BES.2021.53
Entschädigung nach Verfahrenseinstellung
16. November 2021Deutsch15 min
mit, dass sie vorhabe, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (VT.[...]) mangels
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2021.53
ENTSCHEID
vom 16. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr.
Patrizia Schmid, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatsanwaltschaft
vom 12. April 2021
betreffend Entschädigung nach
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das
Migrationsamt hatte aufgrund einer Requisition vom 18. Juli 2018 durch eine
Drittperson wegen eines Streits angeblich unter Prostituierten in der [...]
ausländerrechtliche Straftatbestände zu prüfen. Am 25. März 2019 wurde darauf
beruhend A____ (Beschwerdeführerin) das rechtliche Gehör zum Vorwurf der
Beschäftigung einer Ausländerin und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
gewährt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 4. April 2019 B____,
Advokat, als ihren Verteidiger für das vorliegende Strafverfahren mandatiert
hatte, nahm dieser am 30. August 2019 schriftlich Stellung. Er beantragte
eine Nichtanhandnahme, eventualiter eine Einstellung des Strafverfahrens unter
o/e-Kostenfolge. Das Migrationsamt überwies am 6. November 2020 die Akten an
das Strafbefehlsdezernat Basel-Stadt mit dem Antrag, das Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin einzustellen.
Am 22. Februar
2021 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mittels Verfügung
mit, dass sie vorhabe, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (VT.[...]) mangels
Beweises des Tatbestands einzustellen. Sie setzte der Beschwerdeführerin Frist
bis zum 8. März 2021, um allfällige Beweisanträge zu stellen und allfällige
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden.
Mit Eingabe vom
5. März 2021 gelangte der Anwalt der Beschwerdeführerin mit einem
Fristerstreckungsgesuch an die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft. Er
begründete dieses damit, dass er sich von seiner Klientin noch nicht habe
instruieren lassen können. Am 12. März 2021 gewährte die Verfahrensleitung eine
peremptorische Fristerstreckung bis am 9. April 2021. Diese Verfügung wurde dem
Sekretariat des Anwaltsbüros am 15. März 2021 via Postfach zugestellt.
Am 10. April
2021 liess der Anwalt der Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg
(PrivaSphere eGov) der Staatsanwaltschaft nachperemptorisch die
Entschädigungsforderung von gesamthaft CHF 2ꞌ481.70, bestehend aus drei
Honorarnoten (= Honorarnote vom 2. September 2019 in Höhe von CHF
1ꞌ553.65 + Honorarnote vom 3. Februar 2020 in Höhe von
CHF 408.60 + Honorarnote vom 10. April 2021 in Höhe von CHF 519.45) zukommen.
Mit
Einstellungsverfügung vom 12. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin (VT.[...]) ein. Infolge verspäteter
Einreichung der Honorarnote (Eingang am Samstag, den 10. April 2021 anstatt am Freitag,
den 9. April 2021) wurde der Anspruch auf Entschädigung als verwirkt
beurteilt.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt am 14. April 2021 Beschwerde
erhoben. Sie beantragt, Ziff. 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die
Sache an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung des gestellten Entschädigungsbegehrens
zurückzuweisen.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Mai 2021 vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde, wie bereits in ihrer Einstellungsverfügung vom 12.
April 2021.
Die Beschwerdeführerin
beantragt nach genehmigter Fristerstreckung mit Replik vom 11. August 2021
erneut die Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der
Staatsanwaltschaft sowie der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). In Fällen von besonderer
Tragweite kann die Verfahrensleitung allerdings anordnen, dass das
Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall
liegt hier vor. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet Ziff. 3 des Dispositivs
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, also die Abweisung der
geltend gemachten Entschädigungsforderung. Die Beschwerdeführerin ist von
dieser Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend hat sie
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist
Dispositiv
demnach einzutreten.
2.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Entschädigung (Anwaltshonorar) damit
begründet, dass die Verteidigung ihren Entschädigungsantrag mit den drei
Honorarnoten erst am 10. April 2021 und somit um einen Tag verspätet
eingereicht habe (Stellungnahme Ziff. 1; Einstellungsverfügung S. 1 f.).
Mit Verweis auf BGE 146 IV 332 statuiert die Staatsanwaltschaft, dass aufgrund
der verspäteten Frist keine Parteientschädigung ausgerichtet werde
(Einstellungsverfügung S. 2). Die Beschwerdeführerin habe weder ein
rechtzeitiges Gesuch um nachperemtorische Fristerstreckung noch einen nachträglichen
Antrag auf Wiederherstellung der Frist gestellt. Die Ausführungen zum früheren
Zeitpunkt des Eingangs der verspäteten elektronischen Eingabe gegenüber einer
rechtzeitigen Zusendung per Post am letzten Tag der Frist vermöchten daran
nichts zu ändern (Stellungnahme Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin mache zu Recht
nicht geltend, die gesetzte Frist von insgesamt mehr als sechs Wochen habe für
eine fristgerechte Einreichung nicht ausgereicht (Stellungnahme Ziff. 2). Die
Staatsanwaltschaft sei darauf angewiesen zu erfahren, ob überhaupt eine
Entschädigung verlangt werde. Es bestehe keine Pflicht der Staatsanwaltschaft,
eine Entschädigung nach eigenem Ermessen festzusetzen (Stellungnahme Ziff. 3
mit Hinweis auf BGE 146 IV 332 E. 1.4). Die aus Art. 429 Abs. 2
StPO resultierende Mitwirkungspflicht führe dazu, dass bereits beim Verpassen
der Frist von einem (impliziten) Verzicht auszugehen sei (Stellungnahme Ziff. 4
mit Hinweis auf BGE 146 IV 332 E. 1.3). Das Verpassen einer richterlichen
Frist müsse im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere dann zum Verlust
eines prozessualen Anspruchs führen, wenn es um die Erklärung zur
Geltendmachung eines Anspruchs gehe (Stellungnahme Ziff. 5 mit Verweis auf Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 93 StPO N 21 f.).
2.2 Die
Beschwerdeführerin argumentiert, dass es im vorliegenden Fall entscheidende
Unterschiede gebe gegenüber dem Sachverhalt, der dem BGE 146 IV 332 zugrunde
liege. Diese führten im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung als
sie das Bundesgericht in BGE 146 IV 332 gezogen habe (Beschwerde Ziff. 3, 8
f.; Replik Ziff. 3). So habe die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Fällung
der Einstellungsverfügung vom 12. April 2021 von der Entschädigungsforderung
der Beschwerdeführerin gewusst, da diese am 10. April 2021 bei der
Staatsanwaltschaft per elektronischer Übermittlung eingetroffen sei. Die
Staatsanwaltschaft könne daher nicht mehr von einem impliziten Verzicht auf die
Entschädigungsforderung ausgehen. Dies gelte umso mehr als sie gemäss
Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zu einem Handeln nach Treu und Glauben
verpflichtet sei (Beschwerde Ziff. 8; Replik Ziff. 3). Überdies verlange
Art. 429 Abs. 2 StPO den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen (Beschwerde Ziff.
8). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 146 IV 332 statuiere, dass
(nur dann) von einem impliziten Verzicht ausgegangen werden dürfe, wenn trotz
Aufforderung zum Verfügungszeitpunkt keine bezifferte Entschädigungsforderung
eingegangen sei. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall (Beschwerde Ziff. 9;
Replik Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin habe durch die Einreichung des
Entschädigungsbegehrens zwar nach Fristablauf aber noch vor Erlass der
Einstellungsverfügung ihre Entschädigungsforderung nicht zu spät geltend
gemacht. Anders zu entscheiden bedeute, dass durch die implizite Möglichkeit
zur Fristansetzung die Kompetenz zur Festlegung einer Verwirkungsfrist
einhergehe. Eine Verwirkungsfrist sei im Gesetz nicht enthalten und wäre
unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 9 f.). Des Weiteren gelte Art. 9
des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemäss § 2 Abs. 1 des Haftungsgesetzes
(HG, SG 161.100) zumindest analog. Die Eingabe in elektronischer Form durch die
Beschwerdeführerin habe den vermeintlich impliziten Verzicht der am 9. April
2021 postalisch zu versendenden elektronischen Eingabe überholt. Die Staatsanwaltschaft
habe so sogar zwei Tage früher Kenntnis von der Entschädigungsforderung
erhalten als bei einer postalischen Versendung der Entschädigungsforderung am
letzten Tag des Fristablaufs (Beschwerde Ziff. 2, 11). Zudem sei aufgrund
der Pflicht zur Prüfung von Amtes wegen gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO
fraglich, ob die Staatsanwaltschaft einen Entschädigungsanspruch nicht ohnehin
schätzen und festlegen müsse, da die anwaltliche Vertretung und
Aufwandsleistung offensichtlich gewesen sei (Beschwerde Ziff. 12 f.).
3.
3.1 Gemäss
Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den
Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Das bedeutet gemäss
Bundesgericht indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des
Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des
Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat.
Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls
gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Anspruch zu beziffern und
zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3 S. 335 f. mit Verweis auf BGE 144 V 207
E. 1.3.1 S. 209, 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; BGer 6B_4/209 vom
19. Dezember 2019 E. 5.2.5, 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3,
6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3, 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E.
3.1, 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1). Die beschuldigte Person trifft
insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3 S. 336 mit Verweis
auf BGer 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2). Fordert die Behörde die
beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht,
kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem
(impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332
E. 1.3 S. 336 mit Verweis auf BGer 1B_370/2018 vom 10. Dezember
2018 E. 3.1, 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3, 6B_842/2014 vom 3.
November 2014 E. 2.1, 6B_561/2014 vom 11. September 2014 E. 3.1,
6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4).
3.2 In
BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 336 statuiert das Bundesgericht, dass die
Staatsanwaltschaft ohne Weiteres von einem Verzicht auf die Geltendmachung
eines Entschädigungsanspruchs ausgehen durfte, da die Beschwerdeführerin innert
der angesetzten und erstreckten Frist nicht reagiert habe. Es habe, entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch keine Pflicht der Behörde bestanden,
die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Ausserdem habe sich die
Festsetzung nach Ermessen im betreffenden Fall denn auch schwierig gestaltet,
da die Staatsanwaltschaft die effektiven Aufwendungen der Verteidigung nicht gekannt
habe (BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 336 mit Verweis auf BGer 6B_928/2018 vom 26.
März 2019 E. 2.2.2). Aufgrund der Doppelrolle der Beschwerdeführerin als
Beschuldigte und Privatklägerin in diesem Verfahren sei es zwingend
erforderlich gewesen, die Kosten klar voneinander abzugrenzen. Die
Staatsanwaltschaft sei somit auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin
angewiesen gewesen (BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 336 f.). Eine Entschädigung
könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem späteren
Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (BGE 146 IV 332 E. 1.4 S.
337 mit Verweis auf BGer 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3, 6B_842/2014
vom 3. November 2014 E. 2.1 und Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 429 StPO N 31b; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1819 Fn. 154).
Dass in BGE 146 IV 332 von einem (impliziten) Verzicht ausgegangen werde,
verletze auch nicht das Verbot des überspitzten Formalismus. Es stehe nicht
jede prozessuale Formstrenge im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101; BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 337 mit Verweis auf
BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204, 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11, 130 V
177 E. 5.41 S. 183 f.).
3.3 Diese
Rechtsprechung ist in der Lehre jüngst stark kritisiert worden (ausführlich Meichssner, Verwirkung des
Entschädigungsanspruchs nach Art. 429 StPO? – Besprechung von BGE 146 IV 332,
in: forumpoenale 2021, S. 227, 229 ff.). Die Mitwirkungsobliegenheit nach Art.
429 Abs. 2 StPO stelle eine Relativierung des Untersuchungsgrundsatzes dar,
setze diesen jedoch nicht ausser Kraft (Meichssner,
a.a.O., S. 227, 228). Die Rechtsfolge des «impliziten» Verzichts auf
Entschädigungsansprüche bei unterlassener Geltendmachung trotz Aufforderung sei
unverhältnismässig und widerspreche sowohl dem Legalitätsprinzip als auch dem
Prinzip von Treu und Glauben (Meichssner,
a.a.O., S. 227, 229 ff.). Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit könne zu
faktischen Nachteilen wie einer ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung
führen, nicht jedoch zu einem totalen Rechtsverlust (Meichssner, a.a.O., S. 227, 232).
Die Mehrheit der
Lehre bejaht die Möglichkeit des «impliziten Verzichts» auf
Entschädigungsansprüche bei unterlassener Geltendmachung trotz Aufforderung mit
der Konsequenz der Verwirkung der Ansprüche (Griesser,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage 2020, Art. 429
StPO N 8b; Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, N 2353; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Vorbemerkungen zu Art. 416–436 N 4
und Art. 429 N 14; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 429 StPO N 31b).
Einige Autoren
bejahen die Verwirkungsfolge hingegen nur, wenn die Strafbehörde selbst nicht
mit zumutbarem Aufwand zu den nötigen Informationen gelangen kann und wenn die
Angaben für den Entscheid unentbehrlich sind (Schmid/Jositsch,
Handbuch, N 1819; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 429 StPO N 31b).
3.4 Im
Fall von BGE 146 IV 332 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstreckung der
angesetzten Frist, liess sich innert der erstreckten Frist aber nicht
vernehmen. Dieser Sachverhalt stimmt mit dem vorliegenden Fall überein. Allerdings
erging der Einstellungsentscheid im Fall von BGE 146 IV 332 noch bevor die
nachträglich eingereichte Kostennote bei der Staatsanwaltschaft eintrat. Dieser
Sachverhaltsaspekt unterscheidet sich wesentlich gegenüber dem vorliegenden
Fall: Vorliegend trat die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin am
Samstag, den 10. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft ein und somit
unbestrittenermassen zwar erst einen Tag nach Fristablauf, aber zwei Tage vor
Erlass der Einstellungsverfügung vom Montag, den 12. April 2021. Demnach
hatte die Staatsanwaltschaft im Moment der Fällung des Einstellungsentscheids
Kenntnis von den effektiven Aufwendungen der Verteidigung, im Gegensatz zur
Sachlage des BGE 146 IV 332 (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 336). Die
Staatsanwaltschaft hätte folglich die Honorarnoten noch berücksichtigen können.
Insofern ist es verkürzt, wenn die Staatsanwaltschaft vorliegend ihre
Argumentation einzig auf BGE 146 IV 332 stützt (vgl. Einstellungsverfügung S.
2). Vielmehr kann bei tatsächlicher Kenntnis der bestehenden und geltend
gemachten Entschädigungsforderung nicht gutgläubig von einem (impliziten)
Verzicht auf die Entschädigung ausgegangen werden. Die Kenntnis der Entschädigungsforderung
steht im Widerspruch zur Annahme eines impliziten Verzichts. Da die Staatsanwaltschaft
vorliegend Kenntnis von der Höhe der Entschädigungsforderung hatte,
widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) von einem impliziten Verzicht auf
eine Entschädigung auszugehen.
3.5 Im
Übrigen ist es nicht haltbar, dass bei hoheitlichem Handeln der Strafbehörde
ein Anspruch auf Entschädigung wegen Fristversäumnis trotz Kenntnis der
Entschädigungsforderung verwirkt. Eine Verwirkung kann nicht eintreten, wenn wie
vorliegend im Verfügungszeitpunkt Gewissheit darüber besteht, dass und in
welcher Höhe die Verteidigung eine Entschädigung effektiv geltend gemacht hat.
Die tatsächliche Kenntnis über die Entschädigungsforderung steht der Verwirkung
des Anspruchs entgegen (vgl. auch Schmid/Jositsch,
Handbuch, N 1819; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 429 StPO N 31b). Bei ungenutztem Fristablauf hat die
Verfahrensleitung die Entschädigung, sofern geschuldet, nach eigenem Ermessen
festzusetzen (Meichssner, a.a.O.,
S. 227, 231, 233; vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3 S. 240 mit weiteren Verweisen; Riklin, Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 429 N 7). Die Versäumnis der Frist kann in diesem Fall einzig
dazu führen, dass die Entschädigung möglicherweise geringer ausfällt als von
der Beschwerdeführerin verlangt (Meichssner,
a.a.O., S. 227, 231 ff.; vgl. auch Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 429 StPO N 31b).
Im Gegensatz zur
Sachlage des BGE146 IV 332 (E. 1.4 S. 336) hätte sich die Festsetzung der
Entschädigung nach Ermessen vorliegend auch nicht schwierig gestaltet, da die
Staatsanwaltschaft die effektiven Aufwendungen der Verteidigung kannte. Die
Staatsanwaltschaft war somit nicht auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin
angewiesen (vgl. BGer 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2).
3.6 Die
Entschädigung der Beschwerdeführerin für das eingestellte Strafverfahren ist
demnach nach Ermessen festzusetzen. Die (erstmalige) Beurteilung der
eingeforderten Parteientschädigung ist Sache derjenigen Behörde, die das
Strafverfahren bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung geführt hat, mithin
der Staatsanwaltschaft (vgl. AGE BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7). Es
erfolgt deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung der
Parteientschädigung betreffend die eingestellten Straftatbestände.
4.
4.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die obsiegende
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
4.2 Der
obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse auszurichten. Sie macht mit Honorarnote vom 11. August 2021 einen Aufwand von 4,82 Stunden à CHF
350.– und Auslagen von CHF 51.80 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 133.90
geltend. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, hingegen beträgt der
Stundenansatz nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen
Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt – CHF 250.–
(vgl. AGE BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7). Der Beschwerdeführerin ist
daher eine Parteientschädigung von CHF 1'353.60 (davon CHF 1'205.– Honorar,
CHF 51.80 Auslagen, CHF 96.80 MWST von 7,7 %) auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer
3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 12. April 2021 aufgehoben. Die
Sache wird zur Festlegung einer Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für
das eingestellte Strafverfahren (VT.[...]) an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin werden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'353.60 (einschliesslich
Auslagen von CHF 51.80 und 7,7 % MWST von CHF 96.80) aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.