass im Vorfeld der Einvernahme des

Hauptbeschuldigten C____ für die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht klar

war, ob dieser den Beschwerdeführer belasten würde, und dass der

Beschwerdeführer entsprechend der Einvernahme des Hauptbeschuldigten beiwohnen

wollte sowie dazu vorgängig von der Verteidigung Aktenstudium betrieben wurde.

Bis zur Einstellungsverfügung war somit unklar, ob er Beschuldigter war oder es

noch werden konnte. Immerhin wurde der Beschwerdeführer im Polizeirapport vom

2. September 2019 nicht nur als Opfer (p. 8), sondern auch als Beschuldigter

(p. 4) aufgeführt, was in zeitlicher Hinsicht zum Argument des

Beschwerdeführers passt, dass gemäss mündlicher Zusicherung der

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn Anfang September 2019 eingeleitet worden

sei, wenn auch eine formelle Verfahrenseröffnung in den Akten fehlt. Dass die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Beweispflicht

auferlegt, geht jedoch nicht an. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer ein, dass

es nicht in seiner Hand liege, ob und wann die Eröffnungsverfügung der

Staatsanwaltschaft ergehe, da diese die Verfahrensherrschaft ausübe.

3.3.4 Dass

der Beschwerdeführer bereits weit vor Januar 2021 Beschuldigter, respektive

Verdächtiger war, wird auch daraus klar, dass das Verfahren gegen ihn letztlich

mangels Beweises der Täterschaft eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung Ziff.

1). Fraglich ist jedoch, ab wann er faktisch Beschuldigter war. Der Beschwerdeführer

wurde wie erwähnt (vgl. oben E. 3.3.3) in dem den Vorfall vom 13./14. Oktober

2018 betreffenden Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau nicht nur als Opfer,

sondern auch als Beschuldigter aufgeführt (vgl. dazu Polizeirapport vom 2.

September 2019 p. 4, 10). Daraus folgt, dass er jedenfalls ab September 2019 faktisch

als beschuldigte Person gelten musste, wenngleich er jeweils als

Auskunftsperson einvernommen worden war (Einvernahmen vom 15. Oktober 2018 und

Einvernahme vom 15. Januar 2019). Unerheblich ist der Umstand, dass sich die

Staatsanwaltschaft auf die formelle Verfahrenseröffnung am 25. Januar 2021

beruft, setzt doch wie erwogen schon die Einleitung eines polizeilichen

Ermittlungsverfahrens das Bestehen eines Anfangsverdachts voraus und begründet

damit den Status des Beschwerdeführers als beschuldige Person (vgl. oben E. 3.3.2).

Die formelle Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 25.

Januar 2021 kann aufgrund des Gesagten somit nicht massgeblich sein für seine

tatsächliche Stellung als Beschuldigter, zumal sie mit der Ankündigung des

Abschlusses der Untersuchung zusammenfällt, was der Beschwerdeführer zu Recht

als unlogisch moniert. Würde man den Ausführungen der Staatsanwaltschaft

folgen, wonach die Eröffnung und die Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens

zeitlich zusammenfallen, könnten kaum je überhaupt Aufwendungen der

Verteidigung geltend gemacht werden. Dass dies auch der Staatsanwaltschaft klar

war, zeigt sich darin, dass sie in der angefochtenen Verfügung von sich aus

anbietet, als massgebliches Datum für die Entstehung eines

Entschädigungsanspruches aus Art. 429 Abs. 1 StPO den 28. Oktober 2019

anzunehmen, sei doch an diesem Tag das Strafverfahren gegen eine andere Person

eingeleitet worden (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 4: «Um jedoch eine

möglicherweise entstehende Ungleichbehandlung zu vermeiden, wird – analog zum

Strafverfahren VT.2019.25527 i.S. B____, in welchem das Strafverfahren wegen

Raufhandels per 28. Oktober eingeleitet wurde – vorliegend der seit selbigem

Datum angefallene Aufwand entschädigt»). Es leuchtet jedoch in der Tat nicht

ein bzw. erscheint beliebig, weshalb die Staatsanwaltschaft gerade eine

Analogie zu jenem anderen Strafverfahren herstellen will, zumal dieses auch

nicht am selben Tag eingestellt wurde. Immerhin zeigt dieses «Entgegenkommen»

der Staatsanwaltschaft, dass sie selbst eigentlich auch nicht bestreitet, dass

der Beschwerdeführer bereits vor Januar 2021 jedenfalls materiell Beschuldigter

oder zumindest Verdächtiger und eben nicht bloss Auskunftsperson in diesem

Verfahren war und entsprechend auch Aufwendungen angefallen sind, die gemäss

Art. 429 Abs. 1 StPO entschädigt werden müssen. Nichts Anderes gilt für die

Formulierung in der angefochtenen Verfügung, es hätten «keine eigentlichen

Verfahrenshandlungen» stattgefunden (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 4). Aus

der Abrechnung des Verteidigers geht hervor, dass dies sehr wohl der Fall war und

zwar auch zwischen Anfang September 2019 und 28. Oktober 2019. Gemäss der

detaillierten Aufstellung in der Honorarnote vom 4. Februar 2021 wandte der

Verteidiger am 4. September 2019 insgesamt 40 Minuten für «Rücksprache mit

Klient, E-Mail an die Staatsanwaltschaft» sowie für «Sichtung und Versand

Verfügung» auf. Eine weitere Position vom 16. September 2019 betrifft sechs

Stunden Aktenstudium. Hierzu hat der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt, er

habe mit Blick auf die bevorstehende Einvernahme vom C____ davon ausgehen

müssen, dass jener ihn unter Umständen belasten werde, weshalb sowohl das Aktenstudium,

die Besprechung mit seinem Verteidiger, als auch dessen Teilnahme an der

Einvernahme am 18. September 2019 in Basel sowie die anschliessende Sichtung

der Einvernahme und die Weiterleitung an den Klienten (totaler Aufwand von 7,40

Stunden) gerechtfertigt gewesen seien. Daraus folgt, dass der Aufwand des

Verteidigers im Zusammenhang mit der Einvernahme des Hauptbeschuldigten C____

vom 18. September 2019 vollumfänglich zu vergüten ist.

3.4 Aus

dem Gesagten folgt schliesslich, dass auch die anteilmässige Kürzung der

geltend gemachten Barauslagen von CHF 224.– (vgl. dazu oben E. 2.3, Beschwerde

Ziff. 8) um 90 % nicht gerechtfertigt ist. Sind dem Verteidiger die gemäss

Honorarnote vom 4. Februar 2021 geltend gemachten Aufwendungen (mit Ausnahme

der Positionen vom 13. Mai 2020, 14. Mai 2020 und 27. Juli 2020) in vollem

Umfang zu vergüten, gibt es keinen Grund für eine Kürzung der ordnungsgemäss

ausgewiesenen Barauslagen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer in

Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung im Umfang des geltend

gemachten Honorars in Höhe von CHF 4'012.50 sowie der Barauslagen von

CHF 224.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu entrichten ist.

3.5 Gemäss

Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht einen neuen

Entscheid in der Sache fällen oder den Fall zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die Sache liquide, so dass ein

reformatorischer Entscheid ergeht. Entsprechend wird die Beschwerde

gutgeheissen, Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'562.70 zu Lasten

der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

4.

Dem obsiegenden

Beschwerdeführer ist für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat im

Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht, der angefallene Aufwand ist

somit zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich die

Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum Stundenansatz von CHF 250.–,

inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer. Daraus errechnet sich

eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'615.50, welche aus der

Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.

4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2021 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer

wird eine Parteientschädigung von CHF 4'562.70 zu Lasten der Staatsanwaltschaft

zugesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von total CHF 1'615.50 (inkl. Spesen und 7,7 % MWST)

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.