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Entscheid

BES.2021.47

Beschlagnahme

27. Dezember 2021Deutsch13 min

sein. Aufgrund der Beschreibung der Täterschaft und des Fahrzeugs (inklusive Nummernschild)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.47

ENTSCHEID

vom 27.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. März 2021

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf

Raub. Ihm wird vorgeworfen, am 27. Dezember 2020 mit zwei Mittätern B____ auf

offener Strasse tätlich angegriffen, ihn mit einem Schlagstock geschlagen,

seine Jacke gestohlen und anschliessend in einem Fahrzeug davongefahren zu

sein. Aufgrund der Beschreibung der Täterschaft und des Fahrzeugs (inklusive Nummernschild)

durch den Geschädigten B____ konnten als mutmassliche Täter A____, C____ und D____

festgestellt werden; als Halter des Fahrzeugs war C____ registriert. Anlässlich

einer am 16. Februar 2021 am Wohnort von A____ durchgeführten Hausdurch­suchung

wurden unter anderem zwei Jacken mit Emblemen des Hells Angels Motor­cycle

Clubs und ein paar Schuhe beschlagnahmt. A____ wurde gleichentags zu den Jacken

befragt; am 17. Februar 2021 wurde ein Auftrag zur Spurensicherung erteilt. Mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2021 wurde A____ die

amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt. Dieser liess mit Schreiben vom 26.

Februar 2021 die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beiden Jacken

und der Schuhe beantragen. Der Kriminaltechnische Untersuchungsbericht

betreffend DNA-Spurensicherung vom 1. März 2021 wurde am 4. März 2021 zur

Auswertung an das Bundesamt für Polizei weitergeleitet. Mit Schreiben vom 5.

März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, die Gegenstände würden nach erfolgtem

Abschluss der Spurensicherungsarbeiten ausgehändigt, soweit sie nicht als

Beweise im Verfahren benötigt würden. Am 10. März und 12. März 2021 gingen die

Auswertungen des EDNAIS ein, welche einen positiven Spurenabgleich hinsichtlich

C____ ergaben. A____ liess mit Eingabe vom 25. März 2021 erneut die

Herausgabe der auf seinen Namen beschlagnahmten Jacken und Schuhe beantragen.

Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2021 in

Bezug auf die beiden Jacken abgewiesen, hinsichtlich der übrigen Positionen

wurde die Beschlagnahme aufgehoben.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. März 2021 durch

seinen Rechtsvertreter Beschwerde führen lassen mit dem Antrag auf Aufhebung

der Beschlagnahme über die beiden Jacken, unter o/e-Kostenfolge zulasten der

Staatskasse. Mit Verfügung vom 23. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft die

Beschlagnahme über die beiden Jacken im Verfahren gegen den Beschwerdeführer

aufgehoben und die Jacken im Verfahren gegen C____ beschlagnahmt. Am 6. Mai

2021 hat sie im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und beantragt, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten und das Verfahren sei infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Replik des Beschwerdeführers datiert

vom 31. August 2021. Der neue Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft hat

am 15. September 2021 dupliziert.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die entscheidrelevanten

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1

StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung vom 26. März

2021.

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO),

sodass darauf einzutreten ist.

1.2

Zur

Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Dieser muss also im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage

2020, Art. 382 StPO N 13; Ziegler,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,

2.

Auflage 2014, Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist

einzustellen, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der

Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Dem­gegenüber ist es als erledigt

abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens

dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

1.3

Die

Staatsanwaltschaft hat am 23. April 2021 die Aufhebung der Beschlagnahme über

die beiden Jacken (Position 3002 und 3004) verfügt. Damit ist das schutzwürdige

Interesse des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das

Verfahren ist folglich zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt

abzuschreiben.

2.

2.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die

Strafprozessordnung regelt nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das

aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde erst nach deren Erhebung

dahinfällt und das Verfahren abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten

praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu

verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage mit summarischer

Begründung sein Bewenden haben muss (vgl. Domeisen,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 428 N 14). Auf dem

Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und

unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden

(Urteil BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; vgl. AGE BES.2020.179

vom 18. März 2021 E. 2.1, BES.2018.219/220 vom 11. September 2019 E. 2.1, HB.2019.31

vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom 13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit

Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht

feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach

wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren

veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt

haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (AGE BES.2020.179 vom 18.

März 2021 E. 2.1, BES.2018.2019/220 vom 11. September 2019 E. 2.1, BES.2018.22

vom 5. Dezember 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2

Beschlagnahmt

werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer

beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als

Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von

Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden

(lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen

sind (lit. d). Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die

Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine

gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender

Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit,

dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem

der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, in: Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 263 N 4, 12 und 22). Eine

Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem

mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache

zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar

mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli

2012.

E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE

BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären

eingreifen, wie die Strafunter­suchung es unbedingt nötig macht.

Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das

Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO;

vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

2.3

Vorliegend

geht es um den Nachweis der Beteiligung an einem von B____ beanzeigten Raub,

der von den drei Tatverdächtigen bestritten wird bzw. zu dem sie keine Aussagen

gemacht haben. Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus den Aussagen des

Geschädigten im Polizeirapport vom 27. Dezember 2020, insbesondere dem

Signalement der drei Tatverdächtigen sowie dem Nummernschild des Fahrzeugs, in

welchem sie den Tatort verliessen. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16.

Februar 2020 am Wohnort des Beschwerdeführers beschlagnahmten Jacken

entsprechen der vom Geschädigten abgegebenen Beschreibung der Bekleidung der

Täter und stellen voraussichtlich ein Beweismittel zum Nachweis ihrer Täterschaft

dar. Damit sind die Voraussetzungen der Beschlagnahme grundsätzlich erfüllt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die aus seiner

Sicht mangelhafte Begründung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme; diese

genüge den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 80 Abs. 2 StPO

nicht. So werde in der Verfügung vom 26. März 2021 nicht dargelegt, weshalb die

beiden Jacken auch nach abgeschlossener Spurenauswertung noch als Beweismittel

benötigt würden (Beschwerde Ziff. 14 f., Replik Ziff. 1 f.). Aus dem Auftrag an

die Kriminaltechnische Abteilung vom 17. Februar 2021 ergebe sich, dass die

Beschlagnahme bezweckte, herauszufinden, welcher der Tatverdächtigen welche

Jacke und Schuhe getragen hatte. Dies sei längst geschehen, datiere der

KTA-Bericht doch vom 1. März 2021, weshalb eine darüberhinausgehende

Aufrechterhaltung der Beschlagnahme schon zeitlich nicht verhältnismässig sei

(Beschwerde Ziff. 21). Auch mit Blick auf eine von der Ermittlungsbehörde

möglicherweise zusätzlich angestrebte Identifizierung oder Falsifizierung der

beiden Jacken durch Konfrontation mit dem Geschädigten sei nicht ersichtlich,

inwiefern sich ein Mehrwert durch die direkte Vorlage der Jacken ergebe, seien

diese doch auch fotodokumentarisch erfasst worden, weshalb kein Grund mehr für

die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bestehe; die Weigerung der

Staatsanwaltschaft, die Beschlagnahme aufzuheben verletze Art. 267 Abs.

1.

StPO und sei unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 18 f.). Schliesslich

erscheine es stossend, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme

willkürlich zwischen beschuldigten Personen hin- und herschieben könne, um so

deren Herausgabeanspruch vereiteln zu können, spielten doch die

Eigentumsverhältnisse beim Herausgabeanspruch grundsätzlich keine Rolle;

vielmehr seien auch obligatorische Rechte geschützt (Replik Ziff. 4). Der

Besitzer zum Zeitpunkt der Beschlagnahme sei regelmässig berechtigte Person im

Sinne von Art. 267 Abs. 1 StPO. Ohne klare Hinweise darauf, dass der

Gegenstand durch die Straftat unmittelbar entzogen worden sei, gebe es keinen

Grund, die Herausgabe zu verweigern. Sofern nicht von Deliktsgut auszugehen

sei, sei das innere Eigentumsverhältnis ohne Belang (Beschwerde Ziff. 22, Replik

Ziff. 6)

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hob die Beschlagnahme der beiden Jacken im Verfahren gegen

den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2021 auf, um sie gleichentags

im gegen C____ geführten Strafverfahren zu beschlagnahmen. Dieses Vorgehen ist entgegen

den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zu den Jacken

gemacht und auch nicht bestritten, dass diese von C____ getragen wurden. Gemäss

den Angaben des Geschädigten habe einer der Angreifer eine helle Jacke mit

rot-weissem Hells Angels-Schriftzug auf dem Rücken getragen. Anlässlich der

Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers konnten zwei Jacken, auf

welche die Beschreibung des Geschädigten zutrifft, sichergestellt und vorerst

in dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren beschlagnahmt werden.

Nachdem sich der Verdacht, nicht der Beschwerdeführer, sondern der ebenfalls an

besagter Adresse wohnhafte C____ habe eine der Jacken anlässlich der

inkriminierten Tat getragen, durch die Ergebnisse der Spurensicherung

verdichtet hatte, war es sachgerecht, die Jacken im Verfahren gegen C____ zu

beschlagnahmen, stellen diese doch ein Indiz für seine Täterschaft dar. Eine

Aushändigung der Jacken an den Beschwerdeführer wäre somit ab dem Vorliegen des

Ergebnisses der DNA-Spurenauswertung nicht mehr in Frage gekommen.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

in zeitlicher Hinsicht moniert, ist ihm jedoch zuzustimmen. Seit dem 12. März

2021.

war der Ermittlungsbehörde bekannt, dass die Auswertung der Jacken auf

DNA-Spuren in Bezug auf den Mitverdächtigen C____ positiv ausgefallen war. Die

Beschlagnahme im Verfahren gegen C____ hätte somit nicht erst über einen Monat

später, sondern schon viel früher vorgenommen werden können. Insbesondere wäre

die Beschwerde vermeidbar gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft auf das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2021 mit einer Begründung reagiert

hätte, die den aktuellen Ermittlungsstand am 26. März 2021 fundiert

wiedergegeben hätte. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern in ihrer

Verfügung vom 26. März 2021 zur Begründung einzig angeführt, die beiden

beschlagnahmten Jacken würden vorderhand noch als Beweise im Verfahren benötigt.

Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte spätestens

im Rahmen der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt geben müssen,

dass aufgrund der Auswertung der DNA-Spuren die beiden Jacken im Verfahren

gegen den verdächtigten Mittäter zu Beweiszwecken beschlagnahmt werden würden und

deshalb eine Aushändigung an den Beschwerdeführer nicht (mehr) in Frage kommen

könne.

3.4

Unter

Berücksichtigung dieser Umstände ist festzustellen, dass die mangelhafte

Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft zum

vorliegenden Verfahren geführt hat. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer

keine Kosten gemäss § 11 Ziff. 6.1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) aufzuerlegen sind.

4.

Der amtliche Verteidiger

des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse

entschädigt. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in

Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro

Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen. Für Volontärinnen

und Volontäre gilt entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein reduzierter

Stundenansatz von einem bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes (vgl.

§ 14 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und

Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]. Daraus resultiert gestützt

auf die eingereichte Kosten­note vom 30. August 2021 ein Honorar von 6,07

Stunden zu CHF 200.– sowie von 2 Stunden zu CHF 135.–, gesamthaft CHF

1'484.–. Sodann sind in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen

praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten, was für 45 Kopien

einen Betrag von CHF 11.25 ergibt und zu Auslagen von insgesamt CHF 39.40

führt. Alles in allem errechnet sich ein Honorar von CHF 1'484.–, zuzüglich

Auslagen in Höhe von CHF 39.40 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 117.30 und

damit gesamthaft ein dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse zu

entrichtender Betrag von CHF 1'640.70.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

wird ein Honorar von insgesamt CHF 1'640.70 (inkl. MWST und Auslagen) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).