BES.2021.40
Nichteintreten
10. Mai 2021Deutsch7 min
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu Bussen von CHF 700.–,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.40
ENTSCHEID
vom 7.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Januar 2021
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehlen
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Oktober 2018, vom 11. Oktober
2019 sowie vom 3. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Ungehorsams
des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu Bussen von CHF 700.–,
CHF 1'700.– bzw. CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu
sieben, siebzehn bzw. vier Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen alle drei
Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer mit auf den 16. Dezember 2015
datiertem, am 11. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenem Schreiben
Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies
die Einsprache mit Schreiben vom 26. Januar 2021 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung
vom 27. Januar 2021 entschied der Strafgerichtspräsident einerseits die
Zusammenlegung der drei obengenannten, gegen den Beschwerdeführer laufenden
Verfahren sowie andererseits das Nichteintreten auf die Einsprache des
Beschwerdeführers zufolge Verspätung. Gegen diese Nichteintretensverfügung
richtet sich die Beschwerde von A____ vom 24. Februar 2021 (Eingang beim
Strafgericht am 3. März 2021), welche vom Strafgericht mit Schreiben vom 4.
März 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen wurde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich –
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2021
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über
Straffragen entschieden wurde (Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO zur Anwendung. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
2.
2.1
2.1.1
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss
Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
396.
StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.
1.2). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen
nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art.
385 Abs. 2 StPO).
2.1.2 Der
Beschwerdeführer hat mit auf den 24. Februar 2021 datiertem und an das
Strafgericht adressiertem Schreiben Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist am
3. März 2021 beim Strafgericht eingegangen. Nachdem die Beschwerde mittels
Überweisungsschreiben vom 4. März 2021 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht überwiesen wurde, setzte die
Appellationsgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März
2021 eine Nachfrist bis zum 31. März 2021, um seine Beschwerde zu ergänzen bzw.
zu begründen, andernfalls nicht darauf eingetreten würde. Zusätzlich erläuterte
die Appellationsgerichtspräsidentin, dass mit einer Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden könne, dass die Einsprache
nicht verspätet erfolgt sei. Eine diesbezügliche Begründung enthält die
eingereichte Beschwerde nicht.
2.2
2.2.1 Die
Zustellung einer Verfügung erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch
eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch
den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden
Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene
Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im
Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der
Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle
abzuholen.
Unterbleibt die
Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung
dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der
zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung
rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der
Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).
Die Frist gilt
als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei
der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.2.2 Die
Verfügung vom 16. März 2021, welche am 17. März 2021 mittels eingeschriebener
Postsendung verschickt wurde, konnte dem Beschwerdeführer an seiner aufgrund
der Akten als gültig erstellten Adresse nicht persönlich zugestellt werden. Sie
lag folglich ab dem 19. März 2021 auf der örtlichen Poststelle zur Abholung
bereit. Die Postsendung wurde während der siebentägigen Frist durch den
Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb sie anschliessend mit entsprechendem
Vermerk durch die Schweizerische Post an das Appellationsgericht retourniert
wurde. Aufgrund seiner eigens eingereichten Beschwerde in drei laufenden
Strafverfahren wusste der Beschwerdeführer von den gegen ihn geführten
Strafverfahren und musste mit einer Zustellung rechnen, weshalb die Postsendung
am siebten Tag, im vorliegenden Fall am 25. März 2021, als zugestellt gilt
(Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 85 StPO N 10). Die Frist zur Nachreichung der Begründung endete
gemäss Verfügung vom 16. März 2021 am 31. März 2021. Selbst unter Hinzurechnung
der sechstägigen Hinterlegung bei der örtlichen Poststelle wären dem
Beschwerdeführer nach erfolgter Zustellung am siebten Tag noch sechs Tage zur
Nachreichung der Begründung verblieben. Die Frist ist unbenützt verstrichen,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend jedoch
ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Salome Nertz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.