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Entscheid

BES.2021.45

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

2. Juni 2021Deutsch15 min

habe sich auf dem Heimweg von seiner Arbeit als Pflegekraft in der D____ (Basel)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.45

ENTSCHEID

vom 2.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wohnt im grenznahen Frankreich und arbeitet in Basel. Mit

Strafbefehl vom 24. August 2020 wurde er wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,

SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.– (bedingter

Vollzug, Probezeit 2 Jahre), zu einer Busse von CHF 800.– und zur

Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1’708.60 verurteilt. Dem

Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 21. Oktober 2019, 21.50 Uhr, einen

Fussgänger angefahren zu haben. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei auf

einem Fussgängerstreifen beim Voltaplatz mit dem vortrittsberechtigten

Passanten kollidiert.

Der Strafbefehl

konnte dem Beschwerdeführer anfänglich nicht zugestellt werden. Die an seine

frühere Adresse in B____ gerichtete Sendung wurde von der französischen Post am

28. August 2020 mit dem Vermerk «Destinataire inconnu à l’adresse»

zurückgesandt (Akten S. 41, 43). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft

vom 10. Februar 2021 wurde eine Kopie des Strafbefehls an die neue Adresse des

Beschwerdeführers in C____ versandt (Akten S. 33), worauf der Beschwerdeführer

am 16. Februar 2021 Einsprache erhob (Akten S. 34 ff.). Er macht geltend,

er habe den Strafbefehl erst am 16. Februar 2021 erhalten. Nachdem er im Mai

2020 seinen Wohnort gewechselt habe, sei die frühere Sendung trotz seiner

Vorkehrungen bei der französischen Post nicht weitergeleitet worden, so dass er

davon erst anlässlich eines Anrufs der Kantonspolizei erfahren habe. Der Unfall

habe sich auf dem Heimweg von seiner Arbeit als Pflegekraft in der D____ (Basel)

ereignet und er wünsche ein Zurückkommen auf die Umstände des Vorfalls und auf die

für die Geldstrafe bedeutsamen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Mit Schreiben

der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2021 wurde der Strafbefehl ans Gericht

überwiesen mit der Bemerkung, dass die Einsprache aus Sicht der

Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei.

Mit Verfügung vom

12. März 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge

Verspätung nicht ein, wobei es von einer Kostenauflage absah. Der Einzelrichter

erachtete den Strafbefehl gestützt auf die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4

lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zugestellt.

Mit Eingabe an

das Appellationsgericht vom 24. März 2021 bemängelt der Beschwerdeführer, es

bleibe unberücksichtigt, dass er französischer Staatsbürger mit entsprechenden Papieren

und Wohnsitz in Frankreich sei. Er habe seinen Adresswechsel den zuständigen

französischen Stellen gemeldet und nicht gewusst, dass er ihn auch der Basler

Staatsanwaltschaft hätte melden müssen. Er habe sofort reagiert, als er den

Strafbefehl erhalten habe. Seiner Ansicht nach sei die im Strafbefehl verhängte

Geldstrafe zu reduzieren und die verhängte Administrativmassnahme zu

korrigieren.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2021 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid,

mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1

StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der

Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2

StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91

Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem

Beschwerdeführer am 17. März 2021 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post,

Akten S. 60). Die am 24. März 2021 bei der Schweizerischen Post

aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden, so dass darauf

einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Einzelrichter erwog, dem Beschwerdeführer habe es angesichts der Schwere des

Verkehrsunfalls und des Hinweises der Polizei bewusst sein müssen, dass ein

Strafverfahren durchgeführt werde. Dies sei bestätigt worden, als die

Kantonspolizei knapp 4 Monate später bei ihm seine finanziellen Verhältnisse

erhoben habe. Er habe seinen späteren Wohnortswechsel nicht mitgeteilt und sich

bei seiner früheren Wohnsitzgemeinde nicht abgemeldet. Ein halbes Jahr nach der

letzten Kontaktnahme seitens der Polizei habe er weiterhin mit einer Zustellung

der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Sein Hinweis, er habe bei der

französischen Post das Erforderliche vorgekehrt, damit ihm die Post an seine

neue Wohnadresse nachgesandt werde, sei nicht mehr als eine Behauptung ohne

Beweis. Aufgrund dessen gelte der Strafbefehl gestützt auf Art. 85 Abs. 4

lit. a StPO als zugestellt.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, im Februar 2020 habe ihn die Basler Polizei per

Handy kontaktiert und ihn um Informationen u.a. über seine aktuelle finanzielle

Situation gebeten. Dann habe er viele Monate nichts mehr gehört, bis er im

November 2020 den Brief der Kantonspolizei Basel betreffend

Administrativmassnahmen erhalten habe (Schreiben vom 25. November 2020 mit der Ankündigung

eines Fahrverbots von 6 Monaten). Er habe die Staatsanwaltschaft kontaktiert,

welche ihm die erfolglose Zustellung des Strafbefehls nach B____ bekanntgegeben

und ihm den Strafbefehl an seine aktuelle Adresse nach C____ gesandt habe, wo

er diesen am 16. Februar 2021 empfangen habe. Als ihn die Polizei im Vorjahr (Februar

2020) angerufen habe, habe er vom Wohnortswechsel noch nichts gewusst. Später,

im Mai bzw. Juni 2020, habe er die Adressänderung den französischen Stellen (Post,

Polizeipräfektur, Steuerbehörde) und auch seinem Arbeitgeber in Basel (D____) gemeldet.

Dass die Weiterleitung des nach B____ gesandten Strafbefehls unterblieben sei,

liege an einem grossen beruflichen Fehlverhalten des Briefträgers. Die schweizerische

Polizei habe nie erwähnt, dass er Adressänderungen melden müsse. In Frankreich

gebe es keine gesetzliche Pflicht, der Wohngemeinde Adressänderungen

mitzuteilen. Seine neue Adresse sei bei der Polizeipräfektur, den

Steuerbehörden und der Post registriert gewesen und hätte dort abgefragt werden

können. Die Basler Polizei hätte auch seinen Arbeitgeber fragen oder ihn auf

dem Natel anrufen können.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft hält in der Vernehmlassung am vorinstanzlichen Standpunkt

fest. Ihrer Ansicht nach hätte der Beschwerdeführer die Schweizer

Strafverfolgungsbehörde über seine Adressänderung informieren müssen. Er habe

gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt werde und er in diesem

Zusammenhang mit für ihn wichtigen Postzustellungen rechnen müsse.

3.

3.1

In

tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass anlässlich des Verkehrsunfalls vom 21.

Oktober 2019 am Voltaplatz ein Passant auf dem Fussgängerstreifen angefahren

wurde. Der Beschwerdeführer anerkennt seine Beteiligung an diesem Vorfall als

Fahrzeuglenker. Im Rahmen der Unfallaufnahme durch die Kantonspolizei wurden

die Adresse des Beschwerdeführers in B____, seine private E-Mail-Adresse und

seine französische Mobiltelefon-Nummer erhoben (Akten S. 14). Das

Formular, auf dem das Strafverfahren und eine Postzustellung der

Staatsanwaltschaft angekündigt wird, wurde ausschliesslich vom Polizeibeamten

unterzeichnet. Eine Zustelladresse in der Schweiz wurde nicht erhoben; das

entsprechende Feld im Formular blieb leer (Akten S. 9). Am 10. Februar

2020.

kontaktierte die Kantonspolizei Basel-Stadt den Beschwerdeführer telefonisch,

um seine finanziellen Verhältnisse zu erheben (Akten S. 3). Der

Zustellversuch des Strafbefehls vom 28. August 2020 wurde rund 10 Monate nach

dem Unfall vom 21. Oktober 2019 und 6 Monate nach der telefonischen

Erhebung der finanziellen Verhältnisse vom 11. Februar 2020 unternommen. Die

Sendung wurde von der Post retourniert, ohne dass der Beschwerdeführer davon

Kenntnis hatte.

3.2

Die

Möglichkeit der direkten Zustellung per Einschreiben nach Frankreich (anstelle

des für Gerichtsakte üblichen Rechtshilfewegs) ergibt sich aus Art. X Ziff. 1

des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der

Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20.

April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im

Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere

staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen,

gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen

(vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen

Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem

sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des

Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU

Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar

unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html;

vgl. BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung des

Strafbefehls per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich

gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig.

3.3

Die

Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist,

gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern

die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a

StPO). Bei dieser sog. Zustellfiktion handelt es sich um eine widerlegbare

Vermutung. Es steht der Partei offen, den Gegenbeweis zu führen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 85 N 8;

Arquint, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 11; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 85 N 8).

Die Begründung

eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und

Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche

Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1

S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1

S. 227 f.; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2,

nicht publ. in: BGE 142 IV 286;

BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für

die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz

besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt

oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1

S. 230; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ.

in: BGE 142 IV 286; 6B_674/2019

vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Diese Obliegenheit

beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt

an (BGer 6B_1052/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.2; 6B_674/2019 vom

19.

September 2019 E. 1.4.3; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2).

So hat das Bundesgericht – in Würdigung aller Umstände des jeweiligen

Einzelfalls – eine Empfangsobliegenheit nach einer Dauer von 8 oder 9 Monaten

bejaht (BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5, 6B_511/2010

vom 13. August 2010 E. 4), nach 11 Monaten aber verneint, wobei es

aufgrund der konkreten Umstände (im Anschluss an eine Polizeikontrolle) eine

Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr für angemessen hielt (BGer 6B_674/2019

vom 19. September 2019 E. 1.4.3, je mit Hinweisen).

Wichtig ist zudem,

dass die Zustellfiktion und die Empfangsobliegenheit – gleich wie die Zustellpflicht

der Behörde – «vernünftig», d.h. weder mit übertriebener Strenge noch mit

ungerechtfertigtem Formalismus, gehandhabt wird (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1

S. 230; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; BGer 6B_32/2014 vom 6. Februar

2014.

E. 3; 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 4.3; 2C_35/2016 vom

18.

Juli 2016 E. 3.1; 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 3.3, je mit

Hinweisen).

3.4

Der

Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Mai 2020 umgezogen, also rund 7

Monate nach dem Unfall vom 21. Oktober 2019 und 3 Monate nach dem Telefonat der

Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2020.

Der Zeitraum

zwischen dem Unfall und dem (nach vorinstanzlicher Ansicht meldepflichtigen)

Umzugstermin von 7 Monaten liegt im Grenzbereich der zulässigen

Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich – je

nachdem – zwischen 6 und 9 Monaten bewegt (hiervor E. 3.3). Bloss 3 Monate

liegen indessen zwischen der letzten Verfahrenshandlung (telefonische

Befragung) und dem Umzugstermin vom Mai 2020. Diesbezüglich besteht kein

Zweifel, dass der als Grenzgänger in Basel arbeitstätige Beschwerdeführer durch

das Telefonat der Staatsanwaltschaft an das pendente Verfahren erinnert wurde. Es

ist allgemein bekannt und keine schweizerische Besonderheit, dass Verkehrsunfälle

mit Personenschaden (hier: das Anfahren eines Fussgängers auf dem

Zebrastreifen) rechtliche Konsequenzen haben können. Dies musste dem

Beschwerdeführer aufgrund der polizeilichen Befragung am Unfallort bewusst sein

(Akten S. 16), selbst wenn ihm das Formular betreffend Ankündigung eines

Strafverfahrens mit Postzustellungen nicht zur Unterschrift vorgelegt wurde (Akten

S. 9). Relativierend ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der telefonischen

Befragung um eine formlose, womöglich grenzüberschreitende Verfahrenshandlung handelte.

Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Fall nicht abgeklärt werden.

Die Bedeutung des Telefonats vom 10. Februar 2020 kann offenbleiben, da

die Anwendung der Zustellfiktion aus anderen Gründen entfällt.

3.5

Zunächst

fällt auf, dass der Beschwerdeführer über den Zustellversuch überhaupt nicht orientiert

wurde, auch nicht durch eine Abholeinladung der Post. Aus der postalischen

Bemerkung auf der Rücksendung vom 28. August 2020 ergibt sich nämlich, dass der

Adressat (aus Sicht der französischen Post) unter der genannten Adresse

unbekannt gewesen sei (Akten S. 41, 43). Damit unterscheidet sich der

vorliegende Sachverhalt etwa von Zustellungen, die dem Empfänger mittels

Abholeinladung im Briefkasten angezeigt, dann aber nicht abgeholt werden.

Entscheidend ist allein die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen

wäre, der Staatsanwaltschaft seinen Adresswechsel mitzuteilen, nachdem er wegen

des Unfalls zweimal – am Unfallort und später per Telefon – Kontakt mit der

Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft hatte.

Wie erwähnt,

handelt es sich bei der Zustellfiktion um eine widerlegbare Vermutung (hiervor

E. 3.3). Sie dient namentlich der Erleichterung der behördlichen Zustellaufgabe

in Fällen, in denen sich verfahrensbeteiligte Personen durch Passivität oder

Wohnortswechsel dem Verfahren zu entziehen versuchen. Weist der Betroffene

jedoch nach, dass er am Empfang der Sendung verhindert war und die

Hinderungsgründe nicht zu vertreten hat, entfällt die mit der Zustellfiktion

bezweckte Annahme der Entgegennahme, die in Tat und Wahrheit nicht

stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall zeigt der Beschwerdeführer mit seinen

Darlegungen und Belegen auf, dass er seine Adressänderung gegenüber den

französischen Stellen grundsätzlich gemeldet und der französischen Post am 13.

Mai 2020 (für die Dauer von 12 Monaten) einen Nachsendeauftrag erteilt hat

(Formular «Réexpédition et garde du courrier», Beilage zur Beschwerde). Damit

widerlegt er die postalische Angabe «Destinataire inconnu à l’adresse» vom 28.

August 2020 und erbringt den Nachweis, dass er ausreichende Vorkehren für seine

Erreichbarkeit getroffen hat. Zudem gibt es keine Anzeichen, dass der

Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren hätte entziehen wollen. Er anerkennt

vielmehr eine Beteiligung am Unfall, möchte aber die konkreten Umstände der Tat

und seine finanzielle Lage mit Blick auf die Geldstrafe gerichtlich beurteilen

lassen. Bei dieser Sachlage entspräche es keiner vernünftigen Handhabung der

Zustellfiktion (im Sinne der in E. 3.3 referierten Rechtsprechung), wenn der

Beschwerdeführer, der seine postalische Erreichbarkeit mittels Nachsendeauftrag

sicherstellte, sein Recht verlöre, den Strafbefehl einer gerichtlichen

Überprüfung zuzuführen.

3.6

Im

Übrigen unterliegen die Vorinstanzen einem Missverständnis, wenn sie dem

Beschwerdeführer die fehlende Adressmeldung bei der Gemeinde vorhalten. Sein

Einwand, dass es in Frankreich keine vergleichbare kommunale Einwohnerkontrolle

gibt, erweist sich bereits durch die Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei den

Wohngemeinden des Beschwerdeführers als glaubhaft: So erklärte die

Ansprechperson der Gemeinde C____ auf telefonische Anfrage, es werde keine

Liste der Einwohner geführt (Aktennotiz vom 25. Februar 2021, Akten S. 44).

Gleiches ergibt sich aus der Konsultation der Internet-Enzyklopädie Wikipedia,

wonach in Frankreich kein mit Deutschland bzw. der Schweiz vergleichbares

kommunales Meldewesen bestehe (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Melderegister#Frankreich

und https://fr.wikipedia.org/wiki/Registre_de_la_population#France).

3.7

Zusammenfassend

erweist sich der Vorwurf eines Versäumnisses des Beschwerdeführers, das die

Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigen würde, als unbegründet. Abzustellen

Dispositiv

ist demnach auf die tatsächliche Zustellung des Strafbefehls vom 16. Februar

2021, die an die Adresse des Beschwerdeführers in C____ erfolgte. Es handelt

sich um den Tag, an dem der Beschwerdeführer den Strafbefehl erstmals effektiv

in Empfang nahm.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen aufzuheben. Die Sache ist zur Beurteilung der

Einsprache vom 16. Februar 2021 (Akten S. 34 ff.) an das Strafgericht zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1

StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2021

aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers

vom 16. Februar 2021 an das Strafgericht zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.