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Entscheid

BES.2021.41

Nichteintreten infolge Verspätung

9. April 2021Deutsch6 min

Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Als Halter des entsprechenden Fahrzeugs wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.41

ENTSCHEID

vom 8.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], Beschuldigter

FR-[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Februar 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 9. Juli

2017 um 20:56 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf

der Autobahn A2 in Basel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 9 km/h

(nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen [ASTRA] festgelegten Geräte- und

Messunsicherheit auf Autobahnen von 3 km/h) gemessen (erlaubte

Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Als Halter des entsprechenden Fahrzeugs wurde A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer Busse von CHF 60.– belegt. Da er

die Ordnungsbusse nicht bezahlte, brachte die Kantonspolizei Basel-Stadt die

Sache am 17. Januar 2018 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zur Anzeige.

Am 7. Februar

2018 erliess dieselbe einen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 60.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von

CHF 8.60 sowie die minimale Abschlussgebühr von CHF 200.– gem.

§ 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten

für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) auferlegt. Am 20. Februar

2018 bezahlte der Beschwerdeführer die Busse von CHF 60.–, nicht aber die

Verfahrenskosten und Auslagen.

Am

21. Januar 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft eine nicht unterzeichnete Mitteilung

des Beschwerdeführers in englischer Sprache ein (Postaufgabe 19. Januar

2021), dass er bereits bezahlt habe. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 wurde

dem Beschwerdeführer durch die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft auf

Deutsch eine Frist bis zum 12. Februar 2021 gesetzt, um mitzuteilen, ob er

an der «Einsprache» festhalten wolle. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021

erklärte der Beschwerdeführer auf Englisch, dass er den Brief erhalten habe,

aber kein Deutsch spreche und ihn daher nicht verstehe. Weiter bekundete er

darin, dass er das Problem nicht verstehe und die Busse bereits bezahlt habe. Am

3. Februar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft darauf den Strafbefehl an

das Strafgericht Basel‑Stadt mit der Mitteilung, dass am 19. Januar

2021 Einsprache erhoben worden sei.

Das

Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 5. Februar 2021 infolge

Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Der Entscheid und die

Rechtsmittelbelehrung wurden auf Französisch übersetzt und dem Beschwerdeführer

am 9. Februar 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2021 hielt

der Beschwerdeführer fest, dass er die Busse bezahlt habe und es aber so

scheine, dass die Zahlung aufgrund administrativer Probleme nicht rechtzeitig

in der Schweiz eingegangen sei. Er habe die Zahlung in Frankreich pünktlich

eingeleitet. Dieses Schreiben ist dem Appellationsgericht am 12. März 2021

zuständigkeitshalber weitergeleitet worden.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

5.

Februar 2021 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem

nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung und

ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der

Zustellung zu laufen. Eingaben müssen bis spätestens am letzten Tag der Frist

bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die vom

Beschwerdeführer angefochtene Verfügung wurde ihm gemäss der Sendungsverfolgung

der Schweizerischen Post am 9. Februar 2021 zugestellt (act. 5

S. 38), womit die zehntägige Beschwerdefrist am 19. Februar 2021

abgelaufen ist. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde am 10. März 2021 bei

der französischen Post aufgegeben (act. 3). Die Beschwerde erfolgte somit

eindeutig zu spät, weshalb nicht auf das Rechtsmittel eingetreten wird.

2.

Ergänzend ist

festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des

Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO

kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach

seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird

der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung

gilt das unter E 1.2 Gesagte.

Der vom 7. Februar

2018.

datierte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer gemäss der

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. Februar 2018 zugestellt

(act. 5 S. 5). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl endete

dementsprechend am 22. Februar 2018. Die sinngemässe Einsprache des

Beschwerdeführers wurde jedoch erst knapp drei Jahre später am 19. Januar

2021.

bei der französischen Post aufgegeben (act. 5 S. 7). Das

Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht auf die klar verspätete und

wohl auch formungültige Einsprache nicht eingetreten.

Ausserdem wurde

das Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet, nachdem die Busse nach

zugestellter Übertretungsanzeige vom 20. Juli 2017 (act. 5 S. 10)

und Zahlungserinnerung vom 21. September 2017 (act. 5 S. 12) vom

Beschwerdeführer nicht innert der gesetzten Frist bezahlt worden war.

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel

nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

folgend, hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Umständehalber

wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird infolge

Verspätung nicht eingetreten.

Auf die Erhebung der Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.