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Entscheid

BES.2021.53

Entschädigung nach Verfahrenseinstellung

16. November 2021Deutsch15 min

mit, dass sie vorhabe, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (VT.[...]) mangels

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2021.53

ENTSCHEID

vom 16. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr.

Patrizia Schmid, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 12. April 2021

betreffend Entschädigung nach

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das

Migrationsamt hatte aufgrund einer Requisition vom 18. Juli 2018 durch eine

Drittperson wegen eines Streits angeblich unter Prostituierten in der [...]

ausländerrechtliche Straftatbestände zu prüfen. Am 25. März 2019 wurde darauf

beruhend A____ (Beschwerdeführerin) das rechtliche Gehör zum Vorwurf der

Beschäftigung einer Ausländerin und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

gewährt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 4. April 2019 B____,

Advokat, als ihren Verteidiger für das vorliegende Strafverfahren mandatiert

hatte, nahm dieser am 30. August 2019 schriftlich Stellung. Er beantragte

eine Nichtanhandnahme, eventualiter eine Einstellung des Strafverfahrens unter

o/e-Kostenfolge. Das Migrationsamt überwies am 6. November 2020 die Akten an

das Strafbefehlsdezernat Basel-Stadt mit dem Antrag, das Verfahren gegen die

Beschwerdeführerin einzustellen.

Am 22. Februar

2021 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mittels Verfügung

mit, dass sie vorhabe, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (VT.[...]) mangels

Beweises des Tatbestands einzustellen. Sie setzte der Beschwerdeführerin Frist

bis zum 8. März 2021, um allfällige Beweisanträge zu stellen und allfällige

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden.

Mit Eingabe vom

5. März 2021 gelangte der Anwalt der Beschwerdeführerin mit einem

Fristerstreckungsgesuch an die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft. Er

begründete dieses damit, dass er sich von seiner Klientin noch nicht habe

instruieren lassen können. Am 12. März 2021 gewährte die Verfahrensleitung eine

peremptorische Fristerstreckung bis am 9. April 2021. Diese Verfügung wurde dem

Sekretariat des Anwaltsbüros am 15. März 2021 via Postfach zugestellt.

Am 10. April

2021 liess der Anwalt der Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg

(PrivaSphere eGov) der Staatsanwaltschaft nachperemptorisch die

Entschädigungsforderung von gesamthaft CHF 2ꞌ481.70, bestehend aus drei

Honorarnoten (= Honorarnote vom 2. September 2019 in Höhe von CHF

1ꞌ553.65 + Honorarnote vom 3. Februar 2020 in Höhe von

CHF 408.60 + Honorarnote vom 10. April 2021 in Höhe von CHF 519.45) zukommen.

Mit

Einstellungsverfügung vom 12. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin (VT.[...]) ein. Infolge verspäteter

Einreichung der Honorarnote (Eingang am Samstag, den 10. April 2021 anstatt am Freitag,

den 9. April 2021) wurde der Anspruch auf Entschädigung als verwirkt

beurteilt.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt am 14. April 2021 Beschwerde

erhoben. Sie beantragt, Ziff. 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die

Sache an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung des gestellten Entschädigungsbegehrens

zurückzuweisen.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Mai 2021 vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde, wie bereits in ihrer Einstellungsverfügung vom 12.

April 2021.

Die Beschwerdeführerin

beantragt nach genehmigter Fristerstreckung mit Replik vom 11. August 2021

erneut die Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der

Staatsanwaltschaft sowie der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). In Fällen von besonderer

Tragweite kann die Verfahrensleitung allerdings anordnen, dass das

Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall

liegt hier vor. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet Ziff. 3 des Dispositivs

der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, also die Abweisung der

geltend gemachten Entschädigungsforderung. Die Beschwerdeführerin ist von

dieser Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend hat sie

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist

somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist

Dispositiv

demnach einzutreten.

2.

2.1 Die

Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Entschädigung (Anwaltshonorar) damit

begründet, dass die Verteidigung ihren Entschädigungsantrag mit den drei

Honorarnoten erst am 10. April 2021 und somit um einen Tag verspätet

eingereicht habe (Stellungnahme Ziff. 1; Einstellungsverfügung S. 1 f.).

Mit Verweis auf BGE 146 IV 332 statuiert die Staatsanwaltschaft, dass aufgrund

der verspäteten Frist keine Parteientschädigung ausgerichtet werde

(Einstellungsverfügung S. 2). Die Beschwerdeführerin habe weder ein

rechtzeitiges Gesuch um nachperemtorische Fristerstreckung noch einen nachträglichen

Antrag auf Wiederherstellung der Frist gestellt. Die Ausführungen zum früheren

Zeitpunkt des Eingangs der verspäteten elektronischen Eingabe gegenüber einer

rechtzeitigen Zusendung per Post am letzten Tag der Frist vermöchten daran

nichts zu ändern (Stellungnahme Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin mache zu Recht

nicht geltend, die gesetzte Frist von insgesamt mehr als sechs Wochen habe für

eine fristgerechte Einreichung nicht ausgereicht (Stellungnahme Ziff. 2). Die

Staatsanwaltschaft sei darauf angewiesen zu erfahren, ob überhaupt eine

Entschädigung verlangt werde. Es bestehe keine Pflicht der Staatsanwaltschaft,

eine Entschädigung nach eigenem Ermessen festzusetzen (Stellungnahme Ziff. 3

mit Hinweis auf BGE 146 IV 332 E. 1.4). Die aus Art. 429 Abs. 2

StPO resultierende Mitwirkungspflicht führe dazu, dass bereits beim Verpassen

der Frist von einem (impliziten) Verzicht auszugehen sei (Stellungnahme Ziff. 4

mit Hinweis auf BGE 146 IV 332 E. 1.3). Das Verpassen einer richterlichen

Frist müsse im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere dann zum Verlust

eines prozessualen Anspruchs führen, wenn es um die Erklärung zur

Geltendmachung eines Anspruchs gehe (Stellungnahme Ziff. 5 mit Verweis auf Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 93 StPO N 21 f.).

2.2 Die

Beschwerdeführerin argumentiert, dass es im vorliegenden Fall entscheidende

Unterschiede gebe gegenüber dem Sachverhalt, der dem BGE 146 IV 332 zugrunde

liege. Diese führten im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung als

sie das Bundesgericht in BGE 146 IV 332 gezogen habe (Beschwerde Ziff. 3, 8

f.; Replik Ziff. 3). So habe die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Fällung

der Einstellungsverfügung vom 12. April 2021 von der Entschädigungsforderung

der Beschwerdeführerin gewusst, da diese am 10. April 2021 bei der

Staatsanwaltschaft per elektronischer Übermittlung eingetroffen sei. Die

Staatsanwaltschaft könne daher nicht mehr von einem impliziten Verzicht auf die

Entschädigungsforderung ausgehen. Dies gelte umso mehr als sie gemäss

Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zu einem Handeln nach Treu und Glauben

verpflichtet sei (Beschwerde Ziff. 8; Replik Ziff. 3). Überdies verlange

Art. 429 Abs. 2 StPO den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen (Beschwerde Ziff.

8). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 146 IV 332 statuiere, dass

(nur dann) von einem impliziten Verzicht ausgegangen werden dürfe, wenn trotz

Aufforderung zum Verfügungszeitpunkt keine bezifferte Entschädigungsforderung

eingegangen sei. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall (Beschwerde Ziff. 9;

Replik Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin habe durch die Einreichung des

Entschädigungsbegehrens zwar nach Fristablauf aber noch vor Erlass der

Einstellungsverfügung ihre Entschädigungsforderung nicht zu spät geltend

gemacht. Anders zu entscheiden bedeute, dass durch die implizite Möglichkeit

zur Fristansetzung die Kompetenz zur Festlegung einer Verwirkungsfrist

einhergehe. Eine Verwirkungsfrist sei im Gesetz nicht enthalten und wäre

unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 9 f.). Des Weiteren gelte Art. 9

des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemäss § 2 Abs. 1 des Haftungsgesetzes

(HG, SG 161.100) zumindest analog. Die Eingabe in elektronischer Form durch die

Beschwerdeführerin habe den vermeintlich impliziten Verzicht der am 9. April

2021 postalisch zu versendenden elektronischen Eingabe überholt. Die Staatsanwaltschaft

habe so sogar zwei Tage früher Kenntnis von der Entschädigungsforderung

erhalten als bei einer postalischen Versendung der Entschädigungsforderung am

letzten Tag des Fristablaufs (Beschwerde Ziff. 2, 11). Zudem sei aufgrund

der Pflicht zur Prüfung von Amtes wegen gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO

fraglich, ob die Staatsanwaltschaft einen Entschädigungsanspruch nicht ohnehin

schätzen und festlegen müsse, da die anwaltliche Vertretung und

Aufwandsleistung offensichtlich gewesen sei (Beschwerde Ziff. 12 f.).

3.

3.1 Gemäss

Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den

Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Das bedeutet gemäss

Bundesgericht indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des

Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des

Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat.

Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls

gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Anspruch zu beziffern und

zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3 S. 335 f. mit Verweis auf BGE 144 V 207

E. 1.3.1 S. 209, 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; BGer 6B_4/209 vom

19. Dezember 2019 E. 5.2.5, 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3,

6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3, 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E.

3.1, 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1). Die beschuldigte Person trifft

insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3 S. 336 mit Verweis

auf BGer 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2). Fordert die Behörde die

beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht,

kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem

(impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332

E. 1.3 S. 336 mit Verweis auf BGer 1B_370/2018 vom 10. Dezember

2018 E. 3.1, 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3, 6B_842/2014 vom 3.

November 2014 E. 2.1, 6B_561/2014 vom 11. September 2014 E. 3.1,

6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4).

3.2 In

BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 336 statuiert das Bundesgericht, dass die

Staatsanwaltschaft ohne Weiteres von einem Verzicht auf die Geltendmachung

eines Entschädigungsanspruchs ausgehen durfte, da die Beschwerdeführerin innert

der angesetzten und erstreckten Frist nicht reagiert habe. Es habe, entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch keine Pflicht der Behörde bestanden,

die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Ausserdem habe sich die

Festsetzung nach Ermessen im betreffenden Fall denn auch schwierig gestaltet,

da die Staatsanwaltschaft die effektiven Aufwendungen der Verteidigung nicht gekannt

habe (BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 336 mit Verweis auf BGer 6B_928/2018 vom 26.

März 2019 E. 2.2.2). Aufgrund der Doppelrolle der Beschwerdeführerin als

Beschuldigte und Privatklägerin in diesem Verfahren sei es zwingend

erforderlich gewesen, die Kosten klar voneinander abzugrenzen. Die

Staatsanwaltschaft sei somit auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin

angewiesen gewesen (BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 336 f.). Eine Entschädigung

könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem späteren

Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (BGE 146 IV 332 E. 1.4 S.

337 mit Verweis auf BGer 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3, 6B_842/2014

vom 3. November 2014 E. 2.1 und Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 429 StPO N 31b; Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1819 Fn. 154).

Dass in BGE 146 IV 332 von einem (impliziten) Verzicht ausgegangen werde,

verletze auch nicht das Verbot des überspitzten Formalismus. Es stehe nicht

jede prozessuale Formstrenge im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101; BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 337 mit Verweis auf

BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204, 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11, 130 V

177 E. 5.41 S. 183 f.).

3.3 Diese

Rechtsprechung ist in der Lehre jüngst stark kritisiert worden (ausführlich Meichssner, Verwirkung des

Entschädigungsanspruchs nach Art. 429 StPO? – Besprechung von BGE 146 IV 332,

in: forumpoenale 2021, S. 227, 229 ff.). Die Mitwirkungsobliegenheit nach Art.

429 Abs. 2 StPO stelle eine Relativierung des Untersuchungsgrundsatzes dar,

setze diesen jedoch nicht ausser Kraft (Meichssner,

a.a.O., S. 227, 228). Die Rechtsfolge des «impliziten» Verzichts auf

Entschädigungsansprüche bei unterlassener Geltendmachung trotz Aufforderung sei

unverhältnismässig und widerspreche sowohl dem Legalitätsprinzip als auch dem

Prinzip von Treu und Glauben (Meichssner,

a.a.O., S. 227, 229 ff.). Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit könne zu

faktischen Nachteilen wie einer ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung

führen, nicht jedoch zu einem totalen Rechtsverlust (Meichssner, a.a.O., S. 227, 232).

Die Mehrheit der

Lehre bejaht die Möglichkeit des «impliziten Verzichts» auf

Entschädigungsansprüche bei unterlassener Geltendmachung trotz Aufforderung mit

der Konsequenz der Verwirkung der Ansprüche (Griesser,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage 2020, Art. 429

StPO N 8b; Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, N 2353; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Vorbemerkungen zu Art. 416–436 N 4

und Art. 429 N 14; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 429 StPO N 31b).

Einige Autoren

bejahen die Verwirkungsfolge hingegen nur, wenn die Strafbehörde selbst nicht

mit zumutbarem Aufwand zu den nötigen Informationen gelangen kann und wenn die

Angaben für den Entscheid unentbehrlich sind (Schmid/Jositsch,

Handbuch, N 1819; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 429 StPO N 31b).

3.4 Im

Fall von BGE 146 IV 332 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstreckung der

angesetzten Frist, liess sich innert der erstreckten Frist aber nicht

vernehmen. Dieser Sachverhalt stimmt mit dem vorliegenden Fall überein. Allerdings

erging der Einstellungsentscheid im Fall von BGE 146 IV 332 noch bevor die

nachträglich eingereichte Kostennote bei der Staatsanwaltschaft eintrat. Dieser

Sachverhaltsaspekt unterscheidet sich wesentlich gegenüber dem vorliegenden

Fall: Vorliegend trat die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin am

Samstag, den 10. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft ein und somit

unbestrittenermassen zwar erst einen Tag nach Fristablauf, aber zwei Tage vor

Erlass der Einstellungsverfügung vom Montag, den 12. April 2021. Demnach

hatte die Staatsanwaltschaft im Moment der Fällung des Einstellungsentscheids

Kenntnis von den effektiven Aufwendungen der Verteidigung, im Gegensatz zur

Sachlage des BGE 146 IV 332 (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 336). Die

Staatsanwaltschaft hätte folglich die Honorarnoten noch berücksichtigen können.

Insofern ist es verkürzt, wenn die Staatsanwaltschaft vorliegend ihre

Argumentation einzig auf BGE 146 IV 332 stützt (vgl. Einstellungsverfügung S.

2). Vielmehr kann bei tatsächlicher Kenntnis der bestehenden und geltend

gemachten Entschädigungsforderung nicht gutgläubig von einem (impliziten)

Verzicht auf die Entschädigung ausgegangen werden. Die Kenntnis der Entschädigungsforderung

steht im Widerspruch zur Annahme eines impliziten Verzichts. Da die Staatsanwaltschaft

vorliegend Kenntnis von der Höhe der Entschädigungsforderung hatte,

widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV

in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) von einem impliziten Verzicht auf

eine Entschädigung auszugehen.

3.5 Im

Übrigen ist es nicht haltbar, dass bei hoheitlichem Handeln der Strafbehörde

ein Anspruch auf Entschädigung wegen Fristversäumnis trotz Kenntnis der

Entschädigungsforderung verwirkt. Eine Verwirkung kann nicht eintreten, wenn wie

vorliegend im Verfügungszeitpunkt Gewissheit darüber besteht, dass und in

welcher Höhe die Verteidigung eine Entschädigung effektiv geltend gemacht hat.

Die tatsächliche Kenntnis über die Entschädigungsforderung steht der Verwirkung

des Anspruchs entgegen (vgl. auch Schmid/Jositsch,

Handbuch, N 1819; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 429 StPO N 31b). Bei ungenutztem Fristablauf hat die

Verfahrensleitung die Entschädigung, sofern geschuldet, nach eigenem Ermessen

festzusetzen (Meichssner, a.a.O.,

S. 227, 231, 233; vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3 S. 240 mit weiteren Verweisen; Riklin, Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Auflage,

Zürich 2014, Art. 429 N 7). Die Versäumnis der Frist kann in diesem Fall einzig

dazu führen, dass die Entschädigung möglicherweise geringer ausfällt als von

der Beschwerdeführerin verlangt (Meichssner,

a.a.O., S. 227, 231 ff.; vgl. auch Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 429 StPO N 31b).

Im Gegensatz zur

Sachlage des BGE146 IV 332 (E. 1.4 S. 336) hätte sich die Festsetzung der

Entschädigung nach Ermessen vorliegend auch nicht schwierig gestaltet, da die

Staatsanwaltschaft die effektiven Aufwendungen der Verteidigung kannte. Die

Staatsanwaltschaft war somit nicht auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin

angewiesen (vgl. BGer 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2).

3.6 Die

Entschädigung der Beschwerdeführerin für das eingestellte Strafverfahren ist

demnach nach Ermessen festzusetzen. Die (erstmalige) Beurteilung der

eingeforderten Parteientschädigung ist Sache derjenigen Behörde, die das

Strafverfahren bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung geführt hat, mithin

der Staatsanwaltschaft (vgl. AGE BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7). Es

erfolgt deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung der

Parteientschädigung betreffend die eingestellten Straftatbestände.

4.

4.1 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen

Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die obsiegende

Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

4.2 Der

obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse auszurichten. Sie macht mit Honorarnote vom 11. August 2021 einen Aufwand von 4,82 Stunden à CHF

350.– und Auslagen von CHF 51.80 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 133.90

geltend. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, hingegen beträgt der

Stundenansatz nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen

Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt – CHF 250.–

(vgl. AGE BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7). Der Beschwerdeführerin ist

daher eine Parteientschädigung von CHF 1'353.60 (davon CHF 1'205.– Honorar,

CHF 51.80 Auslagen, CHF 96.80 MWST von 7,7 %) auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer

3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 12. April 2021 aufgehoben. Die

Sache wird zur Festlegung einer Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für

das eingestellte Strafverfahren (VT.[...]) an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Beschwerdeführerin werden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'353.60 (einschliesslich

Auslagen von CHF 51.80 und 7,7 % MWST von CHF 96.80) aus der

Gerichtskasse ausgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.