BES.2021.43
Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_1100/2021 vom 16. November 2021)
21. Juli 2021Deutsch19 min
(Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.43
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. März 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 19. September 2020 und Nachtrag vom 12. Oktober 2020 erstattete A____
(Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannte
Täterschaft wegen Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und versuchter Tötung.
Er machte geltend, er sei von einer unbekannten Person mit Quecksilber, Zink
und Kupfer vergiftet worden, wobei er ein Arztzeugnis und Laborwerte
einreichte. Weiter gab der Anzeigesteller an, er sei mit Mikrowellenwaffen
angegriffen worden. Die daraus resultierenden Symptome – Kopfschmerzen,
Hautausschläge, Müdigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwächen – würden
durch die von der Vergiftung stammenden, hohen Schwermetallwerte verstärkt. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die
Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht
erfüllt sei. Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. März 2021 Beschwerde erhoben. Er
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März
2021. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich
abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 19.
September 2020 zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. April 2021 die
vorinstanzlichen Akten und eine Stellungnahme eingereicht, mit der sie auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist und die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Dazu hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 repliziert
und weitere Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat replicando an den
Anträgen der Beschwerde festgehalten. Innert Frist hat die Staatsanwaltschaft
keine Duplik eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der vorinstanzlichen Akten (act.
5), ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.
310.
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur
Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung
oder Änderung des Entscheids.
Der
Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist
somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; BGer
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens durch
die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit
beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
Dispositiv
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 246;
BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
2.2 Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch
in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten
Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie
muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO
N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer erhob am 19. September 2020 Strafanzeige gegen unbekannte
Täterschaft wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens sowie
versuchter Tötung. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 20.
Juni 2020 nachmittags [...] in Basel unterwegs gewesen und dort einer «ca.
23-jährigen Frau» begegnet. Nach einem Gespräch habe die Frau ihre Hand in ihre
Hosentasche gesteckt, woraufhin der Beschwerdeführer zuerst ein Zucken und ein
paar Sekunden später migräneartige Kopfschmerzen verspürt habe. Zusammen mit
einem unbekannten Mann, der etwas entfernt auf sie gewartet habe, sei die Frau
danach entlang des Rheins weggeeilt. Am darauffolgenden Tag seien beim
Beschwerdeführer an den Händen Hautausschläge aufgetreten. Die Kopfschmerzen,
gepaart mit Schlafstörungen, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, hätten
einige Tage angedauert (Strafanzeige, Ziff. III.1-3). Am 22. Juli 2020 habe der
Beschwerdeführer nach einem Zusammentreffen mit einer anderen Frau namens B____
in Zürich erneut Symptome eines Mikrowellenanschlags verspürt. Bei diesem
Vorfall habe er die Signale durch ein Messgerät erfassen können (Strafanzeige,
Ziff. III.5). Der Beschwerdeführer vermutet, dass die mutmasslichen Täter
Agenten eines fremden Staates sein könnten, denn der Zugriff auf Waffen dieser
Art sei üblicherweise nur den Militärs oder spezialisiertem Sicherheitspersonal
vorbehalten. Ein mögliches Motiv könnte die «Sabotage der persönlichen und
geschäftlichen Entfaltung» des Beschwerdeführers sein, da er zwei Mal für die
Parlamentswahlen in [...] angetreten sei. Einige seiner politischen
Einstellungen könnten für gewisse Staaten unerwünscht sein, wobei jedoch andere
Täter mit anderen Motiven nicht ausgeschlossen würden (Strafanzeige, Ziff.
III.7). Der Beschwerdeführer habe seit Anfang des Jahres 2020 bemerkt, dass
sich Personen mit französischer Aussprache ihm auf «merkwürdige Art und Weise»
annäherten. Dabei leide er anschliessend unter schlagartigen Kopfschmerzen,
gefolgt von anderen Symptomen wie Müdigkeit, Schlafstörungen, Hautausschlägen
sowie Konzentrationsschwäche. Die «statistische Korrelation» dieser Vorfälle
würden zur Vermutung eines Mikrowellen-Anschlags führen. Schwermetalle
verstärkten die Wirkung von Mikrowellen, weshalb er Mitte Juni 2020 einen
Schwermetall-Test habe durchführen lassen. Der Labortest habe eine starke
Vergiftung durch Quecksilber, Kupfer und Zink nachgewiesen. Der Beschwerdeführer
sei von seinem Arzt umgehend einer Ausleitungstherapie unterzogen worden, da
die Vergiftung unbehandelt lebensgefährlich sein könne (Strafanzeige,
Ziff. III.4).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft begründete das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2021 damit, der fragliche Straftatbestand
der Körperverletzung sei eindeutig nicht erfüllt, da objektive Hinweise sowohl
betreffend eine Vergiftung mit Schwermetallen als auch für Mikrowellenangriffe
fehlten. Es sei unklar, wann, wo, durch wen und wie der Beschwerdeführer
vergiftet worden sein solle, weshalb keine Ermittlungsansätze vorlägen, um eine
allenfalls verantwortliche Person ausfindig machen zu können.
Schwermetallvergiftungen könnten auch auf die Einnahme verunreinigter
Nahrungsmittel oder auf «evtl. unfallbedingtes Einatmen von Gasen ohne
vorsätzliche Dritteinwirkung zurückzuführen sein». Auch betreffend die
Mikrowellenangriffe seien keine Ermittlungsansätze ersichtlich. Die
eingereichten Gutachten sprächen sich nicht für einen vorsätzlichen Angriff
durch Dritte aus. Es erscheine in Gesamtbetrachtung der Aktenlage als höchst
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch Agenten anderer Staaten
angegriffen werde. Ob es überhaupt derart kleine Mikrowellenwaffen gebe, die
einzelne Personen auf sich tragen könnten, sei ausserdem fraglich.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, eine Nichtanhandnahme dürfe nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Wenn zweifelhaft sei,
ob ein Tatbestand erfüllt sei, müsse eine Untersuchung eröffnet oder
polizeilich ermittelt werden. Dabei verweist er auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts.
In der Sache
führt der Beschwerdeführer aus, es sei schlicht falsch, dass es keine objektiven
Hinweise auf eine vorsätzliche Vergiftung gebe, da er einen Laborbefund und ein
ärztliches Zeugnis eingereicht habe, welche die Schwermetallvergiftung
belegten. Es sei nicht möglich, dass eine solche Vergiftung durch
«unfallbedingtes Einatmen von Gasen» erfolgt sei (act. 2 Rz. 15). Dasselbe
gelte für die Annahme der Staatsanwaltschaft, es sei durch die Einnahme
verunreinigter Nahrungsmittel geschehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine
derart gravierende Vergiftung durch blosse Vermutungen dementiert werden könne
(act. 2 Rz. 16 f.). Auch in Bezug auf die Mikrowellenangriffe sei es
schlichtweg unzutreffend, dass keinerlei objektive Hinweise für eine
vorsätzliche Bestrahlung mit Mikrowellen vorlägen. Mit dem technischen
Gutachten zur Messung von einem Mikrowellenanschlag am 22. Juli 2020 sowie den
eingereichten Messgerät-Spezifikationen lägen objektive Hinweise für eine
Bestrahlung des Beschwerdeführers vor (act. 2 Rz. 19 f.). Die Messungen
des Beschwerdeführers wiesen alarmierende Werte auf (act. 2 Rz. 25). Dass die
Attacken nicht reiner Zufall gewesen seien, ergebe sich daraus, dass sich die
Vorfälle stets im Zusammenhang mit dem Zusammentreffen Dritter ereignet hätten.
Am 20. Juni 2020 habe er eine verdächtige Frau getroffen und bei anderen
Vorfällen, auf welche er jeweils reagiert habe, sei jedes Mal eine Frau namens B____
in seiner Nähe gewesen (act. 2 Rz. 21). Presseberichten zufolge ermittelten im
Übrigen amerikanische Behörden derzeit den Einsatz von Mikrowellenwaffen
gegenüber US-Diplomaten. Dass Mikrowellen Effekte auf das Nervensystem hätten,
sei zudem seit den 60er-Jahren bekannt. Damit sei nachgewiesen, dass es
Mikrowellenwaffen gebe, die Personen auf sich tragen könnten (act. 2
Rz. 22 – 24).
In der Replik
lässt der Beschwerdeführer ausführen, es sei ihm mittlerweile mehrfach
gelungen, Mikrowellenbestrahlungen zu messen. In einem Fall seien neben dem
Beschwerdeführer auch zwei weitere Personen betroffen gewesen, welche danach
über plötzliche Kopfschmerzen geklagt hätten. Zudem hätten in diesem Moment die
Neon-Lampen im Besprechungszimmer geflackert (act. 6 Rz. 7). Im anderen Fall,
bei dem ebenfalls eine Messung vorliege, habe auch eine Arbeitskollegin im
selben Moment über Kopfschmerzen geklagt wie der Beschwerdeführer, und es sei
ein elektronisches Gerät ausgefallen (act. 6 Rz. 8). Auch Pflanzen in seinem
Büro hätten auf Mikrowellen reagiert. Im Weiteren verweist er abermals auf die
Ermittlungen von US-Geheimdiensten. Aufgrund all dieser Informationen lägen
Ermittlungsansätze vor, weshalb eine Untersuchung eröffnet werden müsse.
4.
4.1 Wie
die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung
zutreffend ausführt, sind vorliegend keine objektiven Hinweise ersichtlich,
welche für eine vorsätzliche Vergiftung mit Schwermetallen durch eine Drittperson
sprechen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, es lägen objektive Hinweise für die
Tatsache einer Vergiftung vor, so ist zu differenzieren. Wohl steht aufgrund
der Laboranalyse des Urins des Beschwerdeführers fest, dass die Werte
betreffend Quecksilber, Kupfer und Zink am Tag, an dem der Test durchgeführt
wurde, über den Normalwerten lagen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden,
dass es sich um eine Vergiftung handeln würde, die von Dritten herrührt.
Unabhängig davon, ob solche Werte selbst bzw. durch Umwelteinflüsse verursacht
werden können – was gemäss einer kursorischen Internetrecherche durch Aufnahme
belasteter Nahrung, Trinkwasser oder über die Atemwege möglich ist: Quecksilber
beispielsweise durch belasteten Fisch, Kupfer durch Trinkwasser oder Nahrung
aus kupferhaltigem Kochgeschirr, Kupfer und Zink durch Inhalation von
metallhaltigen Aerosolen, sodann können sowohl Quecksilber, Kupfer und Zink
Bestandteile von Amalgam-Zahnfüllungen sein –, ist jedoch nicht ersichtlich,
wann, wo, durch wen und wie der Beschwerdeführer vergiftet worden sein soll. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht ansatzweise geltend wie dies geschehen
sein soll. Aus der Tatsache allein, dass die Werte zu hoch sind, lässt sich
keine Strafuntersuchung rechtfertigen. Etwas Anderes lässt sich auch aus dem
Arztzeugnis vom 21. September 2020 nicht schliessen. Eine Strafuntersuchung
wäre denn auch nicht erfolgsversprechend, weil – selbst wenn die erhöhten Werte
nicht durch Aufnahme von Nahrung oder Trinkwasser durch den Beschwerdeführer
selbst oder durch andere Exposition resultieren würden – überhaupt nicht klar
ist, in welche Richtung ermittelt werden soll, um eine verantwortliche Person
ausfindig zu machen – immer vorausgesetzt, dass es eine solche überhaupt gibt.
Kann aber aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu einer verdächtigen Person nicht
einmal ermittelt werden, so ist bereits die Erhebung einer Anklage und umso
mehr ein Schuldspruch aussichtslos.
4.2
4.2.1 Auch
hinsichtlich der angeblichen Angriffe mit Mikrowellenwaffen ist völlig unklar,
wer den Beschwerdeführer angreifen bzw. angegriffen haben soll. Ein Foto der
«ca. 23-jährigen Frau» (Beilage 3 zur Strafanzeige), die in den Vorfall vom 20.
Juni 2020 verwickelt gewesen sein soll oder der Hinweis auf eine gewisse «B____»,
von welcher nur der mutmassliche Vorname bekannt ist und die dem
Beschwerdeführer nach seinen Angaben fünf Mal in Zürich begegnet sein soll,
genügen bei Weitem nicht. Das Foto der unbekannten «B____» (Beilage 10 zur Strafanzeige)
wurde – soweit ersichtlich – nachts aufgenommen. Es kann also nicht vom Vorfall
am 22. Juli 2020 stammen, der sich angeblich um 13 Uhr ereignet hat. Es
fehlen Angaben sowohl zu Zeit als auch Ort der Aufnahme, so dass unklar ist, wo
sich diese «B____» wann aufgehalten haben soll. Die Ermittlungen, welche der
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft fordert, sind deshalb völlig
aussichtslos bzw. unmöglich.
4.2.2 Der
Beschwerdeführer liess zwei technische Gutachten der [...] GmbH einreichen: einerseits
ein Gutachten vom 28. August 2020 über eine Messung vom 22. Juli 2020 (Beilage 7
zur Strafanzeige), andererseits ein Gutachten vom 2. Oktober 2020 zu
«Funktionsstörungen der Türsprechanlage» (Beilage zum Nachtrag vom 12. Oktober
2020).
Im Gutachten
über die Messung vom 22. Juli 2020 wird einleitend das Messgerät beschrieben,
mit welchem der Beschwerdeführer die angeblichen Mikrowellenanschläge gemessen
haben will. Es wird festgehalten, das Messgerät messe bandselektiv
elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 88 MHz – 5.875 GHz, wobei die
Feldstärke unabhängig von der Einfallsrichtung der elektromagnetischen
Strahlung gemessen werde. Das Gerät unterscheide nicht zwischen gerichteten und
ungerichteten Aussendungen; beide würden gleichermassen erfasst. Mit dem Gerät
sei eine Langzeitmessung über mehrere Wochen bei der C____ AG (des
Beschwerdeführers) durchgeführt worden. Das Gutachten äussert sich zu den am
22. Juli 2020 aufgenommenen Werten, wobei um 13.08 Uhr ein kurzer, starker
Ausschlag zu sehen sei. Untypisch an dieser Messung sei die sehr kurze Dauer
des Peaks (insbesondere, wenn das Messgerät während dieser Zeit nicht bewegt
worden sei) sowie die Tatsache, dass das Maximum in einem Downlink-Band
festgestellt worden sei. Die durch Mobilfunkbasisstationen ausgesendeten
Feldstärken variierten bei stationären Messungen nicht so stark und schnell
über die Zeit. Eine Schlussfolgerung kann dem Gutachten nicht entnommen werden.
Am Ende des Gutachtens wird lediglich unter dem Titel «Gesundheitliche
Auswirkungen» ausgeführt, dass es wissenschaftlich erwiesen sei, dass
elektromagnetische Felder aufgrund von thermischen Effekten mit hohen
Leistungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können (Erwärmung,
Verbrennungen, grauer Star). Schliesslich wird ausgeführt, der Auftraggeber dieses
Gutachtens (vorliegend der Beschwerdeführer) würde gerne auf eine Studie Bezug
genommen wissen, in welcher nachgewiesen worden sei, dass die Exposition
gegenüber Mikrowellen thermische und nichtthermische Auswirkungen auf
biologische Systeme hätte. Als Symptome würden in der Studie genannt:
Kopfschmerzen, Müdigkeit, Irritationen, Träume und Gedächtnisverlust.
Der
Beschwerdeführer gab in der Strafanzeige an, er sei am 22. Juli 2020 gegen
13 Uhr mit «B____» im Café D____ [...] in Zürich gesessen, um – wie von
ihr vorgeschlagen – einen Kaffee zu trinken und über Mathematik zu diskutieren.
Als sie sich hätten verabschieden wollen, seien beim Beschwerdeführer wieder
einmal die Symptome eines Mikrowellenanschlags aufgetreten, wobei das Messgerät
das Signal habe erfassen können.
Das Gutachten vom
28. August 2020 beschreibt folglich zumindest hinsichtlich des Ortes, wo der
«Peak» gemessen wurde, Abweichendes von dem, was in der Strafanzeige geltend
gemacht wurde; gemäss dem Gutachten sind die Messungen in den Räumlichkeiten
der C____ AG durchgeführt worden. Es erschliesst sich also nicht, ob die
erhöhte Strahlenbelastung am 22. Juli 2020 beim Café D____ in Zürich oder
am Sitz der C____ AG oder gar an einem anderen, unbekannten Ort gemessen wurde.
Wenn im Gutachten erwähnt wird, die Messung sei insbesondere untypisch, falls
das Messgerät in dieser Zeit nicht bewegt worden sei, so ist festzuhalten, dass
dies gerade nicht ausgeschlossen werden könnte, wenn die Messung im Café D____
stattgefunden hätte und der Peak bei der Verabschiedung von «B____» gemessen
worden sein sollte, während der Beschwerdeführer das Messgerät auf sich oder in
einer Tasche getragen hat.
Das Gutachten
vom 2. Oktober 2020 beschreibt, dass die Türsprechanlage am Sitz der C____ AG
periodische Aussetzer zeige und deshalb die Eingangstür nicht entriegelt werden
könne. Als wahrscheinlichste mögliche Ursachen, die zu einem temporären Ausfall
führen könnten, kämen neben Verunreinigungen und Wackelkontakten auch
elektromagnetische Störungen in Frage. Wenn die Schaltung der Türsprechanlage
genügend starker elektromagnetischer Strahlung ausgesetzt werde, seien
ungewollte oder nicht registrierte Schalterbetätigungen denkbar.
In keiner Weise
wird aber mit diesem Gutachten auch nur nahegelegt, dass die Türsprechanlage
durch gerichtete Strahlung ausser Gefecht gesetzt worden wäre. Andere Ursachen
für eine Störung der Türsprechanlage werden gerade nicht ausgeschlossen.
Weitere Erkenntnisse erschliessen sich aus dem Gutachten nicht; es wird im
Übrigen nicht einmal festgehalten, wann der Ausfall der Türsprechanlage
geschehen sein soll. Das Gutachten vom 2. Oktober 2020 bietet keinen objektiven
Hinweis dafür, dass die Türsprechanlage in mindestens einem konkreten Fall
aufgrund von Mikrowellen nicht mehr funktionstüchtig war, geschweige denn kann
es als objektiven Hinweis für eines der beanzeigten Delikte dienen.
Gemäss den
obigen Erwägungen genügen die eingereichten – wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend festhält – nicht unterschriebenen Gutachten, von denen eines am
fraglichen Datum einen «untypischen Peak» zeigt, an welchem just die
verdächtige Person in der Nähe gewesen sein soll, und das andere sich mit dem
Funktionieren der Türsprechanlage auseinandersetzt, bei weitem nicht als
objektive Hinweise für Straftaten bzw. können nicht als Ermittlungsansätze
dienen. Unabhängig davon, woher ein solcher Peak resultieren könnte, ist völlig
unklar, welche Drittpersonen im Spiel sein und dementsprechend als Täter in
Frage kommen könnten. Dass es für die Staatsanwaltschaft «ein Leichtes» gewesen
wäre, den Gutachter zu kontaktieren und um seine Beurteilung zu bitten (vgl.
act. 2 Rz. 20), geht an der Sache vorbei, da auch der Gutachter
hinsichtlich der Frage einer möglichen Täterschaft keinerlei Angaben machen
könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (act. 2 Rz. 24) ist es
nicht nachgewiesen, dass es Mikrowellenwaffen gibt, die einzelne Personen auf
sich tragen können. Das vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Patent
(vgl. E. 4.3.1) zeigt eine Waffe, die unter anderem auf einem Autodach montiert
werden kann. Das technische Gutachten vom 28. August 2020 äussert sich zwar
dahingehend, dass Mikrowellen auch durch kleine batteriebetriebene Geräte
erzeugt werden können; beispielhaft zählt es jedoch «Mobiltelefon,
Funk-Kopfhörer etc.» auf und weist keineswegs darauf hin, dass es derart kleine
Waffen gebe oder dass mit Mobiltelefonen oder Funkkopfhörer derart
frequentierte Strahlung freigesetzt werden könnte, die die vom Beschwerdeführer
beschriebenen Symptome bewirken könnten. Hinsichtlich der angeblichen
Mikrowellenangriffe gilt somit das bereits zu der Schwermetallvergiftung Ausgeführte:
wenn aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu einer verdächtigen Person nicht einmal
in eine bestimmte Richtung ermittelt werden kann, so ist bereits die Erhebung
einer Anklage und umso mehr ein Schuldspruch aussichtslos. Damit ist auch klar,
dass kein Straftatbestand erfüllt sein kann.
Auf die weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers, beispielsweise die Behauptung, dass Schwermetalle
die Wirkung von Mikrowellen verstärken würden, muss deshalb nicht mehr weiter
eingegangen werden.
4.3
4.3.1 In
der Replik lässt der Beschwerdeführer ausführen, es sei ihm mittlerweile
mehrfach gelungen, Mikrowellenbestrahlungen zu messen. Dabei seien auch weitere
Personen betroffen gewesen, deren «Bestätigungen» er als Beilagen zur Replik
einreichen lässt. Zum Beleg, dass auch Pflanzen in seinem Büro auf Mikrowellen
reagiert hätten, reicht der Beschwerdeführer zwei Fotos von Pfefferminzpflanzen
ein. Der Replik beigelegt ist weiter das Patent eines amerikanischen
Waffenherstellers für eine Mikrowellenwaffe, welche die Funktion besitze, durch
eine Wand Gegenstände oder Menschen zu orten und darauf gerichtete Mikrowellen
zu schiessen. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer abermals auf die
Ermittlungen von US-Geheimdiensten und legt der Replik entsprechende
Zeitungsartikel bei.
4.3.2 Da
die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ein ordentliches, vollkommenes und
devolutives Rechtsmittel ist, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids
mit freier Kognition erlaubt, sind Noven nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig
(BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1;
Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 42).
Der Beschwerdeführer durfte somit in der Replik neue Tatsachen geltend machen
und neue Beweismittel einbringen.
4.3.3 Nichts,
was der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, ändert jedoch etwas an oben
Gesagtem. Dass am Sitz der C____ AG andere Mitarbeiter im selben Zeitraum
Kopfschmerzen hatten, in dem angeblich die Messung ausschlug, ist genauso vage
und ändert wiederum nichts daran, dass – selbst wenn tatsächlich ein
Zusammenhang bestünde, was nicht erstellt ist – weiterhin völlig unklar bleibt,
von wem der Beschwerdeführer angegriffen werden und mithin in welche Richtung
überhaupt ermittelt werden soll. Es erscheint zudem zumindest fragwürdig, wenn
nicht etwas widersprüchlich, dass nun plötzlich andere Personen die angeblichen
Mikrowellenangriffe ebenfalls gespürt haben sollen, wenn aktenkundig ist, dass
der Beschwerdeführer einst gegenüber der Polizei angab, er sei in seinem
Haushalt der einzige, der unter erhöhter Strahlenbelastung leide, da die
Strahlung konkret und ausschliesslich gegen ihn gerichtet sei (act. 5, Bericht
der Polizei zur Requisition vom 21. März 2018). Auch aus dem angeführten
Beispiel mit den Pfefferminzpflanzen, von denen jene «schlapp» gewesen seien,
die «auf der gleichen geometrischen Linie wie der Schreibtisch des
Beschwerdeführers» gelegen seien, wo jeweils auch seine Kopfschmerzen
aufgetreten seien, lässt sich für den vorliegenden Fall rein gar nichts ableiten.
Dass die Pfefferminzpflanzen angeblich innert weniger Minuten verblüht seien,
kann nicht mit einem Foto einer verwelkten Pflanze belegt werden, geschweige
denn, dass die Ursache für das Verwelken der betreffenden Pflanzen ein
Mikrowellenangriff gewesen sein soll. Schliesslich berichten die eingereichten
Zeitungsartikel darüber, dass amerikanische Behörden Ermittlungen in zwei
Fällen aufgenommen haben, bei denen Beamte mit «zielgerichteter Energie»
attackiert worden seien. Auch diese Zeitungsartikel können jedoch bei weitem
nicht als Anhaltspunkt dafür dienen, dass der Beschwerdeführer selbst von
Dritten vorsätzlich angegriffen würde.
5.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht
ergangen ist, da der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter den gegebenen
Voraussetzungen gar nicht verfolgbar ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) auf CHF 500.– zu
bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.