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Entscheid

BES.2021.57

Nichtanhandnahme (BGer 6B_1128/2021 vom 31. März 2022)

15. Juli 2021Deutsch14 min

Beschwerdeführer, die fallführende D____ habe in den Ausstand zu treten. Schliesslich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.57

ENTSCHEID

vom 15. Juli

2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschuldigte 1

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

Beschwerdegegnerin 3

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschuldigte 2

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. April 2021 betreffend Nichtanhandnahme

Ausstandsbegehren gegen

die verfahrensleitende Staatsanwältin

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 26. November 2019

Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamtinnen B____ und C____ wegen

Amtsmissbrauchs und Nötigung. Grund dafür war die am 21. November 2019

gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt nackt an der

Rhein-Berme in Basel, Höhe Paul Sacher-Anlage 1, aufgehalten hatte,

ergangene Aufforderung, sich umgehend anzukleiden.

Mit Verfügung

vom 8. April 2021 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an

die Hand, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die

Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 20. April 2021 Beschwerde erhoben.

Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu eröffnen und dieses

beförderlich voranzutreiben. Im Rahmen dieser Beschwerde beantragt der

Beschwerdeführer, die fallführende D____ habe in den Ausstand zu treten. Schliesslich

ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit

Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Ausstandsgesuchs und

die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Der Beschwerdeführer hält in der

Replik vom 11. Juni 2021 an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019

vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014

E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die

Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die

Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen

über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219

E. 7, je mit Hinweisen; Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE

BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2

2.2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die

behördliche Aufforderung an eine nackte Person, sich anzuziehen, für diese

keinen Nachteil im Sinne von Art. 312 StGB darstelle. Zumal habe wegen der

örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten die konkrete Gefahr bestanden, dass

Kinder auf den unbekleideten Beschwerdeführer aufmerksam würden, und für

Aussenstehende sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Motivation

des Beschwerdeführers nicht sexueller Natur war. Dass die Beamtinnen dem

Beschwerdeführer eine Strafanzeige in Aussicht gestellt hätten, sei weiter die

unmittelbare Folge der durch eine Passantin erfolgte Requisition der Polizei

und des damit verbundenen Strafantrags wegen Exhibitionismus gewesen. Folglich

sei der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt, weshalb auf die

Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei.

2.2.2

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er am 21. November 2019

im Rhein gebadet, geduscht und sich anschliessend in der Sonne getrocknet habe

(act. 2, Ziff. 4). Das Nacktbaden im Rhein sei in Basel erlaubt

(act. 2, Ziff. 5), was auch der Polizei bekannt sei (act. 2,

Ziff. 22). Dennoch hätten ihn die von einer Drittperson requirierten Beamtinnen

gezwungen, sich sofort anzuziehen (act. 2, Ziff. 4), obwohl ihnen

hätte bewusst sein müssen, dass kein Grund für einen Polizeieinsatz vorliege

(act. 2, Ziff. 16) und sie mit ihrem Vorgehen u.a. gegen das

Störerprinzip gemäss § 10 Polizeigesetz (PolG, SG 510.000) verstossen

hätten (act. 2, Ziff. 12 ff.). Folglich seien die angezeigten

Straftatbestände des Amtsmissbrauches und der Nötigung erfüllt und das

Verfahren hätte anhand genommen werden müssen.

2.3

2.3.1

Vor

dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist zu prüfen,

ob im hier zu beurteilenden Fall ein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bzw. eine Nötigung

gemäss Art. 181 StGB eindeutig nicht vorliegt.

Gemäss

Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar,

die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil

zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene

Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende

Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr

verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes

verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209

E. 1b S. 213; AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.2).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der

Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt

missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln.

Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen. Erst bei

eigentlichem Ermessensmissbrauch ist von einem Missbrauch der Amtsgewalt

auszugehen (BGer 6S.885/2000 vom 26. Februar 2002 E. 4.a.bb; AGE BES.2017.101

vom 17. Juli 2017 E. 3.2).

Gemäss

Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder

durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu

unterlassen oder zu dulden. Beim Straftatbestand der Nötigung indiziert die

Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale abweichend vom Regelfall die

Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit

einer zusätzlichen Begründung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

eine Nötigung unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn

das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn

die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten

Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1

S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 S. 218; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018,

Art. 181 StGB N 57; jeweils mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht

ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

2.3.2

Vorliegend

hat sich der Beschwerdeführer im Monat November unbekleidet am Rheinufer

aufgehalten. Nachdem eine weibliche Person die Polizei requiriert und Strafanzeige

wegen Exhibitionismus gestellt hatte, wurde der Beschwerdeführer von den Beamtinnen

aufgefordert, sich anzukleiden. Unter Berücksichtigung der örtlichen

(öffentliche Parkanlage mit regem Publikumsverkehr) und zeitlichen Umstände (Mittwochnachmittag

im Monat November) muss davon ausgegangen werden, dass der Bezug zum

Rheinschwimmen nicht gerade offensichtlich war. Die requirierten Beamtinnen durften

somit beim Antreffen des unbekleideten Beschwerdeführers aufgrund des

Vorliegens der Strafanzeige inkl. Strafantrag davon ausgehen, dass allenfalls

ein exhibitionistischer Hintergrund bestehen könnte. Von einer unrechtmässigen

Anwendung der den beiden Beamtinnen verliehenen Machtbefugnisse kann unter

Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung daher keine Rede sein, so dass

der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB schon aufgrund des Fehlens

dieses Tatbestandelements eindeutig nicht erfüllt ist. Darüber hinaus würde der

Tatbestand des Amtsmissbrauches klarerweise auch am subjektiven Tatbestand

scheitern, sind doch der vorausgesetzte Vorsatz und die Schädigungsabsicht

offensichtlich nicht gegeben. Gleiches gilt für den Vorwurf der Nötigung. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers scheitert der Tatbestand von Art. 181

StGB eindeutig am fehlenden Vorsatz sowie an der mangelnden qualifizierten

Rechtswidrigkeit. Dass die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer letztlich wegen

des Vorwurfs des Exhibitionismus zufolge Fehlens des Tatbestandes nicht an Hand

genommen wurde, ändert daran nichts.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung als

Straftatbestand lediglich «Amtsmissbrauch» nicht aber «Nötigung» genannt werde

(act. 2, Ziff. 7, 21).

Diesbezüglich

hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2021 fest,

dass der Tatbestand der Nötigung vorliegend im vorgeworfenen Amtsmissbrauch

aufgehe und es der Beschwerdeführer unterlassen habe, anzugeben, welche

Handlungen in seinen Augen eine über den Amtsmissbrauch hinausgehende Nötigung

darstellen sollen (act. 4, Ziff. 1).

Der

Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 11. Juni 2021 aus, dass der

Tatbestand der Nötigung zwar vom Amtsmissbrauch konsumiert werde, eine Nötigung

aber in Frage komme, sollte die Schwelle des Amtsmissbrauches nicht erreicht

werden (act. 7, Ziff. 5).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in der Verfügung vom 8. April 2021 dargelegt,

weshalb die in der Strafanzeige vom 26. November 2019 geschilderten

Umstände den Tatbestand des Amtsmissbrauches eindeutig nicht erfüllen und damit

(zumindest implizit) zum Ausdruck gebracht, dass auch der Tatbestand der

Nötigung – soweit er vom Tatbestand des Amtsmissbrauches konsumiert wird –

nicht erfüllt ist. Aus der Begründung, wonach für Aussenstehende nicht ohne

weiteres ersichtlich war, dass die Motivation des Beschwerdeführers wohl nicht

sexueller Natur gewesen sei, kann zudem abgeleitet werden, dass nach Ansicht

der Staatsanwaltschaft eine Nötigung auch am fehlenden Vorsatz der beiden

Beamtinnen bzw. am Nichtvorliegen der qualifizierten Rechtswidrigkeit

scheitert. Da die beanzeigten Beamtinnen unzweifelhaft in ihrer amtlichen

Funktion handelten, würde eine in diesem Rahmen begangene Nötigung im

Tatbestand des Amtsmissbrauchs aufgehen. Nicht ersichtlich – und vom

Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt – ist denn auch, welche Handlungen

der beiden Beamtinnen eine über den Amtsmissbrauch hinausgehende Nötigung

darstellen könnten. Somit ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.3

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist, da die fraglichen Straftatbestände im

Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt

sind.

4.

4.1

Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich auf einen ihm unbekannten

Polizeirapport abgestützt und den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung

vorgängig nicht angekündigt habe (act. 2, Ziff. 8 ff.).

Die

Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme vom 6. Mai 2021 diesbezüglich

fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da bei Erlass

einer Nichtanhandnahmeverfügung gerade keine Untersuchung eröffnet werde, womit

auch keine Abschlussankündigung zu ergehen habe (act. 4, Ziff. 2).

4.2

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss den Parteien vor Erlass einer

Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich kein rechtliches Gehör gewährt werden,

da diesem mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Rechnung getragen wird (BGer

6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Zudem

würde, sofern bei der Nichtanhandnahme ausnahmsweise das rechtliche Gehör hätte

gewährt werden müssen (vgl. dazu BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016

E. 3.3.2), eine allfällige Gehörsverletzung im Verfahren vor der

Beschwerdeinstanz geheilt (BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016

E. 3.4). Was die Vorankündigung der Nichtanhandnahmeverfügung anbelangt,

so verweist Art. 310 Abs. 2 StPO auf die Art. 319 ff. StPO,

welche analog anzuwenden sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Art. 318

Abs. 1 StPO, welcher die Vorankündigung der Einstellungsverfügung an die

Parteien regelt, auf die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar ist und der

Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung somit – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – nicht angekündigt zu werden braucht (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 310 StPO N 19). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist

folglich auch unter diesem Aspekt zu Recht erfolgt.

5.

5.1

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer

in seiner Replik vom 11. Juni 2021

geltend, die Staatsanwaltschaft habe Akten aus einem anderen Verfahren beigezogen

und damit eine Untersuchungshandlung getätigt, so dass eine

Nichtanhandnahmeverfügung nicht mehr zulässig gewesen und diese deshalb aufzuheben

sei (act. 7, Ziff. 1, 8).

5.2

Rechtsprechungsgemäss

ist eine Nichtanhandnahme ausgeschlossen, wenn bereits Untersuchungshandlungen

vorgenommen wurden, welche grundsätzlich nach Eröffnung des Strafverfahrens zu

tätigen sind (BGer 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2). Indes

ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nach einem polizeilichen

Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig

(BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch

kann die Staatsanwaltschaft gewisse Vorabklärungen treffen hinsichtlich der

Tatsachen, welche zur Beurteilung der Eintretensfrage erforderlich sind, ohne

ein Verfahren eröffnen zu müssen (BGer 6B_919/2018, 6B_1043/2018 vom 17. Mai

2019.

E. 5.2). Ein Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 StPO stellt, anders als

die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307

Abs. 2 StPO, eine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der

Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (BGer 6B_617 vom 2. Dezember

2016.

E. 3.2.2). Ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer

durch den Abschluss des Verfahrens durch Nichtanhandnahme statt durch

Einstellung ein Nachteil erwachsen sein könnte, rechtfertigt es sich nicht, die

Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund dieses formellen Fehlers aufzuheben (BGer 1B_731/2012

vom 8. Februar 2013 E. 2). Ob die Staatsanwaltschaft vorliegend

bereits eine Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 194 StPO vorgenommen

hat, kann somit offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre

weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch, dass

die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch

Einstellung abschloss, ein Nachteil erwachsen sein könnte. Folglich wäre die

Nichtanhandnahmeverfügung unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung nicht

aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Im

Übrigen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, die fallführende

Staatsanwältin sei befangen und hätte daher in den Ausstand treten müssen

(act. 2, Ziff. 25 f.).

Damit stellt der

Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch, welches grundsätzlich nicht im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. April 2021

zu behandeln ist, sondern in einem eigenständigen Verfahren nach den

Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die

Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59

Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig

ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende

Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2019.45 vom 9. Januar

2020.

E. 1.2.1).

6.2

Der

Beschwerdeführer begründet das Ausstandsgesuch damit, dass sich Staatsanwältin D____

im vorliegenden Verfahren eine ganze Reihe schwerster Verfahrensfehler erlaubt

habe, was bei objektiver Betrachtung zweifellos den Anschein der Befangenheit

erwecke (act. 2, Ziff. 26).

6.3

Gemäss

der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen fehlerhafte Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft für sich allein keinen Anschein der

Voreingenommenheit, vielmehr müssen hierfür besonders krasse oder wiederholte

Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180). Vorliegend sind entsprechende

qualifizierte Verfahrensfehler seitens der fallführenden Staatsanwältin nicht

ersichtlich, so dass das Ausstandsgesuch abzuweisen ist.

7.

Nach dem Gesagten

erweisen sich sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsgesuch als

unbegründet. Sie sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren kann zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Begehren nicht bewilligt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO;

Art. 29 Abs. 3 BV). Umständehalber wird vorliegend jedoch

ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer/Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2 und 3

-

Staatsanwältin D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.