BES.2021.39
Entschädigung bei Verfahrenseinstellung
31. August 2021Deutsch16 min
eines Vorfalls aus dem Jahre 2018 wegen Raufhandels gegen zahlreiche Personen. A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.39
ENTSCHEID
vom 31.
August 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2021
betreffend Parteientschädigung
bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg ermittelte in einem Strafverfahren infolge
eines Vorfalls aus dem Jahre 2018 wegen Raufhandels gegen zahlreiche Personen. A____
wurde als Auskunftsperson einvernommen und nahm an einer Tatrekonstruktion
teil. Da er auch selbst angegriffen worden war, reichte er Strafanzeige gegen
Unbekannt ein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 wurde seitens der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die
Hauptbeschuldigten nun in Basel weitergeführt werde und allfällige
Entschädigungsforderungen hier geltend zu machen seien. Darauf hat A____
verzichtet, da zum damaligen Zeitpunkt alles abgerechnet gewesen sei.
Mit Verfügung
vom 25. Januar 2021 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Abschluss
des Verfahrens gegen A____ an und verlangte die Einreichung der Kostennote. Der
Verteidiger reichte daraufhin am 4. Februar 2021 eine Honorarnote in Höhe von
CHF 5'022.60 ein. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 erfolgte die Einstellung
des Verfahrens gegen A____ mangels Beweises der Täterschaft. Es wurde ihm eine gekürzte
Parteientschädigung von gesamthaft CHF 522.45 zugesprochen.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen
Rechtsvertreter am 1. März 2021 Beschwerde erheben lassen. Er verlangt die Aufhebung
von Dispositiv-Ziffer 4 sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe
von CHF 4'562.70 unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit
Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 2021
repliziert, die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in
Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]),
das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Vorliegend
ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer
angefochten. Vielmehr handelt es sich um eine Beschwerde betreffend die in
Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Kürzung der Parteientschädigung.
Aktivlegitimiert ist in solchen Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO diejenige
Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die Beschwerde
wurde daher richtigerweise namens des Beschwerdeführers erhoben. Da diese im
Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396 StPO), ist darauf
einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1
StPO).
2.
2.1
Der
Verteidiger des Beschwerdeführers hat ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft
mit Eingabe vom 4. Februar 2021 für den Zeitraum vom 2. September 2019 bis 4.
Februar 2021 ein Honorar von CHF 4'437.50 sowie Barauslagen von CHF 226.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 359.10, und damit gesamthaft CHF 5'022.60 als
Entschädigung für Verteidigungskosten in Rechnung gestellt (Honorarnote vom
4.
Februar 2021). In ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2021 hat
die Staatsanwaltschaft die Entschädigung für die Verteidigungskosten auf
CHF 462.50, zuzüglich 10 % der geltend gemachten Barauslagen von CHF 22.60
und damit auf gesamthaft CHF 522.45 (inkl. MWST) gekürzt.
2.2
Als
Begründung für die Kürzung des Anwaltshonorars führte die Staatsanwaltschaft
an, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei erst am 25. Januar 2021
formell eröffnet worden. Da vor dem 18. August 2020 «keine eigentlichen
Verfahrenshandlungen» gegen ihn vorgenommen worden seien, sehe sich die
Staatsanwaltschaft «im Grundsatz nicht verpflichtet», vor diesem Zeitpunkt
entstandene Aufwendungen des Verteidigers zu entschädigen. Nicht zuletzt habe
dieser zugleich als privat mandatierter Privatklägervertreter geamtet. «Um
jedoch eine mögliche Ungleichbehandlung zu vermeiden», würden dem Verteidiger –
analog zum Verfahren in Sachen B____, gegen welchen das Strafverfahren am 28.
Oktober 2019 eingeleitet worden sei – die Aufwendungen bereits ab Oktober 2019
vergütet. Entsprechend würden folgende Posten der Kostennote berücksichtigt:
10.
Dezember 2019, 3. April 2020, 23. Juli 2020, 27. Januar 2021. Die
restlichen Posten würden gestrichen. Dies ergebe ein Total von 1,85 Stunden und
entsprechend ein Honorar in Höhe von CHF 462.50. Anteilmässig würden die
geltend gemachten Barauslagen im Umfang von 10 % und damit von CHF 22.60
vergütet. Gesamthaft sei dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 522.45 (inkl. 7,7 % MWST) auszurichten (Einstellungsverfügung
Ziff. 4).
2.3
Mit
seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Forderung von
CHF 5'022.60 insofern korrigiert, als er unter Abzug der Aufwendungen, welche
als Privatkläger für das Verfahren vor dem Strafgericht getätigt worden seien
(Positionen vom 13. Mai 2020: 0.30h, 14. Mai 2020: 0.60h und 27. Juli 2020: 0.80h),
eine um den Betrag von CHF 425.– reduzierte Parteientschädigung von nunmehr CHF
4'012.50 geltend macht (Beschwerde Ziff. 7). Zur Begründung seiner
Entschädigungsforderung macht der Beschwerdeführer geltend, die von der
Staatsanwaltschaft vorgenommene analoge Behandlung betreffend den Zeitpunkt der
Entschädigung zu einem am 28. Oktober 2019 eröffneten Verfahren in Sachen B____
sei nicht nachvollziehbar, sei doch jenes Verfahren weder am gleichen Tag
eröffnet noch am gleichen Tag eingestellt worden (Beschwerde Ziff. 6). Er
stellt sich auf den Standpunkt, das Strafverfahren gegen ihn sei gemäss
mündlicher Zusicherung der Staatsanwaltschaft bereits Anfang September 2019
eingeleitet worden, weshalb ihm sämtliche Aufwendungen seit diesem Zeitpunkt zu
entschädigen seien. Zwar befinde sich keine schriftlich dokumentierte
Verfahrenseröffnung in den Akten; aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
25.
Januar 2021 mit dem Betreff «Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung»
ergebe sich jedoch, dass das Verfahren jedenfalls nicht gleichentags, sondern
bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden sei (Replik Ziff. 14).
Der Nachweis des genauen Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung obliege nicht dem
Beschwerdeführer, sondern der Staatsanwaltschaft, welche die Herrschaft über
das Verfahren ausübe (Replik Ziff. 13). Die in der angefochtenen Verfügung
vorgenommenen Kürzungen seien ungerechtfertigt und entbehrten einer
gesetzlichen Grundlage (Beschwerde Ziff. 5). Insbesondere in Bezug auf die
Position vom 16. September 2019 (Aktenstudium) sei festzuhalten, dass diese im
Rahmen der Vorbereitung auf die Einvernahme von C____ am 18. September 2019 im
Verfahren des Kantons Basel-Stadt und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft
behauptet, für das Verfahren im Kanton Aargau als Privatkläger angefallen sei.
Zu diesem Zeitpunkt sei noch unklar gewesen, ob C____ den Beschwerdeführer
belasten würde, weshalb der Rechtsvertreter nicht als Vertreter des
Beschwerdeführers als Privatkläger, sondern als sein Verteidiger tätig gewesen
sei (Replik Ziff. 17). Unter Abzug der Auslagen für das Verfahren vor
Strafgericht als Privatkläger (Positionen vom 13. Mai 2020, 14. Mai 2020 und
27.
Juli 2020) resultiere ein Entschädigungsanspruch in Höhe von CHF 4'012.50
(Beschwerde Ziff. 6 f., Replik Ziff. 16). Weiter seien ihm die Barauslagen –
unter Abzug von CHF 2.– für jeweils zwei Fotokopien für zwei Schreiben an das
Strafgericht vom 14. Mai 2021 und vom 27. Juli 2020 – in Höhe von CHF 224.00 zu
entgelten (Beschwerde Ziff. 8). Daraus resultiere eine Parteientschädigung (inkl.
MWST) von insgesamt CHF 4'562.70 (Beschwerde Ziff. 9).
3.
3.1
Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO). Die dabei zu ersetzenden Aufwendungen sind in erster
Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Höhe der Entschädigung
des Wahlverteidigers richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach
dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten
Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung ungekürzt zu
gewähren (Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 429 N 9; Wehrenberg/Frank,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 429 N 12 ff.; BGE 137 IV 357). Allfällige Kürzungen sind zu begründen
(BGer 6B_752/2008 vom 28. November 2008 E. 1.5.2). Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung müssen sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der
von dieser betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4
S. 203; vgl. dazu Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche
Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt
verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen,
Verpflegung, Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17). Eine Herabsetzung
der Entschädigung ist unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft bestreitet weder die Angemessenheit des Beizugs eines
Verteidigers noch die Angemessenheit des durch diesen betriebenen Aufwands. Sie
stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer sei erst am 25. Januar 2021 eröffnet worden, daher sei der
Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt Beschuldigter gewesen. Die vor diesem
Dispositiv
Zeitpunkt erfolgten Aufwendungen seines Rechtsvertreters seien demnach nicht
nach Art. 429 StPO zu entschädigen.
3.3
3.3.1 Zu
beurteilen ist somit, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer
beschuldigte Person war. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass mit
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2021 bereits der Abschluss der
Untersuchungen angekündigt worden sei, weshalb es unlogisch erscheine, dass die
Untersuchung am gleichen Tag eröffnet worden sein soll. Zwar behaupte die
Staatsanwaltschaft, er sei zuvor lediglich als Auskunftsperson befragt worden. Dessen
ungeachtet sei er faktisch aber schon lange «im Fokus der Strafbehörden»
gestanden. Obwohl ein entsprechendes Dokument in den Akten fehle, sei gemäss
mündlicher Zusicherung des Staatsanwaltes bereits ab Anfang September 2019 ein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten eingeleitet worden.
3.3.2 Dass
der Zeitpunkt der formellen Verfahrenseröffnung nicht (allein) massgeblich ist,
erhellt auch aus Art. 111 Abs. 1 StPO, der von einem materiellen Beschuldigtenbegriff
ausgeht. Als beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung haben gemäss Art.
111 Abs. 1 StPO Personen, die einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder
angeklagt werden (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 N 8). Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht konkrete
Verdachtsgründe, die auf die Begehung (oder Teilnahme an) einer Straftat
hindeuten, vorliegen. Das Vorverfahren wird durch die Ermittlungstätigkeit der
Polizei oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet
(Art. 300 Abs. 1 StPO). Somit wird spätestens mit der formellen Eröffnung
der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person
bezeichnet (Art. 309 Abs. 1 StPO). Doch schon die Einleitung eines
polizeilichen Ermittlungsverfahrens setzt das Bestehen eines Anfangsverdachts
voraus. Sofern ein solcher Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht,
hat sie den Status der beschuldigten Person (Engler,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 111 N 2a). Voraussetzung
ist somit nicht, dass jemand formell als beschuldigte Person geführt bzw. dass
eine Eröffnungsverfügung ergangen ist. Es fallen vielmehr bereits Aufwendungen
darunter, wenn jemand bloss einer Straftat verdächtig ist.
3.3.3 Vorliegend
wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2019 von der
Staatsanwaltschaft mitgeteilt, das Verfahren gegen die «Hauptbeschuldigten»
werde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, allfällige Forderungen einzureichen. Bereits aus dieser
Formulierung erhellt, dass es allenfalls neben den Haupt- noch weitere
Beschuldigte geben könnte, wie es gerade beim Tatbestand des Raufhandels
typisch ist. Andernfalls wäre in der genannten Verfügung einzig von
«Beschuldigten» die Rede gewesen, womit klargestellt gewesen wäre, dass die
anderen Adressaten der Verfügung nicht Beschuldigte, sondern allenfalls Zeugen oder
Privatkläger waren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass an einem
Raufhandel typischerweise mehrere Personen involviert sind, welche allesamt als
mögliche Beschuldigte in Frage kommen; deren Status im Ermittlungsverfahren ist
nicht vergleichbar mit einem Delikt, wo unbeteiligte Personen als
Auskunftspersonen befragt werden, um nähere Angaben zum Tathergang zu erhalten.
Deshalb durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass Verfahrenshandlungen,
welche im Zusammenhang mit dem fraglichen Raufhandel vorgenommen wurden –
selbst wenn andere Personen als Hauptbeschuldigte genannt wurden – auch ihn als
Beschuldigten betreffen könnten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer an einer Aufstellung zur Tatrekonstruktion beteiligt war.
Insofern ist durchaus nachvollziehbar, dass im Vorfeld der Einvernahme des
Hauptbeschuldigten C____ für die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht klar
war, ob dieser den Beschwerdeführer belasten würde, und dass der
Beschwerdeführer entsprechend der Einvernahme des Hauptbeschuldigten beiwohnen
wollte sowie dazu vorgängig von der Verteidigung Aktenstudium betrieben wurde.
Bis zur Einstellungsverfügung war somit unklar, ob er Beschuldigter war oder es
noch werden konnte. Immerhin wurde der Beschwerdeführer im Polizeirapport vom
2. September 2019 nicht nur als Opfer (p. 8), sondern auch als Beschuldigter
(p. 4) aufgeführt, was in zeitlicher Hinsicht zum Argument des
Beschwerdeführers passt, dass gemäss mündlicher Zusicherung der
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn Anfang September 2019 eingeleitet worden
sei, wenn auch eine formelle Verfahrenseröffnung in den Akten fehlt. Dass die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Beweispflicht
auferlegt, geht jedoch nicht an. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer ein, dass
es nicht in seiner Hand liege, ob und wann die Eröffnungsverfügung der
Staatsanwaltschaft ergehe, da diese die Verfahrensherrschaft ausübe.
3.3.4 Dass
der Beschwerdeführer bereits weit vor Januar 2021 Beschuldigter, respektive
Verdächtiger war, wird auch daraus klar, dass das Verfahren gegen ihn letztlich
mangels Beweises der Täterschaft eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung Ziff.
1). Fraglich ist jedoch, ab wann er faktisch Beschuldigter war. Der Beschwerdeführer
wurde wie erwähnt (vgl. oben E. 3.3.3) in dem den Vorfall vom 13./14. Oktober
2018 betreffenden Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau nicht nur als Opfer,
sondern auch als Beschuldigter aufgeführt (vgl. dazu Polizeirapport vom 2.
September 2019 p. 4, 10). Daraus folgt, dass er jedenfalls ab September 2019 faktisch
als beschuldigte Person gelten musste, wenngleich er jeweils als
Auskunftsperson einvernommen worden war (Einvernahmen vom 15. Oktober 2018 und
Einvernahme vom 15. Januar 2019). Unerheblich ist der Umstand, dass sich die
Staatsanwaltschaft auf die formelle Verfahrenseröffnung am 25. Januar 2021
beruft, setzt doch wie erwogen schon die Einleitung eines polizeilichen
Ermittlungsverfahrens das Bestehen eines Anfangsverdachts voraus und begründet
damit den Status des Beschwerdeführers als beschuldige Person (vgl. oben E. 3.3.2).
Die formelle Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 25.
Januar 2021 kann aufgrund des Gesagten somit nicht massgeblich sein für seine
tatsächliche Stellung als Beschuldigter, zumal sie mit der Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung zusammenfällt, was der Beschwerdeführer zu Recht
als unlogisch moniert. Würde man den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
folgen, wonach die Eröffnung und die Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens
zeitlich zusammenfallen, könnten kaum je überhaupt Aufwendungen der
Verteidigung geltend gemacht werden. Dass dies auch der Staatsanwaltschaft klar
war, zeigt sich darin, dass sie in der angefochtenen Verfügung von sich aus
anbietet, als massgebliches Datum für die Entstehung eines
Entschädigungsanspruches aus Art. 429 Abs. 1 StPO den 28. Oktober 2019
anzunehmen, sei doch an diesem Tag das Strafverfahren gegen eine andere Person
eingeleitet worden (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 4: «Um jedoch eine
möglicherweise entstehende Ungleichbehandlung zu vermeiden, wird – analog zum
Strafverfahren VT.2019.25527 i.S. B____, in welchem das Strafverfahren wegen
Raufhandels per 28. Oktober eingeleitet wurde – vorliegend der seit selbigem
Datum angefallene Aufwand entschädigt»). Es leuchtet jedoch in der Tat nicht
ein bzw. erscheint beliebig, weshalb die Staatsanwaltschaft gerade eine
Analogie zu jenem anderen Strafverfahren herstellen will, zumal dieses auch
nicht am selben Tag eingestellt wurde. Immerhin zeigt dieses «Entgegenkommen»
der Staatsanwaltschaft, dass sie selbst eigentlich auch nicht bestreitet, dass
der Beschwerdeführer bereits vor Januar 2021 jedenfalls materiell Beschuldigter
oder zumindest Verdächtiger und eben nicht bloss Auskunftsperson in diesem
Verfahren war und entsprechend auch Aufwendungen angefallen sind, die gemäss
Art. 429 Abs. 1 StPO entschädigt werden müssen. Nichts Anderes gilt für die
Formulierung in der angefochtenen Verfügung, es hätten «keine eigentlichen
Verfahrenshandlungen» stattgefunden (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 4). Aus
der Abrechnung des Verteidigers geht hervor, dass dies sehr wohl der Fall war und
zwar auch zwischen Anfang September 2019 und 28. Oktober 2019. Gemäss der
detaillierten Aufstellung in der Honorarnote vom 4. Februar 2021 wandte der
Verteidiger am 4. September 2019 insgesamt 40 Minuten für «Rücksprache mit
Klient, E-Mail an die Staatsanwaltschaft» sowie für «Sichtung und Versand
Verfügung» auf. Eine weitere Position vom 16. September 2019 betrifft sechs
Stunden Aktenstudium. Hierzu hat der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt, er
habe mit Blick auf die bevorstehende Einvernahme vom C____ davon ausgehen
müssen, dass jener ihn unter Umständen belasten werde, weshalb sowohl das Aktenstudium,
die Besprechung mit seinem Verteidiger, als auch dessen Teilnahme an der
Einvernahme am 18. September 2019 in Basel sowie die anschliessende Sichtung
der Einvernahme und die Weiterleitung an den Klienten (totaler Aufwand von 7,40
Stunden) gerechtfertigt gewesen seien. Daraus folgt, dass der Aufwand des
Verteidigers im Zusammenhang mit der Einvernahme des Hauptbeschuldigten C____
vom 18. September 2019 vollumfänglich zu vergüten ist.
3.4 Aus
dem Gesagten folgt schliesslich, dass auch die anteilmässige Kürzung der
geltend gemachten Barauslagen von CHF 224.– (vgl. dazu oben E. 2.3, Beschwerde
Ziff. 8) um 90 % nicht gerechtfertigt ist. Sind dem Verteidiger die gemäss
Honorarnote vom 4. Februar 2021 geltend gemachten Aufwendungen (mit Ausnahme
der Positionen vom 13. Mai 2020, 14. Mai 2020 und 27. Juli 2020) in vollem
Umfang zu vergüten, gibt es keinen Grund für eine Kürzung der ordnungsgemäss
ausgewiesenen Barauslagen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer in
Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung im Umfang des geltend
gemachten Honorars in Höhe von CHF 4'012.50 sowie der Barauslagen von
CHF 224.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
3.5 Gemäss
Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht einen neuen
Entscheid in der Sache fällen oder den Fall zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die Sache liquide, so dass ein
reformatorischer Entscheid ergeht. Entsprechend wird die Beschwerde
gutgeheissen, Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'562.70 zu Lasten
der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
4.
Dem obsiegenden
Beschwerdeführer ist für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat im
Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht, der angefallene Aufwand ist
somit zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich die
Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum Stundenansatz von CHF 250.–,
inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer. Daraus errechnet sich
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'615.50, welche aus der
Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2021 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer
wird eine Parteientschädigung von CHF 4'562.70 zu Lasten der Staatsanwaltschaft
zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von total CHF 1'615.50 (inkl. Spesen und 7,7 % MWST)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.