BES.2021.50
Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Februar bis März 2021
11. Oktober 2021Deutsch20 min
seiner ersten Einvernahme. Das Strafgericht übermittelte die beiden Eingaben zur
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.50
ENTSCHEID
vom 11.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051
Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Februar bis März 2021
betreffend Einvernahme, Zurückbehalten
der Häftlingspost u.a.m.
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem
wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich
aufgrund dieses Verdachts seit Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet.
Mit Schreiben
vom 21. März 2021 gelangte A____ (Beschwerdeführer) an das Strafgericht
Basel-Stadt. Darin legte er dar, er wolle eine Stellungnahme zu dem aus seiner
Sicht «dubiosen» Vorgehen der Staatsanwaltschaft abgeben. Die Vorwürfe betrafen
im Wesentlichen Vorkommnisse an seiner ersten Einvernahme vom 25. Februar
2021. Des Weiteren bat er darum, die Akten einsehen zu dürfen. In einem
weiteren Schreiben vom 29. März 2021, welches der Beschwerdeführer ebenfalls an
das Strafgericht adressierte, äusserte er sich erneut zu den Geschehnissen an
seiner ersten Einvernahme. Das Strafgericht übermittelte die beiden Eingaben zur
weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft. Diese erklärte gegenüber dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2021, es seien aufgrund seiner
Schilderungen keine Verletzungen der strafprozessualen Regeln zu erkennen.
Falls der Beschwerdeführer eine «formelle Verfahrensbeschwerde» beim
Appellationsgericht erheben wolle, so solle er dies mitteilen. Daraufhin
gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2021 an das
Appellationsgericht, wonach er «formal Beschwerde wegen juristischer Nichteinhaltung
von rechtlichen Pflichtenanordnungen gemäss StPO und allen anwendbaren Artikeln
der Schweizer Rechtsprechung einlege». Da die handschriftliche Beschwerde
teilweise unleserlich und mit vielen Ergänzungen versehen war, fasste die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die vorgebrachten Rügen mit
Verfügung vom 9. April 2021 zur besseren Übersicht zusammen. Im Wesentlichen
moniert der Beschwerdeführer – neben den Vorkommnissen an seiner ersten
Einvernahme – eine massive Verzögerung und das Zurückhalten seiner Häftlings-
und Anwaltspost. Am 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer dem
Appellationsgericht weitere Dokumente ein und machte ergänzend geltend, das
forensische Gutachten über die Todesursache des Opfers liege immer noch nicht
vor, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle. Mit Eingaben vom
20./23. April 2021 beantragte Advokat [...] beim Appellationsgericht, er sei auch
im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zuzulassen und es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 ergänzte der Verteidiger die
ursprüngliche Laienbeschwerde vom 31. März 2021.
Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 25. Mai 2021 mit Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit
Eingabe vom 19. Juni 2021, sein Verteidiger verzichtete mit Schreiben vom 17.
Juli 2021 auf eine eigene Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs.1 lit. b
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
bzw. den angefochtenen Verfahrenshandlungen und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
1.2.1
Massgebend
bei der Fristenberechnung ist die Eröffnung des Entscheides gegenüber dem
Rechtsbeistand (Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 84 StPO N 4). Bei mündlicher Eröffnung
bzw. bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die
10-tägige Beschwerdefrist dabei mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den
Adressaten zu laufen (Art. 384 lit. c StPO). Immerhin genügt es, wenn die
fragliche Verfahrenshandlung dem Adressaten unter Berücksichtigung aller
Umstände bewusst war bzw. sein musste. Diesfalls gebietet der Grundsatz von
Treu und Glauben, sich gegen die Verfahrenshandlung bei erster Gelegenheit zur
Wehr zu setzen; andernfalls ist das Beschwerderecht verwirkt (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N1).
1.2.2
Die
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Laienbeschwerde wurden mit verfahrensleitender
Verfügung des Appellationsgerichts vom 9. April 2021 zur besseren Lesbarkeit
Dispositiv
übersichtlich zusammengefasst. Er bringt demnach im Wesentlichen neun Rügen vor,
mit denen er Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft in Frage stellen will.
Diese wurden von den Parteien in allen dieser Verfügung nachfolgenden Eingaben
als «Rügen 1–9» bezeichnet. Zunächst ist fraglich, ob alle diese Rügen Anwendung
auf anfechtbare Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft finden.
Der
Beschwerdeführer sowie sein Verteidiger monieren (Rüge 6), dass das an das
Strafgericht adressierte Schreiben vom 21. März 2021 nicht an die
Staatsanwaltschaft hätte «retourniert» werden dürfen bzw. es sei nicht
dokumentiert, wer dies überhaupt veranlasst habe. Die Staatsanwaltschaft habe
diese Eingabe «zurückgeholt», gelesen und selbst darauf eine Stellungnahme
abgegeben (vgl. act. 1 S. 3 und 5, [soweit überhaupt lesbar], act. 14 S. 2).
Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (act. 15) und den Beilagen dazu
(act. 16) ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Schriftstück auf Veranlassung
des Strafgerichts an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Dies ist weder
zu beanstanden noch verwunderlich, denn diesem Schreiben vom 21. März 2021
(Beilage zu act. 2) ist sowohl aufgrund der laienhaften Formulierungen als auch
aufgrund der unleserlichen Schrift nicht genau zu entnehmen, gegen was konkret
und ob überhaupt der Beschwerdeführer Beschwerde einreichen will, beschreibt er
sein Anliegen einleitend doch als «Stellungnahme». Da der Beschwerdeführer beim
Strafgericht einzig aufgrund der angeordneten Untersuchungshaft durch das
Zwangsmassnahmengericht aktenkundig war, ist es auch nachvollziehbar, dass das
Strafgericht das Schreiben an die im Strafverfahren zuständige
Staatsanwaltschaft weiterleitete. Zudem hat diese die Anliegen des
Beschwerdeführers mit ihrem Schreiben vom 30. März 2021 (act. 2) nicht selbst
beantwortet, sondern sie hat den Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen,
an wen er eine allfällige Beschwerde zu richten habe. Die Weiterleitung des
Schreibens des Beschwerdeführers ist daher keine Verfahrenshandlung, welche der
Staatsanwaltschaft zuzuschreiben wäre, weshalb in diesem Punkt auf das Begehren
(Rüge 6) mangels gültigem Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.
1.2.3 Die
weiteren strittigen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft stellen zwar gültige
Anfechtungsobjekte dar, ob jedoch die massgebliche Frist zur Beschwerdeerhebung
jeweils eingehalten wurde, erscheint ebenfalls fraglich. Insbesondere betrifft
dies die Rügen bezüglich der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers, welche
am 25. Februar 2021 stattfand (Rügen 7, 8 sowie weitere Vorbringen des
Beschwerdeführers in seinem ersten Schreiben vom 21. März 2021 [Beilage zu act.
2] und in der Replik des Verteidigers [act. 14]). Denn selbst wenn bereits dieses
erste Schreiben vom 21. März 2021 als Beschwerde zu behandeln wäre, so wäre die
10-tägige Frist dennoch weit überschritten. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer das
Protokoll zu dieser Einvernahme nach eigenen Angaben erst bei der von ihm
beantragten Akteneinsicht am 31. März 2021 zugänglich gemacht, was von der
Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird. Sofern dieser Zugang als tatsächliche
Kenntnisnahme im Sinne von Art. 384 lit. c StPO zu werten ist, ist auf die
Beschwerde – mit den erwähnten Ausnahme – einzutreten. Die Beschwerde wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor (Rügen 1 und 9), dass der «gesamte
Postverkehr zeitlich massiv verzögert sei» (act. 1 S. 3). So habe die Zustellung
eines Briefs von Journalisten der [...] an ihn über vierzehn Tage gedauert, was
eine lange Zeit für einen innerhalb Basel versendeten Brief darstelle. Teilweise
sei die Post an Freunde (zum Beispiel an [...] in [...]) über einen Monat
unterwegs gewesen (act. 3 S. 6, act. 14 S. 1, act. 18).
Hierzu ist
festzustellen, dass die grundsätzliche Thematik der Anzahl Briefe, die der
Beschwerdeführer – in meist unleserlichen Handschrift – verfasst und des sich
daraus ergebenden erhöhten Zeitbedarfs der Staatsanwaltschaft bereits in einem
separaten Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2021.60
vom 23. Juni 2021 beurteilt worden ist (Beschränkung der täglichen
Kontrollzeit für die Lektüre der Häftlingspost). Da sich aus der vorliegenden
Beschwerde nichts wesentlich Neues ergibt, ist vollumfänglich auf den
entsprechenden Entscheid zu verweisen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass
die Staatsanwaltschaft seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis zu
diesem Entscheid vom 23. Juni 2021 sehr viel mehr Zeit aufwenden musste,
um sowohl dessen Post als auch diejenige der anderen Haftinsassen zu
kontrollieren. Unter diesem Aspekt sind die zwei Wochen, welche die
Staatsanwaltschaft für die Weiterleitung der brieflichen Anfrage der [...] im
Februar/März 2021 benötigte, zwar lang, aber entschuldbar. Hingegen ist es
nicht ungewöhnlich, dass ein Brief ins Ausland bis zu einem Monat unterwegs
sein kann, ist die Zustellung nicht nur von der Bearbeitung durch die
Staatsanwaltschaft, sondern auch massgeblich vom Bearbeitungstempo der
ausländischen Zustellbehörden abhängig. Diese Rügen erweisen sich somit als
unbegründet.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht pauschal geltend (Rüge 2), dass ihm seine Anwaltspost
nicht zugestellt und bewusst zurückbehalten werde (act. 1 S. 3). Weitere Ausführungen
macht er dazu nicht. Erst in seiner Replik vom 7. Juli 2021 legt er zwei konkrete
Beispiele dar, auf welche weiter unten (E. 2.4) einzugehen ist. Der allgemeine
und nicht näher erläuterte Vorwurf erweist sich als haltlos.
2.3 Der
Beschwerdeführer moniert (Rüge 3), die Staatsanwaltschaft habe an seiner ersten
Einvernahme vom 25. Februar 2021 ihm unbekannte Personen hinzugezogen, und dies
sei nicht protokolliert worden. Später habe sich herausgestellt, dass dies
Kriminalkommissär [...] und Staatsanwalt [...] gewesen seien. Diese hätten
seinen amtlichen Verteidiger zur Unterschrift des Einvernahmeprotokolls
genötigt (vgl. act. 1 S. 3). Beide Personen seien ihm zudem nicht vorgestellt
worden (act. 17 S. 3).
Diesbezüglich
ist dem ersten Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2021 zu entnehmen,
dass er sich am Ende der Einvernahme geweigert habe, das Protokoll zu lesen und
dieses zu unterschreiben. Auch sein damaliger amtliche Verteidiger [...] habe
zunächst nicht unterzeichnen wollen, er habe ihm gegenüber am nächsten Tag
jedoch eingeräumt, doch noch unterschrieben zu haben (Beilage zu act. 2 S.
6–7). Gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (act. 15, 16) seien
Kriminalkommissär [...] und Staatsanwalt [...] erst nach Abschluss der
Einvernahme des Beschwerdeführers auf Wunsch der zuständigen
Untersuchungsbeamtin, Detektiv-Korporalin [...], beigezogen worden. Begründet
wurde dies damit, dass sich der amtliche Verteidiger geweigert habe, das Einvernahmeprotokoll
zu unterzeichnen. Nach einem Gespräch habe der Verteidiger schliesslich eingewilligt
und habe doch unterschrieben. Die Untersuchungsbeamtin bestätigte, dass sich der
Beschwerdeführer auch am Tag nach der Einvernahme weiterhin geweigert habe, das
Protokoll durchzulesen und zu unterzeichnen. Dies habe sie dann so auf dem Protokoll
vermerkt («Unterschrift verweigert»).
Nach Art. 78
Abs. 1 StPO werden bei einer Einvernahme die Aussagen der Parteien, Zeuginnen,
Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs.
5 wird nach Abschluss der Einvernahme der einvernommenen Person das Protokoll
vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach
Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das
Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die
dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Das Protokoll ist trotzdem als
Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (Näpfli, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 78
StPO N 26).
Darauf gestützt
ist festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom
25. Februar 2021 nicht verletzt wurden. Die beiden von der Staatsanwaltschaft beigezogenen
Personen kamen erst nach Abschluss der Einvernahme hinzu und damit zu einem
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Raum bereits verlassen hatte. Deren
Anwesenheit hat keinerlei Relevanz für die Einvernahme oder deren Protokoll. Auf
dem Protokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer das Lesen und
Unterzeichnen desselben verweigere. Dass sein amtlicher Verteidiger das Protokoll
unterzeichnet hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, kann der zur
Einvernahme beigezogene Rechtsbeistand die einvernommene Person bei einer
Aussage ohnehin nicht in dem Sinne vertreten, dass er für die einvernommene
Person eine Aussage macht (dazu Häring,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 142 –146 StPO
N 16). Falls der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen
möchte, dass das Einvernahmeprotokoll aufgrund seiner fehlenden Unterschrift nicht
verwertbar sei, so ist zu ergänzen, dass die Entscheidung darüber ohnehin dem
erkennenden Sachgericht im Endentscheid obliegt und nicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist (vgl. dazu Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 800; ferner BGer 1B_266/2017 vom
5. Oktober 2017 E. 2.7). Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem
Punkt als unbegründet.
2.4 Der
Beschwerdeführer bringt vor (Rügen 4 und 5), dass ihm die Anwaltspost nicht
zugestellt werde. Sein amtlicher Verteidiger habe ihm am 22. März 2021 einen
Brief zukommen lassen, in welchem sich die Einladung zu seiner Einvernahme vom
30. März 2021 befunden habe. Diesen Brief habe er aber erst am 31. März
2021 erhalten (act. 1 Nachtrag). In seiner Eingabe vom 16. April 2021 (act. 3)
führt er aus, sein amtlicher Verteidiger habe ihm zwei Briefe zukommen lassen,
beide mit Poststempel vom 25. März 2021. Der jeweilige Eingangsstempel der
Staatsanwaltschaft datiere vom 26. März 2021. Die Briefe seien aber erst am 29.
März 2021 von der Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden (dazu auch act. 14
S. 2). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, sie habe die Anwaltspost stets
weitergeleitet, und bei der Einvernahme vom 30. März 2021 habe der amtliche
Verteidiger dem Beschwerdeführer ein Schreiben direkt übergeben (act. 15 S. 2).
Mit seinen
Ausführungen kann der Beschwerdeführers in keiner Weise belegen, dass die
Staatsanwaltschaft im konkreten Fall die Anwaltspost bewusst zurückbehalten oder
nicht zugestellt haben soll. Soweit ersichtlich wurden die beiden strittigen
Briefe am 25. März 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und gingen am
Freitag, den 26. März 2021, bei der Staatsanwaltschaft ein. Diese leitete die
Briefe am darauffolgenden Montag, den 29. März 2021 weiter, was nicht zu
beanstanden ist. Die Zustellung an den Beschwerdeführer im Gefängnis zwei Tage
später am 31. März 2021 ist mit Blick auf den für die interne Zuteilung der
Post benötigten Zeitaufwand nicht zu bemängeln. Ob der amtliche Verteidiger wie
von der Staatsanwaltschaft behauptet «im Anschluss an die letzte Befragung» tatsächlich
ein Schreiben an den Beschwerdeführer übergeben hat, kann nicht endgültig
geklärt werden. Der Beschwerdeführer streitet dies mit Replik zumindest aber nicht
ab (act. 17 S. 5). Auch diese Rügen erweisen sich demnach als haltlos.
2.5 Der
Beschwerdeführer rügt zusammengefasst (Rüge 7), man habe ihm verwehrt, dass der
von ihm beantragte Verteidiger der Kanzlei [...] (Zürich) an seiner ersten Einvernahme
vom 25. Februar 2021 habe teilnehmen dürfen. [...] habe trotz des
diesbezüglichen dringlichen «Einschreibens» vom 22. Februar 2021 an die
Verfahrensleitung keine Einladung zur Einvernahme erhalten, obschon er mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2021 als Verteidiger
anerkannt worden sei. Dies gelte auch für [...]. Beide hätten lediglich
Besuchserlaubnisse erhalten (act. 1 S. 5,6). Der Beschwerdeführer verweist dabei
auf sein erstes Schreiben vom 21.März 2021 (Beilage zu act. 2), worin er
darlegt, er habe mehrfach allen Parteien mitgeteilt, dass er der Einvernahme
vom 25. Februar 2021 ausschliesslich unter Anwesenheit der Kanzlei [...]
beiwohnen werde. In seiner Replik widerholt er diese Angaben, jedoch wird [...]
nicht mehr erwähnt (act. 17 S. 11).
Zunächst ist
festzuhalten, dass Advokat [...] von der Verfahrensleitung als amtlicher
Verteidiger im Sinne einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b in
Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 StPO) eingesetzt worden ist und er auch an der
ersten Einvernahme am 25. Februar 2021 teilgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft
bestätigte (act. 15 S. 2), dass sie von der Privatverteidigung durch [...] mit
Verfügung vom 24. Februar 2021 Kenntnis genommen habe. Dem Beschwerdeführer gegenüber
sei darin dargelegt worden, dass er der Staatsanwaltschaft mitzuteilen habe,
wer die Hauptverteidigung übernehme. Bis zu dieser Mitteilung gelte der
amtliche Verteidiger als einzige Ansprechperson respektive werde die
Korrespondenz mit diesem geführt (vgl. dazu auch act. 16). Dieses Vorgehen
entspricht Art 127 Abs. 2 StPO, wonach die Parteien zwei oder mehrere Personen
als Rechtsbeistand beiziehen können, soweit das Verfahren dadurch nicht
ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als
Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den
Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen
Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Aus eben diesen Gründen, d.h. der
Gefahr der Verfahrensverzögerung und -komplizierung, soll die Partei
verpflichtet sein, eine Vertretung als Hauptvertretung zu bezeichnen, welche
als einzige Ansprechpartnerin der Strafverfolgungsbehörde dient
(Anzeigen von Terminen, Wahrnehmung von Teilnahmerechten, Zustellung von
Entscheiden und anderen Schriftstücken etc.; vgl. dazu Ruckstuhl in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO
N 6; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006
S. 1085, 1176; Riklin, in: StPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 127 N 2). Nur der Hauptvertreter
ist in der Folge allein zu Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 127
N 8).
Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er [...] als seinen Hauptvertreter
benannt hat. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft in der Folge den damaligen amtlichen Verteidiger [...] als
einzigen Ansprechpartner gewählt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei [...]
(und wohl auch bei der erwähnten Anwältin [...]) um ausserkantonale Anwälte
handelt, deren Erscheinen zu den Einvernahmen bereits deshalb mit einer
zeitlichen Verzögerung verbunden ist. Es ist weder Aufgabe noch Pflicht der
Staatsanwaltschaft, mit allen Rechtsvertretern zu kommunizieren. Wie die Staatsanwaltschaft
richtig darlegt, durfte sie davon ausgehen, dass der amtliche Verteidiger den
Privatverteidiger über die anstehende Einvernahme informiert hat (act. 2 S. 2).
Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die Rüge erweist sich als
unbegründet.
2.6 Der
Beschwerdeführer moniert zusammengefasst (Rüge 8), die Einvernahme vom 25.
Februar 2021 sei unmenschlich gewesen. Sie habe über acht Stunden gedauert, es
habe keine Pause gegeben und er habe auch nichts zu essen bekommen. Seinem
amtlichen Verteidiger sei mehrmals gedroht worden sein, er müsse das Protokoll
unterzeichnen, da er sonst «keinen Job mehr bekomme» (vgl. act. 1 S. 6, act. 17
S. 13–14, Beilage zu act. 2).
Die
Staatsanwaltschaft legt dar, es seien immer wieder kleinere Pausen gemacht
worden und es sei auch Wasser zur Verfügung gestellt worden. Der
Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angeregt, dass er eine längere Pause
brauche, er habe im Gegenteil auch nicht müde ausgesehen (Beilage zu act. 2).
Insgesamt ist an
der Art der Einvernahme vom 25. März 2021 nichts zu bemängeln. Der
Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er um einen Unterbruch oder um
Essen gebeten habe und ihm dies nicht gewährt worden sei. Ein solcher Wunsch wäre
denn – wie die Pausen für den Toilettengang – auch im Protokoll festgehalten
worden. Dass der Beschwerdeführer die Einvernahme als anstrengend und
unangenehm empfunden haben mag, liegt in der Natur der Sache. Diese Vorwürfe
erweisen sich demnach als unbegründet. Bezüglich der Rüge, der amtliche
Verteidiger sei zur Unterschrift des Protokolls genötigt worden kann auf das
oben Gesagte (E. 2.3) verweisen werden.
2.7 Mit
Eingabe vom 16. April 2021 (act. 3) macht der Beschwerdeführer geltend, dass
das forensische Gutachten über die Todesursache des Opfers immer noch nicht
vorliege, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle (dazu auch
act. 17 S. 21).
Jede Person hat
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren
mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person
darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den
Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.
Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter
Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit
Hinweisen). Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer stellen insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, die
Interessenlage, die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen sowie das Verhalten der Parteien und der Behörden dar (vgl. BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E.
3.3). Dies ist etwa bei einer Untätigkeit von 13 bzw. 14 Monaten im
Vorverfahren bejaht worden (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.; BGE 124 I 139
E. 2c S. 142 ff.).
Hierzu lässt
sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (act. 15 S. 3) feststellen,
dass die Erstellung dieses Abschlussgutachtens nicht an ein Abgabedatum
gebunden war und eine solche ohnehin eine gewisse Zeit benötigt. Wie der
Beschwerdeführer in seiner Replik selbst darlegt (act. 17. S.21) und es auch
aus dem mittlerweile eingegangenen forensischen Abschlussgutachten vom 28.
April 2021 (nachfolgend Abschlussgutachten, act. 16) ersichtlich ist, wurden
die Grundlagen für dieses Abschlussgutachten laufend ergänzt («Auftragsscheiben»
vom 8. Februar 2021, «Ergänzungsfragen» vom 12. März 2021, «Bericht über
Lokalaugenschein/Legalinspektion» vom 18. Februar 2021,
«Sektionsprotokoll» vom 19. Februar 2021 und «forensisch-toxikologisches
Gutachten» vom 28. April 2021). Die Erstellung des Abschlussgutachtens hat
demnach rund drei Monate gedauert, was vor allem mit Blick auf den Tatvorwurf
(Mordverdacht) nicht ungewöhnlich lange erscheint. Insbesondere ist die
Strafbehörde in diesem Zeitraum auch nicht untätig geblieben. Somit erweist
sich der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft verletze das Beschleunigungsgebot, als
unbegründet.
3.
3.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG
154.810]) auf CHF 500.– zu bemessen.
3.2 Dem
mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2021 als amtlicher Verteidiger im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Advokat [...] ist ein Honorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. Am 10. Mai 2021 hat dieser eine Honorarnote eingereicht
(act. 14). Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 7,55 Stunden erscheint in
Anbetracht des Schriftenwechsels als angemessen, zuzüglich rund einer halben
Stunde Aufwand für die Eingabe vom 17. Juli 2021 (act. 19). Auslagen macht er hingegen
keine geltend. Insgesamt werden dem amtlichen Verteidiger vorbehältlich einer
späteren Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) demnach CHF 1'600.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'723.20,
aus der Gerichtskasse bezahlt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat
[...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt
somit CH 1‘723.20, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).