BES.2021.51
Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer-Nr. 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021)
2. Juli 2021Deutsch7 min
Sachentziehung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.51
ENTSCHEID
vom 2.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Verfahren SG.2019.[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2020 wurde A____ wegen mehrfachen
gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und
mehrfacher Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, Veruntreuung,
Sachentziehung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher
Urkundenfälschung sowie weiterer Delikte zu 7 Jahre Freiheitsstrafe
verurteilt, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft vom 6. März 2013 bis
7. April 2014, vom 23./24. November 2016 und seit dem 30. Oktober 2018. Es
wurde zudem eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen. A____ hat gegen
dieses Urteil Berufung angemeldet.
Mit Eingabe vom
8. April 2021 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 der Strafprozessordnung
und von Art. 84 der Strafprozessordnung geltend macht, weil ihm das schriftlich
begründete Urteil noch nicht zugestellt wurde. Die Beschwerde ist dem
Strafgericht zur Stellungnahme sowie der Staatsanwaltschaft und dem Advokaten [...],
dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im Hauptverfahren, zur
Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit Stellungnahme vom 23. April 2021 hat
das Strafgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hält
mit Replik vom 25. Mai 2021 an seinem Rechtsbegehren fest. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Am 6. Juli 2021
ist das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts beim
Appellationsgericht eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte (mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden)
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem
Rechtsverzögerungen.
1.2
Zur
Beurteilung von Beschwerden zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), welches
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden
wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist
gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).
1.3
Nach
Art. 394 StPO ist eine Beschwerde u.a. dann nicht zulässig, wenn Berufung
möglich ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Rüge
nicht im Rahmen seiner Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts statt mit
Beschwerde vorbringen müsste. Dafür spricht, dass im Zeitpunkt der Beschwerde
an das Appellationsgericht das Urteil des Strafgerichts bereits gefällt, wenn
auch noch nicht begründet worden war und dass die Beschwerde in dieser Hinsicht
quasi vorsorglich und einzig im Hinblick auf die Urteilsbegründung erfolgte
(vgl. dazu BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.3). Die Frage kann
jedoch offenbleiben, da sich die Rüge jedenfalls als unbegründet erweist, wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügte, dass das am 6. November 2020 vom Strafgericht gefällte
Urteil (im Zeitpunkt seiner Eingaben) noch nicht schriftlich begründet vorlag.
Er erblickte darin einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO
sowie gegen Art. 84 StPO.
2.2
Das
in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR.101), Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 101.0) Art. 14 Ziff. 3
lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den
Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen
zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit
Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten
Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür
bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die
dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und
dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 m.w.H.). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere dann vor,
wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 1. Auflage
2014, Art. 5 N 9; Summers, Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 14), mithin wenn das
Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).
2.3
Gemäss
Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss,
innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der
Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Bei dieser Bestimmung
handelt es sich um eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende
Ordnungsvorschrift. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht jedoch nicht
zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher, und sie hat auch
keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit oder die Rechtskraft des
Urteils. Sie kann allerdings ein Indiz für eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots darstellen, insbesondere aufgrund einer nicht
erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit (BGer
6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.3, 6B_731/2017 vom 16. November 2017
E. 3.3 m.w.H.; Brühschweiler,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 84 StPO;
Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 597).
2.4
Im
vorliegenden Fall wurde das Urteil des Strafgerichts am 6. November 2020
gefällt. Das ausgefertigte Urteil ist am 6. Juli 2021 beim Appellationsgericht
eingegangen. Es trifft zwar zu, dass mit der Ausfertigungsdauer von 8 Monaten
die gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO für komplexe Fälle massgebliche Frist von 90
Tagen erheblich überschritten wurde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es
sich vorliegend um einen aussergewöhnlich umfangreichen Fall handelt. Die Akten
umfassen 58 Bundesordner und es liegen zwei umfangreiche Anklageschriften mit zahlreichen
einzelnen Anklagepunkten vor (insgesamt 105 Seiten, zumeist in Tabellenform).
Da viele der Anklagepunkte vom Beschwerdeführer bestritten waren, musste im
Urteil auf jeden der entsprechenden Unteranklagepunkte eingehend eingegangen
werden und mussten die Schuldsprüche ausführlich begründet werden. Das
Protokoll der Hauptverhandlung umfasst 271 Seiten. Zu beurteilen waren
insgesamt acht Beschuldigte, wovon drei Berufung erhoben haben. Dies alles
führte dazu, dass die Urteilsredaktion aussergewöhnlich zeitraubend war. Das
schriftliche Urteil umfasst 293 Seiten (einschliesslich der 105 Seiten
Anklageschriften). Bei einem derart komplexen und umfangreichen Fall ist eine
Urteilsredaktion innert 90 Tagen nicht realistisch. Die effektive
Redaktionsdauer von 8 Monaten ist zwar sehr lange, stellt angesichts der
genannten Umstände jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Eine
nicht zu rechtfertigende Periode der Untätigkeit lag nicht vor.
Bei der Prüfung,
ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist die gesamte Verfahrensdauer vor
einer Instanz massgebend. Diesbezüglich legt der vorinstanzliche
Verfahrensleiter dar, dass beim Strafgericht Ende Oktober 2019 die erste
Anklageschrift und anfangs Dezember 2019 die ergänzende Anklageschrift gegen
den Beschwerdeführer und Konsorten eingegangen ist. Die Hauptverhandlung fand
vom 19. Oktober bis 6. November 2020 statt, am 6. Juli 2021 lag das
erstinstanzliche Urteil vor. Die Gesamtverfahrensdauer am Strafgericht von rund
20.
Monaten stellt angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens
ebenfalls keineswegs eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der unterlegene Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Es ist ihm eine Urteilsgebühr von
CHF 800.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements; SG
154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (z.K.)
-
Advokat [...] (z.K.)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.