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Entscheid

BES.2021.40

Nichteintreten

10. Mai 2021Deutsch7 min

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu Bussen von CHF 700.–,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.40

ENTSCHEID

vom 7.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Januar 2021

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehlen

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Oktober 2018, vom 11. Oktober

2019 sowie vom 3. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Ungehorsams

des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu Bussen von CHF 700.–,

CHF 1'700.– bzw. CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu

sieben, siebzehn bzw. vier Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen alle drei

Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer mit auf den 16. Dezember 2015

datiertem, am 11. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenem Schreiben

Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies

die Einsprache mit Schreiben vom 26. Januar 2021 zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung

vom 27. Januar 2021 entschied der Strafgerichtspräsident einerseits die

Zusammenlegung der drei obengenannten, gegen den Beschwerdeführer laufenden

Verfahren sowie andererseits das Nichteintreten auf die Einsprache des

Beschwerdeführers zufolge Verspätung. Gegen diese Nichteintretensverfügung

richtet sich die Beschwerde von A____ vom 24. Februar 2021 (Eingang beim

Strafgericht am 3. März 2021), welche vom Strafgericht mit Schreiben vom 4.

März 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen wurde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich –

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2021

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über

Straffragen entschieden wurde (Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b StPO zur Anwendung. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

2.

2.1

2.1.1

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss

Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

396.

StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.

1.2). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen

nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art.

385 Abs. 2 StPO).

2.1.2 Der

Beschwerdeführer hat mit auf den 24. Februar 2021 datiertem und an das

Strafgericht adressiertem Schreiben Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist am

3. März 2021 beim Strafgericht eingegangen. Nachdem die Beschwerde mittels

Überweisungsschreiben vom 4. März 2021 zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht überwiesen wurde, setzte die

Appellationsgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März

2021 eine Nachfrist bis zum 31. März 2021, um seine Beschwerde zu ergänzen bzw.

zu begründen, andernfalls nicht darauf eingetreten würde. Zusätzlich erläuterte

die Appellationsgerichtspräsidentin, dass mit einer Beschwerde gegen einen

Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden könne, dass die Einsprache

nicht verspätet erfolgt sei. Eine diesbezügliche Begründung enthält die

eingereichte Beschwerde nicht.

2.2

2.2.1 Die

Zustellung einer Verfügung erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch

eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch

den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden

Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene

Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im

Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der

Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle

abzuholen.

Unterbleibt die

Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung

dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der

zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung

rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der

Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).

Die Frist gilt

als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei

der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.2.2 Die

Verfügung vom 16. März 2021, welche am 17. März 2021 mittels eingeschriebener

Postsendung verschickt wurde, konnte dem Beschwerdeführer an seiner aufgrund

der Akten als gültig erstellten Adresse nicht persönlich zugestellt werden. Sie

lag folglich ab dem 19. März 2021 auf der örtlichen Poststelle zur Abholung

bereit. Die Postsendung wurde während der siebentägigen Frist durch den

Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb sie anschliessend mit entsprechendem

Vermerk durch die Schweizerische Post an das Appellationsgericht retourniert

wurde. Aufgrund seiner eigens eingereichten Beschwerde in drei laufenden

Strafverfahren wusste der Beschwerdeführer von den gegen ihn geführten

Strafverfahren und musste mit einer Zustellung rechnen, weshalb die Postsendung

am siebten Tag, im vorliegenden Fall am 25. März 2021, als zugestellt gilt

(Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 85 StPO N 10). Die Frist zur Nachreichung der Begründung endete

gemäss Verfügung vom 16. März 2021 am 31. März 2021. Selbst unter Hinzurechnung

der sechstägigen Hinterlegung bei der örtlichen Poststelle wären dem

Beschwerdeführer nach erfolgter Zustellung am siebten Tag noch sechs Tage zur

Nachreichung der Begründung verblieben. Die Frist ist unbenützt verstrichen,

weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend jedoch

ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Salome Nertz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.