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Entscheid

BES.2021.55

Umwandlung einer Massnahme für junge Erwachsene in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches

16. November 2021Deutsch24 min

3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat ihn das Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2021.55

ENTSCHEID

vom 16. November 2021

Mitwirkende

lic. iur.

Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud

,

Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

Amt für

Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdeführer

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] Beschwerdegegner

c/o JVA

Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen

vertreten

durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 24. März

2021 (SG.2020.245)

betreffend Umwandlung

einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 in eine stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

Basel-Stadt hat A____ am 15. Juni 2017 wegen versuchten Raubs, begangen

unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat ihn das Appellationsgericht

Basel-Stadt am 8. November 2018 wegen bandenmässigen Raubs, banden- und

gewerbsmässigen Diebstahls, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels,

mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise mit grossem Schaden), mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs sowie Vergehens

gegen das Waffengesetz zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

verurteilt. Beide Strafen wurden aufgrund der im forensisch-psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. C____ vom 31. Oktober 2016 diagnostizierten Störung der

Persönlichkeitsentwicklung bzw. der im forensisch-psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. D____ vom 13. Juni 2017 diagnostizierten dissozialen,

narzisstischen, emotional instabilen (impulsiven) und teilweise noch emotional

unreifen Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) zugunsten einer

stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) aufgeschoben.

Im Zusammenhang

mit diesen Strafverfahren befand sich A____ vom 20. Januar bis zum 19. Dezember

2014 und sodann vom 12. Mai bis zum 17. Juni 2016 während insgesamt 369 Tagen

in Untersuchungshaft. Anschliessend trat er zunächst den vorzeitigen Straf- und

am 8. März 2017 sodann den vorzeitigen Massnahmenvollzug im geschlossenen

Regime der Justizvollzugsanstalt Thorberg an. Am 8. März 2017 wurde er –

anfangs noch im Rahmen des vorzeitigen und später des regulären Vollzugs – in

das Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend MZU) versetzt. Dort befand er sich

in den ersten zwei Jahren im geschlossenen und ab dem 26. April 2019 im offenen

Regime. Nach einer Flucht am […] wurde A____ am […] verhaftet und dem Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt zugeführt, ehe er am 4. Dezember 2019 erneut in die offene

Abteilung des MZU versetzt wurde. Nachdem sich sein Verhalten für das MZU

jedoch als nicht mehr tragbar erwiesen hatte, wurde A____ am 2. April 2020

vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 16. April 2020

sodann in das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (nachfolgend MZjE Arxhof)

platziert. Auch diese neue Platzierung musste bereits per 27. Juli 2020

abgebrochen werden, worauf A____ am 28. Juli 2020 erneut in das geschlossene

Regime des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt versetzt wurde. Am 6. Oktober

2020 stellte der Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde)

beim Strafgericht einen Antrag auf Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene

und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs.

6 StGB. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2020 wurde [...]

als notwendiger und amtlicher Verteidiger eingesetzt und die Einholung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens angeordnet, welches von Dr. med. B____, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Datum vom 24. Februar 2021 erstellt

wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei welcher Dr. med. B____

als Sachverständige mündlich Auskunft erteilte, hat das Strafgericht

Basel-Stadt mit Beschluss vom 24. März 2021 die sonst infolge Ablaufs der

Höchstdauer per 26. März 2021 endende Massnahme für junge Erwachsene

aufgehoben, die mit den Urteilen des Strafgerichts vom 15. Juni 2017 und des

Appellationsgerichts vom 8. November 2018 ausgesprochenen Restfreiheitsstrafen

für vollziehbar erklärt und eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische

Massnahme angeordnet. A____ wurde daraufhin in das geschlossene Regime des Gefängnisses

Bässlergut versetzt.

Gegen diesen ihr

am 10. April 2021 zugestellten Beschluss hat die Vollzugsbehörde am 19. April

2021 Beschwerde erhoben. Sie beantragt darin die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses sowie der Massnahme für junge Erwachsene und die Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, unter

o/e Kostenfolge. Der Verfahrensleiter bewilligte mit Verfügung vom 21.

April 2021 die amtliche Verteidigung für A____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)

mit [...] für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 26. April 2021 hat sich

die Staatsanwaltschaft am Beschwerdeverfahren als Partei konstituiert und sich

den Ausführungen der Vollzugsbehörde vollumfänglich angeschlossen. Am 1. Juni

2021 wurde der Beschwerdegegner in das geschlossene Regime der

Justizvollzugsanstalt Bostadel versetzt. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September

2021 beantragte der Beschwerdegegner die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. Am 1. November 2021 wurde dieser in den offenen Strafvollzug der

Justizvollzugsanstalt Witzwil versetzt.

An der

mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 16. November 2021 wurden

der Beschwerdegegner und Dr. med. B____ befragt. Danach gelangten der Vertreter

der Vollzugsbehörde und der Verteidiger zum Vortrag. Der fakultativ geladene

Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide

in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs.

1.

lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E.

4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als

Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die

Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren

Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen

können. In § 38 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung

der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-StPO, SG 257.100) werden der Vollzugsbehörde

volle Parteirechte im gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO

eingeräumt. Demgegenüber nimmt die Staatsanwaltschaft in solchen Verfahren gemäss

§ 38 Abs. 3 EG-StPO die Stellung einer beigeladenen Person ein, womit ihr das

Erscheinen an der Hauptverhandlung des Gerichts freigestellt ist. Verzichtet die

Staatsanwaltschaft wie im vorliegenden Fall auf die Teilnahme, stehen die Parteirechte

ausschliesslich der Vollzugsbehörde zu, womit diese im vorliegenden

Beschwerdeverfahren Parteistellung hat und auch zur Beschwerde legitimiert ist (BGer

6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen, 6B_82/2021 vom 1.

April 2021 E. 1.5.4, nicht publiziert in: BGE 147 IV 218; BES.2018.149/BES.2018.150).

1.3

Auf

die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem

angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdegegner fand in

Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine mündliche Verhandlung

– unter Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E.

2.4). Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdegegner der Entscheid des

Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen

richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

2.1

Das

vorinstanzliche Verfahren war mit dem Antrag der Vollzugsbehörde auf Aufhebung

der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB vom 6. Oktober 2020

eingeleitet worden (Vollzugsakten S. 1245). Die Vorinstanz hob die bisherige

Massnahme auf, erklärte die in den Urteilen des Strafgerichts vom 15. Juni

2017.

sowie des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2018

ausgesprochenen Restfreiheitsstrafen als vollziehbar und ordnete eine ambulante

therapeutische Massnahme an. Sie erwog hierzu, das Gericht könne gemäss

Art. 62c Abs. 6 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde eine stationäre

therapeutische Massnahme aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre

therapeutische Massnahme anordnen. Es habe jedoch auch die Möglichkeit, gemäss

Art. 62c Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die angeordnete

stationäre Massnahme für junge Erwachsene aufzuheben und die damals

ausgesprochenen Freiheitsstrafen vollziehbar zu erklären und eine ambulante

therapeutische Massnahme anzuordnen (angefochtener Beschluss E. 1).

2.2

Die

Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 62c

Abs. 1 (lit. a) StGB stellt einen nachträglichen Vollzugsentscheid dar, der

nicht zwingend dem Gericht zusteht und für welchen die Kantone gemäss Art. 363

Abs. 3 StPO die zuständigen Behörden bestimmen. Gemäss § 38 EG-StPO und §

4.

Abs. 2 lit. c der basel-städtischen Justizvollzugsverordnung (JVV, SG

258.210) liegt die Zuständigkeit für diesen Vollzugsentscheid im Kanton

Basel-Stadt bei der Vollzugsbehörde. Erst nachdem die Vollzugsbehörde also die

bisherige Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben hätte,

wäre die Anordnung der Restfolgen in richterliche Zuständigkeit gefallen und

hätte die Vorinstanz entweder gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB den

Reststrafenvollzug oder gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB «[a]n

Stelle des Strafvollzugs» eine andere (ambulante) Massnahme anordnen können

(BGE 141 IV 49 E. 2.6). Die Anordnung des Reststrafenvollzugs und einer

anderen (ambulanten) Massnahme wäre ohnehin ausgeschlossen gewesen.

2.3

Da

die Vollzugsbehörde mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 die richterliche

Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene beantragt hatte, konnte sich der

vorinstanzliche Beschluss somit von Vornherein nur auf Art. 62c Abs. 6 StGB

stützen. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht eine stationäre

therapeutische Mass­nahme aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre

therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme

lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen. Über den

Wortlaut hinaus muss es diesfalls a maiore minus zulässig sein, anstelle

einer aufgehobenen stationären therapeutischen Massnahme eine mildere ambulante

Massnahme anzuordnen (vgl. BGE 143 IV 1 E. 5.4; BGer 6B_82/2019 vom 1. Juli

2019.

E. 2.3.6; Schaub, in: Graf

[Hrsg.], Annotierter Kommentar, 2020, Art. 62c N 9; anders noch BES.2016.91 vom

13.

Dezember 2016 E. 5.1.3 mit Verweis auf BGer 6B_227/2015 vom 11. Februar

2015.

E. 2.3 ff.). Sofern jedoch – wie im vorliegenden Fall – im Zeitpunkt

des Umwandlungsentscheids eine Reststrafe verbleibt, ist diese in jedem Fall

weiterhin zugunsten der neu angeordneten – stationären oder ambulanten –

Massnahme aufzuschieben.

2.4

Nachfolgend

zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB anstelle

der aufgehobenen Massnahme für junge Erwachsene zu Recht eine ambulante

therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet hat oder ob stattdessen –

so der Antrag der beschwerdeführenden Vollzugsbehörde – die Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angezeigt ist.

3.

Gestützt auf

Art. 62c Abs. 6 StGB kann das Gericht im Verlauf des Vollzugs eine stationäre

Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzen, wenn zu erwarten ist, dass die

neue Massnahme der Gefahr weiterer in Zusammenhang mit dem Zustand des Täters

stehender Verbrechen oder Vergehen offensichtlich besser begegnen wird (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62c N 12).

3.1

Ausgangslage

dieser Prüfung muss der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sein.

In den psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2016 und vom 13. Juni 2017 –

welche Grundlage für die Anordnung der Massnahme für junge Erwachsene bildeten

– wurde die Diagnose einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung bzw. einer

dissozialen, narzisstischen, emotional instabilen (impulsiven) und teilweise

noch emotional unreifen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) gestellt

und von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss den Kriterien der

ICD-10 unter Berücksichtigung der damaligen Persönlichkeitsentwicklung und des

noch jungen Lebensalters des Beschwerdegegners Abstand genommen (Gutachten von

Dr. med. C____ vom 31. Oktober 2016 S. 23, Vollzugsakten S. 1066; Gutachten von

Dr. med. D____ vom 13. Juni 2017 S. 28, Vollzugsakten 957). Im

zweiterstellten Gutachten wurde jedoch bereits ausdrücklich auf die Möglichkeit

einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 hingewiesen («Sollten sich

allerdings die genannten auffälligen Persönlichkeitsmerkmale von Herrn A____

weiter verfestigen und verstetigen, müsste differentialdiagnostisch von einem

Übergang in ein seit Kindheit bzw. Jugend bestehendes und lebensgeschichtlich

überdauerndes Muster von Fehlangepasstheit in verschiedenen psychischen und

sozialen Funktionsbereichen im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung

mit zusätzlichen narzisstischen, impulsiven und teilweise noch

emotional-unreifen Zügen (ICD-10 F61.0) ausgegangen werden», Gutachten von Dr.

med. D____ vom 13. Juni 2017 S. 29, Vollzugsakten 958). Nach Einschätzung

der für das Nachverfahren mit der Erstellung eines aktuellen

forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragten Dr. med. B____, welcher sich

das Appellationsgericht mit der Vorinstanz anschliesst, ist dieser Ernstfall

nun eingetreten und muss nunmehr die Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit psychopathischen Eigenschaften

gestellt und vom Vorliegen einer psychiatrisch schwerwiegenden Störung

ausgegangen werden (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 72 f., Vollzugsakten S.

1356; vgl. auch zweitinstanzliches Protokoll S. 6; angefochtener Beschluss S. 6

f.). Da es sich dabei gewissermassen um eine revidierte Diagnose der damals

schon bestehenden Störung handelt, konnte Dr. med. B____ auch bestätigen, dass

die – als dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopatischen Eigenschaft –

erkannte schwere psychische Störung des Beschwerdegegners ursächlich für die

den Urteilen vom 15. Juni 2017 und 8. November 2018 zugrundeliegenden Straftaten

war und diese somit einen klaren Sachzusammenhang zu den Anlassdelikten

aufweist (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 85, Vollzugsakten S. 1356;

vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss S.

6.

f. und die nunmehr unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vollzugsbehörde

in der Beschwerde N 7).

3.2

3.2.1

Hinsichtlich

der Rückfallgefahr und der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdegegners hält Dr.

med. B____ im Gutachten fest, das Risiko erneuter Eigentums- und Gewaltstraftaten

sei «überdurchschnittlich hoch», wobei grundsätzlich Straftaten aus dem

bisherigen Delinquenzspektrum zu erwarten seien. Innerhalb der Anlasstaten habe

sich zudem eine Progredienz gezeigt. Das jüngste Delikt (Schussabgabe aus einer

Gasdruckpistole aus nächster Nähe und auf sensible Körperbereiche wie Kopf und

Brust) habe eine geringe Hemmschwelle für schwerwiegende Verletzungen eines

Menschen vorausgesetzt und spreche für ein erhöhtes Risiko auch von Straftaten,

die zu einer schweren Beeinträchtigung der psychischen und physischen

Integrität des Opfers führten (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 85 f.,

Vollzugsakten S. 1356).

3.2.2

Die

Vorinstanz – sowie der Verteidiger – scheinen von der falschen Annahme

auszugehen, dass die gegenwärtige Rückfallwahrscheinlichkeit relativ breit

gestreut auf etwa 30-70 % zu quantifizieren sei, weil beim Krankheitsbild des

Beschwerdegegners eine exakte Prognosestellung schwierig sei (vgl. angefochtener

Beschluss S. 7; Beschwerdeantwort N 3; zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Die so

lautende Aussage von Dr. med. B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

bezog sich jedoch nicht auf die aktuelle Einschätzung der Rückfallgefahr,

sondern – wie die Vollzugsbehörde mit Recht vorbringt – auf die zu erwartende Legalprognose

nach Ablauf der Höchstdauer einer hypothetisch angeordneten stationären

therapeutischen Massnahme (so auch die Frage [«wie gross Risiko, dass in

5.

Jahren wieder da und 59er Massnahme als falsch beurteilen müssen]»,

erstinstanzliches Protokoll S. 10, Vollzugsakten S. 1372) und damit auf

die generelle Behandelbarkeit des Störungsbilds sowie auf die Erfolgsaussichten

einer stationären Behandlung (vgl. zur Klarstellung zweitinstanzliches

Protokoll S. 4 f. sowie eingereichtes Plädoyer der Vollzugsbehörde S. 4; hierzu

weiter unten E. 3.3.3).

3.2.3

Auch

sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der gutachterlichen

Einschätzung der überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr abzuweichen wäre:

Die Vorinstanz

erwog, dass es beim Beschwerdegegner in den letzten 4 Jahren zu keinen nachgewiesenen

deliktischen Vorfällen gekommen sei, obgleich es im Massnahmenvollzug Ausgänge

und Urlaube gegeben habe, sodass durchaus Möglichkeiten zur Begehung von

Delikten bestanden hätten. Auch habe der Beschwerdegegner in der Massnahme für

junge Erwachsene gewisse Fortschritte gemacht. Er sei namentlich in der Lage,

seine Delikte zu reflektieren und die Ursache dafür zu erkennen, warum er in

Gruppen geraten sei, die sich entsprechend kriminell verhalten hätten. Die Rückfallgefahr

sei deshalb wohl nicht im oberen, sondern eher im mittleren Bereich anzusiedeln

(welche Feststellung zwar sogleich wieder relativiert wird, indem in den anschliessenden

Erwägungen wiederum von einer überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr ausgegangen

wird, vgl. angefochtener Beschluss S. 7). Daran anschliessend verweist der

Verteidiger in der Beschwerde auf den positiven Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Waaghof vom 27. Januar 2021 und kritisiert an der

zweitinstanzlichen Verhandlung insbesondere auch, dass im jüngsten Gutachten

auf die Disziplinarverfügungen des MZjE Arxhof abgestellt werde, da die dem

Beschwerdegegner darin zur Last gelegten Vorfälle nicht erwiesen seien und sie

somit nicht als Grundlage für die Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit

taugten. Zudem würden für einen allfälligen stationären Vollzug nach Art. 59

StGB Vollzugslockerungen empfohlen, was gegen dessen Gefährlichkeit spreche (Protokoll

S. 8 f.). Der Beschwerdegegner behauptet anlässlich der zweitinstanzlichen

Verhandlung sinngemäss, es sei erstellt, dass er nicht gefährlich sei,

ansonsten während des Vollzugs im Arbeitsbereich oder im Gefängnis «ganz klar

etwas passiert» wäre (Protokoll S. 7).

Zu den

vorinstanzlichen Erwägungen und den Einwänden des Beschwerdegegners sowie

dessen Verteidigers wurde Dr. med. B____ an der zweitinstanzlichen Verhandlung erneut

befragt. Sie anerkannte zunächst, dass aus der Verlaufsdokumentation seit

Erstellung des Gutachtens ein «tadelloses Benehmen» im strukturierten Rahmen

des Vollzugs hervorgehe. Es sei jedoch schwierig zu antizipieren, wie sich der

Beschwerdegegner in Freiheit bewähren werde (Protokoll S. 3). Die Einschätzung

im Vergleich zum Gutachten habe sich «nicht sehr wesentlich» geändert. Die

Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner im hochstrukturierten und geschützten

Rahmen habe zusammenreissen können, sei zu erwarten gewesen. So hätte sie das

auch eingeschätzt (vgl. auch die Einschätzung der Vollzugsbehörde, wonach bei

Personen mit dissozialen Persönlichkeitsstörungen die Führbarkeit in

hochstrukturierten Settings gegeben sei, zweitinstanzliches Protokoll S. 10).

Wie gut das ohne Struktur funktioniere, sei schwierig zu sagen. Auf die Frage

hin, wie sie die Rückfallgefahr für massive Delikte gegen Leib und Leben

einschätze, gab sie an, das Risiko sei «sicher nach wie vor

überdurchschnittlich hoch», wobei die Rückfallgefahr im ersten Jahr noch

günstig sei und diese dann stetig zunehme (Protokoll S. 4). Zur Frage des

Verteidigers, wie dann die Anpassungsleistungen des Beschwerdegegners in der Justizvollzugsanstalt

Bostadel möglich gewesen seien, führte sie unter anderem aus, dass solche immer

einfacher seien, wenn man wisse, was von einem erwartet werde. Im

hochstrukturierten Setting sei das gegeben, im chaotischen Alltag sei es

schwieriger (Protokoll S. 5). Zur hypothetischen Frage des Verteidigers, ob es

einen Einfluss auf das Gutachten gehabt hätte, wenn die Disziplinarverstösse im

MZjE Arxhof nicht gewesen wären, gab sie an, ein besserer Vollzugsverlauf hätte

vermutlich zu einer besseren Einschätzung von Therapierbarkeit und

Kooperationsbereitschaft geführt, jedoch keinen Einfluss auf die Schwere seines

Krankheitsbilds und das Rückfallrisiko gehabt (Protokoll S. 7).

Selbst wenn

vorliegend also von einem durchwegs positiven – und deliktsfreien –

Vollzugsverlauf ausgegangen werden könnte, würde dies nach Einschätzung

der Gutachterin nichts an der Annahme einer überdurchschnittlich hohen

Rückfallgefahr ändern. So sind bereits im Gutachten bestimmte positive

Entwicklungen während des bisherigen Massnahmenvollzugs anerkannt und ist darin

namentlich auch der vom Verteidiger hervorgehobene, insgesamt positive Führungsbericht

aus dem Untersuchungsgefängnis Waaghof berücksichtigt. Trotz dieser

Fortschritte wird im Ergebnis jedoch festgehalten, dass keine erkennbare

Verbesserung der Legalprognose erreicht wurde (Gutachten vom 24. Februar 2021

S. 79, Vollzugsakten S. 1356). Dr. med. B____ bekräftigte auch vor

Beschwerdeinstanz, dass das angepasste Verhalten im Vollzug nicht geeignet sei,

die Rückfallgefahr in Freiheit zu senken. So hatte sie schon im erstinstanzlichen

Verfahren ausgeführt, dass die Gelegenheit, Straftaten zu begehen, erst in

Freiheit bestehe. Im Fall der Vollzugslockerung aus der Institution sei es ein

Graubereich, weil es in diesen Phasen ein Bedürfnis sei, sich noch angepasst zu

verhalten und es nur relativ kurze und kontrollierte Zeiträume seien, in denen

sich die Person ausserhalb der Institution aufhalte (erstinstanzliches

Protokoll S. 10 f.). Zudem geht Dr. med. B____ von einer im Zeitablauf ansteigenden

Rückfallgefahr aus, indem sie die Legalprognose im ersten Jahr als noch günstig

bezeichnet und sodann von einer stetigen Zunahme der Rückfallgefahr spricht.

Solch längere Zeiträume konnten im Vollzug bislang nicht erprobt werden,

weshalb das soweit angepasste Verhalten des Beschwerdegegners nichts

Wesentliches an der gutachterlichen Einschätzung der Rückfallgefahr zu ändern

vermag. Umgekehrt spricht die seitens Dr. med. B____ empfohlene Gewährung von

Vollzuglockerungen nicht gegen die Annahme einer überdurchschnittlich hohen

Rückfallgefahr, zumal bei entsprechenden Öffnungen das hochstrukturierte und

sichernde Massnahmesetting, in welchem sich der Beschwerdegegner bislang gut

zurechtgefunden hat, gerade bestehen bleibt und ihm so die Möglichkeit gegeben

wird, sich stückweise in Freiheit zu erproben und sich besser im allgemeinen

gesellschaftlichen Konzept zu bewegen und zurechtzufinden (vgl. die

Ausführungen von Dr. med. B____, zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Letztlich

kann etwa die Stufe des Wohn- und Arbeitsexternats gerade auch Gelegenheit für eine

längere Erprobungsphase bieten.

3.2.4

Der

gutachterlichen Einschätzung folgend ist im Ergebnis weiterhin von einer

überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr für Eigentums- und Gewaltdelikte auszugehen.

3.3

3.3.1

Weiter

muss die neu anzuordnende Massnahme offensichtlich besser geeignet sein als

die bisherige Massnahme für junge Erwachsene, um der soeben angenommenen

Rückfallgefahr zu begegnen und damit den Massnahmenzweck der Rückfallverhütung

zu erfüllen, wobei auch die neue Massnahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung

standhalten können muss.

3.3.2

Die

Vorinstanz zog sowohl eine stationäre wie auch eine ambulante Massnahme in

Betracht, erachtete jedoch die Erfolgsaussichten beider Massnahmen als

unsicher, weshalb sie letztlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit die

weniger einschneidende ambulante Massnahme anordnete.

Dieser

Einschätzung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil unsichere

Erfolgsaussichten einer Massnahme deren grundsätzlichen Eignung in Frage

stellen. Ausgehend davon, dass die Vorinstanz weder eine ambulante noch eine

stationäre Massnahme als hinreichend geeignet betrachtete, hätte sie auch die

weniger eingriffsstarke ambulante Massnahme nicht anordnen dürfen, zumal die

grundsätzliche Geeignetheit – das heisst hinreichende Erfolgsaussichten – einer

Massnahme, unabdingbare Voraussetzung für deren Anordnung bleibt (Art. 56 Abs.

1.

StGB).

3.3.3

Dessen

ungeachtet und entgegen der vorinstanzlichen Annahme sind die Erfolgsaussichten

jedenfalls hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu

bejahen und erscheint eine solche nicht nur grundsätzlich, sondern im Vergleich

zur bisherigen Massnahme für junge Erwachsene offensichtlich besser

geeignet, um der vom Beschwerdegegner ausgehenden überdurchschnittlich hohen

Rückfallgefahr zu begegnen. Während die Legalprognose im Rahmen der bisherigen

Massnahme nach Art. 61 StGB nicht wesentlich verbessert werden konnte und der

Beschwerdegegner aufgrund der Schwere der hinter seiner dissozialen

Persönlichkeitsstörung stehenden Psychopathologie mit dieser Massnahme

letztendlich überfordert war (so die Einschätzung im Gutachten vom 24. Februar

2021.

S. 77 f., Vollzugsakten S. 1356), sei es nach klarer

Einschätzung von Dr. med. B____ zu erwarten, dass sich durch die Anordnung

einer stationären Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen Erkrankung

des Beschwerdegegners in Verbindung stehender Straftaten begegnen lasse (Gutachten

vom 24. Februar 2021 S. 87, Vollzugsakten S. 1356). Dass bei dissozialen

Persönlichkeitsstörungen nicht so klar sei, wie gut die stationäre Massnahme

die Legalprognose verbessere und man «je nach Quelle von Erfolgsquoten im Sinne

von Rückfällen mit adäquaten Therapie von 30-70 %» ausgehe, so die Aussage von Dr.

med. B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll S. 10, Vollzugsakten

S. 1372), ändert daran nichts, zumal es sich bei dieser allgemeinen Streubreite

lediglich um einen Richtwert handelt, den es im Einzelfall weiter zu

individualisieren gilt. Dr. med. B____ führte vor Beschwerdeinstanz aus, dass

der Beschwerdegegner zwar recht rigid sei und er an seinen Haltungen festhalte,

er aber auch «sehr intelligent» sei und «differenziert denken» könne, weshalb er

nach ihrer Einschätzung therapeutisch erreichbar wäre (zweitinstanzliches Protokoll

S. 6). Zudem könne auch gerade angesichts seines noch jungen Alters mit einer wesentlichen

Verbesserung seiner Legalprognose gerechnet werden (Gutachten vom 24. Februar

2021.

S. 88 f., Vollzugsakten S. 1356). Im Übrigen hätte die – seitens des

Verteidigers geforderte – Annahme eines besseren Vollzugsverlaufs im MZjE

Arxhof (ohne Disziplinierungen) offenbar zu einer (noch) besseren Einschätzung

der Therapierbarkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdegegners

geführt, was letztlich für die bestehenden Erfolgs­aussichten einer stationären

Massnahme spricht (siehe oben E. 3.2.3; zweitinstanzliches Protokoll S.

7). Obgleich also die Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdegegners

zweifellos als schwierig und forensisch-psychiatrisch als besonders

herausfordernd gilt, kann im vorliegenden Fall von hinreichenden Erfolgsaussichten

ausgegangen werden und dies trotz der bislang fehlenden Motivation des

Beschwerdeführers. Hierzu wird im Gutachten festgehalten, dass Menschen mit

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und hoch ausgeprägten psychopathischen

Eigenschaften in der Regel zunächst nicht behandlungsmotiviert seien (so

auch die mündliche Erläuterung von Dr. med. B____: «Das geht bei diesem

Krankheitsbild einher», zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Dies dürfe aber

nicht mit fehlenden Erfolgsaussichten gleichgesetzt werden, sondern zeige die

besondere Wichtigkeit der therapeutischen Motivationsarbeit auf (Gutachten

vom 24. Februar 2021 S. 81, Vollzugsakten S. 1356). Auch bestätigte Dr.

med. B____, dass geeignete Institutionen wie das JVA St. Johannsen oder das

Massnahmenzentrum Bitzi bestünden, die mit dem provokativen Auftritt solcher

Personen und deren fehlenden Motivation umzugehen wüssten. Die Motivation könne

etwa durch die Wahl eines offenen Settings mit progressiven Vollzugslockerungen

erreicht werden. So seien dem Beschwerdegegner auch Ausgänge zu ermöglichen,

die man dann in die Therapie einbringen könne (zweitinstanzliches Protokoll S.

3.

und 6 f.). Die rechtzeitige Einleitung von zielführenden Vollzugslockerungen

sowie die Steigerung der Motivation des Beschwerdegegners wird Aufgabe der

jeweiligen Institution bzw. des zuständigen Therapeuten in Zusammenarbeit mit

der Vollzugsbehörde sein. Zum jetzigen Zeitpunkt spricht die fehlende

Motivation des Beschwerdegegners jedenfalls nicht gegen die Anordnung einer

stationären Massnahme bzw. deren Erfolgsaussichten.

3.3.4

Eine

ambulante Massnahme dagegen wäre gemäss Gutachten mit deutlich geringeren

Erfolgsaussichten verbunden («Durch die geringere Behandlungsintensität und vor

allem die fehlende Vernetzung zwischen Therapie und Vollzugsalltag, die einen

Transfer der therapeutischen Inhalte sicherstellen soll, wäre die Effektivität

einer solchen Behandlung stark limitiert. Die Erfolgsaussichten mit Blick auf

eine Verbesserung der Legalprognose wären daher im Vergleich zu einer

stationären Massnahme deutlich geringer», Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 82,

Vollzugsakten S. 1356). Dazu befragt erklärte Dr. med. B____, es könne

damit lediglich ein gewisses Risikomanagment erreicht werden, wenn es zu einer

Entlassung des Beschwerdegegners käme (zweitinstanzliches Protokoll S. 8).

Abgesehen davon bestünde aktuell auch für eine solche ambulante Massnahme keine

Motivation seitens des Beschwerdegegners (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3

und 6), womit nicht einmal unter diesem Aspekt die Anordnung einer ambulanten

Massnahme indiziert erscheint. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine

ambulante Massnahme überhaupt offensichtlich geeigneter wäre als die bisherige

Massnahme für junge Erwachsene, was aber die Voraussetzung für deren Anordnung gestützt

auf Art. 62c Abs. 6 StGB wäre. Diese Frage muss vorliegend jedoch nicht

abschliessend beurteilt werden, denn nach klarer Einschätzung von Dr. B____ ist

eine stationäre Massnahme jedenfalls offensichtlich besser als eine

ambulante Massnahme dazu geeignet, den Massnahmenzweck der Rückfallprävention

zu erfüllen. Somit kann eine ambulante Massnahme auch nicht als gleich wirksame

Massnahme betrachtet werden, welcher unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten

Vorrang gegenüber einer zweifellos eingriffsstärkeren stationären Massnahme

einzuräumen wäre.

3.3.5

Angesichts

der erheblichen Anlasstaten und der überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr

für (massive) Delikte gegen Leib und Leben hält die Anordnung einer stationären

Massnahme auch vor dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn

stand. Dass diese Erfolgsaussichten bei einer langfristigen (mehr als ½ bis ¾

Jahr dauernden) durchgängigen Verweigerungshaltung des Beschwerdegegners

relativiert würden (Gutachten vom 24. Februar 2021 S. 89, Vollzugsakten S. 1356),

spricht – entgegen dem Einwand des Verteidigers (zweitinstanzliches Protokoll

S. 9) – nicht gegen die Verhältnismässigkeit deren Anordnung. Sollte diese

Eventualität wider Erwartens eintreffen und würde die Massnahme nach der

entsprechenden Vollzugsdauer aufgrund der erhärteten Verweigerungshaltung des

Beschwerdegegners aussichtslos erscheinen, wäre dies vielmehr ein

Aufhebungsgrund nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB.

3.4

Zusammenfassend

ist die mit den Urteilen des Strafgerichts vom 15. Juni 2017 und des

Appellationsgerichts vom 8. November 2018 angeordnete Massnahme für junge

Erwachsene gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB zugunsten einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuheben. In Gutheissung der

Beschwerde ist die im angefochtenen Beschluss des Strafgerichts vom 24. März

2021.

angeordnete ambulante therapeutische Massnahme daher aufzuheben und eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

4.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, womit der unterliegende

Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig wäre. Umständehalber wird jedoch

auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der amtliche Verteidiger ist

aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es werden ihm für das

Beschwerdeverfahren entsprechend der eingereichten Aufstellung und des zusätzlichen

Aufwands für die Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 3’924.– und ein

Auslagenersatz von CHF 37.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 305.–, ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde des Straf-

und Massnahmenvollzugs gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 24. März 2021

wird die darin angeordnete ambulante therapeutische Mass­nahme aufgehoben.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

des Strafgesetzbuches angeordnet.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, [...],

werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3’924.– und ein

Auslagenersatz von CHF 37.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 305.–, somit total CHF 4'266.20, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Beschwerdegegner (amtlicher Verteidiger)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Gutachterin, Dr. med. B____

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).