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Entscheid

BES.2021.46

Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (SG.2020.291)

27. Oktober 2021Deutsch29 min

Dezember 2015 des mehrfachen Diebstahls, der Irreführung der Rechtspflege, der einfachen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2021.46

ENTSCHEID

vom 27.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss des Strafgerichts

vom 2. März 2021 (SG.2020.291)

betreffend Verlängerung einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17.

Dezember 2015 des mehrfachen Diebstahls, der Irreführung der Rechtspflege, der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Drohung, der Nötigung, des

Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

(BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer

Busse von CHF 500.– verurteilt. Gestützt auf ein Gutachten der

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK Basel) vom 24.

August 2015 und die darin enthaltene Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

wurde der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer

stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.

Nachdem der

Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 festgenommen und während des Strafverfahrens ab

dem 7. Mai 2015 in Untersuchungshaft versetzt worden war, trat er am 28.

September 2015 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an, dies zunächst im

Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel-Stadt, ab dem 13. Oktober 2015 im

Gefängnis Bässlergut und ab dem 11. November 2015 sodann in den UPK Basel. Am

13. August 2018 trat der Beschwerdeführer den offenen Massnahmenvollzug im [...]

an. Dort wurde ihm am 7. Januar 2019 das Arbeitsexternat gewährt, in dessen

Rahmen er in der Küche der [...] tätig war. Im Sinne einer weiteren

Vollzugsöffnung wurde der Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 in das Wohnheim [...]

in Basel versetzt und seine therapeutische Behandlung nunmehr von der [...] der

UPK Basel gesichert. Trotz entsprechender Abmahnungen des Straf- und

Massnahmenvollzugs (nachfolgend Vollzugsbehörde) kam es dort zu zahlreichen

Konsumhandlungen von Kokain und zur Vernachlässigung seiner über die externe

Arbeitsstelle gesicherten Tagesstruktur.

Die

Vollzugsbehörde beantragte am 1. Dezember 2020 gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB

die Verlängerung der sonst am 16. Dezember 2020 zufolge Ablaufs der

fünfjährigen Höchstfrist endenden stationären Massnahme um eineinhalb Jahre. Gleichzeitig

beantragte sie die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ab dem

17. Dezember 2020 und bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag. Per

3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des anhaltenden

Kokainkonsums in das Untersuchungsgefängnis Waaghof versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht

ordnete mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 die Sicherheitshaft vorläufig bis

zum 4. März 2021 an. Am 25. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer wieder ins

Arbeitsexternat in das [...] versetzt. Mit Beschluss vom 2. März 2021 hiess das

Strafdreiergericht den Antrag der Vollzugsbehörde auf Verlängerung der

stationären Massnahme um eineinhalb Jahre gut.

Gegen diesen

Beschluss liess der Beschwerdeführer am 25. März 2021 Beschwerde führen mit dem

Antrag, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich bedingt,

eventualiter endgültig, aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, dies alles unter

o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 12. April 2021 wurde – auf entsprechendes Vorbringen

des Beschwerdeführers hin – die bereits mit ihm befasste Dr. [...], mit der

Verlaufsbegutachtung beauftragt. Die mit Eingabe des Verteidigers vom 13. April

2021 geäusserten Bedenken zur erneuten Befassung derselben sachverständigen

Person wurden mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 15. April 2021 unter

Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein solches

Vorgehen vielmehr sinnvoll erscheine, verworfen. Die Staatsanwaltschaft liess sich

am 15. April 2021 vernehmen, erhob keine Einwände zur Person der

Sachverständigen und beantragte im Übrigen die Abweisung der Beschwerde. Am 22.

April 2021 bestätigte die Verfahrensleiterin die definitive Auftragserteilung

an Dr. [...]. Mit Stellungnahme vom 30. April 2021 beantragte die

Vollzugsbehörde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers. Am 6. Mai 2021 reichte die Vollzugsbehörde Ergänzungsfragen zuhanden

Dr. [...] ein. Mit gleichtägiger Eingabe ersuchte die Staatsanwaltschaft um

Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom

2. Juli 2021 liess die Vollzugsbehörde dem Gericht aktualisierte

Vollzugsakten zukommen, woraus unter anderem eine Vereinbarung über die

Lehrvertragsauflösung zwischen der [...] und dem Beschwerdeführer per 30. Juni

2021 sowie eine interne Arbeitsmöglichkeit in der Gärtnerei des [...] zur

Aufrechterhaltung der Tagesstruktur hervorgeht. Am 27. Juli 2021 reichte Dr. [...]

das psychiatrische Ergänzungsgutachten ein. Die Vollzugsbehörde reichte am 10.

August 2021 die seit dem 1. Juli 2021 ergangenen Vollzugsakten ein und

informierte unter anderem über den Entzug des Arbeitsexternats und die

Versetzung des Beschwerdeführers in den regulären (offenen) Vollzug des [...]. Auf

Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 2021 hin ersuchte die

Verfahrensleiterin den Vollzugsverantwortlichen, [...], mit Verfügung vom

22. September 2021 darum, dem Gericht einen aktuellen Vollzugsbericht

zukommen zu lassen. Am 15. Oktober 2021 reichte die Vollzugsbehörde die seit

dem 10. August 2021 ergangenen Vollzugsakten betreffend die Suche nach einer

geeigneten Institution für den Beschwerdeführer ein. Den eingeforderten

Vollzugsbericht reichte das [...] am 20. Oktober 2021 ein. Mit Eingabe vom 26.

Oktober 2021 reichte Advokat [...] seine Honorarnote ein.

Anlässlich der

am 29. Oktober 2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden der

Beschwerdeführer, [...] als Fallverantwortlicher des [...] und Dr. [...] als

Sachverständige befragt. Danach gelangten der Verteidiger und der Vertreter der

Vollzugsbehörde zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide

in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs.

1.

lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E.

4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert

ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt seine unverzügliche bedingte

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Er sei – so die Ausführungen des

Verteidigers im Parteivortrag anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung – mit den entsprechenden notwendigen Auflagen und

flankierenden Massnahmen sowie unter Ansetzung einer angemessenen dreijährigen

(bei Bedarf verlängerbaren) Probezeit bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu

entlassen (Protokoll S. 15 ff.).

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist jedoch ausschliesslich die mit Beschluss des

Strafdreiergerichts vom 2. März 2021 angeordnete Verlängerung der stationären

Massnahme. Das Gericht prüft dabei zwar vorfrageweise, ob die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind oder nicht (siehe

unten, E. 3.3): Ersterenfalls muss es das Gesuch um Verlängerung der Massnahme

von vornherein abweisen; zweiterenfalls kann es – bei Vorliegen der übrigen

Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB – die Verlängerung anordnen. Ob der

Täter aber aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB

bedingt zu entlassen ist bzw. bedingt entlassen werden kann, stellt einen – allenfalls

späteren – administrativen Entscheid der Vollzugsbehörde dar, gegen welchen lediglich

der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Dass eine bedingte Entlassung

grundsätzlich während des stationären Massnahmenvollzugs auszusprechen ist und

eine solche im Falle einer gerichtlichen Ablehnung des Verlängerungsantrags

meist zufolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der gesetzlichen Höchstdauer der stationären

Massnahme nicht mehr in Frage kommt, vermag daran nichts zu ändern und ist von

der Vollzugsbehörde bei der Einleitung eines Verlängerungsverfahrens

entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Heer,

Nachverfahren bei strafrechtlichen Massnahmen, in: Heer et al. [Hrsg.], Wege

und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, Forum

Justiz & Psychiatrie, Band 3, S. 47, 55 und 58; Biro, Notwendige Verteidigung im Straf-

und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 46 ff.).

Die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens, weshalb auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten

werden kann.

1.4

Auf

die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist im Übrigen einzutreten. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit

dem angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdeführer,

fand in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine mündliche

Verhandlung – unter Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4). Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid des

Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen

richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

2.1

Es

erscheint angezeigt, vorab auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, dass

die Vorinstanz die Verlängerung der stationären Massnahme nicht ohne Einholung

eines neuen Gutachtens hätte anordnen dürfen.

2.2

Die

Vorinstanz hielt dazu fest, den einschlägigen Normen könne nicht entnommen

werden, dass das Gericht für den Verlängerungsentscheid zwingend auf ein

aktuelles psychiatrisches Gutachten abstellen müsse. Nach der

bundesgerichtlichen Praxis sei deshalb für eine Massnahmenverlängerung nicht

zwingend ein neues Gutachten erforderlich, wenn auf ein früheres Gutachten in

Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt werden könne. Die Einholung

eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens habe sich im vorliegenden Fall nicht

aufgedrängt, weil ein aktueller Abschlussbericht der UPK vom 28. Januar 2020

vorliege. Ausserdem sei der bisherige Verlauf der stationären Massnahme mit

vielen, teilweise sehr ausführlichen Verlaufsberichten gut dokumentiert. Zudem

habe die Vollzugsbehörde einen Antrag auf eine Massnahmenverlängerung von bloss

Dispositiv

eineinhalb Jahren gestellt. Das Gericht sei demnach genügend dokumentiert und

habe sich über den Beurteilten und den bisherigen Massnahmenverlauf ein

vollständiges Bild machen können. Zudem habe es in der Hauptverhandlung die

behandelnde Psychotherapeutin [...] befragt, weshalb auf eine neuerliche

psychiatrische Begutachtung des Beurteilten zu verzichten sei.

2.3 Dieser

Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich aus den

Vollzugsakten kein einheitliches Bild hinsichtlich des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergab. Die ursprüngliche stationäre

psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers war aufgrund einer im Gutachten

der UPK Basel vom 24. August 2015 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie

angeordnet worden, die in Zusammenhang mit den ihm damals vorgeworfenen

Straftaten stand. Bereits im Austrittsbericht der UPK Basel vom 27. September

2018 wurde jedoch eine Abgrenzungsschwierigkeit zu einer möglichen dissozialen

Persönlichkeitsstörung thematisiert, wonach unklar sei, ob die dysfunktionalen

Persönlichkeitsanteile bereits prämorbid bestanden hätten und somit als

eigenständige Störung zu diagnostizieren wären, oder aber als

Persönlichkeitszüge bzw. -veränderung im Rahmen der schizophrenen Erkrankung zu

sehen seien (Vollzugsakten S. 253). Im Vollzugsbericht des [...] vom 3.

Dezember 2019 wurde sodann von einer gegenwärtig unter neuroleptischer

Medikation vollständig remittierten paranoiden Schizophrenie ausgegangen und

unter anderem eine unreife Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Vollzugsakten

S. 375 und 381). Im Verlaufsbericht der [...] UPK Basel vom 11. Juni 2020 wurde

explizit von der Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung Abstand

genommen und vom Vorliegen einer unvollständig remittierten paranoiden

Schizophrenie ausgegangen. Die durchaus unreifen Züge seien als hebephrene

Anteile der schizophrenen Erkrankung zu interpretieren (Vollzugsakten S. 425).

Angesichts der widersprüchlichen Einschätzungen in Bezug auf das

Remissionsstadium der – hier relevanten – paranoiden Schizophrenie hätte die

Vorinstanz zwingend ein Ergänzungsgutachten einholen müssen. Dies, zumal eine

Verlängerung der Massnahme bei Vorliegen einer schweren psychiatrischen Störung

nur dann in Frage kommt, wenn diese in einem hinreichenden Deliktskonnex zu den

ursprünglichen Anlasstaten steht, was bei einer unvollständig remittierten

paranoiden Schizophrenie zu bejahen, bei einer zwischenzeitlich

diagnostizierten eigenständigen Persönlichkeitsstörung jedoch zu verneinen

gewesen wäre.

Im Übrigen wäre wohl

auch angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers – so sein berechtigtes

Vorbringen in der Beschwerde –, welches nach einem fünfjährigen stationären

Massnahmenvollzug bedeutende Entwicklungen vermuten liess und folglich auch

veränderte Verhältnisse als bei der Erstbegutachtung nahelegte, auf die

Notwendigkeit eines Ergänzungsgutachtens zu schliessen gewesen. Dies, zumal

sich das Gericht beim Entscheid über die Verlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls

auf eine hinreichend aktuelle Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3

StGB zu stützen hat (BGer 6B_229/2020 vom 29. April 2020 E. 1.3).

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den

Beschwerdeführer erneut begutachten zu lassen. Insoweit erweisen sich seine

Rügen als begründet.

2.4 Art.

389 Abs. 3 StPO sieht indes die Möglichkeit der Erhebung der erforderlichen

zusätzlichen Beweise durch die Rechtsmittelinstanz vor. Diese Bestimmung ist

zwar primär auf das Berufungsverfahren zugeschnitten, doch findet sich im

Bereich der Beschwerde gemäss Art. 383 ff. StPO gerade im Zusammenhang mit der

Anfechtung selbstständiger nachträglicher Entscheide nach Art. 363 ff. StPO ein

mögliches Anwendungsgebiet (Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 StPO N 2a). Unter Wahrung des

rechtlichen Gehörs kann eine nachträgliche Beweiserhebung durch die

Beschwerdeinstanz insbesondere auch im Lichte des Beschleunigungsgebotes (Art.

5 Abs. 2 StPO) geboten sein (vgl. für das Haftanordnungsverfahren Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 389 N

8 mit Verweis auf BGer 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4 mit Hinweisen). Vor

diesem Hintergrund wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 22. April 2021 eine entsprechende

Verlaufsbegutachtung nachträglich eingeholt und von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abgesehen. Dies, zumal eine Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und – angesichts der vorliegend umstrittenen

Verlängerungsdauer von «nur» eineinhalb Jahren – zu unnötigen Verzögerungen

geführt hätte, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren gewesen wären. Der unvollständigen

Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz ist jedoch bei den Kosten- und

Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen.

3.

3.1 Der

mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach

gesetzlicher Vorschrift «in der Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4

Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft

erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden

Fall – nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Nach

Ablauf der Höchstdauer kann nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB die Verlängerung

der stationären psychiatrischen Massnahme angeordnet werden, wenn – wie bereits

ausgeführt – die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62

StGB nicht gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt

werden kann. Weiter wird die Erwartung vorausgesetzt, dass sich durch die Fortführung

der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in

Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt. Ferner muss die

Verlängerung der Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB auch

verhältnismässig sein, wozu das Gericht auch eine Frist von weniger als fünf

Jahren festlegen kann (BGE 145 IV 65 E. 2.2, 135 IV 139 E. 2).

3.2 In

Bezug auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche – wie oben

erwähnt – unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme darstellt,

kann nunmehr auf die Einschätzung von Dr. [...] abgestellt werden. Hiernach

konnte im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung unter anderem das Vorliegen

einer unvollständig remittierten paranoiden Schizophrenie (F20.04 ICD-10)

bestätigt werden. Die deliktrelevante psychotische Symptomatik sei unter

Medikation zwar gut remittiert, es bestünden aber weiterhin psychopathologische

Auffälligkeiten, die auf das Fortbestehen von Restsymptomen hinwiesen und den

weiteren Behandlungs- und Betreuungsbedarf massgeblich bestimmten (Ergänzungsgutachten

vom 26. Juli 2021 S. 61). Die Gutachterin konnte die Abweichung von früheren

Diagnosen der stationären Behandler der UPK Basel und des [...], welche die

Schizophrenie unter Medikation als vollständig remittiert erachtet hatten und

von einer neu vorliegenden Persönlichkeitsstörung ausgegangen waren, sowohl im

Gutachten als auch anlässlich ihrer Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

schlüssig und leicht nachvollziehbar begründen. Zusammengefasst sei es ein

bekanntes Phänomen, dass es schizophrene Straftäter gebe, die dissoziale

Verhaltensmuster aufwiesen, weswegen eine zusätzliche Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung nicht gerechtfertigt sei (Ergänzungsgutachten S. 49).

Bei den Eingangskriterien hinsichtlich des Vorliegens einer

Persönlichkeitsstörung sähen die diagnostischen Leitfäden ICD-10 und DSM-IV als

Ausschlusskriterium explizit vor, dass die Symptome durch eine andere

psychische Störung, insbesondere eine schizophrene Störung, erklärt werden

könnten. Zudem sei die Diagnose der unreifen Persönlichkeitsstörung im ICD-10

nicht operationalisiert, daher seien keine diagnostischen Kriterien aufgeführt,

wie dies bei anderen Subtypen von Persönlichkeitsstörung der Fall sei. Die

Diagnose der Schizophrenie sei insgesamt ausreichend (zweitinstanzliches

Protokoll S. 11). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an.

Einerseits kommt einem eingeholten externen Gutachten im Vergleich zu einem

internen Vollzugsbericht naturgemäss eine grössere Beweiskraft zu (Heer, a.a.O., S. 88). Andererseits

spricht für die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung vor allem auch die

positive Auswirkung des im Gutachten vorgeschlagenen und bereits umgesetzten

Ausbaus der neuroleptischen Medikation (Ergänzungsgutachten S. 59). So wurde

die von der Gutachterin angeregte Steigerung des Aripiprazols von 5 mg auf

einen therapeutisch wirksamen Spiegel von 15 mg berücksichtigt

(Vollzugsbericht vom 23. Oktober 2021, S. 6). Seither fühle sich der

Beschwerdeführer «fitter» (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Gemäss dem

Vollzugsverantwortlichen [...] sei auch seine Arbeitsleistung seit

1 ½ Monaten viel besser, er sei pünktlich und komme besser aus dem

Bett, sei viel präsenter bei der Arbeit und zuverlässiger am Morgen

(zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Auch gemäss Vollzugsbericht des [...] vom

23. Oktober 2021 (S. 4) habe sich die Arbeitsleistung des

Beschwerdeführers «[z]eitgleich mit der Medikamentenanpassung» zum Positiven

verändert.

Die im Hauptgutachten als deliktsrelevant beurteilte Schizophrenie

besteht daher immer noch, womit von einer anhaltenden schweren psychischen

Störung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB auszugehen

ist.

3.3 Zu

prüfen ist weiter, ob nach Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer der stationären

Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben waren

(hierzu vgl. oben E. 1.3).

3.3.1 Gemäss

Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme

bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm die

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte

Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend

setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose

voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter

prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E.

2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der

Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in

Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu

streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 62 StGB N 25).

3.3.2 Die

Vorinstanz erwog, der grundsätzlich positive Massnahmenvollzug habe nach der

Versetzung des Beschwerdeführers ins betreute Wohnen in die [...] einen

unglücklichen Verlauf genommen. Nach der coronabedingten Freistellung vom

Arbeitstraining sei der Wiedereinstieg in einen klar strukturierten Alltag für

den Beschwerdeführer sehr schwierig gewesen. Die Probleme hätten sich mit dem

forcierten Hochfahren des geforderten Arbeitspensums auf 100 % mit Beginn

seiner Lehre ab August 2020 akzentuiert, was zusammen mit weiteren Faktoren zu

einer klaren Negativspirale geführt habe. Seit seinem Eintritt in die [...]

habe der Beschwerdeführer möglichst oft rausgehen und Kollegen treffen wollen.

Auch habe er viel Zeit, teilweise bis tief in die Nacht, am PC mit Spielen

verbracht. Der damit einhergehende Schlafmangel habe in viele Verspätungen an

seinem Arbeitsplatz gemündet. Der im zweiten Halbjahr 2020 akut gewordene

Kokainkonsum des Beschwerdeführers sei auf sein selbst gewähltes

Freizeitverhalten in einem ungünstigen Kollegenkreis zurückzuführen. Ferner

seien die Umstände, dass sein Studio im Zuge der Räumung durch die [...] in

einem chaotischen und unordentlichen Zustand vorgefunden worden sei, und dass

dabei nicht eingenommene Medikamente sowie ein «Faustmesser» vorgefunden worden

sei, als weitere Faktoren zu werten, welche die sich seit Sommer 2020 drehende

Negativspirale zum Ausdruck bringe. Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich

nicht gelungen, selber Verantwortung zu übernehmen. Insgesamt bestünden für die

Vorinstanz grosse Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer vor diesem

Hintergrund in der Freiheit bewähren würde. Auch die UPK stelle ihm in ihrem

Abschlussbericht vom 28. Januar 2021 keine günstige Legalprognose und empfehle

eine Verlängerung der Massnahme.

3.3.3

Diese Einschätzung wird zunächst von Dr. [...] im Ergänzungsgutachten gestützt.

Hiernach habe sich die Legalprognose in Bezug auf Gewaltdelikte durch die

Behandlung der Schizophrenie zwar erheblich verbessert, die soziale Kompetenz

beziehungsweise der soziale Empfangsraum blieben aber ungünstige prognostische

Faktoren. Die Rückfallquote für Gewaltdelikte liege knapp über der Basisrate,

die generellen Rückfallquoten jedoch deutlich höher. Durch die Entwicklung der

Kokainabhängigkeit sei ein neuer Risikofaktor hinzugetreten, der – soweit

vorliegend relevant – zu erneuten psychotischen Symptomen führen könne, im

Rahmen derer wiederum das Risiko für fremdaggressives Verhalten steige. Daneben

bestünden unbehandelte psychopathologische Symptome, insbesondere Impulsivität,

die mit einem erhöhten Risiko für verbale Aggressionen einhergingen. In

Kombination mit anderen Risikofaktoren (Kokain, Alkohol, erneute akute

psychotische Episode) trage diese Impulsivität auch zu einem erhöhten Risiko

für physische Aggressionen bei (Ergänzungsgutachten S. 58 f.).

3.3.4

Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden, wonach

erstens offen sei, wie oft und insbesondere, ob er nach dem 16. November 2020

weiterhin Kokain konsumiert habe, und zweitens die Gefahr, dass ein allfälliger

zukünftiger sporadischer Kokainkonsum eine konkrete Gefahr zur Begehung

weiterer relativ schwerwiegender Delikte berge, rein theoretischer und

abstrakter Natur und durch nichts konkretisiert worden sei.

Gemäss Austrittsbericht

der [...] vom 29. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer in den zurückliegenden

Wochen und Monaten wiederholt positiv auf Kokain getestet worden

(Austrittsbericht, Vollzugsakten S. 562). Wie die Vollzugsbehörde zu Recht

vorbringt, liess die Haaranalyse des Beschwerdeführers gemäss

forensisch-toxikologischen Gutachten vom 7. Januar 2021 eine

Kokainkonzentration «in einem mittleren bis hohen Bereich» erkennen (Vollzugsakten

S. 570). Zudem geht aus dem Abschlussbericht der [...] UPK Basel vom 28. Januar

2021 hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls noch am 25. November und am

2. Dezember 2020 «hoch positive Urinproben auf Kokain» abgegeben hatte. Anlässlich

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer an, (erst)

seit 7 Monate «clean» zu sein (Protokoll S. 4), was auf einen Drogenkonsum

bis März 2021 schliessen lässt. Der damit erwiesene Kokainkonsum des

Beschwerdeführers verschlechtere gemäss Einschätzung von Dr. [...] die Prognose

der schizophrenen Erkrankung, da Kokain akute psychotische Symptome

beziehungsweise Episoden auslösen könne. Ein zunehmendes Abgleiten in die

Abhängigkeit und die daraus folgende Vernachlässigung anderer Inhalte könnten

zudem dazu führen, dass die für die Stabilität der Schizophrenie erforderlichen

Strukturen und Massnahmen nicht mehr zuverlässig eingehalten werden könnten

(Ergänzungsgutachten S. 56). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wies

Dr. [...] bei weiterem Kokainkonsum auf das Risiko einer psychotischen Dekompensation

der Schizophrenie – mit den entsprechenden Risiken für fremdgefährdendes

Verhaltens – hin und führte ergänzend aus, dass eine symptomatische Psychose

trotz des vom Beschwerdeführer beschriebenen beruhigenden Effekts von Kokain

bei einer Überdosierung ausgelöst werden könne (Protokoll S. 12 f.).

Dieser

Einschätzung folgend konnte dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Höchstdauer der

stationären Massnahme schon angesichts seines unstrittigen Kokainkonsums keine

günstige Prognose gestellt werden.

3.3.5 Auch

mit seinen übrigen Einwänden dringt der Beschwerdeführer nicht durch:

Die Auflösung

des Arbeitsverhältnisses und der Abbruch der Lehre bei der [...] per 30. Juni

2021 sowie der anschliessende Entzug des Arbeitsexternats lassen zunächst die

Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine vorhandene Arbeitsmotivation

und -leistung als obsolet erscheinen. Dies kann ihm zwar nicht direkt

vorgeworfen werden, zumal sich die an ihn gestellten Anforderungen angesichts

der noch bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen schlicht als zu hoch

erwiesen und in eine Überforderung mündeten (Ergänzungsgutachten S. 52). So hätte

bei richtiger Einschätzung der psychopathologischen Symptome und der noch immer

bestehenden schizophrenen Erkrankung wohl keine praktische Ausbildung in der

Küche – angesichts der dort drohenden Reizüberflutung – gewählt werden dürfen

und eine geschützte Beschäftigungsstruktur auf den zweiten Arbeitsmarkt gesucht

werden müssen (vgl. Ergänzungsgutachten S. 60). Dennoch stellt die berufliche

Reintegration – und die damit erzielte Tagesstruktur – ein legalprognostisch

relevanter Faktor dar, der bei Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme

im Dezember 2020 als negativ zu bewerten war.

Auch hinsichtlich

des aufgefundenen Messers ist der vorinstanzlichen Einschätzung sowie den

Vorbringen der Vollzugsbehörde zu folgen. Dass der Beschwerdeführer dieses

Messer nur als Brieföffner benützt haben will, wurde bereits im [...] als

blosse Schutzbehauptung gewertet («Er bagatellisierte es zunächst als

‘Brieföffner’. Nach der Konfrontation mit seiner Lüge […], entschuldigte er

sich», Vollzugsbericht des [...] vom 23. Oktober 2021, S. 12). Obgleich keine

Zwischenfälle mit diesem Messer bekannt sind, so das berechtigte Vorbringen des

Beschwerdeführers, zeugt dies von einem mangelnden Problembewusstsein im Umgang

mit Waffen (a.a.O., S. 12). Auch nach Ansicht von Dr. [...] werfe

dieser Fund ein kritisches Licht auf den eigenverantwortlichen Umgang des

Beschwerdeführers mit Risikofaktoren. Selbst wenn er das Messer einem Kollegen

aus Sicherheitsgründen abgenommen hätte, so seine Erklärung, spreche die

Aufbewahrung in seinem Zimmer – mindestens – für eine grosse Unbedarftheit im

Umgang mit den eigenen Risikoeigenschaften. Sofern er dieses jedoch aufgrund

einer subjektiven Verteidigungsnotwendigkeit erworben oder aufbewahrt hätte, sei

von einer zeitweise vorliegenden, unmittelbar deliktsrelevanten psychotischen

Symptomatik auszugehen, wobei die Versetzung in Sicherheitshaft und die dadurch

erreichte Kokainabstinenz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute

«floride psychotische Episode» verhindert habe (Ergänzungsgutachten S. 53).

Im Übrigen wurde das besagte Messer bei der Räumung seines WG-Zimmers – und

nicht etwa in der gemeinschaftlichen Küche des Wohnheims – gefunden, weshalb

sich dessen Gefährlichkeit – entgegen dem dahingehenden Vorbringen des

Beschwerdeführers – nicht mit jener eines gewöhnlich aufbewahrten Rüstmessers

vergleichen lässt. Dies gilt erst recht, da der Beschwerdeführer, wie die

Vollzugsbehörde mit Recht vorbringt, ursprünglich auch wegen einer einfachen

Körperverletzung mit einem vergleichbaren Messer verurteilt worden war.

3.3.6 Im

Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei

Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme angesichts der damaligen

Entwicklungen, insbesondere seiner Kokainabhängigkeit und fehlenden

Arbeitsmotivation sowie der damit vernachlässigten Tagesstruktur, keine

günstige Prognose gestellt werden konnte, die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung mithin nicht gegeben waren und die Vorinstanz somit zu Recht eine

Massnahmenverlängerung geprüft hat.

3.4 Die

weitere Voraussetzung, wonach sich durch die Fortführung der Massnahme der

Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen lässt, wird seitens des Beschwerdeführers

nicht grundsätzlich bestritten.

Die

zwischenzeitlichen Entwicklungen lassen gemäss Vollzugsbericht vom 23. Oktober

2021 und den Schilderungen des Vollzugsverantwortlichen [...] – trotz des

Widerrufs des Arbeitsexternats und der Rückversetzung in den offenen

Massnahmenvollzug – einen positiven Massnahmenverlauf erkennen. Der Beschwerdeführer

sei pünktlicher, zuverlässiger und treibe wieder Sport. Zudem habe er markante

Fähigkeiten im sozialen Umgang erworben und auch seine Wohnkompetenz sowie sein

Suchtverhalten hätten sich deutlich verbessert (zweitinstanzlichen Protokoll S.

6 f. und 10; Vollzugsbericht des [...] vom 23. Oktober 2021, S. 15 f.). So deuten

gerade auch die im Parteivortrag des Verteidigers anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vorgebrachten Umstände, namentlich, dass der zweite (aktuelle)

Aufenthalt im [...] als erfreulicher beschrieben werde und es einzelne

deutliche Verbesserungen gerade auch im Sozialverhalten gegeben habe (Protokoll

S. 15 ff.), darauf hin, dass es tatsächlich einer Massnahmenverlängerung

bedurfte, um den Beschwerdeführer (wieder) in die richtige Bahn zu bringen. Mithin

ist das Erfordernis der präventiven Wirkung der Massnahme zweifellos erfüllt.

Dieser

unbestritten positiven Entwicklung wird im Rahmen des Massnahmenvollzugs und

der dort möglichen Progressionsstufen Rechnung zu tragen sein, wobei die

konkrete Ausgestaltung des Vollzugs Sache der Vollzugsbehörde bleibt. Die vom

Verteidiger in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserten Bedenken,

wonach die betreute Wohnform die meisten Probleme bereite und der

Beschwerdeführer bei künftiger Gewährung dieser nächsten Lockerungsstufe immer

wieder ein Schritt zurück müsste, weil es gerade die sozialen Kontakte in

diesen Wohnheimen – und nicht das selbständige Wohnen – wären, die ihn

überforderten (Protokoll S. 15), sind grundsätzlich nachvollziehbar. Verständlich

erscheint auch der Wunsch des Beschwerdeführers, das Wohnexternat in einer

eigenen Wohnung absolvieren zu können, in welcher er auch längerfristig

verbleiben könnte (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Mit einer engmaschigen

Betreuung, etwa einer ambulanten Wohnbegleitung, regelmässigen Urinproben, einer

kontrollierten Medikamentenabgabe und einer ambulanten Weiterbetreuung durch

die [...] UPK Basel, erklärte sich der Beschwerdeführer in der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung denn auch ausdrücklich einverstanden (Protokoll S. 4 und 6).

Zwar ist einzusehen, dass es gemäss Vollzugsbericht des [...] und sowohl nach

Einschätzung des Vollzugsverantwortlichen [...] wie auch jener von Dr. [...] zunächst

einer Versetzung in ein Wohnheim bedürfe, ehe der Beschwerdeführer in eine

eigene Wohnung gehen könne, ansonsten der Schritt aus dem sehr strukturierten

Vollzugszentrum in eine mehr oder weniger selbständige Wohnform sehr gross sei

und mit dem Risiko der Dekompensation einhergehe. Gemäss Vollzugsbericht des [...]

sowie nach Einschätzung von Dr. [...] müsse gar eine 24-stündige Präsenz

des Behandlungsteams – selbst nach einer bedingten Entlassung – gewährleistet

sein (Vollzugsbericht vom 23. Oktober 2021, S. 15 f.; Ergänzungsgutachten, S.

60). Der Vollzugsverantwortliche [...] und Dr. [...] erklärten aber auch,

dass der Beschwerdeführer in einem selbständigen Wohnsetting deutlich

motivierter wäre, den restlichen Massnahmenvollzug mitzutragen (zweitinstanzliches

Protokoll S. 8 und 13). Es ist denn auch eine gerichtsnotorische Tatsache, dass

an Schizophrenie erkrankte Personen mit ständigem Sozialkontakt, wie dies in

einem Wohnheim gelebt wird, überfordert sind. Somit scheint fraglich, ob die –

auch vom Vollzugsverantwortlichen [...] beschriebenen – gemeinschaftlichen

Aktivitäten in Wohnheimen, etwa gemeinsames Essen, gemeinsame

Freiheitzeitaktivitäten und Ausflüge, etc. für den Beschwerdeführer förderlich

sein könnten (zweitinstanzliches Protokoll S. 5 und 9). Obgleich Dr. [...] eine

Verknüpfung der sozialen Überforderung mit einer Wohninstitution ablehnte, da

eine solche Überforderung auch ausserhalb der Institution im normalen

Alltagsleben passieren könne (zweitinstanzliches Protokoll S. 13), erscheint

die Versetzung des Beschwerdeführers – bei Gewährung der entsprechenden

Vollzugslockerung – in eine eigene Wohnung statt in einem Wohnheim, unter

Aufrechterhaltung einer möglichst engmaschigen Begleitung durchaus

zielführender und wünschenswert. Die konkrete Abwägung bleibt indes durch die

Vollzugsbehörde vorzunehmen. Gegen die Versetzung in ein ungeeignetes

Wohnsetting kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls in einem eigenständigen

Verwaltungsverfahren vorgehen. Zum jetzigen Zeitpunkt vermögen die entsprechend

vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers jedenfalls an der präventiven

Wirkung der Massnahme keine Zweifel zu erwecken.

3.5

3.5.1 Letztlich

muss die Verlängerung der Massnahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung

standhalten. Wie bei der Anordnung einer Massnahme setzt Art. 56 Abs. 2 StGB

auch für die Verlängerung voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Betroffenen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit

und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit ist zudem bei der Dauer einer Therapiemassnahme Beachtung

zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung

zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese

gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto

höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit

im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die

Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären

Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde

Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1).

3.5.2 Die

Vorinstanz erwog einerseits, dass die Anlasstaten Delikte gegen Leib und Leben

betroffen hätten und dass das Rückfallrisiko bei einer abrupten Beendigung der

Massnahme als nicht unerheblich einzustufen sei. Insofern bestehe ein

Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches nicht zu vernachlässigen sei.

Andererseits befinde sich der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren im

Massnahmenvollzug; mit der Verlängerung würde diese 6 ½ Jahre dauern. Diese

Freiheitsbeschränkung stehe aber noch in keinem Missverhältnis zu dem ihm

ursprünglich auferlegten Freiheitsentzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe und zum

Gewicht der verübten und weiterhin drohenden Straftaten, habe das Gericht im

Urteil vom 17. Dezember 2015 doch eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen

und das Strafmass entsprechend reduziert. Hinzu komme, dass die Massnahme ab

August 2018 in der wenig belastenden Form des Arbeitsexternates im [...]

vollzogen worden sei. Aktuell befinde er sich zwar wieder im [...], es sei

jedoch absehbar, dass relativ bald wieder ein Schritt in Richtung eines

betreuten Wohnsettings erfolgen müsse, damit die weiteren Progressionsstufen

wieder durchlaufen werden könnten. Das Interesse an der Verhinderung künftiger

Straftaten und einer adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers überwiege

gegenüber dessen Interesse am Unterbleiben eines Eingriffs in seine

Freiheitsrechte. Insofern sei eine letztmalige Verlängerung der Massnahme um

eineinhalb Jahre noch verhältnismässig.

3.5.3

Diesen zutreffenden Ausführungen kann auch unter Berücksichtigung der

zwischenzeitlichen Entwicklungen gefolgt werden, wird seitens der die

Vollzugsbehörde aktuell doch eine langfristige Unterbringung aufgegleist und werden

dabei in Frage kommende Institutionen besichtigt (vgl. Eingabe der

Vollzugsbehörde vom 15. Oktober 2021). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

erklärte die Vollzugsbehörde, dass die Etablierung der zukünftigen

Unterbringung des Beschwerdeführers und die Erprobung des neuen Settings eine

gewisse Zeit in Anspruch nehmen würden, weshalb für die Durchführung der

Progressionsschritte eineinhalb Jahre – gerechnet ab Dezember 2020 bis zur

aktuellen Höchstdauer am 15. Juni 2022 – notwendig seien. Da sich die

psychische Instabilität des Beschwerdeführers bei der letztmaligen Versetzung

in ein offeneres Vollzugssetting erst nach einigen Monaten abgezeichnet habe,

sei für die sorgfältige Erprobung genügend Zeit vorzusehen. Nach erfolgreicher

Erprobungsphase beabsichtige die Vollzugsbehörde, die bedingte Entlassung zu

gewähren (Protokoll, eingereichte Plädoyernotizen der Vollzugsbehörde, S. 5).

Die

Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung um eineinhalb Jahren wird auch

von Dr. [...] bejaht. Mit Blick auf die damit per Mitte Juni 2022 auslaufende

stationäre Massnahme könne in der verbleibenden Massnahmendauer von rund einem

halben Jahr versucht werden, einen Behandlungsrahmen aufzugleisen, der nach der

Entlassung weiterbestehe und weitere Fortschritte ermögliche

(zweitinstanzliches Protokoll S. 12 sowie bereits Ergänzungsgutachten S. 60).

Auch der Verteidiger des Beschwerdeführers sah anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung ein, dass es aktuell noch eine gewisse Zeit bräuchte, um eine

entsprechende Wohnung samt der nötigen Betreuung aufzugleisen (Protokoll S.

16).

3.5.4 Mit

Blick auf das Ausgeführte und unabhängig davon, ob die anstehenden

Vollzugsöffnungen in ein Wohnheim oder – trotz der dahingehend seitens der

Fachpersonen geäusserten Bedenken – aufgrund der Erkrankung des

Beschwerdeführers und zur Aufrechterhaltung seiner Motivation in ein

selbständiges Wohnsetting unter Beibehaltung einer engmaschigen Betreuung

erfolgen, erscheint die Verlängerung der Massnahme um eineinhalb Jahre als noch

verhältnismässig.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit der unterliegende

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würde. Angesichts der

langjährigen Dauer des Freiheitsentzugs und der mangels eines aktuellen

Gutachtens unvollständigen Aktenlage (siehe oben, E. 2.4) konnte sich der

Beschwerdeführer aber zur Beschwerdeerhebung veranlasst sehen. Umständehalber

wird daher auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die amtliche Verteidigung

hat einen Aufwand von 9 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht, der sich

als angemessen erweist. Dieser Aufwand ist, nach Hinzurechnung von 4 ½ Stunden

für die Gerichtsverhandlung, zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'750.– und ein Auslagenersatz von

CHF 106.35, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 219.95, somit

total CHF 3'076.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Gutachterin, Dr. [...]

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).