BES.2021.55
Umwandlung einer Massnahme für junge Erwachsene in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches
16. November 2021Deutsch24 min
3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat ihn das Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2021.55
ENTSCHEID
vom 16. November 2021
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud
,
Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
Amt für
Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdeführer
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] Beschwerdegegner
c/o JVA
Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 24. März
2021 (SG.2020.245)
betreffend Umwandlung
einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 in eine stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
Basel-Stadt hat A____ am 15. Juni 2017 wegen versuchten Raubs, begangen
unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat ihn das Appellationsgericht
Basel-Stadt am 8. November 2018 wegen bandenmässigen Raubs, banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels,
mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise mit grossem Schaden), mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs sowie Vergehens
gegen das Waffengesetz zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
verurteilt. Beide Strafen wurden aufgrund der im forensisch-psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. C____ vom 31. Oktober 2016 diagnostizierten Störung der
Persönlichkeitsentwicklung bzw. der im forensisch-psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. D____ vom 13. Juni 2017 diagnostizierten dissozialen,
narzisstischen, emotional instabilen (impulsiven) und teilweise noch emotional
unreifen Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) zugunsten einer
stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) aufgeschoben.
Im Zusammenhang
mit diesen Strafverfahren befand sich A____ vom 20. Januar bis zum 19. Dezember
2014 und sodann vom 12. Mai bis zum 17. Juni 2016 während insgesamt 369 Tagen
in Untersuchungshaft. Anschliessend trat er zunächst den vorzeitigen Straf- und
am 8. März 2017 sodann den vorzeitigen Massnahmenvollzug im geschlossenen
Regime der Justizvollzugsanstalt Thorberg an. Am 8. März 2017 wurde er –
anfangs noch im Rahmen des vorzeitigen und später des regulären Vollzugs – in
das Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend MZU) versetzt. Dort befand er sich
in den ersten zwei Jahren im geschlossenen und ab dem 26. April 2019 im offenen
Regime. Nach einer Flucht am […] wurde A____ am […] verhaftet und dem Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt zugeführt, ehe er am 4. Dezember 2019 erneut in die offene
Abteilung des MZU versetzt wurde. Nachdem sich sein Verhalten für das MZU
jedoch als nicht mehr tragbar erwiesen hatte, wurde A____ am 2. April 2020
vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 16. April 2020
sodann in das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (nachfolgend MZjE Arxhof)
platziert. Auch diese neue Platzierung musste bereits per 27. Juli 2020
abgebrochen werden, worauf A____ am 28. Juli 2020 erneut in das geschlossene
Regime des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt versetzt wurde. Am 6. Oktober
2020 stellte der Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde)
beim Strafgericht einen Antrag auf Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene
und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs.
6 StGB. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2020 wurde [...]
als notwendiger und amtlicher Verteidiger eingesetzt und die Einholung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens angeordnet, welches von Dr. med. B____, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Datum vom 24. Februar 2021 erstellt
wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei welcher Dr. med. B____
als Sachverständige mündlich Auskunft erteilte, hat das Strafgericht
Basel-Stadt mit Beschluss vom 24. März 2021 die sonst infolge Ablaufs der
Höchstdauer per 26. März 2021 endende Massnahme für junge Erwachsene
aufgehoben, die mit den Urteilen des Strafgerichts vom 15. Juni 2017 und des
Appellationsgerichts vom 8. November 2018 ausgesprochenen Restfreiheitsstrafen
für vollziehbar erklärt und eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische
Massnahme angeordnet. A____ wurde daraufhin in das geschlossene Regime des Gefängnisses
Bässlergut versetzt.
Gegen diesen ihr
am 10. April 2021 zugestellten Beschluss hat die Vollzugsbehörde am 19. April
2021 Beschwerde erhoben. Sie beantragt darin die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses sowie der Massnahme für junge Erwachsene und die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, unter
o/e Kostenfolge. Der Verfahrensleiter bewilligte mit Verfügung vom 21.
April 2021 die amtliche Verteidigung für A____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
mit [...] für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 26. April 2021 hat sich
die Staatsanwaltschaft am Beschwerdeverfahren als Partei konstituiert und sich
den Ausführungen der Vollzugsbehörde vollumfänglich angeschlossen. Am 1. Juni
2021 wurde der Beschwerdegegner in das geschlossene Regime der
Justizvollzugsanstalt Bostadel versetzt. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September
2021 beantragte der Beschwerdegegner die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Am 1. November 2021 wurde dieser in den offenen Strafvollzug der
Justizvollzugsanstalt Witzwil versetzt.
An der
mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 16. November 2021 wurden
der Beschwerdegegner und Dr. med. B____ befragt. Danach gelangten der Vertreter
der Vollzugsbehörde und der Verteidiger zum Vortrag. Der fakultativ geladene
Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs.
1.
lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E.
4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als
Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die
Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren
Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen
können. In § 38 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-StPO, SG 257.100) werden der Vollzugsbehörde
volle Parteirechte im gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO
eingeräumt. Demgegenüber nimmt die Staatsanwaltschaft in solchen Verfahren gemäss
§ 38 Abs. 3 EG-StPO die Stellung einer beigeladenen Person ein, womit ihr das
Erscheinen an der Hauptverhandlung des Gerichts freigestellt ist. Verzichtet die
Staatsanwaltschaft wie im vorliegenden Fall auf die Teilnahme, stehen die Parteirechte
ausschliesslich der Vollzugsbehörde zu, womit diese im vorliegenden
Beschwerdeverfahren Parteistellung hat und auch zur Beschwerde legitimiert ist (BGer
6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen, 6B_82/2021 vom 1.
April 2021 E. 1.5.4, nicht publiziert in: BGE 147 IV 218; BES.2018.149/BES.2018.150).
1.3
Auf
die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem
angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdegegner fand in
Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine mündliche Verhandlung
– unter Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E.
2.4). Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdegegner der Entscheid des
Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
2.1
Das
vorinstanzliche Verfahren war mit dem Antrag der Vollzugsbehörde auf Aufhebung
der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB vom 6. Oktober 2020
eingeleitet worden (Vollzugsakten S. 1245). Die Vorinstanz hob die bisherige
Massnahme auf, erklärte die in den Urteilen des Strafgerichts vom 15. Juni
2017.
sowie des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2018
ausgesprochenen Restfreiheitsstrafen als vollziehbar und ordnete eine ambulante
therapeutische Massnahme an. Sie erwog hierzu, das Gericht könne gemäss
Art. 62c Abs. 6 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde eine stationäre
therapeutische Massnahme aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre
therapeutische Massnahme anordnen. Es habe jedoch auch die Möglichkeit, gemäss
Art. 62c Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die angeordnete
stationäre Massnahme für junge Erwachsene aufzuheben und die damals
ausgesprochenen Freiheitsstrafen vollziehbar zu erklären und eine ambulante
therapeutische Massnahme anzuordnen (angefochtener Beschluss E. 1).
2.2
Die
Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 62c
Abs. 1 (lit. a) StGB stellt einen nachträglichen Vollzugsentscheid dar, der
nicht zwingend dem Gericht zusteht und für welchen die Kantone gemäss Art. 363
Abs. 3 StPO die zuständigen Behörden bestimmen. Gemäss § 38 EG-StPO und §
4.
Abs. 2 lit. c der basel-städtischen Justizvollzugsverordnung (JVV, SG
258.210) liegt die Zuständigkeit für diesen Vollzugsentscheid im Kanton
Basel-Stadt bei der Vollzugsbehörde. Erst nachdem die Vollzugsbehörde also die
bisherige Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben hätte,
wäre die Anordnung der Restfolgen in richterliche Zuständigkeit gefallen und
hätte die Vorinstanz entweder gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB den
Reststrafenvollzug oder gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB «[a]n
Stelle des Strafvollzugs» eine andere (ambulante) Massnahme anordnen können
(BGE 141 IV 49 E. 2.6). Die Anordnung des Reststrafenvollzugs und einer
anderen (ambulanten) Massnahme wäre ohnehin ausgeschlossen gewesen.
2.3
Da
die Vollzugsbehörde mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 die richterliche
Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene beantragt hatte, konnte sich der
vorinstanzliche Beschluss somit von Vornherein nur auf Art. 62c Abs. 6 StGB
stützen. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht eine stationäre
therapeutische Massnahme aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre
therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme
lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen. Über den
Wortlaut hinaus muss es diesfalls a maiore minus zulässig sein, anstelle
einer aufgehobenen stationären therapeutischen Massnahme eine mildere ambulante
Massnahme anzuordnen (vgl. BGE 143 IV 1 E. 5.4; BGer 6B_82/2019 vom 1. Juli
2019.
E. 2.3.6; Schaub, in: Graf
[Hrsg.], Annotierter Kommentar, 2020, Art. 62c N 9; anders noch BES.2016.91 vom
13.
Dezember 2016 E. 5.1.3 mit Verweis auf BGer 6B_227/2015 vom 11. Februar
2015.
E. 2.3 ff.). Sofern jedoch – wie im vorliegenden Fall – im Zeitpunkt
des Umwandlungsentscheids eine Reststrafe verbleibt, ist diese in jedem Fall
weiterhin zugunsten der neu angeordneten – stationären oder ambulanten –
Massnahme aufzuschieben.
2.4
Nachfolgend
zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB anstelle
der aufgehobenen Massnahme für junge Erwachsene zu Recht eine ambulante
therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet hat oder ob stattdessen –
so der Antrag der beschwerdeführenden Vollzugsbehörde – die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angezeigt ist.
3.
Gestützt auf
Art. 62c Abs. 6 StGB kann das Gericht im Verlauf des Vollzugs eine stationäre
Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzen, wenn zu erwarten ist, dass die
neue Massnahme der Gefahr weiterer in Zusammenhang mit dem Zustand des Täters
stehender Verbrechen oder Vergehen offensichtlich besser begegnen wird (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62c N 12).
3.1
Ausgangslage
dieser Prüfung muss der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sein.
In den psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2016 und vom 13. Juni 2017 –
welche Grundlage für die Anordnung der Massnahme für junge Erwachsene bildeten
– wurde die Diagnose einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung bzw. einer
dissozialen, narzisstischen, emotional instabilen (impulsiven) und teilweise
noch emotional unreifen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) gestellt
und von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss den Kriterien der
ICD-10 unter Berücksichtigung der damaligen Persönlichkeitsentwicklung und des
noch jungen Lebensalters des Beschwerdegegners Abstand genommen (Gutachten von
Dr. med. C____ vom 31. Oktober 2016 S. 23, Vollzugsakten S. 1066; Gutachten von
Dr. med. D____ vom 13. Juni 2017 S. 28, Vollzugsakten 957). Im
zweiterstellten Gutachten wurde jedoch bereits ausdrücklich auf die Möglichkeit
einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 hingewiesen («Sollten sich
allerdings die genannten auffälligen Persönlichkeitsmerkmale von Herrn A____
weiter verfestigen und verstetigen, müsste differentialdiagnostisch von einem
Übergang in ein seit Kindheit bzw. Jugend bestehendes und lebensgeschichtlich
überdauerndes Muster von Fehlangepasstheit in verschiedenen psychischen und
sozialen Funktionsbereichen im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung
mit zusätzlichen narzisstischen, impulsiven und teilweise noch
emotional-unreifen Zügen (ICD-10 F61.0) ausgegangen werden», Gutachten von Dr.
med. D____ vom 13. Juni 2017 S. 29, Vollzugsakten 958). Nach Einschätzung
der für das Nachverfahren mit der Erstellung eines aktuellen
forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragten Dr. med. B____, welcher sich
das Appellationsgericht mit der Vorinstanz anschliesst, ist dieser Ernstfall
nun eingetreten und muss nunmehr die Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit psychopathischen Eigenschaften
gestellt und vom Vorliegen einer psychiatrisch schwerwiegenden Störung
ausgegangen werden (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 72 f., Vollzugsakten S.
1356; vgl. auch zweitinstanzliches Protokoll S. 6; angefochtener Beschluss S. 6
f.). Da es sich dabei gewissermassen um eine revidierte Diagnose der damals
schon bestehenden Störung handelt, konnte Dr. med. B____ auch bestätigen, dass
die – als dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopatischen Eigenschaft –
erkannte schwere psychische Störung des Beschwerdegegners ursächlich für die
den Urteilen vom 15. Juni 2017 und 8. November 2018 zugrundeliegenden Straftaten
war und diese somit einen klaren Sachzusammenhang zu den Anlassdelikten
aufweist (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 85, Vollzugsakten S. 1356;
vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss S.
6.
f. und die nunmehr unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vollzugsbehörde
in der Beschwerde N 7).
3.2
3.2.1
Hinsichtlich
der Rückfallgefahr und der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdegegners hält Dr.
med. B____ im Gutachten fest, das Risiko erneuter Eigentums- und Gewaltstraftaten
sei «überdurchschnittlich hoch», wobei grundsätzlich Straftaten aus dem
bisherigen Delinquenzspektrum zu erwarten seien. Innerhalb der Anlasstaten habe
sich zudem eine Progredienz gezeigt. Das jüngste Delikt (Schussabgabe aus einer
Gasdruckpistole aus nächster Nähe und auf sensible Körperbereiche wie Kopf und
Brust) habe eine geringe Hemmschwelle für schwerwiegende Verletzungen eines
Menschen vorausgesetzt und spreche für ein erhöhtes Risiko auch von Straftaten,
die zu einer schweren Beeinträchtigung der psychischen und physischen
Integrität des Opfers führten (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 85 f.,
Vollzugsakten S. 1356).
3.2.2
Die
Vorinstanz – sowie der Verteidiger – scheinen von der falschen Annahme
auszugehen, dass die gegenwärtige Rückfallwahrscheinlichkeit relativ breit
gestreut auf etwa 30-70 % zu quantifizieren sei, weil beim Krankheitsbild des
Beschwerdegegners eine exakte Prognosestellung schwierig sei (vgl. angefochtener
Beschluss S. 7; Beschwerdeantwort N 3; zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Die so
lautende Aussage von Dr. med. B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bezog sich jedoch nicht auf die aktuelle Einschätzung der Rückfallgefahr,
sondern – wie die Vollzugsbehörde mit Recht vorbringt – auf die zu erwartende Legalprognose
nach Ablauf der Höchstdauer einer hypothetisch angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme (so auch die Frage [«wie gross Risiko, dass in
5.
Jahren wieder da und 59er Massnahme als falsch beurteilen müssen]»,
erstinstanzliches Protokoll S. 10, Vollzugsakten S. 1372) und damit auf
die generelle Behandelbarkeit des Störungsbilds sowie auf die Erfolgsaussichten
einer stationären Behandlung (vgl. zur Klarstellung zweitinstanzliches
Protokoll S. 4 f. sowie eingereichtes Plädoyer der Vollzugsbehörde S. 4; hierzu
weiter unten E. 3.3.3).
3.2.3
Auch
sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der gutachterlichen
Einschätzung der überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr abzuweichen wäre:
Die Vorinstanz
erwog, dass es beim Beschwerdegegner in den letzten 4 Jahren zu keinen nachgewiesenen
deliktischen Vorfällen gekommen sei, obgleich es im Massnahmenvollzug Ausgänge
und Urlaube gegeben habe, sodass durchaus Möglichkeiten zur Begehung von
Delikten bestanden hätten. Auch habe der Beschwerdegegner in der Massnahme für
junge Erwachsene gewisse Fortschritte gemacht. Er sei namentlich in der Lage,
seine Delikte zu reflektieren und die Ursache dafür zu erkennen, warum er in
Gruppen geraten sei, die sich entsprechend kriminell verhalten hätten. Die Rückfallgefahr
sei deshalb wohl nicht im oberen, sondern eher im mittleren Bereich anzusiedeln
(welche Feststellung zwar sogleich wieder relativiert wird, indem in den anschliessenden
Erwägungen wiederum von einer überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr ausgegangen
wird, vgl. angefochtener Beschluss S. 7). Daran anschliessend verweist der
Verteidiger in der Beschwerde auf den positiven Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Waaghof vom 27. Januar 2021 und kritisiert an der
zweitinstanzlichen Verhandlung insbesondere auch, dass im jüngsten Gutachten
auf die Disziplinarverfügungen des MZjE Arxhof abgestellt werde, da die dem
Beschwerdegegner darin zur Last gelegten Vorfälle nicht erwiesen seien und sie
somit nicht als Grundlage für die Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit
taugten. Zudem würden für einen allfälligen stationären Vollzug nach Art. 59
StGB Vollzugslockerungen empfohlen, was gegen dessen Gefährlichkeit spreche (Protokoll
S. 8 f.). Der Beschwerdegegner behauptet anlässlich der zweitinstanzlichen
Verhandlung sinngemäss, es sei erstellt, dass er nicht gefährlich sei,
ansonsten während des Vollzugs im Arbeitsbereich oder im Gefängnis «ganz klar
etwas passiert» wäre (Protokoll S. 7).
Zu den
vorinstanzlichen Erwägungen und den Einwänden des Beschwerdegegners sowie
dessen Verteidigers wurde Dr. med. B____ an der zweitinstanzlichen Verhandlung erneut
befragt. Sie anerkannte zunächst, dass aus der Verlaufsdokumentation seit
Erstellung des Gutachtens ein «tadelloses Benehmen» im strukturierten Rahmen
des Vollzugs hervorgehe. Es sei jedoch schwierig zu antizipieren, wie sich der
Beschwerdegegner in Freiheit bewähren werde (Protokoll S. 3). Die Einschätzung
im Vergleich zum Gutachten habe sich «nicht sehr wesentlich» geändert. Die
Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner im hochstrukturierten und geschützten
Rahmen habe zusammenreissen können, sei zu erwarten gewesen. So hätte sie das
auch eingeschätzt (vgl. auch die Einschätzung der Vollzugsbehörde, wonach bei
Personen mit dissozialen Persönlichkeitsstörungen die Führbarkeit in
hochstrukturierten Settings gegeben sei, zweitinstanzliches Protokoll S. 10).
Wie gut das ohne Struktur funktioniere, sei schwierig zu sagen. Auf die Frage
hin, wie sie die Rückfallgefahr für massive Delikte gegen Leib und Leben
einschätze, gab sie an, das Risiko sei «sicher nach wie vor
überdurchschnittlich hoch», wobei die Rückfallgefahr im ersten Jahr noch
günstig sei und diese dann stetig zunehme (Protokoll S. 4). Zur Frage des
Verteidigers, wie dann die Anpassungsleistungen des Beschwerdegegners in der Justizvollzugsanstalt
Bostadel möglich gewesen seien, führte sie unter anderem aus, dass solche immer
einfacher seien, wenn man wisse, was von einem erwartet werde. Im
hochstrukturierten Setting sei das gegeben, im chaotischen Alltag sei es
schwieriger (Protokoll S. 5). Zur hypothetischen Frage des Verteidigers, ob es
einen Einfluss auf das Gutachten gehabt hätte, wenn die Disziplinarverstösse im
MZjE Arxhof nicht gewesen wären, gab sie an, ein besserer Vollzugsverlauf hätte
vermutlich zu einer besseren Einschätzung von Therapierbarkeit und
Kooperationsbereitschaft geführt, jedoch keinen Einfluss auf die Schwere seines
Krankheitsbilds und das Rückfallrisiko gehabt (Protokoll S. 7).
Selbst wenn
vorliegend also von einem durchwegs positiven – und deliktsfreien –
Vollzugsverlauf ausgegangen werden könnte, würde dies nach Einschätzung
der Gutachterin nichts an der Annahme einer überdurchschnittlich hohen
Rückfallgefahr ändern. So sind bereits im Gutachten bestimmte positive
Entwicklungen während des bisherigen Massnahmenvollzugs anerkannt und ist darin
namentlich auch der vom Verteidiger hervorgehobene, insgesamt positive Führungsbericht
aus dem Untersuchungsgefängnis Waaghof berücksichtigt. Trotz dieser
Fortschritte wird im Ergebnis jedoch festgehalten, dass keine erkennbare
Verbesserung der Legalprognose erreicht wurde (Gutachten vom 24. Februar 2021
S. 79, Vollzugsakten S. 1356). Dr. med. B____ bekräftigte auch vor
Beschwerdeinstanz, dass das angepasste Verhalten im Vollzug nicht geeignet sei,
die Rückfallgefahr in Freiheit zu senken. So hatte sie schon im erstinstanzlichen
Verfahren ausgeführt, dass die Gelegenheit, Straftaten zu begehen, erst in
Freiheit bestehe. Im Fall der Vollzugslockerung aus der Institution sei es ein
Graubereich, weil es in diesen Phasen ein Bedürfnis sei, sich noch angepasst zu
verhalten und es nur relativ kurze und kontrollierte Zeiträume seien, in denen
sich die Person ausserhalb der Institution aufhalte (erstinstanzliches
Protokoll S. 10 f.). Zudem geht Dr. med. B____ von einer im Zeitablauf ansteigenden
Rückfallgefahr aus, indem sie die Legalprognose im ersten Jahr als noch günstig
bezeichnet und sodann von einer stetigen Zunahme der Rückfallgefahr spricht.
Solch längere Zeiträume konnten im Vollzug bislang nicht erprobt werden,
weshalb das soweit angepasste Verhalten des Beschwerdegegners nichts
Wesentliches an der gutachterlichen Einschätzung der Rückfallgefahr zu ändern
vermag. Umgekehrt spricht die seitens Dr. med. B____ empfohlene Gewährung von
Vollzuglockerungen nicht gegen die Annahme einer überdurchschnittlich hohen
Rückfallgefahr, zumal bei entsprechenden Öffnungen das hochstrukturierte und
sichernde Massnahmesetting, in welchem sich der Beschwerdegegner bislang gut
zurechtgefunden hat, gerade bestehen bleibt und ihm so die Möglichkeit gegeben
wird, sich stückweise in Freiheit zu erproben und sich besser im allgemeinen
gesellschaftlichen Konzept zu bewegen und zurechtzufinden (vgl. die
Ausführungen von Dr. med. B____, zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Letztlich
kann etwa die Stufe des Wohn- und Arbeitsexternats gerade auch Gelegenheit für eine
längere Erprobungsphase bieten.
3.2.4
Der
gutachterlichen Einschätzung folgend ist im Ergebnis weiterhin von einer
überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr für Eigentums- und Gewaltdelikte auszugehen.
3.3
3.3.1
Weiter
muss die neu anzuordnende Massnahme offensichtlich besser geeignet sein als
die bisherige Massnahme für junge Erwachsene, um der soeben angenommenen
Rückfallgefahr zu begegnen und damit den Massnahmenzweck der Rückfallverhütung
zu erfüllen, wobei auch die neue Massnahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung
standhalten können muss.
3.3.2
Die
Vorinstanz zog sowohl eine stationäre wie auch eine ambulante Massnahme in
Betracht, erachtete jedoch die Erfolgsaussichten beider Massnahmen als
unsicher, weshalb sie letztlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit die
weniger einschneidende ambulante Massnahme anordnete.
Dieser
Einschätzung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil unsichere
Erfolgsaussichten einer Massnahme deren grundsätzlichen Eignung in Frage
stellen. Ausgehend davon, dass die Vorinstanz weder eine ambulante noch eine
stationäre Massnahme als hinreichend geeignet betrachtete, hätte sie auch die
weniger eingriffsstarke ambulante Massnahme nicht anordnen dürfen, zumal die
grundsätzliche Geeignetheit – das heisst hinreichende Erfolgsaussichten – einer
Massnahme, unabdingbare Voraussetzung für deren Anordnung bleibt (Art. 56 Abs.
1.
StGB).
3.3.3
Dessen
ungeachtet und entgegen der vorinstanzlichen Annahme sind die Erfolgsaussichten
jedenfalls hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu
bejahen und erscheint eine solche nicht nur grundsätzlich, sondern im Vergleich
zur bisherigen Massnahme für junge Erwachsene offensichtlich besser
geeignet, um der vom Beschwerdegegner ausgehenden überdurchschnittlich hohen
Rückfallgefahr zu begegnen. Während die Legalprognose im Rahmen der bisherigen
Massnahme nach Art. 61 StGB nicht wesentlich verbessert werden konnte und der
Beschwerdegegner aufgrund der Schwere der hinter seiner dissozialen
Persönlichkeitsstörung stehenden Psychopathologie mit dieser Massnahme
letztendlich überfordert war (so die Einschätzung im Gutachten vom 24. Februar
2021.
S. 77 f., Vollzugsakten S. 1356), sei es nach klarer
Einschätzung von Dr. med. B____ zu erwarten, dass sich durch die Anordnung
einer stationären Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen Erkrankung
des Beschwerdegegners in Verbindung stehender Straftaten begegnen lasse (Gutachten
vom 24. Februar 2021 S. 87, Vollzugsakten S. 1356). Dass bei dissozialen
Persönlichkeitsstörungen nicht so klar sei, wie gut die stationäre Massnahme
die Legalprognose verbessere und man «je nach Quelle von Erfolgsquoten im Sinne
von Rückfällen mit adäquaten Therapie von 30-70 %» ausgehe, so die Aussage von Dr.
med. B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll S. 10, Vollzugsakten
S. 1372), ändert daran nichts, zumal es sich bei dieser allgemeinen Streubreite
lediglich um einen Richtwert handelt, den es im Einzelfall weiter zu
individualisieren gilt. Dr. med. B____ führte vor Beschwerdeinstanz aus, dass
der Beschwerdegegner zwar recht rigid sei und er an seinen Haltungen festhalte,
er aber auch «sehr intelligent» sei und «differenziert denken» könne, weshalb er
nach ihrer Einschätzung therapeutisch erreichbar wäre (zweitinstanzliches Protokoll
S. 6). Zudem könne auch gerade angesichts seines noch jungen Alters mit einer wesentlichen
Verbesserung seiner Legalprognose gerechnet werden (Gutachten vom 24. Februar
2021.
S. 88 f., Vollzugsakten S. 1356). Im Übrigen hätte die – seitens des
Verteidigers geforderte – Annahme eines besseren Vollzugsverlaufs im MZjE
Arxhof (ohne Disziplinierungen) offenbar zu einer (noch) besseren Einschätzung
der Therapierbarkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdegegners
geführt, was letztlich für die bestehenden Erfolgsaussichten einer stationären
Massnahme spricht (siehe oben E. 3.2.3; zweitinstanzliches Protokoll S.
7). Obgleich also die Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdegegners
zweifellos als schwierig und forensisch-psychiatrisch als besonders
herausfordernd gilt, kann im vorliegenden Fall von hinreichenden Erfolgsaussichten
ausgegangen werden und dies trotz der bislang fehlenden Motivation des
Beschwerdeführers. Hierzu wird im Gutachten festgehalten, dass Menschen mit
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und hoch ausgeprägten psychopathischen
Eigenschaften in der Regel zunächst nicht behandlungsmotiviert seien (so
auch die mündliche Erläuterung von Dr. med. B____: «Das geht bei diesem
Krankheitsbild einher», zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Dies dürfe aber
nicht mit fehlenden Erfolgsaussichten gleichgesetzt werden, sondern zeige die
besondere Wichtigkeit der therapeutischen Motivationsarbeit auf (Gutachten
vom 24. Februar 2021 S. 81, Vollzugsakten S. 1356). Auch bestätigte Dr.
med. B____, dass geeignete Institutionen wie das JVA St. Johannsen oder das
Massnahmenzentrum Bitzi bestünden, die mit dem provokativen Auftritt solcher
Personen und deren fehlenden Motivation umzugehen wüssten. Die Motivation könne
etwa durch die Wahl eines offenen Settings mit progressiven Vollzugslockerungen
erreicht werden. So seien dem Beschwerdegegner auch Ausgänge zu ermöglichen,
die man dann in die Therapie einbringen könne (zweitinstanzliches Protokoll S.
3.
und 6 f.). Die rechtzeitige Einleitung von zielführenden Vollzugslockerungen
sowie die Steigerung der Motivation des Beschwerdegegners wird Aufgabe der
jeweiligen Institution bzw. des zuständigen Therapeuten in Zusammenarbeit mit
der Vollzugsbehörde sein. Zum jetzigen Zeitpunkt spricht die fehlende
Motivation des Beschwerdegegners jedenfalls nicht gegen die Anordnung einer
stationären Massnahme bzw. deren Erfolgsaussichten.
3.3.4
Eine
ambulante Massnahme dagegen wäre gemäss Gutachten mit deutlich geringeren
Erfolgsaussichten verbunden («Durch die geringere Behandlungsintensität und vor
allem die fehlende Vernetzung zwischen Therapie und Vollzugsalltag, die einen
Transfer der therapeutischen Inhalte sicherstellen soll, wäre die Effektivität
einer solchen Behandlung stark limitiert. Die Erfolgsaussichten mit Blick auf
eine Verbesserung der Legalprognose wären daher im Vergleich zu einer
stationären Massnahme deutlich geringer», Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 82,
Vollzugsakten S. 1356). Dazu befragt erklärte Dr. med. B____, es könne
damit lediglich ein gewisses Risikomanagment erreicht werden, wenn es zu einer
Entlassung des Beschwerdegegners käme (zweitinstanzliches Protokoll S. 8).
Abgesehen davon bestünde aktuell auch für eine solche ambulante Massnahme keine
Motivation seitens des Beschwerdegegners (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3
und 6), womit nicht einmal unter diesem Aspekt die Anordnung einer ambulanten
Massnahme indiziert erscheint. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
ambulante Massnahme überhaupt offensichtlich geeigneter wäre als die bisherige
Massnahme für junge Erwachsene, was aber die Voraussetzung für deren Anordnung gestützt
auf Art. 62c Abs. 6 StGB wäre. Diese Frage muss vorliegend jedoch nicht
abschliessend beurteilt werden, denn nach klarer Einschätzung von Dr. B____ ist
eine stationäre Massnahme jedenfalls offensichtlich besser als eine
ambulante Massnahme dazu geeignet, den Massnahmenzweck der Rückfallprävention
zu erfüllen. Somit kann eine ambulante Massnahme auch nicht als gleich wirksame
Massnahme betrachtet werden, welcher unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten
Vorrang gegenüber einer zweifellos eingriffsstärkeren stationären Massnahme
einzuräumen wäre.
3.3.5
Angesichts
der erheblichen Anlasstaten und der überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr
für (massive) Delikte gegen Leib und Leben hält die Anordnung einer stationären
Massnahme auch vor dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn
stand. Dass diese Erfolgsaussichten bei einer langfristigen (mehr als ½ bis ¾
Jahr dauernden) durchgängigen Verweigerungshaltung des Beschwerdegegners
relativiert würden (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 89, Vollzugsakten S. 1356),
spricht – entgegen dem Einwand des Verteidigers (zweitinstanzliches Protokoll
S. 9) – nicht gegen die Verhältnismässigkeit deren Anordnung. Sollte diese
Eventualität wider Erwartens eintreffen und würde die Massnahme nach der
entsprechenden Vollzugsdauer aufgrund der erhärteten Verweigerungshaltung des
Beschwerdegegners aussichtslos erscheinen, wäre dies vielmehr ein
Aufhebungsgrund nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB.
3.4
Zusammenfassend
ist die mit den Urteilen des Strafgerichts vom 15. Juni 2017 und des
Appellationsgerichts vom 8. November 2018 angeordnete Massnahme für junge
Erwachsene gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB zugunsten einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuheben. In Gutheissung der
Beschwerde ist die im angefochtenen Beschluss des Strafgerichts vom 24. März
2021.
angeordnete ambulante therapeutische Massnahme daher aufzuheben und eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
4.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, womit der unterliegende
Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig wäre. Umständehalber wird jedoch
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der amtliche Verteidiger ist
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es werden ihm für das
Beschwerdeverfahren entsprechend der eingereichten Aufstellung und des zusätzlichen
Aufwands für die Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 3’924.– und ein
Auslagenersatz von CHF 37.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 305.–, ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde des Straf-
und Massnahmenvollzugs gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 24. März 2021
wird die darin angeordnete ambulante therapeutische Massnahme aufgehoben.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
des Strafgesetzbuches angeordnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3’924.– und ein
Auslagenersatz von CHF 37.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 305.–, somit total CHF 4'266.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Beschwerdegegner (amtlicher Verteidiger)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Gutachterin, Dr. med. B____
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).