Lexipedia

Entscheid

BES.2021.52

Anordnung der vorsorglichen Unterbringung

8. Dezember 2021Deutsch18 min

Rechtsanwalt zu bewilligen und der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.52

ENTSCHEID

vom 8.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] 2007 Beschwerdeführer

c/o

Jugenddorf Knutwil, 6213 Knutwil

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 7. Mai 2021

betreffend Anordnung der vorsorglichen

Unterbringung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 7. Mai 2021 ordnete die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung

und ambulante Behandlung über A____, genannt A____, im Rahmen einer gegen ihn

von der Jugendanwaltschaft geführten Strafuntersuchung an. Die Umsetzung der

Anordnung in Bezug auf die vorsorgliche Unterbringung erfolgte mit Eintritt von

A____ in das Jugenddorf Knutwil am 10. Mai 2021, nachdem er vom 26. bis 30.

April 2021 eine Schnupperwoche mit positiven Rückmeldungen in demselben

verbracht hatte.

Gegen diesen

Entscheid haben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Mutter, B____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde

eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2021, wobei

die vorsorgliche Unterbringung im Jugenddorf Knutwil mit sofortiger Wirkung zu

beenden und der Zustand vor der Unterbringung mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht

bei der Beschwerdeführerin wiederherzustellen sei. Eventualiter sei die

angefochtene Verfügung in dem Sinne aufzuheben, als dass die Unterbringung im

Jugenddorf Knutwil nur für solange aufrechterhalten bleibe, bis ein freier

Platz in einer geeigneten Einrichtung in Riehen zur Verfügung stehe. Hierfür

sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, um eine möglichst schnelle Verlegung des

Beschwerdeführers besorgt zu sein. Sodann sei den Beschwerdeführerenden die

unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung mit dem unterzeichnenden

Rechtsanwalt zu bewilligen. Eventualiter sei lediglich der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung mit dem unterzeichnenden

Rechtsanwalt zu bewilligen und der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger des

Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu bestätigen, dies alles unter o/e-

Kostenfolge. Ausserdem hat der Rechtsbeistand um Gewährung der Akteneinsicht

sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur ausführlichen Begründung der

Beschwerde ersucht sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.

Mit

Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2021 ist der Antrag um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden, der Jugendanwaltschaft die Beschwerde

zur Kenntnis gebracht und sind die Akten für das Gericht einverlangt und die

Akteneinsicht in Aussicht gestellt worden.

Mit Schreiben vom

27. Mai 2021 hat die Jugendanwaltschaft dem Appellationsgericht mitgeteilt,

dass diesem die vollständigen Verfahrensakten in der Sache elektronisch

zugestellt werden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bereits mit

Schreiben vom 19. Mai 2021 ein Datenträger mit den Verfahrensakten zugestellt

worden sei. Der Rechtsvertreter hat den Erhalt der Verfahrensakten mit

Schreiben vom 28. Mai 2021 bestätigt.

Mit Eingabe vom

9. Juli 2021 haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde begründen lassen.

Sodann hat die Beschwerdeführerin eine von ihr selbst verfasste Eingabe vom 5.

August 2021 bei Gericht eingereicht.

Mit

Stellungnahme vom 12. August 2021 beantragt die Jugendanwaltschaft die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der vorsorglichen

Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugenddorf Knutwil, unter o/e-

Kostenfolge.

Mit Replik vom

14. September 2021 lassen die Beschwerdeführenden an den gestellten

Rechtsbegehren festhalten. Mit Eingabe vom 20. September 2021 hat sich die

Beschwerdeführerin wiederum ohne Rechtsvertretung direkt an das Gericht gewandt

und hält sinngemäss nochmals fest, dass sie eine Beendigung der

Fremdplatzierung des Beschwerdeführers wünscht.

Mit Duplik von

29. September 2021 hält die Jugendanwaltschaft sinngemäss an den in ihrer Stellungnahme

gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom

14. Oktober 2021 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme

zu den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergänzten Vollzugsakten eingereicht.

Mit Eingabe vom

20. Oktober 2021 hat die Jugendanwaltschaft einen «Nachtrag der aktuellsten

Entwicklung» eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. Jugendstrafrecht

(JStG, SR 311.1) ist die Beschwerde zulässig (Art. 39 Abs. 2 lit. a

Jugendstrafprozessordnung [JStPO. SR 312.1]). Für den Entscheid zuständig ist

die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 7

Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]). Als von der angeordneten

Massnahme Betroffene sind der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je zur

Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Die

Beschwerde richtet sich einzig gegen die mit Verfügung vom 7. Mai 2021

angeordnete vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers, nicht aber gegen

die Anordnung der ambulanten Behandlung. Die Anordnung der ambulanten

Behandlung ist deshalb nicht Gegenstand der Beschwerde.

2.

2.1

Gegen

den Beschwerdeführer wird eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung,

mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung,

mehrfachen Diebstahls und Beschimpfung geführt. Wann die Verhandlung vor dem

Jugendgericht stattfindet, ist noch nicht klar. Das Sachgericht wird einen

(allfälligen) Antrag auf Anordnung der Unterbringung einlässlich zu prüfen und

dabei den dannzumal aktuellen Stand der persönlichen Entwicklung und Situation

des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Einem solchen Entscheid ist im

vorliegenden Verfahren nicht vorzugreifen. Es geht hier allein um die Frage, ob

die Unterbringung im Sinne von Art. 5 JStG „vorsorglich“, das heisst während

der Untersuchung bis zum Urteil des Jugendgerichts, ausgesprochen werden

durfte.

2.2

Die

im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige

Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG

JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den

Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die

Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und

Behandlung nicht anders – etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche

Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art.

14.

JStG) – sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen

Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für

den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen

unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch

den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig

eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen

wurde.

2.3

Gemäss

Gutachten der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK) vom 10. November

2020.

(nachfolgend: Gutachten) wurde aufgrund dringlicher

Massnahmenbedürftigkeit eine sofortige Unterbringung des Beschwerdeführers nach

Art. 15 Abs. 1 JStG empfohlen, wobei sich eine Unterbringung in einer offenen

Institution mit integrierter Schule eigne. Insbesondere eine interne Schule mit

eng betreutem Rahmen sei aufgrund des schulischen Unterstützungsbedarfs und der

hohen Ablenkbarkeit des Beschwerdeführers bei der Platzierung wichtig. Eine

Rückkehr zur Mutter, der Beschwerdeführerin, wurde nicht empfohlen, da diesfalls

die Legalprognose schlecht bzw. mit mittlerer bis hoher Wahrscheinlichkeit mit

weiteren strafbaren Handlungen seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei.

Gemäss dem

Beobachtungsbericht des AHBasel vom 30. Dezember 2020 waren nach einem

grundsätzlich positiven Start des Beschwerdeführers auf der offenen Abteilung

zunehmend Konfliktsituationen im Umgang mit anderen Jugendlichen und mit

Mitarbeitenden zu verzeichnen und kam es schlussendlich nach zwei «Kurvengängen»

des Beschwerdeführers zu seiner Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung.

Nach der dort erfolgten Stabilisierung seines Verhaltens kam es zur erneuten

Unterbringung auf der offenen Abteilung, welche vorerst äusserst positiv

verlaufen sei. Nachdem der Beschwerdeführer sodann elf Tage aufgrund einer

Ansteckung mit dem Covid-19 Virus in Quarantäne zu Hause bei der

Beschwerdeführerin habe verbringen können, sei er «verändert, ruhiger und

zielorientierter» ins AHBasel zurückgekehrt. Danach zeichnete sich bis zur

zweiten Standortsitzung ein sehr positiver Verlauf ab, auch mit guten

Rückmeldungen aus der Schule. Nachdem an der zweiten Standortsitzung die

Entscheidung einer Rückkehr nach Hause getroffen worden war, konnte der

Beschwerdeführer gemäss dem Bericht die positive Haltung und Leistung

seinerseits aber nicht aufrechterhalten. In den letzten Wochen vor dem dortigen

Austritt sei zu beobachten gewesen, dass wenn der Beschwerdeführer zu viele

Freiheiten erhalte und sich auf der sicheren Seite wähne, er in sein altes

Verhalten zurückfalle. Die positive Entwicklung, habe sich offensichtlich als

hohe Anpassungsfähigkeit erwiesen, um das Ziel, nach Hause zurückzukehren, zu

erreichen (vgl. auch Journaleintrag vom 4. Dezember 2020 betreffend negative

Rückmeldung aus der Schule: «Schulrückmeldungen letzte Woche sind nicht gut. A____

hatte eine schwierige Woche mit grenzwertig aggressivem/provozierendem

Verhalten und Leistungsverweigerung»). Der Bericht endet deshalb mit der

Empfehlung, die Unterbringung auf der Intensivgruppe der guten Herberge solle

im Falle eines Scheiterns des Austritts des Beschwerdeführers nach Hause erneut

ins Auge gefasst werden.

2.4

Wie

bereits aus der Zusammenfassung des Beobachtungsberichts des AHBasel ergeht,

wurde der Beschwerdeführer entgegen der gutachterlichen Empfehlung nach

Beendigung seines Aufenthalts im AHBasel (14. Juli bis 4. Dezember 2020) zurück

zu der Beschwerdeführerin verbracht, da dies seinem sowie dem ausdrücklichen

Wunsch der Beschwerdeführenden entsprach. Dies nachdem sich während der Dauer

seines Aufenthalts im AHBasel zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung

über eine externe Unterbringung oder die Rückkehr nach Hause kurzfristig eine erfreuliche

Entwicklung abzeichnete und insbesondere auch positive Rückmeldungen aus der

von ihm (wieder) besuchten öffentlichen Schule, einer Tagesschule mit

sonderschulischen Spezialangeboten, zu verzeichnen waren. Zudem sicherte die

Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit zu, weshalb sich die Jugendanwaltschaft

gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid entschieden hatte, den

«Versuch einer Rückkehr nach Hause unter Auflage von klaren Regeln»

verantworten zu können, mithin der Beschwerdeführer durch sein positives

Verhalten zum damaligen Zeitpunkt «eine Chance verdient» habe (vgl. dazu auch

Standortprotokoll des AHBasel vom 27. November 2020).

2.5

Aus

den Akten ergibt sich, dass die bis zum zweiten Standortgespräch mit der

Jugendanwaltschaft erfolgte positive Entwicklung nach der Rückkehr des

Beschwerdeführers in sein zu Hause leider keinen Fortgang nahm. So kam es bereits

im Dezember und Januar 2021 zu Rückmeldungen von der Schule betreffend

Abwesenheiten vom Schulunterricht und von der Tagesstruktur (s. E-Mail

Schreiben vom 20. Dezember 2020, 6. und 12. Januar 2021). Zu einem gravierenden

Vorfall kam es sodann in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2021 um ca. 1

Uhr, welcher eine polizeiliche Anzeigenerstattung zur Folge hatte. Gemäss

Polizeirapport vom 21. Februar 2021 soll der Beschwerdeführer um diese

Uhrzeit mit anderen Jugendlichen unterwegs gewesen sein und im Tram Nr. 6 eine

junge Frau bespuckt haben. Die Auswertung der Videoüberwachung der Tramlinie

ergab sodann, dass der Beschwerdeführer die Anzeigestellerin bedrängte, ca.

dreimal anspuckte und ihr sein entblösstes Hinterteil zeigte. Anfangs April 2021

kam es deswegen seitens der Polizei zu einer Gefährdungsmeldung bei der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Journaleintrag vom 7. April 2021). Gleichzeitig

nahmen die Probleme in der Schule und der Tagesstruktur sukzessive zu.

Entsprechend wandte sich die Jugendanwaltschaft mit Schreiben vom 17. März 2021

an die Beschwerdeführerin und wies sie eindringlich auf die zunehmenden

schulischen Probleme des Beschwerdeführers mit vielen Fehlzeiten aufgrund

angeblich gesundheitlicher Probleme sowie die drohende Gefahr des Abbruchs des

Besuchs der öffentlichen Schule hin. Gleichwohl waren auch im April 2021

negative Rückmeldungen aus der Schule zu vermelden (s. bspw. Journaleintrag vom

10.

März 2021 betreffend Telefonat mit Lehrperson wegen schulischer Absenz ohne

ärztliche Diagnose, Anschlussverlust, Nichteinhalten «einfacher Gewohnheiten»;

Journaleintrag betreffend Standortgespräch Schule: Schulabsenzen würden von der

Beschwerdeführerin mit «medizinischen Problemen» erklärt, der Beschwerdeführer

erkläre sich jedoch eher mit seinem Terminstress und dem «wachsenden Druck, so

dass seine physischen Probleme in den Hintergrund rücken»; E-Mail Schreiben der

Lehrperson vom 23. April 2021 mit Feststellungen zu Abwesenheiten des Beschwerdeführers,

ungebührendem Verhalten etc., vom 30. April 2021 betreffend Nichteinhalten

der Schulregeln betreffend Mobiltelefon und Verdacht auf Sichtung von

Pornographie auf dem Mobile durch den Beschwerdeführer) Vor diesem Hintergrund hat

sich die Jugendanwaltschaft entschlossen, die Rückplatzierung des

Beschwerdeführers zu Hause abzubrechen und eine vorsorgliche stationäre

Unterbringung gemäss der Empfehlung des Gutachtens anzuordnen.

2.6

Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist nicht entscheidend, ob beim

geschilderten Vorfall im Tram am 21. Februar 2021 der Beschwerdeführer vor den

vorgeworfenen Tathandlungen provoziert wurde. So oder so ist der

Beschwerdeführer wiederum zu später Stunde in einem öffentlichen Verkehrsmittel

in reichlich primitiver Art und Weise und zusammen mit erheblich älteren

Jugendlichen negativ aufgefallen, was die Einschätzung der Jugendanwaltschaft,

wonach er kein altersentsprechendes Verhalten zeigt, bestätigt und war der

Verlauf seiner Anwesenheit und seines Verhaltens im Schulunterricht und der

Tagesstruktur äusserst besorgniserregend. Diese Umstände fanden denn auch

Eingang in die genügend, nachvollziehbar und insgesamt sorgfältig begründete

Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021. Die Rüge der mangelhaften

Begründung ist unzutreffend. Es ist deshalb festzustellen, dass die

vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers der gutachterlichen Empfehlung

entspricht und der Versuch, dieser Empfehlung mittels Rückkehr nach Hause in

einem engstrukturierten Betreuungssetting der Beschwerdeführenden nicht zu

folgen, bedauernswerter Weise gescheitert ist. Leider haben sich mit dem

Rückkehrversuch die Gefahr schulischer Probleme und der Rückfall in

(mutmasslich) straffälliges Verhalten bewahrheitet. Es geht mit anderen Worten aus

den Akten und den Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer befassten

Fachpersonen hervor, dass momentan eine stationäre vorsorgliche Unterbringung

unabdingbar ist. Es ist der Ansicht der Jugendanwaltschaft zu folgen, wonach sich

durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Ergebnisse und die Prognose des

Gutachtens manifestierten, wonach er ohne Unterbringung in allen Bereichen

seiner Entwicklung gefährdet sei. Den gemäss Art. 2 JStG wegleitenden

Grundsätzen der Erziehung und der Persönlichkeitsentwicklung des

Beschwerdeführers wird folglich mit der vorsorglichen Unterbringung am besten

entsprochen. Eine mildere Massnahme, etwa die Rückversetzung zur Beschwerdeführerin

in einem engmaschig betreuten Setting, kann nach dem Gesagten zum heutigen

Zeitpunkt nicht zielführend sein. Die von den Beschwerdeführenden angeführten

privaten Interessen überwiegen angesichts der offensichtlich akut gefährdeten

Entwicklung des Beschwerdeführers keineswegs. Aufgrund der beschriebenen

Umstände ist nicht davon auszugehen, dass weniger weitgehende Schutzmassnahmen

ebenso geeignet wären, wie die stationäre Unterbringung, weshalb sich diese

vorsorglich als verhältnismässig erweist und die Anordnung zu bestätigen und

aufrechtzuerhalten ist.

3.

3.1

Im

Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der

Unterbringung im Jugenddorf Knutwil sobald ein «freier Platz in der geeigneten

Einrichtung in Riehen», gemeint das Schulheim Gute Herberge in Riehen, zur

Verfügung stehe. Sie stellen sich dazu auf den Standpunkt, diese Institution

sei für eine Unterbringung bestens geeignet, da insbesondere das Gutachten die

dortige Unterbringung explizit empfohlen habe. Die Jugendanwaltschaft macht hingegen

geltend, die vor der Rückkehr nach Hause im Dezember 2020 angedachte

Platzierung im Schulheim Gute Herberge eigne sich aus aktueller Sicht nicht

(mehr). Eine Unterbringung im Schulheim Gute Herberge sei zum einen nur bis zum

Maximalalter von 16 Jahren möglich und biete keine Anschlussmöglichkeiten für eine

Ausbildung. Zum anderen sei diese Institution nicht auf den Vollzug strafrechtlicher

Massnahmen spezialisiert. Zudem würde eine Umplatzierung einen unnötigen

Kontaktabbruch mit den bewährten Bezugspersonen in der jetzigen Unterbringung

mit sich bringen, verbunden mit einem Neustart mit ungewissem Ausgang.

3.2

Das

Schulheim Gute Herberge nimmt gemäss den Informationen auf seiner Website

Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 7 und 15 Jahren auf, bei denen sich in

der familiären und/oder schulischen Sozialisation Beziehungs-, Verhaltens- oder

Leistungsbeeinträchtigungen zeigen und deren weitere Entwicklung im

Ursprungsmilieu nicht optimal gefördert wird. Nicht aufgenommen werden können

Kinder, die ein psychiatrisches Krankheitsbild, körperliche oder geistige

Behinderungen aufweisen oder suchtmittelabhängig sind, sowie Kinder, die nicht

in eine Wohngruppe oder Kleinklasse integriert werden können (www.jfs.bs.ch/ueber-uns/schulheime/schulheim-gute-herberge/aufnahme.html).

Demgegenüber ist das Jugenddorf Knutwil «eine sozialpädagogische Institution,

die zivil- und strafrechtliche Massnahmen für stark verhaltensauffällige

männliche Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 14 und 25 Jahren umsetzt» (https://www.jugenddorf.ch/jugenddorf/das-jugenddorf).

Seit der vorsorglichen Unterbringung des Beschwerdeführers hat sich die soziale

und strafrechtliche Problematik während seiner Aufenthalte zu Hause leider

zusätzlich akzentuiert. So kam es im Juli und im August 2021 während der in

Basel verbrachten Ferienzeit zu zwei polizeilichen Kontrollen jeweils nach 1

Uhr nachts, einmal wegen Herumfuchtelns mit einem vermeintlichen

Schmetterlingsmesser und einmal wegen Verdachts auf die Begehung eines

Diebstahls zusammen mit einschlägig verzeichneten älteren Jugendlichen, welcher

ihm allerdings nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. Polizeirapporte vom 19.

Juli und 1. August 2021). So oder so ist es äusserst bedenklich, dass sich

der Beschwerdeführer überhaupt um diese Uhrzeiten (ohne Begleitung eines

Verantwortung tragenden Erwachsenen) in der Innenstadt aufhielt und dort

negativ auffiel. Am 2. Oktober 2021 ist es wiederum während eines

Aufenthalts zu Hause zu einer Anzeige wegen Diebstahls seitens eines

Elektronikfachgeschäftes gekommen. Gemäss Polizeirapport vom 2. Oktober

2021.

soll der Beschwerdeführer zusammen mit einem (wiederum älteren) Kollegen versucht

haben, Ware im Gesamtwert von rund CHF 400.– zu entwenden. Der Beschwerdeführer

wird im laufenden Monat ausserdem 14 Jahre alt. Damit ist festzustellen, dass

das Jugendheim aufgrund seiner Ausrichtung tatsächlich geeigneter erscheint und

insbesondere im Falle der Notwendigkeit einer längerdauernden Unterbringung

Kontinuität gewährleisten kann (s. dazu auch das Gutachten S. 59, wo die

langfristige Auslegung einer Platzierung empfohlen wird). In jedem Fall ist

aufgrund der andauernden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in seinem

Sozialverhalten eine weitere Unruhe durch einen Abbruch der laufenden

Unterbringung und damit einhergehenden Betreuung zu jetzigen Zeitpunkt nicht zu

befürworten. Dem steht anders als vom Rechtsvertreter geltend gemacht auch

nicht entgegen, dass ein solcher Bruch in der Kontinuität der Betreuung durch

die Platzierung im Jugenddorf Knutwil in Bezug auf das damals installierte

Betreuungssetting zu Hause in Kauf genommen wurde. Wie dargelegt, hatte die

Jugendanwaltschaft diese Entscheidung aufgrund einer akuten Verschlechterung

der Situation zu treffen und der damit einhergehenden Gefährdung des

Beschwerdeführers entgegen zu wirken. Die Ausgangslagen sind mithin nicht

vergleichbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten das

Schulheim Gute Herberge nicht explizit als herausragende Lösung einer Unterbringung,

sondern einzig «beispielsweise» empfiehlt. Das Gutachten definiert allerdings

die empfohlene Unterbringung als idealerweise in einer offenen Institution mit

integrierter Schule, in welcher der Rahmen «sehr klein und eng gefasst und auf

Regelverstösse schnell mit Hilfe der offenen Institution reagiert werden kann».

Diese Kriterien erfüllt das Jugenddorf, auch wenn es zwar mit insgesamt 49 Plätzen

grösser ist als das Schulheim Gute Herberge, die Jugendlichen auf den

Wohngruppen mit 8 bis 9 Personen aber in einem möglichst familiär gehaltenen

Umfeld leben (s. Aktennotiz des Gerichts vom 3. Dezember 2021). Der räumlichen

Distanz zum zu Hause des Beschwerdeführers wird ausserdem mit der Kosten-tragung

der Reisekosten auch für die Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

4.

Zusammenfassend

ist die Beschwerde im Haupt- wie auch im Eventualbegehren abzuweisen. Trotz

allem Verständnis dafür, dass die räumliche Trennung unter der Woche für die

Beschwerdeführerin wie auch den Beschwerdeführer sehr schmerzvoll sein mag, ist

nochmals in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Jugendanwaltschaft

mit grossem Entgegenkommen und Vertrauen versucht hat, ebendies zu vermeiden.

Dem Beschwerdeführer mangelte es offensichtlich an der Reife, mit der damit

einhergehenden Eigenverantwortung umzugehen und er konnte das installierte

Setting nicht genügend für sich nutzen. Es ist an dieser Stelle aber nochmals

darauf hinzuweisen, dass das mit der Strafsache gegen den Beschwerdeführer

befasste Jugendgericht über die Unterbringung wohl erneut zu befinden haben

wird und dannzumal eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen

und zukünftigen Verlaufs treffen wird.

5.

Damit

unterliegen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren und haben dessen

Kosten grundsätzlich zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.–festgelegt, allerdings

hat das Sachgericht über die Auferlegung definitiv zu befinden.

Die amtliche

Verteidigung wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Sie hat

dazu ihre Honorarnote eingereicht. Es wird ein Stundenaufwand von total 19 Stunden

und 30 Minuten geltend gemacht. Dabei fällt auf, dass für Besprechungen mit der

Beschwerdeführerin (inklusive Telefonate, exklusive E-Mail-Schreiben) insgesamt

3.

Stunden verzeichnet sind. Dieser Aufwand ist unangemessen hoch und auf eine

Stunde zu kürzen. Hinzukommt ein geltend gemachter Aufwand von total 20 Minuten

im Zusammenhang mit Unterlagen für die Sozialhilfe. Dieser Aufwand ist

offensichtlich sachfremd und im Rahmen der Beschwerde nicht zu entschädigen.

Sodann werden für die Ausführung der Beschwerdebegründung und der Replik

zusätzlich zum Aktenstudium ein Aufwand von total 9 Stunden geltend gemacht.

Auch dieser Aufwand ist unangemessen hoch und um zwei Stunden auf insgesamt 7 Stunden

zu kürzen. Es erfolgt eine Kürzung des Stundenaufwands um 4 Stunden und 20

Minuten auf einen zu entschädigenden Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten.

Sodann wird in der amtlichen Verteidigung ein Stundenansatz von CHF 200.–

(und nicht wie geltend gemacht CHF 250.–) für juristisch durchschnittlich

anspruchsvolle Fälle entschädigt. Dieser Stundenansatz ist anzuwenden. Für

Kopien wird die übliche Auslagenentschädigung von CHF 0.25 pro Kopie

entrichtet. Für die Einzelheiten der Auszahlung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Den Parteien wird die Aktennotiz des Gerichts vom 3.

Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.– festgelegt. Die

Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit

[...], Advokat, für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'033.30 und ein Auslagenersatz von CHF 77.20,

zuzüglich MWST von 7,7% von CHF 239.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art.

25.

Abs. 2 Satz 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleiben vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdeführerin

-

Jugendanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung

kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).