BES.2021.46
Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (SG.2020.291)
27. Oktober 2021Deutsch29 min
Dezember 2015 des mehrfachen Diebstahls, der Irreführung der Rechtspflege, der einfachen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2021.46
ENTSCHEID
vom 27.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 2. März 2021 (SG.2020.291)
betreffend Verlängerung einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17.
Dezember 2015 des mehrfachen Diebstahls, der Irreführung der Rechtspflege, der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Drohung, der Nötigung, des
Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer
Busse von CHF 500.– verurteilt. Gestützt auf ein Gutachten der
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK Basel) vom 24.
August 2015 und die darin enthaltene Diagnose einer paranoiden Schizophrenie
wurde der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer
stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.
Nachdem der
Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 festgenommen und während des Strafverfahrens ab
dem 7. Mai 2015 in Untersuchungshaft versetzt worden war, trat er am 28.
September 2015 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an, dies zunächst im
Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel-Stadt, ab dem 13. Oktober 2015 im
Gefängnis Bässlergut und ab dem 11. November 2015 sodann in den UPK Basel. Am
13. August 2018 trat der Beschwerdeführer den offenen Massnahmenvollzug im [...]
an. Dort wurde ihm am 7. Januar 2019 das Arbeitsexternat gewährt, in dessen
Rahmen er in der Küche der [...] tätig war. Im Sinne einer weiteren
Vollzugsöffnung wurde der Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 in das Wohnheim [...]
in Basel versetzt und seine therapeutische Behandlung nunmehr von der [...] der
UPK Basel gesichert. Trotz entsprechender Abmahnungen des Straf- und
Massnahmenvollzugs (nachfolgend Vollzugsbehörde) kam es dort zu zahlreichen
Konsumhandlungen von Kokain und zur Vernachlässigung seiner über die externe
Arbeitsstelle gesicherten Tagesstruktur.
Die
Vollzugsbehörde beantragte am 1. Dezember 2020 gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB
die Verlängerung der sonst am 16. Dezember 2020 zufolge Ablaufs der
fünfjährigen Höchstfrist endenden stationären Massnahme um eineinhalb Jahre. Gleichzeitig
beantragte sie die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ab dem
17. Dezember 2020 und bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag. Per
3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des anhaltenden
Kokainkonsums in das Untersuchungsgefängnis Waaghof versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht
ordnete mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 die Sicherheitshaft vorläufig bis
zum 4. März 2021 an. Am 25. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer wieder ins
Arbeitsexternat in das [...] versetzt. Mit Beschluss vom 2. März 2021 hiess das
Strafdreiergericht den Antrag der Vollzugsbehörde auf Verlängerung der
stationären Massnahme um eineinhalb Jahre gut.
Gegen diesen
Beschluss liess der Beschwerdeführer am 25. März 2021 Beschwerde führen mit dem
Antrag, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich bedingt,
eventualiter endgültig, aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, dies alles unter
o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 12. April 2021 wurde – auf entsprechendes Vorbringen
des Beschwerdeführers hin – die bereits mit ihm befasste Dr. [...], mit der
Verlaufsbegutachtung beauftragt. Die mit Eingabe des Verteidigers vom 13. April
2021 geäusserten Bedenken zur erneuten Befassung derselben sachverständigen
Person wurden mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 15. April 2021 unter
Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein solches
Vorgehen vielmehr sinnvoll erscheine, verworfen. Die Staatsanwaltschaft liess sich
am 15. April 2021 vernehmen, erhob keine Einwände zur Person der
Sachverständigen und beantragte im Übrigen die Abweisung der Beschwerde. Am 22.
April 2021 bestätigte die Verfahrensleiterin die definitive Auftragserteilung
an Dr. [...]. Mit Stellungnahme vom 30. April 2021 beantragte die
Vollzugsbehörde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Am 6. Mai 2021 reichte die Vollzugsbehörde Ergänzungsfragen zuhanden
Dr. [...] ein. Mit gleichtägiger Eingabe ersuchte die Staatsanwaltschaft um
Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom
2. Juli 2021 liess die Vollzugsbehörde dem Gericht aktualisierte
Vollzugsakten zukommen, woraus unter anderem eine Vereinbarung über die
Lehrvertragsauflösung zwischen der [...] und dem Beschwerdeführer per 30. Juni
2021 sowie eine interne Arbeitsmöglichkeit in der Gärtnerei des [...] zur
Aufrechterhaltung der Tagesstruktur hervorgeht. Am 27. Juli 2021 reichte Dr. [...]
das psychiatrische Ergänzungsgutachten ein. Die Vollzugsbehörde reichte am 10.
August 2021 die seit dem 1. Juli 2021 ergangenen Vollzugsakten ein und
informierte unter anderem über den Entzug des Arbeitsexternats und die
Versetzung des Beschwerdeführers in den regulären (offenen) Vollzug des [...]. Auf
Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 2021 hin ersuchte die
Verfahrensleiterin den Vollzugsverantwortlichen, [...], mit Verfügung vom
22. September 2021 darum, dem Gericht einen aktuellen Vollzugsbericht
zukommen zu lassen. Am 15. Oktober 2021 reichte die Vollzugsbehörde die seit
dem 10. August 2021 ergangenen Vollzugsakten betreffend die Suche nach einer
geeigneten Institution für den Beschwerdeführer ein. Den eingeforderten
Vollzugsbericht reichte das [...] am 20. Oktober 2021 ein. Mit Eingabe vom 26.
Oktober 2021 reichte Advokat [...] seine Honorarnote ein.
Anlässlich der
am 29. Oktober 2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden der
Beschwerdeführer, [...] als Fallverantwortlicher des [...] und Dr. [...] als
Sachverständige befragt. Danach gelangten der Verteidiger und der Vertreter der
Vollzugsbehörde zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs.
1.
lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E.
4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert
ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt seine unverzügliche bedingte
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Er sei – so die Ausführungen des
Verteidigers im Parteivortrag anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung – mit den entsprechenden notwendigen Auflagen und
flankierenden Massnahmen sowie unter Ansetzung einer angemessenen dreijährigen
(bei Bedarf verlängerbaren) Probezeit bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu
entlassen (Protokoll S. 15 ff.).
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist jedoch ausschliesslich die mit Beschluss des
Strafdreiergerichts vom 2. März 2021 angeordnete Verlängerung der stationären
Massnahme. Das Gericht prüft dabei zwar vorfrageweise, ob die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind oder nicht (siehe
unten, E. 3.3): Ersterenfalls muss es das Gesuch um Verlängerung der Massnahme
von vornherein abweisen; zweiterenfalls kann es – bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB – die Verlängerung anordnen. Ob der
Täter aber aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB
bedingt zu entlassen ist bzw. bedingt entlassen werden kann, stellt einen – allenfalls
späteren – administrativen Entscheid der Vollzugsbehörde dar, gegen welchen lediglich
der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Dass eine bedingte Entlassung
grundsätzlich während des stationären Massnahmenvollzugs auszusprechen ist und
eine solche im Falle einer gerichtlichen Ablehnung des Verlängerungsantrags
meist zufolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der gesetzlichen Höchstdauer der stationären
Massnahme nicht mehr in Frage kommt, vermag daran nichts zu ändern und ist von
der Vollzugsbehörde bei der Einleitung eines Verlängerungsverfahrens
entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Heer,
Nachverfahren bei strafrechtlichen Massnahmen, in: Heer et al. [Hrsg.], Wege
und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, Forum
Justiz & Psychiatrie, Band 3, S. 47, 55 und 58; Biro, Notwendige Verteidigung im Straf-
und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 46 ff.).
Die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten
werden kann.
1.4
Auf
die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist im Übrigen einzutreten. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit
dem angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdeführer,
fand in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine mündliche
Verhandlung – unter Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4). Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid des
Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
2.1
Es
erscheint angezeigt, vorab auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, dass
die Vorinstanz die Verlängerung der stationären Massnahme nicht ohne Einholung
eines neuen Gutachtens hätte anordnen dürfen.
2.2
Die
Vorinstanz hielt dazu fest, den einschlägigen Normen könne nicht entnommen
werden, dass das Gericht für den Verlängerungsentscheid zwingend auf ein
aktuelles psychiatrisches Gutachten abstellen müsse. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sei deshalb für eine Massnahmenverlängerung nicht
zwingend ein neues Gutachten erforderlich, wenn auf ein früheres Gutachten in
Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt werden könne. Die Einholung
eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens habe sich im vorliegenden Fall nicht
aufgedrängt, weil ein aktueller Abschlussbericht der UPK vom 28. Januar 2020
vorliege. Ausserdem sei der bisherige Verlauf der stationären Massnahme mit
vielen, teilweise sehr ausführlichen Verlaufsberichten gut dokumentiert. Zudem
habe die Vollzugsbehörde einen Antrag auf eine Massnahmenverlängerung von bloss
Dispositiv
eineinhalb Jahren gestellt. Das Gericht sei demnach genügend dokumentiert und
habe sich über den Beurteilten und den bisherigen Massnahmenverlauf ein
vollständiges Bild machen können. Zudem habe es in der Hauptverhandlung die
behandelnde Psychotherapeutin [...] befragt, weshalb auf eine neuerliche
psychiatrische Begutachtung des Beurteilten zu verzichten sei.
2.3 Dieser
Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich aus den
Vollzugsakten kein einheitliches Bild hinsichtlich des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergab. Die ursprüngliche stationäre
psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers war aufgrund einer im Gutachten
der UPK Basel vom 24. August 2015 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie
angeordnet worden, die in Zusammenhang mit den ihm damals vorgeworfenen
Straftaten stand. Bereits im Austrittsbericht der UPK Basel vom 27. September
2018 wurde jedoch eine Abgrenzungsschwierigkeit zu einer möglichen dissozialen
Persönlichkeitsstörung thematisiert, wonach unklar sei, ob die dysfunktionalen
Persönlichkeitsanteile bereits prämorbid bestanden hätten und somit als
eigenständige Störung zu diagnostizieren wären, oder aber als
Persönlichkeitszüge bzw. -veränderung im Rahmen der schizophrenen Erkrankung zu
sehen seien (Vollzugsakten S. 253). Im Vollzugsbericht des [...] vom 3.
Dezember 2019 wurde sodann von einer gegenwärtig unter neuroleptischer
Medikation vollständig remittierten paranoiden Schizophrenie ausgegangen und
unter anderem eine unreife Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Vollzugsakten
S. 375 und 381). Im Verlaufsbericht der [...] UPK Basel vom 11. Juni 2020 wurde
explizit von der Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung Abstand
genommen und vom Vorliegen einer unvollständig remittierten paranoiden
Schizophrenie ausgegangen. Die durchaus unreifen Züge seien als hebephrene
Anteile der schizophrenen Erkrankung zu interpretieren (Vollzugsakten S. 425).
Angesichts der widersprüchlichen Einschätzungen in Bezug auf das
Remissionsstadium der – hier relevanten – paranoiden Schizophrenie hätte die
Vorinstanz zwingend ein Ergänzungsgutachten einholen müssen. Dies, zumal eine
Verlängerung der Massnahme bei Vorliegen einer schweren psychiatrischen Störung
nur dann in Frage kommt, wenn diese in einem hinreichenden Deliktskonnex zu den
ursprünglichen Anlasstaten steht, was bei einer unvollständig remittierten
paranoiden Schizophrenie zu bejahen, bei einer zwischenzeitlich
diagnostizierten eigenständigen Persönlichkeitsstörung jedoch zu verneinen
gewesen wäre.
Im Übrigen wäre wohl
auch angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers – so sein berechtigtes
Vorbringen in der Beschwerde –, welches nach einem fünfjährigen stationären
Massnahmenvollzug bedeutende Entwicklungen vermuten liess und folglich auch
veränderte Verhältnisse als bei der Erstbegutachtung nahelegte, auf die
Notwendigkeit eines Ergänzungsgutachtens zu schliessen gewesen. Dies, zumal
sich das Gericht beim Entscheid über die Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls
auf eine hinreichend aktuelle Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3
StGB zu stützen hat (BGer 6B_229/2020 vom 29. April 2020 E. 1.3).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den
Beschwerdeführer erneut begutachten zu lassen. Insoweit erweisen sich seine
Rügen als begründet.
2.4 Art.
389 Abs. 3 StPO sieht indes die Möglichkeit der Erhebung der erforderlichen
zusätzlichen Beweise durch die Rechtsmittelinstanz vor. Diese Bestimmung ist
zwar primär auf das Berufungsverfahren zugeschnitten, doch findet sich im
Bereich der Beschwerde gemäss Art. 383 ff. StPO gerade im Zusammenhang mit der
Anfechtung selbstständiger nachträglicher Entscheide nach Art. 363 ff. StPO ein
mögliches Anwendungsgebiet (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 StPO N 2a). Unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs kann eine nachträgliche Beweiserhebung durch die
Beschwerdeinstanz insbesondere auch im Lichte des Beschleunigungsgebotes (Art.
5 Abs. 2 StPO) geboten sein (vgl. für das Haftanordnungsverfahren Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 389 N
8 mit Verweis auf BGer 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4 mit Hinweisen). Vor
diesem Hintergrund wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 22. April 2021 eine entsprechende
Verlaufsbegutachtung nachträglich eingeholt und von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abgesehen. Dies, zumal eine Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und – angesichts der vorliegend umstrittenen
Verlängerungsdauer von «nur» eineinhalb Jahren – zu unnötigen Verzögerungen
geführt hätte, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren gewesen wären. Der unvollständigen
Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz ist jedoch bei den Kosten- und
Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Der
mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach
gesetzlicher Vorschrift «in der Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4
Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft
erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden
Fall – nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Nach
Ablauf der Höchstdauer kann nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB die Verlängerung
der stationären psychiatrischen Massnahme angeordnet werden, wenn – wie bereits
ausgeführt – die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62
StGB nicht gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt
werden kann. Weiter wird die Erwartung vorausgesetzt, dass sich durch die Fortführung
der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt. Ferner muss die
Verlängerung der Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB auch
verhältnismässig sein, wozu das Gericht auch eine Frist von weniger als fünf
Jahren festlegen kann (BGE 145 IV 65 E. 2.2, 135 IV 139 E. 2).
3.2 In
Bezug auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche – wie oben
erwähnt – unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme darstellt,
kann nunmehr auf die Einschätzung von Dr. [...] abgestellt werden. Hiernach
konnte im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung unter anderem das Vorliegen
einer unvollständig remittierten paranoiden Schizophrenie (F20.04 ICD-10)
bestätigt werden. Die deliktrelevante psychotische Symptomatik sei unter
Medikation zwar gut remittiert, es bestünden aber weiterhin psychopathologische
Auffälligkeiten, die auf das Fortbestehen von Restsymptomen hinwiesen und den
weiteren Behandlungs- und Betreuungsbedarf massgeblich bestimmten (Ergänzungsgutachten
vom 26. Juli 2021 S. 61). Die Gutachterin konnte die Abweichung von früheren
Diagnosen der stationären Behandler der UPK Basel und des [...], welche die
Schizophrenie unter Medikation als vollständig remittiert erachtet hatten und
von einer neu vorliegenden Persönlichkeitsstörung ausgegangen waren, sowohl im
Gutachten als auch anlässlich ihrer Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
schlüssig und leicht nachvollziehbar begründen. Zusammengefasst sei es ein
bekanntes Phänomen, dass es schizophrene Straftäter gebe, die dissoziale
Verhaltensmuster aufwiesen, weswegen eine zusätzliche Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung nicht gerechtfertigt sei (Ergänzungsgutachten S. 49).
Bei den Eingangskriterien hinsichtlich des Vorliegens einer
Persönlichkeitsstörung sähen die diagnostischen Leitfäden ICD-10 und DSM-IV als
Ausschlusskriterium explizit vor, dass die Symptome durch eine andere
psychische Störung, insbesondere eine schizophrene Störung, erklärt werden
könnten. Zudem sei die Diagnose der unreifen Persönlichkeitsstörung im ICD-10
nicht operationalisiert, daher seien keine diagnostischen Kriterien aufgeführt,
wie dies bei anderen Subtypen von Persönlichkeitsstörung der Fall sei. Die
Diagnose der Schizophrenie sei insgesamt ausreichend (zweitinstanzliches
Protokoll S. 11). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an.
Einerseits kommt einem eingeholten externen Gutachten im Vergleich zu einem
internen Vollzugsbericht naturgemäss eine grössere Beweiskraft zu (Heer, a.a.O., S. 88). Andererseits
spricht für die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung vor allem auch die
positive Auswirkung des im Gutachten vorgeschlagenen und bereits umgesetzten
Ausbaus der neuroleptischen Medikation (Ergänzungsgutachten S. 59). So wurde
die von der Gutachterin angeregte Steigerung des Aripiprazols von 5 mg auf
einen therapeutisch wirksamen Spiegel von 15 mg berücksichtigt
(Vollzugsbericht vom 23. Oktober 2021, S. 6). Seither fühle sich der
Beschwerdeführer «fitter» (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Gemäss dem
Vollzugsverantwortlichen [...] sei auch seine Arbeitsleistung seit
1 ½ Monaten viel besser, er sei pünktlich und komme besser aus dem
Bett, sei viel präsenter bei der Arbeit und zuverlässiger am Morgen
(zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Auch gemäss Vollzugsbericht des [...] vom
23. Oktober 2021 (S. 4) habe sich die Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers «[z]eitgleich mit der Medikamentenanpassung» zum Positiven
verändert.
Die im Hauptgutachten als deliktsrelevant beurteilte Schizophrenie
besteht daher immer noch, womit von einer anhaltenden schweren psychischen
Störung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB auszugehen
ist.
3.3 Zu
prüfen ist weiter, ob nach Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer der stationären
Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben waren
(hierzu vgl. oben E. 1.3).
3.3.1 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme
bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm die
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte
Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend
setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose
voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter
prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E.
2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der
Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in
Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu
streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 62 StGB N 25).
3.3.2 Die
Vorinstanz erwog, der grundsätzlich positive Massnahmenvollzug habe nach der
Versetzung des Beschwerdeführers ins betreute Wohnen in die [...] einen
unglücklichen Verlauf genommen. Nach der coronabedingten Freistellung vom
Arbeitstraining sei der Wiedereinstieg in einen klar strukturierten Alltag für
den Beschwerdeführer sehr schwierig gewesen. Die Probleme hätten sich mit dem
forcierten Hochfahren des geforderten Arbeitspensums auf 100 % mit Beginn
seiner Lehre ab August 2020 akzentuiert, was zusammen mit weiteren Faktoren zu
einer klaren Negativspirale geführt habe. Seit seinem Eintritt in die [...]
habe der Beschwerdeführer möglichst oft rausgehen und Kollegen treffen wollen.
Auch habe er viel Zeit, teilweise bis tief in die Nacht, am PC mit Spielen
verbracht. Der damit einhergehende Schlafmangel habe in viele Verspätungen an
seinem Arbeitsplatz gemündet. Der im zweiten Halbjahr 2020 akut gewordene
Kokainkonsum des Beschwerdeführers sei auf sein selbst gewähltes
Freizeitverhalten in einem ungünstigen Kollegenkreis zurückzuführen. Ferner
seien die Umstände, dass sein Studio im Zuge der Räumung durch die [...] in
einem chaotischen und unordentlichen Zustand vorgefunden worden sei, und dass
dabei nicht eingenommene Medikamente sowie ein «Faustmesser» vorgefunden worden
sei, als weitere Faktoren zu werten, welche die sich seit Sommer 2020 drehende
Negativspirale zum Ausdruck bringe. Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich
nicht gelungen, selber Verantwortung zu übernehmen. Insgesamt bestünden für die
Vorinstanz grosse Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer vor diesem
Hintergrund in der Freiheit bewähren würde. Auch die UPK stelle ihm in ihrem
Abschlussbericht vom 28. Januar 2021 keine günstige Legalprognose und empfehle
eine Verlängerung der Massnahme.
3.3.3
Diese Einschätzung wird zunächst von Dr. [...] im Ergänzungsgutachten gestützt.
Hiernach habe sich die Legalprognose in Bezug auf Gewaltdelikte durch die
Behandlung der Schizophrenie zwar erheblich verbessert, die soziale Kompetenz
beziehungsweise der soziale Empfangsraum blieben aber ungünstige prognostische
Faktoren. Die Rückfallquote für Gewaltdelikte liege knapp über der Basisrate,
die generellen Rückfallquoten jedoch deutlich höher. Durch die Entwicklung der
Kokainabhängigkeit sei ein neuer Risikofaktor hinzugetreten, der – soweit
vorliegend relevant – zu erneuten psychotischen Symptomen führen könne, im
Rahmen derer wiederum das Risiko für fremdaggressives Verhalten steige. Daneben
bestünden unbehandelte psychopathologische Symptome, insbesondere Impulsivität,
die mit einem erhöhten Risiko für verbale Aggressionen einhergingen. In
Kombination mit anderen Risikofaktoren (Kokain, Alkohol, erneute akute
psychotische Episode) trage diese Impulsivität auch zu einem erhöhten Risiko
für physische Aggressionen bei (Ergänzungsgutachten S. 58 f.).
3.3.4
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden, wonach
erstens offen sei, wie oft und insbesondere, ob er nach dem 16. November 2020
weiterhin Kokain konsumiert habe, und zweitens die Gefahr, dass ein allfälliger
zukünftiger sporadischer Kokainkonsum eine konkrete Gefahr zur Begehung
weiterer relativ schwerwiegender Delikte berge, rein theoretischer und
abstrakter Natur und durch nichts konkretisiert worden sei.
Gemäss Austrittsbericht
der [...] vom 29. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer in den zurückliegenden
Wochen und Monaten wiederholt positiv auf Kokain getestet worden
(Austrittsbericht, Vollzugsakten S. 562). Wie die Vollzugsbehörde zu Recht
vorbringt, liess die Haaranalyse des Beschwerdeführers gemäss
forensisch-toxikologischen Gutachten vom 7. Januar 2021 eine
Kokainkonzentration «in einem mittleren bis hohen Bereich» erkennen (Vollzugsakten
S. 570). Zudem geht aus dem Abschlussbericht der [...] UPK Basel vom 28. Januar
2021 hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls noch am 25. November und am
2. Dezember 2020 «hoch positive Urinproben auf Kokain» abgegeben hatte. Anlässlich
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer an, (erst)
seit 7 Monate «clean» zu sein (Protokoll S. 4), was auf einen Drogenkonsum
bis März 2021 schliessen lässt. Der damit erwiesene Kokainkonsum des
Beschwerdeführers verschlechtere gemäss Einschätzung von Dr. [...] die Prognose
der schizophrenen Erkrankung, da Kokain akute psychotische Symptome
beziehungsweise Episoden auslösen könne. Ein zunehmendes Abgleiten in die
Abhängigkeit und die daraus folgende Vernachlässigung anderer Inhalte könnten
zudem dazu führen, dass die für die Stabilität der Schizophrenie erforderlichen
Strukturen und Massnahmen nicht mehr zuverlässig eingehalten werden könnten
(Ergänzungsgutachten S. 56). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wies
Dr. [...] bei weiterem Kokainkonsum auf das Risiko einer psychotischen Dekompensation
der Schizophrenie – mit den entsprechenden Risiken für fremdgefährdendes
Verhaltens – hin und führte ergänzend aus, dass eine symptomatische Psychose
trotz des vom Beschwerdeführer beschriebenen beruhigenden Effekts von Kokain
bei einer Überdosierung ausgelöst werden könne (Protokoll S. 12 f.).
Dieser
Einschätzung folgend konnte dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Höchstdauer der
stationären Massnahme schon angesichts seines unstrittigen Kokainkonsums keine
günstige Prognose gestellt werden.
3.3.5 Auch
mit seinen übrigen Einwänden dringt der Beschwerdeführer nicht durch:
Die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses und der Abbruch der Lehre bei der [...] per 30. Juni
2021 sowie der anschliessende Entzug des Arbeitsexternats lassen zunächst die
Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine vorhandene Arbeitsmotivation
und -leistung als obsolet erscheinen. Dies kann ihm zwar nicht direkt
vorgeworfen werden, zumal sich die an ihn gestellten Anforderungen angesichts
der noch bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen schlicht als zu hoch
erwiesen und in eine Überforderung mündeten (Ergänzungsgutachten S. 52). So hätte
bei richtiger Einschätzung der psychopathologischen Symptome und der noch immer
bestehenden schizophrenen Erkrankung wohl keine praktische Ausbildung in der
Küche – angesichts der dort drohenden Reizüberflutung – gewählt werden dürfen
und eine geschützte Beschäftigungsstruktur auf den zweiten Arbeitsmarkt gesucht
werden müssen (vgl. Ergänzungsgutachten S. 60). Dennoch stellt die berufliche
Reintegration – und die damit erzielte Tagesstruktur – ein legalprognostisch
relevanter Faktor dar, der bei Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme
im Dezember 2020 als negativ zu bewerten war.
Auch hinsichtlich
des aufgefundenen Messers ist der vorinstanzlichen Einschätzung sowie den
Vorbringen der Vollzugsbehörde zu folgen. Dass der Beschwerdeführer dieses
Messer nur als Brieföffner benützt haben will, wurde bereits im [...] als
blosse Schutzbehauptung gewertet («Er bagatellisierte es zunächst als
‘Brieföffner’. Nach der Konfrontation mit seiner Lüge […], entschuldigte er
sich», Vollzugsbericht des [...] vom 23. Oktober 2021, S. 12). Obgleich keine
Zwischenfälle mit diesem Messer bekannt sind, so das berechtigte Vorbringen des
Beschwerdeführers, zeugt dies von einem mangelnden Problembewusstsein im Umgang
mit Waffen (a.a.O., S. 12). Auch nach Ansicht von Dr. [...] werfe
dieser Fund ein kritisches Licht auf den eigenverantwortlichen Umgang des
Beschwerdeführers mit Risikofaktoren. Selbst wenn er das Messer einem Kollegen
aus Sicherheitsgründen abgenommen hätte, so seine Erklärung, spreche die
Aufbewahrung in seinem Zimmer – mindestens – für eine grosse Unbedarftheit im
Umgang mit den eigenen Risikoeigenschaften. Sofern er dieses jedoch aufgrund
einer subjektiven Verteidigungsnotwendigkeit erworben oder aufbewahrt hätte, sei
von einer zeitweise vorliegenden, unmittelbar deliktsrelevanten psychotischen
Symptomatik auszugehen, wobei die Versetzung in Sicherheitshaft und die dadurch
erreichte Kokainabstinenz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute
«floride psychotische Episode» verhindert habe (Ergänzungsgutachten S. 53).
Im Übrigen wurde das besagte Messer bei der Räumung seines WG-Zimmers – und
nicht etwa in der gemeinschaftlichen Küche des Wohnheims – gefunden, weshalb
sich dessen Gefährlichkeit – entgegen dem dahingehenden Vorbringen des
Beschwerdeführers – nicht mit jener eines gewöhnlich aufbewahrten Rüstmessers
vergleichen lässt. Dies gilt erst recht, da der Beschwerdeführer, wie die
Vollzugsbehörde mit Recht vorbringt, ursprünglich auch wegen einer einfachen
Körperverletzung mit einem vergleichbaren Messer verurteilt worden war.
3.3.6 Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei
Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme angesichts der damaligen
Entwicklungen, insbesondere seiner Kokainabhängigkeit und fehlenden
Arbeitsmotivation sowie der damit vernachlässigten Tagesstruktur, keine
günstige Prognose gestellt werden konnte, die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung mithin nicht gegeben waren und die Vorinstanz somit zu Recht eine
Massnahmenverlängerung geprüft hat.
3.4 Die
weitere Voraussetzung, wonach sich durch die Fortführung der Massnahme der
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen lässt, wird seitens des Beschwerdeführers
nicht grundsätzlich bestritten.
Die
zwischenzeitlichen Entwicklungen lassen gemäss Vollzugsbericht vom 23. Oktober
2021 und den Schilderungen des Vollzugsverantwortlichen [...] – trotz des
Widerrufs des Arbeitsexternats und der Rückversetzung in den offenen
Massnahmenvollzug – einen positiven Massnahmenverlauf erkennen. Der Beschwerdeführer
sei pünktlicher, zuverlässiger und treibe wieder Sport. Zudem habe er markante
Fähigkeiten im sozialen Umgang erworben und auch seine Wohnkompetenz sowie sein
Suchtverhalten hätten sich deutlich verbessert (zweitinstanzlichen Protokoll S.
6 f. und 10; Vollzugsbericht des [...] vom 23. Oktober 2021, S. 15 f.). So deuten
gerade auch die im Parteivortrag des Verteidigers anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vorgebrachten Umstände, namentlich, dass der zweite (aktuelle)
Aufenthalt im [...] als erfreulicher beschrieben werde und es einzelne
deutliche Verbesserungen gerade auch im Sozialverhalten gegeben habe (Protokoll
S. 15 ff.), darauf hin, dass es tatsächlich einer Massnahmenverlängerung
bedurfte, um den Beschwerdeführer (wieder) in die richtige Bahn zu bringen. Mithin
ist das Erfordernis der präventiven Wirkung der Massnahme zweifellos erfüllt.
Dieser
unbestritten positiven Entwicklung wird im Rahmen des Massnahmenvollzugs und
der dort möglichen Progressionsstufen Rechnung zu tragen sein, wobei die
konkrete Ausgestaltung des Vollzugs Sache der Vollzugsbehörde bleibt. Die vom
Verteidiger in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserten Bedenken,
wonach die betreute Wohnform die meisten Probleme bereite und der
Beschwerdeführer bei künftiger Gewährung dieser nächsten Lockerungsstufe immer
wieder ein Schritt zurück müsste, weil es gerade die sozialen Kontakte in
diesen Wohnheimen – und nicht das selbständige Wohnen – wären, die ihn
überforderten (Protokoll S. 15), sind grundsätzlich nachvollziehbar. Verständlich
erscheint auch der Wunsch des Beschwerdeführers, das Wohnexternat in einer
eigenen Wohnung absolvieren zu können, in welcher er auch längerfristig
verbleiben könnte (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Mit einer engmaschigen
Betreuung, etwa einer ambulanten Wohnbegleitung, regelmässigen Urinproben, einer
kontrollierten Medikamentenabgabe und einer ambulanten Weiterbetreuung durch
die [...] UPK Basel, erklärte sich der Beschwerdeführer in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung denn auch ausdrücklich einverstanden (Protokoll S. 4 und 6).
Zwar ist einzusehen, dass es gemäss Vollzugsbericht des [...] und sowohl nach
Einschätzung des Vollzugsverantwortlichen [...] wie auch jener von Dr. [...] zunächst
einer Versetzung in ein Wohnheim bedürfe, ehe der Beschwerdeführer in eine
eigene Wohnung gehen könne, ansonsten der Schritt aus dem sehr strukturierten
Vollzugszentrum in eine mehr oder weniger selbständige Wohnform sehr gross sei
und mit dem Risiko der Dekompensation einhergehe. Gemäss Vollzugsbericht des [...]
sowie nach Einschätzung von Dr. [...] müsse gar eine 24-stündige Präsenz
des Behandlungsteams – selbst nach einer bedingten Entlassung – gewährleistet
sein (Vollzugsbericht vom 23. Oktober 2021, S. 15 f.; Ergänzungsgutachten, S.
60). Der Vollzugsverantwortliche [...] und Dr. [...] erklärten aber auch,
dass der Beschwerdeführer in einem selbständigen Wohnsetting deutlich
motivierter wäre, den restlichen Massnahmenvollzug mitzutragen (zweitinstanzliches
Protokoll S. 8 und 13). Es ist denn auch eine gerichtsnotorische Tatsache, dass
an Schizophrenie erkrankte Personen mit ständigem Sozialkontakt, wie dies in
einem Wohnheim gelebt wird, überfordert sind. Somit scheint fraglich, ob die –
auch vom Vollzugsverantwortlichen [...] beschriebenen – gemeinschaftlichen
Aktivitäten in Wohnheimen, etwa gemeinsames Essen, gemeinsame
Freiheitzeitaktivitäten und Ausflüge, etc. für den Beschwerdeführer förderlich
sein könnten (zweitinstanzliches Protokoll S. 5 und 9). Obgleich Dr. [...] eine
Verknüpfung der sozialen Überforderung mit einer Wohninstitution ablehnte, da
eine solche Überforderung auch ausserhalb der Institution im normalen
Alltagsleben passieren könne (zweitinstanzliches Protokoll S. 13), erscheint
die Versetzung des Beschwerdeführers – bei Gewährung der entsprechenden
Vollzugslockerung – in eine eigene Wohnung statt in einem Wohnheim, unter
Aufrechterhaltung einer möglichst engmaschigen Begleitung durchaus
zielführender und wünschenswert. Die konkrete Abwägung bleibt indes durch die
Vollzugsbehörde vorzunehmen. Gegen die Versetzung in ein ungeeignetes
Wohnsetting kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls in einem eigenständigen
Verwaltungsverfahren vorgehen. Zum jetzigen Zeitpunkt vermögen die entsprechend
vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers jedenfalls an der präventiven
Wirkung der Massnahme keine Zweifel zu erwecken.
3.5
3.5.1 Letztlich
muss die Verlängerung der Massnahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung
standhalten. Wie bei der Anordnung einer Massnahme setzt Art. 56 Abs. 2 StGB
auch für die Verlängerung voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Betroffenen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit ist zudem bei der Dauer einer Therapiemassnahme Beachtung
zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung
zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese
gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto
höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit
im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die
Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären
Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde
Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1).
3.5.2 Die
Vorinstanz erwog einerseits, dass die Anlasstaten Delikte gegen Leib und Leben
betroffen hätten und dass das Rückfallrisiko bei einer abrupten Beendigung der
Massnahme als nicht unerheblich einzustufen sei. Insofern bestehe ein
Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches nicht zu vernachlässigen sei.
Andererseits befinde sich der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren im
Massnahmenvollzug; mit der Verlängerung würde diese 6 ½ Jahre dauern. Diese
Freiheitsbeschränkung stehe aber noch in keinem Missverhältnis zu dem ihm
ursprünglich auferlegten Freiheitsentzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe und zum
Gewicht der verübten und weiterhin drohenden Straftaten, habe das Gericht im
Urteil vom 17. Dezember 2015 doch eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen
und das Strafmass entsprechend reduziert. Hinzu komme, dass die Massnahme ab
August 2018 in der wenig belastenden Form des Arbeitsexternates im [...]
vollzogen worden sei. Aktuell befinde er sich zwar wieder im [...], es sei
jedoch absehbar, dass relativ bald wieder ein Schritt in Richtung eines
betreuten Wohnsettings erfolgen müsse, damit die weiteren Progressionsstufen
wieder durchlaufen werden könnten. Das Interesse an der Verhinderung künftiger
Straftaten und einer adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers überwiege
gegenüber dessen Interesse am Unterbleiben eines Eingriffs in seine
Freiheitsrechte. Insofern sei eine letztmalige Verlängerung der Massnahme um
eineinhalb Jahre noch verhältnismässig.
3.5.3
Diesen zutreffenden Ausführungen kann auch unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlichen Entwicklungen gefolgt werden, wird seitens der die
Vollzugsbehörde aktuell doch eine langfristige Unterbringung aufgegleist und werden
dabei in Frage kommende Institutionen besichtigt (vgl. Eingabe der
Vollzugsbehörde vom 15. Oktober 2021). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
erklärte die Vollzugsbehörde, dass die Etablierung der zukünftigen
Unterbringung des Beschwerdeführers und die Erprobung des neuen Settings eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen würden, weshalb für die Durchführung der
Progressionsschritte eineinhalb Jahre – gerechnet ab Dezember 2020 bis zur
aktuellen Höchstdauer am 15. Juni 2022 – notwendig seien. Da sich die
psychische Instabilität des Beschwerdeführers bei der letztmaligen Versetzung
in ein offeneres Vollzugssetting erst nach einigen Monaten abgezeichnet habe,
sei für die sorgfältige Erprobung genügend Zeit vorzusehen. Nach erfolgreicher
Erprobungsphase beabsichtige die Vollzugsbehörde, die bedingte Entlassung zu
gewähren (Protokoll, eingereichte Plädoyernotizen der Vollzugsbehörde, S. 5).
Die
Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung um eineinhalb Jahren wird auch
von Dr. [...] bejaht. Mit Blick auf die damit per Mitte Juni 2022 auslaufende
stationäre Massnahme könne in der verbleibenden Massnahmendauer von rund einem
halben Jahr versucht werden, einen Behandlungsrahmen aufzugleisen, der nach der
Entlassung weiterbestehe und weitere Fortschritte ermögliche
(zweitinstanzliches Protokoll S. 12 sowie bereits Ergänzungsgutachten S. 60).
Auch der Verteidiger des Beschwerdeführers sah anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung ein, dass es aktuell noch eine gewisse Zeit bräuchte, um eine
entsprechende Wohnung samt der nötigen Betreuung aufzugleisen (Protokoll S.
16).
3.5.4 Mit
Blick auf das Ausgeführte und unabhängig davon, ob die anstehenden
Vollzugsöffnungen in ein Wohnheim oder – trotz der dahingehend seitens der
Fachpersonen geäusserten Bedenken – aufgrund der Erkrankung des
Beschwerdeführers und zur Aufrechterhaltung seiner Motivation in ein
selbständiges Wohnsetting unter Beibehaltung einer engmaschigen Betreuung
erfolgen, erscheint die Verlängerung der Massnahme um eineinhalb Jahre als noch
verhältnismässig.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit der unterliegende
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würde. Angesichts der
langjährigen Dauer des Freiheitsentzugs und der mangels eines aktuellen
Gutachtens unvollständigen Aktenlage (siehe oben, E. 2.4) konnte sich der
Beschwerdeführer aber zur Beschwerdeerhebung veranlasst sehen. Umständehalber
wird daher auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die amtliche Verteidigung
hat einen Aufwand von 9 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht, der sich
als angemessen erweist. Dieser Aufwand ist, nach Hinzurechnung von 4 ½ Stunden
für die Gerichtsverhandlung, zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'750.– und ein Auslagenersatz von
CHF 106.35, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 219.95, somit
total CHF 3'076.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Gutachterin, Dr. [...]
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).