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Entscheid

BES.2021.5

DNA-Analyse

1. Juli 2021Deutsch3 min

«Beschwerdegericht Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft)» erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.5

ENTSCHEID

vom 1.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Januar 2021

betreffend DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

und Erwägungen

Am 2. Januar

2021 wurde A____ aufgrund eines Ausschreibens der Staatsanwaltschaft Luzern am

Flughafen Basel-Mulhouse festgenommen. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 an das

«Beschwerdegericht Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft)» erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

Beschwerde, mit der er geltend machte, es sei ihm ohne seine Zustimmung und

ohne richterlichen Beschluss ein DNA-Test aufgezwungen worden. Er verlange,

dass dieser DNA-Test für nichtig erklärt werde.

Auf Aufforderung

des Appellationsgerichts, dem Gericht die angefochtene Verfügung betreffend

DNA-Entnahme zukommen zu lassen, teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit

E-Mail vom 18. Januar 2021 mit, der Beschwerdeführer sei am 2. Januar 2021 via

Haftleitstelle BS mit Bestimmungsort Staatsanwaltschaft Luzern weitergeführt

worden. Es sei lediglich eine «Dakty Abnahme erfolgt ohne DNA-Abnahme». Diese Information

der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt,

worauf dieser dem Gericht mit Datum vom 8. Februar 2021 eine wörtlich gleiche

Eingabe wie seine Beschwerde vom 4. Januar 2021 einreichte, welche er mit

dem Hinweis ergänzte, er wisse bis heute nicht, aus welchem Grund man ihn

festgenommen habe. Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 beantragte die

Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei

sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass gegen den Beschwerdeführer

in Basel ein Strafverfahren wegen Diebstahls geführt worden und am 11. Februar

2019 an die Staatsanwaltschaft Luzern abgetreten worden sei. In deren Auftrag

sei der Beschwerdeführer am 2. Januar 2021 in Basel festgenommen,

erkennungsdienstlich behandelt und der ausschreibenden Behörde zugeführt

worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei infolge der erfolgten Abtretung

des Verfahrens nicht mehr im Besitz der Verfahrensakten VT.2018.[...].

Mit Verfügung

vom 27. April 2021 wies die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer darauf hin,

dass gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft keine DNA-Entnahme, sondern

lediglich eine DAKTY-Abnahme (erkennungsdienstliche Erfassung) ohne

DNA-Entnahme durchgeführt worden sei. Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen

die Entnahme einer DNA-Probe richte, werde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit

geboten, seine Beschwerde innert Frist bis 1. Juni 2021 (einmal erstreckbar)

Erwägungen

zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diese Verfügung.

Es ist nach dem

Gesagten festzustellen, dass – jedenfalls seitens der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt – beim Beschwerdeführer keine DNA-Probe entnommen worden ist,

sondern dass dieser nach seiner im Auftrag der Staatsanwaltschaft Luzern

erfolgten Festnahme und erkennungsdienstlichen Behandlung (ohne DNA-Abnahme)

direkt nach Luzern überführt worden ist. Damit ist für die vorliegende

Beschwerde, welche sich ausdrücklich gegen eine DNA-Entnahme richtet, kein

taugliches Anfechtungsobjekt vorhanden. Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten.

Von der Auferlegung

von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber abgesehen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Luzern (z.K., Ref. VT.2018.[...])

-

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (z.K., Ref. VT.2021.[...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.