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Entscheid

BES.2021.51

Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer-Nr. 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021)

2. Juli 2021Deutsch7 min

Sachentziehung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.51

ENTSCHEID

vom 2.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Rechtsverzögerungsbeschwerde

im Verfahren SG.2019.[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2020 wurde A____ wegen mehrfachen

gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und

mehrfacher Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, Veruntreuung,

Sachentziehung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher

Urkundenfälschung sowie weiterer Delikte zu 7 Jahre Freiheitsstrafe

verurteilt, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft vom 6. März 2013 bis

7. April 2014, vom 23./24. November 2016 und seit dem 30. Oktober 2018. Es

wurde zudem eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen. A____ hat gegen

dieses Urteil Berufung angemeldet.

Mit Eingabe vom

8. April 2021 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 der Strafprozessordnung

und von Art. 84 der Strafprozessordnung geltend macht, weil ihm das schriftlich

begründete Urteil noch nicht zugestellt wurde. Die Beschwerde ist dem

Strafgericht zur Stellungnahme sowie der Staatsanwaltschaft und dem Advokaten [...],

dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im Hauptverfahren, zur

Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit Stellungnahme vom 23. April 2021 hat

das Strafgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hält

mit Replik vom 25. Mai 2021 an seinem Rechtsbegehren fest. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Am 6. Juli 2021

ist das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts beim

Appellationsgericht eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte (mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden)

der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden

können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem

Rechtsverzögerungen.

1.2

Zur

Beurteilung von Beschwerden zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), welches

nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden

wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist

gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).

1.3

Nach

Art. 394 StPO ist eine Beschwerde u.a. dann nicht zulässig, wenn Berufung

möglich ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Rüge

nicht im Rahmen seiner Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts statt mit

Beschwerde vorbringen müsste. Dafür spricht, dass im Zeitpunkt der Beschwerde

an das Appellationsgericht das Urteil des Strafgerichts bereits gefällt, wenn

auch noch nicht begründet worden war und dass die Beschwerde in dieser Hinsicht

quasi vorsorglich und einzig im Hinblick auf die Urteilsbegründung erfolgte

(vgl. dazu BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.3). Die Frage kann

jedoch offenbleiben, da sich die Rüge jedenfalls als unbegründet erweist, wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügte, dass das am 6. November 2020 vom Strafgericht gefällte

Urteil (im Zeitpunkt seiner Eingaben) noch nicht schriftlich begründet vorlag.

Er erblickte darin einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO

sowie gegen Art. 84 StPO.

2.2

Das

in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR.101), Art. 6 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 101.0) Art. 14 Ziff. 3

lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den

Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen

zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit

Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten

Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür

bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die

dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und

dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 m.w.H.). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere dann vor,

wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 1. Auflage

2014, Art. 5 N 9; Summers, Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 14), mithin wenn das

Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit

hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).

2.3

Gemäss

Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss,

innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der

Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Bei dieser Bestimmung

handelt es sich um eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende

Ordnungsvorschrift. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht jedoch nicht

zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher, und sie hat auch

keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit oder die Rechtskraft des

Urteils. Sie kann allerdings ein Indiz für eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots darstellen, insbesondere aufgrund einer nicht

erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit (BGer

6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.3, 6B_731/2017 vom 16. November 2017

E. 3.3 m.w.H.; Brühschweiler,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 84 StPO;

Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 597).

2.4

Im

vorliegenden Fall wurde das Urteil des Strafgerichts am 6. November 2020

gefällt. Das ausgefertigte Urteil ist am 6. Juli 2021 beim Appellationsgericht

eingegangen. Es trifft zwar zu, dass mit der Ausfertigungsdauer von 8 Monaten

die gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO für komplexe Fälle massgebliche Frist von 90

Tagen erheblich überschritten wurde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es

sich vorliegend um einen aussergewöhnlich umfangreichen Fall handelt. Die Akten

umfassen 58 Bundesordner und es liegen zwei umfangreiche Anklageschriften mit zahlreichen

einzelnen Anklagepunkten vor (insgesamt 105 Seiten, zumeist in Tabellenform).

Da viele der Anklagepunkte vom Beschwerdeführer bestritten waren, musste im

Urteil auf jeden der entsprechenden Unteranklagepunkte eingehend eingegangen

werden und mussten die Schuldsprüche ausführlich begründet werden. Das

Protokoll der Hauptverhandlung umfasst 271 Seiten. Zu beurteilen waren

insgesamt acht Beschuldigte, wovon drei Berufung erhoben haben. Dies alles

führte dazu, dass die Urteilsredaktion aussergewöhnlich zeitraubend war. Das

schriftliche Urteil umfasst 293 Seiten (einschliesslich der 105 Seiten

Anklageschriften). Bei einem derart komplexen und umfangreichen Fall ist eine

Urteilsredaktion innert 90 Tagen nicht realistisch. Die effektive

Redaktionsdauer von 8 Monaten ist zwar sehr lange, stellt angesichts der

genannten Umstände jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Eine

nicht zu rechtfertigende Periode der Untätigkeit lag nicht vor.

Bei der Prüfung,

ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist die gesamte Verfahrensdauer vor

einer Instanz massgebend. Diesbezüglich legt der vorinstanzliche

Verfahrensleiter dar, dass beim Strafgericht Ende Oktober 2019 die erste

Anklageschrift und anfangs Dezember 2019 die ergänzende Anklageschrift gegen

den Beschwerdeführer und Konsorten eingegangen ist. Die Hauptverhandlung fand

vom 19. Oktober bis 6. November 2020 statt, am 6. Juli 2021 lag das

erstinstanzliche Urteil vor. Die Gesamtverfahrensdauer am Strafgericht von rund

20.

Monaten stellt angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens

ebenfalls keineswegs eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der unterlegene Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Es ist ihm eine Urteilsgebühr von

CHF 800.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements; SG

154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (z.K.)

-

Advokat [...] (z.K.)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.