BES.2021.57
Nichtanhandnahme (BGer 6B_1128/2021 vom 31. März 2022)
15. Juli 2021Deutsch14 min
Beschwerdeführer, die fallführende D____ habe in den Ausstand zu treten. Schliesslich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.57
ENTSCHEID
vom 15. Juli
2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschuldigte 1
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
Beschwerdegegnerin 3
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschuldigte 2
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. April 2021 betreffend Nichtanhandnahme
Ausstandsbegehren gegen
die verfahrensleitende Staatsanwältin
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 26. November 2019
Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamtinnen B____ und C____ wegen
Amtsmissbrauchs und Nötigung. Grund dafür war die am 21. November 2019
gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt nackt an der
Rhein-Berme in Basel, Höhe Paul Sacher-Anlage 1, aufgehalten hatte,
ergangene Aufforderung, sich umgehend anzukleiden.
Mit Verfügung
vom 8. April 2021 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an
die Hand, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die
Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 20. April 2021 Beschwerde erhoben.
Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu eröffnen und dieses
beförderlich voranzutreiben. Im Rahmen dieser Beschwerde beantragt der
Beschwerdeführer, die fallführende D____ habe in den Ausstand zu treten. Schliesslich
ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Ausstandsgesuchs und
die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Der Beschwerdeführer hält in der
Replik vom 11. Juni 2021 an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019
vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014
E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die
Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die
Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen
über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219
E. 7, je mit Hinweisen; Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE
BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2
2.2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die
behördliche Aufforderung an eine nackte Person, sich anzuziehen, für diese
keinen Nachteil im Sinne von Art. 312 StGB darstelle. Zumal habe wegen der
örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten die konkrete Gefahr bestanden, dass
Kinder auf den unbekleideten Beschwerdeführer aufmerksam würden, und für
Aussenstehende sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Motivation
des Beschwerdeführers nicht sexueller Natur war. Dass die Beamtinnen dem
Beschwerdeführer eine Strafanzeige in Aussicht gestellt hätten, sei weiter die
unmittelbare Folge der durch eine Passantin erfolgte Requisition der Polizei
und des damit verbundenen Strafantrags wegen Exhibitionismus gewesen. Folglich
sei der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt, weshalb auf die
Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei.
2.2.2
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er am 21. November 2019
im Rhein gebadet, geduscht und sich anschliessend in der Sonne getrocknet habe
(act. 2, Ziff. 4). Das Nacktbaden im Rhein sei in Basel erlaubt
(act. 2, Ziff. 5), was auch der Polizei bekannt sei (act. 2,
Ziff. 22). Dennoch hätten ihn die von einer Drittperson requirierten Beamtinnen
gezwungen, sich sofort anzuziehen (act. 2, Ziff. 4), obwohl ihnen
hätte bewusst sein müssen, dass kein Grund für einen Polizeieinsatz vorliege
(act. 2, Ziff. 16) und sie mit ihrem Vorgehen u.a. gegen das
Störerprinzip gemäss § 10 Polizeigesetz (PolG, SG 510.000) verstossen
hätten (act. 2, Ziff. 12 ff.). Folglich seien die angezeigten
Straftatbestände des Amtsmissbrauches und der Nötigung erfüllt und das
Verfahren hätte anhand genommen werden müssen.
2.3
2.3.1
Vor
dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist zu prüfen,
ob im hier zu beurteilenden Fall ein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bzw. eine Nötigung
gemäss Art. 181 StGB eindeutig nicht vorliegt.
Gemäss
Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar,
die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene
Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende
Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr
verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes
verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209
E. 1b S. 213; AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.2).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der
Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt
missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln.
Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen. Erst bei
eigentlichem Ermessensmissbrauch ist von einem Missbrauch der Amtsgewalt
auszugehen (BGer 6S.885/2000 vom 26. Februar 2002 E. 4.a.bb; AGE BES.2017.101
vom 17. Juli 2017 E. 3.2).
Gemäss
Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder
durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden. Beim Straftatbestand der Nötigung indiziert die
Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale abweichend vom Regelfall die
Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit
einer zusätzlichen Begründung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
eine Nötigung unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn
das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten
Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1
S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 S. 218; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018,
Art. 181 StGB N 57; jeweils mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht
ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
2.3.2
Vorliegend
hat sich der Beschwerdeführer im Monat November unbekleidet am Rheinufer
aufgehalten. Nachdem eine weibliche Person die Polizei requiriert und Strafanzeige
wegen Exhibitionismus gestellt hatte, wurde der Beschwerdeführer von den Beamtinnen
aufgefordert, sich anzukleiden. Unter Berücksichtigung der örtlichen
(öffentliche Parkanlage mit regem Publikumsverkehr) und zeitlichen Umstände (Mittwochnachmittag
im Monat November) muss davon ausgegangen werden, dass der Bezug zum
Rheinschwimmen nicht gerade offensichtlich war. Die requirierten Beamtinnen durften
somit beim Antreffen des unbekleideten Beschwerdeführers aufgrund des
Vorliegens der Strafanzeige inkl. Strafantrag davon ausgehen, dass allenfalls
ein exhibitionistischer Hintergrund bestehen könnte. Von einer unrechtmässigen
Anwendung der den beiden Beamtinnen verliehenen Machtbefugnisse kann unter
Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung daher keine Rede sein, so dass
der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB schon aufgrund des Fehlens
dieses Tatbestandelements eindeutig nicht erfüllt ist. Darüber hinaus würde der
Tatbestand des Amtsmissbrauches klarerweise auch am subjektiven Tatbestand
scheitern, sind doch der vorausgesetzte Vorsatz und die Schädigungsabsicht
offensichtlich nicht gegeben. Gleiches gilt für den Vorwurf der Nötigung. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers scheitert der Tatbestand von Art. 181
StGB eindeutig am fehlenden Vorsatz sowie an der mangelnden qualifizierten
Rechtswidrigkeit. Dass die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer letztlich wegen
des Vorwurfs des Exhibitionismus zufolge Fehlens des Tatbestandes nicht an Hand
genommen wurde, ändert daran nichts.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung als
Straftatbestand lediglich «Amtsmissbrauch» nicht aber «Nötigung» genannt werde
(act. 2, Ziff. 7, 21).
Diesbezüglich
hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2021 fest,
dass der Tatbestand der Nötigung vorliegend im vorgeworfenen Amtsmissbrauch
aufgehe und es der Beschwerdeführer unterlassen habe, anzugeben, welche
Handlungen in seinen Augen eine über den Amtsmissbrauch hinausgehende Nötigung
darstellen sollen (act. 4, Ziff. 1).
Der
Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 11. Juni 2021 aus, dass der
Tatbestand der Nötigung zwar vom Amtsmissbrauch konsumiert werde, eine Nötigung
aber in Frage komme, sollte die Schwelle des Amtsmissbrauches nicht erreicht
werden (act. 7, Ziff. 5).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in der Verfügung vom 8. April 2021 dargelegt,
weshalb die in der Strafanzeige vom 26. November 2019 geschilderten
Umstände den Tatbestand des Amtsmissbrauches eindeutig nicht erfüllen und damit
(zumindest implizit) zum Ausdruck gebracht, dass auch der Tatbestand der
Nötigung – soweit er vom Tatbestand des Amtsmissbrauches konsumiert wird –
nicht erfüllt ist. Aus der Begründung, wonach für Aussenstehende nicht ohne
weiteres ersichtlich war, dass die Motivation des Beschwerdeführers wohl nicht
sexueller Natur gewesen sei, kann zudem abgeleitet werden, dass nach Ansicht
der Staatsanwaltschaft eine Nötigung auch am fehlenden Vorsatz der beiden
Beamtinnen bzw. am Nichtvorliegen der qualifizierten Rechtswidrigkeit
scheitert. Da die beanzeigten Beamtinnen unzweifelhaft in ihrer amtlichen
Funktion handelten, würde eine in diesem Rahmen begangene Nötigung im
Tatbestand des Amtsmissbrauchs aufgehen. Nicht ersichtlich – und vom
Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt – ist denn auch, welche Handlungen
der beiden Beamtinnen eine über den Amtsmissbrauch hinausgehende Nötigung
darstellen könnten. Somit ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
3.3
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist, da die fraglichen Straftatbestände im
Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt
sind.
4.
4.1
Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich auf einen ihm unbekannten
Polizeirapport abgestützt und den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung
vorgängig nicht angekündigt habe (act. 2, Ziff. 8 ff.).
Die
Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme vom 6. Mai 2021 diesbezüglich
fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da bei Erlass
einer Nichtanhandnahmeverfügung gerade keine Untersuchung eröffnet werde, womit
auch keine Abschlussankündigung zu ergehen habe (act. 4, Ziff. 2).
4.2
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss den Parteien vor Erlass einer
Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich kein rechtliches Gehör gewährt werden,
da diesem mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Rechnung getragen wird (BGer
6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Zudem
würde, sofern bei der Nichtanhandnahme ausnahmsweise das rechtliche Gehör hätte
gewährt werden müssen (vgl. dazu BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016
E. 3.3.2), eine allfällige Gehörsverletzung im Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz geheilt (BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016
E. 3.4). Was die Vorankündigung der Nichtanhandnahmeverfügung anbelangt,
so verweist Art. 310 Abs. 2 StPO auf die Art. 319 ff. StPO,
welche analog anzuwenden sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Art. 318
Abs. 1 StPO, welcher die Vorankündigung der Einstellungsverfügung an die
Parteien regelt, auf die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar ist und der
Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung somit – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht angekündigt zu werden braucht (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 19). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist
folglich auch unter diesem Aspekt zu Recht erfolgt.
5.
5.1
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer
in seiner Replik vom 11. Juni 2021
geltend, die Staatsanwaltschaft habe Akten aus einem anderen Verfahren beigezogen
und damit eine Untersuchungshandlung getätigt, so dass eine
Nichtanhandnahmeverfügung nicht mehr zulässig gewesen und diese deshalb aufzuheben
sei (act. 7, Ziff. 1, 8).
5.2
Rechtsprechungsgemäss
ist eine Nichtanhandnahme ausgeschlossen, wenn bereits Untersuchungshandlungen
vorgenommen wurden, welche grundsätzlich nach Eröffnung des Strafverfahrens zu
tätigen sind (BGer 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2). Indes
ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nach einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig
(BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch
kann die Staatsanwaltschaft gewisse Vorabklärungen treffen hinsichtlich der
Tatsachen, welche zur Beurteilung der Eintretensfrage erforderlich sind, ohne
ein Verfahren eröffnen zu müssen (BGer 6B_919/2018, 6B_1043/2018 vom 17. Mai
2019.
E. 5.2). Ein Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 StPO stellt, anders als
die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307
Abs. 2 StPO, eine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der
Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (BGer 6B_617 vom 2. Dezember
2016.
E. 3.2.2). Ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer
durch den Abschluss des Verfahrens durch Nichtanhandnahme statt durch
Einstellung ein Nachteil erwachsen sein könnte, rechtfertigt es sich nicht, die
Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund dieses formellen Fehlers aufzuheben (BGer 1B_731/2012
vom 8. Februar 2013 E. 2). Ob die Staatsanwaltschaft vorliegend
bereits eine Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 194 StPO vorgenommen
hat, kann somit offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre
weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch, dass
die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch
Einstellung abschloss, ein Nachteil erwachsen sein könnte. Folglich wäre die
Nichtanhandnahmeverfügung unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung nicht
aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Im
Übrigen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, die fallführende
Staatsanwältin sei befangen und hätte daher in den Ausstand treten müssen
(act. 2, Ziff. 25 f.).
Damit stellt der
Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch, welches grundsätzlich nicht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. April 2021
zu behandeln ist, sondern in einem eigenständigen Verfahren nach den
Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die
Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig
ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende
Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2019.45 vom 9. Januar
2020.
E. 1.2.1).
6.2
Der
Beschwerdeführer begründet das Ausstandsgesuch damit, dass sich Staatsanwältin D____
im vorliegenden Verfahren eine ganze Reihe schwerster Verfahrensfehler erlaubt
habe, was bei objektiver Betrachtung zweifellos den Anschein der Befangenheit
erwecke (act. 2, Ziff. 26).
6.3
Gemäss
der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen fehlerhafte Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft für sich allein keinen Anschein der
Voreingenommenheit, vielmehr müssen hierfür besonders krasse oder wiederholte
Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180). Vorliegend sind entsprechende
qualifizierte Verfahrensfehler seitens der fallführenden Staatsanwältin nicht
ersichtlich, so dass das Ausstandsgesuch abzuweisen ist.
7.
Nach dem Gesagten
erweisen sich sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsgesuch als
unbegründet. Sie sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren kann zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Begehren nicht bewilligt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO;
Art. 29 Abs. 3 BV). Umständehalber wird vorliegend jedoch
ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer/Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2 und 3
-
Staatsanwältin D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.