Lexipedia

Entscheid

BES.2021.48

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_1427/2021 vom 28. Februar 2022)

17. November 2021Deutsch6 min

(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhaftem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.48

ENTSCHEID

vom 17.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. März 2021

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2020 wurde A____

(Beschwerdeführer) des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.–

(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt. Zudem

wurde verfügt, dass der sichergestellte Schlagstock eingezogen und vernichtet

wird. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von CHF

200.– und Auslagen von CHF 158.60 auferlegt (act. 3 S. 22 ff.).

Der Strafbefehl

wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 an seinem Wohnort ([...])

zugestellt (act. 3 S. 19). Mit Schreiben vom 4. März 2021 erhob der Beschwerdeführer

hiergegen Einsprache (act. 3 S. 20). Die Staatsanwaltschaft hielt mit

Schreiben vom 12. März 2021 am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen

mit den Akten und der Bemerkung, dass sie die Einsprache als verspätet ansehe, an

das Strafgericht (act. 3 S. 28). Mit Verfügung vom 17. März 2021 trat das

Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprachen des Beschwerdeführers infolge

Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten

(act. 1). Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die Beschwerde vom

24. März 2021, mit der sinngemäss dessen Aufhebung beantragt wird (act. 2). Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 16. April 2021 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer hat

auf eine Replik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. März 2021 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als

Adressat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1

StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

2.

Gemäss Art. 354

Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn

Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.

3.

StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der

Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung

verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung

durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im

gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen

wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91

StPO N 21).

3.

3.1

Aus

den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl am 9. Dezember 2020 per

Einschreiben an den in [...] wohnhaften Beschwerdeführer versandt und gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2020 an seiner

Adresse entgegengenommen wurde. Empfänger war aber nicht der Beschwerdeführer

selbst, sondern seine Mutter, B____ (act. 5).

3.2

Gemäss

Auskunft der Stadtverwaltung [...], ist der Beschwerdeführer seit seiner Geburt

an der [...], [...] gemeldet (act. 5). Daraus erhellt, dass A____ zumindest

gemäss den massgebenden offiziellen Registern nie aus seinem Elternhaus

ausgezogen ist und nach wie vor mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt

lebt. Kommt dazu, dass er Anderes – obwohl er aufgrund der Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft vom 16. April 2021 allen Grund dazu gehabt hätte – auch

nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als [...]

«teilweise wochenlang abwesend» sei und seine Mutter gemäss den Ausführungen in

der Beschwerde offenbar nicht befugt ist, die Post ohne das Einverständnis

ihres Sohnes zu öffnen, steht einer korrekten Zustellung im Sinne von Art. 85

Abs. 3 StPO nicht entgegen, zumal dem Beschwerdeführer noch am Tag der

Kontrolle (8. Oktober 2020) schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde, dass

er eingeschriebene Briefpost der Staatsanwaltschaft erhalten werde (act. 3 S. 11)

und es deshalb an ihm gelegen hätte, zwecks Fristwahrung entsprechende

Vorkehrungen zu treffen.

3.3

Aus

dem Gesagten folgt, dass der Strafbefehl vom 8. Dezember korrekt zugestellt

wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dass die Einsprache vom 24. März 2021 zu

spät erfolgte, wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend hergeleitet und

wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf das materielle Vorbringen,

wonach es sich beim beschlagnahmten Schlagstock nicht um eine Waffe im Sinne

des Waffengesetzes handle, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen

zu werden.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der

Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.