BES.2021.5
DNA-Analyse
1. Juli 2021Deutsch3 min
«Beschwerdegericht Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft)» erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.5
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Januar 2021
betreffend DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
und Erwägungen
Am 2. Januar
2021 wurde A____ aufgrund eines Ausschreibens der Staatsanwaltschaft Luzern am
Flughafen Basel-Mulhouse festgenommen. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 an das
«Beschwerdegericht Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft)» erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Beschwerde, mit der er geltend machte, es sei ihm ohne seine Zustimmung und
ohne richterlichen Beschluss ein DNA-Test aufgezwungen worden. Er verlange,
dass dieser DNA-Test für nichtig erklärt werde.
Auf Aufforderung
des Appellationsgerichts, dem Gericht die angefochtene Verfügung betreffend
DNA-Entnahme zukommen zu lassen, teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
E-Mail vom 18. Januar 2021 mit, der Beschwerdeführer sei am 2. Januar 2021 via
Haftleitstelle BS mit Bestimmungsort Staatsanwaltschaft Luzern weitergeführt
worden. Es sei lediglich eine «Dakty Abnahme erfolgt ohne DNA-Abnahme». Diese Information
der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt,
worauf dieser dem Gericht mit Datum vom 8. Februar 2021 eine wörtlich gleiche
Eingabe wie seine Beschwerde vom 4. Januar 2021 einreichte, welche er mit
dem Hinweis ergänzte, er wisse bis heute nicht, aus welchem Grund man ihn
festgenommen habe. Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 beantragte die
Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass gegen den Beschwerdeführer
in Basel ein Strafverfahren wegen Diebstahls geführt worden und am 11. Februar
2019 an die Staatsanwaltschaft Luzern abgetreten worden sei. In deren Auftrag
sei der Beschwerdeführer am 2. Januar 2021 in Basel festgenommen,
erkennungsdienstlich behandelt und der ausschreibenden Behörde zugeführt
worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei infolge der erfolgten Abtretung
des Verfahrens nicht mehr im Besitz der Verfahrensakten VT.2018.[...].
Mit Verfügung
vom 27. April 2021 wies die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer darauf hin,
dass gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft keine DNA-Entnahme, sondern
lediglich eine DAKTY-Abnahme (erkennungsdienstliche Erfassung) ohne
DNA-Entnahme durchgeführt worden sei. Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen
die Entnahme einer DNA-Probe richte, werde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit
geboten, seine Beschwerde innert Frist bis 1. Juni 2021 (einmal erstreckbar)
Erwägungen
zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diese Verfügung.
Es ist nach dem
Gesagten festzustellen, dass – jedenfalls seitens der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt – beim Beschwerdeführer keine DNA-Probe entnommen worden ist,
sondern dass dieser nach seiner im Auftrag der Staatsanwaltschaft Luzern
erfolgten Festnahme und erkennungsdienstlichen Behandlung (ohne DNA-Abnahme)
direkt nach Luzern überführt worden ist. Damit ist für die vorliegende
Beschwerde, welche sich ausdrücklich gegen eine DNA-Entnahme richtet, kein
taugliches Anfechtungsobjekt vorhanden. Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten.
Von der Auferlegung
von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber abgesehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Luzern (z.K., Ref. VT.2018.[...])
-
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (z.K., Ref. VT.2021.[...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.