BES.2021.41
Nichteintreten infolge Verspätung
9. April 2021Deutsch6 min
Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Als Halter des entsprechenden Fahrzeugs wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.41
ENTSCHEID
vom 8.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], Beschuldigter
FR-[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Februar 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 9. Juli
2017 um 20:56 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf
der Autobahn A2 in Basel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 9 km/h
(nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen [ASTRA] festgelegten Geräte- und
Messunsicherheit auf Autobahnen von 3 km/h) gemessen (erlaubte
Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Als Halter des entsprechenden Fahrzeugs wurde A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer Busse von CHF 60.– belegt. Da er
die Ordnungsbusse nicht bezahlte, brachte die Kantonspolizei Basel-Stadt die
Sache am 17. Januar 2018 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zur Anzeige.
Am 7. Februar
2018 erliess dieselbe einen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 60.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von
CHF 8.60 sowie die minimale Abschlussgebühr von CHF 200.– gem.
§ 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten
für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) auferlegt. Am 20. Februar
2018 bezahlte der Beschwerdeführer die Busse von CHF 60.–, nicht aber die
Verfahrenskosten und Auslagen.
Am
21. Januar 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft eine nicht unterzeichnete Mitteilung
des Beschwerdeführers in englischer Sprache ein (Postaufgabe 19. Januar
2021), dass er bereits bezahlt habe. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 wurde
dem Beschwerdeführer durch die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft auf
Deutsch eine Frist bis zum 12. Februar 2021 gesetzt, um mitzuteilen, ob er
an der «Einsprache» festhalten wolle. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021
erklärte der Beschwerdeführer auf Englisch, dass er den Brief erhalten habe,
aber kein Deutsch spreche und ihn daher nicht verstehe. Weiter bekundete er
darin, dass er das Problem nicht verstehe und die Busse bereits bezahlt habe. Am
3. Februar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft darauf den Strafbefehl an
das Strafgericht Basel‑Stadt mit der Mitteilung, dass am 19. Januar
2021 Einsprache erhoben worden sei.
Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 5. Februar 2021 infolge
Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Der Entscheid und die
Rechtsmittelbelehrung wurden auf Französisch übersetzt und dem Beschwerdeführer
am 9. Februar 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2021 hielt
der Beschwerdeführer fest, dass er die Busse bezahlt habe und es aber so
scheine, dass die Zahlung aufgrund administrativer Probleme nicht rechtzeitig
in der Schweiz eingegangen sei. Er habe die Zahlung in Frankreich pünktlich
eingeleitet. Dieses Schreiben ist dem Appellationsgericht am 12. März 2021
zuständigkeitshalber weitergeleitet worden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
5.
Februar 2021 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem
nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung und
ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Eingaben müssen bis spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die vom
Beschwerdeführer angefochtene Verfügung wurde ihm gemäss der Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post am 9. Februar 2021 zugestellt (act. 5
S. 38), womit die zehntägige Beschwerdefrist am 19. Februar 2021
abgelaufen ist. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde am 10. März 2021 bei
der französischen Post aufgegeben (act. 3). Die Beschwerde erfolgte somit
eindeutig zu spät, weshalb nicht auf das Rechtsmittel eingetreten wird.
2.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des
Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach
seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird
der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung
gilt das unter E 1.2 Gesagte.
Der vom 7. Februar
2018.
datierte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer gemäss der
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. Februar 2018 zugestellt
(act. 5 S. 5). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl endete
dementsprechend am 22. Februar 2018. Die sinngemässe Einsprache des
Beschwerdeführers wurde jedoch erst knapp drei Jahre später am 19. Januar
2021.
bei der französischen Post aufgegeben (act. 5 S. 7). Das
Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht auf die klar verspätete und
wohl auch formungültige Einsprache nicht eingetreten.
Ausserdem wurde
das Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet, nachdem die Busse nach
zugestellter Übertretungsanzeige vom 20. Juli 2017 (act. 5 S. 10)
und Zahlungserinnerung vom 21. September 2017 (act. 5 S. 12) vom
Beschwerdeführer nicht innert der gesetzten Frist bezahlt worden war.
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
folgend, hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Umständehalber
wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird infolge
Verspätung nicht eingetreten.
Auf die Erhebung der Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.