BES.2021.45
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
2. Juni 2021Deutsch15 min
habe sich auf dem Heimweg von seiner Arbeit als Pflegekraft in der D____ (Basel)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.45
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wohnt im grenznahen Frankreich und arbeitet in Basel. Mit
Strafbefehl vom 24. August 2020 wurde er wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.– (bedingter
Vollzug, Probezeit 2 Jahre), zu einer Busse von CHF 800.– und zur
Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1’708.60 verurteilt. Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 21. Oktober 2019, 21.50 Uhr, einen
Fussgänger angefahren zu haben. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei auf
einem Fussgängerstreifen beim Voltaplatz mit dem vortrittsberechtigten
Passanten kollidiert.
Der Strafbefehl
konnte dem Beschwerdeführer anfänglich nicht zugestellt werden. Die an seine
frühere Adresse in B____ gerichtete Sendung wurde von der französischen Post am
28. August 2020 mit dem Vermerk «Destinataire inconnu à l’adresse»
zurückgesandt (Akten S. 41, 43). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft
vom 10. Februar 2021 wurde eine Kopie des Strafbefehls an die neue Adresse des
Beschwerdeführers in C____ versandt (Akten S. 33), worauf der Beschwerdeführer
am 16. Februar 2021 Einsprache erhob (Akten S. 34 ff.). Er macht geltend,
er habe den Strafbefehl erst am 16. Februar 2021 erhalten. Nachdem er im Mai
2020 seinen Wohnort gewechselt habe, sei die frühere Sendung trotz seiner
Vorkehrungen bei der französischen Post nicht weitergeleitet worden, so dass er
davon erst anlässlich eines Anrufs der Kantonspolizei erfahren habe. Der Unfall
habe sich auf dem Heimweg von seiner Arbeit als Pflegekraft in der D____ (Basel)
ereignet und er wünsche ein Zurückkommen auf die Umstände des Vorfalls und auf die
für die Geldstrafe bedeutsamen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Mit Schreiben
der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2021 wurde der Strafbefehl ans Gericht
überwiesen mit der Bemerkung, dass die Einsprache aus Sicht der
Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei.
Mit Verfügung vom
12. März 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge
Verspätung nicht ein, wobei es von einer Kostenauflage absah. Der Einzelrichter
erachtete den Strafbefehl gestützt auf die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4
lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zugestellt.
Mit Eingabe an
das Appellationsgericht vom 24. März 2021 bemängelt der Beschwerdeführer, es
bleibe unberücksichtigt, dass er französischer Staatsbürger mit entsprechenden Papieren
und Wohnsitz in Frankreich sei. Er habe seinen Adresswechsel den zuständigen
französischen Stellen gemeldet und nicht gewusst, dass er ihn auch der Basler
Staatsanwaltschaft hätte melden müssen. Er habe sofort reagiert, als er den
Strafbefehl erhalten habe. Seiner Ansicht nach sei die im Strafbefehl verhängte
Geldstrafe zu reduzieren und die verhängte Administrativmassnahme zu
korrigieren.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2021 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid,
mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2
StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91
Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem
Beschwerdeführer am 17. März 2021 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post,
Akten S. 60). Die am 24. März 2021 bei der Schweizerischen Post
aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden, so dass darauf
einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Einzelrichter erwog, dem Beschwerdeführer habe es angesichts der Schwere des
Verkehrsunfalls und des Hinweises der Polizei bewusst sein müssen, dass ein
Strafverfahren durchgeführt werde. Dies sei bestätigt worden, als die
Kantonspolizei knapp 4 Monate später bei ihm seine finanziellen Verhältnisse
erhoben habe. Er habe seinen späteren Wohnortswechsel nicht mitgeteilt und sich
bei seiner früheren Wohnsitzgemeinde nicht abgemeldet. Ein halbes Jahr nach der
letzten Kontaktnahme seitens der Polizei habe er weiterhin mit einer Zustellung
der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Sein Hinweis, er habe bei der
französischen Post das Erforderliche vorgekehrt, damit ihm die Post an seine
neue Wohnadresse nachgesandt werde, sei nicht mehr als eine Behauptung ohne
Beweis. Aufgrund dessen gelte der Strafbefehl gestützt auf Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO als zugestellt.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, im Februar 2020 habe ihn die Basler Polizei per
Handy kontaktiert und ihn um Informationen u.a. über seine aktuelle finanzielle
Situation gebeten. Dann habe er viele Monate nichts mehr gehört, bis er im
November 2020 den Brief der Kantonspolizei Basel betreffend
Administrativmassnahmen erhalten habe (Schreiben vom 25. November 2020 mit der Ankündigung
eines Fahrverbots von 6 Monaten). Er habe die Staatsanwaltschaft kontaktiert,
welche ihm die erfolglose Zustellung des Strafbefehls nach B____ bekanntgegeben
und ihm den Strafbefehl an seine aktuelle Adresse nach C____ gesandt habe, wo
er diesen am 16. Februar 2021 empfangen habe. Als ihn die Polizei im Vorjahr (Februar
2020) angerufen habe, habe er vom Wohnortswechsel noch nichts gewusst. Später,
im Mai bzw. Juni 2020, habe er die Adressänderung den französischen Stellen (Post,
Polizeipräfektur, Steuerbehörde) und auch seinem Arbeitgeber in Basel (D____) gemeldet.
Dass die Weiterleitung des nach B____ gesandten Strafbefehls unterblieben sei,
liege an einem grossen beruflichen Fehlverhalten des Briefträgers. Die schweizerische
Polizei habe nie erwähnt, dass er Adressänderungen melden müsse. In Frankreich
gebe es keine gesetzliche Pflicht, der Wohngemeinde Adressänderungen
mitzuteilen. Seine neue Adresse sei bei der Polizeipräfektur, den
Steuerbehörden und der Post registriert gewesen und hätte dort abgefragt werden
können. Die Basler Polizei hätte auch seinen Arbeitgeber fragen oder ihn auf
dem Natel anrufen können.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft hält in der Vernehmlassung am vorinstanzlichen Standpunkt
fest. Ihrer Ansicht nach hätte der Beschwerdeführer die Schweizer
Strafverfolgungsbehörde über seine Adressänderung informieren müssen. Er habe
gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt werde und er in diesem
Zusammenhang mit für ihn wichtigen Postzustellungen rechnen müsse.
3.
3.1
In
tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass anlässlich des Verkehrsunfalls vom 21.
Oktober 2019 am Voltaplatz ein Passant auf dem Fussgängerstreifen angefahren
wurde. Der Beschwerdeführer anerkennt seine Beteiligung an diesem Vorfall als
Fahrzeuglenker. Im Rahmen der Unfallaufnahme durch die Kantonspolizei wurden
die Adresse des Beschwerdeführers in B____, seine private E-Mail-Adresse und
seine französische Mobiltelefon-Nummer erhoben (Akten S. 14). Das
Formular, auf dem das Strafverfahren und eine Postzustellung der
Staatsanwaltschaft angekündigt wird, wurde ausschliesslich vom Polizeibeamten
unterzeichnet. Eine Zustelladresse in der Schweiz wurde nicht erhoben; das
entsprechende Feld im Formular blieb leer (Akten S. 9). Am 10. Februar
2020.
kontaktierte die Kantonspolizei Basel-Stadt den Beschwerdeführer telefonisch,
um seine finanziellen Verhältnisse zu erheben (Akten S. 3). Der
Zustellversuch des Strafbefehls vom 28. August 2020 wurde rund 10 Monate nach
dem Unfall vom 21. Oktober 2019 und 6 Monate nach der telefonischen
Erhebung der finanziellen Verhältnisse vom 11. Februar 2020 unternommen. Die
Sendung wurde von der Post retourniert, ohne dass der Beschwerdeführer davon
Kenntnis hatte.
3.2
Die
Möglichkeit der direkten Zustellung per Einschreiben nach Frankreich (anstelle
des für Gerichtsakte üblichen Rechtshilfewegs) ergibt sich aus Art. X Ziff. 1
des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20.
April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im
Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere
staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen,
gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen
(vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem
sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU
Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar
unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html;
vgl. BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung des
Strafbefehls per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich
gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig.
3.3
Die
Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist,
gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern
die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO). Bei dieser sog. Zustellfiktion handelt es sich um eine widerlegbare
Vermutung. Es steht der Partei offen, den Gegenbeweis zu führen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 85 N 8;
Arquint, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 11; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 85 N 8).
Die Begründung
eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und
Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche
Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1
S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1
S. 227 f.; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 142 IV 286;
BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für
die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz
besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt
oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1
S. 230; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ.
in: BGE 142 IV 286; 6B_674/2019
vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Diese Obliegenheit
beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt
an (BGer 6B_1052/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.2; 6B_674/2019 vom
19.
September 2019 E. 1.4.3; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2).
So hat das Bundesgericht – in Würdigung aller Umstände des jeweiligen
Einzelfalls – eine Empfangsobliegenheit nach einer Dauer von 8 oder 9 Monaten
bejaht (BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5, 6B_511/2010
vom 13. August 2010 E. 4), nach 11 Monaten aber verneint, wobei es
aufgrund der konkreten Umstände (im Anschluss an eine Polizeikontrolle) eine
Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr für angemessen hielt (BGer 6B_674/2019
vom 19. September 2019 E. 1.4.3, je mit Hinweisen).
Wichtig ist zudem,
dass die Zustellfiktion und die Empfangsobliegenheit – gleich wie die Zustellpflicht
der Behörde – «vernünftig», d.h. weder mit übertriebener Strenge noch mit
ungerechtfertigtem Formalismus, gehandhabt wird (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1
S. 230; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; BGer 6B_32/2014 vom 6. Februar
2014.
E. 3; 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 4.3; 2C_35/2016 vom
18.
Juli 2016 E. 3.1; 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 3.3, je mit
Hinweisen).
3.4
Der
Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Mai 2020 umgezogen, also rund 7
Monate nach dem Unfall vom 21. Oktober 2019 und 3 Monate nach dem Telefonat der
Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2020.
Der Zeitraum
zwischen dem Unfall und dem (nach vorinstanzlicher Ansicht meldepflichtigen)
Umzugstermin von 7 Monaten liegt im Grenzbereich der zulässigen
Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich – je
nachdem – zwischen 6 und 9 Monaten bewegt (hiervor E. 3.3). Bloss 3 Monate
liegen indessen zwischen der letzten Verfahrenshandlung (telefonische
Befragung) und dem Umzugstermin vom Mai 2020. Diesbezüglich besteht kein
Zweifel, dass der als Grenzgänger in Basel arbeitstätige Beschwerdeführer durch
das Telefonat der Staatsanwaltschaft an das pendente Verfahren erinnert wurde. Es
ist allgemein bekannt und keine schweizerische Besonderheit, dass Verkehrsunfälle
mit Personenschaden (hier: das Anfahren eines Fussgängers auf dem
Zebrastreifen) rechtliche Konsequenzen haben können. Dies musste dem
Beschwerdeführer aufgrund der polizeilichen Befragung am Unfallort bewusst sein
(Akten S. 16), selbst wenn ihm das Formular betreffend Ankündigung eines
Strafverfahrens mit Postzustellungen nicht zur Unterschrift vorgelegt wurde (Akten
S. 9). Relativierend ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der telefonischen
Befragung um eine formlose, womöglich grenzüberschreitende Verfahrenshandlung handelte.
Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Fall nicht abgeklärt werden.
Die Bedeutung des Telefonats vom 10. Februar 2020 kann offenbleiben, da
die Anwendung der Zustellfiktion aus anderen Gründen entfällt.
3.5
Zunächst
fällt auf, dass der Beschwerdeführer über den Zustellversuch überhaupt nicht orientiert
wurde, auch nicht durch eine Abholeinladung der Post. Aus der postalischen
Bemerkung auf der Rücksendung vom 28. August 2020 ergibt sich nämlich, dass der
Adressat (aus Sicht der französischen Post) unter der genannten Adresse
unbekannt gewesen sei (Akten S. 41, 43). Damit unterscheidet sich der
vorliegende Sachverhalt etwa von Zustellungen, die dem Empfänger mittels
Abholeinladung im Briefkasten angezeigt, dann aber nicht abgeholt werden.
Entscheidend ist allein die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen
wäre, der Staatsanwaltschaft seinen Adresswechsel mitzuteilen, nachdem er wegen
des Unfalls zweimal – am Unfallort und später per Telefon – Kontakt mit der
Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft hatte.
Wie erwähnt,
handelt es sich bei der Zustellfiktion um eine widerlegbare Vermutung (hiervor
E. 3.3). Sie dient namentlich der Erleichterung der behördlichen Zustellaufgabe
in Fällen, in denen sich verfahrensbeteiligte Personen durch Passivität oder
Wohnortswechsel dem Verfahren zu entziehen versuchen. Weist der Betroffene
jedoch nach, dass er am Empfang der Sendung verhindert war und die
Hinderungsgründe nicht zu vertreten hat, entfällt die mit der Zustellfiktion
bezweckte Annahme der Entgegennahme, die in Tat und Wahrheit nicht
stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall zeigt der Beschwerdeführer mit seinen
Darlegungen und Belegen auf, dass er seine Adressänderung gegenüber den
französischen Stellen grundsätzlich gemeldet und der französischen Post am 13.
Mai 2020 (für die Dauer von 12 Monaten) einen Nachsendeauftrag erteilt hat
(Formular «Réexpédition et garde du courrier», Beilage zur Beschwerde). Damit
widerlegt er die postalische Angabe «Destinataire inconnu à l’adresse» vom 28.
August 2020 und erbringt den Nachweis, dass er ausreichende Vorkehren für seine
Erreichbarkeit getroffen hat. Zudem gibt es keine Anzeichen, dass der
Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren hätte entziehen wollen. Er anerkennt
vielmehr eine Beteiligung am Unfall, möchte aber die konkreten Umstände der Tat
und seine finanzielle Lage mit Blick auf die Geldstrafe gerichtlich beurteilen
lassen. Bei dieser Sachlage entspräche es keiner vernünftigen Handhabung der
Zustellfiktion (im Sinne der in E. 3.3 referierten Rechtsprechung), wenn der
Beschwerdeführer, der seine postalische Erreichbarkeit mittels Nachsendeauftrag
sicherstellte, sein Recht verlöre, den Strafbefehl einer gerichtlichen
Überprüfung zuzuführen.
3.6
Im
Übrigen unterliegen die Vorinstanzen einem Missverständnis, wenn sie dem
Beschwerdeführer die fehlende Adressmeldung bei der Gemeinde vorhalten. Sein
Einwand, dass es in Frankreich keine vergleichbare kommunale Einwohnerkontrolle
gibt, erweist sich bereits durch die Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei den
Wohngemeinden des Beschwerdeführers als glaubhaft: So erklärte die
Ansprechperson der Gemeinde C____ auf telefonische Anfrage, es werde keine
Liste der Einwohner geführt (Aktennotiz vom 25. Februar 2021, Akten S. 44).
Gleiches ergibt sich aus der Konsultation der Internet-Enzyklopädie Wikipedia,
wonach in Frankreich kein mit Deutschland bzw. der Schweiz vergleichbares
kommunales Meldewesen bestehe (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Melderegister#Frankreich
und https://fr.wikipedia.org/wiki/Registre_de_la_population#France).
3.7
Zusammenfassend
erweist sich der Vorwurf eines Versäumnisses des Beschwerdeführers, das die
Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigen würde, als unbegründet. Abzustellen
Dispositiv
ist demnach auf die tatsächliche Zustellung des Strafbefehls vom 16. Februar
2021, die an die Adresse des Beschwerdeführers in C____ erfolgte. Es handelt
sich um den Tag, an dem der Beschwerdeführer den Strafbefehl erstmals effektiv
in Empfang nahm.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen aufzuheben. Die Sache ist zur Beurteilung der
Einsprache vom 16. Februar 2021 (Akten S. 34 ff.) an das Strafgericht zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2021
aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers
vom 16. Februar 2021 an das Strafgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.