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Entscheid

BES.2021.43

Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_1100/2021 vom 16. November 2021)

21. Juli 2021Deutsch19 min

(Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.43

ENTSCHEID

vom 21.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. März 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 19. September 2020 und Nachtrag vom 12. Oktober 2020 erstattete A____

(Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannte

Täterschaft wegen Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und versuchter Tötung.

Er machte geltend, er sei von einer unbekannten Person mit Quecksilber, Zink

und Kupfer vergiftet worden, wobei er ein Arztzeugnis und Laborwerte

einreichte. Weiter gab der Anzeigesteller an, er sei mit Mikrowellenwaffen

angegriffen worden. Die daraus resultierenden Symptome – Kopfschmerzen,

Hautausschläge, Müdigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwächen – würden

durch die von der Vergiftung stammenden, hohen Schwermetallwerte verstärkt. Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die

Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht

erfüllt sei. Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. März 2021 Beschwerde erhoben. Er

beantragt die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März

2021. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich

abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 19.

September 2020 zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. April 2021 die

vorinstanzlichen Akten und eine Stellungnahme eingereicht, mit der sie auf die

Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist und die Abweisung der

Beschwerde beantragt. Dazu hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 repliziert

und weitere Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat replicando an den

Anträgen der Beschwerde festgehalten. Innert Frist hat die Staatsanwaltschaft

keine Duplik eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der vorinstanzlichen Akten (act.

5), ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.

310.

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR

312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und somit nicht auf

Willkür beschränkt. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur

Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung

oder Änderung des Entscheids.

Der

Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist

somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319

Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; BGer

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens durch

die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit

beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

Dispositiv

werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 246;

BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

2.2 Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch

in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten

Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie

muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO

N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer erhob am 19. September 2020 Strafanzeige gegen unbekannte

Täterschaft wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens sowie

versuchter Tötung. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 20.

Juni 2020 nachmittags [...] in Basel unterwegs gewesen und dort einer «ca.

23-jährigen Frau» begegnet. Nach einem Gespräch habe die Frau ihre Hand in ihre

Hosentasche gesteckt, woraufhin der Beschwerdeführer zuerst ein Zucken und ein

paar Sekunden später migräneartige Kopfschmerzen verspürt habe. Zusammen mit

einem unbekannten Mann, der etwas entfernt auf sie gewartet habe, sei die Frau

danach entlang des Rheins weggeeilt. Am darauffolgenden Tag seien beim

Beschwerdeführer an den Händen Hautausschläge aufgetreten. Die Kopfschmerzen,

gepaart mit Schlafstörungen, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, hätten

einige Tage angedauert (Strafanzeige, Ziff. III.1-3). Am 22. Juli 2020 habe der

Beschwerdeführer nach einem Zusammentreffen mit einer anderen Frau namens B____

in Zürich erneut Symptome eines Mikrowellenanschlags verspürt. Bei diesem

Vorfall habe er die Signale durch ein Messgerät erfassen können (Strafanzeige,

Ziff. III.5). Der Beschwerdeführer vermutet, dass die mutmasslichen Täter

Agenten eines fremden Staates sein könnten, denn der Zugriff auf Waffen dieser

Art sei üblicherweise nur den Militärs oder spezialisiertem Sicherheitspersonal

vorbehalten. Ein mögliches Motiv könnte die «Sabotage der persönlichen und

geschäftlichen Entfaltung» des Beschwerdeführers sein, da er zwei Mal für die

Parlamentswahlen in [...] angetreten sei. Einige seiner politischen

Einstellungen könnten für gewisse Staaten unerwünscht sein, wobei jedoch andere

Täter mit anderen Motiven nicht ausgeschlossen würden (Strafanzeige, Ziff.

III.7). Der Beschwerdeführer habe seit Anfang des Jahres 2020 bemerkt, dass

sich Personen mit französischer Aussprache ihm auf «merkwürdige Art und Weise»

annäherten. Dabei leide er anschliessend unter schlagartigen Kopfschmerzen,

gefolgt von anderen Symptomen wie Müdigkeit, Schlafstörungen, Hautausschlägen

sowie Konzentrationsschwäche. Die «statistische Korrelation» dieser Vorfälle

würden zur Vermutung eines Mikrowellen-Anschlags führen. Schwermetalle

verstärkten die Wirkung von Mikrowellen, weshalb er Mitte Juni 2020 einen

Schwermetall-Test habe durchführen lassen. Der Labortest habe eine starke

Vergiftung durch Quecksilber, Kupfer und Zink nachgewiesen. Der Beschwerdeführer

sei von seinem Arzt umgehend einer Ausleitungstherapie unterzogen worden, da

die Vergiftung unbehandelt lebensgefährlich sein könne (Strafanzeige,

Ziff. III.4).

3.2 Die

Staatsanwaltschaft begründete das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2021 damit, der fragliche Straftatbestand

der Körperverletzung sei eindeutig nicht erfüllt, da objektive Hinweise sowohl

betreffend eine Vergiftung mit Schwermetallen als auch für Mikrowellenangriffe

fehlten. Es sei unklar, wann, wo, durch wen und wie der Beschwerdeführer

vergiftet worden sein solle, weshalb keine Ermittlungsansätze vorlägen, um eine

allenfalls verantwortliche Person ausfindig machen zu können.

Schwermetallvergiftungen könnten auch auf die Einnahme verunreinigter

Nahrungsmittel oder auf «evtl. unfallbedingtes Einatmen von Gasen ohne

vorsätzliche Dritteinwirkung zurückzuführen sein». Auch betreffend die

Mikrowellenangriffe seien keine Ermittlungsansätze ersichtlich. Die

eingereichten Gutachten sprächen sich nicht für einen vorsätzlichen Angriff

durch Dritte aus. Es erscheine in Gesamtbetrachtung der Aktenlage als höchst

unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch Agenten anderer Staaten

angegriffen werde. Ob es überhaupt derart kleine Mikrowellenwaffen gebe, die

einzelne Personen auf sich tragen könnten, sei ausserdem fraglich.

3.3 Der

Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, eine Nichtanhandnahme dürfe nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Wenn zweifelhaft sei,

ob ein Tatbestand erfüllt sei, müsse eine Untersuchung eröffnet oder

polizeilich ermittelt werden. Dabei verweist er auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts.

In der Sache

führt der Beschwerdeführer aus, es sei schlicht falsch, dass es keine objektiven

Hinweise auf eine vorsätzliche Vergiftung gebe, da er einen Laborbefund und ein

ärztliches Zeugnis eingereicht habe, welche die Schwermetallvergiftung

belegten. Es sei nicht möglich, dass eine solche Vergiftung durch

«unfallbedingtes Einatmen von Gasen» erfolgt sei (act. 2 Rz. 15). Dasselbe

gelte für die Annahme der Staatsanwaltschaft, es sei durch die Einnahme

verunreinigter Nahrungsmittel geschehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine

derart gravierende Vergiftung durch blosse Vermutungen dementiert werden könne

(act. 2 Rz. 16 f.). Auch in Bezug auf die Mikrowellenangriffe sei es

schlichtweg unzutreffend, dass keinerlei objektive Hinweise für eine

vorsätzliche Bestrahlung mit Mikrowellen vorlägen. Mit dem technischen

Gutachten zur Messung von einem Mikrowellenanschlag am 22. Juli 2020 sowie den

eingereichten Messgerät-Spezifikationen lägen objektive Hinweise für eine

Bestrahlung des Beschwerdeführers vor (act. 2 Rz. 19 f.). Die Messungen

des Beschwerdeführers wiesen alarmierende Werte auf (act. 2 Rz. 25). Dass die

Attacken nicht reiner Zufall gewesen seien, ergebe sich daraus, dass sich die

Vorfälle stets im Zusammenhang mit dem Zusammentreffen Dritter ereignet hätten.

Am 20. Juni 2020 habe er eine verdächtige Frau getroffen und bei anderen

Vorfällen, auf welche er jeweils reagiert habe, sei jedes Mal eine Frau namens B____

in seiner Nähe gewesen (act. 2 Rz. 21). Presseberichten zufolge ermittelten im

Übrigen amerikanische Behörden derzeit den Einsatz von Mikrowellenwaffen

gegenüber US-Diplomaten. Dass Mikrowellen Effekte auf das Nervensystem hätten,

sei zudem seit den 60er-Jahren bekannt. Damit sei nachgewiesen, dass es

Mikrowellenwaffen gebe, die Personen auf sich tragen könnten (act. 2

Rz. 22 – 24).

In der Replik

lässt der Beschwerdeführer ausführen, es sei ihm mittlerweile mehrfach

gelungen, Mikrowellenbestrahlungen zu messen. In einem Fall seien neben dem

Beschwerdeführer auch zwei weitere Personen betroffen gewesen, welche danach

über plötzliche Kopfschmerzen geklagt hätten. Zudem hätten in diesem Moment die

Neon-Lampen im Besprechungszimmer geflackert (act. 6 Rz. 7). Im anderen Fall,

bei dem ebenfalls eine Messung vorliege, habe auch eine Arbeitskollegin im

selben Moment über Kopfschmerzen geklagt wie der Beschwerdeführer, und es sei

ein elektronisches Gerät ausgefallen (act. 6 Rz. 8). Auch Pflanzen in seinem

Büro hätten auf Mikrowellen reagiert. Im Weiteren verweist er abermals auf die

Ermittlungen von US-Geheimdiensten. Aufgrund all dieser Informationen lägen

Ermittlungsansätze vor, weshalb eine Untersuchung eröffnet werden müsse.

4.

4.1 Wie

die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung

zutreffend ausführt, sind vorliegend keine objektiven Hinweise ersichtlich,

welche für eine vorsätzliche Vergiftung mit Schwermetallen durch eine Drittperson

sprechen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, es lägen objektive Hinweise für die

Tatsache einer Vergiftung vor, so ist zu differenzieren. Wohl steht aufgrund

der Laboranalyse des Urins des Beschwerdeführers fest, dass die Werte

betreffend Quecksilber, Kupfer und Zink am Tag, an dem der Test durchgeführt

wurde, über den Normalwerten lagen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden,

dass es sich um eine Vergiftung handeln würde, die von Dritten herrührt.

Unabhängig davon, ob solche Werte selbst bzw. durch Umwelteinflüsse verursacht

werden können – was gemäss einer kursorischen Internetrecherche durch Aufnahme

belasteter Nahrung, Trinkwasser oder über die Atemwege möglich ist: Quecksilber

beispielsweise durch belasteten Fisch, Kupfer durch Trinkwasser oder Nahrung

aus kupferhaltigem Kochgeschirr, Kupfer und Zink durch Inhalation von

metallhaltigen Aerosolen, sodann können sowohl Quecksilber, Kupfer und Zink

Bestandteile von Amalgam-Zahnfüllungen sein –, ist jedoch nicht ersichtlich,

wann, wo, durch wen und wie der Beschwerdeführer vergiftet worden sein soll. Der

Beschwerdeführer macht denn auch nicht ansatzweise geltend wie dies geschehen

sein soll. Aus der Tatsache allein, dass die Werte zu hoch sind, lässt sich

keine Strafuntersuchung rechtfertigen. Etwas Anderes lässt sich auch aus dem

Arztzeugnis vom 21. September 2020 nicht schliessen. Eine Strafuntersuchung

wäre denn auch nicht erfolgsversprechend, weil – selbst wenn die erhöhten Werte

nicht durch Aufnahme von Nahrung oder Trinkwasser durch den Beschwerdeführer

selbst oder durch andere Exposition resultieren würden – überhaupt nicht klar

ist, in welche Richtung ermittelt werden soll, um eine verantwortliche Person

ausfindig zu machen – immer vorausgesetzt, dass es eine solche überhaupt gibt.

Kann aber aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu einer verdächtigen Person nicht

einmal ermittelt werden, so ist bereits die Erhebung einer Anklage und umso

mehr ein Schuldspruch aussichtslos.

4.2

4.2.1 Auch

hinsichtlich der angeblichen Angriffe mit Mikrowellenwaffen ist völlig unklar,

wer den Beschwerdeführer angreifen bzw. angegriffen haben soll. Ein Foto der

«ca. 23-jährigen Frau» (Beilage 3 zur Strafanzeige), die in den Vorfall vom 20.

Juni 2020 verwickelt gewesen sein soll oder der Hinweis auf eine gewisse «B____»,

von welcher nur der mutmassliche Vorname bekannt ist und die dem

Beschwerdeführer nach seinen Angaben fünf Mal in Zürich begegnet sein soll,

genügen bei Weitem nicht. Das Foto der unbekannten «B____» (Beilage 10 zur Strafanzeige)

wurde – soweit ersichtlich – nachts aufgenommen. Es kann also nicht vom Vorfall

am 22. Juli 2020 stammen, der sich angeblich um 13 Uhr ereignet hat. Es

fehlen Angaben sowohl zu Zeit als auch Ort der Aufnahme, so dass unklar ist, wo

sich diese «B____» wann aufgehalten haben soll. Die Ermittlungen, welche der

Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft fordert, sind deshalb völlig

aussichtslos bzw. unmöglich.

4.2.2 Der

Beschwerdeführer liess zwei technische Gutachten der [...] GmbH einreichen: einerseits

ein Gutachten vom 28. August 2020 über eine Messung vom 22. Juli 2020 (Beilage 7

zur Strafanzeige), andererseits ein Gutachten vom 2. Oktober 2020 zu

«Funktionsstörungen der Türsprechanlage» (Beilage zum Nachtrag vom 12. Oktober

2020).

Im Gutachten

über die Messung vom 22. Juli 2020 wird einleitend das Messgerät beschrieben,

mit welchem der Beschwerdeführer die angeblichen Mikrowellenanschläge gemessen

haben will. Es wird festgehalten, das Messgerät messe bandselektiv

elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 88 MHz – 5.875 GHz, wobei die

Feldstärke unabhängig von der Einfallsrichtung der elektromagnetischen

Strahlung gemessen werde. Das Gerät unterscheide nicht zwischen gerichteten und

ungerichteten Aussendungen; beide würden gleichermassen erfasst. Mit dem Gerät

sei eine Langzeitmessung über mehrere Wochen bei der C____ AG (des

Beschwerdeführers) durchgeführt worden. Das Gutachten äussert sich zu den am

22. Juli 2020 aufgenommenen Werten, wobei um 13.08 Uhr ein kurzer, starker

Ausschlag zu sehen sei. Untypisch an dieser Messung sei die sehr kurze Dauer

des Peaks (insbesondere, wenn das Messgerät während dieser Zeit nicht bewegt

worden sei) sowie die Tatsache, dass das Maximum in einem Downlink-Band

festgestellt worden sei. Die durch Mobilfunkbasisstationen ausgesendeten

Feldstärken variierten bei stationären Messungen nicht so stark und schnell

über die Zeit. Eine Schlussfolgerung kann dem Gutachten nicht entnommen werden.

Am Ende des Gutachtens wird lediglich unter dem Titel «Gesundheitliche

Auswirkungen» ausgeführt, dass es wissenschaftlich erwiesen sei, dass

elektromagnetische Felder aufgrund von thermischen Effekten mit hohen

Leistungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können (Erwärmung,

Verbrennungen, grauer Star). Schliesslich wird ausgeführt, der Auftraggeber dieses

Gutachtens (vorliegend der Beschwerdeführer) würde gerne auf eine Studie Bezug

genommen wissen, in welcher nachgewiesen worden sei, dass die Exposition

gegenüber Mikrowellen thermische und nichtthermische Auswirkungen auf

biologische Systeme hätte. Als Symptome würden in der Studie genannt:

Kopfschmerzen, Müdigkeit, Irritationen, Träume und Gedächtnisverlust.

Der

Beschwerdeführer gab in der Strafanzeige an, er sei am 22. Juli 2020 gegen

13 Uhr mit «B____» im Café D____ [...] in Zürich gesessen, um – wie von

ihr vorgeschlagen – einen Kaffee zu trinken und über Mathematik zu diskutieren.

Als sie sich hätten verabschieden wollen, seien beim Beschwerdeführer wieder

einmal die Symptome eines Mikrowellenanschlags aufgetreten, wobei das Messgerät

das Signal habe erfassen können.

Das Gutachten vom

28. August 2020 beschreibt folglich zumindest hinsichtlich des Ortes, wo der

«Peak» gemessen wurde, Abweichendes von dem, was in der Strafanzeige geltend

gemacht wurde; gemäss dem Gutachten sind die Messungen in den Räumlichkeiten

der C____ AG durchgeführt worden. Es erschliesst sich also nicht, ob die

erhöhte Strahlenbelastung am 22. Juli 2020 beim Café D____ in Zürich oder

am Sitz der C____ AG oder gar an einem anderen, unbekannten Ort gemessen wurde.

Wenn im Gutachten erwähnt wird, die Messung sei insbesondere untypisch, falls

das Messgerät in dieser Zeit nicht bewegt worden sei, so ist festzuhalten, dass

dies gerade nicht ausgeschlossen werden könnte, wenn die Messung im Café D____

stattgefunden hätte und der Peak bei der Verabschiedung von «B____» gemessen

worden sein sollte, während der Beschwerdeführer das Messgerät auf sich oder in

einer Tasche getragen hat.

Das Gutachten

vom 2. Oktober 2020 beschreibt, dass die Türsprechanlage am Sitz der C____ AG

periodische Aussetzer zeige und deshalb die Eingangstür nicht entriegelt werden

könne. Als wahrscheinlichste mögliche Ursachen, die zu einem temporären Ausfall

führen könnten, kämen neben Verunreinigungen und Wackelkontakten auch

elektromagnetische Störungen in Frage. Wenn die Schaltung der Türsprechanlage

genügend starker elektromagnetischer Strahlung ausgesetzt werde, seien

ungewollte oder nicht registrierte Schalterbetätigungen denkbar.

In keiner Weise

wird aber mit diesem Gutachten auch nur nahegelegt, dass die Türsprechanlage

durch gerichtete Strahlung ausser Gefecht gesetzt worden wäre. Andere Ursachen

für eine Störung der Türsprechanlage werden gerade nicht ausgeschlossen.

Weitere Erkenntnisse erschliessen sich aus dem Gutachten nicht; es wird im

Übrigen nicht einmal festgehalten, wann der Ausfall der Türsprechanlage

geschehen sein soll. Das Gutachten vom 2. Oktober 2020 bietet keinen objektiven

Hinweis dafür, dass die Türsprechanlage in mindestens einem konkreten Fall

aufgrund von Mikrowellen nicht mehr funktionstüchtig war, geschweige denn kann

es als objektiven Hinweis für eines der beanzeigten Delikte dienen.

Gemäss den

obigen Erwägungen genügen die eingereichten – wie die Staatsanwaltschaft

zutreffend festhält – nicht unterschriebenen Gutachten, von denen eines am

fraglichen Datum einen «untypischen Peak» zeigt, an welchem just die

verdächtige Person in der Nähe gewesen sein soll, und das andere sich mit dem

Funktionieren der Türsprechanlage auseinandersetzt, bei weitem nicht als

objektive Hinweise für Straftaten bzw. können nicht als Ermittlungsansätze

dienen. Unabhängig davon, woher ein solcher Peak resultieren könnte, ist völlig

unklar, welche Drittpersonen im Spiel sein und dementsprechend als Täter in

Frage kommen könnten. Dass es für die Staatsanwaltschaft «ein Leichtes» gewesen

wäre, den Gutachter zu kontaktieren und um seine Beurteilung zu bitten (vgl.

act. 2 Rz. 20), geht an der Sache vorbei, da auch der Gutachter

hinsichtlich der Frage einer möglichen Täterschaft keinerlei Angaben machen

könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (act. 2 Rz. 24) ist es

nicht nachgewiesen, dass es Mikrowellenwaffen gibt, die einzelne Personen auf

sich tragen können. Das vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Patent

(vgl. E. 4.3.1) zeigt eine Waffe, die unter anderem auf einem Autodach montiert

werden kann. Das technische Gutachten vom 28. August 2020 äussert sich zwar

dahingehend, dass Mikrowellen auch durch kleine batteriebetriebene Geräte

erzeugt werden können; beispielhaft zählt es jedoch «Mobiltelefon,

Funk-Kopfhörer etc.» auf und weist keineswegs darauf hin, dass es derart kleine

Waffen gebe oder dass mit Mobiltelefonen oder Funkkopfhörer derart

frequentierte Strahlung freigesetzt werden könnte, die die vom Beschwerdeführer

beschriebenen Symptome bewirken könnten. Hinsichtlich der angeblichen

Mikrowellenangriffe gilt somit das bereits zu der Schwermetallvergiftung Ausgeführte:

wenn aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu einer verdächtigen Person nicht einmal

in eine bestimmte Richtung ermittelt werden kann, so ist bereits die Erhebung

einer Anklage und umso mehr ein Schuldspruch aussichtslos. Damit ist auch klar,

dass kein Straftatbestand erfüllt sein kann.

Auf die weiteren

Vorbringen des Beschwerdeführers, beispielsweise die Behauptung, dass Schwermetalle

die Wirkung von Mikrowellen verstärken würden, muss deshalb nicht mehr weiter

eingegangen werden.

4.3

4.3.1 In

der Replik lässt der Beschwerdeführer ausführen, es sei ihm mittlerweile

mehrfach gelungen, Mikrowellenbestrahlungen zu messen. Dabei seien auch weitere

Personen betroffen gewesen, deren «Bestätigungen» er als Beilagen zur Replik

einreichen lässt. Zum Beleg, dass auch Pflanzen in seinem Büro auf Mikrowellen

reagiert hätten, reicht der Beschwerdeführer zwei Fotos von Pfefferminzpflanzen

ein. Der Replik beigelegt ist weiter das Patent eines amerikanischen

Waffenherstellers für eine Mikrowellenwaffe, welche die Funktion besitze, durch

eine Wand Gegenstände oder Menschen zu orten und darauf gerichtete Mikrowellen

zu schiessen. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer abermals auf die

Ermittlungen von US-Geheimdiensten und legt der Replik entsprechende

Zeitungsartikel bei.

4.3.2 Da

die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ein ordentliches, vollkommenes und

devolutives Rechtsmittel ist, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids

mit freier Kognition erlaubt, sind Noven nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig

(BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1;

Keller, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 42).

Der Beschwerdeführer durfte somit in der Replik neue Tatsachen geltend machen

und neue Beweismittel einbringen.

4.3.3 Nichts,

was der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, ändert jedoch etwas an oben

Gesagtem. Dass am Sitz der C____ AG andere Mitarbeiter im selben Zeitraum

Kopfschmerzen hatten, in dem angeblich die Messung ausschlug, ist genauso vage

und ändert wiederum nichts daran, dass – selbst wenn tatsächlich ein

Zusammenhang bestünde, was nicht erstellt ist – weiterhin völlig unklar bleibt,

von wem der Beschwerdeführer angegriffen werden und mithin in welche Richtung

überhaupt ermittelt werden soll. Es erscheint zudem zumindest fragwürdig, wenn

nicht etwas widersprüchlich, dass nun plötzlich andere Personen die angeblichen

Mikrowellenangriffe ebenfalls gespürt haben sollen, wenn aktenkundig ist, dass

der Beschwerdeführer einst gegenüber der Polizei angab, er sei in seinem

Haushalt der einzige, der unter erhöhter Strahlenbelastung leide, da die

Strahlung konkret und ausschliesslich gegen ihn gerichtet sei (act. 5, Bericht

der Polizei zur Requisition vom 21. März 2018). Auch aus dem angeführten

Beispiel mit den Pfefferminzpflanzen, von denen jene «schlapp» gewesen seien,

die «auf der gleichen geometrischen Linie wie der Schreibtisch des

Beschwerdeführers» gelegen seien, wo jeweils auch seine Kopfschmerzen

aufgetreten seien, lässt sich für den vorliegenden Fall rein gar nichts ableiten.

Dass die Pfefferminzpflanzen angeblich innert weniger Minuten verblüht seien,

kann nicht mit einem Foto einer verwelkten Pflanze belegt werden, geschweige

denn, dass die Ursache für das Verwelken der betreffenden Pflanzen ein

Mikrowellenangriff gewesen sein soll. Schliesslich berichten die eingereichten

Zeitungsartikel darüber, dass amerikanische Behörden Ermittlungen in zwei

Fällen aufgenommen haben, bei denen Beamte mit «zielgerichteter Energie»

attackiert worden seien. Auch diese Zeitungsartikel können jedoch bei weitem

nicht als Anhaltspunkt dafür dienen, dass der Beschwerdeführer selbst von

Dritten vorsätzlich angegriffen würde.

5.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht

ergangen ist, da der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter den gegebenen

Voraussetzungen gar nicht verfolgbar ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist

in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) auf CHF 500.– zu

bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.