BES.2021.49
Amtliche Verteidigung
23. Mai 2021Deutsch11 min
beizugeben. Dieser Antrag wurde vom Einzelgericht in Strafsachen mit begründeter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.49
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis BS,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. März 2021
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ ist
am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren wegen Verdachts auf mehrfachen
qualifizierten Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution (teilweise
in gemeinsamer Begehung), mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, Geldwäscherei,
qualifizierte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von
Ausländer-Innen ohne Bewilligung, Verletzung der An- und Abmeldepflichten und
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hängig. A____ hat im Rahmen dieses
Verfahrens mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragt, es sei ihm der Wechsel der
amtlichen Verteidigung zu bewilligen und [...] als amtlicher Verteidiger
beizugeben. Dieser Antrag wurde vom Einzelgericht in Strafsachen mit begründeter
Verfügung vom 30. März 2021 abgewiesen.
Dagegen richtet
sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 1. April
2021, mit welcher er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
beantragte Verteidigerwechsel sei zu bewilligen. In der Folge hat der
Beschwerdeführer am 16. April 2021, am 7. Mai 2021 sowie am 16. Mai 2021 weitere
Eingaben eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2021 hat das
Strafgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Akten
(insbesondere die Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 26. März 2021) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit.
b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen
Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer
Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018
vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom
3.
Oktober 2012 E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der
Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die
Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet
daher ein Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der
beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in
ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung
ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der
Ausübung ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung
ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine
Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame
Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen
einzuschreiten. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte
Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,
Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der
Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender
Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber,
a.a.O. Art. 134 N . 15).
2.2
Über diesen grundrechtlichen Anspruch
hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die
amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis
zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich
gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr
gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4; BGer 1B_10/2018
vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder
ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings
nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv
nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses
sprechen. Zudem ist die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische
Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb
nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten
Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht
bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies
nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die
Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt
es im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche
Beweisanträge und juristische Argumentationen sie als sachgerecht und geboten
erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt,
wenn die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen Person gegenüber den
Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161
E. 2.4 S. 165 f.). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung
gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres
Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot.
Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen
auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person
einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als
unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165). Das
subjektive Empfinden der beschuldigten Person allein reicht somit nicht aus für
einen Wechsel der Verteidigung. Vielmehr muss dieses anhand konkreter Hinweise
soweit objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis
nachvollziehbar wird. Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der
amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern
lediglich glaubhaft zu machen (BGer 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 19 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2 f.; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 134
Abs. 2 N 6; Schmid/Jositsch, Handbuch
des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, § 56 N 748; vgl.
zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die im Lichte der genannten
Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Mit
Schreiben vom 8. März 2012 hat der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass
er «eine wirksame Gewährleistung der amtlichen Verteidigung für ausgeschlossen»
halte und er deswegen «das Misstrauensverhältnis» gegen seine amtliche Vertreterin
ausgesprochen habe; auf eine Begründung seines Antrags verzichtete er. Seine
Beschwerde begründete er dahingehend, dass eine wirksame Gewährleistung der
Verteidigung nicht gegeben sei, da «Anträge und vertrauliche Weisungen zur
Verteidigungsführung missachtet bzw. nicht ausgeführt worden» seien (p. 2). In
einer ergänzenden, undatierten Eingabe (Eingang Strafgericht: 24. März 2021,
Akten S. 2434) weist er pauschal auf eine «nicht gerechte Aufgabenausführung»
sowie das «Nichtausführen von fallbezogenen Weisungen und Antragstellungen» durch
die Verteidigerin hin. Eine konkrete und nachvollziehbare Begründung seines
Antrags ist seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht zu entnehmen. Dies genügt den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses nicht. Die in seiner Beschwerde vorgebrachte Behauptung,
die Anwältin selbst gehe von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis aus, trifft
sodann nicht zu: Die Vernehmlassung der Verteidigerin – insbesondere die
Formulierung, sie bedauere den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung,
stehe dem Wunsch ihres Mandanten aber nicht entgegen, da für ihn das Vertrauensverhältnis
zerrüttet sei – lässt vielmehr darauf schliessen, dass sie den Wunsch ihres
Mandanten zwar respektiert, selbst aber das Mandat durchaus weiter führen würde
(Akten S. 2445, vgl. dazu auch Stellungnahme der Vorrichterin). Dies geht
im Übrigen auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Korrespondenz
hervor, in der die Verteidigerin ihm gegenüber erklärte, aus ihrer Sicht gebe
es keinen Grund, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei und sie ihrer
Hoffnung Ausdruck verlieh, der Beschwerdeführer werde ihr weiterhin die
Möglichkeit einräumen, ihn im Strafverfahren zu verteidigen (Schreiben vom 11.
März 2021). Erst in seiner nachfolgenden Eingabe vom 7. Mai 2021 hat der
Beschwerdeführer zur Begründung konkret ausgeführt, er habe seit dem 30.
November 2020 keinen Besuch seiner Verteidigerin erhalten, zudem habe sie es
unterlassen, eine Verteidigungsstrategie mit ihm zu besprechen und auch nicht
dafür gesorgt, dass er Akteneinsicht habe nehmen können. In einer weiteren
Eingabe vom 16. Mai 2021 macht er geltend, er habe von seiner Vertreterin auch
nach mehreren schriftlichen Anfragen keine definitiven Angaben zu seiner
Verteidigung und Antragsformulierungen, welche er habe stellen wollen,
erhalten. Spätestens ab dem Datum der Anklageerhebung Mitte Dezember 2020 habe
er erwartet, gemeinsam mit seiner Verteidigerin eine Verteidigungsstrategie
auszuarbeiten. Er habe von seiner Verteidigerin jedoch weder persönlichen
Besuch noch «Schriftverkehr spezifisch zur Vorbereitung der Verteidigung»
erhalten. Die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. April 2021, 7.
Mai 2021 und 16. Mai 2021 sind zum einen verspätet, beträgt doch gemäss Art.
396.
StPO die Frist zur Begründung einer Beschwerde lediglich 10 Tage. Zudem
führen sie auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zur Gutheissung der Beschwerde,
ist doch aus den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten angeblichen Verfehlungen
und Versäumnissen der Verteidigerin keinerlei Verletzung ihrer Pflicht zur
sorgfältigen Führung des Mandats ersichtlich.
3.2
Auch
für einen Anwaltswechsel von Amtes wegen aufgrund von Vernachlässigung der Anwaltspflichten
besteht kein Grund. Die Verteidigerin hat in ihrer Stellungnahme betont, ihren
anwaltlichen Pflichten stets nachgekommen zu sein und das Mandat mit der
nötigen Sorgfalt ausgeübt zu haben. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten,
dass dies nach Sichtung der Akten zutrifft. So ist die schriftliche Korrespondenz
mit dem Beschwerdeführer stets aufrechterhalten worden, weiter hat die
Verteidigerin bei der Verfahrensleitung für ihren Mandanten die Akteneinsicht
verlangt (Akten S. 2415) und an der Hausdurchsuchung vom 18. August 2020 (Akten
S. 561) sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen teilgenommen
(Akten S. 115 ff., 1363 ff., 1418 ff., 1480 ff., 1519 ff., 1554 ff., 1592 ff.,
1615.
ff., 1637 ff., 1694 ff., 1737 ff., 1771 ff., 1801 ff., 1830 ff.). Des
Weiteren hat die Verteidigerin Eingaben und Beweisanträge stets fristgemäss und
offensichtlich in Absprache mit ihrem Mandanten eingereicht (Akten S. 49, 64,
2245.
f., 2402 ff.). Soweit der Beschwerdeführer moniert, er sei von der
Verteidigerin nicht häufig genug persönlich in der Haft besucht worden, ist
dazu zu sagen, dass während der Corona-Pandemie die persönlichen Kontakte auf
ein Minimum reduziert wurden, jedoch der Schriftverkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Anwältin stets aufrechterhalten wurde. Zudem fand
nach dem Besuch vom 30. November 2020 ein weiterer Anwaltsbesuch am 16. Februar
2021.
statt. Der vom Beschwerdeführer monierte Umstand, dass sich die
Verteidigerin während ihrer eigenen Corona-Erkrankung und weiteren
Abwesenheiten von Mitarbeiterinnen vertreten bzw. die Korrespondenz mit dem
Beschwerdeführer von Mitarbeiterinnen unterzeichnen liess, entspricht den
Gepflogenheiten und stellt kein Pflichtversäumnis dar. Betreffend den Einwand
des Beschwerdeführers, die Verteidigerin habe die Frist für die Stellungnahme
zum Antrag auf Wechsel der Verteidigung verpasst, hat die Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme zu Recht ausgeführt, der Abgabequittung sowie der digitalen
Unterschrift der Eingabe könne entnommen werden, dass die Stellungnahme der Verteidigerin
gemäss Art. 91 Abs. 3 StPO fristgerecht eingereicht worden sei. Darauf kann
verwiesen werden.
3.3
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Hinweise darauf, dass das
Vorgehen der amtlichen Verteidigerin objektiv gegen die Interessen des
Beschwerdeführers verstossen würde. Die allgemeinen Beanstandungen des
Beschwerdeführers an der Mandatsführung sind nicht geeignet, eine
Pflichtvernachlässigung darzulegen. Eine wirksame Verteidigung erscheint vor
diesem Hintergrund nach wie vor gegeben. Zusammenfassend ist somit weder ein
Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung noch
eine Pflichtvernachlässigung seitens der amtlichen Verteidigerin glaubhaft
gemacht worden.
4.
Nach diesen
Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer
hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF
500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Amtliche
Verteidigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.