Lexipedia

Entscheid

BES.2021.50

Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Februar bis März 2021

11. Oktober 2021Deutsch20 min

seiner ersten Einvernahme. Das Strafgericht übermittelte die beiden Eingaben zur

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.50

ENTSCHEID

vom 11.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051

Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Februar bis März 2021

betreffend Einvernahme, Zurückbehalten

der Häftlingspost u.a.m.

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem

wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich

aufgrund dieses Verdachts seit Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet.

Mit Schreiben

vom 21. März 2021 gelangte A____ (Beschwerdeführer) an das Strafgericht

Basel-Stadt. Darin legte er dar, er wolle eine Stellungnahme zu dem aus seiner

Sicht «dubiosen» Vorgehen der Staatsanwaltschaft abgeben. Die Vorwürfe betrafen

im Wesentlichen Vorkommnisse an seiner ersten Einvernahme vom 25. Februar

2021. Des Weiteren bat er darum, die Akten einsehen zu dürfen. In einem

weiteren Schreiben vom 29. März 2021, welches der Beschwerdeführer ebenfalls an

das Strafgericht adressierte, äusserte er sich erneut zu den Geschehnissen an

seiner ersten Einvernahme. Das Strafgericht übermittelte die beiden Eingaben zur

weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft. Diese erklärte gegenüber dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2021, es seien aufgrund seiner

Schilderungen keine Verletzungen der strafprozessualen Regeln zu erkennen.

Falls der Beschwerdeführer eine «formelle Verfahrensbeschwerde» beim

Appellationsgericht erheben wolle, so solle er dies mitteilen. Daraufhin

gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2021 an das

Appellationsgericht, wonach er «formal Beschwerde wegen juristischer Nichteinhaltung

von rechtlichen Pflichtenanordnungen gemäss StPO und allen anwendbaren Artikeln

der Schweizer Rechtsprechung einlege». Da die handschriftliche Beschwerde

teilweise unleserlich und mit vielen Ergänzungen versehen war, fasste die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die vorgebrachten Rügen mit

Verfügung vom 9. April 2021 zur besseren Übersicht zusammen. Im Wesentlichen

moniert der Beschwerdeführer – neben den Vorkommnissen an seiner ersten

Einvernahme – eine massive Verzögerung und das Zurückhalten seiner Häftlings-

und Anwaltspost. Am 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer dem

Appellationsgericht weitere Dokumente ein und machte ergänzend geltend, das

forensische Gutachten über die Todesursache des Opfers liege immer noch nicht

vor, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle. Mit Eingaben vom

20./23. April 2021 beantragte Advokat [...] beim Appellationsgericht, er sei auch

im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zuzulassen und es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu

gewähren. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 ergänzte der Verteidiger die

ursprüngliche Laienbeschwerde vom 31. März 2021.

Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 25. Mai 2021 mit Antrag auf kostenfällige

Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit

Eingabe vom 19. Juni 2021, sein Verteidiger verzichtete mit Schreiben vom 17.

Juli 2021 auf eine eigene Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs.1 lit. b

i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung

bzw. den angefochtenen Verfahrenshandlungen und ist somit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches

nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

1.2.1

Massgebend

bei der Fristenberechnung ist die Eröffnung des Entscheides gegenüber dem

Rechtsbeistand (Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 84 StPO N 4). Bei mündlicher Eröffnung

bzw. bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die

10-tägige Beschwerdefrist dabei mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den

Adressaten zu laufen (Art. 384 lit. c StPO). Immerhin genügt es, wenn die

fragliche Verfahrenshandlung dem Adressaten unter Berücksichtigung aller

Umstände bewusst war bzw. sein musste. Diesfalls gebietet der Grundsatz von

Treu und Glauben, sich gegen die Verfahrenshandlung bei erster Gelegenheit zur

Wehr zu setzen; andernfalls ist das Beschwerderecht verwirkt (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N1).

1.2.2

Die

Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Laienbeschwerde wurden mit verfahrensleitender

Verfügung des Appellationsgerichts vom 9. April 2021 zur besseren Lesbarkeit

Dispositiv

übersichtlich zusammengefasst. Er bringt demnach im Wesentlichen neun Rügen vor,

mit denen er Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft in Frage stellen will.

Diese wurden von den Parteien in allen dieser Verfügung nachfolgenden Eingaben

als «Rügen 1–9» bezeichnet. Zunächst ist fraglich, ob alle diese Rügen Anwendung

auf anfechtbare Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft finden.

Der

Beschwerdeführer sowie sein Verteidiger monieren (Rüge 6), dass das an das

Strafgericht adressierte Schreiben vom 21. März 2021 nicht an die

Staatsanwaltschaft hätte «retourniert» werden dürfen bzw. es sei nicht

dokumentiert, wer dies überhaupt veranlasst habe. Die Staatsanwaltschaft habe

diese Eingabe «zurückgeholt», gelesen und selbst darauf eine Stellungnahme

abgegeben (vgl. act. 1 S. 3 und 5, [soweit überhaupt lesbar], act. 14 S. 2).

Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (act. 15) und den Beilagen dazu

(act. 16) ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Schriftstück auf Veranlassung

des Strafgerichts an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Dies ist weder

zu beanstanden noch verwunderlich, denn diesem Schreiben vom 21. März 2021

(Beilage zu act. 2) ist sowohl aufgrund der laienhaften Formulierungen als auch

aufgrund der unleserlichen Schrift nicht genau zu entnehmen, gegen was konkret

und ob überhaupt der Beschwerdeführer Beschwerde einreichen will, beschreibt er

sein Anliegen einleitend doch als «Stellungnahme». Da der Beschwerdeführer beim

Strafgericht einzig aufgrund der angeordneten Untersuchungshaft durch das

Zwangsmassnahmengericht aktenkundig war, ist es auch nachvollziehbar, dass das

Strafgericht das Schreiben an die im Strafverfahren zuständige

Staatsanwaltschaft weiterleitete. Zudem hat diese die Anliegen des

Beschwerdeführers mit ihrem Schreiben vom 30. März 2021 (act. 2) nicht selbst

beantwortet, sondern sie hat den Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen,

an wen er eine allfällige Beschwerde zu richten habe. Die Weiterleitung des

Schreibens des Beschwerdeführers ist daher keine Verfahrenshandlung, welche der

Staatsanwaltschaft zuzuschreiben wäre, weshalb in diesem Punkt auf das Begehren

(Rüge 6) mangels gültigem Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.

1.2.3 Die

weiteren strittigen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft stellen zwar gültige

Anfechtungsobjekte dar, ob jedoch die massgebliche Frist zur Beschwerdeerhebung

jeweils eingehalten wurde, erscheint ebenfalls fraglich. Insbesondere betrifft

dies die Rügen bezüglich der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers, welche

am 25. Februar 2021 stattfand (Rügen 7, 8 sowie weitere Vorbringen des

Beschwerdeführers in seinem ersten Schreiben vom 21. März 2021 [Beilage zu act.

2] und in der Replik des Verteidigers [act. 14]). Denn selbst wenn bereits dieses

erste Schreiben vom 21. März 2021 als Beschwerde zu behandeln wäre, so wäre die

10-tägige Frist dennoch weit überschritten. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer das

Protokoll zu dieser Einvernahme nach eigenen Angaben erst bei der von ihm

beantragten Akteneinsicht am 31. März 2021 zugänglich gemacht, was von der

Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird. Sofern dieser Zugang als tatsächliche

Kenntnisnahme im Sinne von Art. 384 lit. c StPO zu werten ist, ist auf die

Beschwerde – mit den erwähnten Ausnahme – einzutreten. Die Beschwerde wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor (Rügen 1 und 9), dass der «gesamte

Postverkehr zeitlich massiv verzögert sei» (act. 1 S. 3). So habe die Zustellung

eines Briefs von Journalisten der [...] an ihn über vierzehn Tage gedauert, was

eine lange Zeit für einen innerhalb Basel versendeten Brief darstelle. Teilweise

sei die Post an Freunde (zum Beispiel an [...] in [...]) über einen Monat

unterwegs gewesen (act. 3 S. 6, act. 14 S. 1, act. 18).

Hierzu ist

festzustellen, dass die grundsätzliche Thematik der Anzahl Briefe, die der

Beschwerdeführer – in meist unleserlichen Handschrift – verfasst und des sich

daraus ergebenden erhöhten Zeitbedarfs der Staatsanwaltschaft bereits in einem

separaten Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2021.60

vom 23. Juni 2021 beurteilt worden ist (Beschränkung der täglichen

Kontrollzeit für die Lektüre der Häftlingspost). Da sich aus der vorliegenden

Beschwerde nichts wesentlich Neues ergibt, ist vollumfänglich auf den

entsprechenden Entscheid zu verweisen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass

die Staatsanwaltschaft seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis zu

diesem Entscheid vom 23. Juni 2021 sehr viel mehr Zeit aufwenden musste,

um sowohl dessen Post als auch diejenige der anderen Haftinsassen zu

kontrollieren. Unter diesem Aspekt sind die zwei Wochen, welche die

Staatsanwaltschaft für die Weiterleitung der brieflichen Anfrage der [...] im

Februar/März 2021 benötigte, zwar lang, aber entschuldbar. Hingegen ist es

nicht ungewöhnlich, dass ein Brief ins Ausland bis zu einem Monat unterwegs

sein kann, ist die Zustellung nicht nur von der Bearbeitung durch die

Staatsanwaltschaft, sondern auch massgeblich vom Bearbeitungstempo der

ausländischen Zustellbehörden abhängig. Diese Rügen erweisen sich somit als

unbegründet.

2.2 Der

Beschwerdeführer macht pauschal geltend (Rüge 2), dass ihm seine Anwaltspost

nicht zugestellt und bewusst zurückbehalten werde (act. 1 S. 3). Weitere Ausführungen

macht er dazu nicht. Erst in seiner Replik vom 7. Juli 2021 legt er zwei konkrete

Beispiele dar, auf welche weiter unten (E. 2.4) einzugehen ist. Der allgemeine

und nicht näher erläuterte Vorwurf erweist sich als haltlos.

2.3 Der

Beschwerdeführer moniert (Rüge 3), die Staatsanwaltschaft habe an seiner ersten

Einvernahme vom 25. Februar 2021 ihm unbekannte Personen hinzugezogen, und dies

sei nicht protokolliert worden. Später habe sich herausgestellt, dass dies

Kriminalkommissär [...] und Staatsanwalt [...] gewesen seien. Diese hätten

seinen amtlichen Verteidiger zur Unterschrift des Einvernahmeprotokolls

genötigt (vgl. act. 1 S. 3). Beide Personen seien ihm zudem nicht vorgestellt

worden (act. 17 S. 3).

Diesbezüglich

ist dem ersten Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2021 zu entnehmen,

dass er sich am Ende der Einvernahme geweigert habe, das Protokoll zu lesen und

dieses zu unterschreiben. Auch sein damaliger amtliche Verteidiger [...] habe

zunächst nicht unterzeichnen wollen, er habe ihm gegenüber am nächsten Tag

jedoch eingeräumt, doch noch unterschrieben zu haben (Beilage zu act. 2 S.

6–7). Gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (act. 15, 16) seien

Kriminalkommissär [...] und Staatsanwalt [...] erst nach Abschluss der

Einvernahme des Beschwerdeführers auf Wunsch der zuständigen

Untersuchungsbeamtin, Detektiv-Korporalin [...], beigezogen worden. Begründet

wurde dies damit, dass sich der amtliche Verteidiger geweigert habe, das Einvernahmeprotokoll

zu unterzeichnen. Nach einem Gespräch habe der Verteidiger schliesslich eingewilligt

und habe doch unterschrieben. Die Untersuchungsbeamtin bestätigte, dass sich der

Beschwerdeführer auch am Tag nach der Einvernahme weiterhin geweigert habe, das

Protokoll durchzulesen und zu unterzeichnen. Dies habe sie dann so auf dem Protokoll

vermerkt («Unterschrift verweigert»).

Nach Art. 78

Abs. 1 StPO werden bei einer Einvernahme die Aussagen der Parteien, Zeuginnen,

Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs.

5 wird nach Abschluss der Einvernahme der einvernommenen Person das Protokoll

vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach

Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das

Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die

dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Das Protokoll ist trotzdem als

Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (Näpfli, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 78

StPO N 26).

Darauf gestützt

ist festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom

25. Februar 2021 nicht verletzt wurden. Die beiden von der Staatsanwaltschaft beigezogenen

Personen kamen erst nach Abschluss der Einvernahme hinzu und damit zu einem

Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Raum bereits verlassen hatte. Deren

Anwesenheit hat keinerlei Relevanz für die Einvernahme oder deren Protokoll. Auf

dem Protokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer das Lesen und

Unterzeichnen desselben verweigere. Dass sein amtlicher Verteidiger das Protokoll

unterzeichnet hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, kann der zur

Einvernahme beigezogene Rechtsbeistand die einvernommene Person bei einer

Aussage ohnehin nicht in dem Sinne vertreten, dass er für die einvernommene

Person eine Aussage macht (dazu Häring,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 142 –146 StPO

N 16). Falls der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen

möchte, dass das Einvernahmeprotokoll aufgrund seiner fehlenden Unterschrift nicht

verwertbar sei, so ist zu ergänzen, dass die Entscheidung darüber ohnehin dem

erkennenden Sachgericht im Endentscheid obliegt und nicht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist (vgl. dazu Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 800; ferner BGer 1B_266/2017 vom

5. Oktober 2017 E. 2.7). Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem

Punkt als unbegründet.

2.4 Der

Beschwerdeführer bringt vor (Rügen 4 und 5), dass ihm die Anwaltspost nicht

zugestellt werde. Sein amtlicher Verteidiger habe ihm am 22. März 2021 einen

Brief zukommen lassen, in welchem sich die Einladung zu seiner Einvernahme vom

30. März 2021 befunden habe. Diesen Brief habe er aber erst am 31. März

2021 erhalten (act. 1 Nachtrag). In seiner Eingabe vom 16. April 2021 (act. 3)

führt er aus, sein amtlicher Verteidiger habe ihm zwei Briefe zukommen lassen,

beide mit Poststempel vom 25. März 2021. Der jeweilige Eingangsstempel der

Staatsanwaltschaft datiere vom 26. März 2021. Die Briefe seien aber erst am 29.

März 2021 von der Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden (dazu auch act. 14

S. 2). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, sie habe die Anwaltspost stets

weitergeleitet, und bei der Einvernahme vom 30. März 2021 habe der amtliche

Verteidiger dem Beschwerdeführer ein Schreiben direkt übergeben (act. 15 S. 2).

Mit seinen

Ausführungen kann der Beschwerdeführers in keiner Weise belegen, dass die

Staatsanwaltschaft im konkreten Fall die Anwaltspost bewusst zurückbehalten oder

nicht zugestellt haben soll. Soweit ersichtlich wurden die beiden strittigen

Briefe am 25. März 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und gingen am

Freitag, den 26. März 2021, bei der Staatsanwaltschaft ein. Diese leitete die

Briefe am darauffolgenden Montag, den 29. März 2021 weiter, was nicht zu

beanstanden ist. Die Zustellung an den Beschwerdeführer im Gefängnis zwei Tage

später am 31. März 2021 ist mit Blick auf den für die interne Zuteilung der

Post benötigten Zeitaufwand nicht zu bemängeln. Ob der amtliche Verteidiger wie

von der Staatsanwaltschaft behauptet «im Anschluss an die letzte Befragung» tatsächlich

ein Schreiben an den Beschwerdeführer übergeben hat, kann nicht endgültig

geklärt werden. Der Beschwerdeführer streitet dies mit Replik zumindest aber nicht

ab (act. 17 S. 5). Auch diese Rügen erweisen sich demnach als haltlos.

2.5 Der

Beschwerdeführer rügt zusammengefasst (Rüge 7), man habe ihm verwehrt, dass der

von ihm beantragte Verteidiger der Kanzlei [...] (Zürich) an seiner ersten Einvernahme

vom 25. Februar 2021 habe teilnehmen dürfen. [...] habe trotz des

diesbezüglichen dringlichen «Einschreibens» vom 22. Februar 2021 an die

Verfahrensleitung keine Einladung zur Einvernahme erhalten, obschon er mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2021 als Verteidiger

anerkannt worden sei. Dies gelte auch für [...]. Beide hätten lediglich

Besuchserlaubnisse erhalten (act. 1 S. 5,6). Der Beschwerdeführer verweist dabei

auf sein erstes Schreiben vom 21.März 2021 (Beilage zu act. 2), worin er

darlegt, er habe mehrfach allen Parteien mitgeteilt, dass er der Einvernahme

vom 25. Februar 2021 ausschliesslich unter Anwesenheit der Kanzlei [...]

beiwohnen werde. In seiner Replik widerholt er diese Angaben, jedoch wird [...]

nicht mehr erwähnt (act. 17 S. 11).

Zunächst ist

festzuhalten, dass Advokat [...] von der Verfahrensleitung als amtlicher

Verteidiger im Sinne einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b in

Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 StPO) eingesetzt worden ist und er auch an der

ersten Einvernahme am 25. Februar 2021 teilgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft

bestätigte (act. 15 S. 2), dass sie von der Privatverteidigung durch [...] mit

Verfügung vom 24. Februar 2021 Kenntnis genommen habe. Dem Beschwerdeführer gegenüber

sei darin dargelegt worden, dass er der Staatsanwaltschaft mitzuteilen habe,

wer die Hauptverteidigung übernehme. Bis zu dieser Mitteilung gelte der

amtliche Verteidiger als einzige Ansprechperson respektive werde die

Korrespondenz mit diesem geführt (vgl. dazu auch act. 16). Dieses Vorgehen

entspricht Art 127 Abs. 2 StPO, wonach die Parteien zwei oder mehrere Personen

als Rechtsbeistand beiziehen können, soweit das Verfahren dadurch nicht

ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als

Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den

Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen

Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Aus eben diesen Gründen, d.h. der

Gefahr der Verfahrensverzögerung und -komplizierung, soll die Partei

verpflichtet sein, eine Vertretung als Hauptvertretung zu bezeichnen, welche

als einzige Ansprechpartnerin der Strafverfolgungsbehörde dient

(Anzeigen von Terminen, Wahrnehmung von Teilnahmerechten, Zustellung von

Entscheiden und anderen Schriftstücken etc.; vgl. dazu Ruckstuhl in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO

N 6; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006

S. 1085, 1176; Riklin, in: StPO

Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 127 N 2). Nur der Hauptvertreter

ist in der Folge allein zu Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 127

N 8).

Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er [...] als seinen Hauptvertreter

benannt hat. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft in der Folge den damaligen amtlichen Verteidiger [...] als

einzigen Ansprechpartner gewählt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei [...]

(und wohl auch bei der erwähnten Anwältin [...]) um ausserkantonale Anwälte

handelt, deren Erscheinen zu den Einvernahmen bereits deshalb mit einer

zeitlichen Verzögerung verbunden ist. Es ist weder Aufgabe noch Pflicht der

Staatsanwaltschaft, mit allen Rechtsvertretern zu kommunizieren. Wie die Staatsanwaltschaft

richtig darlegt, durfte sie davon ausgehen, dass der amtliche Verteidiger den

Privatverteidiger über die anstehende Einvernahme informiert hat (act. 2 S. 2).

Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die Rüge erweist sich als

unbegründet.

2.6 Der

Beschwerdeführer moniert zusammengefasst (Rüge 8), die Einvernahme vom 25.

Februar 2021 sei unmenschlich gewesen. Sie habe über acht Stunden gedauert, es

habe keine Pause gegeben und er habe auch nichts zu essen bekommen. Seinem

amtlichen Verteidiger sei mehrmals gedroht worden sein, er müsse das Protokoll

unterzeichnen, da er sonst «keinen Job mehr bekomme» (vgl. act. 1 S. 6, act. 17

S. 13–14, Beilage zu act. 2).

Die

Staatsanwaltschaft legt dar, es seien immer wieder kleinere Pausen gemacht

worden und es sei auch Wasser zur Verfügung gestellt worden. Der

Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angeregt, dass er eine längere Pause

brauche, er habe im Gegenteil auch nicht müde ausgesehen (Beilage zu act. 2).

Insgesamt ist an

der Art der Einvernahme vom 25. März 2021 nichts zu bemängeln. Der

Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er um einen Unterbruch oder um

Essen gebeten habe und ihm dies nicht gewährt worden sei. Ein solcher Wunsch wäre

denn – wie die Pausen für den Toilettengang – auch im Protokoll festgehalten

worden. Dass der Beschwerdeführer die Einvernahme als anstrengend und

unangenehm empfunden haben mag, liegt in der Natur der Sache. Diese Vorwürfe

erweisen sich demnach als unbegründet. Bezüglich der Rüge, der amtliche

Verteidiger sei zur Unterschrift des Protokolls genötigt worden kann auf das

oben Gesagte (E. 2.3) verweisen werden.

2.7 Mit

Eingabe vom 16. April 2021 (act. 3) macht der Beschwerdeführer geltend, dass

das forensische Gutachten über die Todesursache des Opfers immer noch nicht

vorliege, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle (dazu auch

act. 17 S. 21).

Jede Person hat

in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren

unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren

mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person

darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den

Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.

Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter

Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit

Hinweisen). Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der

Verfahrensdauer stellen insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, die

Interessenlage, die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen sowie das Verhalten der Parteien und der Behörden dar (vgl. BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E.

3.3). Dies ist etwa bei einer Untätigkeit von 13 bzw. 14 Monaten im

Vorverfahren bejaht worden (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.; BGE 124 I 139

E. 2c S. 142 ff.).

Hierzu lässt

sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (act. 15 S. 3) feststellen,

dass die Erstellung dieses Abschlussgutachtens nicht an ein Abgabedatum

gebunden war und eine solche ohnehin eine gewisse Zeit benötigt. Wie der

Beschwerdeführer in seiner Replik selbst darlegt (act. 17. S.21) und es auch

aus dem mittlerweile eingegangenen forensischen Abschlussgutachten vom 28.

April 2021 (nachfolgend Abschlussgutachten, act. 16) ersichtlich ist, wurden

die Grundlagen für dieses Abschlussgutachten laufend ergänzt («Auftragsscheiben»

vom 8. Februar 2021, «Ergänzungsfragen» vom 12. März 2021, «Bericht über

Lokalaugenschein/Legalinspektion» vom 18. Februar 2021,

«Sektionsprotokoll» vom 19. Februar 2021 und «forensisch-toxikologisches

Gutachten» vom 28. April 2021). Die Erstellung des Abschlussgutachtens hat

demnach rund drei Monate gedauert, was vor allem mit Blick auf den Tatvorwurf

(Mordverdacht) nicht ungewöhnlich lange erscheint. Insbesondere ist die

Strafbehörde in diesem Zeitraum auch nicht untätig geblieben. Somit erweist

sich der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft verletze das Beschleunigungsgebot, als

unbegründet.

3.

3.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit

darauf eingetreten werden kann. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne

von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG

154.810]) auf CHF 500.– zu bemessen.

3.2 Dem

mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2021 als amtlicher Verteidiger im

vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Advokat [...] ist ein Honorar aus

der Gerichtskasse auszurichten. Am 10. Mai 2021 hat dieser eine Honorarnote eingereicht

(act. 14). Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 7,55 Stunden erscheint in

Anbetracht des Schriftenwechsels als angemessen, zuzüglich rund einer halben

Stunde Aufwand für die Eingabe vom 17. Juli 2021 (act. 19). Auslagen macht er hingegen

keine geltend. Insgesamt werden dem amtlichen Verteidiger vorbehältlich einer

späteren Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) demnach CHF 1'600.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'723.20,

aus der Gerichtskasse bezahlt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat

[...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt

somit CH 1‘723.20, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).