BES.2021.52
Anordnung der vorsorglichen Unterbringung
8. Dezember 2021Deutsch18 min
Rechtsanwalt zu bewilligen und der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.52
ENTSCHEID
vom 8.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] 2007 Beschwerdeführer
c/o
Jugenddorf Knutwil, 6213 Knutwil
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 7. Mai 2021
betreffend Anordnung der vorsorglichen
Unterbringung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 7. Mai 2021 ordnete die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung
und ambulante Behandlung über A____, genannt A____, im Rahmen einer gegen ihn
von der Jugendanwaltschaft geführten Strafuntersuchung an. Die Umsetzung der
Anordnung in Bezug auf die vorsorgliche Unterbringung erfolgte mit Eintritt von
A____ in das Jugenddorf Knutwil am 10. Mai 2021, nachdem er vom 26. bis 30.
April 2021 eine Schnupperwoche mit positiven Rückmeldungen in demselben
verbracht hatte.
Gegen diesen
Entscheid haben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Mutter, B____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde
eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2021, wobei
die vorsorgliche Unterbringung im Jugenddorf Knutwil mit sofortiger Wirkung zu
beenden und der Zustand vor der Unterbringung mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht
bei der Beschwerdeführerin wiederherzustellen sei. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung in dem Sinne aufzuheben, als dass die Unterbringung im
Jugenddorf Knutwil nur für solange aufrechterhalten bleibe, bis ein freier
Platz in einer geeigneten Einrichtung in Riehen zur Verfügung stehe. Hierfür
sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, um eine möglichst schnelle Verlegung des
Beschwerdeführers besorgt zu sein. Sodann sei den Beschwerdeführerenden die
unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung mit dem unterzeichnenden
Rechtsanwalt zu bewilligen. Eventualiter sei lediglich der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung mit dem unterzeichnenden
Rechtsanwalt zu bewilligen und der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu bestätigen, dies alles unter o/e-
Kostenfolge. Ausserdem hat der Rechtsbeistand um Gewährung der Akteneinsicht
sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur ausführlichen Begründung der
Beschwerde ersucht sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
Mit
Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2021 ist der Antrag um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden, der Jugendanwaltschaft die Beschwerde
zur Kenntnis gebracht und sind die Akten für das Gericht einverlangt und die
Akteneinsicht in Aussicht gestellt worden.
Mit Schreiben vom
27. Mai 2021 hat die Jugendanwaltschaft dem Appellationsgericht mitgeteilt,
dass diesem die vollständigen Verfahrensakten in der Sache elektronisch
zugestellt werden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bereits mit
Schreiben vom 19. Mai 2021 ein Datenträger mit den Verfahrensakten zugestellt
worden sei. Der Rechtsvertreter hat den Erhalt der Verfahrensakten mit
Schreiben vom 28. Mai 2021 bestätigt.
Mit Eingabe vom
9. Juli 2021 haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde begründen lassen.
Sodann hat die Beschwerdeführerin eine von ihr selbst verfasste Eingabe vom 5.
August 2021 bei Gericht eingereicht.
Mit
Stellungnahme vom 12. August 2021 beantragt die Jugendanwaltschaft die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der vorsorglichen
Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugenddorf Knutwil, unter o/e-
Kostenfolge.
Mit Replik vom
14. September 2021 lassen die Beschwerdeführenden an den gestellten
Rechtsbegehren festhalten. Mit Eingabe vom 20. September 2021 hat sich die
Beschwerdeführerin wiederum ohne Rechtsvertretung direkt an das Gericht gewandt
und hält sinngemäss nochmals fest, dass sie eine Beendigung der
Fremdplatzierung des Beschwerdeführers wünscht.
Mit Duplik von
29. September 2021 hält die Jugendanwaltschaft sinngemäss an den in ihrer Stellungnahme
gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom
14. Oktober 2021 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme
zu den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergänzten Vollzugsakten eingereicht.
Mit Eingabe vom
20. Oktober 2021 hat die Jugendanwaltschaft einen «Nachtrag der aktuellsten
Entwicklung» eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. Jugendstrafrecht
(JStG, SR 311.1) ist die Beschwerde zulässig (Art. 39 Abs. 2 lit. a
Jugendstrafprozessordnung [JStPO. SR 312.1]). Für den Entscheid zuständig ist
die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 7
Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]). Als von der angeordneten
Massnahme Betroffene sind der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Die
Beschwerde richtet sich einzig gegen die mit Verfügung vom 7. Mai 2021
angeordnete vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers, nicht aber gegen
die Anordnung der ambulanten Behandlung. Die Anordnung der ambulanten
Behandlung ist deshalb nicht Gegenstand der Beschwerde.
2.
2.1
Gegen
den Beschwerdeführer wird eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung,
mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung,
mehrfachen Diebstahls und Beschimpfung geführt. Wann die Verhandlung vor dem
Jugendgericht stattfindet, ist noch nicht klar. Das Sachgericht wird einen
(allfälligen) Antrag auf Anordnung der Unterbringung einlässlich zu prüfen und
dabei den dannzumal aktuellen Stand der persönlichen Entwicklung und Situation
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Einem solchen Entscheid ist im
vorliegenden Verfahren nicht vorzugreifen. Es geht hier allein um die Frage, ob
die Unterbringung im Sinne von Art. 5 JStG „vorsorglich“, das heisst während
der Untersuchung bis zum Urteil des Jugendgerichts, ausgesprochen werden
durfte.
2.2
Die
im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige
Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG
JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den
Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die
Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und
Behandlung nicht anders – etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche
Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art.
14.
JStG) – sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für
den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen
unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch
den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig
eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen
wurde.
2.3
Gemäss
Gutachten der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK) vom 10. November
2020.
(nachfolgend: Gutachten) wurde aufgrund dringlicher
Massnahmenbedürftigkeit eine sofortige Unterbringung des Beschwerdeführers nach
Art. 15 Abs. 1 JStG empfohlen, wobei sich eine Unterbringung in einer offenen
Institution mit integrierter Schule eigne. Insbesondere eine interne Schule mit
eng betreutem Rahmen sei aufgrund des schulischen Unterstützungsbedarfs und der
hohen Ablenkbarkeit des Beschwerdeführers bei der Platzierung wichtig. Eine
Rückkehr zur Mutter, der Beschwerdeführerin, wurde nicht empfohlen, da diesfalls
die Legalprognose schlecht bzw. mit mittlerer bis hoher Wahrscheinlichkeit mit
weiteren strafbaren Handlungen seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei.
Gemäss dem
Beobachtungsbericht des AHBasel vom 30. Dezember 2020 waren nach einem
grundsätzlich positiven Start des Beschwerdeführers auf der offenen Abteilung
zunehmend Konfliktsituationen im Umgang mit anderen Jugendlichen und mit
Mitarbeitenden zu verzeichnen und kam es schlussendlich nach zwei «Kurvengängen»
des Beschwerdeführers zu seiner Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung.
Nach der dort erfolgten Stabilisierung seines Verhaltens kam es zur erneuten
Unterbringung auf der offenen Abteilung, welche vorerst äusserst positiv
verlaufen sei. Nachdem der Beschwerdeführer sodann elf Tage aufgrund einer
Ansteckung mit dem Covid-19 Virus in Quarantäne zu Hause bei der
Beschwerdeführerin habe verbringen können, sei er «verändert, ruhiger und
zielorientierter» ins AHBasel zurückgekehrt. Danach zeichnete sich bis zur
zweiten Standortsitzung ein sehr positiver Verlauf ab, auch mit guten
Rückmeldungen aus der Schule. Nachdem an der zweiten Standortsitzung die
Entscheidung einer Rückkehr nach Hause getroffen worden war, konnte der
Beschwerdeführer gemäss dem Bericht die positive Haltung und Leistung
seinerseits aber nicht aufrechterhalten. In den letzten Wochen vor dem dortigen
Austritt sei zu beobachten gewesen, dass wenn der Beschwerdeführer zu viele
Freiheiten erhalte und sich auf der sicheren Seite wähne, er in sein altes
Verhalten zurückfalle. Die positive Entwicklung, habe sich offensichtlich als
hohe Anpassungsfähigkeit erwiesen, um das Ziel, nach Hause zurückzukehren, zu
erreichen (vgl. auch Journaleintrag vom 4. Dezember 2020 betreffend negative
Rückmeldung aus der Schule: «Schulrückmeldungen letzte Woche sind nicht gut. A____
hatte eine schwierige Woche mit grenzwertig aggressivem/provozierendem
Verhalten und Leistungsverweigerung»). Der Bericht endet deshalb mit der
Empfehlung, die Unterbringung auf der Intensivgruppe der guten Herberge solle
im Falle eines Scheiterns des Austritts des Beschwerdeführers nach Hause erneut
ins Auge gefasst werden.
2.4
Wie
bereits aus der Zusammenfassung des Beobachtungsberichts des AHBasel ergeht,
wurde der Beschwerdeführer entgegen der gutachterlichen Empfehlung nach
Beendigung seines Aufenthalts im AHBasel (14. Juli bis 4. Dezember 2020) zurück
zu der Beschwerdeführerin verbracht, da dies seinem sowie dem ausdrücklichen
Wunsch der Beschwerdeführenden entsprach. Dies nachdem sich während der Dauer
seines Aufenthalts im AHBasel zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über eine externe Unterbringung oder die Rückkehr nach Hause kurzfristig eine erfreuliche
Entwicklung abzeichnete und insbesondere auch positive Rückmeldungen aus der
von ihm (wieder) besuchten öffentlichen Schule, einer Tagesschule mit
sonderschulischen Spezialangeboten, zu verzeichnen waren. Zudem sicherte die
Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit zu, weshalb sich die Jugendanwaltschaft
gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid entschieden hatte, den
«Versuch einer Rückkehr nach Hause unter Auflage von klaren Regeln»
verantworten zu können, mithin der Beschwerdeführer durch sein positives
Verhalten zum damaligen Zeitpunkt «eine Chance verdient» habe (vgl. dazu auch
Standortprotokoll des AHBasel vom 27. November 2020).
2.5
Aus
den Akten ergibt sich, dass die bis zum zweiten Standortgespräch mit der
Jugendanwaltschaft erfolgte positive Entwicklung nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein zu Hause leider keinen Fortgang nahm. So kam es bereits
im Dezember und Januar 2021 zu Rückmeldungen von der Schule betreffend
Abwesenheiten vom Schulunterricht und von der Tagesstruktur (s. E-Mail
Schreiben vom 20. Dezember 2020, 6. und 12. Januar 2021). Zu einem gravierenden
Vorfall kam es sodann in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2021 um ca. 1
Uhr, welcher eine polizeiliche Anzeigenerstattung zur Folge hatte. Gemäss
Polizeirapport vom 21. Februar 2021 soll der Beschwerdeführer um diese
Uhrzeit mit anderen Jugendlichen unterwegs gewesen sein und im Tram Nr. 6 eine
junge Frau bespuckt haben. Die Auswertung der Videoüberwachung der Tramlinie
ergab sodann, dass der Beschwerdeführer die Anzeigestellerin bedrängte, ca.
dreimal anspuckte und ihr sein entblösstes Hinterteil zeigte. Anfangs April 2021
kam es deswegen seitens der Polizei zu einer Gefährdungsmeldung bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Journaleintrag vom 7. April 2021). Gleichzeitig
nahmen die Probleme in der Schule und der Tagesstruktur sukzessive zu.
Entsprechend wandte sich die Jugendanwaltschaft mit Schreiben vom 17. März 2021
an die Beschwerdeführerin und wies sie eindringlich auf die zunehmenden
schulischen Probleme des Beschwerdeführers mit vielen Fehlzeiten aufgrund
angeblich gesundheitlicher Probleme sowie die drohende Gefahr des Abbruchs des
Besuchs der öffentlichen Schule hin. Gleichwohl waren auch im April 2021
negative Rückmeldungen aus der Schule zu vermelden (s. bspw. Journaleintrag vom
10.
März 2021 betreffend Telefonat mit Lehrperson wegen schulischer Absenz ohne
ärztliche Diagnose, Anschlussverlust, Nichteinhalten «einfacher Gewohnheiten»;
Journaleintrag betreffend Standortgespräch Schule: Schulabsenzen würden von der
Beschwerdeführerin mit «medizinischen Problemen» erklärt, der Beschwerdeführer
erkläre sich jedoch eher mit seinem Terminstress und dem «wachsenden Druck, so
dass seine physischen Probleme in den Hintergrund rücken»; E-Mail Schreiben der
Lehrperson vom 23. April 2021 mit Feststellungen zu Abwesenheiten des Beschwerdeführers,
ungebührendem Verhalten etc., vom 30. April 2021 betreffend Nichteinhalten
der Schulregeln betreffend Mobiltelefon und Verdacht auf Sichtung von
Pornographie auf dem Mobile durch den Beschwerdeführer) Vor diesem Hintergrund hat
sich die Jugendanwaltschaft entschlossen, die Rückplatzierung des
Beschwerdeführers zu Hause abzubrechen und eine vorsorgliche stationäre
Unterbringung gemäss der Empfehlung des Gutachtens anzuordnen.
2.6
Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist nicht entscheidend, ob beim
geschilderten Vorfall im Tram am 21. Februar 2021 der Beschwerdeführer vor den
vorgeworfenen Tathandlungen provoziert wurde. So oder so ist der
Beschwerdeführer wiederum zu später Stunde in einem öffentlichen Verkehrsmittel
in reichlich primitiver Art und Weise und zusammen mit erheblich älteren
Jugendlichen negativ aufgefallen, was die Einschätzung der Jugendanwaltschaft,
wonach er kein altersentsprechendes Verhalten zeigt, bestätigt und war der
Verlauf seiner Anwesenheit und seines Verhaltens im Schulunterricht und der
Tagesstruktur äusserst besorgniserregend. Diese Umstände fanden denn auch
Eingang in die genügend, nachvollziehbar und insgesamt sorgfältig begründete
Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021. Die Rüge der mangelhaften
Begründung ist unzutreffend. Es ist deshalb festzustellen, dass die
vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers der gutachterlichen Empfehlung
entspricht und der Versuch, dieser Empfehlung mittels Rückkehr nach Hause in
einem engstrukturierten Betreuungssetting der Beschwerdeführenden nicht zu
folgen, bedauernswerter Weise gescheitert ist. Leider haben sich mit dem
Rückkehrversuch die Gefahr schulischer Probleme und der Rückfall in
(mutmasslich) straffälliges Verhalten bewahrheitet. Es geht mit anderen Worten aus
den Akten und den Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer befassten
Fachpersonen hervor, dass momentan eine stationäre vorsorgliche Unterbringung
unabdingbar ist. Es ist der Ansicht der Jugendanwaltschaft zu folgen, wonach sich
durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Ergebnisse und die Prognose des
Gutachtens manifestierten, wonach er ohne Unterbringung in allen Bereichen
seiner Entwicklung gefährdet sei. Den gemäss Art. 2 JStG wegleitenden
Grundsätzen der Erziehung und der Persönlichkeitsentwicklung des
Beschwerdeführers wird folglich mit der vorsorglichen Unterbringung am besten
entsprochen. Eine mildere Massnahme, etwa die Rückversetzung zur Beschwerdeführerin
in einem engmaschig betreuten Setting, kann nach dem Gesagten zum heutigen
Zeitpunkt nicht zielführend sein. Die von den Beschwerdeführenden angeführten
privaten Interessen überwiegen angesichts der offensichtlich akut gefährdeten
Entwicklung des Beschwerdeführers keineswegs. Aufgrund der beschriebenen
Umstände ist nicht davon auszugehen, dass weniger weitgehende Schutzmassnahmen
ebenso geeignet wären, wie die stationäre Unterbringung, weshalb sich diese
vorsorglich als verhältnismässig erweist und die Anordnung zu bestätigen und
aufrechtzuerhalten ist.
3.
3.1
Im
Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der
Unterbringung im Jugenddorf Knutwil sobald ein «freier Platz in der geeigneten
Einrichtung in Riehen», gemeint das Schulheim Gute Herberge in Riehen, zur
Verfügung stehe. Sie stellen sich dazu auf den Standpunkt, diese Institution
sei für eine Unterbringung bestens geeignet, da insbesondere das Gutachten die
dortige Unterbringung explizit empfohlen habe. Die Jugendanwaltschaft macht hingegen
geltend, die vor der Rückkehr nach Hause im Dezember 2020 angedachte
Platzierung im Schulheim Gute Herberge eigne sich aus aktueller Sicht nicht
(mehr). Eine Unterbringung im Schulheim Gute Herberge sei zum einen nur bis zum
Maximalalter von 16 Jahren möglich und biete keine Anschlussmöglichkeiten für eine
Ausbildung. Zum anderen sei diese Institution nicht auf den Vollzug strafrechtlicher
Massnahmen spezialisiert. Zudem würde eine Umplatzierung einen unnötigen
Kontaktabbruch mit den bewährten Bezugspersonen in der jetzigen Unterbringung
mit sich bringen, verbunden mit einem Neustart mit ungewissem Ausgang.
3.2
Das
Schulheim Gute Herberge nimmt gemäss den Informationen auf seiner Website
Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 7 und 15 Jahren auf, bei denen sich in
der familiären und/oder schulischen Sozialisation Beziehungs-, Verhaltens- oder
Leistungsbeeinträchtigungen zeigen und deren weitere Entwicklung im
Ursprungsmilieu nicht optimal gefördert wird. Nicht aufgenommen werden können
Kinder, die ein psychiatrisches Krankheitsbild, körperliche oder geistige
Behinderungen aufweisen oder suchtmittelabhängig sind, sowie Kinder, die nicht
in eine Wohngruppe oder Kleinklasse integriert werden können (www.jfs.bs.ch/ueber-uns/schulheime/schulheim-gute-herberge/aufnahme.html).
Demgegenüber ist das Jugenddorf Knutwil «eine sozialpädagogische Institution,
die zivil- und strafrechtliche Massnahmen für stark verhaltensauffällige
männliche Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 14 und 25 Jahren umsetzt» (https://www.jugenddorf.ch/jugenddorf/das-jugenddorf).
Seit der vorsorglichen Unterbringung des Beschwerdeführers hat sich die soziale
und strafrechtliche Problematik während seiner Aufenthalte zu Hause leider
zusätzlich akzentuiert. So kam es im Juli und im August 2021 während der in
Basel verbrachten Ferienzeit zu zwei polizeilichen Kontrollen jeweils nach 1
Uhr nachts, einmal wegen Herumfuchtelns mit einem vermeintlichen
Schmetterlingsmesser und einmal wegen Verdachts auf die Begehung eines
Diebstahls zusammen mit einschlägig verzeichneten älteren Jugendlichen, welcher
ihm allerdings nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. Polizeirapporte vom 19.
Juli und 1. August 2021). So oder so ist es äusserst bedenklich, dass sich
der Beschwerdeführer überhaupt um diese Uhrzeiten (ohne Begleitung eines
Verantwortung tragenden Erwachsenen) in der Innenstadt aufhielt und dort
negativ auffiel. Am 2. Oktober 2021 ist es wiederum während eines
Aufenthalts zu Hause zu einer Anzeige wegen Diebstahls seitens eines
Elektronikfachgeschäftes gekommen. Gemäss Polizeirapport vom 2. Oktober
2021.
soll der Beschwerdeführer zusammen mit einem (wiederum älteren) Kollegen versucht
haben, Ware im Gesamtwert von rund CHF 400.– zu entwenden. Der Beschwerdeführer
wird im laufenden Monat ausserdem 14 Jahre alt. Damit ist festzustellen, dass
das Jugendheim aufgrund seiner Ausrichtung tatsächlich geeigneter erscheint und
insbesondere im Falle der Notwendigkeit einer längerdauernden Unterbringung
Kontinuität gewährleisten kann (s. dazu auch das Gutachten S. 59, wo die
langfristige Auslegung einer Platzierung empfohlen wird). In jedem Fall ist
aufgrund der andauernden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in seinem
Sozialverhalten eine weitere Unruhe durch einen Abbruch der laufenden
Unterbringung und damit einhergehenden Betreuung zu jetzigen Zeitpunkt nicht zu
befürworten. Dem steht anders als vom Rechtsvertreter geltend gemacht auch
nicht entgegen, dass ein solcher Bruch in der Kontinuität der Betreuung durch
die Platzierung im Jugenddorf Knutwil in Bezug auf das damals installierte
Betreuungssetting zu Hause in Kauf genommen wurde. Wie dargelegt, hatte die
Jugendanwaltschaft diese Entscheidung aufgrund einer akuten Verschlechterung
der Situation zu treffen und der damit einhergehenden Gefährdung des
Beschwerdeführers entgegen zu wirken. Die Ausgangslagen sind mithin nicht
vergleichbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten das
Schulheim Gute Herberge nicht explizit als herausragende Lösung einer Unterbringung,
sondern einzig «beispielsweise» empfiehlt. Das Gutachten definiert allerdings
die empfohlene Unterbringung als idealerweise in einer offenen Institution mit
integrierter Schule, in welcher der Rahmen «sehr klein und eng gefasst und auf
Regelverstösse schnell mit Hilfe der offenen Institution reagiert werden kann».
Diese Kriterien erfüllt das Jugenddorf, auch wenn es zwar mit insgesamt 49 Plätzen
grösser ist als das Schulheim Gute Herberge, die Jugendlichen auf den
Wohngruppen mit 8 bis 9 Personen aber in einem möglichst familiär gehaltenen
Umfeld leben (s. Aktennotiz des Gerichts vom 3. Dezember 2021). Der räumlichen
Distanz zum zu Hause des Beschwerdeführers wird ausserdem mit der Kosten-tragung
der Reisekosten auch für die Beschwerdeführerin Rechnung getragen.
4.
Zusammenfassend
ist die Beschwerde im Haupt- wie auch im Eventualbegehren abzuweisen. Trotz
allem Verständnis dafür, dass die räumliche Trennung unter der Woche für die
Beschwerdeführerin wie auch den Beschwerdeführer sehr schmerzvoll sein mag, ist
nochmals in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Jugendanwaltschaft
mit grossem Entgegenkommen und Vertrauen versucht hat, ebendies zu vermeiden.
Dem Beschwerdeführer mangelte es offensichtlich an der Reife, mit der damit
einhergehenden Eigenverantwortung umzugehen und er konnte das installierte
Setting nicht genügend für sich nutzen. Es ist an dieser Stelle aber nochmals
darauf hinzuweisen, dass das mit der Strafsache gegen den Beschwerdeführer
befasste Jugendgericht über die Unterbringung wohl erneut zu befinden haben
wird und dannzumal eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen
und zukünftigen Verlaufs treffen wird.
5.
Damit
unterliegen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren und haben dessen
Kosten grundsätzlich zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.–festgelegt, allerdings
hat das Sachgericht über die Auferlegung definitiv zu befinden.
Die amtliche
Verteidigung wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Sie hat
dazu ihre Honorarnote eingereicht. Es wird ein Stundenaufwand von total 19 Stunden
und 30 Minuten geltend gemacht. Dabei fällt auf, dass für Besprechungen mit der
Beschwerdeführerin (inklusive Telefonate, exklusive E-Mail-Schreiben) insgesamt
3.
Stunden verzeichnet sind. Dieser Aufwand ist unangemessen hoch und auf eine
Stunde zu kürzen. Hinzukommt ein geltend gemachter Aufwand von total 20 Minuten
im Zusammenhang mit Unterlagen für die Sozialhilfe. Dieser Aufwand ist
offensichtlich sachfremd und im Rahmen der Beschwerde nicht zu entschädigen.
Sodann werden für die Ausführung der Beschwerdebegründung und der Replik
zusätzlich zum Aktenstudium ein Aufwand von total 9 Stunden geltend gemacht.
Auch dieser Aufwand ist unangemessen hoch und um zwei Stunden auf insgesamt 7 Stunden
zu kürzen. Es erfolgt eine Kürzung des Stundenaufwands um 4 Stunden und 20
Minuten auf einen zu entschädigenden Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten.
Sodann wird in der amtlichen Verteidigung ein Stundenansatz von CHF 200.–
(und nicht wie geltend gemacht CHF 250.–) für juristisch durchschnittlich
anspruchsvolle Fälle entschädigt. Dieser Stundenansatz ist anzuwenden. Für
Kopien wird die übliche Auslagenentschädigung von CHF 0.25 pro Kopie
entrichtet. Für die Einzelheiten der Auszahlung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Den Parteien wird die Aktennotiz des Gerichts vom 3.
Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.– festgelegt. Die
Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit
[...], Advokat, für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'033.30 und ein Auslagenersatz von CHF 77.20,
zuzüglich MWST von 7,7% von CHF 239.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art.
25.
Abs. 2 Satz 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleiben vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdeführerin
-
Jugendanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung
kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).