BES.2021.48
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_1427/2021 vom 28. Februar 2022)
17. November 2021Deutsch6 min
(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhaftem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.48
ENTSCHEID
vom 17.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. März 2021
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2020 wurde A____
(Beschwerdeführer) des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.–
(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt. Zudem
wurde verfügt, dass der sichergestellte Schlagstock eingezogen und vernichtet
wird. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von CHF
200.– und Auslagen von CHF 158.60 auferlegt (act. 3 S. 22 ff.).
Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 an seinem Wohnort ([...])
zugestellt (act. 3 S. 19). Mit Schreiben vom 4. März 2021 erhob der Beschwerdeführer
hiergegen Einsprache (act. 3 S. 20). Die Staatsanwaltschaft hielt mit
Schreiben vom 12. März 2021 am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen
mit den Akten und der Bemerkung, dass sie die Einsprache als verspätet ansehe, an
das Strafgericht (act. 3 S. 28). Mit Verfügung vom 17. März 2021 trat das
Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprachen des Beschwerdeführers infolge
Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten
(act. 1). Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die Beschwerde vom
24. März 2021, mit der sinngemäss dessen Aufhebung beantragt wird (act. 2). Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 16. April 2021 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer hat
auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. März 2021 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als
Adressat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1
StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 354
Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn
Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.
3.
StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung
durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im
gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen
wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91
StPO N 21).
3.
3.1
Aus
den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl am 9. Dezember 2020 per
Einschreiben an den in [...] wohnhaften Beschwerdeführer versandt und gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2020 an seiner
Adresse entgegengenommen wurde. Empfänger war aber nicht der Beschwerdeführer
selbst, sondern seine Mutter, B____ (act. 5).
3.2
Gemäss
Auskunft der Stadtverwaltung [...], ist der Beschwerdeführer seit seiner Geburt
an der [...], [...] gemeldet (act. 5). Daraus erhellt, dass A____ zumindest
gemäss den massgebenden offiziellen Registern nie aus seinem Elternhaus
ausgezogen ist und nach wie vor mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt
lebt. Kommt dazu, dass er Anderes – obwohl er aufgrund der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft vom 16. April 2021 allen Grund dazu gehabt hätte – auch
nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als [...]
«teilweise wochenlang abwesend» sei und seine Mutter gemäss den Ausführungen in
der Beschwerde offenbar nicht befugt ist, die Post ohne das Einverständnis
ihres Sohnes zu öffnen, steht einer korrekten Zustellung im Sinne von Art. 85
Abs. 3 StPO nicht entgegen, zumal dem Beschwerdeführer noch am Tag der
Kontrolle (8. Oktober 2020) schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde, dass
er eingeschriebene Briefpost der Staatsanwaltschaft erhalten werde (act. 3 S. 11)
und es deshalb an ihm gelegen hätte, zwecks Fristwahrung entsprechende
Vorkehrungen zu treffen.
3.3
Aus
dem Gesagten folgt, dass der Strafbefehl vom 8. Dezember korrekt zugestellt
wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dass die Einsprache vom 24. März 2021 zu
spät erfolgte, wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend hergeleitet und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf das materielle Vorbringen,
wonach es sich beim beschlagnahmten Schlagstock nicht um eine Waffe im Sinne
des Waffengesetzes handle, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen
zu werden.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der
Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.