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Entscheid

BES.2021.54

erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse

29. November 2021Deutsch28 min

unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.54

ENTSCHEID

vom 29. November 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldiger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 10. April 2021 und 12. April

2021

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) war bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren

unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des Lebens, Hinderung einer

Amtshandlung und Einbruchsdiebstahl hängig. Mittlerweile erging am 2. Juni 2021

die Anklageschrift, wobei A____ mehrfacher Diebstahl, Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (eventualiter Störung des öffentlichen Verkehrs)

sowie mehrfaches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall vorgeworfen werden. A____

wurde am 10. April 2021 polizeilich angehalten. Die Kriminalpolizei erliess am

10. April 2021 einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und

nicht-invasive Probenahme, welcher A____ am 11. April 2021 ausgehändigt wurde.

Mit Verfügung vom 12. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung

eines DNA-Profils an.

Mit Eingabe vom

16. April 2021 hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben, mit welcher er sich gegen den Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 10. April

2021 wendet. Dabei wird beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde die

Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. April 2021 betreffend

die nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse aufzuheben (Rechtsbegehren 1).

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die aus der mit Verfügung vom 10. April

2021 angeordneten und bereits erfolgten nicht-invasiven Probenahme gewonnenen

Erkenntnisse (inkl. DNA-Profil und DNA-Auswertung) zu vernichten

(Rechtsbegehren 2). Diese Anträge stellt der Beschwerdeführer unter

o-/e-Kostenfolge; eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende

Verfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen

(Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Beschwerdeführer, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens der

Vorinstanz VT.[...] beizuziehen und ihm Einsicht in diese zu gewähren. Nach

erfolgter Aktenzustellung sei dem Unterzeichneten eine angemessene Frist zur

Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

Mit Eingabe vom

19. Mai 2021 hat die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen und

die Verfahrensakten eingereicht. Sie beantragt die kostenfällige,

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 sind dem Beschwerdeführer die

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Beilagen zur allfälligen Replik

zugestellt worden. Am 21. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer innert Frist repliziert.

Er hält an den Anträgen der Beschwerde fest und beantragt, die Anträge der

Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. Am 26. Juli 2021 hat die

Staatsanwaltschaft dupliziert und dabei an den Anträgen in ihrer Stellungnahme

festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten (VT.[...])

ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Befehl der Kriminalpolizei vom 10. April 2021 betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Probenahme wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss

an die Einvernahme vom 11. April 2021 persönlich übergeben und eröffnet (act. 2

Rz. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang des Befehls mit seiner

Unterschrift (act. 6/1 PDF S. 106). Dem Beschwerdeführer wurde zum Befehl

ein Merkblatt in rumänischer Sprache ausgehändigt, wobei er dessen Empfang

ebenfalls mit Unterschrift bestätigte (act. 6/1 PDF S. 112). Aus den Akten

ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft am 12. April 2021 zudem

eine Verfügung betreffend DNA-Analyse erliess (act. 6/1 PDF S. 121),

mit welcher die Erstellung eines DNA-Profils aus der abgenommenen DNA-Probe

angeordnet wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm mit Verfügung vom

15.

April 2021 durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt worden sei.

Die Akten seien ihm jedoch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am

16.

April 2021 noch nicht zugestellt worden (act. 2 Rz. 9). Er habe

lediglich einmalige Akteneinsicht im Vorfeld der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht am 13. April 2021 erhalten (act. 2 Rz. 10). Die Verfahrensakten

wurden dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst am 22. April 2021 durch

die Staatsanwaltschaft zugestellt (act. 7 Rz. 11). Da die Verfügung vom

12.

April 2021 lediglich zu den Akten gelegt wurde und keine separate

Zustellung bzw. Eröffnung ersichtlich ist, muss folglich davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde

gegen den Befehl vom 10. April 2021 noch keine Kenntnis der Verfügung

betreffend DNA-Analyse vom 12. April 2021 hatte.

Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 20. Mai 2021 sind dem Beschwerdeführer die Stellungnahme und die

Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Am 21. Juni 2021 hat

der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2021

(act. 4) repliziert. Aus der Replik ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

die Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 12. April 2021 bei der Aktendurchsicht

nunmehr zur Kenntnis genommen hat, da er darauf ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. act. 7

Rz. 1). In der Sache äussert sich der Beschwerdeführer in der Replik auch vor

allem zur Anordnung der DNA-Analyse.

Es kann somit

festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer einerseits zwar mit der

Beschwerde als Anfechtungsobjekt nur den Befehl vom 10. April 2021

eingereicht hat und im Betreff der Beschwerde lediglich den Befehl vom 10.

April 2021 für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

erwähnt. Andererseits nimmt er in den Rechtsbegehren der Beschwerde auch auf

die DNA-Analyse Bezug und macht weitere Ausführungen dazu in der Replik vom 21.

Juni 2021 (act. 7). In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer jedoch gegen

die erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht-invasive Probenahme sowie die

DNA-Analyse (act. 2 Rz. 21 ff.), weshalb vorliegend deren Rechtmässigkeit

zu prüfen sein wird. Im Übrigen geht auch die Staatsanwaltschaft davon aus,

dass sowohl der Befehl vom 10. April 2021 als auch die Verfügung vom 12. April

2021.

Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerde bilden (vgl. Betreff der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4).

1.2

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw.

bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde

ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.3

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die erkennungsdienstliche

Erfassung, der Wangenschleimhautabstrich und die DNA-Analyse zu Recht

angeordnet worden sind.

2.

2.1

In

formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Begründung im

angefochtenen Befehl vom 10. April 2021 lediglich aus drei Zeilen bestehe, die

sich mit dem konkreten Fall befassten. Der Befehl sei ihm anlässlich der ersten

Einvernahme vom 11. April 2021 ausgehändigt worden (act. 2 Rz. 11).

2.2

Im

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

vom 10. April 2021 führt die Kriminalpolizei im Rahmen einer «Kurzbegründung»

an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt». Als

Straftatbestände werden «Taschendiebstahl, begangen am 22. März 2021» und

«Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des Lebens,

Hinderung einer Amtshandlung, Einbruchdiebstahl, Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen am 10. April 2020» angeführt. Die Massnahmen

seien für die Identifizierung des Beschuldigten sowie Sachverhaltsabklärungen

bzw. für allfällige spätere Verfahren sachdienlich und notwendig.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf die appellationsgerichtliche

Rechtsprechung aus, die Voraussetzungen an die Begründung der DNA-Probenahme

und -Auswertung ergäben sich – im Gegensatz zur erkennungsdienstlichen

Erfassung – nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Praxis. Die Begründung müsse

auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen und ergebe sich nicht

nur aus der Verfügung zur Anordnung der Massnahme selbst, sondern auch aus der

übrigen Aufklärung des Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls. Insbesondere

könne sie sich aus einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme ergeben. Aus

dem Befehl zur nicht-invasiven Probenahme vom 10. April 2021, welcher dem

Beschwerdeführer am 11. April 2021 im Anschluss an die Einvernahme persönlich

übergeben und eröffnet worden sei, sei klar ersichtlich, welcher Delikte der

Beschwerdeführer beschuldigt werde, welche Zwangsmassnahmen durchgeführt werden

sollten und weshalb. Ausserdem seien die Vorwürfe anlässlich der Einvernahme

und somit vor Aushändigung des Befehls eingehend erläutert worden. Aus diesen

Gründen sei die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügungen nicht zu

beanstanden (act. 4 S. 3 f.).

2.4

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1

StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte

dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits

durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine

«kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann

nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE

BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3;

Weber, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die

Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete

Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2020.186 vom 5. März 2021

E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember

2019.

E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom

12.

Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt

sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch

die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung

des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben

in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend

ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm

vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2020.186

vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82

vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,

BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

2.5

Vorliegend

geht die im Befehl vom 10. April 2021 angeführte Kurzbegründung nicht auf die

konkrete Situation ein. Es wird nicht erklärt, inwiefern die Zwangsmassnahmen

für die Aufklärung der vorgeworfenen Straftaten erforderlich wären und um

welche «allfälligen späteren Verfahren» es sich handeln könnte. Auch anlässlich

der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich weiter über die

Gründe der Zwangsmassnahme aufgeklärt. Das Appellationsgericht hat in der

Vergangenheit bereits mehrmals feststellen müssen, dass derartige Textbausteine

als Kurzbegründung das rechtliche Gehör der betroffenen Personen verletzen und

deshalb grundsätzlich unzureichend sind, es sei denn, die Begründung sei

anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt (vgl. AGE BES.2021.17

vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, mit

weiteren Hinweisen). Der Befehl, mit dem die erkennungsdienstliche Erfassung

und nicht-invasive Probenahme angeordnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer im

Anschluss an die Einvernahme vom 11. April 2021 persönlich übergeben und

eröffnet (act. 2 Rz. 2). Aus den Akten ist ersichtlich, dass im Rahmen der

erkennungsdienstlichen Erfassung am 11. April 2021 Fotos des

Beschwerdeführers erstellt wurden (act. 6/1 PDF S. 183). Weitere

erkennungsdienstliche Massnahmen, wie beispielsweise die Abnahme von

Fingerabdrücken, sind nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist aus den Akten,

ob die Fotos vor oder nach der Einvernahme des Beschwerdeführers erstellt

worden sind. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Angaben der

Staatsanwaltschaft, wonach die Vorwürfe anlässlich der Einvernahme und somit

vor Aushändigung des Befehls eingehend erläutert worden seien (vgl. E. 2.3

hiervor), korrekt sind, und der Beschwerdeführer unmittelbar vor Aushändigung

des Befehls wegen der mutmasslich begangenen Delikte, für welche die

Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, anlässlich der Einvernahme vom 11. April

2021.

befragt wurde, so wäre es doch wünschenswert, wenn sich im Protokoll der

Einvernahme ein Hinweis auf die anschliessende Aushändigung des Befehls finden

würde. In der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde dies schliesslich so auch

mit den Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehlen gehandhabt (vgl. act. 6/1

PDF S. 147 und 163). Es wäre – analog dem standardmässigen Vorgehen der

Jugendanwaltschaft – künftig wünschenswert, wenn im Sinne eines Protokolls das

Datum und die exakte Zeit des Vollzugs der Zwangsmassnahme sowie der Name der

dafür verantwortlichen Person eindeutig ersichtlich wären (vgl. Art. 199

StPO). Damit könnten Unklarheiten bezüglich der entscheidenden Frage des Datums

der Eröffnung der Verfügung und des Vollzugs der Zwangsmassnahme vermieden

werden (vgl. AGE BES.2020.221 vom 29. März 2021 E. 4.2), schliesslich obliegt

der Behörde, die aus einer Verfügung Rechtswirkungen ableiten will, der Beweis

der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums (BGE 145 IV 252 E.

1.3.1

S. 252, 144 IV 57 E. 2.3 S. 61; BGer 6B_390/2013 vom 6.

Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Trotz dieser grundsätzlichen

Ausführungen ist vorliegend aber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund

der Vorhalte in der Einvernahme, bei welcher er auch mit diversen Fotos

konfrontiert worden ist, klar war, welche Delikte zur Diskussion stehen und was

ihm vorgeworfen wird. Unter diesem Aspekt darf die Begründung der Massnahmen

kürzer ausfallen und wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der

Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der nicht-invasiven

Probenahme nicht verletzt.

3.

3.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme stellen

Zwangsmassnahmen dar. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle

Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 136 I

87.

E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268, je mit Hinweisen). Die

Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten

Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die

informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4

S. 267, 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f., je mit

Hinweisen; vgl. aber die Kritik dazu in BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E.

2.3

f.).

3.2

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann gemäss Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil

erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung

bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren

die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von

DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder

vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klarer hervorgeht, soll die

Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu

identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei

kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann

so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung

Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz

Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs.

1.

lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und

-Profilerstellung (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff., mit Hinweisen). Art. 255

StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die

routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse

(vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f.,

je mit Hinweisen; BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1, 1B_242/2020 vom

2.

September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).

3.3

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern

müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1

StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen

nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen,

sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig,

wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte

Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss

es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263

E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.;

BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.2, 1B_242/2020 vom

2.

September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).

Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person

vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung

bzw. nicht-invasive Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils nicht

aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung

ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; BGer 1B_13/2019

und 1B_14/2019 je vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2, 1B_381/2015 vom

23.

Februar 2016 E. 3.5). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen

einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines

DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen – wie bereits

erwähnt – als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BGer 1B_285/2020 vom 22.

April 2021 E. 4.3.2). Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art.

260.

StPO als auch die nicht-invasive Probenahme gemäss Art. 255 Abs. 1

StPO dürfen nicht routinemässig erfolgen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April

2021.

E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3 S. 90 f. und BGer 6B_236/2020

vom 27. August 2020 E. 2.5).

4.

4.1

Aus

den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ergeben sich folgende Sachverhalte:

4.1.1

Der

Beschwerdeführer wird einerseits verdächtigt, am 22. März 2021 nachmittags in

der Coop-Filiale [...] in Basel zusammen mit einer Mitbeschuldigten einen

Taschendiebstahl begangen zu haben (Polizeirapport vom 23. März 2021, act. 6/1

PDF S. 191 ff.). Ihm wird vorgeworfen, einem älteren Herrn im Lift das

Portemonnaie aus der Jackentasche gestohlen zu haben (act. 6/1 PDF

S. 194). Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 11. April 2021

dazu an, dies könne schon möglich sein, er könne sich aber nicht mehr erinnern

bzw. habe er das Portemonnaie nicht im Lift gestohlen, sondern es sei auf dem

Boden gelegen und er habe es zu sich genommen. Er habe es nicht zurückgegeben,

da er kein Geld gehabt habe, um sich etwas zu essen zu kaufen (act. 6/1 PDF

S. 200 und 203).

4.1.2

Andererseits

wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 10. April 2021 einer

Fahrzeugkontrolle mittels Fahrerflucht entzogen zu haben, wobei er diverse

Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, ein parkiertes Auto gestreift

und eine Velofahrerin touchiert haben soll, so dass diese zu Boden gestürzt sei.

Der Beschwerdeführer soll einen Selbstunfall verursacht haben, wobei das

Fahrzeug danach nicht mehr fahrbar gewesen sei. Er habe das Fahrzeug daraufhin

fluchtartig verlassen und sei weggerannt. Ein Polizist habe zu Fuss die

Verfolgung aufgenommen und den Beschwerdeführer in einem Gebüsch aufgegriffen,

wobei er sich bei der Festnahme vehement gewehrt habe. Im Auto hätten sich noch

zwei weitere Personen aufgehalten. Ein auf dem Polizeiposten vorgenommener

Drogenschnelltest habe positiv auf Kokain reagiert. Im Auto sei schliesslich

mutmassliches Deliktsgut und Einbruchswerkzeug gefunden worden (Polizeirapport

vom 10. April 2021, act. 6/1 PDF S. 206 ff.).

4.2

Betreffend

die erkennungsdienstliche Erfassung bringt der Beschwerdeführer – neben der

formellen Rüge der ungenügenden Begründung (siehe oben E. 2) – in materieller

Hinsicht in der Beschwerdeschrift (act. 2) keine konkreten Rügen vor, die

darlegen würden, die erkennungsdienstliche Erfassung wäre unrechtmässig

erfolgt. Er beschränkt sich auf relativ pauschale, nicht weiter substantiierte

Ausführungen. Zu beachten ist zwar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung noch keine ausführliche Akteneinsicht erhalten hat (vgl. E.

1.1

hiervor). Jedoch bringt er auch in der Replik – nach erfolgter

Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren – keine substantiierten Rügen betreffend

die erkennungsdienstliche Erfassung vor, sondern macht in allgemeiner Weise

geltend, die erkennungsdienstliche Erfassung sei zur Sachverhaltsabklärung

nicht dienlich bzw. nicht notwendig gewesen (act. 7 Rz. 3, 9). Was die

nicht-invasive Probenahme und die DNA-Analyse angeht, so macht der

Beschwerdeführer geltend, er habe die ihm vorgeworfenen Taten grösstenteils

gestanden, weshalb offensichtlich sei, dass die Erstellung eines DNA-Profils

für die Aufklärung der vorgeworfenen Taten und für die Ermittlung der

Täterschaft des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Hinweise dafür, dass der

Beschwerdeführer Einbruchdiebstähle begangen hätte, bestünden nicht und würden

von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Die angeordneten

Zwangsmassnahmen seien deshalb für die Aufklärung des laufenden Verfahrens

nicht erforderlich (act. 2 Rz. 26). Dass der Beschwerdeführer in Zukunft

schwere Straftaten begehen könnte, für deren Aufklärung die Erstellung eines

DNA-Profils notwendig wäre, lasse sich aus der einen Vorstrafe des

Beschwerdeführers aus dem Jahre 2016 nicht ableiten (act. 2 Rz. 28). Replicando

lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass die Staatsanwaltschaft am 2.

Juni 2021 Anklage erhoben habe und sich insbesondere die anfänglich

erhobenen Vorwürfe der Gefährdung des Lebens sowie der Einbruchdiebstähle nicht

erhärtet hätten und deshalb fallen gelassen worden seien. Aus der Tatsache,

dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchungen abgeschlossen und Anklage

erhoben habe, folge, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahme

und des Wangenschleimhautabstrichs nicht zur Aufklärung der vorgeworfenen Taten

notwendig und deshalb unverhältnismässig gewesen sei (act. 7 Rz. 1 und 3).

Die Fluchtfahrt sei vom Beschwerdeführer eingestanden worden, weshalb nicht

ersichtlich sei, wozu die Erstellung eines DNA-Profils dienen solle (act. 7

Rz. 4). Aus der Fluchtfahrt lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass der

Beschwerdeführer in künftige schwere Delikte verwickelt sein könnte (act. 7

Rz. 5).

4.3

Zu

prüfen ist zunächst, ob die Anordnung der Zwangsmassnahmen zur Aufklärung der

dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anlasstaten rechtmässig war.

4.3.1

Der

Beschwerdeführer lässt ausführen, die Formulierung der Verfügung vom 12. April

2021.

betreffend DNA-Analyse müsse dahingehend verstanden werden, dass es sich bei

deren Begründung mit «Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens» und «weil

vom Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für die Begehung weiterer Delikte

ausgehe» um zwei kumulative Voraussetzungen handle, welche die Entnahme eines

Wangenschleimhautabstriches rechtfertigen würden (act. 7 Rz. 7).

Die

Kurzbegründung der Verfügung vom 12. April 2021 lautet wie folgt: «Aufklärung

der Anlasstat [DNA-Spuren vorhanden]. Es wird die Erstellung eines DNA-Profils

aus der abgenommenen DNA-Probe angeordnet, weil es um die Aufklärung eines

Verbrechens oder Vergehens geht und bei der einschlägig vorbestraften

beschuldigten Person gegenüber der Allgemeinbevölkerung eine erhöhte

Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weitere Delikte ausserhalb des

Bagatellbereichs begehen könnte oder bereits begangen hat.»

Die obige

Argumentation des Beschwerdeführers läuft somit ins Leere. Wie bereits

ausgeführt (vgl. E. 3.2 und 3.3) handelt es sich bei der Anordnung der

Zwangsmassnahmen zwecks Aufklärung von Straftaten des laufenden Strafverfahrens

oder zwecks Identifikation eines Täters von – vergangenen oder zukünftigen – Delikten,

die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind, um alternative und nicht

kumulative Voraussetzungen. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der

Begründung der Verfügung vom 12. April 2021 ableiten.

4.3.2

Als

Anlasstaten werden dem Beschwerdeführer für die Anordnung der Zwangsmassnahmen

im Befehl vom 10. April 2021 und der Verfügung vom 12. April 2021 folgende

Delikte zur Last gelegt:

Taschendiebstahl, begangen am

22.

März 2021 in Basel sowie Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des

Lebens, Hinderung einer

Amtshandlung, Einbruchdiebstahl,

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

alle begangen am 10. April 2021.

4.3.2.1

Was

den Taschendiebstahl, mutmasslich begangen am 22. März 2021, betrifft, ergibt

sich der für die Zwangsmassnahmen notwendige hinreichende Tatverdacht aus dem

sich in den Akten befindlichen Polizeirapport (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Der

Beschwerdeführer streitet ab, das Portemonnaie gestohlen zu haben, jedoch

nicht, dass er zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen ist. Er gibt auch zu, das

Portemonnaie an sich genommen zu haben. Schliesslich existieren Videoaufnahmen,

auf welchen der Diebstahl zwar nicht ersichtlich ist (act. 6/1 PDF S.

194), die aber belegen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Begleitung mutmasslich

zu jenem Zeitpunkt im Einkaufsladen befanden (act. 6/1 PDF S. 201 f.).

Inwiefern die Anordnung der Zwangsmassnahmen bei der Frage helfen könnten, ob

das Portemonnaie nun gestohlen oder gefunden wurde, ist nicht ersichtlich. Für

die Frage, ob der Beschwerdeführer die geschädigte Person bereits beobachtet

hat, als sie auf der Bank Geld abgehoben hat, wären die Videoüberwachungen der

Bankfiliale einzuholen (act. 6/1 PDF S. 195).

Zu den Delikten,

welche dem Beschwerdeführer betreffend die Ereignisse vom 10. April 2021

vorgeworfen werden, lässt sich Folgendes ausführen: Die angestrebten Ziele der

Zwangsmassnahmen, das heisst die Identifikation und die Sachverhaltsabklärung,

können in Bezug auf die mutmasslich durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Gefährdung des

Lebens sowie die Hinderung

einer Amtshandlung im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäss Art. 197 Abs.

1.

lit. c StPO vorliegend zweifelsohne durch mildere Mittel erreicht werden. So

wurde die gesamte Fluchtfahrt von der Polizei beobachtet und verfolgt. Die

Polizeibeamten wurden zu jenen Ereignissen bereits befragt (vgl. act. 6/2

PDF S. 56 ff. und 60 ff.). Zudem gab es auch weitere Personen, die Teile der

Fluchtfahrt beobachtet haben (vgl. act. 6/2 PDF S. 12, 54 f., 66) und ist

davon auszugehen, dass auch die geschädigten Personen (Fahrradlenkerin und

Halter des beschädigten Autos) Angaben zum Tatverlauf machen können (act. 6/2

PDF S. 8 f.). Der verursachte Selbstunfall ist mittels Fotos festgehalten

worden (act. 6/2 PDF S. 34 ff.). Was die dem Beschwerdeführer

vorgeworfene

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht, so

ergab ein im Nachgang zur Festnahme durchgeführter Drogenschnelltest ein

positives Ergebnis für Kokainkonsum (act. 6/1 PDF S. 75, act. 6/2

PDF S. 112). Dementsprechend wurde am 11. April 2021 auch ein

Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehl erlassen zwecks Blut- und Urinprobe (act. 6/1

PDF S. 113). Die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen der

erkennungsdienstlichen Erfassung, der nicht-invasiven Probenahme und der

DNA-Analyse erscheinen diesbezüglich als untaugliches Mittel zur

Sachverhaltsabklärung.

Es kann

zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die angeordneten

Zwangsmassnahmen zur Identifizierung sowie zur Aufklärung der Täterschaft bzw.

Teilnahme des Beschwerdeführers an dem zur Diskussion stehenden Vorfall vom

22.

März 2021 sowie der Tatbestände der Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz, die Gefährdung des

Lebens, die Hinderung einer

Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mutmasslich begangen am 10. April 2021, nicht als erforderlich erweist,

beziehungsweise dass hierzu mildere oder geeignetere Massnahmen zur Verfügung

stehen.

4.3.2.2

Es

bleibt folglich noch zu prüfen, ob betreffend den Vorwurf des

Einbruchdiebstahls ein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist und ob die

angeordneten Zwangsmassnahmen zur Identifikation und Sachverhaltsabklärung

erforderlich sind. Der Beschwerdeführer lässt hierzu geltend machen, dass der

Vorwurf des Einbruchdiebstahls in der Anklage vom 2. Juni 2021 fallen gelassen

worden ist, woraus geschlossen werden müsse, dass die angeordneten

Zwangsmassnahmen zu Aufklärung dieser Taten nicht notwendig und daher unverhältnismässig

gewesen seien (act. 7 Rz. 1). Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 10)

ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beurteilung der Voraussetzungen der

Zwangsmassnahmen nicht ex post, sondern ex ante zu beurteilen

sind. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das

Zwangsmassnahmengericht den Anfangsverdacht auf eine Beteiligung an weiteren

Vermögensdelikten als «knapp» bezeichnet und allein deshalb «eine Anordnung von

Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt» gewesen wäre (Entscheid ZMG vom 13.

April 2021, act. 6/1 PDF S. 96 ff., 97 f.). Allerdings stellt die

Untersuchungshaft einen stärkeren Eingriff in die Persönlichkeit der

betroffenen Person als die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen dar,

weshalb diese Argumentation nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Der

Beschwerdeführer, welcher in der Einvernahme abgestritten hat, an derartigen

Delikten beteiligt gewesen zu sein, wurde diesbezüglich zwar von einer weiteren

betroffenen Person entlastet (vgl. bspw. act. 6/2 PDF S. 254). Daraus kann

jedoch bei der Prüfung von Zwangsmassnahmen nichts zu seinen Gunsten abgeleitet

werden. Die Situation, wie sie sich der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der

Anordnung der Zwangsmassnahmen präsentiert hat – längere Flucht mit dem Auto

vor der Polizei, dabei diverse Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, nach

dem Selbstunfall eine weitere Flucht zu Fuss, Fahrt mit zwei wegen

Vermögensdelikten vorbestraften Mitfahrern (vgl. dazu act. 5), Auffinden

von Einbruchswerkzeug und mutmasslichem Diebesgut im Auto –, ist für einen

hinreichenden Tatverdacht ausreichend. Die weiteren Voraussetzungen für die DNA‑Analyse

im Besonderen sind ebenfalls erfüllt, weshalb sich die angefochtenen

Zwangsmassnahmen hinsichtlich des Einbruchdiebstahls als rechtmässig erweisen.

4.4

Im

Folgenden ist weiter zu prüfen, ob angeordneten Zwangsmassnahmen für die

Aufklärung noch unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz zulässig sind.

4.4.1

Die

erkennungsdienstlichen Massnahmen und die Erstellung eines DNA‑Profils, welche

wie vorliegend nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten des

laufenden Strafverfahrens dienen, sind nur dann verhältnismässig, wenn

erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bzw. die

Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei

muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. E. 3.3

hiervor). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder

einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die

abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das

betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive

erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als

verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle

Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle,

Einbruchdiebstähle) bedroht sind (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021

E. 4.3.1, 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Es müssen mithin ernsthafte

Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger

existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels

repressiver Massnahmen zu ahnden (BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E.

4.3).

4.4.2

An

der geforderten

gewissen Schwere fehlt es bei den meisten hier zur

Debatte stehenden Delikten. So wiegt insbesondere das Delikt der Hinderung

einer Amtshandlung mit einer abstrakten Strafdrohung von einer Geldstrafe bis

zu 30 Tagessätzen nicht schwer. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände

kann folglich nicht die Rede davon sein, dass vorliegend durch dieses

mutmasslich begangene Delikt von einer schwerwiegenden Rechtsgutsverletzung

bzw. einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

ausgegangen werden kann.

Wie erwähnt kann

sich jedoch eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung bei

Einbruchdiebstählen als verhältnismässig erweisen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dies

ist auch vorliegend der Fall. Konkrete Anhaltspunkte bieten dafür diverse Vorstrafen

wegen vermögensrechtlichen Delikten. In Belgien wurde der Beschwerdeführer

wegen Diebstahl und versuchtem Diebstahl verurteilt (act. 6/1 PDF S. 19

f.). In Finnland hat er eine Vorstrafe wegen Raub und versuchtem Raub (act. 6/1

PDF S. 26; act. 11). In Deutschland weist der Beschwerdeführer zwei

Verurteilungen aus dem Jahre 2020 auf, einmal wegen gemeinschaftlichem

Diebstahl und einmal wegen Diebstahl (act. 6/1 PDF S. 29 ff.). Dass

vorliegend in der Folge wegen Einbruchdiebstählen keine Anklage erhoben wurde,

ist nicht relevant, sind doch von der Staatsanwaltschaft im Nachgang zur

DNA-Analyse sowohl belastende als auch entlastende Untersuchungen zu tätigen.

Bei dem

vorgeworfenen Tatbestand der Gefährdung des Lebens steht zwar die besonders

schützenswerte körperliche Integrität von Personen zur Diskussion. Es fehlt

jedoch vorliegend an konkreten Hinweisen dafür, dass der Beschwerdeführer

weitere Delikte dieser Art begehen wird. So liegen insbesondere keine

einschlägigen Vorstrafen vor. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen,

erscheint es aufgrund der Aktenlage, dass es sich bei der Fluchtfahrt um eine

Ausnahmesituation handelte, bei welcher der Beschwerdeführer aus Angst handelte

und von seinem Mitfahrer zur Flucht angetrieben wurde (act. 6/1 PDF S.

138). Lediglich aufgrund des Fluchtverhaltens des Beschwerdeführers kann somit

nicht auf die Gefahr der Begehung weiterer ähnlicher Delikte einer gewissen

Schwere geschlossen werden.

4.5

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass sich die angeordneten Massnahmen zumindest für

die Aufklärung mutmasslich durch den Beschwerdeführer begangener

Einbruchdiebstähle (vgl. E. 4.3.2.2 hiervor) sowie für die Aufklärung noch

unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz dieser Art (vgl. E. 4.4 hiervor) als

rechtmässig erweisen.

5.

5.1

Die

Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragt (eventualiter) die amtliche Verteidigung mit [...]

als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren 3). Das

Gesuch um amtliche Verteidigung ist für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da

der Fall entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (act. 4 S. 4) nicht

als aussichtslos zu bezeichnen ist. Dem amtlichen Verteidiger ist somit ein

Honorar aus der Gerichtskasse auszuweisen. [...] macht einen Aufwand von 7,3333

Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 72.– für Kopien und CHF 16.60 für

Porto geltend (act. 9). Der Aufwand von 7,3333 Stunden erscheint

angemessen, ist jedoch zum praxisgemässen Ansatz von CHF 200.– für amtliche

Mandate zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen, zumal der Beschwerdeführer

ohnehin unterliegt (wobei der Stundenansatz von CHF 200.– im Übrigen auch bei

Obsiegen gelten würde; vgl. BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2020.207

vom 5. März 2021 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

Auslagen macht

der amtliche Verteidiger in der Höhe von CHF 88.60 geltend (Porto CHF 16.60, 72

Kopien zu CHF 1.– [= CHF 72.–]). Kopien sind indessen zum praxisgemässen Ansatz

von CHF 0.25 pro Kopie zu entschädigen, weshalb die Auslagen diesbezüglich zu

reduzieren sind. Die Auslagen werden folglich mit CHF 34.60 (Porto CHF 16.60,

72.

Kopien zu CHF 0.25 [= CHF 18.–]) zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'466.70 und Auslagen von CHF 34.60,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 115.60, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).