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Entscheid

BES.2021.49

Amtliche Verteidigung

23. Mai 2021Deutsch11 min

beizugeben. Dieser Antrag wurde vom Einzelgericht in Strafsachen mit begründeter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.49

ENTSCHEID

vom 23.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis BS,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. März 2021

betreffend Wechsel der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ ist

am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren wegen Verdachts auf mehrfachen

qualifizierten Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution (teilweise

in gemeinsamer Begehung), mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, Geldwäscherei,

qualifizierte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von

Ausländer-Innen ohne Bewilligung, Verletzung der An- und Abmeldepflichten und

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hängig. A____ hat im Rahmen dieses

Verfahrens mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragt, es sei ihm der Wechsel der

amtlichen Verteidigung zu bewilligen und [...] als amtlicher Verteidiger

beizugeben. Dieser Antrag wurde vom Einzelgericht in Strafsachen mit begründeter

Verfügung vom 30. März 2021 abgewiesen.

Dagegen richtet

sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 1. April

2021, mit welcher er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der

beantragte Verteidigerwechsel sei zu bewilligen. In der Folge hat der

Beschwerdeführer am 16. April 2021, am 7. Mai 2021 sowie am 16. Mai 2021 weitere

Eingaben eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2021 hat das

Strafgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Akten

(insbesondere die Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 26. März 2021) eingereicht.

Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich

der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit.

b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen

Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer

Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018

vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom

3.

Oktober 2012 E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der

Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die

Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet

daher ein Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der

beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in

ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung

ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der

Ausübung ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung

ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine

Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame

Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen

einzuschreiten. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte

Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,

Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der

Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender

Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber,

a.a.O. Art. 134 N . 15).

2.2

Über diesen grundrechtlichen Anspruch

hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die

amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis

zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich

gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr

gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4; BGer 1B_10/2018

vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder

ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings

nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv

nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses

sprechen. Zudem ist die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische

Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb

nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten

Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht

bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies

nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die

Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt

es im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche

Beweisanträge und juristische Argumentationen sie als sachgerecht und geboten

erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt,

wenn die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen Person gegenüber den

Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161

E. 2.4 S. 165 f.). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung

gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres

Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot.

Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen

auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person

einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als

unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165). Das

subjektive Empfinden der beschuldigten Person allein reicht somit nicht aus für

einen Wechsel der Verteidigung. Vielmehr muss dieses anhand konkreter Hinweise

soweit objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis

nachvollziehbar wird. Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der

amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern

lediglich glaubhaft zu machen (BGer 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 19 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2 f.; Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 134

Abs. 2 N 6; Schmid/Jositsch, Handbuch

des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, § 56 N 748; vgl.

zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die im Lichte der genannten

Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Mit

Schreiben vom 8. März 2012 hat der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass

er «eine wirksame Gewährleistung der amtlichen Verteidigung für ausgeschlossen»

halte und er deswegen «das Misstrauensverhältnis» gegen seine amtliche Vertreterin

ausgesprochen habe; auf eine Begründung seines Antrags verzichtete er. Seine

Beschwerde begründete er dahingehend, dass eine wirksame Gewährleistung der

Verteidigung nicht gegeben sei, da «Anträge und vertrauliche Weisungen zur

Verteidigungsführung missachtet bzw. nicht ausgeführt worden» seien (p. 2). In

einer ergänzenden, undatierten Eingabe (Eingang Strafgericht: 24. März 2021,

Akten S. 2434) weist er pauschal auf eine «nicht gerechte Aufgabenausführung»

sowie das «Nichtausführen von fallbezogenen Weisungen und Antragstellungen» durch

die Verteidigerin hin. Eine konkrete und nachvollziehbare Begründung seines

Antrags ist seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht zu entnehmen. Dies genügt den

Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des

Vertrauensverhältnisses nicht. Die in seiner Beschwerde vorgebrachte Behauptung,

die Anwältin selbst gehe von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis aus, trifft

sodann nicht zu: Die Vernehmlassung der Verteidigerin – insbesondere die

Formulierung, sie bedauere den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung,

stehe dem Wunsch ihres Mandanten aber nicht entgegen, da für ihn das Vertrauensverhältnis

zerrüttet sei – lässt vielmehr darauf schliessen, dass sie den Wunsch ihres

Mandanten zwar respektiert, selbst aber das Mandat durchaus weiter führen würde

(Akten S. 2445, vgl. dazu auch Stellungnahme der Vorrichterin). Dies geht

im Übrigen auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Korrespondenz

hervor, in der die Verteidigerin ihm gegenüber erklärte, aus ihrer Sicht gebe

es keinen Grund, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei und sie ihrer

Hoffnung Ausdruck verlieh, der Beschwerdeführer werde ihr weiterhin die

Möglichkeit einräumen, ihn im Strafverfahren zu verteidigen (Schreiben vom 11.

März 2021). Erst in seiner nachfolgenden Eingabe vom 7. Mai 2021 hat der

Beschwerdeführer zur Begründung konkret ausgeführt, er habe seit dem 30.

November 2020 keinen Besuch seiner Verteidigerin erhalten, zudem habe sie es

unterlassen, eine Verteidigungsstrategie mit ihm zu besprechen und auch nicht

dafür gesorgt, dass er Akteneinsicht habe nehmen können. In einer weiteren

Eingabe vom 16. Mai 2021 macht er geltend, er habe von seiner Vertreterin auch

nach mehreren schriftlichen Anfragen keine definitiven Angaben zu seiner

Verteidigung und Antragsformulierungen, welche er habe stellen wollen,

erhalten. Spätestens ab dem Datum der Anklageerhebung Mitte Dezember 2020 habe

er erwartet, gemeinsam mit seiner Verteidigerin eine Verteidigungsstrategie

auszuarbeiten. Er habe von seiner Verteidigerin jedoch weder persönlichen

Besuch noch «Schriftverkehr spezifisch zur Vorbereitung der Verteidigung»

erhalten. Die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. April 2021, 7.

Mai 2021 und 16. Mai 2021 sind zum einen verspätet, beträgt doch gemäss Art.

396.

StPO die Frist zur Begründung einer Beschwerde lediglich 10 Tage. Zudem

führen sie auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zur Gutheissung der Beschwerde,

ist doch aus den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten angeblichen Verfehlungen

und Versäumnissen der Verteidigerin keinerlei Verletzung ihrer Pflicht zur

sorgfältigen Führung des Mandats ersichtlich.

3.2

Auch

für einen Anwaltswechsel von Amtes wegen aufgrund von Vernachlässigung der Anwaltspflichten

besteht kein Grund. Die Verteidigerin hat in ihrer Stellungnahme betont, ihren

anwaltlichen Pflichten stets nachgekommen zu sein und das Mandat mit der

nötigen Sorgfalt ausgeübt zu haben. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten,

dass dies nach Sichtung der Akten zutrifft. So ist die schriftliche Korrespondenz

mit dem Beschwerdeführer stets aufrechterhalten worden, weiter hat die

Verteidigerin bei der Verfahrensleitung für ihren Mandanten die Akteneinsicht

verlangt (Akten S. 2415) und an der Hausdurchsuchung vom 18. August 2020 (Akten

S. 561) sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen teilgenommen

(Akten S. 115 ff., 1363 ff., 1418 ff., 1480 ff., 1519 ff., 1554 ff., 1592 ff.,

1615.

ff., 1637 ff., 1694 ff., 1737 ff., 1771 ff., 1801 ff., 1830 ff.). Des

Weiteren hat die Verteidigerin Eingaben und Beweisanträge stets fristgemäss und

offensichtlich in Absprache mit ihrem Mandanten eingereicht (Akten S. 49, 64,

2245.

f., 2402 ff.). Soweit der Beschwerdeführer moniert, er sei von der

Verteidigerin nicht häufig genug persönlich in der Haft besucht worden, ist

dazu zu sagen, dass während der Corona-Pandemie die persönlichen Kontakte auf

ein Minimum reduziert wurden, jedoch der Schriftverkehr zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Anwältin stets aufrechterhalten wurde. Zudem fand

nach dem Besuch vom 30. November 2020 ein weiterer Anwaltsbesuch am 16. Februar

2021.

statt. Der vom Beschwerdeführer monierte Umstand, dass sich die

Verteidigerin während ihrer eigenen Corona-Erkrankung und weiteren

Abwesenheiten von Mitarbeiterinnen vertreten bzw. die Korrespondenz mit dem

Beschwerdeführer von Mitarbeiterinnen unterzeichnen liess, entspricht den

Gepflogenheiten und stellt kein Pflichtversäumnis dar. Betreffend den Einwand

des Beschwerdeführers, die Verteidigerin habe die Frist für die Stellungnahme

zum Antrag auf Wechsel der Verteidigung verpasst, hat die Vorinstanz in ihrer

Stellungnahme zu Recht ausgeführt, der Abgabequittung sowie der digitalen

Unterschrift der Eingabe könne entnommen werden, dass die Stellungnahme der Verteidigerin

gemäss Art. 91 Abs. 3 StPO fristgerecht eingereicht worden sei. Darauf kann

verwiesen werden.

3.3

Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Hinweise darauf, dass das

Vorgehen der amtlichen Verteidigerin objektiv gegen die Interessen des

Beschwerdeführers verstossen würde. Die allgemeinen Beanstandungen des

Beschwerdeführers an der Mandatsführung sind nicht geeignet, eine

Pflichtvernachlässigung darzulegen. Eine wirksame Verteidigung erscheint vor

diesem Hintergrund nach wie vor gegeben. Zusammenfassend ist somit weder ein

Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung noch

eine Pflichtvernachlässigung seitens der amtlichen Verteidigerin glaubhaft

gemacht worden.

4.

Nach diesen

Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer

hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF

500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Amtliche

Verteidigerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.