BES.2021.47
Beschlagnahme
27. Dezember 2021Deutsch13 min
sein. Aufgrund der Beschreibung der Täterschaft und des Fahrzeugs (inklusive Nummernschild)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.47
ENTSCHEID
vom 27.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. März 2021
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
Raub. Ihm wird vorgeworfen, am 27. Dezember 2020 mit zwei Mittätern B____ auf
offener Strasse tätlich angegriffen, ihn mit einem Schlagstock geschlagen,
seine Jacke gestohlen und anschliessend in einem Fahrzeug davongefahren zu
sein. Aufgrund der Beschreibung der Täterschaft und des Fahrzeugs (inklusive Nummernschild)
durch den Geschädigten B____ konnten als mutmassliche Täter A____, C____ und D____
festgestellt werden; als Halter des Fahrzeugs war C____ registriert. Anlässlich
einer am 16. Februar 2021 am Wohnort von A____ durchgeführten Hausdurchsuchung
wurden unter anderem zwei Jacken mit Emblemen des Hells Angels Motorcycle
Clubs und ein paar Schuhe beschlagnahmt. A____ wurde gleichentags zu den Jacken
befragt; am 17. Februar 2021 wurde ein Auftrag zur Spurensicherung erteilt. Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2021 wurde A____ die
amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt. Dieser liess mit Schreiben vom 26.
Februar 2021 die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beiden Jacken
und der Schuhe beantragen. Der Kriminaltechnische Untersuchungsbericht
betreffend DNA-Spurensicherung vom 1. März 2021 wurde am 4. März 2021 zur
Auswertung an das Bundesamt für Polizei weitergeleitet. Mit Schreiben vom 5.
März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, die Gegenstände würden nach erfolgtem
Abschluss der Spurensicherungsarbeiten ausgehändigt, soweit sie nicht als
Beweise im Verfahren benötigt würden. Am 10. März und 12. März 2021 gingen die
Auswertungen des EDNAIS ein, welche einen positiven Spurenabgleich hinsichtlich
C____ ergaben. A____ liess mit Eingabe vom 25. März 2021 erneut die
Herausgabe der auf seinen Namen beschlagnahmten Jacken und Schuhe beantragen.
Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2021 in
Bezug auf die beiden Jacken abgewiesen, hinsichtlich der übrigen Positionen
wurde die Beschlagnahme aufgehoben.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. März 2021 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde führen lassen mit dem Antrag auf Aufhebung
der Beschlagnahme über die beiden Jacken, unter o/e-Kostenfolge zulasten der
Staatskasse. Mit Verfügung vom 23. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft die
Beschlagnahme über die beiden Jacken im Verfahren gegen den Beschwerdeführer
aufgehoben und die Jacken im Verfahren gegen C____ beschlagnahmt. Am 6. Mai
2021 hat sie im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten und das Verfahren sei infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Replik des Beschwerdeführers datiert
vom 31. August 2021. Der neue Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft hat
am 15. September 2021 dupliziert.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung vom 26. März
2021.
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO),
sodass darauf einzutreten ist.
1.2
Zur
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Dieser muss also im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage
2020, Art. 382 StPO N 13; Ziegler,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
2.
Auflage 2014, Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist
einzustellen, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der
Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Demgegenüber ist es als erledigt
abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens
dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
1.3
Die
Staatsanwaltschaft hat am 23. April 2021 die Aufhebung der Beschlagnahme über
die beiden Jacken (Position 3002 und 3004) verfügt. Damit ist das schutzwürdige
Interesse des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das
Verfahren ist folglich zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben.
2.
2.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die
Strafprozessordnung regelt nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das
aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde erst nach deren Erhebung
dahinfällt und das Verfahren abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten
praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu
verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage mit summarischer
Begründung sein Bewenden haben muss (vgl. Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 428 N 14). Auf dem
Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und
unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden
(Urteil BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; vgl. AGE BES.2020.179
vom 18. März 2021 E. 2.1, BES.2018.219/220 vom 11. September 2019 E. 2.1, HB.2019.31
vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom 13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit
Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht
feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach
wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren
veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt
haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (AGE BES.2020.179 vom 18.
März 2021 E. 2.1, BES.2018.2019/220 vom 11. September 2019 E. 2.1, BES.2018.22
vom 5. Dezember 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2
Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden
(lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen
sind (lit. d). Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die
Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine
gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender
Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit,
dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem
der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 263 N 4, 12 und 22). Eine
Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem
mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache
zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar
mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli
2012.
E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE
BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären
eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht.
Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO;
vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
2.3
Vorliegend
geht es um den Nachweis der Beteiligung an einem von B____ beanzeigten Raub,
der von den drei Tatverdächtigen bestritten wird bzw. zu dem sie keine Aussagen
gemacht haben. Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus den Aussagen des
Geschädigten im Polizeirapport vom 27. Dezember 2020, insbesondere dem
Signalement der drei Tatverdächtigen sowie dem Nummernschild des Fahrzeugs, in
welchem sie den Tatort verliessen. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16.
Februar 2020 am Wohnort des Beschwerdeführers beschlagnahmten Jacken
entsprechen der vom Geschädigten abgegebenen Beschreibung der Bekleidung der
Täter und stellen voraussichtlich ein Beweismittel zum Nachweis ihrer Täterschaft
dar. Damit sind die Voraussetzungen der Beschlagnahme grundsätzlich erfüllt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die aus seiner
Sicht mangelhafte Begründung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme; diese
genüge den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 80 Abs. 2 StPO
nicht. So werde in der Verfügung vom 26. März 2021 nicht dargelegt, weshalb die
beiden Jacken auch nach abgeschlossener Spurenauswertung noch als Beweismittel
benötigt würden (Beschwerde Ziff. 14 f., Replik Ziff. 1 f.). Aus dem Auftrag an
die Kriminaltechnische Abteilung vom 17. Februar 2021 ergebe sich, dass die
Beschlagnahme bezweckte, herauszufinden, welcher der Tatverdächtigen welche
Jacke und Schuhe getragen hatte. Dies sei längst geschehen, datiere der
KTA-Bericht doch vom 1. März 2021, weshalb eine darüberhinausgehende
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme schon zeitlich nicht verhältnismässig sei
(Beschwerde Ziff. 21). Auch mit Blick auf eine von der Ermittlungsbehörde
möglicherweise zusätzlich angestrebte Identifizierung oder Falsifizierung der
beiden Jacken durch Konfrontation mit dem Geschädigten sei nicht ersichtlich,
inwiefern sich ein Mehrwert durch die direkte Vorlage der Jacken ergebe, seien
diese doch auch fotodokumentarisch erfasst worden, weshalb kein Grund mehr für
die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bestehe; die Weigerung der
Staatsanwaltschaft, die Beschlagnahme aufzuheben verletze Art. 267 Abs.
1.
StPO und sei unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 18 f.). Schliesslich
erscheine es stossend, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
willkürlich zwischen beschuldigten Personen hin- und herschieben könne, um so
deren Herausgabeanspruch vereiteln zu können, spielten doch die
Eigentumsverhältnisse beim Herausgabeanspruch grundsätzlich keine Rolle;
vielmehr seien auch obligatorische Rechte geschützt (Replik Ziff. 4). Der
Besitzer zum Zeitpunkt der Beschlagnahme sei regelmässig berechtigte Person im
Sinne von Art. 267 Abs. 1 StPO. Ohne klare Hinweise darauf, dass der
Gegenstand durch die Straftat unmittelbar entzogen worden sei, gebe es keinen
Grund, die Herausgabe zu verweigern. Sofern nicht von Deliktsgut auszugehen
sei, sei das innere Eigentumsverhältnis ohne Belang (Beschwerde Ziff. 22, Replik
Ziff. 6)
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hob die Beschlagnahme der beiden Jacken im Verfahren gegen
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2021 auf, um sie gleichentags
im gegen C____ geführten Strafverfahren zu beschlagnahmen. Dieses Vorgehen ist entgegen
den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zu den Jacken
gemacht und auch nicht bestritten, dass diese von C____ getragen wurden. Gemäss
den Angaben des Geschädigten habe einer der Angreifer eine helle Jacke mit
rot-weissem Hells Angels-Schriftzug auf dem Rücken getragen. Anlässlich der
Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers konnten zwei Jacken, auf
welche die Beschreibung des Geschädigten zutrifft, sichergestellt und vorerst
in dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren beschlagnahmt werden.
Nachdem sich der Verdacht, nicht der Beschwerdeführer, sondern der ebenfalls an
besagter Adresse wohnhafte C____ habe eine der Jacken anlässlich der
inkriminierten Tat getragen, durch die Ergebnisse der Spurensicherung
verdichtet hatte, war es sachgerecht, die Jacken im Verfahren gegen C____ zu
beschlagnahmen, stellen diese doch ein Indiz für seine Täterschaft dar. Eine
Aushändigung der Jacken an den Beschwerdeführer wäre somit ab dem Vorliegen des
Ergebnisses der DNA-Spurenauswertung nicht mehr in Frage gekommen.
3.3
Soweit der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
in zeitlicher Hinsicht moniert, ist ihm jedoch zuzustimmen. Seit dem 12. März
2021.
war der Ermittlungsbehörde bekannt, dass die Auswertung der Jacken auf
DNA-Spuren in Bezug auf den Mitverdächtigen C____ positiv ausgefallen war. Die
Beschlagnahme im Verfahren gegen C____ hätte somit nicht erst über einen Monat
später, sondern schon viel früher vorgenommen werden können. Insbesondere wäre
die Beschwerde vermeidbar gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft auf das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2021 mit einer Begründung reagiert
hätte, die den aktuellen Ermittlungsstand am 26. März 2021 fundiert
wiedergegeben hätte. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern in ihrer
Verfügung vom 26. März 2021 zur Begründung einzig angeführt, die beiden
beschlagnahmten Jacken würden vorderhand noch als Beweise im Verfahren benötigt.
Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte spätestens
im Rahmen der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt geben müssen,
dass aufgrund der Auswertung der DNA-Spuren die beiden Jacken im Verfahren
gegen den verdächtigten Mittäter zu Beweiszwecken beschlagnahmt werden würden und
deshalb eine Aushändigung an den Beschwerdeführer nicht (mehr) in Frage kommen
könne.
3.4
Unter
Berücksichtigung dieser Umstände ist festzustellen, dass die mangelhafte
Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft zum
vorliegenden Verfahren geführt hat. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer
keine Kosten gemäss § 11 Ziff. 6.1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) aufzuerlegen sind.
4.
Der amtliche Verteidiger
des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse
entschädigt. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in
Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro
Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen. Für Volontärinnen
und Volontäre gilt entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein reduzierter
Stundenansatz von einem bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes (vgl.
§ 14 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]. Daraus resultiert gestützt
auf die eingereichte Kostennote vom 30. August 2021 ein Honorar von 6,07
Stunden zu CHF 200.– sowie von 2 Stunden zu CHF 135.–, gesamthaft CHF
1'484.–. Sodann sind in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen
praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten, was für 45 Kopien
einen Betrag von CHF 11.25 ergibt und zu Auslagen von insgesamt CHF 39.40
führt. Alles in allem errechnet sich ein Honorar von CHF 1'484.–, zuzüglich
Auslagen in Höhe von CHF 39.40 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 117.30 und
damit gesamthaft ein dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse zu
entrichtender Betrag von CHF 1'640.70.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
wird ein Honorar von insgesamt CHF 1'640.70 (inkl. MWST und Auslagen) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).