BES.2021.54
erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse
29. November 2021Deutsch28 min
unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.54
ENTSCHEID
vom 29. November 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldiger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 10. April 2021 und 12. April
2021
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) war bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren
unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des Lebens, Hinderung einer
Amtshandlung und Einbruchsdiebstahl hängig. Mittlerweile erging am 2. Juni 2021
die Anklageschrift, wobei A____ mehrfacher Diebstahl, Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe
Verletzung der Verkehrsregeln (eventualiter Störung des öffentlichen Verkehrs)
sowie mehrfaches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall vorgeworfen werden. A____
wurde am 10. April 2021 polizeilich angehalten. Die Kriminalpolizei erliess am
10. April 2021 einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und
nicht-invasive Probenahme, welcher A____ am 11. April 2021 ausgehändigt wurde.
Mit Verfügung vom 12. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung
eines DNA-Profils an.
Mit Eingabe vom
16. April 2021 hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben, mit welcher er sich gegen den Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 10. April
2021 wendet. Dabei wird beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. April 2021 betreffend
die nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse aufzuheben (Rechtsbegehren 1).
Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die aus der mit Verfügung vom 10. April
2021 angeordneten und bereits erfolgten nicht-invasiven Probenahme gewonnenen
Erkenntnisse (inkl. DNA-Profil und DNA-Auswertung) zu vernichten
(Rechtsbegehren 2). Diese Anträge stellt der Beschwerdeführer unter
o-/e-Kostenfolge; eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen
(Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens der
Vorinstanz VT.[...] beizuziehen und ihm Einsicht in diese zu gewähren. Nach
erfolgter Aktenzustellung sei dem Unterzeichneten eine angemessene Frist zur
Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.
Mit Eingabe vom
19. Mai 2021 hat die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen und
die Verfahrensakten eingereicht. Sie beantragt die kostenfällige,
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 sind dem Beschwerdeführer die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Beilagen zur allfälligen Replik
zugestellt worden. Am 21. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer innert Frist repliziert.
Er hält an den Anträgen der Beschwerde fest und beantragt, die Anträge der
Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. Am 26. Juli 2021 hat die
Staatsanwaltschaft dupliziert und dabei an den Anträgen in ihrer Stellungnahme
festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten (VT.[...])
ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Befehl der Kriminalpolizei vom 10. April 2021 betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss
an die Einvernahme vom 11. April 2021 persönlich übergeben und eröffnet (act. 2
Rz. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang des Befehls mit seiner
Unterschrift (act. 6/1 PDF S. 106). Dem Beschwerdeführer wurde zum Befehl
ein Merkblatt in rumänischer Sprache ausgehändigt, wobei er dessen Empfang
ebenfalls mit Unterschrift bestätigte (act. 6/1 PDF S. 112). Aus den Akten
ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft am 12. April 2021 zudem
eine Verfügung betreffend DNA-Analyse erliess (act. 6/1 PDF S. 121),
mit welcher die Erstellung eines DNA-Profils aus der abgenommenen DNA-Probe
angeordnet wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm mit Verfügung vom
15.
April 2021 durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt worden sei.
Die Akten seien ihm jedoch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
16.
April 2021 noch nicht zugestellt worden (act. 2 Rz. 9). Er habe
lediglich einmalige Akteneinsicht im Vorfeld der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht am 13. April 2021 erhalten (act. 2 Rz. 10). Die Verfahrensakten
wurden dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst am 22. April 2021 durch
die Staatsanwaltschaft zugestellt (act. 7 Rz. 11). Da die Verfügung vom
12.
April 2021 lediglich zu den Akten gelegt wurde und keine separate
Zustellung bzw. Eröffnung ersichtlich ist, muss folglich davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde
gegen den Befehl vom 10. April 2021 noch keine Kenntnis der Verfügung
betreffend DNA-Analyse vom 12. April 2021 hatte.
Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 20. Mai 2021 sind dem Beschwerdeführer die Stellungnahme und die
Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Am 21. Juni 2021 hat
der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2021
(act. 4) repliziert. Aus der Replik ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 12. April 2021 bei der Aktendurchsicht
nunmehr zur Kenntnis genommen hat, da er darauf ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. act. 7
Rz. 1). In der Sache äussert sich der Beschwerdeführer in der Replik auch vor
allem zur Anordnung der DNA-Analyse.
Es kann somit
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer einerseits zwar mit der
Beschwerde als Anfechtungsobjekt nur den Befehl vom 10. April 2021
eingereicht hat und im Betreff der Beschwerde lediglich den Befehl vom 10.
April 2021 für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
erwähnt. Andererseits nimmt er in den Rechtsbegehren der Beschwerde auch auf
die DNA-Analyse Bezug und macht weitere Ausführungen dazu in der Replik vom 21.
Juni 2021 (act. 7). In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer jedoch gegen
die erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht-invasive Probenahme sowie die
DNA-Analyse (act. 2 Rz. 21 ff.), weshalb vorliegend deren Rechtmässigkeit
zu prüfen sein wird. Im Übrigen geht auch die Staatsanwaltschaft davon aus,
dass sowohl der Befehl vom 10. April 2021 als auch die Verfügung vom 12. April
2021.
Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerde bilden (vgl. Betreff der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4).
1.2
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw.
bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde
ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.3
Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die erkennungsdienstliche
Erfassung, der Wangenschleimhautabstrich und die DNA-Analyse zu Recht
angeordnet worden sind.
2.
2.1
In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Begründung im
angefochtenen Befehl vom 10. April 2021 lediglich aus drei Zeilen bestehe, die
sich mit dem konkreten Fall befassten. Der Befehl sei ihm anlässlich der ersten
Einvernahme vom 11. April 2021 ausgehändigt worden (act. 2 Rz. 11).
2.2
Im
Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
vom 10. April 2021 führt die Kriminalpolizei im Rahmen einer «Kurzbegründung»
an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt». Als
Straftatbestände werden «Taschendiebstahl, begangen am 22. März 2021» und
«Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des Lebens,
Hinderung einer Amtshandlung, Einbruchdiebstahl, Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen am 10. April 2020» angeführt. Die Massnahmen
seien für die Identifizierung des Beschuldigten sowie Sachverhaltsabklärungen
bzw. für allfällige spätere Verfahren sachdienlich und notwendig.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf die appellationsgerichtliche
Rechtsprechung aus, die Voraussetzungen an die Begründung der DNA-Probenahme
und -Auswertung ergäben sich – im Gegensatz zur erkennungsdienstlichen
Erfassung – nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Praxis. Die Begründung müsse
auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen und ergebe sich nicht
nur aus der Verfügung zur Anordnung der Massnahme selbst, sondern auch aus der
übrigen Aufklärung des Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls. Insbesondere
könne sie sich aus einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme ergeben. Aus
dem Befehl zur nicht-invasiven Probenahme vom 10. April 2021, welcher dem
Beschwerdeführer am 11. April 2021 im Anschluss an die Einvernahme persönlich
übergeben und eröffnet worden sei, sei klar ersichtlich, welcher Delikte der
Beschwerdeführer beschuldigt werde, welche Zwangsmassnahmen durchgeführt werden
sollten und weshalb. Ausserdem seien die Vorwürfe anlässlich der Einvernahme
und somit vor Aushändigung des Befehls eingehend erläutert worden. Aus diesen
Gründen sei die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügungen nicht zu
beanstanden (act. 4 S. 3 f.).
2.4
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1
StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte
dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits
durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine
«kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann
nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE
BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3;
Weber, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die
Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete
Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2020.186 vom 5. März 2021
E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember
2019.
E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom
12.
Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt
sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch
die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung
des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben
in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend
ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm
vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2020.186
vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82
vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,
BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.5
Vorliegend
geht die im Befehl vom 10. April 2021 angeführte Kurzbegründung nicht auf die
konkrete Situation ein. Es wird nicht erklärt, inwiefern die Zwangsmassnahmen
für die Aufklärung der vorgeworfenen Straftaten erforderlich wären und um
welche «allfälligen späteren Verfahren» es sich handeln könnte. Auch anlässlich
der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich weiter über die
Gründe der Zwangsmassnahme aufgeklärt. Das Appellationsgericht hat in der
Vergangenheit bereits mehrmals feststellen müssen, dass derartige Textbausteine
als Kurzbegründung das rechtliche Gehör der betroffenen Personen verletzen und
deshalb grundsätzlich unzureichend sind, es sei denn, die Begründung sei
anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt (vgl. AGE BES.2021.17
vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, mit
weiteren Hinweisen). Der Befehl, mit dem die erkennungsdienstliche Erfassung
und nicht-invasive Probenahme angeordnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer im
Anschluss an die Einvernahme vom 11. April 2021 persönlich übergeben und
eröffnet (act. 2 Rz. 2). Aus den Akten ist ersichtlich, dass im Rahmen der
erkennungsdienstlichen Erfassung am 11. April 2021 Fotos des
Beschwerdeführers erstellt wurden (act. 6/1 PDF S. 183). Weitere
erkennungsdienstliche Massnahmen, wie beispielsweise die Abnahme von
Fingerabdrücken, sind nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist aus den Akten,
ob die Fotos vor oder nach der Einvernahme des Beschwerdeführers erstellt
worden sind. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Angaben der
Staatsanwaltschaft, wonach die Vorwürfe anlässlich der Einvernahme und somit
vor Aushändigung des Befehls eingehend erläutert worden seien (vgl. E. 2.3
hiervor), korrekt sind, und der Beschwerdeführer unmittelbar vor Aushändigung
des Befehls wegen der mutmasslich begangenen Delikte, für welche die
Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, anlässlich der Einvernahme vom 11. April
2021.
befragt wurde, so wäre es doch wünschenswert, wenn sich im Protokoll der
Einvernahme ein Hinweis auf die anschliessende Aushändigung des Befehls finden
würde. In der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde dies schliesslich so auch
mit den Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehlen gehandhabt (vgl. act. 6/1
PDF S. 147 und 163). Es wäre – analog dem standardmässigen Vorgehen der
Jugendanwaltschaft – künftig wünschenswert, wenn im Sinne eines Protokolls das
Datum und die exakte Zeit des Vollzugs der Zwangsmassnahme sowie der Name der
dafür verantwortlichen Person eindeutig ersichtlich wären (vgl. Art. 199
StPO). Damit könnten Unklarheiten bezüglich der entscheidenden Frage des Datums
der Eröffnung der Verfügung und des Vollzugs der Zwangsmassnahme vermieden
werden (vgl. AGE BES.2020.221 vom 29. März 2021 E. 4.2), schliesslich obliegt
der Behörde, die aus einer Verfügung Rechtswirkungen ableiten will, der Beweis
der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums (BGE 145 IV 252 E.
1.3.1
S. 252, 144 IV 57 E. 2.3 S. 61; BGer 6B_390/2013 vom 6.
Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Trotz dieser grundsätzlichen
Ausführungen ist vorliegend aber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
der Vorhalte in der Einvernahme, bei welcher er auch mit diversen Fotos
konfrontiert worden ist, klar war, welche Delikte zur Diskussion stehen und was
ihm vorgeworfen wird. Unter diesem Aspekt darf die Begründung der Massnahmen
kürzer ausfallen und wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der
Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der nicht-invasiven
Probenahme nicht verletzt.
3.
3.1
Die
erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme stellen
Zwangsmassnahmen dar. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle
Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 136 I
87.
E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268, je mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten
Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die
informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4
S. 267, 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f., je mit
Hinweisen; vgl. aber die Kritik dazu in BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E.
2.3
f.).
3.2
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann gemäss Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil
erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung
bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren
die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von
DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder
vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klarer hervorgeht, soll die
Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu
identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei
kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann
so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung
Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz
Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs.
1.
lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und
-Profilerstellung (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff., mit Hinweisen). Art. 255
StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die
routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
(vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f.,
je mit Hinweisen; BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1, 1B_242/2020 vom
2.
September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.3
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern
müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1
StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen
nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen,
sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig,
wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte
Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss
es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263
E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.;
BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.2, 1B_242/2020 vom
2.
September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person
vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung
bzw. nicht-invasive Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils nicht
aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung
ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; BGer 1B_13/2019
und 1B_14/2019 je vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2, 1B_381/2015 vom
23.
Februar 2016 E. 3.5). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen
einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines
DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen – wie bereits
erwähnt – als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BGer 1B_285/2020 vom 22.
April 2021 E. 4.3.2). Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art.
260.
StPO als auch die nicht-invasive Probenahme gemäss Art. 255 Abs. 1
StPO dürfen nicht routinemässig erfolgen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April
2021.
E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3 S. 90 f. und BGer 6B_236/2020
vom 27. August 2020 E. 2.5).
4.
4.1
Aus
den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ergeben sich folgende Sachverhalte:
4.1.1
Der
Beschwerdeführer wird einerseits verdächtigt, am 22. März 2021 nachmittags in
der Coop-Filiale [...] in Basel zusammen mit einer Mitbeschuldigten einen
Taschendiebstahl begangen zu haben (Polizeirapport vom 23. März 2021, act. 6/1
PDF S. 191 ff.). Ihm wird vorgeworfen, einem älteren Herrn im Lift das
Portemonnaie aus der Jackentasche gestohlen zu haben (act. 6/1 PDF
S. 194). Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 11. April 2021
dazu an, dies könne schon möglich sein, er könne sich aber nicht mehr erinnern
bzw. habe er das Portemonnaie nicht im Lift gestohlen, sondern es sei auf dem
Boden gelegen und er habe es zu sich genommen. Er habe es nicht zurückgegeben,
da er kein Geld gehabt habe, um sich etwas zu essen zu kaufen (act. 6/1 PDF
S. 200 und 203).
4.1.2
Andererseits
wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 10. April 2021 einer
Fahrzeugkontrolle mittels Fahrerflucht entzogen zu haben, wobei er diverse
Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, ein parkiertes Auto gestreift
und eine Velofahrerin touchiert haben soll, so dass diese zu Boden gestürzt sei.
Der Beschwerdeführer soll einen Selbstunfall verursacht haben, wobei das
Fahrzeug danach nicht mehr fahrbar gewesen sei. Er habe das Fahrzeug daraufhin
fluchtartig verlassen und sei weggerannt. Ein Polizist habe zu Fuss die
Verfolgung aufgenommen und den Beschwerdeführer in einem Gebüsch aufgegriffen,
wobei er sich bei der Festnahme vehement gewehrt habe. Im Auto hätten sich noch
zwei weitere Personen aufgehalten. Ein auf dem Polizeiposten vorgenommener
Drogenschnelltest habe positiv auf Kokain reagiert. Im Auto sei schliesslich
mutmassliches Deliktsgut und Einbruchswerkzeug gefunden worden (Polizeirapport
vom 10. April 2021, act. 6/1 PDF S. 206 ff.).
4.2
Betreffend
die erkennungsdienstliche Erfassung bringt der Beschwerdeführer – neben der
formellen Rüge der ungenügenden Begründung (siehe oben E. 2) – in materieller
Hinsicht in der Beschwerdeschrift (act. 2) keine konkreten Rügen vor, die
darlegen würden, die erkennungsdienstliche Erfassung wäre unrechtmässig
erfolgt. Er beschränkt sich auf relativ pauschale, nicht weiter substantiierte
Ausführungen. Zu beachten ist zwar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung noch keine ausführliche Akteneinsicht erhalten hat (vgl. E.
1.1
hiervor). Jedoch bringt er auch in der Replik – nach erfolgter
Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren – keine substantiierten Rügen betreffend
die erkennungsdienstliche Erfassung vor, sondern macht in allgemeiner Weise
geltend, die erkennungsdienstliche Erfassung sei zur Sachverhaltsabklärung
nicht dienlich bzw. nicht notwendig gewesen (act. 7 Rz. 3, 9). Was die
nicht-invasive Probenahme und die DNA-Analyse angeht, so macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe die ihm vorgeworfenen Taten grösstenteils
gestanden, weshalb offensichtlich sei, dass die Erstellung eines DNA-Profils
für die Aufklärung der vorgeworfenen Taten und für die Ermittlung der
Täterschaft des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer Einbruchdiebstähle begangen hätte, bestünden nicht und würden
von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Die angeordneten
Zwangsmassnahmen seien deshalb für die Aufklärung des laufenden Verfahrens
nicht erforderlich (act. 2 Rz. 26). Dass der Beschwerdeführer in Zukunft
schwere Straftaten begehen könnte, für deren Aufklärung die Erstellung eines
DNA-Profils notwendig wäre, lasse sich aus der einen Vorstrafe des
Beschwerdeführers aus dem Jahre 2016 nicht ableiten (act. 2 Rz. 28). Replicando
lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass die Staatsanwaltschaft am 2.
Juni 2021 Anklage erhoben habe und sich insbesondere die anfänglich
erhobenen Vorwürfe der Gefährdung des Lebens sowie der Einbruchdiebstähle nicht
erhärtet hätten und deshalb fallen gelassen worden seien. Aus der Tatsache,
dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchungen abgeschlossen und Anklage
erhoben habe, folge, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahme
und des Wangenschleimhautabstrichs nicht zur Aufklärung der vorgeworfenen Taten
notwendig und deshalb unverhältnismässig gewesen sei (act. 7 Rz. 1 und 3).
Die Fluchtfahrt sei vom Beschwerdeführer eingestanden worden, weshalb nicht
ersichtlich sei, wozu die Erstellung eines DNA-Profils dienen solle (act. 7
Rz. 4). Aus der Fluchtfahrt lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass der
Beschwerdeführer in künftige schwere Delikte verwickelt sein könnte (act. 7
Rz. 5).
4.3
Zu
prüfen ist zunächst, ob die Anordnung der Zwangsmassnahmen zur Aufklärung der
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anlasstaten rechtmässig war.
4.3.1
Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, die Formulierung der Verfügung vom 12. April
2021.
betreffend DNA-Analyse müsse dahingehend verstanden werden, dass es sich bei
deren Begründung mit «Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens» und «weil
vom Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für die Begehung weiterer Delikte
ausgehe» um zwei kumulative Voraussetzungen handle, welche die Entnahme eines
Wangenschleimhautabstriches rechtfertigen würden (act. 7 Rz. 7).
Die
Kurzbegründung der Verfügung vom 12. April 2021 lautet wie folgt: «Aufklärung
der Anlasstat [DNA-Spuren vorhanden]. Es wird die Erstellung eines DNA-Profils
aus der abgenommenen DNA-Probe angeordnet, weil es um die Aufklärung eines
Verbrechens oder Vergehens geht und bei der einschlägig vorbestraften
beschuldigten Person gegenüber der Allgemeinbevölkerung eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weitere Delikte ausserhalb des
Bagatellbereichs begehen könnte oder bereits begangen hat.»
Die obige
Argumentation des Beschwerdeführers läuft somit ins Leere. Wie bereits
ausgeführt (vgl. E. 3.2 und 3.3) handelt es sich bei der Anordnung der
Zwangsmassnahmen zwecks Aufklärung von Straftaten des laufenden Strafverfahrens
oder zwecks Identifikation eines Täters von – vergangenen oder zukünftigen – Delikten,
die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind, um alternative und nicht
kumulative Voraussetzungen. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der
Begründung der Verfügung vom 12. April 2021 ableiten.
4.3.2
Als
Anlasstaten werden dem Beschwerdeführer für die Anordnung der Zwangsmassnahmen
im Befehl vom 10. April 2021 und der Verfügung vom 12. April 2021 folgende
Delikte zur Last gelegt:
Taschendiebstahl, begangen am
22.
März 2021 in Basel sowie Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des
Lebens, Hinderung einer
Amtshandlung, Einbruchdiebstahl,
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
alle begangen am 10. April 2021.
4.3.2.1
Was
den Taschendiebstahl, mutmasslich begangen am 22. März 2021, betrifft, ergibt
sich der für die Zwangsmassnahmen notwendige hinreichende Tatverdacht aus dem
sich in den Akten befindlichen Polizeirapport (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Der
Beschwerdeführer streitet ab, das Portemonnaie gestohlen zu haben, jedoch
nicht, dass er zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen ist. Er gibt auch zu, das
Portemonnaie an sich genommen zu haben. Schliesslich existieren Videoaufnahmen,
auf welchen der Diebstahl zwar nicht ersichtlich ist (act. 6/1 PDF S.
194), die aber belegen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Begleitung mutmasslich
zu jenem Zeitpunkt im Einkaufsladen befanden (act. 6/1 PDF S. 201 f.).
Inwiefern die Anordnung der Zwangsmassnahmen bei der Frage helfen könnten, ob
das Portemonnaie nun gestohlen oder gefunden wurde, ist nicht ersichtlich. Für
die Frage, ob der Beschwerdeführer die geschädigte Person bereits beobachtet
hat, als sie auf der Bank Geld abgehoben hat, wären die Videoüberwachungen der
Bankfiliale einzuholen (act. 6/1 PDF S. 195).
Zu den Delikten,
welche dem Beschwerdeführer betreffend die Ereignisse vom 10. April 2021
vorgeworfen werden, lässt sich Folgendes ausführen: Die angestrebten Ziele der
Zwangsmassnahmen, das heisst die Identifikation und die Sachverhaltsabklärung,
können in Bezug auf die mutmasslich durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Gefährdung des
Lebens sowie die Hinderung
einer Amtshandlung im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäss Art. 197 Abs.
1.
lit. c StPO vorliegend zweifelsohne durch mildere Mittel erreicht werden. So
wurde die gesamte Fluchtfahrt von der Polizei beobachtet und verfolgt. Die
Polizeibeamten wurden zu jenen Ereignissen bereits befragt (vgl. act. 6/2
PDF S. 56 ff. und 60 ff.). Zudem gab es auch weitere Personen, die Teile der
Fluchtfahrt beobachtet haben (vgl. act. 6/2 PDF S. 12, 54 f., 66) und ist
davon auszugehen, dass auch die geschädigten Personen (Fahrradlenkerin und
Halter des beschädigten Autos) Angaben zum Tatverlauf machen können (act. 6/2
PDF S. 8 f.). Der verursachte Selbstunfall ist mittels Fotos festgehalten
worden (act. 6/2 PDF S. 34 ff.). Was die dem Beschwerdeführer
vorgeworfene
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht, so
ergab ein im Nachgang zur Festnahme durchgeführter Drogenschnelltest ein
positives Ergebnis für Kokainkonsum (act. 6/1 PDF S. 75, act. 6/2
PDF S. 112). Dementsprechend wurde am 11. April 2021 auch ein
Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehl erlassen zwecks Blut- und Urinprobe (act. 6/1
PDF S. 113). Die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen der
erkennungsdienstlichen Erfassung, der nicht-invasiven Probenahme und der
DNA-Analyse erscheinen diesbezüglich als untaugliches Mittel zur
Sachverhaltsabklärung.
Es kann
zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die angeordneten
Zwangsmassnahmen zur Identifizierung sowie zur Aufklärung der Täterschaft bzw.
Teilnahme des Beschwerdeführers an dem zur Diskussion stehenden Vorfall vom
22.
März 2021 sowie der Tatbestände der Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz, die Gefährdung des
Lebens, die Hinderung einer
Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mutmasslich begangen am 10. April 2021, nicht als erforderlich erweist,
beziehungsweise dass hierzu mildere oder geeignetere Massnahmen zur Verfügung
stehen.
4.3.2.2
Es
bleibt folglich noch zu prüfen, ob betreffend den Vorwurf des
Einbruchdiebstahls ein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist und ob die
angeordneten Zwangsmassnahmen zur Identifikation und Sachverhaltsabklärung
erforderlich sind. Der Beschwerdeführer lässt hierzu geltend machen, dass der
Vorwurf des Einbruchdiebstahls in der Anklage vom 2. Juni 2021 fallen gelassen
worden ist, woraus geschlossen werden müsse, dass die angeordneten
Zwangsmassnahmen zu Aufklärung dieser Taten nicht notwendig und daher unverhältnismässig
gewesen seien (act. 7 Rz. 1). Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 10)
ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beurteilung der Voraussetzungen der
Zwangsmassnahmen nicht ex post, sondern ex ante zu beurteilen
sind. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das
Zwangsmassnahmengericht den Anfangsverdacht auf eine Beteiligung an weiteren
Vermögensdelikten als «knapp» bezeichnet und allein deshalb «eine Anordnung von
Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt» gewesen wäre (Entscheid ZMG vom 13.
April 2021, act. 6/1 PDF S. 96 ff., 97 f.). Allerdings stellt die
Untersuchungshaft einen stärkeren Eingriff in die Persönlichkeit der
betroffenen Person als die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen dar,
weshalb diese Argumentation nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Der
Beschwerdeführer, welcher in der Einvernahme abgestritten hat, an derartigen
Delikten beteiligt gewesen zu sein, wurde diesbezüglich zwar von einer weiteren
betroffenen Person entlastet (vgl. bspw. act. 6/2 PDF S. 254). Daraus kann
jedoch bei der Prüfung von Zwangsmassnahmen nichts zu seinen Gunsten abgeleitet
werden. Die Situation, wie sie sich der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der
Anordnung der Zwangsmassnahmen präsentiert hat – längere Flucht mit dem Auto
vor der Polizei, dabei diverse Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, nach
dem Selbstunfall eine weitere Flucht zu Fuss, Fahrt mit zwei wegen
Vermögensdelikten vorbestraften Mitfahrern (vgl. dazu act. 5), Auffinden
von Einbruchswerkzeug und mutmasslichem Diebesgut im Auto –, ist für einen
hinreichenden Tatverdacht ausreichend. Die weiteren Voraussetzungen für die DNA‑Analyse
im Besonderen sind ebenfalls erfüllt, weshalb sich die angefochtenen
Zwangsmassnahmen hinsichtlich des Einbruchdiebstahls als rechtmässig erweisen.
4.4
Im
Folgenden ist weiter zu prüfen, ob angeordneten Zwangsmassnahmen für die
Aufklärung noch unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz zulässig sind.
4.4.1
Die
erkennungsdienstlichen Massnahmen und die Erstellung eines DNA‑Profils, welche
wie vorliegend nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten des
laufenden Strafverfahrens dienen, sind nur dann verhältnismässig, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bzw. die
Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei
muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. E. 3.3
hiervor). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder
einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die
abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das
betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive
erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als
verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle
Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle,
Einbruchdiebstähle) bedroht sind (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021
E. 4.3.1, 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Es müssen mithin ernsthafte
Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger
existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels
repressiver Massnahmen zu ahnden (BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E.
4.3).
4.4.2
An
der geforderten
gewissen Schwere fehlt es bei den meisten hier zur
Debatte stehenden Delikten. So wiegt insbesondere das Delikt der Hinderung
einer Amtshandlung mit einer abstrakten Strafdrohung von einer Geldstrafe bis
zu 30 Tagessätzen nicht schwer. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
kann folglich nicht die Rede davon sein, dass vorliegend durch dieses
mutmasslich begangene Delikt von einer schwerwiegenden Rechtsgutsverletzung
bzw. einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgegangen werden kann.
Wie erwähnt kann
sich jedoch eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung bei
Einbruchdiebstählen als verhältnismässig erweisen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dies
ist auch vorliegend der Fall. Konkrete Anhaltspunkte bieten dafür diverse Vorstrafen
wegen vermögensrechtlichen Delikten. In Belgien wurde der Beschwerdeführer
wegen Diebstahl und versuchtem Diebstahl verurteilt (act. 6/1 PDF S. 19
f.). In Finnland hat er eine Vorstrafe wegen Raub und versuchtem Raub (act. 6/1
PDF S. 26; act. 11). In Deutschland weist der Beschwerdeführer zwei
Verurteilungen aus dem Jahre 2020 auf, einmal wegen gemeinschaftlichem
Diebstahl und einmal wegen Diebstahl (act. 6/1 PDF S. 29 ff.). Dass
vorliegend in der Folge wegen Einbruchdiebstählen keine Anklage erhoben wurde,
ist nicht relevant, sind doch von der Staatsanwaltschaft im Nachgang zur
DNA-Analyse sowohl belastende als auch entlastende Untersuchungen zu tätigen.
Bei dem
vorgeworfenen Tatbestand der Gefährdung des Lebens steht zwar die besonders
schützenswerte körperliche Integrität von Personen zur Diskussion. Es fehlt
jedoch vorliegend an konkreten Hinweisen dafür, dass der Beschwerdeführer
weitere Delikte dieser Art begehen wird. So liegen insbesondere keine
einschlägigen Vorstrafen vor. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen,
erscheint es aufgrund der Aktenlage, dass es sich bei der Fluchtfahrt um eine
Ausnahmesituation handelte, bei welcher der Beschwerdeführer aus Angst handelte
und von seinem Mitfahrer zur Flucht angetrieben wurde (act. 6/1 PDF S.
138). Lediglich aufgrund des Fluchtverhaltens des Beschwerdeführers kann somit
nicht auf die Gefahr der Begehung weiterer ähnlicher Delikte einer gewissen
Schwere geschlossen werden.
4.5
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass sich die angeordneten Massnahmen zumindest für
die Aufklärung mutmasslich durch den Beschwerdeführer begangener
Einbruchdiebstähle (vgl. E. 4.3.2.2 hiervor) sowie für die Aufklärung noch
unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz dieser Art (vgl. E. 4.4 hiervor) als
rechtmässig erweisen.
5.
5.1
Die
Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2
Der
Beschwerdeführer beantragt (eventualiter) die amtliche Verteidigung mit [...]
als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren 3). Das
Gesuch um amtliche Verteidigung ist für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da
der Fall entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (act. 4 S. 4) nicht
als aussichtslos zu bezeichnen ist. Dem amtlichen Verteidiger ist somit ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszuweisen. [...] macht einen Aufwand von 7,3333
Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 72.– für Kopien und CHF 16.60 für
Porto geltend (act. 9). Der Aufwand von 7,3333 Stunden erscheint
angemessen, ist jedoch zum praxisgemässen Ansatz von CHF 200.– für amtliche
Mandate zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen, zumal der Beschwerdeführer
ohnehin unterliegt (wobei der Stundenansatz von CHF 200.– im Übrigen auch bei
Obsiegen gelten würde; vgl. BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2020.207
vom 5. März 2021 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Auslagen macht
der amtliche Verteidiger in der Höhe von CHF 88.60 geltend (Porto CHF 16.60, 72
Kopien zu CHF 1.– [= CHF 72.–]). Kopien sind indessen zum praxisgemässen Ansatz
von CHF 0.25 pro Kopie zu entschädigen, weshalb die Auslagen diesbezüglich zu
reduzieren sind. Die Auslagen werden folglich mit CHF 34.60 (Porto CHF 16.60,
72.
Kopien zu CHF 0.25 [= CHF 18.–]) zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'466.70 und Auslagen von CHF 34.60,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 115.60, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).